Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 7! Kartellpreis auch heute den Weltmarktpreis samt Zoll nicht über- schreiten kann, es aber nicht angeht, der Industrie mit einer Hand den Zollschutz zu geben und mit der anderen gleichzeitig wegzunehmen. Vor allem ist aber eine Registrierung und Kontrolle notwendig, damit sich die betreffenden behördlichen Organe einen genauen Einblick in die Konzentrationsbewegung verschaffen, um auf Grund ihrer Er- fahrungen. geeignete Vorschläge von Fall zu Fall erstatten zu können. Der Führer der französischen Gewerkschaften Jouhaux hat im April 1926 sogar die Schaffung einer internationalen Kontrolle durch den Völkerbund beantragt. Behufs Behandlung dieses Antrages wurde der Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 eine Zusammenstellung der in den einzelnen Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wor- gelegt (C. Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927). Die meisten Länder behelfen sich mit der Anwendung alter Be- stimmungen. des Strafrechtes oder des Bürgerlichen Rechtes. So unter- stehen in England alle kartellierten Vereinbarungen dem common law, das von den Gerichtshöfen dahin ausgelegt wird, daß jede Art von Beschränkung des Handels zu verwerfen ist. Solche Vereinbarungen sind daher grundsätzlich unerzwingbar, gelten aber nur dann als gesetz- widrig, wenn sie ungesetzliche Handlungen involvieren. Auch die meisten übrigen europäischen Staaten begnügen sich mit der vom römischen Recht übernommenen Rechtsregel, welche die gegen die guten Sitten verstoßenden Verträge für rechtsunwirksam erklärt, und mit den Be- stimmungen des Strafgesetzes, falls eine besondere unter ihre Sanktion fallende Handlung vorliegt. In Österreich wurde die Anwendung des Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 versucht, das Verabredungen von Gewerbetreibenden untersagt, die den Preis einer Ware zum Nach- teile des Publikums erhöhen. Durch gerichtliche Entscheidungen wurde festgestellt, daß dieses Verbot nicht auf Kartelle angewendet werden kann, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Produzenten gegenüber dem Zwischenhandel oder dem Sinken der Preise bezwecken. Die ältere Koalitionsgesetzgebung ist aber hier ganz fehl am Platze, denn sie kann nur Preiskartelle treffen, welche die schwächste Gruppe bilden, und ihrer Anwendung auf die heutige Volkswirtschaft fehlen die wichtigsten Voraussetzungen, nämlich: 1. das Vorhandensein eines örtlich beschränkten Marktes, weil unterdessen die Verkehrsmittel einen Wettbewerb auf dem Weltmarkte geschaffen haben, 2. die bevor- zugte Stellung der Gewerbetreibenden, weil die zünftige Organisation gerade durch die Fabriksindustrie zersprengt worden ist, und 3. die behördlichen Preistaxen, nach denen der Richter beurteilen könnte, ob die Preise „zum Nachteil des Publikums‘ erhöht worden sind oder nicht. Eine besondere Formulierung hat Frankreich, denn eine Novelle vom 3. Dezember 1896 bedroht mit Gefängnis und Geldstrafen. Personen