PA Die Versuche einer gesetzlichen Regelung oder Vereinigungen, die einen Einfluß auf den Markt zu dem Zwecke üben, um sich einen übermäßigen Gewinn zu schaffen. Infolge der ungeheuren Schwierigkeit der Beurteilung, wann ein solcher über- mäßiger Gewinn vorliegt, haben aber die Gerichte noch keinen Anlaß zur Urteilsfälung gehabt. Die beiden. Staaten, welche wirklich Kartellgesetze besitzen, nämlich Deutschland und Norwegen, begnügen sich mit einer staatlichen Kon- trolle. Die Deutsche Kartellverordnung vom 2. November 1923 verlangt vor allem die schriftliche Form für Verträge und Beschlüsse, welche Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Ab- satzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preis- festsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Konventionen und ähnliche Abmachungen). Gefährdet ein Vertrag oder Beschluß dieser Art oder eine bestimmte Art seiner Durch- führung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl, so kann der Reichs- wirtschaftsminister 1. beim Kartellgericht beantragen, daß der Vertrag oder Beschluß für nichtig erklärt oder die bestimmte Art seiner Durch- führung untersagt wird; 2. anordnen, daß jeder an dem Vertrage oder Beschlusse Beteiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von dem Beschlusse zurücktreten kann; 3. anordnen, daß ihm Abschrift aller zur Durchführung des Vertrages oder Beschlusses getroffenen Vereinbarungen. und Verfügungen einzureichen ist und daß diese Maß- nahmen. erst nach Zugang der Abschrift in Kraft treten. Die Gesamt- wirtschaft oder das Gemeinwohl sind insbesondere dann als gefährdet anzusehen, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise gesteigert oder hochgehalten oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Zuschläge für Wagnisse (Risiken) eingerechnet werden, oder wenn die wirtschaft- liche Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder durch Fest- setzung unterschiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt wird. Verträge oder Beschlüsse der bezeichneten Art kann jeder Be- teiligte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund ist es immer anzusehen, wenn die wirtschaftliche Bewegungs- freiheit des Kündigenden, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz oder der Preisgestaltung, unbillig eingeschränkt wird. Auf Grund von Verträgen oder Beschlüssen der bezeichneten Art dürfen ohne Einwilligung des Vorsitzenden des Kartellgerichts Sicherheiten nicht verwertet und Sperren oder Nachteile ähnlicher Bedeutung nicht verhängt werden. Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung von Unter- nehmungen. oder von Zusammenschlüssen solcher (Trusts, Interessen- gemeinschaften, Syndikaten, Kartellen, Konventionen und ähnlichen Verbindungen) geeignet, unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Macht- stellung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden, so