Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 73 kann das Kartellgericht auf Antrag des Reichswirtschaftsministers allgemein aussprechen, daß die benachteiligten Vertragsteile von allen Verträgen, die unter den beanständeten Voraussetzungen abgeschlossen sind, zurücktreten können, Norwegen hat durch ein Gesetz vom 12. März 1926 eine Kontrolle von Konkurrenzeinschränkungen und Preismißbrauch eingeführt, Als Kontrollbehörden fungieren ein von einem zum höchsten Richteramt befähigten Direktor geleitetes Kontrollkontor und ein vom König er- nannter, aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehender Kontrollrat. Das Kontrollkontor kann die Anmeldepflicht festsetzen 1. für Zusammenschlüsse zwischen Erwerbtreibenden, sofern sie bindende oder unterrichtende Bestimmungen getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, welche eine Regelung von Preis, Produktions- oder Absatz- verhältnissen bezwecken und als wichtig für die Marktverhältnisse im Inlande angesehen werden müssen, 2. Abmachungen oder Regelungen, die Zweck oder Wirkungen haben, wie unter l. erwähnt, 3. Erwerb- treibende, die durch ihre Tätigkeit wesentlichen Einfluß auf die Preise für die betreffenden Waren oder Leistungen auf dem norwegischen Markte oder auf einem größeren Teil davon haben, 4. Erwerbtreibende, die Besitzer oder Leiter eines Betriebes sind, der entweder Unterabteilung eines ausländischen Betriebes oder eines Zusammenschlusses von aus- ländischen Betrieben ist, welche einen wesentlichen Einfluß auf die Preise für die betreffenden Waren oder Leistungen in einem Land oder mehreren Ländern haben. Ausgenommen sind Zusammenschlüsse, Abmachungen und Regelungen über Lohnverhältnisse und Arbeits- bedingungen. Die Kontrollbehörden können Aufschlüsse über Preis, Umsatz und andere Verhältnisse verlangen und Einsicht in Bücher, Papiere und Protokolle nehmen. Es ist Erwerbtreibenden verboten, Preise oder Gegenleistungen zu verlangen, die als ungebührlich angesehen werden müssen. Der Kontrollrat kann nach Vorschlag des Kontroll- kontors regulierende Bestimmungen erlassen. Die Teilnahme an den anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen oder Abmachungen ist ohne Zustimmung des Kontrollrates nur für höchstens ein Jahr oder mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zulässig. Strafen dürfen von Zusammenschlüssen nicht verhängt und Sicherheiten nicht realisiert werden für die Übertretung einer konkurrenzregulierenden Bestimmung, die unbillig ist. Ein konkurrenzregulierender Zusammen- schluß, der einen schädlichen Einfluß auf Preis-, Produktions- und Absatzverhältnisse ausübt oder dessen Tätigkeit als ungebührlich an- gesehen werden muß, kann aufgelöst werden. Erwerbsmäßiger Boykott ist verboten, sofern angenommen werden muß, daß er die allgemeinen Interessen schädlich beeinflußt oder unbillig wirkt oder als ungebührlich gegenüber dem Boykottierten anzusehen ist. Erwerbsmäßiger Boykott