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        <title>Die wirtschaftliche Konzentration</title>
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            <forname>Josef</forname>
            <surname>Gruntzel</surname>
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        DIE WIRTSCHAFTLICHE
KONZ “"” RATION

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Dr. JOSEF, GRUNTZEL
HOFRAT, ORD, PROFESSOR AN DER HOCHSCHULE
FÜR WELTHANDEL IN WIEN

WIEN
VERLAG VON JULIUS SPRINGER
19928
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        DIE WIRTSCHAFTLICHE
KONZENTRATION

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Dr. JOSEF GGRUNTZEL
HOFRAT, ORD. PROFESSOR AN DER HOCHSCHULE
FÜR WELTHANDEL IN WIEN

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VERLAG VON JULIUS SPRINGER
1928
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        ALLE RECHTE, INSBESONDERE DAS DER ÜBERSETZUNG
IN FREMDE SPRACHEN, VORBEHALTEN

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2.4.28
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        Vorwort

Die unter den Schlagworten Kartelle und Trusts bekannte Bewegung
zur Erzielung unmittelbarer Vorteile für die Erwerbswirtschaft ist so
vielgestaltig geworden, umfaßt nicht bloß Betriebe und Unternehmungen,
sondern auch Effektenkapital aller Art, daß mir hiefür der Titel „Wirt-
schaftliche Konzentration‘ am besten geeignet erscheint, den gesamten
Inhalt zu decken. Der vereinzelt angewendete Ausdruck ‚.Betriebs-
konzentration‘“ ist wohl etwas zu eng. Die Abgrenzung gegenüber den
Interessenvertretungen (Kammern, freien Vereinen usw.) und den
Genossenschaften ist dadurch gegeben, daß sie nicht wie diese mittelbar
durch Verbesserung der Gesetzgebung und Verwaltung oder der Vor-
bedingungen bei der Produktion, dem Einkauf oder Absatz die Erwerbs-
wirtschaft fördern, sondern durch Schaffung einer höheren Organisation
rationalisieren wollen.

Meine grundsätzliche Einstellung zu dieser Konzentrationsbewegung,
die sie im Widerspruch zur herrschenden Meinung nicht als Auswuchs,
sondern als notwendige Erscheinung ansah, hat sich seit meiner ersten
Schrift über Kartelle (1892) nicht geändert. Die Kartelldebatte auf
der Genfer Weltwirtschaftskonferenz 1927 hat trotz der dabei zutage
getretenen Meinungsverschiedenheiten gezeigt, wie sehr sich die Stimmung
gewendet hat, da selbst britische Nationalökonomen die Konzentrations-
bewegung nicht mehr ablehnen.

Wien, im Oktober 1927
Gruntzel
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        Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Die Begriffsbildung ....

2. Der Betrieb ........-

3. Die Urmternehmung.........

» Die Ursachen der Konzentration ..

#&gt;-Die Formen der Konzentration .

6. Die Sammelunternehmung .. ..
7. Die Kapitalsanlagevereinigung......

x8. Die vertikale Konzentration .. Wenns
X9. Die horizontale Konzentration ............

MO. Teilweise und vollständige Konzentration ....

11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß ..........0..0.0. 02+ 0000 0Hn
x12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch .........
K13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft.......

14. Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung ..............

15. Das Kartell ......

:16. Der Trüust..............

K17. Die Interessengemeinschaft ...

18. Die Fusion ............

19. Die Zwangsorganisation........

K50. Die internationale Organisation .........

21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten ..

22. Die Wirkungen auf die Preise ..........

23. Die Wirkungen auf die Arbeiter .............

24, Die Versuche einer gesetzlichen Regelung ......

Literaturverzeichnis.....,

Sachverzeichnis.

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        <pb n="10" />
        1. Die Begriffsbildung

Auf wirtschaftlichem Gebiete hat in neuester Zeit die Zusammen-
schlußbewegung große Aufmerksamkeit erregt, die sich in allen Zweigen
der Erwerbstätigkeit bemerkbar macht, weil sie vom Standpunkte der
Einzelwirtschaft durch Verminderung der Erzeugungskosten und durch
Vermehrung des Absatzes die Gewinne erhöht, aber auch vom Stand-
punkte der Volkswirtschaft dem Land eine größere Leistungsfähigkeit
verleiht. Die Bewegung ist noch im vollen Flusse, allerlei Wandlungen
und Übergänge vollziehen sich unaufhörlich, so daß mit einer geschlossenen.
Übersicht noch nicht gerechnet werden kann. Zur richtigen Beurteilung
und gegenseitigen Verständigung müssen aber doch schon jetzt klare
Begriffe und feste. Gesichtspunkte für deren Einordnung herausgearbeitet
werden.
Zunächst ergibt sich eine große Mannigfaltigkeit deshalb, weil aus
verschiedenen Berufskreisen dasselbe Wort für ungleiche Erscheinungen
geprägt wird. Ein Kartell der Industrie ist etwas anderes als ein Kartell
der politischen Parteien oder der wissenschaftlichen Akademien.

Ferner ändert sich auch innerhalb desselben Berufskreises, besonders
im Wirtschaftsleben, der Begriff mit den Verhältnissen. Unter Kartell
verstand man ehedem eine Verabredung von Gewerbsleuten zur Erhöhung
der Verkaufspreise, während. heute jede gemeinsame Regelung der
Erzeugung oder des Absatzes darunterfällt. Trust war der Name für
eine monopolistische Zusammenfassung einer ganzen Industrie in einer
Hand, heute dagegen bezeichnet man so jeden Komplex von größeren
Unternehmungen, auch wenn von einer beherrschenden Stellung auf
dem Markte nicht die Rede sein kann.

Das irgendeinmal geprägte und mit einem bestimmten Begriffe
verbundene Wort geht häufig in den Text der Gesetze über, die noch
lange in Geltung bleiben, wenn auch unterdessen der Sprachgebrauch
den Begriff verändert hat. Dadurch entsteht leicht ein Zwiespalt zwischen
juristischen und wirtschaftlichen Begriffen, der die Verständigung
erschwert. Der Gesetzgeber vermeidet es mit gutem Grunde, Definitionen
zu geben, weil er dem Begriff eine gewisse Elastizität belassen will und
damit rechnen kann, daß der Sprachgebrauch in dem zu regelnden
Gebiete (Gewerbeordnung, Handelsrecht, Arbeitsrecht usw.) und der
textliche Zusammenhang des Gesetzes selbst genügend Klarheit schafft.
Dann entstehen aber sogar Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen
Gesetzen, die aus verschiedenen Regelungsgebieten und verschiedenen
Zeiten. stammen. Selbst in den elementarsten Fragen, z. B. in der

Gruntzel, Konzentration
        <pb n="11" />
        Der Betrieb

Beurteilung der Preisbildung bei Waren, gehen Jurisprudenz und
Volkswirtschaftslehre stark auseinander.

Vermehrt wird die Schwierigkeit dadurch, daß das Wirtschaftsleben
keine scharfen Grenzen zwischen den einzelnen Erscheinungen kennt,
sondern vielfach Übergänge und Zwischengebilde zeigt, die einer strengen
Einteilung widerstreben. Gesetzgebung und Verwaltung müssen aber
das Anwendungsgebiet ihrer Maßnahmen genau begrenzen und sind
daher gezwungen, nach rein formalen Merkmalen eine künstliche Grenze
zu ziehen. Unter einer Fabriksindustrie versteht man wirtschaftlich
die Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohmaterialien in selbständiger
Erwerbstätigkeit und mit technischer Arbeitsteilung in eigener Betriebs-
stätte (Fabrik), mit Maschinen und einer verhältnismäßig größeren
Zahl von Arbeitern. Das Gesetz kann eine so verschwimmende Bestim-
mung nicht brauchen und setzt daher beispielsweise fest, daß jeder
Betrieb mit mindestens zehn Arbeitern als Fabrik anzusehen ist, auch
wenn dadurch eine handwerksmäßige Schlosserei bloß deshalb zur Fabrik
wird, weil sie mehr als zehn Arbeiter beschäftigt, und auf der anderen
Seite vielleicht eine chemische Fabrik herausfällt, weil die Eigenart
ihres technischen Vorganges wenig menschliche Arbeit erfordert.

Schließlich ist nicht zu übersehen, daß die Praxis mit Rücksicht
auf Vorurteile der öffentlichen Meinung oft Ursache hat, durch unrichtige
Bezeichnungen die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. In Öster-
reich wurden im Hinblick auf die üble Bedeutung der Aktie unter der
Nachwirkung des Krachs von 1873 einzelne Aktiengesellschaften unter
dem Namen eines ‚Vereines‘ gegründet, in Deutschland wählte man
den Ausdruck „Syndikat“ für manches Kartell, unter dem Namen
„Bank‘‘ verbirgt sich oft eine ausgesprochene Haltegesellschaft usw.

Die Verwirrung wird aber nicht gemindert, sondern noch gesteigert,
wenn die Wissenschaft — und leider herrscht gerade im deutschen Sprach-
gebiete ein wissenschaftlicher Snobismus — Neubildungen von Worten
versucht, die doch nie allgemeine Aufnahme finden, sondern gerade
bei Fachkollegen auf eine mehr oder mindere lebhafte Abneigung stoßen.
Der Sprachgebrauch läßt sich nicht vergewaltigen, sondern nur be-
einflussen im Sinn einer größeren Klarheit und Genauigkeit.

Die wirtschaftliche Konzentration erfaßt Betriebe und Unter-
nehmungen, um aus ihnen eine größere und wirksamere Einheit zu bilden.
Daher ist es notwendig, sich zuerst mit diesen elementaren Begriffen
zu beschäftigen.
92. Der Betrieb
Die wirtschaftliche Tätigkeit besteht in der planmäßigen Befriedigung
menschlicher Bedürfnisse und scheidet sich nach zwei Richtungen,
der produktiven, welche die Schaffung von Gütern und anderen wirt-
        <pb n="12" />
        Der Betrieb

schaftlichen Werten bezweckt, und der konsumtiven, welche die Ver-
wendung derselben bezweckt. Maßgebend ist nicht die physische Be-
schaffenheit des Gegenstandes, sondern. sein wirtschaftlicher Wert,
der durch die Produktion geschaffen und durch den Konsum vernichtet
wird. Ein aus der Mode gekommener Hut kann also ganz oder teilweise
verbraucht sein, auch wenn sich an seiner äußeren Beschaffenheit nichts
geändert hat. Die technische Konsumtion ist nur eine vorläufige, weil
der Wert der verarbeiteten Rohmaterialien in der Regel auf das fertige
Erzeugnis übergeht, das der persönlichen Konsumtion dient und dort
endgültig vernichtet wird. Die wirtschaftliche Scheidelinie zwischen
Produktion und Konsumtion zieht die Hand des letzten Verbrauchers,
so daß etwaige Werterhöhungen, die ein Gut noch in der Hand des
letzten Verbrauchers erfährt, z. B. durch Zubereitung der Speisen auf
dem häuslichen Herde, nicht mehr zur Produktion gerechnet werden.

Zu jeder wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf es des Zusammenwirkens
menschlicher Arbeit und äußerer Mittel, das durch irgendeine Organisation
sichergestellt werden muß. Für die konsumtive Seite ist diese Organisation
der Haushalt, der aber nur so lange genügt, als die menschlichen Be-
dürfnisse gering und die von der Natur gebotenen Gaben sehr reichlich
sind. Bei steigender Schwierigkeit in der Güterbeschaffung bildet sich
neben der Verbrauchswirtschaft des Haushaltes eine eigene Erwerbs-
wirtschaft aus, die dann ebenso als „Wirtschaft“ an sich bezeichnet
wird wie früher der Haushalt; deshalb bedeutet wirtschaften in der
älteren Sprache so viel wie sparen, in der neueren dagegen so viel wie
erwerben.
Das Wort Betrieb findet nun eine sehr häufige Anwendung überall
dort, wo es sich um eine fortgesetzte Tätigkeit in einer Organisation
handelt, die das Zusammenwirken menschlicher Arbeit mit äußeren
Mitteln sichert. Es wird daher auch auf außerwirtschaftlichem Gebiete
angewendet, indem man von einem Unterrichtsbetrieb, Theaterbetrieb
usw. spricht. Dabei kann nicht nur die Organisation, sondern auch
die Tätigkeit innerhalb derselben gemeint sein, wie in den Ausdrücken:
Betrieb eines Geschäftes, eines Gewerbes, einer Eisenbahn usw. Im
Sinn einer wirtschaftlichen Organisation findet das Wort Betrieb immer
nur auf der produktiven Seite, in der Wertschaffung Anwendung, denn
der Haushalt, sei es nun ein privater oder ein öffentlicher, ist kein Betrieb.
Ein Konsumverein ist es dagegen, weil er zwar dem Interesse des letzten
Verbrauchers viel unmittelbarer dient als eine Fabrik, aber als Groß-
betrieb des Detailhandels mindestens durch kaufmännische Tätigkeit
den Wert der Waren erhöht, bevor sie die Hand des letzten Verbrauchers
erreicht haben,

Viel zu weit ist daher die Definition Passows (Betrieb, Unter-
nehmung, Konzern, S. 2), die lautet: „Betrieb ist ein Inbegriff, ein
        <pb n="13" />
        Der Betrieb

einheitlicher Komplex von auf die Dauer berechneter wirtschaftlicher
Tätigkeit.‘ Die rationelle Güterverwendung im Haushalt ist auch eine
wirtschaftliche Tätigkeit, stellt aber keinen Betrieb dar. Auch die
produktive Tätigkeit an sich stellt noch keinen Betrieb dar, sondern
erst das planmäßige Zusammenwirken einer oder mehrerer Arbeitskräfte
mit äußeren Mitteln in einer Organisation, Unter einem Inbegriff versteht
man doch eine bloß gedankliche Zusammenfassung irgendwelcher Er-
scheinungen, unter einem einheitlichen Komplex eine bloß äußere Zu-
sammenfassung gleichartiger Erscheinungen, während es hier auf einen
inneren Zusammenhang ungleichartiger Erscheinungen ankommt, den
man eben Organisation nennt.

Im Sprachgebrauch der Praxis und der Gesetze wird aber noch
eine weitere Einschränkung vorgenommen, indem man zwischen der
technischen Herstellung der Güter und ihrer kaufmännischen Verwertung
unterscheidet, als Betrieb die Organisation für die mechanische Be-
arbeitung oder chemische Verarbeitung der Rohmaterialien und als
Vertrieb die Organisation für den Absatz der auf diese Weise hergestellten
Erzeugnisse bezeichnet. Die Gesetzgebung über den unlauteren Wett-
bewerb spricht daher von einem Verrat von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen, die Arbeiterschutzgesetzgebung bezieht sich in der Regel
nur auf den technischen Teil des Unternehmens. Die wirtschaftliche
Konzentration beschränkt sich freilich nicht auf den technischen Betrieb,
sondern erstreckt sich meistens auch auf den kaufmännischen Vertrieb,
dann liegt aber nicht mehr eine Zusammenfassung von Betrieben, sondern
von Unternehmungen vor, von denen noch die Rede sein wird.

Es ist durchaus keine Anomalie, wie Passow (a. a. 0., S. 35) meint,
wenn die Volkswirtschaftslehre die Hausindustrie, das Handwerk und
die Fabriksindustrie als gesonderte Betriebsformen oder Betriebssysteme
betrachtet. Eine geschlossene Hauswirtschaft, in der nur im Hause und
für das Haus produziert wird, ist freilich noch kein Betrieb, weil die
produktive Tätigkeit von der konsumtiven noch nicht getrennt und
verselbständigt worden ist, aber die Keimzelle, aus der die verschiedenen
Betriebssysteme hervorgehen. Der Hausindustrielle jedoch, der seine
Erzeugnisse verkauft oder an den Verleger abliefert, hat einen Betrieb,
der Verleger aber nur in dem Falle, als er an den Erzeugnissen noch gewisse
Vollendungsarbeiten vornimmt oder einen eigenen kaufmännischen
Apparat schafft.

Vielfach gebraucht man das Wort Betrieb für die einer bestimmten
produktiven Tätigkeit gewidmete Anlage, nämlich die Gesamtheit der
Gegenstände, welche dieser Tätigkeit dienen, sich aber nicht in einem
einzigen Erzeugungsvorgang verbrauchen, wie die Roh- und Hilfsstoffe,
sondern. dauernd in Verwendung sind und nur in einer Amortisations-
quote in den Wert des fertigen Erzeugnisses eingerechnet werden. Auch
        <pb n="14" />
        Der Betrieb

lie Betriebsstätte wird damit oft gemeint, nämlich der dem Erzeugungs-
vorgang dienende Raum auf oder unter der Erdoberfläche samt den
zugehörigen Anlagen. Doch sind das bloß Abkürzungen, wie sie bei
viel gebrauchten Worten häufig vorkommen (z. B. Arbeit für Arbeits-
kraft, Arbeitsleistung, Arbeitsort, Arbeitsgelegenheit usw.).

Die Begriffsmerkmale eines wirtschaftlichen Betriebes lassen sich
nun in folgender Weise feststellen. Wesentlich ist das organisatorische
Zusammenwirken von Personen und Sachen zur Hervorbringung eines
Erzeugnisses oder einer Leistung, die eine wirtschaftliche Verwertung
erwarten lassen. Mehrere Personen sind nicht erforderlich, sind sie aber
vorhanden, so ist es nebensächlich, ob sie im Verhältnis der Beiordnung
oder Unterordnung zueinander stehen, wenn nur das Zusammenwirken
nach einem einheitlichen Plane gesichert ist. Es genügt aber, wenn
nur eine Person tätig ist. Eine Person kann gleichzeitig mehreren Be-
trieben angehören, ohne daß deshalb diese Betriebe eine Einheit bilden
würden. Unerläßlich ist aber die Einstellung sachlicher Mittel, Die
Entscheidung darüber, welche Sachen als zum Betriebe gehörig angesehen
werden, kann nur nach dem zugrunde gelegten Arbeitsplane gefällt
werden. Der Betrieb bleibt identisch, auch wenn einzelne Personen
oder Sachen ausscheiden oder neu hinzukommen. Seine Einheit bleibt
aufrecht, auch wenn vorübergehend nicht gearbeitet wird, der Betrieb
„stillgelegt“ wird, solange nur die Organisation so erhalten bleibt, daß
lie Tätigkeit jederzeit wieder aufgenommen werden kann.

Das Ziel des Betriebes ist nur die technische Herstellung eines
Erzeugnisses oder einer Leistung, die eine wirtschaftliche Verwertung
arwarten lassen. Die Verwertung selbst erfolgt nicht im Betriebe, sondern
auf dem Markte durch das Zusammentreffen von Angebot und Nach-
frage. Der dort erzielte Preis soll dem Unternehmen, zu welchem der
Betrieb gehört, die Kosten decken und darüber hinaus einen Gewinn
für das mit der Erzeugung übernommene Risiko einbringen. Der kauf-
männische Apparat für den Vertrieb eines Fabrikates stellt auch einen
Betrieb dar, dessen Ergebnis eine kaufmännische Leistung ist, die den
Kostenwert des Erzeugnisses erhöht, der aber erst auf dem Markte
seinen Tauschwert und beim Verbraucher seinen Gebrauchswert findet.
Die Eisenbahn ist auch ein Betrieb, dessen technisches Ergebnis eine
Leistung, die Beförderung von Personen und Waren ist. Theater und
Schulen gehören unter die wirtschaftlichen Betriebe, soweit sie auf die
Erzielung wirtschaftlicher Werte abgestellt sind; sollen nur kulturelle
Werte erstrebt werden, so werden sie wohl als Betriebe, nicht aber als
wirtschaftliche Betriebe anzusehen sein. Wirtschaftliche Erwägungen
müssen. deshalb nicht allein ausschlaggebend sein, denn ein Theater
kann auch künstlerische Erwägungen voranstellen, besonders wenn
Ihm durch Subventionen von Staat und Gemeinde der wirtschaftliche
        <pb n="15" />
        Die Unternehmung

Bestand erleichtert wird. Der Ertrag muß auch nicht dem Unternehmen
zufließen, zu welchem der Betrieb gehört, ist überhaupt nicht an ein
Unternehmen gebunden, wie bei öffentlichen Betrieben zur Förderung
der allgemeinen Wohlfahrt.

Unter einem Betrieb verstehen wir also wirtschaftlich die technische
Organisation für das Zusammenwirken von Personen und Sachen zur
Hervorbringung eines Erzeugnisses oder einer Leistung, die eine wirt-
schaftliche Verwertung erwarten lassen.

3. Die Unternehmung
Im weitesten Sinne wird das Wort Unternehmung oder Unternehmen
für jede Handlung gebraucht, deren Erfolg so sehr von äußeren, außerhalb
des Machtbereiches des handelnden Menschen gelegenen Verhältnissen
abhängt, daß er nicht sicher ist, also für jede riskante Handlung. Wir
unternehmen eine Reise, eine wissenschaftliche oder militärische Ex-
pedition, einen Bau, eine Gründung usw. Es bedarf dazu eines plan-
mäßigen Eingreifens in die natürliche und soziale Umwelt, das eben
das Risiko mit sich bringt, durch das Zusammenwirken von mindestens
einer Person und sachlichen Mitteln. Es muß nicht eine dauernde Tätigkeit,
sondern kann auch eine einmalige Handlung sein. Auch auf wirtschaft-
lichem Gebiete bezeichnet man eine einmalige Spekulation als Unter-
nehmen.

Wirtschaftlich von größerer Bedeutung ist aber ein engerer Begriff,
der nicht jede gewagte Handlung, sondern eine dauernde Organisation
auf dem Gebiete der produktiven Tätigkeit als Unternehmung bezeichnet,
und zwar eine solche, bei welcher das Schwergewicht nicht auf der
technischen Erwägung des Verhältnisses der Brauchbarkeit zwischen
dem aufgewendeten Material und dem erzielten Erzeugnis, sondern
auf der wirtschaftlichen Erwägung des Verhältnisses zwischen dem
Aufwand und dem Ertrag an wirtschaftlichen Werten beruht. Dieser
Ausdruck kam in der volkswirtschaftlichen Literatur auf, denn in der
Sprache der Praxis und der Gesetze wurden mehr die Bezeichnungen
Firma, Geschäft, Haus usw. gebraucht, und zwar führten dazu die
Forschungen über den Unternehmergewinn, dessen Erklärung nach
der klassischen Werttheorie Schwierigkeiten verursacht.

In der bisherigen Literatur werden Unternehmung und Betrieb
nicht scharf geschieden, So definiert Passow (a. a. O., S. 41), der dem
Gegenstande eine eingehende Untersuchung gewidmet hat: „Unter
einer Unternehmung (einem Unternehmen) im wirtschaftswissenschaft-
lichen Sinne verstehe ich einen selbständigen, auf Erwerb gerichteten
Betrieb oder — um einen anderen, gleichbedeutenden Ausdruck zu
gebrauchen — eine selbständige Erwerbswirtschaft (Erwerbsgeschäft).“
        <pb n="16" />
        Die Unternehmung
Das Unterscheidungsmerkmal liegt also ihm zufolge in der Selbständigkeit,
worunter er die Verfolgung eigener Erwerbszwecke versteht, um die
Hilfs- oder Ergänzungsbetriebe auszuscheiden, die den Gewinn einer
anderen Unternehmung zur Richtschnur ihres Handelns machen müssen.
Die Selbständigkeit folgt aber aus der einheitlichen Organisation und
besteht für die Betriebe in technischer Hinsicht ebenso wie für die Unter-
nehmungen in kommerzieller Hinsicht. Eine Unternehmung kann aus
vielen gleichartigen oder ungleichartigen Betrieben bestehen, “braucht
aber gar keinen Betrieb zu haben, wie die reine Haltegesellschaft, auch
wenn sie wie ein Fabrikationsunternehmen die Form einer Aktien-
gesellschaft besitzt. Anderseits muß sich ein Betrieb nicht im Rahmen
einer Unternehmung befinden, wie mancher von Staat und Gemeinde,
dessen Erzeugnisse oder Leistungen nicht für die kommerzielle Ver-
wertung bestimmt sind, z. B. ein für den Heeresbedarf arbeitendes
Arsenal.

Gemeinsam mit dem Betrieb hat die Unternehmung das Erfordernis,
daß sie auf der produktiven Seite der Wirtschaft wirken muß, denn
im Rahmen des privaten oder öffentlichen Haushalts ist zwar ein Betrieb
möglich, der für den eigenen Bedarf produziert, nicht aber eine Unter-
nehmung, welche die Verwertung ihrer Waren und Leistungen auf dem
Markte suchen muß, wo erst aus der Verschiedenheit des Kostenwertes
und des Tauschwertes das Risiko entsteht. Die Produktivität ist dabei
im weitesten Sinne des Wortes zu verstehen, umfaßt also jede Wert-
erhöhung von Waren und Leistungen, auch wenn sie nicht durch Um-
formung von Stoffen sinnlich wahrnehmbar wird. Mit Vorliebe wird
das Wort Unternehmung oder Unternehmen auf größere, mit ansehnlichem
Kapital arbeitende Organisationen oder auf solche angewendet, die nicht
auf Bestellung, sondern auf Lager arbeiten. Es ist nicht zu leugnen,
daß in diesen Fällen das Risiko besonders scharf hervortritt, weil mit
der Größe der Kapitalsanlage die Schwierigkeit einer Umstellung oder
Herausziehung wächst und beim Arbeiten auf Vorrat die künftigen
Verhältnisse von Angebot und Nachfrage nie mit Sicherheit überblickt
werden können, Die beiden Gesichtspunkte fallen nicht zusammen,
denn es gibt auch kapitalsreiche Großbetriebe, die auf Bestellung arbeiten,
wie z. B. Waggon- und Geschützfabriken. Das sind aber doch nur Grad-
und nicht Wesensunterschiede, so daß auch der einfachste, ohne fremde
Hilfskräfte arbeitende Handwerker als Unternehmer gelten muß. Jeden-
falls ist das Unternehmen als eine eigene Organisationseinheit von der
Person des Unternehmers und seinem Haushalt grundsätzlich zu trennen,
obzwar in der Praxis die Grenzen nicht immer scharf gezogen sein werden,
weil Wohnräume auch als Betriebsräume dienen, und manche Gegen-
stände sowohl in der Erwerbswirtschaft als auch in der Verbrauchs-
wirtschaft Verwendung finden.
        <pb n="17" />
        Die Ursachen der Konzentration

Das Streben nach Gewinn ist der Unternehmung wesentlich, denn
es folgt aus der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, die aus vorhandenen
Werten höhere zu schaffen sucht, muß aber nicht unbegrenzt und aus-
schließlich auf wirtschaftliche Werte abgestellt sein. Die Verstaatlichung
von Eisenbahnen wurde nicht durchgeführt, um dem Staate möglichst
hohe Einnahmen zu schaffen, sondern um ihm für wirtschaftspolitische
und militärische Zwecke ein Hilfsmittel an die Hand zu geben. Die
städtischen Straßenbahnen lassen sich ihre Beförderungsleistungen
bezahlen wie eine private Gesellschaft, sollen "aber ‚doch gemeinwirt-
schaftliche Zwecke fördern, z. B. die Wohnungspolitik, indem sie die
Einbeziehung neuen Geländes in das Bauareal der Stadt ermöglichen. Die
von einer politischen Partei gegründete Zeitung soll politischen Zwecken
dienen und wird daher erhalten, auch wenn sie noch Zuschüsse verlangt.
Daher ist es auch nebensächlich, wem die Gewinne der Unternehmung
zugute kommen, ob dem Inhaber selbst oder anderen physischen. oder
juristischen Personen. Nicht Unternehmungen sind aber Einrichtungen,
die jeden Gewinn. von vornherein ausschließen und nur die Deckung
ihrer Kosten durch freiwillige oder zwangsweise Beiträge verlangen,
wie die Vereine der verschiedensten Art, die Versicherungen auf Gegen-
seitigkeit, die einzelnen Zweige der staatlichen Zwangsversicherung für
Arbeiter und Angestellte usw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sind dagegen Unternehmungen, wenn sie auch nicht auf eigenen Erwerb
ausgehen, sondern nur die Erwerbs- oder Verbrauchswirtschaft ihrer
Mitglieder zu fördern haben, denn wesentlich ist nur das Gewinnstreben,
nicht auch die Art der Gewinnverteilung. Wenn ein Konsumverein
auch an Nichtmitglieder verkauft oder eine Kreditgenossenschaft auch
von Nichtmitgliedern Einlagen annimmt, so liegt zweifellos eine Unter-
nehmung vor, die bloß formelle Tatsache der Beschränkung auf ihren
Mitgliederkreis kann aber ihren Charakter nicht von Grund aus ver-
ändern. Ein Konsumverein ist auch nicht, wie der Name zu besagen
scheint, eine Organisation des Verbrauches, sondern eine der Erzeugung,
allerdings jene, die als Detailhandel dem letzten Verbraucher am nächsten
steht. Ebenso gehören zu den Unternehmungen die Geschäftsstellen
von Kartellen und sonstige Hilfsorganisationen der wirtschaftlichen
Konzentration, wie Haltegesellschaften und Dachgesellschaften.

Die Unternehmung ist also die wirtschaftliche Organisation für
das Zusammenwirken von Personen und Sachen zur Erzielung von
Werten, die höher sind als die des Aufwandes von Arbeit und Kamital.
4. Die Ursachen der Konzentration
Das moderne Wirtschaftsleben stellt uns vor einen scheinbaren
Widerspruch. Auf der einen Seite steht die industrielle Entwicklung
        <pb n="18" />
        Die Ursachen der Konzentration 9
im Zeichen der Spezialisierung, auf der anderen Seite ertönt immer
lauter der Ruf nach Konzentration. In Wahrheit ist eine dieser Er-
scheinungen durch die andere bedingt. Die bekannten Vorteile der
beruflichen und technischen Arbeitsteilung setzen einen entsprechend
großen Umsatz des Erzeugnisses voraus, denn die Einstellung einer
Maschine, welche die immer teurere Handarbeit erspart, wird erst
rentabel, wenn die in der Maschine steckende vorgetane Arbeit geringer
ist als die ersparte Handarbeit. Wenn an einer Ware bei Handarbeit
zwanzig Geldeinheiten Lohn und bei Maschinenarbeit nur fünfzehn
Geldeinheiten Lohn haften, der Anschaffungspreis der Maschine aber
50 000 Geldeinheiten beträgt, so beginnt die Rentabilität erst bei einem
Umsatz von mindestens 10000 Stück der fertigen Ware. Deshalb hat
auch nicht der technische Erfindungsgeist den Anstoß zur Entstehung
der modernen Fabriksindustrie gegeben, sondern die Verdichtung der
Bevölkerung und die Ausgleichung ihres Bedarfes durch den Verkehr.
Für den Großbetrieb erhöht sich die Rentabilität schon bei gleich-
bleibenden Kosten, um so mehr natürlich bei den durch Arbeitsteilung
sinkenden Kosten durch steigenden Umsatz sehr rasch. In jedem Unter-
nehmen gibt es gleichbleibende Kosten (Verzinsung und Abschreibung
des Anlagekapitals, Miete, Licht und Beheizung, allgemeine Personal-
auslagen usw.) und veränderliche (Material und Lohn). Nehmen wir
an, eine Fabrik habe bei einem Umsatz in fertiger Ware von 100 Millionen
Geldeinheiten 20 Millionen gleichbleibende und 70 Millionen veränder-
liche Kosten und 10 Millionen Gewinn, so wird sich bei einer Verdoppelung
des Umsatzes auf 200 Millionen bei gleichbleibenden Kosten von 20
und fveränderlichen von 140 Millionen der Gewinn auf 40 Millionen
stellen, also vervierfachen bei denselben Kosten und demselben Gewinn-
zuschlag für die Produkteinheit,

Mit der Steigerung der Erzeugung hält freilich die des Umsatzes
nicht immer Schritt. Die industrielle Entwicklung emanzipiert sich
von der ursprünglichen natürlichen Gebundenheit, die sich aus der Ab-
hängigkeit von vorhandenen Arbeitskräften und Rohstoffen ergibt.
Die Maschine macht die menschliche Arbeitskraft um ein Vielfaches
leistungsfähiger, ermöglicht also der Industrie eine Erweiterung weit
über die von der Menschenzahl gesteckte natürliche Grenze hinaus,
Bezüglich der Rohstoffe vollzieht sich aber eine steigende Boden-
emanzipation (Ersatz von Holz durch Kohle, von Kohle durch Fern-
leitung von elektrischem Strom, von Farbstoffpflanzen, Salpeter, Dünger
durch chemische Produkte usw.). Die Erweiterung des Absatzes ist
aber nicht immer im gleichen Tempo möglich. Die Verschiedenheit
der Bedürfnisse ist durch entsprechende Versuche festzustellen (z. B.
bei Bodenbearbeitungsmaschinen und Düngemitteln), für jede Neuheit
müssen die Verbraucher erst durch eine mühselige und kostspielige
        <pb n="19" />
        Die Ursachen der Konzentration

Propaganda gewonnen werden, ferner ergeben sich Grenzen für die
Steigerung des Umsatzes aus der jeweiligen Kaufkraft der Bevölkerung,
dem Sättigungspunkte des Bedarfes, der Ablenkung des Bedarfes auf
andere Waren (z. B. durch Mode) usw. Der durch die Erweiterungs-
möglichkeit des Absatzes gegebene Spielraum muß daher auch so rasch
als möglich ausgenützt werden, damit Gewinne erzielt werden, bevor
sin Rückschlag eintritt.

Die auf möglichste Arbeitsteilung und größten Umsatz abzielende
Spezialisierung bringt aber zugleich den Nachteil mit sich, daß sie ein
Unternehmen von dem Geschäftsgange eines oder weniger Erzeugnisse
Abhängig macht und der Rückschlag in einem nicht durch größeren
Erfolg in den anderen abgeschwächt werden kann. Geradeso wie die
Arbeitsteilung in einem Betriebe durch eine Arbeitsvereinigung ergänzt
werden muß, so muß auch der Arbeitsteilung unter den einzelnen Betrieben
eine Arbeitsvereinigung entsprechen, indem Betriebe verschiedener
Unternehmungen zu einer neuen einheitlichen Unternehmungsform
zusammengefaßt werden, welche die vorhandenen Unternehmungen
entweder gänzlich aufhebt oder als Untergesellschaften mit größerer
oder geringerer Selbständigkeit bestehen läßt. Durch eine solche Kon-
zentration wird ein Riskenausgleich, eine Art Rentabilitätsversicherung
erzielt. Die Spezialisierung wird dadurch nicht unterbunden, sondern
erst zur vollen Entwicklung gebracht, denn je mehr Betriebe in einer
Unternehmung vereinigt sind, desto leichter kann der Konjunktur-
umschlag in einem Erzeugnis ertragen werden, weil sich das Risiko
auf eine größere Zahl*von Einheiten verteilt. Die Spezialfabrik be-
deutete also einen Fortschritt, einen noch größeren stellt aber die Ver-
einigung von Spezialfabriken dar.

Das Bedürfnis nach einem Riskenausgleich mußte sich mit der
zunehmenden. Größe des Risikos steigern. Das Risiko nimmt aber in
der Produktion deshalb zu, weil bei der Zusammenfassung von Arbeits-

kraft und Kapital zum Zwecke einer Unternehmung ein immer größerer
Teil des zur Verfügung stehenden Geldkapitals in Sachkapital verwandelt
werden muß, welches viel weniger beweglich und zurückziehbar ist als
Geld und Arbeitskraft. Zudem entfällt von dem Arbeitskapital mit
der Zunahme des Großbetriebes ein immer größerer Teil auf das stehende
Kapital, das in Grundstücken, Gebäuden, Maschinen usw. investiert
ist und vom Standpunkte des einzelnen Unternehmens als Anlage-
kapital im Gegensatz zum Betriebskapital (für Rohstoffe, Fabrikate,
Geld zur Auszahlung von Gehalten und Löhnen usw.) behandelt wird.
Je größer das Anlagekapital, desto geringer sind in der Regel die Pro-
duktionskosten. Dieses Anlagekapital entwertet selbst bei vorüber-
gehendem Stillstande durch Veraltung und Verwitterung von Gebäuden
und Maschinen, zum Teil sogar (z. B. bei Dampfkesseln) rascher als
        <pb n="20" />
        Die Ursachen der Konzentration

bei ordentlichem Gebrauch. Bei einer dauernden Betriebseingtellung geht“.
es aber fast gänzlich verloren, weil eine Fabrik nur für einen bestimmten
Zweck zu brauchen ist; das Gebäude läßt sich nur in dem Selteneren
Falle seiner Lage in der Stadt zu einer Fabrikation oder zu Wohnungs:
zwecken verwenden, und gebrauchte Maschinen haben meist detr-Wert
von Altmetall.

Eine wesentliche Vorbedingung für die Konzentrationsbewegung
ist die Unpersönlichkeit des Kapitals, welche durch die modernen Kapitals-
gesellschaften, in erster Linie durch die Aktiengesellschaften, geschaffen
wurde. Früher war derjenige, der als Unternehmer oder Gläubiger Geld
für ein Unternehmen gab, mit dieser fest verbunden, das sachliche Risiko
wurde zu einem persönlichen gesteigert. Dadurch aber, daß das Unter-
nehmerkapital in Aktien und das Gläubigerkapital in Obligationen zerlegt
wurde, ist das Band zwischen der Person und dem Kapital gelöst worden.
Das Kapital ist nur noch in seiner sachlichen, nicht mehr auch in seiner
persönlichen Zugehörigkeit festgelegt, die Aktie oder Obligation haftet
an dem Unternehmen, kann aber täglich ihren Besitzer wechseln. Gerade
das mit dem größten Risiko verbundene Anlagekapital wurde auf diese
Weise mobil gemacht.

Die Kapitalsgesellschaft errang damit entschiedene Vorteile über
das Einzelunternehmen. Vor allem ist die Aufbringung riesiger Kapitalien
möglich, weil der Aktionär nur bis zum Kapitalsbetrag seiner Aktie
ein Risiko trägt. Ferner ist die Aufnahme von hypothekarisch fundierten
oder nicht fundierten Obligationen möglich, deren Kapital im Unter-
nehmen mitarbeitet und bei richtiger Verwendung über die feste Ver-
zinsung hinaus einen Ertrag abwirft, der den Aktien zufällt. Besonders
gewisse Produktionsunternehmungen mit sehr hohem Anlagekapital,
wie Eisenbahnen, Schiffsgesellschaften, Gaswerke, Elektrizitätswerke,
Papierfabriken, Brauereien usw., geben viele Obligationen aus, gelangen
dazu auch häufig durch Umwandlung der bisherigen Bankschuld. Ein
weiterer Vorteil ergibt sich für gutgehende Unternehmungen durch
die Ausgabe neuer Aktien, denn der oft 100 bis 200% betragende Agio-
gewinn ist für das Unternehmen zinsenfreies Kapital, dessen Ertrag
allen Aktien zugute kommt. Die Umwandlung in Aktiengesellschaften
hat sich daher gebieterisch durchgesetzt, obwohl sie häufig genug nicht
nach dem Geschmack der Unternehmer war. War aber nach dieser
Richtung das Eis gebrochen, so war auch für die Konzentration der
Weg geebnet, denn es bedurfte nur noch der Formen für die Konzentration
des in Aktien, Obligationen und sonstigen Anteilen mobil gemachten
Kapitals, welches dann über das Unternehmen entschied.

Eine sehr wichtige Rolle ist hiebei den Banken zugefallen. Wenn
auch die sachlichen Vorteile der Konzentration noch so augenscheinlich
sind. so sind doch mit der Selbständigkeit der zu vereinigenden Unter-

x
So
S
x

5
        <pb n="21" />
        ‘2

Die Formen der Konzentration
nehmungen. große persönliche Interessen verbunden. Der Industrielle
oder leitende Direktor verdankt dem Unternehmen nicht selten seinen
Namen, seine soziale Stellung, und wird daher für den Konzentrations-
gedanken nicht leicht zu gewinnen sein. Die Banken stehen nun in
ständiger Geschäftsverbindung mit industriellen Unternehmen, geben
Betriebskredit, vermitteln den Zahlungsverkehr, bringen Aktien und
Obligationen unter und gewinnen damit auch einen entscheidenden
Einfluß auf die Geschäftsführung. Einem gewissen Druck von ihrer
Seite gelingt es daher oft, die persönlichen Widerstände auszuschalten,
falls sachliche Gründe für eine Konzentration vorhanden sind. Von
einer Kapitalskonzentration 1äßt sich aber deshalb nicht sprechen,
denn diese vollzieht sich mit dem Wachstum des Großbetriebes über-
haupt und ist wohl ein Mittel zur Durchführung der Betriebs-
konzentration, von dieser aber ganz unabhängig. Auch der Ausdruck
industrielle Konzentration ist nicht am Platze, weil es sich um Ver-
einigungen von Betrieben der verschiedensten Produktionszweige handelt.

5. Die Formen der Konzentration
Die Einheiten für die wirtschaftliche Konzentration sind die Betriebe
und die Unternehmungen, nicht aber die Waren. Daher scheiden alle
jene Organisationen aus, welche von einer bestimmten Ware die verkaufs-
bereiten Mengen in eine Hand zu bringen suchen, um durch deren
Zurückhaltung vom Markte das Angebot künstlich zu verringern und
aus der folgenden Steigerung der Preise einen Gewinn zu ziehen
(französisch accaparement genannt). Sie wollen das Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nicht herstellen, sondern in spekulativer
Absicht stören. Es sind dies die Corners, bei denen ein Spekulant oder
eine Gruppe von Spekulanten, und die Ringe, bei denen eine Finanz-
gesellschaft oder wenigstens ein finanzielles Syndikat dieses Manöver
durchführt. Beide bezeichnet der deutsche Sprachgebrauch als Schwänze,
Sie können die Interessen der Erzeugung und des Verbrauches sehr
stark berühren, sind aber nur teilweise und vorübergehend anwendbar,
Für industrielle und bergbauliche Erzeugnisse kommen sie überhaupt
nicht in Betracht, weil jede Preissteigerung sofort zu einer Steigerung
der Erzeugung führt, bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen aber, bei
denen sich eine Erweiterung des Anbaues erst in der nächstjährigen
Ernte auswirken könnte, ist der Eigenverbrauch: der landwirtschaft-
lichen Bevölkerung so elastisch, daß die Preiserhöhung eine Vermehrung
der auf dem Markte sichtbaren Vorräte verursacht und dadurch alle
Berechnungen der Spekulation über den Haufen wirft. Deshalb sind
die oft versuchten Corners und Ringe für Weizen und Baumwolle in
Amerika zusammengebrochen. Auszuscheiden sind ferner die staat.
        <pb n="22" />
        Die Formen der Konzentration

13
lichen und privaten Versuche einer Valorisierung der Warenmärkte,
die bei gewissen für den Weltmarkt bestimmten Produkten der Land-
wirtschaft und des Bergbaues den durch zeitweilige Überproduktion
entstehenden Preisfall durch bessere zeitliche Verteilung des Angebotes
zu regeln suchen, wie die brasilianische Kaffeevalorisation, die griechische
Korinthenretention, das Stevenson-Schema für Gummi, die staatliche
Regulierung der südafrikanischen Diamantengewinnung usw. .

Zu einem Überblick über die Arten der wirtschaftlichen Kon-
zentration sind mehrere Gesichtspunkte verwendbar. Dabei muß vor
allem der logischen Forderung entsprochen werden, daß innerhalb einer
Aufzählung an demselben Einteilungsgrunde festgehalten wird, weil
sonst die heterogensten Begriffe gegenübergestellt werden. Man kann
die Menschen nach der Hautfarbe oder nach der Schädelform einteilen,
in derselben Kette aber nicht Glieder beider Reihen einschalten. Aller-
dings reicht bei der großen Mannigfaltigkeit des Wirtschaftslebens
ein einziger Einteilungsgrund. nicht aus, um einen vollständigen Über-
blick zu ermöglichen, daher kreuzen sich mehrere Einteilungen nach
verschiedenen Richtungen. Schließlich muß jeder Einteilungsgrund
der Wirtschaft entnommen sein und nicht der bestehenden Rechts-
ordnung, weil diese doch nur sanktioniert, was das Leben längst ge-
schaffen hat. Daher ist es verfehlt, im bürgerlichen Recht oder im
Handelsrecht nach zureichenden Erklärungen zu suchen, denn diese
Gesetzbücher entstanden oft zu einer Zeit, da man derartige Erscheinungen
und somit auch die Begriffe hiefür nicht kannte.

Eine Einteilung ist hier möglich:

I. Nach den Einheiten der Zusammenfassung:
il. Ob Betriebe zu einer Sammelunternehmung vereinigt
werden, oder
2, ob Unternehmungen in irgendeiner Form zusammengefaßt
werden. Die meisten Arten der Konzentration fallen in die letztere
Gruppe.
II. Nach dem Zwecke der Zusammenfassung:

1. Kapitalsanlage zum Zwecke der Ausgleichung des Risikos für
die Kapitalsbesitzer,

2. vertikale Konzentration (auch Kombination genannt) durch
Vereinigung gleichartiger, aber verschiedenstufiger Betriebe, um durch
Beherrschung des Erzeugungsvorganges vom Rohstoff bis zum Ganz-
fabrikat die Herstellungskosten herabzudrücken (meist Trusts, teil-
weise auch Fusionen und Interessengemeinschaften), a

3. horizontale Konzentration (auch Syndizierung genannt) durch
Vereinigung gleichartiger und gleichstufiger Betriebe, um durch Regelung
        <pb n="23" />
        Die Formen der Konzentration
des Bezuges oder Absatzes Vorteile zu erzielen (hauptsächlich Kartelle,
teilweise auch Interessengemeinschaften).

IT. Nach dem Grade der Konzentration:

1. Eine teilweise, die nur zwei oder wenige unter vielen Unter-
nehmungen des betreffenden Produktionszweiges umfaßt (meist, durch
Interessengemeinschaften, auch durch Fusionen und Prsts) und

2. die vollständige, welche so viele dieser Unternehmungen vereinigt,
daß sie auf dem Markte in der Richtung des Angebotes oder der Nach-
frage eine beherrschende Stellung einnehmen kann, die leicht mit dem
Monopol verwechselt wird.
IV. Nach der Beschränkung der Selbständigkeit
der Unternehmungen:

1. Durch bloßen Vertrag, der die Teilnehmer nur nach ganz
bestimmten Richtungen bindet, ihnen aber im übrigen volle rechtliche
und wirtschaftliche Selbständigkeit beläßt (Kartelle und Interessen.
gemeinschaften),

2. durch einseitigen Aktienerwerb oder gegenseitigen Aktientausch
(Interessengemeinschaften),

3. durch Bildung einer Haltegesellschaft (holding company), welche
die rechtliche Selbständigkeit der eingegliederten Unternehmungen
wahrt, aber die wirtschaftliche aufhebt, und

4. durch Aufhebung der rechtlichen und wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit in einer völligen Verschmelzung (Fusion).

Schon aus diesen Andeutungen ist ersichtlich, daß die sprach-
gebräuchliche Bezeichnung: Kartelle, Interessengemeinschaften, Trusts
und Fusionen, auf mehrere dieser Einteilungsreihen übergreift.

Von der Haltegesellschaft, die eine Form des Zusammenschlusses
darstellt, ist zu unterscheiden die Spitzen- oder Dachgesellschaft, die
nur ein Verwaltungsorgan irgendeiner Form des Zusammenschlusses ist,
sich also mit ihnen oft vereinigt findet.

Eine in Deutschland viel gebräuchliche Bezeichnung ist Konzern
für die wirtschaftliche Einheit einer größeren Zahl von in Formen der
horizontalen oder vertikalen Konzentration, besonders Interessen.
gemeinschaften und Haltegesellschaften, zusammengefaßten Unter-
nehmungen. Die Zusammenfassung kann auch hier durch eine Spitzen-
gesellschaft erfolgen, aber auch durch eine führende Persönlichkeit
oder eine führende Unternehmung oder eine kleine Delegation aus den
leitenden Persönlichkeiten der vereinigten Gruppen. Sie kann über
den Rahmen einer industriellen Konzentration hinausgehen und —
        <pb n="24" />
        Die Formen der Konzentration

AL

wie in dem seinerzeitigen Stinnes-Konzern — zu einer lediglich
finanziellen Vereinigung ganz heterogener Werke (Eisenwerke, Papier-
fabriken, Hotels u. dgl.) führen. Das Wort ist im Grunde genommen
nur aus der Scheu vor dem gleichbedeutenden, aber heftige Widersprüche
herausfordernden amerikanischen Worte Trust entstanden, ebenso wie
man sich gewöhnt hat, Syndikat zu nennen, was eigentlich Kartell ist.

Wiedenfeld (Kartelle und Konzerne, S. 1) sieht bloß die Richtung
der Konzentration (horizontal oder vertikal) als entscheidend an
und unterscheidet zwischen Kartellen (Konventionen, Konferenzen.
Syndikaten) und Konzernen (gemischten Werken, Interessengemein-
schaften, Trusts). Bei den ersteren sei das letzte Ziel die Markt.
beherrschung, bei den letzteren die Marktunabhängigkeit. Die Anti-
these verdeckt aber einen Bruch im Einteilungsgrunde, denn die Markt-
beherrschung bezieht sich auf die Endprodukte, die Marktunabhängigkeit
dagegen auf die Zwischenprodukte; die auf Marktunabhängigkeit in
den Zwischenprodukten abzielenden Trusts streben hinsichtlich der
Endprodukte häufig auch eine Marktbeherrschung an.

(Geiler (Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt-
schaftsrechtes, S. 53) teilt die erwerbswirtschaftlichen Zusammenschlüsse
in drei große Gruppen. Die Unternehmungsgemeinschaften (Fusion,
Betriebsgemeinschaft) bezwecken ihm zufolge "die Errichtung einer
neuen. Erwerbswirtschaft, einer neuen gemeinschaftlichen Vollunter-
nehmung. Demgegenüber führen die Förderungsgemeinschaften, zu
denen er außer den Kartellen auch die Genossenschaften zählt, nicht
zur Gründung einer neuen Erwerbswirtschaft, sondern zur Förderung
der in ihrer Selbständigkeit verbleibenden Erwerbswirtschaften der
einzelnen Mitglieder. Dazwischen stehe die Mittelgruppe der Ver-
flechtungsgemeinschaften, wie Interessengemeinschaften mit Gewinn-
verteilung, Beteiligungen, Konsortien, weil bei ihnen im Wege gegen.
seitiger wirtschaftlicher Verflechtungen eine mehr oder weniger weit-
gehende Risiko- und Ertragsgemeinschaft gebildet wird. Die Ver-
flechtung erfolgt aber auch zum Zwecke der Förderung, und der Begriff
der Förderung geht über den Kreis der Konzentrationsbewegung, wie
schon die Einbeziehung der Genossenschaften beweist, weit hinaus.

Nach einem juristischen Gesichtspunkte unterscheidet Geiler
(a.a. O., S. 62): 1. Die eigentumsmäßige Zusammenfassung (Fusion
im wirtschaftlichem Sinne), 2. die pachtmäßige Zusammenfassung,
bei der das Eigentum an den Anlagen unberührt bleibt und nur die
Betriebe durch Verpachtung verschmolzen werden, 3. die effektenkapita-
listische Zusammenfassung, indem bloß das Effektenkapital zusammen-
gelegt wird, das den Besitz des Sachkapitals vermittelt (Interessen.
gemeinschaft durch Aktienerwerb und „Aktientausch, sowie Halte-
gesellschaft), 4. gewinnmäßige Zusammenfassung durch die auf Gewinn-
        <pb n="25" />
        3
Die Sammelunternehmung

teilung berechnete Interessengemeinschaft, 5. die kartellmäßige Zu-
sammenfassung oder Syndizierung, die nicht eine Vergemeinschaftung
der Interessen, sondern nur eine Regulierung der zusammenstoßenden
Interessen der Einzelunternehmungen, besonders eine Regelung der
Preisbildung und der Absatzverhältnisse, beabsichtigt, und 6. die
genossenschaftliche Zusammenfassung in den Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften. Letztere Gruppe gehört aber überhaupt nicht hieher,
weil sie nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern unmittelbar bestimmte
wirtschaftliche Bedürfnisse der vereinigten Genossen (Erzeuger oder
Verbraucher) befriedigen soll. Im allgemeinen wird aber der ursprüng-
liche Einteilungsgrund nicht festgehalten, denn die anfängliche rechtliche
Gliederung nach Eigentum und Besitz, Sachkapital und Effektenkapital
biegt plötzlich in eine solche nach wirtschaftlichen Zwecken um.
6. Die Sammelunternehmung
Obzwar es im allgemeinen der Vorteil einer Unternehmung gebietet,
die Erzeugung auf wenige und vollausgenützte Betriebe zu beschränken,
so gibt es doch Fälle, in denen im Interesse der Erweiterung des Absatzes
an die Gründung oder Erwerbung neuer Betriebe geschritten werden
muß. Nach manchen fremden Ländern ist die Ausfuhr der Erzeugnisse
durch die Zoll- und Frachtverhältnisse so erschwert, daß es sich als
zweckmäßig erweist, dortselbst einen Betrieb einzurichten, der wenigstens
gewisse Vollendungsarbeiten an den zugeführten und zoll- und fracht-
tarifarisch gewöhnlich günstiger behandelten Bestandteilen vornimmt.
Die Entstehung von Zollindustrien als Folge von Zollerhöhungen ist
eine bekannte Erscheinung. Aber auch innerhalb eines Landes erfordert
die Art des Erzeugnisses oder der Leistung, welche die Herstellung an
den Verbrauchsort bindet, eine Dezentralisierung der Betriebe, wie
die Versorgung mehrerer Städte mit Gas, Elektrizität, Straßenbahnen
usw., soweit noch nicht eine Kommunalisierung Platz gegriffen hat.
Derartige Unternehmungen erweitern ihren Wirkungskreis oft ebenfalls
auf das Ausland. Viele Beispiele hiefür bieten die Vereinigten Staaten
von Amerika, die Schweiz und Belgien.

Eine solche Sammelunternehmung ist in verschiedenen Formen
denkbar. Jede Einzel- oder Gesellschaftsfirma kann auf diese Weise
neue Betriebe gründen oder zukaufen, ohne an ihrer ursprünglichen
Form etwas zu ändern. Es ist aber nicht notwendig, die gewünschten
neuen Betriebe selbst zu besitzen, sondern es genügt, sie im Wege der
Unternehmungen, zu denen sie gehören, zu beherrschen. Dann führt
die Absicht der Vereinigung von Betrieben zu einer Vereinigung von
Unternehmungen in der Form einer Haltegesellschaft (holding company),
die nur eine Kapitalksbeteiligung an fremden Unternehmungen gleicher
        <pb n="26" />
        Die Kapitalsanlagevereinigung

4

Art durch Darlehen oder Aktienbesitz erstrebt. Die Aktien einer solchen
Gesellschaft bestehen zum Teil aus wirklichen Sachanlagen (Gasanstalten,
Elektrizitätswerken usw.), zum Teil aus Beteiligungen an fremden
Unternehmen, also formell aus Wertpapieren. Sobald der Effekten-
besitz bedeutend. den Sachbesitz überwiegt, ist der Übergang zur Halte-
gesellschaft vollendet, die sich dann äußerlich nicht mehr von Gesell-
schaften gleicher Art unterscheidet, auch wenn sie ganz anderen wirt-
schaftlichen Zwecken dienen.

Man könnte meinen, daß in dem vorliegenden Falle weniger eine
Konzentration _als vielmehr. eine. Expansion vorliegt, denn es werden
nicht schon bestehende Betriebe zusammengefaßt, sondern neue zur
Erweiterung des Unternehmens gegründet. Expansion und Konzentration
sind aber keine Gegensätze, sondern nur verschiedene Erscheinungen
derselben Tatsache. Die Zusammenfassung kann gleichzeitig mit der
Gründung der Betriebe oder auch geraume Zeit nach derselben erfolgen.
Wird sie schon im Zeitpunkt der Gründung vorgenommen, so hört sie
deshalb noch nicht auf. eine Konzentration zu sein.
7. Die Kapitalsanlagevereinigung
Für eine Konzentration kommen nicht bloß ganze Unternehmungen,
sondern. auch bloße Beteiligungen daran in Betracht, mit denen keine
beherrschende Stellung in der Leitung erstrebt wird. In solchen Fällen
ist nicht das Interesse der Unternehmungen an der Erlangung bestimmter
Vorteile in der Erzeugung oder im Absatz maßgebend, sondern lediglich das
der Kapitalsbesitzer an einem Riskenausgleich bei ihrer Kapitalsanlage.
Bei jeder Kapitalsanlage steigt unter sonst gleichen Verhältnissen mit
dem Erträgnis auch das Risiko. Banken und größere Kapitalisten suchen
dieses steigende Risiko dadurch zu vermindern, daß sie ihr Kapital
teilen und nach verschiedenen Richtungen anlegen, Kleinere Kapitalisten
erreichen dasselbe Ziel, indem sie ihre Beteiligungen zusammenlegen
und den Gesamtertrag gleichmäßig verteilen. So entstanden die Kapitals-
anlagevereinigungen, die man im englischen Sprachgebrauch als in-
vestment trust, früher im englischen und französischen Sprachgebrauch
auch als omnium bezeichnet hat. Im englischen Börsenverkehr versteht
man unter omnium den Gesamtwert von verschiedenen Effekten, auf
welche eine Anleihe aufgenommen wird (Pitmans Business Guide:
“the aggregate value of the different stocks unon which a loan is
founded”’).

Solche Gesellschaften entstanden schon seit den sechziger Jahren
des vorigen Jahrhunderts in England, Frankreich und der Schweiz,
weil die fortgesetzte Senkung des Zinsfußes im eigenen Lande zur Er-
werbung von höher verzinslichen Anleihen überseeischer Staaten und

Gruntzel. Konzentration
        <pb n="27" />
        Die vertikale Konzentration
kolonialer Gebiete drängte. Von den staatlichen Anleihen ging man
zu privaten festverzinslichen Anlagepapieren über, indem besonders
Obligationen mehrerer großer Unternehmungen, wie Eisenbahnen und
Kabelgesellschaften, erworben wurden. Schließlich bildeten sich solche
Gesellschaften. auch zur Übernahme von Dividendenpapieren von Unter-
nehmungen, die unter Umständen sehr gewinnbringend, aber infolge
der Eigenart ihrer Produktionsverhältnisse und des zeitweiligen Ein-
greifens einer internationalen Spekulation sehr gewagt sind, wie Gold-
minen, Petroleumgesellschaften, Kautschukplantagen usw. Nach dem
Weltkriege wurden amerikanische investment trusts zur Erwerbung
von Aktien zentraleuropäischer Industriegesellschaften gegründet, um
das Risiko der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit auszu-
gleichen. Bei Dividendenpapieren wird ein solcher Ausgleich gewöhnlich
zwischen mehreren Unternehmungen desselben Produktionszweiges
gesucht, um die Übersicht über das Betätigungsfeld nicht zu verlieren.
Auch hier bezwecken die investment trusts nicht eine spekulative Aus-
nützung einer vorübergehenden Kursgestaltung, sondern eine dauernde
Kapitalsanlage. In der Schweiz hat die in den Nachbarländern wegen
drohender Geldentwertung und Vermögensbesteuerung einsetzende
Kapitalsflucht zur Verbreitung dieser Organisationsform wesentlich
beigetragen.
Weil die Kapitalsanlage der Hauptzweck ist, suchen solche Gesell-
schaften die Spekulation schon durch die Satzungen auszuschließen,
indem sie bestimmen, daß nur ein bestimmter geringer Prozentsatz,
gewöhnlich 1 bis 5%, in einem Wertpapier angelegt werden darf. Eine
derartige satzungsgemäße Beschränkung reicht aber nicht aus, wenn
nicht die leitenden Persönlichkeiten spekulativen Einflüssen Widerstand
leisten. Zeitweilig müssen doch neue Anlagepapiere beschafft werden,
wenn alte durch Amortisation. oder Verkauf ausscheiden, beim öfteren
Kauf und Verkauf kann aber leicht die Rücksicht auf die Kursentwicklung
über die Rücksicht auf den Ertrag obsiegen. Es kam sogar stellenweise
vor, daß sich ein selbständiger Effektenhandel entwickelte, der allerdings
die Kapitalsanlagevereinigung ihrem Zweck entfremdet.

8. Die vertikale Konzentration
Die vertikale Konzentration besteht in der Zusammenfassung
gleichartiger und verschiedenstufiger Betriebe. Gleichartig sind jene
Betriebe, welche demselben Produktionszweig angehören, wie der Baum-
wollindustrie oder der Eisenindustrie, gleichstufig jene, welche innerhalb
desselben Produktionszweiges dieselbe Ware erzeugen, also innerhalb
der Baumwollindustrie beispielsweise die Baumwollspinnereien mit
Baumwollgarnen bestimmter Nummerngruppen oder innerhalb der
        <pb n="28" />
        Die vertikale Konzentration

19

Eisenindustrie die Blechwalzwerke mit Eisenblechen bestimmter Qualität.
Die vertikale Konzentration kann nur in dem Erzeugungsvorgange,
der sich innerhalb eines Produktionszweiges infolge fortschreitender
beruflicher Arbeitsteilung (Spezialisierung) auf eine immer größere Zahl
von selbständigen Betrieben und Unternehmungen verteilt, vom Roh-
und Hilfsstoff (Erz, Kohle) angefangen über alle Zwischenerzeugnisse
(Roheisen, Stahl) und Halberzeugnisse (Blech, Draht) bis zum feinsten
Fertigerzeugnis (Maschine, Apparat, Schiff), ja sogar unter Einbeziehung
der Verkaufsorganisation eine zusammenhängende Kette von ineinander-
greifenden Betrieben bilden. Der idealste Zustand wäre erreicht, wenn
die Versorgung durch die Betriebe der eigenen Vereinigung, aber auch
die Verarbeitung in diesem Rahmen eine so vollständige wäre, daß
ein Zukauf auf freiem Markt, aber auch ein Verkauf außer bei den Fertig-
erzeugnissen nicht nötig wäre. Er ist gewöhnlich nicht erreichbar, weil
der Materialbedarf auf den verschiedenen Erzeugungsstufen schwankt,
daher oft Materialien zugekauft oder Zwischen- und Halberzeugnisse
an fremde Betriebe abgestoßen werden müssen. Der Zusammenschluß
kann von jeder Stufe aus erfolgen, sich also in dem Erzeugungsvorgang
sowohl nach vorwärts in der Richtung zum Fertigerzeugnis als auch
nach rückwärts in der Richtung zum Roh- oder Hilfsstoff bewegen.
Das ergiebigste Feld eröffnet hiefür die Eisenindustrie, weil sie sich
aus besonders vielen selbständigen, aber aufeinander angewiesenen
Betrieben zusammensetzt. In Deutschland gibt es Hüttenzechen, nämlich
Hochöfen, welche sich Kohlengruben angegliedert haben, und umgekehrt
Zechenhütten, nämlich Kohlenwerke, zu denen Hochöfen gehören.
Ein Stahlwerk kann sich nach rückwärts verbinden mit Werken zur
Gewinnung von Kohle, Koks und Eisenerz, sowie zur Reduzierung
des Eisens zu Stahl, aber auch nach vorwärts mit Werken zur Ver-
arbeitung des Stahls zu Blechen, Stäben, Trägern, Schienen, wobei der
besondere Vorteil der Weiterverarbeitung des Stahlblockes in derselben
Hitze gewonnen wird, und schließlich mit Werken zur Herstellung von
Maschinen, Brückenkonstruktionen, Geschützen und Schiffen. Ver-
einigungen in vertikaler Richtung kommen aber auch vor zwischen
Spinnereien mit Webereien, Rohzuckerfabriken mit Zuckerraffinerien,
Spiritusbrennereien mit Spritfabriken und Likörfabriken, Buchdruckereien
mit Buchbindereien und Schriftgießereien, Buchhandlungen mit Buch-
üdruckereien usw.

In solchen Fällen entwickelt sich leicht ein Gegensatz zwischen
den sogenannten reinen und gemischten Betrieben, der oft eine Schwierig-
keit bildet für eine horizontale Konzentration. Der gemischte Betrieb
kommt mit seinen Vorprodukt nicht auf den Markt, hat also kein Interesse
an einer Einschränkung der Erzeugung oder des Verkaufes, wenn der
weiterverarbeitende Betrieb so beschäftigt ist, daß er die gesamte
        <pb n="29" />
        26

Die horizontale Konzentration
Erzeugungsmenge des Vorproduktes der eigenen Unternehmung auf-
nehmen kann. Die für den horizontalen Zusammenschluß erforderliche
Gleichartigkeit der Interessen geht dadurch verloren.
9. Die horizontale Konzentration
Die horizontale Konzentration faßt gleichartige und gleichstufige
Betriebe, also solche, welche nicht bloß demselben Produktionszweige
angehören, sondern auch dieselben Erzeugnisse herstellen, sich im
Produktionsvorgange nicht ergänzen, sondern auf dem Markte gegen.
einander konkurrieren, wie Baumwollspinnereien, Feinblechwalzwerke
u. dgl., untereinander. Schon durch Zusammenfassung einzelner Unter-
nehmungen. in eine Interessengemeinschaft lassen sich Vorteile beim
Bezug der Materialien, der Herstellung von Waren oder Leistungen,
oder dem Absatz der Erzeugnisse erzielen, die größte Bedeutung erlangt
jedoch die horizontale Betriebskonzentration in den Kartellen, die
durch Vereinigung der überwiegenden Mehrheit der Erzeugungsstätten
eine beherrschende Stellung auf dem Markte zu erlangen suchen. Die
Notwendigkeit hiezu ergab sich aus dem Übergange von der mittel-
alterlichen Stadtwirtschaft, in welcher das Handwerk auf Bestellung
arbeitete, also von vorherein nur so viel erzeugte, als dem tatsächlichen
Bedarf entsprach, zur neueren Volkswirtschaft, in welcher die Industrie
auf Vorrat arbeitet, daher dem Bedarf voranläuft, wodurch zeitweilig
eine Störung des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage,
eine Krise, entsteht. Eine Bekämpfung des Übels konnte man auf zwei
Wegen versuchen, entweder durch Stärkung des Wettbewerbes in der
Nachfrage oder durch Einschränkung des Wettbewerbes im Angebot.
Je nach den Verhältnissen wird die Heilung bald mehr auf dem einen,
bald mehr auf dem anderen Wege versucht. Eine Stärkung des Wett-
bewerbes in der Nachfrage ist möglich durch Herabsetzung der Erzeugungs-
und Vertriebskosten und im Enderfolge auch der Preise, wodurch neuere,
breitere Schichten von Käufern gewonnen werden. Das ist die Hauptaufgabe
der bereits geschilderten vertikalen Betriebskonzentration, deren Ergebnisse
man mit Vorliebe als Trusts bezeichnet und den Kartellen gegenüberstellt,
jedoch gibt es, namentlich in wichtigen Spezialartikeln, viele Trusts, die
in erster Linie eine horizontale Betriebskonzentration bezwecken. Eine
Einschränkung des Angebotes wird erstrebt durch die horizontale Betriebs-
konzentration, die gleichartige und gleichstufige, also dasselbe Erzeugnis
herstellende Betriebe vereinigt und durch eine beherrschende Stellung
das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herzustellen sucht.
Ihr wichtigster Exponent sind die Kartelle, doch lassen sich auch im
Wege der horizontalen Betriebskonzentration, besonders durch Interessen.
gemeinschaften, aber auch durch Kartelle, Kostenersparnisse erzielen.
        <pb n="30" />
        Die horizontale Konzentration

2.

In der Vorkriegszeit war die sachliche Teilung auch eine geo-
graphische, indem die Trusts als Hauptvertreter der vertikalen Betriebs-
konzentration mehr in Amerika und die Kartelle als Hauptvertreter
der horizontalen Betriebskonzentration mehr in Europa Verbreitung
fanden. Das erklärt sich, abgesehen von manchen Eigentümlichkeiten
des Rechts- und Wirtschaftslebens in beiden Erdteilen, dadurch, daß
die amerikanische Industrie eine ungleich größere Ausdehnungsmöglichkeit
besaß, während die alte europäische Industrie mit der Erreichung des
Sättigungspunktes im Bedarfe mehr auf die Stabilisierung des Marktes
ihr Augenmerk richten mußte. In der Zeit des Weltkrieges erlebten
die früher als Auswüchse der Profitgier von Demagogen heftig bekämpften
Kartelle eine weitgehende staatliche Anerkennung, ja sie wurden zum
Unterbau für die Kriegszentralen, die unter dem Drucke der Warennot
zur staatlichen Bewirtschaftung der wichtigsten Erzeugnisse geschaffen
wurden. Einige Zeit dachte man sogar, die staatliche Planwirtschaft
in die Friedenszeit hinein als ein Zugeständnis an die Gegner der kapi-
talistischen Wirtschaftsordnung und die von ihnen empfohlene Soziali-
sierung fortsetzen zu müssen. Ihre bald offenkundigen Mißstände und
ihr Hauptfehler, daß sie den Unternehmer zum staatlichen. Beamten
machte, ohne sein Interesse für das Gemeinwohl zu stärken, führten
zur Umkehr und damit zu einer Unterschätzung der Kartelle. Auch
die Änderung der Wirtschaftslage drängte, namentlich in Deutschland,
zu einer Änderung in der Organisationsform. Krieg und Inflation hatten
die Kaufkraft der Bevölkerung zurückgeschraubt, obwohl der latente
Bedarf infolge stärkerer Verbreitung der städtischen Lebensweise auch
auf die ländliche Bevölkerung gestiegen war, die Erzeugungskosten
waren dagegen infolge der Verteuerung der menschlichen. Arbeitskraft
größer geworden. Einen Ausweg aus dieser Zwickmühle bot nur die
möglichste Verbilligung des Erzeugungs- und Vertriebsapparates, die
„Rationalisierung“ wurde daher das Schlagwort des Tages. Eine solche
Verbilligung setzt eine fortschreitende berufliche Arbeitsteilung, eine
Spezialisierung voraus, die wieder größeres Anlagekapital bindet und
gleichzeitig das Risiko verstärkt, das mit der Abhängigkeit des Geschäfts-
erfolges von den Konjunkturschwankungen eines einzigen Erzeugnisses
verknüpft ist. Durch Zusammenfassung solcher Betriebe in ein
Unternehmen oder eine höhere Einheit von Unternehmungen wird
ein Risikoausgleich angebahnt. Deshalb wurde die Begeisterung für
entsprechende Trustbildungen („Konzerne“) so groß, daß man die
Kartelle als überlebte Type der Betriebskonzentration hinstellte, weil
sie durch künstliche Erhaltung der minder leistungsfähigen Betriebe

der größeren Rationalisierung des Erzeugungsvorganges Sogar entgegen-
wirkten. Doch war dies ein übereilter Schluß, denn in dem Augenblick,
da wieder die für die moderne Volkswirtschaft charakteristische „latente
        <pb n="31" />
        22

Teilweise und vollständige Konzentration
Überproduktionsfähigkeit‘“ hervortritt, macht sich neuerlich das Streben
nach Marktbeherrschung geltend, das mindestens für die meisten Fertig-
waren nur durch die Kartelle zu befriedigen ist. Die minder leistungs-
fähigen Betriebe erhalten sich auch im Kartell nicht auf die Dauer,
weil in seinem Rahmen die Konkurrenzierung durch Verminderung
der Erzeugniskosten weiter wirkt; wenn ihre Verdrängung dabei weniger
vasch und radikal erfolgt als im völlig freien Wettbewerb, so ist das auch
vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus nicht zu bedauern, weil
sich durch allmähliche Anpassung die ‚Verluste durch Brachlegung von
Anlagekapital verhüten oder vermindern lassen.

10. Teilweise und vollständige Konzentration
Schon zwei oder doch wenige unter vielen gleichartigen und gleich-
stufigen , Unternehmungen können, auch wenn ihre Kraft zur Regelung
der Konkurrenzverhältnisse nicht ausreicht, Vorteile in der Erzeugung
oder im Absatz erreichen. Sie können sich in der Beschaffenheit des
Erzeugnisses oder in dessen Absatzgebieten spezialisieren und das damit
verbündene Risiko durch Zusammenlegung und nachfolgende quoten-
mäßige Aufteilung der Gewinne ausgleichen. Sie können gemeinsam
Patente erwerben und benützen, den Bezug von Zwischenerzeugnissen
anfereinander regeln oder auf eine Erhöhung der Befteiligungsquote
in einem Kartell hinarbeiten. Sie können behufs Ersparung von Vertriebs-
kosten den Verkaufsapparat zusammenlegen, indem "sie gemeinsam
Verkaufesniederlagen errichten, Reisende entsenden, Reklame betreiben
asw. In dieser Richtung wirken besonders die Interessengemeinschaften,
doch auch jene Fusionen / und Trusts) erhalten dadurch eine Daseins-
berechtigung, die nicht alle Betriebe der gleichen Art zusammen-
[assen.

Kine vollständige Konzentration liegt dann vor, wenn sie durch
Vereinigung der überwiegenden Mehrheit der gleichartigen und gleich-
stufigen, also in horizontaler Richtung organisierten Betriebe eine so
herrschende Stellung auf dem Markt erlangen kann, daß sie in der
Richtung des Angebots als Verkäufer von fertigen Waren oder Leistungen,
oder in der Richtung der Nachfrage als Käufer für Roh- und Hilfsstoffe,
Zwischen- und Halberzeugnisse und verschiedene Leistungen regelnd
in die Konkurrenzverhältnisse eingreifen kann. Das ist die Haupt-
aufgabe der Kartelle, doch können auch Trusts eine solche Wirkung
haben, wenn ihnen zu der vertikalen Konzentration, auf die sie den
Schwerpunkt verlegen, noch eine horizontale gelingt.

In der Literatur wird eine solche vollständige Konzentration als
gleichbedeutend mit der Schaffung eines privaten Monopols angesehen,
        <pb n="32" />
        Der vertragsmäßige Zusammenschluß

2°

was für die wirtschaftspolitische Behandlung wichtig ist, weil sich ein
Monopol nur durch die Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen läßt
und zu diesem Zweck in die Hände des Staates gelegt werden muß.
Es läßt sich jedoch leicht nachweisen, daß durch eine noch so vollendete
Kartell- oder Trustorganisation die Konkurrenz nicht ausgeschlossen
ist; die nähere Darlegung folgt bei der Besprechung der Wirkungen
der Konzentrationsbewegung auf die Preise.

11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
Jede Organisation erfordert von ihren Mitgliedern den Verzicht
auf die Selbständigkeit nach irgendeiner Richtung, die Konzentration
sogar nach einer solchen, für welche der Kaufmann besonders empfindlich
ist, weil er das begreifliche Bestreben hegt, sich durch Entfaltung seiner
persönlichen Tüchtigkeit auf Kosten seiner Konkurrenten auszudehnen,
Der Druck der ungünstigen Geschäftslage muß bereits einen ziemlich
hohen Grad ereicht haben, bevor die Verbindung gelingt. Innerhalb
derselben bilden das Bestreben nach möglichster Wahrung der Selb-
ständigkeit und das Bestreben nach möglichster Wirksamkeit der Kon-
zentration zwei diametral entgegengesetzte Richtungen, zwischen denen
an irgendeinem Punkt ein Ausgleich geschaffen werden muß. Die
lockerste Form stellt der Vertrag dar, der wieder kurzfristig oder lang-
fristig und mit verschiedenem Inhalt ausgestattet sein kann. Eine
tatsächliche Vereinigung kann durch einseitigen Aktienerwerb oder
durch beiderseitigen Aktientausch herbeigeführt werden. Es kann
ferner eine eigene Obergesellschaft gebildet werden, die keinerlei Sach-
kapital zu besitzen braucht, sondern nur das Effektenkapital der Unter-
gesellschaften vereinigt. Eine völlige Aufgabe der Selbständigkeit
erfolgt in der Fusion, durch welche zwei oder mehrere Unternehmungen
zu einer einzigen verschmolzen. werden.

Der Vertrag muß an sich nicht schriftlich niedergelegt sein, denn
es genügt schon eine gelegentliche mündliche Verständigung der Unter-
nehmungsleiter über ein gemeinsames Vorgehen (gentlemen’s agreement).
Erst die neuere Kartellgesetzgebung verlangt im Interesse der Evidenz-
haltung die schriftliche Form. Die Kartellverordnung in Deutschland
vom Jahre 1923 schreibt sie vor für Verträge und Beschlüsse, welche
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes,
die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung
oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Kon-
ventionen und ähnliche Abmachungen). Die Verträge der Kartelle
sind in der Regel kurzfristig, lauten im besten Fall auf einige Jahre,
weil die Konjunkturen rasch wechseln können und bei jeder Besserung
der Geschäftslage gerade die an Kapitalskraft und Unternehmungsgeist
        <pb n="33" />
        24 Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch
stärkeren Unternehmungen die eingegangenen Verpflichtungen als
Jästige Beschränkungen empfinden und zu beseitigen trachten. Bei den
Interessengemeinschaften werden dagegen die Verträge auf lange Zeit,
oft auf 30 bis 90 Jahre, geschlossen, weil sie sich nicht bloß auf bestimmte
Waren, sondern auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehen und daher
gegenseitig einen so tiefen Einblick in die Geschäftsgebarung gewähren,
daß eine vorzeitige Lösung im folgenden freien. Konkurrenzkampf
schädlich wirken könnte.

12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder
Aktientausch
Die moderne Form der Kapitalsassoziation in Aktiengesellschaften
ermöglicht einen wirtschaftlichen Zusammenschluß ohne Aufhebung
der rechtlichen Selbständigkeit. Wenn eine Aktiengesellschaft Aktien
einer anderen besitzt, so kann sie eine Einheitlichkeit der Geschäfts-
politik für beide durchsetzen, obwohl formell in der Stellung beider
nichts geändert wird. Sie kann solche Aktien ohne Wissen und Willen
der anderen kaufen, um einen Einfluß auf sie zu gewinnen, wozu schon
eine Minderheit genügt. Eine Steigerung des Aktienbesitzes bis zur
Mehrheit ist nicht notwendig, weil im Wesen der dadurch entstehenden
Interessengemeinschaft nur eine Beeinflussung und nicht eine Be-
herrschung liegt. Letztere ist das Ziel der Haltegesellschaft (holding
company), die gewöhnlich mehrere Unternehmungen zusammenfaßt
und ihr Schwergewicht in dem beherrschenden Besitz von Aktien anderer
Unternehmungen und nicht in der eigenen Produktion sucht. Auf diese
Weise werden häufig kleinere Unternehmungen an größere Unter-
nehmungen angegliedert, wenn die mit persönlichen Schwierigkeiten,
besonderen Steuern und höherem Kapitalsaufwand verbundene voll.
ständige Verschmelzung vermieden werden soll.

Während in dem eben geschilderten Falle auch ohne Beherrschung
durch eine Aktienmehrheit ein Verhältnis der Über- und Unterordnung
geschaffen wird, kann eine vollständige Parität in der Stellung der
vereinigten Gesellschaften durch gegenseitigen Aktientausch erreicht
werden. Jede Gesellschaft erwirbt von der anderen ein Aktienpaket
und behält es im Portefeuille, so daß auch in diesem Falle jede Gesellschaft.
rechtlich vollkommen selbständig bleibt, wirtschaftlich aber durch eine
andere gebunden ist und ihrerseits die andere bindet. Ein solcher Aktien-
tausch unterscheidet sich von jenem, durch welchen eine Verschmelzung
angebahnt wird, weil da die aufgenommenen Aktien nicht im Portefeuille
gehalten werden können, sondern vernichtet werden müssen. Eine
Haltegesellschaft kann auch durch Tausch.ihrer Aktien gegen solche:
        <pb n="34" />
        Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch 25
der vereinigten Gesellschaften gebildet werden, wobei letztere ihre
rechtliche Selbständigkeit behalten, aber ihre Aufgabe ist die Schaffung
einer Einheitlichkeit der Geschäftsführung über mehrere Gesellschaften
ohne eigene produktive Tätigkeit, sie erstrebt einseitige Beherrschung
und nicht gegenseitige Beeinflussung.

Der Aktientausch an sich genügt schon zur Schaffung jener Form
der Konzentration, die man als Interessengemeinschaft bezeichnet,
denn eines ihrer Ziele, die gegenseitige Gewinnbeteiligung, tritt auto-
matisch ein, weil jeder Aktionär der einen Gesellschaft durch die
Portefeuilleaktien. indirekt auch an den Dividenden der anderen Ge-
sellschaft teilnimmt. Er kann aber auch durch einen Vertrag ergänzt
werden, in welchem die gemeinsamen Interessen, die Form der Geschäfts-
führung, die Art der Gewinnverteilung, die Auflösung unter Rückgabe
der Aktien usw. festgestellt werden. Dem Austausch muß manchmal
eine Anpassung in der Gesellschaftsform, indem eine offene Handels-
gesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt werden muß, sowie eine Erhöhung
oder eine Herabsetzung des Aktienkapitals vorangehen, um die Aktien
in ein möglichst einfaches Tauschverhältnis zu bringen. Der Austausch
erfolgt zum Kurswert der beiderseitigen Aktien unter Berücksichtigung
der Durchschnittsdividende und bietet deshalb einen besonderen. Vorteil
jenem Unternehmen, dessen Aktien hoch im Kurse stehen.

Durch den Zusammenschluß mittels Aktienerwerbs oder Aktien-
tausches wird der Vorteil der formellen Selbständigkeit, der sich
in der Erhaltung der oft wertvollen persönlichen und geschäftlichen
Beziehungen der einzelnen Unternehmung auch wirtschaftlich aus-
wirkt, mit dem der Konzentrationsbewegung entsprechenden Vorteil
der materiellen Einheit in der Geschäftsführung verbunden. Weitere
Vorteile ergeben sich aus der Anwendung von gewissen Bilanzierungs-
künsten, ‚indem stille Reserven geschaffen werden, durch Verschiebung
von Aktivposten die Bilanz der einen Gesellschaft auf Kosten der anderen
gebessert wird, um die Ausgabe neuer Aktien zu erleichtern, oder auch
verschlechtert wird, um in eine niedrigere Besteueräangsstufe zu ge-
langen, usw. Ein Mißbrauch eigener Art kam bei dengi.fusammenbruche
der italienischen. „Ilva‘“ auf; er wurde als Kettensystem bezeichnet.

Die durch Aktientausch vereinigten Gesellschaften erhöhten beide ihr
Aktienkapital unter dem Vorwande, dadurch ihre Beteiligung an der
anderen Gesellschaft zu erhöhen, in Wahrheit aber, um unter Benach-
teiligung der alten Aktionäre, deren Aktien durch die Vermehrung des
Effektenkapitales ohne entsprechende Vermehrung des Sachkapitales
im Werte verringert wurden, einer Finanzgruppe künstlich eine Mehrheit
und damit die Führung zu verschaffen.
        <pb n="35" />
        26

Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer
Haltegesellschaft
Diese Form des Zusammenschlusses geht von der Eigentümlichkeit
der Aktiengesellschaft aus, die den einzelnen Aktionär zwar rechtlich
als Unternehmer, wirtschaftlich aber doch mehr als Gläubiger erscheinen
läßt, welcher sich von. dem rechtlichen Gläubiger dadurch unterscheidet,
daß er nicht Anspruch auf eine feste Verzinsung, sondern auf einen
Teil des schwankenden Ertrages hat. Der Aktionär hat im wesentlichen
zwei Rechte, das der Abstimmung in der Generalversammlung und das
zum Bezuge der Dividende, aber nur das letztere hat für ihn einen un-
mittelbaren Wert, denn das andere kann nur in der Vergesellschaftung
zu einer Bedeutung gelangen, woraus sich die bekannte Teilnahmslosigkeit
an Generalversammlungen erklärt. Es kann daher nicht schwer sein,
den Besitzer der Aktie gegen die Aussicht auf eine Erhöhung der
Dividende zum Verzicht auf das Stimmrecht zu bewegen. Die Aufgabe
besteht nun darin, eine Stelle zu schaffen, die das Stimmrecht von
vielen Aktionären übernimmt und durch die Konzentration mehrerer
Unternehmungen die Gewähr für eine erfolgreichere Geschäftstätigkeit
bietet. Verschiedene Formen der Lösung sind versucht worden.
Ursprünglich fand man diese Form in der alten englischen Rechts-
ainrichtung der „trustees‘‘, die ungefähr den Vormündern und Kuratoren
der kontinental-europäischen Rechtsbücher entsprechen, Im eigentlichen
Sinne ist unter „trust‘ das Vertrauen zu verstehen, das eine Person
durch Übertragung oder Hinterlassung ihres Eigentums einer anderen
Person dafür bekundet, daß die letztere das Eigentum im Interesse
&gt;der im Sinne der ersteren verwalten wird. Die Person, in welche dieses
Vertrauen gesetzt wird, wird „trustee‘‘ genannt. Ein Kollegium von
solchen Vertrauensmännern, der „board of trustees‘“, wurde bestellt,
ım ehrenamtlich das Vermögen von Waisen, Geisteskranken usw. zu
verwalten, Eine Anwendung dieser Einrichtung zu Erwerbszwecken
war dem englischen Rechte fremd, erfolgte aber in den Vereinigten
Staaten von Amerika, um eine Form der Konzentration von Unter-
nehmungen durchzuführen, die unter dem Namen der Trusts bekannt
wurde. Ein „board of trustees‘“ übernahm Aktien von den Teilhabern
der Unternehmungen, die unter eine einheitliche Geschäftsführung
gebracht werden sollten, weil das Stimmrecht an den Aktien haftet
and nur auf Grund des tatsächlichen Besitzes an solchen ausgeübt werden
kann, und übergab dafür den Aktionären Zertifikate, die zum Bezuge
der auf die hingegebenen Aktien entfallenden Dividenden berechtigten.
Als einzelne Unionstaaten gegen die Anwendung dieser Form mit scharfen
Maßregeln vorgingen, wurden andere Formen gewählt. Vereinzelt wurde
ein privates Komitee bestellt, das die Rolle des „board of trustees‘‘
        <pb n="36" />
        Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft 27
übernahm (sogenannter voting trust). Viel häufiger jedoch kam es zur
Bildung einer eigenen Gesellschaft, der gleich zu besprechenden Halte-
gesellschaft. In den Ländern des europäischen Kontinentes hat sich
die ältere amerikanische Form der Trusts nicht eingebürgert. Zwar
gibt es auch ein entsprechendes altdeutsches Rechtsinstitut, das der
Treuhand, aber eine erwerbswirtschaftliche Tendenz blieb ihm wesens-
fremd. Das Deutsche Reichshypothekenbankengesetz von 1899 hat
einen Treuhänder eingeführt, der darüber zu wachen hat, daß die
von der betreffenden Hypothekenbank ausgegebenen Pfandbriefe in
den vorhandenen Hypothekardarlehen ihre volle Deckung finden.
Ferner wurden in einzelnen Ländern private Treuhandgesellschaften
gebildet, die entweder Schutzvereinigungen von Besitzern bestimmter
ausländischer Wertpapiere sind oder nach dem Vorbild der englischen
Accountants und Auditors bei verschiedenen Gesellschaften über
besonderen Auftrag Buchrevisionen vornehmen, der Konzentrations-
bewegung also vollkommen fernstehen.

Die neuere Form besteht in der Bildung einer eigenen Obergesellschaft
auf Aktien, die alle oder die meisten Aktien der zu vereinigenden Unter-
nehmungen ankauft oder gegen die eigenen Aktien eintauscht und auf
diese Weise die geschäftliche Leitung aller an sich bringt. Sie selbst
braucht keinen eigenen Betrieb zu besitzen, ihre Bilanz hebt sich deshalb
von der anderer Aktiengesellschaften ab, weil das Schwergewicht der
Aktivseite nicht in Sachwerten, sondern in Portefeuilleaktien ruht.
Sie bezieht als Muttergesellschaft (parent corporation) die Dividenden
von den in ihrem Besitz befindlichen Aktien der Tochtergesellschaften
und verteilt diese nun an ihre Aktionäre oder zahlt davon Zinsen an
die Inhaber von Obligationen, da sie auf Grund ihres Besitzes an Aktien
auch festverzinsliche Obligationen (bonds) ausgeben kann. Man nennt
sie Haltegesellschaft oder holding company, auch Schachtelgesellschaft,
Beteiligungsgesellschaft, Kontrollgesellschaft, irreführenderweise auch
Dachgesellschaft usw.

Für das Verhältnis der Unterordnung von Unternehmungen unter
eine Haltegesellschaft wird manchmal nach amerikanischem Vorbilde
das Wort „kontrollieren‘“ gebraucht, aber mit Unrecht. Im Deutschen
und in den romanischen Sprachen bedeutet Kontrolle nur eine Aufsicht,
im amerikanischen Sprachgebrauche aber deutet „control‘“ auf ein
Beherrschen, ein tätiges Eingreifen und nicht auf eine mehr passive
Aufsicht. Das deutsche und das englische Wort decken sich also nicht.

Völlig zu trennen davon ist die Dach- oder Spitzengesellschaft, die
keine Kapitalsvereinigung, sondern nur eine Verwaltungsstelle für die
Besorgung gewisser Angelegenheiten bei verschiedenen Arten der Kon-
zentration ist, z. B. Evidenz- und Kontrollstelle bei Kontingentierungs-
kartellen, Verkaufsstelle bei Verkaufskartellen, gemeinsames Bureau
        <pb n="37" />
        28 Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
bei Interessengemeinschaften usw. Sie weist ein im Verhältnis zu der
Kapitalskraft der vereinigten Unternehmungen auffallend niedriges
und unter die zugehörigen Unternehmungen aufgeteiltes Kapital auf,
da sie gewöhnlich nur die Erhaltung eines Bureaus und keine eigene
Erwerbstätigkeit bezweckt, erscheint daher seltener als Aktiengesellschaft,
sondern als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handels-
gesellschaft und sogar als Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
also in einer Form, die bloß kleingewerblichen Betrieben zugedacht war.
Die Haltegesellschaft baut sich auf der Scheidung auf, welche die
Aktiengesellschaft zwischen dem Sachkapital und dem Effektenkapital
der Unternehmung vornimmt. Das Sachkapital besteht in Grundstücken,
Gebäuden, Maschinen, Warenvorräten usw. und ist allein maßgebend
für den Ertrag, nach welchem es auch bewertet werden muß, da es streng-
genommen einen „Substanzwert‘“ gar nicht gibt. Durch die Zerteilung
des Kapitals in einzelne Anteile, die in marktgängigen Wertpapieren,
den Aktien, verkörpert werden, entsteht das Effektenkapital, das aber
das Sachkapital nicht vergrößert, sondern nur repräsentiert. Wird
nun das Effektenkapital ohne gleichzeitige Vergrößerung des Sach-
kapitals auf dem Wege der Emission von neuen Aktien vermehrt, so
entsteht jener in der Konzentrationsbewegung nicht seltene Vorgang,
den man als „Verwässerung‘“ („‚watering‘“) bezeichnet und der der Geld-
inflation ziemlich ähnlich ist. Überhaupt führt die Aktie infolge ihrer
großen Marktgängigkeit ein von dem Unternehmen selbst unabhängiges
Eigenleben, sie ist selbst Ware mit besonderen Verhältnissen von An-
gebot und Nachfrage und wird nicht immer nach der voraussichtlichen
Ertragsfähigkeit, sondern oft nach den Aussichten auf eine Steigerung
oder Abschwächung des Kurses bewertet, wobei nicht bloß der Geschäfts-
gang des Unternehmens, sondern auch alle zahlreichen psychischen
Einwirkungen zu beurteilen sind, wie sie auf einem so leicht beweg-
lichen Markt wie der Börse zur Geltung kommen. Die Haltegesellschaft
ist nun dadurch bemerkenswert, daß ihr Effektenkapital überhaupt
kein Sachkapital, sondern wieder nur ein Effektenkapital repräsentiert,
Eine Haltegesellschaft kann aber selbst wieder Untergesellschaft einer
anderen Haltegesellschaft sein, so daß dasselbe Sachkapital durch
mehrere aufeinander aufgebaute Effektenkapitalien besessen. werden
kann. In den Vereinigten Staaten von Amerika haben derartige Ver-
schachtelungen in den mannigfaltigsten Formen stattgefunden. Der
Ausgangspunkt für die Errichtung kann sowohl bei der Obergesellschaft
als auch bei den Untergesellschaften liegen. Der erstere Fall ergibt sich
gewöhnlich dann, wenn eine Unternehmung nach fremden Wirtschafts-
gebieten mit Rücksicht auf den dort bestehenden Zollschutz nicht
bloß ihre kaufmännische, sondern durch Errichtung eigener Filialfabriken
auch ihre produktive Tätigkeit ausdehnen will. Einer solchen Filial-
        <pb n="38" />
        Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft "29
fabrik wird zweckmäßigerweise durch Errichtung einer eigenen Aktien-
gesellschaft die formelle Selbständigkeit verliehen, weil sie anderen
Gesetzen untersteht und besonders anders geartete Steuern zu tragen
hat, aber auch deshalb, weil ihr im Namen und in der Zusammensetzung
les Verwaltungsrates ein nationaler Charakter gegeben. werden kann,
der bei Bewerbung um öffentliche Lieferungen und selbst um private
Bestellungen nützlich ist. Die Muttergesellschaft behält aber Einfluß
und Gewinnbeteiligung, indem sie schon bei der Gründung die Mehrheit
der Aktien der Tochterunternehmungen in ihr Portefeuille hinterlegt.
Eine Produktionsunternehmung kann auch durch Erwerbung von
Aktien konkurrierender Unternehmungen ihren Effektenbesitz so steigern,
daß dagegen ihre Produktion zurücktritt und sogar ganz aufgegeben
wird, sich also zur bloßen Haltegesellschaft entwickeln. Sie kann auch
eine eigene Haltegesellschaft begründen, um neue Unternehmungen
zu finanzieren, die Abnehmer der Erzeugnisse der Muttergesellschaft
sein sollen, wie dies bei Kleinbahnen, Straßenbahnen, Elektrizitäts-
werken, Kinos usw. von nur lokaler Bedeutung der Fall war, denn solche
kleinere Unternehmungen profitieren auf diesem Wege von dem billigeren
Kredit der von’der Muttergesellschaft patronisierten Haltegesellschaft.
Auch das Bestreben, das Kapital des Produktionsunternehmens einer
dauernden Festlegung in Effekten zu entziehen oder das Risiko
des Effektenbesitzes durch eine Verteilung desselben zu vermindern,
führt zur Schaffung von Haltegesellschaften. Die Initiative kann aber
auch von unten ausgehen, indem sich mehrere Produktionsunter-
nehmungen behufs Einheitlichkeit der Geschäftsführung eine Halte-
gesellschaft überordnen. Ein besonderer Fall hiefür war gegeben, als
nach dem Zerfall Österreich-Ungarns die verschiedenen Betriebe einer
Produktionsunternehmung in getrennten Staaten zu liegen kamen,
daher zum Kern von selbständigen Aktiengesellschaften gemacht werden
mußten, die aber im Interesse der geschäftlichen Kontinuität in einer
Haltegesellschaft zusammengefaßt wurden. Dabei besteht der Vorteil,
daß der Sitz der Haltegesellschaft leicht in ein beliebiges Land verlegt
werden kann, wodurch politischen Gefahren und einer allzu hohen Be-
steuerung ausgewichen werden kann. Die österreichisch-ungarischen
Unternehmungen haben meistens einzelne Kantone der Schweiz (Glarus,
Schaffhausen) zum Sitze der Haltegesellschaft gewählt, bei den amerika-
nischen Trusts erfreut sich Jersey City einer besonderen Beliebtheit usw.
Die Form der Haltegesellschaft gibt die Möglichkeit zu einer überaus
vielfältigen Verschachtelung von Aktiengesellschaften, für welche die
amerikanischen Eisenbahnen ein besonders lehrreiches Beispiel geben.
Eine Haltegesellschaft z. B. besitzt die Mehrheit der Aktien mehrerer
Produktionsunternehmungen (Eisenbahngesellschaften). Eine der letzteren
kann ihre Anlagen an eine Betriebsgesellschaft verpachtet haben, die
        <pb n="39" />
        30 Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
vielleicht noch mehrere Anlagen der gleichen Art betreibt. Eine
andere vereinigt zwar Anlage und Betrieb, besitzt aber die Aktien-
mehrheit in weiteren Unternehmungen oder ruft eine neue Halte-
gesellschaft ins Leben, die wieder ihrerseits einige Produktionsunter-
nehmungen beherrschen kann. So sickert der Einfluß einer Kapitals-
gesellschaft oft in drei, vier und noch mehr Schichten auf andere durch,
wobei sich das Effektenkapital ohne Vermehrung des Sachkapitals
vervielfältigt. Eine solche Verschachtelung befördert ganz außerordent-
lich die finanzielle Machtsteigerung. Eine Haltegesellschaft braucht
zur Beherrschung der Untergesellschaften höchstens die Hälfte des
Aktienkapitals der letzteren, unter Umständen genügt sogar ein viel
geringerer Prozentsatz, namentlich wenn eine Verbindung mit Banken
besteht, die das Stimmrecht für die Kundendepots ausüben und manchmal
schon bei 10% Eigenbesitz die Generalversammlung beherrschen. Eine
Haltegesellschaft kann eine vorteilhaftere Gliederung der Effekten
durchführen, indem sie verschiedene Arten von Aktien ausgeben kann.
In England kommt eine Zweiteilung in preferred und deferred shares
vor, von denen letztere am Erträgnis erst teilnehmen, wenn die ersteren
eine bestimmte Verzinsung erhalten haben. Die preferred shares ähneln
daher den Obligationen, werden auch oft nach einem bestimmten Plan
ausgelost und amortisiert. Auch auf dem europäischen Kontinent hat
man neuestens Versuche mit Vorzugsaktien und mit Zwischenformen
zwischen Aktie und Obligation gemacht. Der wesentliche Vorteil besteht
jedoch darin, daß die Haltegesellschaft eine günstigere Möglichkeit
der Kreditbeschaffung hat als eine kleinere Produktionsunternehmung,
Einer Aktiengesellschaft stehen im allgemeinen drei Wege zur Beschaffung
neuen. Kapitals offen. Die Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit
ist sehr teuer, weil er mit mindestens 1% über der Bankrate verzinst
werden muß. Die Ausgabe neuer Aktien schafft neue Anteilsberechtigte
am Ertrage und kann daher wenigstens anfangs die Dividende der alten
Aktionäre vermindern. Am günstigsten stellt sich die Ausgabe von
festverzinslichen Obligationen, weil ihre Verzinsung verhältnismäßig
niedrig sein kann und das von diesem Kapital erzielte Mehrerträgnis
die Dividende für die alten Aktionäre erhöht, jedoch werden sie nur
dann marktgängig sein, wenn die ausgebende Gesellschaft mehr als
lokale Bedeutung hat und großes Vertrauen genießt. Eine Halte-
gesellschaft kann nun beispielsweise bei 100 Millionen Geldeinheiten
Aktienkapital für 300 Millionen Obligationen ausgeben. Wenn sie drei
Untergesellschaften hat und diese dasselbe tun, so ergibt sich eine ge-
samte Kapitalsmasse von 4mal 400 — 1600 Millionen, die durch den
Besitz der Aktienmehrheit der Haltegesellschaft, also mit 50 Millionen,
beherrscht werden kann. Aus dieser Entwicklung darf man aber nicht
ohne weiteres auf eine dauernde Kapitalsakkumulation im Sinne der
        <pb n="40" />
        Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung 3.
von Karl Marx angenommenen „Expropriation der Expropriateure‘“
schließen, denn je größer eine solche Kapitalsmacht geworden ist, desto
größeren und aussichtsreicheren Anfechtungen ist sie durch neu auf-
bauchende „Industriekapitäne‘“ ausgesetzt, zumal die Leitung einen
frühzeitigen Verbrauch der menschlichen Nervenkraft verursacht.

Die Haltegesellschaften führen, wenn ihre Hauptaufgabe in der
Finanzierung von Untergesellschaften besteht, auf dem europäischen
Kontinent häufig den Namen Banken. Zum Unterschiede von den
gewöhnlichen Banken, die der Vermittlung des allgemeinen. Geld- und
Kreditverkehres dienen, werden sie als „Spezialbanken‘‘ bezeichnet,
weil sie nur mit einem bestimmten Produktionszweig verbunden sind;
so gibt es Eisenbahnbanken (Bank für orientalische Eisenbahnen in
Zürich), Straßenbahnbanken (besonders in Belgien), Brauereibanken,
Kinobanken usw. Banken im eigentlichen Sinne des Wortes behalten
zwar auch größere Aktienpakete von Fabriksunternehmungen in ihrem
Portefeuille, seitdem sich ihre Finanzierungstechnik modernisiert hat
and sie ihren Vorteil weniger in dem Gewinn bei der Gründung der Ge-
zellschaften und der Unterbringung ihrer Aktien im Publikum als in
der dauernden Geschäftsverbindung suchen, aber dieser Aktienbesitz
dient nicht der Konzentration dieser Fabriksunternehmungen, wenn
auch die Gleichheit der Bankverbindung eine Verständigung unter
ihnen erleichtern wird.

14. Der Zusammenschluß durch völlige
Verschmelzung

Die gründlichste Art der Vereinigung ist die völlige Aufhebung
der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit zweier oder mehrerer
Unternehmungen zu einer einzigen, die_Fusion. Auf diese Weise wird
der Riskenausgleich auf die einfachste Weise herbeigeführt. Die alten
Betriebe können gesondert stehen bleiben, da nur die kaufmännische
Leitung einheitlich sein muß, sehr oft werden aber die nicht leistungs-
fähigen stillgelegt und die übrigen stark spezialisiert, um ihre Leistungs-
fähigkeit zu steigern, denn nunmehr kann sich jeder Betrieb der Her-
stellung bestimmter Sorten und Qualitäten widmen, während früher
die Rücksicht auf das Bedürfnis und die Bequemlichkeit der Abnehmer
zu einer großen Mannigfaltigkeit der auf den Markt gebrachten Er-
zeugnisse zwang.

Die Verschmelzung erfolgt nicht in der Weise, daß ein ganz neues
Unternehmen gebildet wird, welches die bisherigen in sich aufnimmt,
sondern dadurch, daß das größere der bisherigen sich erweitert, indem es
die anderen in sich aufnimmt. Ist das aufzunehmende Unternehmen eine
Einzelfirma oder offene Handelsgesellschaft, so erfolgt die Verschmelzung
        <pb n="41" />
        32

Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
durch Ankauf, nämlich durch Barzahlung für die Sachwerte. Stehen
sich aber Kapitalsassoziationen gegenüber, so wird ein anderer Vorgang
gewählt. Die aufzunehmende Gesellschaft kann ihre Aktiven in die
aufnehmende einbringen und dafür an letzterer Mitgliedschaftsrechte
erhalten, wobei sie gleichzeitig liquidiert. Die Aufnahme ist aber auch
ohne Liquidation möglich, indem die aufnehmende Aktiengesellschaft
ihr Aktienkapital erhöht, um mit den neuen Aktien von den Aktionären
der aufzunehmenden Gesellschaft die Aktien einzutauschen.. Besitzt
die aufnehmende Gesellschaft bereits Aktien der aufzunehmenden, so
kann sich die Erhöhung des Aktienkapitals auf jenen Betrag beschränken,
der im Tauschweg an die übrigen Aktionäre gegeben werden muß.
Ein solcher Aktientausch unterscheidet sich von jenem bei einer
Interessengemeinschaft dadurch, daß die Aktien der aufzunehmenden
Gesellschaft nicht ins Portefeuille hinterlegt werden, sondern infolge
der Aufhebung der rechtlichen Selbständigkeit der betreffenden Ge-
sellschaft vernichtet werden müssen. Wenn, wie es gewöhnlich der
Fall sein wird, der Kurs der Aktien der aufnehmenden. Gesellschaft
über dem Nominale steht, so ergibt sich noch der Vorteil eines Agio-
gewinnes, denn sie kann den Aktionären der anderen Gesellschaften
vollen Buchwert geben, braucht aber nur zu niedrigerem Buchwert zu
inventarisieren, wodurch die Übertragung des Agiogewinnes auf das
Reservefondskonto vermieden und das flüssige Kapital gesteigert wird.
Die Schwierigkeiten einer solchen Verschmelzung sind jedoch so
groß, daß sie nicht so oft gelingt, als es den Interessenten wünschens-
wert wäre, und häufig eine weniger vollkommene Form wie die Interessen-
gemeinschaft für den Zusammenschluß gewählt werden muß. Die Auf.
hebung der rechtlichen Selbständigkeit verletzt starke persönliche
Interessen der Verwaltungsräte, Direktoren usw., vernichtet auch
manche ideelle Beziehungen, die geschäftlich von Wert waren. Das Haupt-
hindernis bleibt jedoch die große Steuer- und Gebührenbelastung, die bei
solchen Vermögensübertragungen Platz greift (Liquidationssteuer, Nach-
besteuerung nicht versteuerter Reserven, Fonds und sonstiger Über-
schüsse, Gebühren vom Gesellschaftsvertrag und für die Eintragungen
in das Handelsregister, Immobiliarübertragungsgebühren, Wertzuwachs-
abgaben, Effekten- und Valutenumsatzsteuer, Warenumsaztsteuer u. dgl.).
Da in der Krise nach der Kriegs- und Inflationszeit die Fusionsbewegung
auch vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Standpunkte wünschens-
wert schien, haben sich Deutschland (durch das Körperschaftsgesetz
vom 8. April 1922) und Österreich (durch das Fusionsbegünstigungs-
gesetz vom 20. Dezember 1922) veranlaßt gesehen, in diesen Beziehungen
gewisse Erleichterungen zu schaffen.
Eine Verschmelzung kann auch in der Weise herbeigeführt werden,
daß die Anlagen der Unternehmungen selbständig bleiben und lediglich
        <pb n="42" />
        Das Kartell

33

die Betriebe durch Verpachtung von der einen an die andere Gesellschaft
vereinigt werden. Es kann auch eine neue Gesellschaft gegründet werden,
die von einzelnen Unternehmungen die Betriebe pachtweise übernimmt.
Außer dem Pachtzins wird zuweilen den verpachtenden Unternehmungen
eine Minimaldividende zugesichert. Gegenüber der Verschmelzung
der Anlagekapitalien hat die der Betriebe den Vorteil, daß sie infolge
des Wegfalles einiger Steuern weniger Kosten verursacht.

15. Das Kartell

Ein Kartell ist eine vertragsmäßige Vereinigung von selbständigen
Unternehmungen mit gleichem Geschäftsinteresse zum Zwecke gemein-
;amer Regelung der Produktion oder des Absatzes. Von der Interessen-
gemeinschaft unterscheidet es sich dadurch, daß es sich nicht mit der
Zusammenfassung von wenigen Unternehmungen begnügt, sondern
darin so weit geht, daß es das Gesamtverhältnis zwischen Angebot und
Nachfrage beherrschen kann. Vom Trust und der Fusion trennt es
die Tatsache, daß es nicht eine höhere Unternehmungsform darstellt,
sondern. die vereinigten Unternehmungen rechtlich und wirtschaftlich
völlig selbständig 1äßt und nur vertragsmäßig bindet. Eine Besonderheit
gegenüber allen anderen Arten der Konzentration ist die, daß es sich
nicht auf die gesamte Erzeugung des Unternehmens, sondern nur auf
bestimmte Erzeugnisse bezieht, so daß eine Unternehmung auch mehreren
verschiedenen Kartellen gleichzeitig angehören kann.

Die Kartellfähigkeit eines Produktionszweiges schwankt in weiten
Grenzen und hängt von einer Reihe von Vorbedingungen ab. Mit der
Größe des Betriebes wird das Bestreben nach Kartellierung zunehmen,“
weil mit der Höhe der investierten Kapitalien das Interesse an deren
Erhaltung wächst. Je geringer die Zahl der Produzenten, desto leichter
die Verständigung, doch ist es nicht notwendig, alle unter einen Hut
zu bringen. Zuweilen genügt schon die Vereinigung von 60% der Gesamt-
produktion, in der Regel aber sind 80 bis 90% notwendig. Von großer
Bedeutung ist ferner die örtliche Konzentration. der Betriebe und die
häufig damit zusammenhängende natürliche Teilung der Absatzgebiete.
Für Ziegeleien, Brauereien und andere Industrien, welche sich um größere
Städte gruppieren, genügen gewöhnlich örtliche Kartelle. Die Gleich-
artigkeit der Betriebe in bezug auf Größe und technische Einrichtung
ist. förderlich, weil bei zu großer Ungleichheit der größte und best-
eingerichtete, daher mit den. niedrigsten Kosten arbeitende Betrieb
Aussicht hat, die schwächeren im freien Konkurrenzkampf zu verdrängen.
Wenn gar Hausindustrielle mit Fabriken in Wettbewerb treten, wird
schon aus technischen Gründen ein Zusammenschluß kaum möglich
sein. „Gemischte“ Betriebe, welche die Kartellerzeugnisse in Betrieben

Gruntzel, Konzentration
        <pb n="43" />
        Das Kartell

des eigenen Unternehmens weiter verarbeiten, verursachen manche
Schwierigkeit, weil sie nicht wie die „reinen‘“ Betriebe am Verkauf
interessiert sind. Erforderlich ist ferner ein gewisses Maß von Vertret-
barkeit der kartellierten Ware, welche darin besteht, daß gleiche Mengen
als gleichwertig gelten, weil die Beschaffenheit als gleich vorausgesetzt
wird. Solange Beschaffenheit, Marke, Form, Material usw. große Unter-
schiede bilden, werden sich für die Produktion und den Absatz keine
einheitlichen Normen aufstellen lassen, denn für das Kartell taugt nur
Massenware. Allerdings kann wie bei den Warenbörsen die Vertretbarkeit
durch Aufstellung einheitlicher Typen künstlich hergestellt werden.
Günstig ist ferner die Vereinigung der Nachfrage, denn wenigen und
großen Abnehmern gegenüber läßt sich eine Regelung leichter durch-
setzen, besonders wenn diese selbst Produzenten und Händler sind,
als den letzten Verbrauchern gegenüber. In dieser Hinsicht sind die
Erzeuger von Halbfabrikaten gegen die Erzeuger von Ganzfabrikaten
entschieden im Vorteil. Falls der kartellierte Artikel einer staatlichen
Verbrauchssteuer unterliegt, so übernimmt der Staat eine wichtige,
für das Kartell sonst sehr schwierige Vorarbeit, nämlich die Führung
einer genauen Statistik über Produktion und Konsum, fördert es also
unabsichtlich.

Unter den Kartellen unterscheiden wir folgende Arten:

I. Kartelle zur Regelung des Angebots, und zwar:

1. Konditionenkartelle zur Regelung der Verkaufsbedingungen,

2. Preiskartelle zur Regelung der Verkaufspreise,

3. Reduktionskartelle behufs Einschränkung der Produktion in
den Einzelbetrieben.

1. Rayonierungskartelle behufs Aufteilung der Absatzgebiete,

5. Kontingentierungskartelle behufs Einschränkung der Gesamt-
produktion, ;

6. Verkaufskartelle behufs Zentralisierung des Verkaufes,

7. Ausfuhrkartelle zur Beseitigung des Produktionsüberschusses
durch Ausfuhr.

IL. Kartelle zur Regelung der Nachfrage mit den gleichen, aber
seltener vorkommenden Unterabteilungen.

Vereinigungen zur Regelung der Nachfrage nach Arbeitskräften
nehmen auch kartellartige Formen an, sind aber wegen der Verschiedenheit
des Objektes aus diesem Rahmen auszuscheiden.

Besondere Erwähnung verdienen die immer mehr aufkommenden
Kartellkombinationen. Eine solche ist durch Verbindung zweier Formen
möglich; so ist ein Preiskartell gewöhnlich auch ein Konditionenkartell,
weil Preise und Verkaufsbedingungen in innigem Zusammenhange
stehen. Ferner werden Kartelle für einzelne Produkte in einem Industrie-
zweig zu einer höheren Organisation zusammengefaßt. Der deutsche
        <pb n="44" />
        Das Kartell

35

Stahlwerksverband in Düsseldorf ist im Jahre 1904 aus vier Kartellen
hervorgegangen und gliederte sich seinerseits in besondere Kartelle
für die sogenannten A-Produkte (Rohstahl, Halbzeug, Eisenbahn-
material, Formeisen) und B-Produkte (Stabeisen, Walzdraht, Grob-
und Feinbleche, Achsen, Röhren usw.). Das österreichische Eisenkartell
bestand bei der Erneuerung im Jahre 1896 aus vier Verbänden (für
Stab- und Fassoneisen, Bau- und Waggonträger, Grobbleche und Eisen-
bahnkleinmaterialien) und wurde im Jahre 1902 mit einer Reihe von
Unterabteilungen reorganisiert. Ferner kommen Vereinigungen von
Kartellen vor, die sich als Lieferant und Abnehmer gegenüberstehen,
z. B. Rohzuckerfabriken und Raffinerien. Kontingentierungs- oder
Verkaufskartelle mehrerer Länder werden oft international durch ein
Rayonierungskartell zusammengeschlossen.

1. Die Konditionenkartelle bezwecken die Regelung der Verkaufs-
bedingungen, deren Verschlechterung eines der ersten Zeichen einer
übermäßig verschärften. Konkurrenz zu sein pflegt. Jeder Druck sucht
den Punkt des geringsten Widerstandes. Im geschäftlichen Leben liegt
aber dieser Punkt in den Verkaufsbedingungen, zunächst deshalb, weil
ein Nachgeben in demselben nicht so offenkundig ist und den Kon-
kurrenten nicht zum sofortigen Mitgehen veranlaßt wie eine Ermäßigung
des Preises, dann aber auch deshalb, weil manchmal, z. B. bei der Ver-
längerung der Zahlungsfrist, der Nutzen für den Abnehmer größer sein
kann als das damit verbundene Opfer des Produzenten. Die Abnehmer
erzwingen sich auf diese Weise immer längere Kreditfristen, immer
höhere Kassaskonti, Rabatte unter den verschiedensten Titeln, Nicht-
berechnung der Kosten für Verpackung und Transport, Gratiszugabe
von Ware, unentgeltliche Überlassung von kostspieligen Mustern, An-
nahme von Wertpapieren in Zahlung, deren Einlösung neuerlichen Verlust
bedeutet (z. B. von noch nicht fälligen Kupons) usw. Die Produzenten
helfen sich nun manchmal ihrerseits durch eine Verschlechterung der
Qualität, z. B. durch eine starke Chargierung mit Zinnsalzen u. dgl.
bei Seidenstoffen und Kammgarnstoffen, durch Beimischung von Mehl
zu Schokolade usw. Die von Warenbörsen und fachlichen Vereinigungen
festgestellten Usancen sind noch keine Kartelle, können aber solche
werden, wenn sich die Produzenten bindend verpflichten, nur zu den
darin festgestellten Bedingungen zu verkaufen. Einen wesentlichen
Bestandteil des Kartellvertrages bilden die Bestimmungen über die
Überwachung der Durchführung, über Zusammensetzung und Verfahren
des Schiedsgerichtes, welchem jede Übertretung anzuzeigen ist, über
die Höhe der Konventionalstrafen und über die zu deponierende Kaution
der Mitglieder. Häufig muß das Mitglied ausdrücklich für seine An-
gestellten als haftbar erklärt werden, weil sonst die Vereinbarung dadurch
umgangen wird, daß der Agent aus seiner Provision dem Käufer Rück-
        <pb n="45" />
        33

Das Kartell

vergütungen leistet und vom Chef auf irgendeine Weise schadlos ge-
halten wird.

Solche Konditionenkartelle sind in den letzten Jahrzehnten besonders
häufig in der Textilindustrie aufgetaucht, namentlich die Erzeuger von
Ganzfabrikaten der Baumwoll-, Schafwoll- und Seidenindustrie suchten
auf diese Weise die Mißstände zu bekämpfen, die im Verkehr mit dem
sehr ausgebreiteten und meist aus kleinen Händlern bestehenden Ab-
nehmerkreis eingerissen sind. Vor allem wird das sogenannte Respiro,
die Kreditfrist, übermäßig verlängert. Auf diese Weise bleibt nicht
bloß das Kapital allzulang in dem einzelnen Geschäfte festgelegt,
sondern es wird auch die Etablierung unbemittelter Händler begünstigt,
die ihr Geschäft sozusagen auf Rechnung und Gefahr des Produzenten
führen und durch periodische Notverkäufe den Markt deroutieren.
Bei Barzahlungen ist ein Skontoabzug üblich; da dieser schließlich
aber auch bei späteren Zahlungen mit Erfolg verlangt wird, so wird
in einem derartigen Konditionenkartell gewöhnlich vereinbart, daß
ain Skontoabzug nur innerhalb eines Monates oder mit fallender Skala
innerhalb zweier oder dreier Monate (z. B. 5% im ersten, 4% im zweiten,
3% im dritten Monat seit Ende des Liefermonates) gewährt wird. Ferner
muß bestimmt werden, ob und in welcher Weise die Regulierung durch
Akzepte zulässig ist, ob und in welcher Weise Muster zu bezahlen sind usw.
Solche Konditionenkartelle sind aber gewöhnlich nicht von langer Dauer,
weil die eigentliche Ursache der übermäßigen Konkurrenz, die Über-
produktion, bestehen. bleibt und eine rückläufige Geschäftskonjunktur
zu Umgehungen und damit zum Zusammenbruch des Kartells führt.

2. Die Preiskartelle setzen einen bestimmten Minimalpreis fest,
unter welchem die Teilnehmer das kartellierte Erzeugnis nicht verkaufen
dürfen. Ein Beschluß, die Preise zu erhöhen, ist noch kein Kartell,
wenn nicht eine bindende Verpflichtung zur Einhaltung des vereinbarten
Preises hinzutritt. Der Vertrag muß folgende wesentliche Punkte ent-
halten: die Art und die Weise der Preisfestsetzung, falls die Minimal-
preise nicht von vornherein festgesetzt werden können; die Regelung
der Konditionen, weil die Minimalpreise durch Gewährung günstigerer
Verkaufsbedingungen umgangen werden können; Bestimmung über
die Kontrolle der Geschäftsgebarung der einzelnen Mitglieder; Straf-
bestimmungen. für den Fall der Übertretung und Sicherung der Kon-
ventionalstrafe durch entsprechende Kaution. Solche Preiskartelle sind
verhältnismäßig leicht zu bilden, weil das von den Teilnehmern zu
bringende Opfer gering, der Vorteil einer Besserung der Preise aber
offenkundig ist. Sie sind aber auch ungemein hinfällig, weil eine Gleichheit
der Preise noch immer keine Gleichheit der Konkurrenz gewährleistet;
vor allem sind die Herstellungskosten der einzelnen Erzeuger verschieden,
dann werden bei irgendwelchen Unterschieden in der Qualität, Auf-
        <pb n="46" />
        Das Kartell

37

machung usw. die Verbraucher doch die Erzeugnisse bestimmter Fabriken,
gewöhnlich die der größten, vorziehen. Schließlich kommt noch der
Umstand hinzu, daß solche von den Erzeugern einseitig aufgestellte
Preise meist zu hoch sind, infolgedessen entweder durch eine Zurück-
haltung der Käufer unhaltbar werden oder zu einer Vergrößerung der
Erzeugung führen und damit das Übel der Überproduktion noch ver-
achärfen.

Preiskartelle kommen heute nur vereinzelt vor und spielen eine
geringe Rolle. Zum Teil haben die Interessenten selbst mißliche Er-
fahrungen gesammelt und sind, wenn möglich, zu besseren Kartellformen
übergegangen. Zum Teil hat eine übelberatene Rechtsprechung und
öffentliche Meinung dafür gesorgt, weil sie in Abhängigkeit vom mittel-
alterlichen Koalitionsbegriff als Kartelle immer nur die Preisverein-
barungen bekämpften.

3. Die Reduktionskartelle suchen durch eine gleichmäßige Ein-
schränkung in allen Betrieben die Erzeugung einer Ware auf das der
tatsächlichen Nachfrage entsprechende Maß zurückzuführen. Diese
Einschränkung kann auf verschiedene Weise ins Werk gesetzt werden.
Es kann ein gleicher Prozentsatz von Arbeitsmaschinen, z. B. 20%
aller Webstühle, außer Betrieb gesetzt werden. In manchen Industrien
ist dies aber technisch nicht möglich, z. B. in Mühlen, die auf die Ver-
mahlung bestimmter Quantitäten eingerichtet sind. Ferner ist ein
ziemlich lästiger und kostspieliger Kontrollapparat notwendig, denn
Vertrauensmänner müssen die Fabriken bereisen, die Versieglung der
Maschinen vornehmen und die Respektierung der Siegel überwachen.
Zuweilen wird wegen eines Wechsels in der Qualität oder im Muster
die Freigabe versiegelter und die Versiegelung anderer Maschinen nötig.
Die Herstellungskosten erhöhen sich, weil die allgemeinen. Spesen ziemlich
gleich bleiben und sich nun auf eine geringere Zahl von Produkt-
einheiten verteilen. Auch müssen geschulte Arbeiter entlassen werden,
die wegziehen und bei späterem Bedarf fehlen. Eine zweite Möglichkeit
besteht darin, daß sich die Betriebe zu dem Zwecke vereinigen, um
bei sich bietender Gelegenheit (bei Konkurs u. dgl.) auf. ihre Kosten
eine Fabrik ihrer Branche zu kaufen oder zu pachten und sodann außer
Betrieb zu setzen. Die Stillegung einer Fabrik übt jedoch nicht bloß
auf die beschäftigten Arbeiter, sondern auf die ganze Ortschaft eine
so katastrophale Wirkung aus, daß das Kartell in einem solchen Falle
mit einer sehr scharfen Opposition der öffentlichen Meinung zu rechnen
hat. Einen dritten Weg bietet die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit.
In diesem Falle brauchen keine Arbeiter entlassen zu werden, Das Maß
der Reduktion wird aber schwer zu berechnen und praktisch jedenfalls
geringer sein, als dem Ausfall an Arbeitszeit entsprechen würde, weil
sich die Arbeiter bemühen werden, in der kürzeren Zeit die gleichen
        <pb n="47" />
        IQ

Das Kartell

Akkordlöhne zu verdienen. Am häufigsten wird die vierte Art gewählt,
wonach die Betriebe in einer bestimmten Zeit, gewöhnlich durch ein
oder mehrere Tage der Woche, gemeinsam zum Stillstande gebracht
werden. Hiebei entfällt die lästige Kontrolle, da jede Übertretung
offenkundig wäre. Das Opfer wird ferner gleichmäßig auf alle Arbeiter
verteilt. Ein gewisses Unrecht kann bei allen Arten der Reduktion
darin liegen, daß ein Betrieb, der sich in letzter Zeit stark vergrößert
und die Überproduktion mitverschuldet hat, ebenso herangezogen wird
wie ein Betrieb, der konservativ geblieben ist und nun seine Leistung
zurückgehen sieht. Jedenfalls setzen solche Kartelle einen hohen Grad
von Solidaritätsgefühl und Opferwilligkeit voraus, so daß der Schritt
zu dem noch wirksameren Kontingentierungs- oder Verkaufskartell
nicht mehr groß ist. Sie finden sich mit den letzteren meist verbunden vor.

Die häufigsten Fälle weist die Textilindustrie auf, wobei die Spinnerei
in erster Linie steht, während die Rohwarenweberei weniger und die
Bleicherei, Färberei, Druckerei usw. am wenigsten kartellfähig ist.
Die Kartelle tauchen da in fast allen Industrieländern periodisch, und
zwar nahezu gleichzeitig auf, um bei einer Besserung der Geschäfts-
verhältnisse wieder zu verschwinden. Auf dem Gebiete der Baumwoll-
spinnerei und Flachsspinnerei haben sie zeitweise sogar auf das inter-
nationale Gebiet übergegriffen. Auch die ungarische Mühlenindustrie
sucht die seit der Aufhebung des Mahlverkehres chronische Über-
produktion durch Reduktionskartelle zu bekämpfen.

4. Die Rayonierungskartelle nehmen eine Teilung der Absatz-
gebiete unter die Teilnehmer vor, damit auf dem zugewiesenen kleineren
Gebiete das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage besser über-
sehen und beherrscht werden kann. Gleichzeitig werden die durch
Konkurrenzmanöver entstandenen unnötigen Kosten für weite Transporte
vermieden, Die Verhältnisse werden aber selten so liegen, daß jeder
Firma ein bestimmtes Absatzgebiet zugeteilt werden kann, so daß
gewöhnlich zu einer Gruppierung gegriffen werden muß. Entscheidend
für die Gebietsaufteilung ist innerhalb des Landes die Frachtlage, bei
internationalen Vereinbarungen die Zollgrenze. Sie braucht übrigens
keine vollständige zu sein. Es kann ein Gebiet als gemeinschaftlich
erklärt werden in dem Sinne, daß dort alle Teilnehmer, aber nur zu
gleichen Preisen und Verkaufsbedingungen verkaufen dürfen. Schließlich
kann ein Gebiet, gewöhnlich das Ausland, als Freiland oder „‚bestrittenes
Gebiet‘ bezeichnet werden, in dem eine gegenseitige Konkurrenz der
Teilnehmer nicht bloß gestattet, sondern sogar gewünscht wird, um
die außerhalb des Kartells stehenden Firmen, die Outsider, oder die
ausländische Konkurrenz zu bekämpfen. Häufig entstehen solche
Rayonierungskartelle dadurch, daß schon vorhandene Kartelle des
yleichen Erzeugnisses, aber verschiedener Länder untereinander eine
        <pb n="48" />
        Das Kartell

38

Absatzteilung vornehmen, so daß sie sich als höhere Kartelle in Unter-
kartelle gliedern, die wieder meist Kontingentierungskartelle oder
Verkaufskartelle sind. Mit der Zunahme der örtlichen Konzentration
der Industrie und der Verminderung in den Verfrachtungskosten der
Fabrikate hat sich die Anwendungsmöglichkeit der Rayonierungskartelle
verringert. Solche Rayonierungen kommen besonders auf dem Gebiete
des Verkehrs vor und greifen dann häufig auch auf das internationale
Gebiet über. So haben konkurrierende Eisenbahnen in Ländern mit
Privatbahnsystem das Verkehrsgebiet unter sich geteilt. In großem
Maßstab geschah dies in Frankreich. Ferner bezwecken die sogenannten
Schiffahrtskonferenzen (shipping conferends) außer Abmachungen über
die Frachtraten und die den dauernden Kunden zu gewährenden Rabatte
hauptsächlich Vereinbarungen über die Teilung der Interessengebiete.

Eine Abart sind die Kundenschutzkonventionen, welche dem über-
mäßigen Wettbewerb dadurch entgegentreten, daß sie den Teilnehmern
den zur Zeit des Abschlusses der Konvention bestandenen Kundenkreis
auch für die Zukunft sicherstellen. Sie sind von den österreichischen
Brauereien in den größeren Städten geschlossen worden. Der gegen-
seitige Wettbewerb war zur sogenannten ‚‚Hektoliterwut‘“ ausgeartet,
die zur Folge hatte, daß die Brauereien den Gastwirten nicht bloß allerlei
Nachlässe und Bonifikationen gewährten, sondern auch die ganze
Gasthauseinrichtung kostenlos beistellten, Pachtzuschüsse und Darlehen
gaben, das Eis zur Bierkühlung umsonst lieferten, usw. Die Brauereien,
die auf diese Weise bedeutendes Kapital zur Gewinnung von Kunden
investiert hatten, suchten sich dagegen zu schützen, daß sich der Gastwirt
durch einen Wechsel in der liefernden Brauerei seiner Verpflichtungen
entledigt und neue Vorteile gewinnt. Der Kundenbestand wurde nun
dadurch gewahrt, daß eine Brauerei, die ohne eigene Schuld eine Kunde
verliert, von der Brauerei, zu welcher die Kunde übergeht, eine bestimmte
Entschädigung erhält.
5. Die Kontingentierungskartelle beschränken die gesamte, zum
Angebot gelangende Warenmenge und verteilen (kontingentieren) sie
nach einem bestimmten Schlüssel auf die teilnehmenden Unternehmungen.
Hiebei ist wieder möglich:

a) Eine Kontingentierung der Produktion, wenn die mit Rücksicht
auf den voraussichtlichen Bedarf zulässige Erzeugungsmenge ermittelt
und auf die einzelnen Unternehmungen nach ihrer Leistungsfähigkeit
verteilt wird:
b) eine Kontingentierung des Absatzes, wenn die Erzeugung zwar
freigestellt bleibt, aber die mit Rücksicht auf die vorhandene Nachfrage
gerechtfertigte Absatzmenge vereinbart und auf die einzelnen Unter-
nehmungen in dem Verhältnis ihres bisherigen Absatzes verteilt wird;
        <pb n="49" />
        Das Kartell

c) eine Kontingentierung des Gewinnes, wenn jeder Teilnehmer
den Geschäftsgewinn jeder Betriebsperiode in eine gemeinsame Kassa
einzuzahlen hat, welche den Gesamtgewinn nach einem von vorherein
bestimmten Schlüssel zu verteilen hat.

Kine unerläßliche Vorbedingung für diese Kartelle ist die Führung
einer fortlaufenden Statistik über die von den einzelnen Unternehmungen
innerhalb eines Monates, Vierteljahres oder Jahres erzeugten und ver-
kauften oder auf Lager befindlichen Warenmengen. Die Richtigkeit dieser
Statistik muß durch Bereisung der Fabriken, Einsicht in die Bücher,
Besichtigung der Betriebsräume, Befragung der Angestellten u. dgl.
kontrolliert werden. Hiefür wird ein eigenes Evidenz- und Kontrollbureau
geschaffen, das aber mit dem Verkaufe selbst nichts zu tun hat. Wesentlich
erleichtert wird diese Evidenzhaltung bei Waren, welche einer staat-
lichen. Verbrauchssteuer unterliegen; wie Zucker, Branntwein, Petroleum,
weil in diesen Fällen der Staat ohnedies eine genaue Produktionsstatistik
führen muß. Manchmal schafft auf diesem Wege der Staat selbst ein
Kartell, ein sogenanntes Zwangskartell, Die Feststellung der auf die
einzelnen Teilnehmer entfallenden Anteile (Quoten) kann nach absoluten
Ziffern oder perzentuell erfolgen, wobei ein mehrjähriger Durchschnitt
der bisherigen Erzeugungs- oder Absatzziffern als Grundlage für die
meist schwierigen Verhandlungen dient. Bei der Absatzkontingentierung
muß eine Ausgleichung für Über- und Unterschreitungen der Quoten-
ziffern vorgesehen sein, da sich die einlaufenden Bestellungen nicht
immer restlos aufteilen lassen. Diese Ausgleichung kann innerhalb der
zeitlich folgenden Kontingente desselben Teilnehmers durch Über-
schreibung der zu viel oder zu wenig abgesetzten Menge auf das nächste
Geschäftsjahr oder innerhalb der verschiedenen Kontingente eines
Jahres durch eine Entschädigung der begünstigten an die benachteiligten
Teilnehmer vollzogen werden. Bei der Gewinnkontingentierung sind
für die Berechnung des in die gemeinsame Kasse einzuzahlenden Geschäfts-
gewinnes zwei Preise maßgebend, nämlich der Grund- oder Herstellungs-
preis, welcher die Erzeugungskosten und die unmittelbar damit ver-
bundenen Spesen, jedenfalls aber ohne Verzinsung für das Anlagekapital
und ohne Gewinn, deckt, und der Minimalverkaufspreis, welcher von
den Kartellteiinehmern bei allen Verkäufen einzuhalten ist und daher
selbstverständlich mit Zinsen und Gewinn kalkuliert wird. Der Betrag,
der über den Minimalverkaufspreis erzielt wird, verbleibt gewöhnlich
als Prämie für gute Qualität der betreffenden Unternehmung. Die
Einhaltung und Ausgleichung der Quoten geht bei dieser sinnreichen
Art der Kartellierung automatisch vor sich, da jede Unternehmung
bei Überschreitung ihrer Quote von der gemeinsamen Kassa weniger
an Gewinn zurückerstattet bekommt, als sie eingezahlt hat. Ungeheure
Schwierigkeiten bietet hiebei die Berechnung des Herstellungspreises,
        <pb n="50" />
        Das Kartell

da dieser nicht bei allen Unternehmungen gleich ist, die Durchschnitts-
ziffer aber Ungerechtigkeiten in sich schließt.

Eine besondere Anwendung der Absatzkontingentierung stellen die
bei der Vergebung von öffentlichen Lieferungen vorkommenden Sub-
missionskartelle dar, Die konkurrierenden Unternehmungen können
ein Einverständnis darüber erzielen, daß der Lieferungsauftrag unter
sie verteilt wird oder daß die erstehende Firma den anderen Mit-
konkurrenten eine Entschädigung dafür zahlt, daß sie durch hohe Offerte
nur zum Schein mitkonkurrieren. Die ausschreibende Stelle kann aber
in diesem Falle nur dann übervorteilt werden, wenn sie nicht über die
genügenden Geschäftskenntnisse verfügt oder durch Rücksichten lokaler
oder nationaler Natur gebunden ist, da eine solche Ausschließung der
Konkurrenz nur in einem engen Rahmen möglich ist.

Als verbrauchssteuerpflichtige Waren sind namentlich Zucker,
Branntwein und Petroleum Gegenstand von Kontingentierungskartellen
geworden. Die Gewinnkontingentierung kam bei den Kartellen in An-
wendung, die seit den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in
der deutschen Pulverfabrikation geschlossen wurden und seither innigeren
Verbindungen Platz gemacht haben. Submissionskartelle kommen
besonders bei Unternehmungen für Eisenbahnmaterial und Bau-
unternehmungen vor.

6. Die Verkaufskartelle heben den direkten Verkehr zwischen den
Erzeugern und Verbrauchern auf und lassen, um Angebot und Nachfrage
besser überblicken zu können, alle Verkäufe durch ein gemeinsames
Verkaufsbureau besorgen, das ausschließlich zur Entgegennahme von
Aufträgen befugt ist und diese nach dem festgesetzten Schlüssel
an die Mitglieder verteilt. Die Organisation des Verkaufsbureaus kann
eine verschiedene sein. Seltener übernimmt eine dem Kartell selbst
angehörende Firma diese Aufgabe, da unter Konkurrenten das nötige
Vertrauen mangelt; zuweilen wird ein außerhalb des Kartells stehendes
Handlungshaus damit betraut. Wenn der Zentralstelle weniger der
kaufmännische Betrieb als vielmehr die finanzielle Gebarung (Inkasso,
Gewinnaufteilung u. dgl.) obliegt, so kann eine Bank herangezogen
werden, welche manchmal eine eigene Warenabteilung errichtet und
zu den kartellierten Unternehmungen im Verhältnis eines Kommissionärs
steht. Am häufigsten wird ein eigenes Verkaufsbureau errichtet, und
zwar meist als selbständige Erwerbsgesellschaft, häufig „Syndikat“
genannt, die wegen ihrer bloß kaufmännischen Tätigkeit kein großes
Kapital benötigt und daher als offene Handelsgesellschaft, Kommandit-
gesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft,
ja sogar als Genossenschaft mit beschränkter Haftung auftritt, von
der Erwerbsgesellschaft aber nur die Form hat und gewöhnlich keine
Gewinne verteilt, sondern die Spesen durch Beiträge der Kartellmitglieder
        <pb n="51" />
        12

Das Kartell
deckt. Die Geschäftsgebarung der Verkaufsstelle kann eine verschiedene
sein. Sie kann ein ständiges Warenlager halten, für welches die Kartell-
firmen innerhalb des zugewiesenen. Anteils zu liefern haben, doch wird
dieser Weg nur bei wenigen, sehr leichten und marktgängigen Artikeln
beschreitbar sein. Sie kann alle von der Kundschaft einlaufenden Aufträge
entgegennehmen und nach den vertragsmäßigen Beteiligungsziffern
an die Kartellmitglieder verteilen, doch müssen dabei oft die Wünsche
der Kunden und die Frachtverhältnisse berücksichtigt werden. Auch
muß für eine Ausgleichung der Differenzen zwischen der tatsächlichen
und der im Vertrag zugebilligten Erzeugungsmenge vorgesorgt werden.
Sie kann ferner den Kartellmitgliedern die vertragsmäßig zuerkannte
Normalproduktion periodisch (z. B. monatlich) in möglichst gleich-
artigen Mengen abnehmen und verkaufen, indem sie rechtzeitig jeden
Betrieb verständigt, wohin er zu liefern hat. Besondere Schwierigkeiten
bereiten die Bestimmungen über die Berechnung der Preise und Gewinne.
Der Preisstellung werden feste Grundpreise, Normalpreise oder Richt-
preise zugrunde gelegt, welchen dann je nach Qualität, Nummer,
Dimension usw. Aufpreise oder Überpreise zugerechnet werden. In
manchen Fällen wird ein für besonders gute Qualität erzielter Überpreis
dem betreffenden Kartellmitgliede unverkürzt abgeführt, wie ihm
anderseits auch ein Mindererlös angerechnet wird, falls wegen Mängel
in der Qualität der Normalpreis nicht durchgesetzt werden konnte.
Die schwierige Berechnung der Frachtkosten wird manchmal dadurch
umgangen, daß nur Lieferungen loko Fabrik gestattet werden. In
anderen Fällen wird ein Normalfrachtsatz in Anrechnung gebracht;
dann muß die Fabrik, welche weiter zu liefern hat, als dem Normal-
frachtsatze entsprechen würde, von der Verbandskasse eine Vergütung
erhalten, bei einer Ersparnis an Fracht jedoch eine solche Vergütung
an die Verbandskasse bezahlen. Der nach Vornahme solcher Korrekturen
im Verhältnis zu den Kartellmitgliedern und nach Abzug der eigenen
Spesen von der Verkaufsstelle ermittelte Gewinn wird an die Kartell-
mitglieder quotenmäßig verteilt, vorausgesetzt, daß die Verkaufsstelle
selbst fakturiert, denn sonst wäre ihre Tätigkeit nur eine vermittelnde,

Die Verkaufskartelle stellen die vollkommenste Kartellorganisation
dar, ihnen streben in allen Ländern besonders jene Industrien zu, welche
in hohem Grade kartellfähig sind und einheitliche Massenartikel er-
zeugen, wie Kohle, Eisen und andere Metalle, Zement, Ziegel (lokale
Verkaufskartelle), Tafelglas, Flaschen, Papier, Zucker, Artikel der
chemischen Großindustrie usw.

7. Die Ausfuhrkartelle suchen die Überproduktion in ihrer schäd-
lichen Wirkung auf die Inlandspreise dadurch auszuschalten, daß sie
den. Überschuß der Erzeugung über den Inlandsbedarf durch einen
organisierten Notexport ins Ausland bringen. In diesem Falle werden
        <pb n="52" />
        Der Trust

5

die Waren nach dem Auslande billiger verkauft als im Inlande (Dumping-
system), wo die Preise infolge des Zollschutzes höher sein können, aber
nur dann wirklich höher sein werden, wenn ein Überangebot vermieden
wird. Zuweilen werden sogar aus einem gemeinsamen Fonds den Kartell-
teilnehmern für die ausgeführten Mengen Ware Ausfuhrprämien gewährt,
was besonders dann der Fall sein wird, wenn einige Teilnehmer wegen
der geographischen Lage ihrer Betriebe günstigere Frachtverhältnisse
für das Ausland haben als die anderen.

Billige Auslandsverkäufe sind eine häufige Begleiterscheinung der
Verkaufskartelle, auch kommt es vor, daß die Kartelle den weiter-
verarbeitenden Industrien im Inlande für Exportzwecke niedrigere Preise
berechnen oder private Ausfuhrprämien gewähren. Solche Fälle kamen
namentlich in der deutschen Eisenindustrie vor.

Die Bezugskartelle sind Kartelle zur Regelung der Nachfrage nach
Rohstoffen und Halbfabrikaten. Sie entstehen besonders dann, wenn
die betreffende Ware von den Produzenten bereits kartelliert worden
ist, dem Produzentenkartell also ein Konsumentenkartell oder Anti-
kartell gegenübergestellt wird. Die Bildung solcher Konsumentenkartelle
ist jedoch wegen der Zersplitterung des Verbrauches und wegen der
Verschiedenheit der zu vereinigenden Interessen viel schwieriger und
auch seltener. Die Formen sind jenen für die Produzentenkartelle analog.
Im Konditionenkartell können sich die Konsumenten verpflichten,
einen Artikel nur unter bestimmten geänderten Lieferungs- und Zahlungs-
bedingungen zu kaufen, im Preiskartell dagegen, beim Einkauf einen
bestimmten Maximalpreis einzuhalten. Ein Reduktionskartell ist dadurch
möglich, daß die Konsumenten ihre Bezüge vorübergehend auf das
Notwendigste einschränken oder gar einstellen, um die Lieferanten zur
Nachgiebigkeit zu zwingen. Ein Rayonierungskartell entsteht, wenn
sich die konsumierenden Unternehmungen für den Bezug ihrer
Materialien die Gebiete aufteilen; dahin gehörte die von den Rüben-
bauern scharf bekämpfte seinerzeitige Rayonierung des Rübenbezugs
unter den österreichischen Zuckerfabrikanten. Wie der Verkauf, kann
schließlich auch der Einkauf zentralisiert werden, indem sich die Teil-
nehmer verpflichten, auf den direkten Bezug zu verzichten und ihren
Bedarf auschließlich von der gemeinsamen KEinkaufsstelle zu decken.

16. Der Trust

Unter Trust verstehen wir eine Verschmelzung in der Leitung so
vieler selbständiger Unternehmungen, daß dadurch in einem Produktions-
zweige das Verhältnis von Angebot und Nachfrage beherrscht werden
kann. Er teilt mit dem Kartell das Streben nach einer den Markt be-
herrschenden Stellung, unterscheidet sich also darin von den Interessen-
        <pb n="53" />
        Der Trust

gemeinschaften. Während aber das Kartell auf einem zeitlich be-
schränkten Vertrage beruht, stellt der Trust eine dauernde Organisation
in einer höheren Unternehmungsform dar. Das Kartell umfaßt ferner
nur Konkurrenten in der gleichen Ware, so daß eine Unternehmung
mehreren Kartellen angehören kann, während der Trust die Unter-
nehmung ganz einbezieht, und zwar vereinigt er nicht bloß gleichartige
(horizontale Konzentration), sondern auch sich ergänzende Unter-
nehmungen. (vertikale Konzentration), für letztere Zusammenfassung
gilt er sogar als besonders charakteristisch gegenüber den Kartellen,
die Jediglich auf der horizontalen Konzentration aufgebaut sind.

Die Formen für die Trusts sind verschieden und leicht veränderlich.
Anfangs benützte man den board of trustees, ein aus sieben. bis neun
Vertrauensmännern. gebildetes Kollegium, das von den Aktionären
der zu vereinigenden Unternehmungen die Aktien übernahm und ihnen
dafür Trustzertifikate ausfolgte, die zum Bezuge der Dividenden be-
rechtigten. Später wurde die Form der Haltegesellschaft dazu benützt.
Auch die Form der vollständigen Verschmelzung (Fusion) wird an-
gewendet. Bei der Zusammenfassung muß übrigens nicht eine voll.
ständige Eigentumsübertragung stattfinden, denn es genügt auch die
Verpachtung einer Unternehmung an eine andere. In Deutschland
ist für solche Zusammenfassungen mehrerer Unternehmungen zu einer
nach innen oft vielfach gegliederten, nach außen aber geschlossenen
Einheit der Ausdruck Konzern geworden.

Das Hauptgebiet der Trusts sind die Vereinigten Staaten von
Amerika geworden, und zwar aus mehrfachen Ursachen. Die Gründung
von Trusts beansprucht Kapitalsummen, wie sie in außeramerikanischen
Wirtschaftsgebieten für ein industrielles Unternehmen kaum aufzu-
bringen sind; brauchte doch ein einziger Trust mehr Anlagekapital als
sämtliche Aktiengesellschaften in Deutschland. Sie waren ferner ein
willkommenes Mittel des Gründungsschwindels und dienten viel häufiger
einem Bedürfnis der Spekulation als der Industrie. Ihre Ausschreitungen
wurden wesentlich durch die anglosächsische Abneigung gegen jede
Stärkung des staatlichen Einflusses im Wirtschaftsleben unterstützt.
Eisenbahnen, Kanäle, Röhrenleitungen blieben ‚Privatgesellschaften
überlassen, die den Trusts geheime Rabatte gewährten, ihren Mit-
bewerbern dagegen allerlei Schwierigkeiten in der Verfrachtung bereiteten,
Bodenschätze blieben völlig dem privaten Unternehmungsgeist aus-
geliefert. Erst durch diese Verbindung mit Monopolsgegenständen
erlangten die Trusts auch in der industriellen Arbeit eine Art Monopol-
stellung. Dazu kam die große Bestechlichkeit in Verwaltung, Gerichts-
barkeit und Presse. Die Bildung von Trusts ist eine Beschäftigung
des Promoters, der die zu vereinigenden Unternehmer zu überreden
hat, und dies natürlich am Jeichtesten dadurch bewirkt, daß er ihren
        <pb n="54" />
        Die Interessengemeinschaft

15

Besitz hoch bewertet. Häufig werden neue Ländereien, Maschinen
und Patente zugekauft. Mit dem Promoter arbeitet der Finanzier oder
Underwriter, ein Bankier, welcher die neuen Aktien in der Bevölkerung
unterzubringen hat und dafür eine hohe Provision bezieht. Die Gründungs-
kosten haben manchmal 20 bis 40% des Aktienkapitals verschlungen,
Auf diese Weise entsteht eine riesige Überkapitalisierung der Betriebe.
das „stock watering‘“, das wirtschaftlich nur deshalb noch keine schwer:
wiegenden Folgen aufwies, weil der fiktive Wert, das „Wasser“, infolge
günstigen Geschäftsganges allmählich durch den gesteigerten inneren
Wert verdrängt wurde.

17. Die Interessengemeinschaft
Eine Interessengemeinschaft ist eine Vereinigung von selbständigen
Unternehmen. durch Vertrag, Aktienerwerb oder Aktientausch zur
Erzielung einzelner Vorteile in der Produktion oder im Absatze. Solche
Vorteile können sein: Ausgleichung der Gewinne und dadurch Ver-
minderung des gegenseitigen Konkurrenzkampfes und der damit ver-
bundenen Kosten, gemeinsamer Verkauf der Erzeugnisse, besonders
Schaffung kostspieliger Verkaufsniederlagen und Reklamemittel sowie
gemeinsame Beschickung der Kundschaft durch Reisende, gemeinsame
Erwerbung und Ausnützung von Patenten, Arbeitsteilung bei der Her-
stellung von Mustern und Zeichnungen, Vereinigung zum Zwecke
wissenschaftlicher Forschung, besonders auf dem Gebiete der chemischen
Industrie, Sicherung des Bezuges und der Abnahme von Material usw.
Auf diese Weise kann sowohl eine vertikale (z. B. zwischen Stahlwerk
und Walzwerk, zwischen Elektrizitätsgesellschaft und Gummifabrik)
als auch eine horizontale Konzentration (zwischen Elektrizitätsgesell-
schaften, Röhrenwerken, chemischen Fabriken, Banken, Schiffahrts-
gesellschaften untereinander) angebahnt werden. Die Interessen-
gemeinschaft hebt nicht wie die Fusion auch die rechtliche Selbständigkeit
der vereinigten Unternehmungen auf, sondern läßt sie bestehen, wird
daher häufig angewendet, wo die Fusion wegen der ihr entgegenstehenden
persönlichen, geschäftlichen und abgaberechtlichen Schwierigkeiten nicht
oder noch nicht möglich ist, bildet daher manchmal den Übergang zu
dieser. Von der Vereinigung durch eine Haltegesellschaft unterscheidet
sie sich dadurch, daß die Glieder weniger im Verhältnis der Über- und
Unterordnung als in dem der Gleichheit zueinander stehen. Sie bindet
aber nicht wie das Kartell die Mitglieder nur hinsichtlich eines bestimmten
Erzeugnisses, so daß eine Unternehmung mehreren Kartellen gleich-
zeitig angehören kann, sondern hinsichtlich des gesamten. Geschäftes,
weshalb der ihr zugrunde liegende Vertrag auf viel längere Dauer (von
30 bis 90 Jahren) geschlossen sein muß, um eine mißbräuchliche An-
        <pb n="55" />
        Die Interessengemeinschaft
wendung zur Erforschung von Geschäftgeheimnissen des Konkurrenten
zu verhüten. Von den Kartellen und Trusts trennt sie ferner die Tatsache,
daß sie nicht eine vollständige Konzentration anstrebt, um den Markt
zu beherrschen, sondern. sich aus zwei oder wenigen Unternehmungen
zusammensetzen. kann, die im freien Wettbewerb zu vielen anderen
stehen.

Die . Interessengemeinschaft ist eine verhältnismäßig neue
Erscheinung, weshalb ihr Begriff noch ziemlich umstritten ist. Ulrich
Marquardt („Die Interessengemeinschaft‘“, S. 7) versteht darunter
„eine unter Wahrung der Selbständigkeit freiwillig eingegangene, durch
Vertrag oder Aktientausch entstandene Vereinigung von gewöhnlich
zwei bis drei Unternehmungen. mit gleichen oder gleichartigen Interessen
in der Art, daß zwecks Erreichung aller Vorteile, die die monopolistischen
Organisationsformen, jedoch nur unter Aufgabe der Selbständigkeit
ihrer Mitglieder, bieten, die Jahresgewinne zusammengeworfen und
nach einem bestimmten Schlüssel zur Verteilung gebracht werden‘.
Die Zahl der vereinigten Unternehmungen ist aber nur durch den Umstand
begrenzt, daß sie nicht so groß sein darf, um den Markt beherrschen
zu können. Deshalb können auch die angestrebten Vorteile nicht die-
selben sein, welche die „monopolistische Organisationsformen‘‘, unter
denen. offenbar die Kartelle gemeint sind, zu erreichen trachten. Der
auch von den meisten übrigen Schriftstellern erwähnte Zweck der
Gewinnverteilung steht zwar im Vordergrunde der Erscheinung, ist
aber durchaus nicht allein und immer maßgebend. Manche ziehen aber
den Kreis wieder zu weit, wie Riesser („Die deutschen Großbanken
und ihre Konzentration‘, S. 541), der auch Haltegesellschaften dazu
rechnet, ferner Voelcker „Vereinigungsformen und Interessen-
beteiligungen in der deutschen Großindustrie“‘, Schmollers Jahrbuch
1919, S. 4), der nach den Zielen unterscheidet 1. Gewinnbeteiligung,
2, Finanz- und Konsortialbeteiligung und 3. Pachtungs- und. Beteiligungs-
gemeinschaft usw.

Bezweckt die Interessengemeinschaft die Gewinnverteilung, so
müssen sich die vereinigten Unternehmungen über die gemeinsam zu
befolgenden Grundsätze der Bilanzierung einigen, so über die Gleichheit
des Geschäftsjahres, die Abschreibungen, die Art der Festsetzung der
‚Dividende usw. Jede Unternehmung hat zunächst eine Vorbilanz auf-
zustellen, in welcher Abschreibungen, Rückstellungen usw. nicht berück-
sichtigt sind, weil sie erst von dem gemeinsamen Ausschusse bestimmt
werden. Die Gewinne werden nach ihrer Feststellung zusammen.
geworfen und nach dem von vornherein vereinbarten Schlüssel verteilt.
Für die Höhe der Quote in diesem Schlüssel sind maßgebend der innere
Wert der Unternehmungen, also das Aktienkapital zuzüglich der Re-
gerven. der erzielte Durchschnittsgewinn, der jährliche Umsatz, die
        <pb n="56" />
        Die Interessengemeinschaft

47

Größe der Betriebe (Zahl der Arbeiter und Maschinen) usw. Erst der
Anteil am Gesamtgewinn, der durch eventuelle Verluste einzelner Unter-
nehmungen gemindert wird, stellt den eigentlichen Gewinn der beteiligten
Unternehmung dar. Dabei kann ein Teil dem anderen eine bestimmte
Dividende garantieren oder sonstige Vorteile gewähren.

Bei der Bildung der Interessengemeinschaft wird behufs einheit-
licher Geschäftsführung für die Bestellung gemeinsamer Organe gesorgt.
Häufig werden Mitglieder der Verwaltung und Direktion gegenseitig
ausgetauscht. Es kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan, der Delegations-
rat, daneben auch als gemeinsames geschäftsführendes Organ eine
Gesamtdirektion eingesetzt werden, Die Leitung kann auch einer der
beteiligten Unternehmungen zufallen, die dadurch eine beherrschende
Stellung erlangen wird, an der Spitze kann aber auch eine Spitzen-
gesellschaft als bloßes Organ der Interessengemeinschaft stehen. Über-
nimmt diese Spitzengesellschaft auch die Aktienpakete der vereinigten
Unternehmungen, so vollzieht sich der Übergang zur beherrschenden
Haltegesellschaft.

Der Interessengemeinschaft durch Vertrag haften einige Mängel
an. Das geschäftliche Leben ist so vielgestaltig und wechselvoll, daß
es nicht immer gelingt, für alle möglichen künftigen Fälle eine Ein-
heitlichkeit des Vorgehens sicherzustellen, und selbst wenn für die Ent-
scheidung von Meinungsverschiedenheiten Vorsorge getroffen wird,
so genügt die zurückbleibende Verstimmung, um das Einvernehmen
zu stören und die Auflösung herbeizuführen. Der stärkere Teil wird
versucht sein, sein Übergewicht zur Geltung zu bringen. Unter Um-
ständen kann aber auch der schwächere Teil einen besonderen Vorteil
erlangen, wenn er, gestützt auf den vertragsmäßigen Gewinnanteil,
alle Initiative und deren Kosten dem anderen Teil überläßt. Der Vertrag
wird auch als Hindernis empfunden, wenn ein Teil behufs Ausnützung
einer günstigen Geschäftskonjunktur seine Erzeugung vergrößern will.
Eine bessere Sicherheit wird geschaffen, wenn zu dem Vertrage noch
Aktienerwerb oder Aktientausch hinzutritt. Sehr häufig sind die
Interessengemeinschaften nur ein Übergang zur Fusion.

Eine besondere Anwendung sind die in der Seeschiffahrt üblichen
„pools‘‘, wonach die beteiligten Reedereien ihre Gewinne zusammen-
werfen und nach einem vorher festgestellten Schlüssel verteilen; dabei
kann ein Teil (sogenannte carrying rate) zur Deckung der Kosten den
Mitgliedern verbleiben und nur der Rest verteilt werden. Solche Ver-
einbarungen. bestanden vor dem Kriege unter den nordatlantischen
Dampferverbindungen und im La Plata-Verkehr. Die Reedereien können
sich auch vertragsmäßig zu einer Betriebsgesellschaft vereinigen, wobei
jede Reederei den gesamten Verkehr übernehmen kann, nur werden im
Jetzteren Falle die Einnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt.
        <pb n="57" />
        Die Fusion — Die Zwangsorganisation
18. Die Fusion
Die durch völlige Verschmelzung selbständiger Unternehmungen,
deren. formelle Seite bereits besprochen wurde, entstehende Fusion
stellt die vollkommenste und von der Gesetzgebung am wenigsten an-
fechtbare Art der Konzentration dar. Sie kann sowohl der vertikalen
Gliederung, wenn beispielsweise ein Hochofenwerk Kohlen- und Erz-
gruben erwirbt, als auch der horizontalen Gliederung dienstbar gemacht
werden, indem sich z. B. in Deutschland elektrotechnische Werke unter-
einander fusionierten. Sie braucht nicht alle Unternehmungen eines
Erwerbszweiges zu umfassen, weil sie auch im freien Konkurrenzkampfe
die Stellung der vereinigten Betriebe stärkt. Sie kann auch durch andere
Formen der Konzentration hervorgerufen sein, so wenn sich die Außen-
seiter eines Kartells fusionieren, um letzterem stärker entgegentreten
zu können, oder wenn sich einige Mitglieder eines Kartells fusionieren,
um ihre Stellung im Rahmen des Kartells und namentlich eine Erhöhung
der Quote bei Kontingentierungs- und Verkaufskartellen zu erlangen.
Mit der zunehmenden Zahl der Firmen steigern sich die geschilderten
Schwierigkeiten der völligen Verschmelzung unverhältnismäßig, so daß
eine durchgreifende Fusionierung gewöhnlich nur in kleineren Spezial-
industrien möglich ist (Pinselfabriken in Nürnberg 1899, Köln-Rott-
weiler Pulverfabriken 1890; Fesfabriken 1899, Zündhölzchenfabriken 1903
und Bugholzmöbelfabriken 1907 in Österreich). Da sich die aus einer
Fusion. entstandene Unternehmung nur durch ihre Entstehung, aber
nicht durch ihr Wesen von einer anderen unterscheidet, so ist sie durch
die vielfach versuchte Kartell- und Trustgesetzgebung unangreifbar.
Durch ein weiteres Fortschreiten der letzteren könnte also die Fusions-
bewegung einen starken Anstoß erhalten. Sie hat auch in England
viel mehr Boden gefaßt, weil dort der Mangel eines Zollschutzes losere
Formen der Konzentration wie die Kartelle gegenüber den ausländischen
Organisationen. als zu wenig widerstandsfähig erscheinen ließ. Deshalb
sind dort auch größere Industriezweige mit 20 bis 50 Firmen zu einer
Einheit verschmolzen worden. Besonders bemerkenswert war die Ent-
wicklung im Zwirngeschäft. Die größte Firma darin, J. &amp; F. Coats Ld.,
kaufte 1895/96 kleinere Unternehmungen auf, worauf die übrigen eine
Gegenfusion, die English Sewing Cotton Company, ins Leben riefen,
Beide Gruppen kauften Aktien des amerikanischen Zwirntrusts, der
American Thread Company, und gründeten schließlich ein. gemeinsames

Verkaufsbureau unter der Firma Central Thread Agency.

19. Die Zwangsorganisation
Ursprünglich ging die Konzentrationsbewegung aus der privaten
Initiative der Unternehmungen hervor, die öffentlichen Gewalten
        <pb n="58" />
        Die Zwangsorganisation

LG

betrachteten sie anfangs mißtrauisch und suchten sogar nach Mitteln
zur Bekämpfung, weil sie darin eine vom Standpunkte der Allgemeinheit
unzulässige Vergewaltigung der Verbraucher erblickten. In gewissen
Fällen sah man sich aber gerade aus irgendeinem Interesse der All-
gemeinheit heraus veranlaßt, für einzelne Produktionszweige Zwangs-
kartelle zu errichten.

Am frühesten geschah dies bei einigen verbrauchssteuerpflichtigen
Waren, bei denen der Staat zur Sicherung der Abgaben die Erzeugung
der einzelnen Betriebe genau kontrollieren muß und in dem zu diesem
Zwecke aufgebotenen Apparat bereits ein bequemes Mittel zur Durch-
führung einer Zwangsorganisation besitzt. Eine solche erschien für
die Branntweinbrennerei zweckmäßig, die volkswirtschaftlich in einigen
Ländern deshalb eine besondere Bedeutung hat, weil sie der Land-
wirtschaft leicht verderbliche und minderwertige Erzeugnisse
(Kartoffeln, Obst) abnimmt, ohne Vorbelastung mit Transportkosten
an Ort und Stelle verarbeitet, dabei ein hochwertiges und weithin ver-
sendbares Fabrikat (Spiritus) gewinnt und die nährstoffreichen Rück-
stände als Viehfutter und Düngemittel wieder den landwirtschaftlichen
Zwecken zuführt, den Boden also nicht verarmen läßt. Um nun einer
Überproduktion zu steuern und namentlich die Jandwirtschaftlichen
Brennereien zu schonen, führte Deutschland durch Gesetz vom
24. Juni 1887 eine Verbrauchssteuer in zwei Abstufungen ein. Der
niedere Satz wurde nur einer beschränkten und unter die bestehenden
Brennereien aufgeteilten Menge, dem von fünf zu fünf Jahren neu fest-
gesetzten „Kontingent“, zugestanden, während der über diese Menge
hinaus erzeugte Branntwein einem höheren Steuersatz unterworfen
wurde. Österreich-Ungarn befolgte durch Gesetz vom 20. Juni 1888
dieses Beispiel der indirekten Kontingentierung, indem es einen niedrigen
Steuersatz für Kontingentspiritus und einen höheren für Exkontingent-
spiritus festsetzte.

Für Zucker hat seinerzeit Rußland einen interessanten Versuch
der staatlichen Kontingentierung vorgenommen, um mit Rücksicht
auf die in anderen zuckerproduzierenden Ländern bestehenden Ausfuhr-
prämien auf Zucker seinerseits eine indirekte Prämiierung zu schaffen.
Nach dem Ukas vom 20. Juni 1895 hatte der russische Finanzminister
alljährlich die voraussichtliche Zuckerproduktion des Landes zu schätzen
und in drei Teile zu zerlegen. Der erste Teil entfiel auf den voraussicht-
lichen Inlandskonsum und an ihm wurde jede Fabrik im Verhältnis
ihrer Durchschnittserzeugung unter Festhaltung eines bestimmten
Minimalquantums beteiligt. Den zweiten Teil bildete der obligatorische
Reservevorrat, der auf Anordnung des Finanzministers in Prozent-
sätzen ganz oder teilweise freigegeben wurde, wenn der erste für den
Konsum bestimmte Teil sich als zu klein erwies oder die Ministerial-

Gruntzel, Konzentration
        <pb n="59" />
        vr
Die Zwangsorganisation

preise im Inlande überschritten wurden. Der Finanzminister setzte
nämlich gleichzeitig auch die Höchstpreise für das Inland fest. Der
dritte Teil, der freie ‚Vorrat‘, mußte ausgeführt werden oder einer
doppelten Verbrauchssteuer unterworfen werden. Jede Fabrik trachtete
nun, einen möglichst großen Anteil an. dem infolge der hohen Ministerial-
preise gewinnbringenden Inlandsabsatz zu erreichen, konnte aber damit
nur Erfolg haben, wenn sie auch die Ausfuhr, selbst zu Verlustpreisen,
steigerte, weil ihr Anteil nach der gesamten Durchschnittserzeugung
bemessen wurde. Rußland gelang es, selbst nach Aufhebung der Zucker-
prämien durch die Brüsseler Zuckerkonvention vom 5. März 1902 dieses
System noch einige Zeit beizubehalten.

Österreich-Ungarn suchte nach Abschluß dieser Konvention eine
staatliche Kontingentierung durchzuführen, um den von der Konvention
gestatteten herabgesetzten Einfuhrzoll auf Zucker von 6 Franken für
den Meterzentner im Interesse der Ausfuhr möglichst auszunützen.
Durch Gesetz vom 30. Januar 1903 wurde je ein Kontingent für Öster-
reich, Ungarn und Bosnien festgesetzt und im Gesetze auf die einzelnen
Fabriken aufgeteilt, doch mußte dieses Gesetz wieder aufgehoben werden,
da es die permanente Kommission in Brüssel mit den Bestimmungen
der internationalen Zuckerkonvention für unvereinbar erklärte.

Ein staatliches Zwangskartell ist auch das im Jahre 1910 in Deutsch-
land eingeführte sogenannte Kalimonopol, denn danach wurde von einer
Verteilungsstelle die jährliche Absatzmenge in Kalisalzen im In- und
Auslande festgesetzt und auf die einzelnen Werke nach ihrer Leistungs-
fähigkeit aufgeteilt. Die Preise wurden zunächst im Gesetze und ab
1913 vom Bundesrate bestimmt. Auf diese Weise sollte in einem Er-
zeugnis, das für die Landwirtschaft als Düngemittel höchst wichtig ist
und in dem Deutschland auf Grund des Straßfurter Abkommens ein
natürliches Monopol besaß, einem Raubbau im Inlande und einer Ver-
schleuderung nach dem Auslande, besonders nach den Vereinigten
Staaten von Amerika, vorgebeugt werden. Nach dem Kriege fiel jedoch
Jie natürliche Monopolstellung Deutschlands wegen der Abtretung
der im Elsaß gelegenen Werke an Frankreich und wegen des Auf-
kommens neuer Fundorte und damit auch die Bedeutung des staat-
lichen Zwangskartells.

Rumänien hat ein staatliches Kartell für Petroleum. Durch Gesetz
vom 4. Juli 1924 ist der Verkauf von Petroleum und seiner Derivate
siner Verkaufsstelle übertragen, an der Erzeuger, Raffineure und Ver-
braucher beteiligt sind und die vom Staate kontrolliert wird. Die für
las Inland festgesetzten Verkaufspreise dürfen nicht höher sein als die
für die ausgeführten Waren.

Die schwere Wirtschaftskrise und politische Unsicherheit ließ nach
Jem Weltkriege das Bestreben hervortreten, durch Zwangssyndikate
        <pb n="60" />
        Die internationale Organisation

51

eine planmäßige Regelung der wichtigsten Produktionszweige anzu-
bahnen. Nach dem Vorschlage Wissel-Möllendorfs sollten einzelne
Wirtschaftszweige zu Selbstverwaltungskörpern zusammengeschlossen
werden. Die neue Deutsche Reichsverfassung schuf diese Möglichkeit,
indem sie in Artikel 156 bestimmte: „Das Reich kann im Falle dringenden
Bedürfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirt-
schaftliche Unternehmungen und Verbände auf der Grundlage der
Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die Mitwirkung
aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Ver-
wendung, Preisstellung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsgüter
nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.‘ Über einzelne
Versuche mit Kohle, Schwefelsäure, Teer und Eisen kam jedoch diese
Planwirtschaft nicht hinaus.

20. Die internationale Organisation

Die Konzentrationsbewegung greift vielfach über die Staatspgrenzen
auf andere Länder über, so daß man von internationalen Kartellen
und Trusts spricht. Dabei sind zwei verschiedene Fälle möglich. Ent-
weder suchen die nationalen Organisationen eine Verständigung unter
einander und schaffen eine Überorganisation, deren Form mit der ihrigen
durchaus nicht übereinstimmen muß. So können die Verkaufskartelle
der gleichen Art in mehreren Ländern ein Rayonierungskartell bilden,
durch das sie sich das inländische Absatzgebiet sichern, nationale Vertikal-
bildungen können zu einer internationalen Horizontalbildung zusammen-
treten usw. Oder es können die einzelnen Unternehmungen unmittelbar,
ohne das Dazwischentreten einer nationalen Vereinigung, sich zu irgend-
einer der bereits behandelten Formen der Konzentration zusammen-
schließen, was besonders bei Produktionszweigen vorkommen wird,
deren Erzeugung sich auf wenige große, aber auf verschiedene Staaten
verteilte Betriebsstätten beschränkt.

Die Formen der internationalen Organisation weichen also von
denen der nationalen nicht ab, aber ihre Bedeutung verschiebt sich,
weil sich einige für eine zwischenstaatliche Verständigung besser eignen
als die anderen. Vor allem herrscht die horizontale Gliederung weitaus
vor, mag es sich nun um ein bloßes Vertragsverhältnis, wie beim Kartell,
oder um eine jener innigeren Verbindungen handeln, die man als Trust
zu bezeichnen gewöhnt ist. Von den Kartellen wird das sonst seltenere
Rayonierungskartell am häufigsten angewendet, indem sich jede Produ-
zentengruppe ihr eigenes Land als Absatzgebiet vorbehält, so daß der
konkurrierenden Produzentengruppe der anderen Länder der Verkauf im
Inland überhaupt untersagt oder auf ein ziffermäßig bestimmtes jähr-
        <pb n="61" />
        52

Die internationale Organisation
liches Kontingent eingeschränkt wird. Von dieser Art sind beispiels-
weise das Glühlampenkartell, das Kunstseidenkartell und die „shipping
sonferences‘‘ benannten Vereinbarungen in der Seeschiffahrt, die eine
gewisse Verkehrsteilung in einzelnen Gebieten des Schiffsverkehres
(Ostsee, Weißes Meer) bezwecken. Preis- und Konditionenkartelle
zur einvernehmlichen Festhaltung von Preisen und Verkaufsbedingungen
kommen bei Spezialerzeugnissen von Weltmarktbedeutung, wie bei
Aluminium, Kupfer, Emailgeschirr, vor, auch die Seeschiffahrt bedient
sich ihrer, indem die Frachtraten nach bestimmten Verkehrsrichtungen
und die hiebei anzuwendenden Rabatte einheitlich geregelt werden. Es
sind ferner Reduktions- und Kontingentierungskartelle möglich; das
hervorragendste Beispiel für eines der letzteren ist die internationale
Rohstahlgemeinschaft (Entente Internationale de 1’Acier), 1926 zunächst
für Deutschland, Frankreich, Belgien und Luxemburg vereinbart,
welche die Gesamtproduktion an Rohstahl festsetzt und jedem der
beteiligten Länder eine Quote an dieser Gesamtziffer zuweist. Ein
Verkaufskartell mit gemeinsamem Verkauf des Fabrikates, zugleich
mit gemeinsamem Ankauf des Rohmaterials (Knochen) ist das Leim-
kartell. Interessengemeinschaften sind möglich, wie die 1912 gegründete,
der europäischen Flaschenfabriken zum Ankauf und zur allmählichen
Einführung des Patentes für die Owensche Flaschenblasmaschine.
In der Seeschiffahrt gehören die bereits früher erwähnten „pools‘“ hieher,
indem die beteiligten Reedereien ihre Gewinne zusammenwerfen und
nach einem vorher vereinbarten Schlüssel verteilen. Eine internationale
Zusammenfassung ist ferner durch Haltegesellschaften möglich, die
man gewöhnlich als internationale Trusts bezeichnet. Von dieser Art ist
der amerikanische Petroleumtrust der Standard Oil Co., dem bereits
zur Hälfte nichtamerikanische Gesellschaften angehören, die 1886
gebildete Dynamite Trust Co., der schwedische Zündhölzchentrust,
die 1902 durch Vereinigung des Aktienbesitzes von amerikanischen,
englischen und holländischen Schiffsgesellschaften gebildete Inter.
national Mercantile Marine Co., der sogenannte Morgan-Trust. Viele
solcher internationaler Gesellschaften sind durch Gründung von Tochter-
unternehmungen in fremden Staaten entstanden. Besondere Bedeutung
erhielten sie nach dem Zusammenbruch Österreich-Ungarns durch
Gründungen mit dem Sitze in der Schweiz, so für Fes (Tarbouches Co.),
für Holz (Timber Holding Co.), für Bugholzmöbel (Mundus) usw.
Was nun die Gründe anbelangt, die zu einer solchen Internationali-
sierung führen, so gab den stärksten Anstoß der verschärfte Wettbewerb,
in welchen die nationalen Konzentrationen zueinander dadurch gerieten,
daß sie durch Ausnützung des inländischen Zollschutzes die Inland-
preise hochhalten und dementsprechend die Preise für die Ausfuhr sehr
niedrig ansetzen konnten. Zu diesem durch das Zusammenwirken von
        <pb n="62" />
        Die internationale Organisation

53

Kartell und Zoll ermöglichten eigentlichen Dumping trat nach dem
Weltkriege das Valutadumping hinzu, weil die Länder mit Geldentwertung
in den zeitweiligen Genuß einer Ausfuhrprämie gelangen, und in gewissen
Fällen auch ein soziales Dumping, da sich die Rückständigkeit in der
sozialpolitischen Gesetzgebung in einer Verringerung der Erzeugungs-
kosten auswirkt. Ein weiterer Grund war das Expansionsbedürfnis
der auf Spezialartikel eingerichteten großen Unternehmungen durch
Errichtung von Filialfabriken im Auslande, die formell selbständig,
materiell aber mit der Muttergesellschaft verbunden sein mußten, sowie
auch die Notwendigkeit, sich im Auslande gelegene Erzeugungsstätten
für Rohstoffe oder Halbfabrikate anzugliedern. Nach dem Weltkriege
wirkte die Zerreißung bisher einheitlicher Wirtschaftesgebiete durch
die neuen Staatengrenzen in derselben Richtung. Schließlich wurden
durch die großen, nicht selten politischen Schwierigkeiten, die sich
dem Abschlusse von Handelsverträgen zwischen den Regierungen ent-
gegenstellten, die Wirtschaftsführer der einzelnen Staaten gezwungen,
eine direkte Verständigung untereinander zu suchen und dadurch Zoll-
schutz und Handelsvertrag entbehrlich zu machen. Allerdings ist nicht
zu übersehen, daß Kartellverträge kein voller Ersatz für Handelsverträge
sein können, schon. deshalb nicht, weil sie niemals auf eine lange Dauer
vereinbart sind und bei großen Veränderungen in der Wirtschaftslage
sehr leicht in Brüche gehen. Ein interessanter Versuch der Verbindung
von Zoll und internationalem Kartell wurde — freilich zunächst ohne
Erfolg — in dem Öösterreichisch-ungarischen Mühlenkartell geplant.
Österreich nahm infolge der bedrängten Lage der eigenen Mühlenindustrie
eine Erhöhung des Einfuhrzolles auf Mehl in Aussicht, konnte jedoch
die Zustimmung Ungarns zur Erhöhung des vertragsmäßig gebundenen
Zolles nur durch Zugeständnisse an die ungarische Mühlenindustrie
erreichen. Deshalb sollten die Mühlen in beiden Staaten einen Kartell-
vertrag schließen, durch welchen den ungarischen Mühlen die bisher
nach Österreich gelieferte Menge als Jahreskontingent auch weiterhin
zugesichert, ihnen aber außerdem auf Grund eines komplizierten Be-
rechnungsschlüssels die Differenz zwischen dem alten und neuen Zoll
vergütet werden sollte. Diese Vergütung sollte zwar von den öster-
reichischen Mühlen gezahlt, ihnen aber von der österreichischen Regierung
ersetzt werden. Auf diese Weise wäre die Zollerhöhung nur für die
übrigen Länder wirksam. für Ungarn aber tatsächlich ausgeschaltet
worden.

Die Hindernisse, die schon der nationalen Konzentration entgegen-
stehen, steigern sich bei dem Übergreifen auf das internationale Gebiet
aehr bedeutend, weil sich hiebei auch die nationalen Verschiedenheiten
im Recht, in den sozialen Einrichtungen, in der Lebenshaltung der
Bevölkerung usw. geltend machen. Eine nach Ersparnis an Produktions-
        <pb n="63" />
        3-0

‚Die Wirkungen auf die Produktionskosten
kosten strebende vertikale Gliederung vom Rohstoff bis zum letzten
Ganzfabrikat wird international kaum möglich sein; man muß sich
vielmehr meist mit horizontalen Bindungen begnügen, die aber auch
nicht von langer Dauer zu sein pflegen.

21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten
Die stärkste Wirkung der Betriebskonzentration zeigt sich in der
Verringerung der Produktionskosten. Eine solche tritt zunächst ein
mit jeder Vergrößerung des Anlagekapitals, vor allem deshalb, weil
eine vollkommene Betriebseinrichtung geschaffen und die immer teurere
Menschenarbeit durch die immer billigere Maschinenarbeit ersetzt werden
kann, dann auch deshalb, weil das Unternehmerkapital (Aktienkapital)
leichter und. vorteilhafter Leihkapital (durch Ausgabe von Obligationen
statt im Kontokorrent der Banken) erhält und gewinnt, was dieses
mitarbeitende Fremdkapital über den für seine Verzinsung nötigen
Betrag hinaus verdient. Darin liegt nun die bekannte Überlegenheit
des Großbetriebes über den Kleinbetrieb. Nach den in der deutschen
Zuckerindustrie angestellten Berechnungen produziert eine Fabrik, welche
1,5 Millionen Meterzentner Rüben verarbeitet, um rund 40% billiger
als eine solche, welche 0,25 Millionen Meterzentner Rüben bezieht.
Diese Überlegenheit wird. von der Betriebskonzentration einfach weiter
geführt, vom Kleinbetrieb über den Großbetrieb zum Größerbetrieb.

Die Betriebskonzentration ermöglicht aber noch eine besondere
Ersparnis der Produktionskosten, und zwar an verschiedenen Punkten
je nach der Art der Konzentration und je nach den Eigenheiten des
Erzeugungsvorganges. Die Produktionskosten lassen sich etwa in
folgender Weise gliedern:
Produktionskosten

Spezialkosten Generalkosten
durch das Einzelprodukt (durch die Erzeugung im
verursacht) allyzemeinen verursacht)

Materialkosten Arbeitslöhne

Betriebskosten Vertriebskosten
(für die Leitung (für den Absatz
und Erhaltung der fertigen
des Betriebes) Ware)
In dem hier dargestellten Umfange decken sich die Produktions-
kosten. mit den sogenannten Selbstkosten, die in Handel und Industrie
eine große Rolle spielen, höchstens wird es in einzelnen Fällen, namentlich
        <pb n="64" />
        Die Wirkungen auf die Produktionskosten

55

im Detailhandel, strittig sein, ob nach der üblichen Auffassung die
allgemeinen. Vertriebskosten mit einzubeziehen sind. Notwendig ist
aber die Einbeziehung für die namentlich in der Industrie wichtige
Gegenüberstellung von Produktionskosten und Verkaufspreis, In der
Praxis wird der letztere durch einen perzentuellen Aufschlag für Unter-
nehmergewinn auf die Produktionskosten ermittelt, doch ist dies nur
ein Versuch, denn der Verkaufspreis hängt nicht von den Kosten, sondern
vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage ab, in welchem die
Kosten nur ein Element bilden.

Die Materialkosten lassen sich gewöhnlich nur im bescheidenen
Maße herabdrücken. Eine Steigerung der Ausbeute beim Rohmaterial
ist selten mehr möglich, weil der technische Erfindungsgeist in dieser
Hinsicht ohnedies nicht müßig war. Das glänzendste Beispiel bietet
wohl die Zuckerindustrie, die freilich nicht bloß unter der Peitsche der
Konkurrenz, sondern auch der einer eigenartigen Verbrauchsbesteuerung
stand. Während sie zur Zeit der Erfindung des Rübenzuckers zu 1 kg
Rohzucker 17 kg Rüben benötigte, genügen heute im Durchschnitte
5 bis 6 kg. Eher wird eine Verbesserung in der Abfallverwertung möglich
sein, weil mit der Menge auch die Verwertbarkeit zunimmt. Man hat
bezeichnenderweise behauptet, daß der amerikanische Petroleumtrust,
die Standard Oil Company, an den Nebenprodukten ebensoviel verdient
wie an dem Hauptprodukt. Größere Vorteile lassen. sich durch den
Engroseinkauf erzielen, weil dann günstigere Preise und Zahlungs-
bedingungen. gelten und die Konjunkturen besser ausgenützt werden
können. Der Transport verbilligt sich bei großen Bezugsmengen, weil
für Stückgut höhere Tarifsätze gelten als für Schiffs- und Waggon-
ladungen. Insbesondere wird die örtliche Beförderung verbilligt durch
Herstellung von Industriegeleisen, welche die Fabrik mit der Haupt-
bahn verbinden, sowie durch Einrichtung von Drahtseilbahnen und
anderen mechanischen Transportvorrichtungen. von einem Betrieb
zum anderen. Die höchste Stufe erreicht hiebei die vertikale Kon-
zentration, weil sie den. verarbeitenden Betrieb vom Markte des Roh-
materials unabhängig macht und eine vollkommene Anpassung an seine
Bedürfnisse ermöglicht.

Eine Ersparnis an Arbeitslöhnen wird um so wichtiger, je weiter
der Produktionsvorgang fortschreitet, weil mit dem höheren Wert des
Fabrikats der Anteil der Arbeitslöhne an den Produktionskosten steigt.
Sie wird aber gerade dann um so schwieriger, weil im allgemeinen Inter-
esse das Einkommen des Arbeiters nicht geschmälert werden darf,
sondern erhöht werden muß. Der Zwiespalt läßt sich nur dadurch lösen,
daß der Arbeitserfolg noch rascher gesteigert wird als der Arbeitslohn.
Das ist das Ziel der in neuester Zeit lebhaft betriebenen Rationalisierung,
die sich nach zwei Richtungen zeigt, in der Standardisierung oder Typi-
        <pb n="65" />
        56

- Die Wirkungen auf die Produktionskosten

sierung, indem unter Zurückdrängung von individuellen Wünschen
der Käufer die Erzeugung auf wenige Formen (Standardtypen) ver-
einheitlicht und durch Spezialisierung jedes Betriebes auf eine Type
diese in einen Massenartikel verwandelt wird. Das beste Beispiel liefert
in dieser Hinsicht die Maschinenindustrie, weil sie am Ende eines besonders
langen Produktionsprozesses steht. Es gibt noch Fabriken, welche
Hunderte von verschiedenen Maschinen herstellen. Jede erfordert
gewisse besondere Vorarbeiten in der Anfertigung von Zeichnungen,
Modellen, Schablonen, Leeren usw.; kann man auf Grund derselben
nicht eine, sondern gleich hunderte Maschinen anfertigen, so verringert
sich dieser Kostenbetrag sehr bedeutend. Die Spezialisierung ist denn
auch in den Vereinigten Staaten von Amerika so vorgeschritten, daß
eine Fabrik nur Dreschmaschinen, Nähmaschinen, Hobelmaschinen
u. dgl., ja oft nur bestimmte Arten und Größennummern derselben
herstellt und bei Fehlen von Bestellungen auch auf Lager arbeitet,
weil gewisse Typen allgemein gangbar geworden sind und besondere
Wünsche der Abnehmer prinzipiell nicht berücksichtigt werden. Unter
solchen Verhältnissen finden auch die automatischen Maschinen immer
größere Verbreitung, bei denen nur das Aufspannen des Werkstücks
durch Handarbeit geschieht, während die eigentliche Arbeit ohne alle
Aufsicht von der Maschine selbst vollendet wird; dahin gehören die
Schraubenmaschinen, Maschinen für Drahtstifte und Nägel, Räder-
fräsmaschinen, Revolverdrehbänke usw. Dabei ist die Verwendung
von angelernten statt gelernten. Arbeitern möglich, die einen um ein
Fünftel bis ein Viertel geringeren Lohn beanspruchen. Die zweite Richtung
der Rationalisierung ist die Normalisierung oder Normung, die darin
besteht, daß den zur Auswechslung bestimmten Maschinenteilen, Werk-
zeugen und technischen Behelfen, die bisher in mannigfaltigster Aus-
führung vorkamen, einheitliche Formen und Maße gegeben werden,
und zwar nicht bloß für einen Betrieb, sondern für die ganze Industrie,
Außer der Herabsetzung des Arbeitsaufwandes wird dadurch erzielt:
Ersparnis an. Rohmaterial, Verringerung der notwendigen Lagerbestände,
Erweiterung des Absatzes, weil die Verwendung mancher Maschinen
(Dampfmaschinen, Pumpen u. dgl.) in verkehrsabgelegenen Orten sehr
darunter leidet, daß ein Gebrechen mehrwöchige Betriebsunterbrechungen
verursachen kann, usw. Solche Rationalisierungsmaßnahmen werden
durch die Konzentration, wenn nicht allein ermöglicht, so doch stark
gefördert.

Im allgemeinen sind aber die Spezialkosten ziemlich spröde, ein
ungleich weiteres Feld eröffnet sich der Konzentration in der Herab-
drückung der Generalkosten. Die Betriebskosten, welche die erste Gruppe
der Generalkosten bilden, umfassen alle Ausgaben, welche mit der Er-
zeugung verbunden sind, aber nicht aus der Herstellung des einzelnen
        <pb n="66" />
        Die Wirkungen auf die Produktionskosten 57

Erzeugnisses, sondern aus der Erhaltung und Leitung des gesamten
Betriebes erwachsen. Dazu gehören die Kosten für die Betriebskraft
(Kohle für Dampferzeugung, Elektrizität, Gas usw.), für Beheizung
und Beleuchtung der Betriebsräume, für Reparaturen an Gebäuden
und Maschinen, für die auf der Erzeugung selbst lastende Erwerbssteuer,
für Prämien der Elementar- und Arbeiterversicherung, für Gehalte
an Beamte, Aufsichtsorgane und sogenannte unproduktive Arbeiter,
für die Errichtung und Erhaltung von Laboratorien und Versuchs-
anstalten, für Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals usw.
Sie haben die besondere Eigenschaft, daß sie gleich bleiben oder doch
mit der Vermehrung der Produktion im Betriebe nicht gleichmäßig
ansteigen. Sie werden meist in der Form eines perzentuellen Zuschlages
auf die Arbeitslöhne oder die Spezialkosten berechnet und stellen sich
recht hoch; in der Maschinenindustrie ist z. B. ein Zuschlag von 50 bis
200% auf die Arbeitslöhne üblich. Die Konzentration sucht nun die
Erzeugung des einzelnen Betriebes zu steigern, damit sich diese gleich-
bleibenden Betriebskosten auf eine größere Zahl von Produkteinheiten
verteilen. Zu diesem Zwecke werden unter Umständen weniger leistungs-
fähige Betriebe völlig aufgelassen. So hat der amerikanische Whisky-
trust von 80 Brennereien bis auf die zwölf größten und bestausgestatteten
alle geschlossen und mit dem Rest ebensoviel erzeugt wie sämtliche
Brennereien vorher. Unter den Betriebkräften erlangt der elektrische
Strom die Vorherrschaft; ein eigenes Elektrizitätswerk bietet den großen
Vorteil der Unabhängigkeit von fremder Kraftquelle, ist aber erst bei
einer gewissen Betriebsgröße rentabel und verbilligt sich um so mehr,
je mehr Anlagen verschiedener Art angeschlossen werden können. Bei
kleinen Arbeitsmaschinen ist gruppenweiser Antrieb notwendig, bei
größeren von fünf Pferdekräften aufwärts ist aber der Einzelantrieb
vorteilhaft, weil dann bei Stillstand der Motor nicht voll belastet und
die „Leerarbeit‘“ vermieden wird, Die Elektrizität liefert auch die beste
Lichtquelle, weil sie an jede beliebige Arbeitsstelle geleitet werden kann,
den Arbeiter nicht durch Hitzeausstrahlung überanstrengt und die
größte Feuersicherheit bietet. Verschiedene Reparaturarbeiten können
bei der Vereinigung in Eigenregie besorgt werden, das Bureau- und
Aufsichtspersonal kann verringert werden, für die Versicherung der
Arbeiter können eigene Kassen, z. B. Betriebskrankenkassen, geschaffen
werden, Laboratorien, Versuchsanstalten u. dgl. können besser aus-
gestaltet und doch verhältnismäßig billiger organisiert werden usw.

Zu einer besonders starken Überspannung hat der scharfe Wett-
bewerb der Gegenwart in den Vertriebskosten geführt, die mit dem
Absatz der erzeugten Ware verbunden sind. Dahin gehören die Kosten
für die Verkaufsniederlagen und Reisenden sowie die Provisionen an
Vertreter und Agenten im In- und Auslande, für Tantiemen an die
        <pb n="67" />
        38

‚Die Wirkungen auf die Produktionskosten

leitenden Persönlichkeiten, für Reklame in Katalogen, Zeitungen,
Plakaten usw. Die Vertriebskosten werden in der Buchführung der
einzelnen Betriebe als „Handlungskosten‘“ bezeichnet und gewöhnlich
nicht in die Selbstkosten des Produktes einkalkuliert, vom wirtschaft-
lichen Standpunkt aber müssen alle Kosten berechnet werden, die bis
zu dem Augenblick auflaufen, in welchem die Ware aus dem Besitz
des Erzeugers in den des nächsten Käufers (meist eines Händlers) gelangt.
Die heutigen Buchhaltungsmethoden entsprechen eben noch nicht
vollkommen den wirtschaftlichen Anforderungen. Da kann nun die
Konzentration ein wichtiges Ersparungsmittel sein, weil der Verkaufs-
apparat bei mancher Art derselben für die liefernden Betriebe überhaupt
entfällt und in den übrigen Fällen für mehrere zusammengelegt werden
kann; in jedem Falle werden alle überflüssigen Frachtkosten vermieden,
weil jede Bestellung dem nächstgelegenen Betriebe zugewiesen wird.
Die amerikanischen Trusts haben bei ihrem Zustandekommen oft
Hunderte von Reisenden und Agenten entbehren können. Die Zahl
der Zwischenhände zwischen Erzeugern und Verbrauchern wird ver-
ringert, nicht selten wird der gesamte Verkauf einer einzigen Stelle
übertragen, manchmal schließt sich an das Produzentenkartell ein
Händlerkartell an. Bemerkenswert in dieser Hinsicht ist auch das von
den amerikanischen Trusts und den Reedereikartellen (shipping con-
ferences) angewendete Faktorsystem, wonach den Abnehmern besondere
Vorteile (Rabatte u. dgl.) unter der Bedingung zugesichert werden, daß
sie sich mit ihrem Bedarf ausschließlich an die eine Quelle halten. Eine
Beengung und Kraftvergeudung liegt heute schließlich darin, daß der
Unternehmer in ganz unwirtschaftlicher Weise zu dem Unternehmer-
risiko auch ein Darlehensrisiko tragen muß, weil er seinen Kunden
kreditiert. In manchen Zweigen, z. B. in der Bierbrauerei, führen die
Abnehmer ihr Geschäft geradezu auf Rechnung und Gefahr des Produ-
zenten. Auch nach dieser Richtung kann die Konzentration ersparend
wirken. Gewaltige Summen verschlingt ferner die Reklame durch
Zeitungsinserate, Plakate, reich illustrierte Kataloge, Reklamekarten
u. dgl. Besonders bei Heilmitteln, Seifen, Toiletteartikeln, kleinen
Gebrauchsgegenständen sind sie so entscheidend, daß von dem Verkaufs-
preis oft zwei Drittel auf Reklame und nur ein Drittel auf die Herstellung
entfallen. Die Behauptung, daß die Reklame volkswirtschaftlich nutzlos
ist, weil der Konsument nur überredet werden soll, statt der einen Ware
die des Konkurrenten zu nehmen, ist zwar unbedingt unrichtig, denn
die vornehmste Aufgabe des Handels geht sogar dahin, durch Weckung
neuer Bedürfnisse Konsum zu schaffen. Insoweit ist die Reklame wert-
schaffend und auch für die konzentrierten Betriebe unentbehrlich,
wohl aber werden die Kosten erspart, die lediglich auf Verdrängung
des Konkurrenten abzielen.
        <pb n="68" />
        Die Wirkungen auf die Produktionskosten

59

Die Kartelle als die allgemeinsten Zusammenschlüsse der horizontalen
Konzentration scheinen dem in der wirtschaftlichen Entwicklung be-
g®ündeten Streben nach Senkung der Produktionskosten entgegenzu-
arbeiten, denn es gibt wegen der Unterschiede des Standortes, der
Bezugs- und Absatzverhältnisse und der Betriebsorganisation nicht
zwei Unternehmungen, die mit denselben Kosten arbeiten, und die
Kartellpolitik muß oft auf die Erhaltung auch der schwächsten Bedacht
nehmen, Bei verschiedenen Kosten und gleichen Verkaufspreisen er-
halten aber die stärkeren auch im Rahmen der Vereinbarung eine größere
Gewinnmöglichkeit und diese veranlaßt sie, die schwächeren durch
Fusion. oder Interessengemeinschaften sich anzugliedern und dadurch die
eigene Beteiligungsquote im Kartell zu erhöhen. Die Beteiligungsquote
gewinnt dadurch, daß sie von einem teurer arbeitenden Betrieb auf einen
billiger arbeitenden Betrieb übertragen wird, an Wert und wird demgemäß
als selbständiges Handelsobjekt bezahlt. Im rheinisch-westfälischen Kohlen.
syndikat hat sich demgemäß die Zahl der Mitglieder rasch vermindert,
die Beteiligungsziffer gerade der größten Gruppen aber stark vermehrt.

Nicht zu übersehen ist freilich, daß die die Arbeitsteilung notwendiger-
weise ergänzende Arbeitsvereinigung bei dem Zusammenwirken vieler
Menschen in einer Organisation wieder Kosten verursacht. Bei einem
einzelnen Unternehmer erfolgt die planmäßige Zusammenfassung der
technischen und kommerziellen Teilvorgänge in seinem Kopfe, die
Einheitlichkeit des Willens ist von vornherein gegeben, bei einem großen
Stabe von leitenden Persönlichkeiten muß sie aber erst künstlich kon-
strujert werden. Für die gemeinsame Willensbildung müssen eigene
Organe, Ausschüsse, gebildet werden, in denen sich gerade tüchtige
Persönlichkeiten leicht gegenseitig hemmen. Bei starker Zentralisierung
müssen an die Stelle persönlicher Anordnungen allgemeine Dienst-
vorschriften treten, die durch allzu große Schablonisierung allen Einzel-
fällen nicht gerecht werden, gleichzeitig auch das Verantwortlichkeits-
gefühl und Interesse der untergeordneten Leiter beträchtlich vermindern.
Die Bureaukratisierung ist keine Eigentümlichkeit der Staatsverwaltung,
sondern haftet auch privaten Unternehmungen an und wächst mit
ihrer Größe, Bei weitgehender Dezentralisierung werden aber die Leiter
der Betriebe und Abteilungen ihre Selbständigkeit betonen, woraus
sich wieder innere Reibungen ergeben, die ein auf den Gesamterfolg
abzielendes Zusammenarbeiten erschweren. Jede Organisation hat
daher ein gewisses Optimum der Größe, über das hinaus ihre Kosten
die Ersparnisse durch Arbeitsteilung überschreiten. Rein empirisch
hat man für die heutigen Verhältnisse gefunden, daß dieses Optimum
bei einem Betriebe, also der technischen Einheit jedes Konzerns, bei
1500 bis 3000, bei einem mehrere Betriebe umfassenden Konzern etwa
bei 50 000 beschäftigten Arbeitern liegt.
        <pb n="69" />
        Die Wirkungen auf die Preise
22. Die Wirkungen auf die Preise
In der Theorie gilt für das moderne Wirtschaftsleben noch der
Grundsatz der freien Konkurrenz. ‚Der befriedigendste wirtschaftliche
Zustand soll erreicht werden durch möglichst uneingeschränkte, selbst
rücksichtslose Betätigung der individuellen Kräfte, durch frischen,
fröhlichen Kampf. Dieser Kampf führt zum Siege der tatkräftigsten
und tüchtigsten Kämpfer und mithin zum erwünschten Fortschritte.
Alles und namentlich alle Vereinbarungen, welche die Beschränkung
dieser freien Betätigung der individuellen Kraft bezwecken oder zur
Folge haben, erscheinen von diesem Standpunkt aus zweckwidrig‘
(Emil Steinbach, Rechtsgeschäfte der wirtschaftlichen Organisation,
S. 145. Wien. 1897). Von der selbstregulierenden Kraft der freien Kon-
kurrenz erwartet man sowohl eine Güterversorgung zu möglichst niedrigen
Preisen als auch die automatische Drosselung jeder Überproduktion.
Das ergab sich aus dem Ideengang der klassischen Nationalökonomie.
Wenn in einer Ware zu viel erzeugt wird, so werden die Preise sinken.
Der einzelne Produzent wird sich aber, sobald er nichts mehr verdient
oder gar mit Verlust arbeitet, zurückziehen und einem anderen Erwerbe
zuwenden. Dadurch verringert sich aber das Angebot und die Preise
werden wieder steigen. Steigen sie aber höher, als dies den Produktions-
kosten mit Zuschlag eines bürgerlichen Gewinns entspricht, so wird
die reichere Verdienstmöglichkeit Unternehmer anlocken, Das Angebot
wird sich vermehren und die Preise wieder herabdrücken. In Wirklichkeit
besteht diese Selbstregulierung nicht, weil die beiden Produktions-
faktoren, Arbeit und Kapital, durch ihre Einstellung in bestimmte
Produktionszweige in immer höherem Grade gebunden werden. Durch
einen Wechsel der Tätigkeit geht für die menschliche Arbeitskraft ein
großer Teil der erworbenen Arbeitsgeschicklichkeit für den einzelnen
und für die Volkswirtschaft verloren. Immer gewaltiger wird aber die
Gefahr des Kapitalverlustes. Wenn der Produzent in seiner Unter-
nehmung große Kapitalien angelegt hat, so zieht er sich im Falle der
Überproduktion nicht zurück, weil die Stillegung oder Abänderung des
Betriebes gleichbedeutend ist mit einer Kapitalsentwertung. Fabriks-
gebäude lassen sich nur in großen Städten gut verwerten, gebrauchte
Maschinen aber haben gewöhnlich nur den Wert von altem Eisen. Selbst
eine Einschränkung verursacht eine Verteuerung, weil sich die General-
kosten (Verwaltung, Kapitalszinsen, Kohle usw.) gleichbleiben und nun-
mehr auf eine geringere Zahl von Produkteinheiten verteilen, Die größte
Sorge eines Betriebsleiters ist die nach voller Beschäftigung des Betriebes,
selbst bei schlechten und verlustbringenden Preisen. Er wird sogar die
Produktion zu steigern suchen, weil er hoffen kann, durch die Verringerung
der Generalkosten auf die Produkteinheit länger konkurrenzfähig zu
        <pb n="70" />
        Die Wirkungen auf die Preise

61

bleiben. Er wird ferner wirtschaftlich unproduktive Vertriebskosten für
Reklame, Agenten usw. vermehren, nur um seinen Mitkonkurrenten aus-
zustechen. Die Überproduktion heilt sich also nicht von selbst, sondern
verschärft sich sogar, führt auch nicht immer zu den niedrigsten Preisen,
jedenfalls aber nicht zu einem angemessenen Preisniveau,

Tatsächlich befinden wir uns, in welches Gebiet der Volkswirtschaft
wir auch hineinblicken, nicht im Zustande der freien, sondern der
geregelten Konkurrenz, An die Stelle der Anarchie tritt die Organisation.
Vor allem regelt der Staat mit Hilfe der verschiedenen öffentlich-recht-
lichen Korporationen die Konkurrenz durch Beschränkung der Gewerbe-
freiheit (Befähigungsnachweis, Konzessionspflicht, Hausierbeschränkung),
durch eine umfassende Arbeiterfürsorge, durch den Schutz des gewerb-
lichen Eigentums (Patent-, Marken- und Musterschutz), durch die
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, durch Zölle und Handels-
verträge, durch Tarifhoheit bei Verkehrsunternehmungen usw. Vielleicht
noch wirksamer erweist sich die Organisation der Interessenten selbst,
die Koalitionsidee in ihrer modernen Form, In allen Berufen, von den
niedrigsten bis zu den höchsten, herrscht ein starker Zug zur Vereinigung
der wirtschaftlichen Bestrebungen; die Konzentration ist nur eine
Anwendungsform desselben. Den Weg haben die Lohnarbeiter gebahnt,
indem sie sich zeitweilig verabredeten, um eine Verbesserung ihrer
Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Der Staat verbündet sich auch
zuweilen mit diesen Koalitionen, wie die Fälle der staatlichen Kon-
tingentierung und der Einflußnahme auf die Tarifverträge der Arbeiter
beweisen. Nicht die freie, sondern die geregelte Konkurrenz zielt auf
ein gerechtes und angemessenes Preisniveau ab. Zwar kündigt sich das
Inslebentreten eines Kartells oder Trusts häufig durch eine Erhöhung
der Verkaufspreise an, doch ist zu berücksichtigen, daß vor dem
Zusammenschluß Kampfpreise oder Verlustpreise bestanden, die
schließlich zum Untergang einiger Unternehmungen und damit zu einer
Zerstörung von Kapitalien und einer Brachlegung von Arbeitskräften
geführt hätten; ohne Zusammenschluß wäre es später zu einer um so
größeren Verteuerung der Waren gekommen, weil die überlebenden
Unternehmungen ihre Kriegskosten hereinbringen müssen und können.

Da entsteht die Frage, ob die Konzentration nicht gleichbedeutend
ist mit der Schaffung von privaten Monopolen, denn wäre dies der Fall,
30 müßte man trachten, sie in die Hände des Staates als des Anwalts
gemeinwirtschaftlicher Interessen zu spielen, Die Kartellschriftsteller
stehen bisher tatsächlich auf diesem Standpunkt. So definiert Liefmann
(Kartelle und Trusts, S. 25): „Kartelle sind freie Vereinigungen selb-
ständiger Unternehmer derselben Art zum Zwecke monopolistischer
Beherrschung des Marktes.‘ Ein Monopol ist aber nur dann vorhanden,
wenn die Konkurrenz ausgeschaltet ist, und das ist hier nicht der Fall.
        <pb n="71" />
        32

Die Wirkungen auf die Preise
Wir kennen zwei Arten von Monopolen, die natürlichen auf Grund
des Seltenheitsvorkommens eines Minerals oder einer Pflanze und die
gesetzlichen auf Grund einer Verfügung der Staatsgewalt. Die Ent-
wicklung geht dahin, alle natürlichen Monopole durch Heranziehung
neuer Fundorte oder Verwendung von Ersatzstoffen zu durchbrechen
und die Monopolisierungsmöglichkeit ausschließlich dem Staate vorzu-
behalten. Durch die Konzentration kommt es immer nur zu einer
Regelung, niemals zu einer Vernichtung der Konkurrenz. Der Irrtum
der herrschenden Volkswirtschaftslehre liegt eben darin, daß sie nur
den Unterschied zwischen Monopol und freier Konkurrenz kennt, daß
sie die Forderungen nach politischer Freiheit auf das wirtschaftliche
Leben übertrug, denn auf diese Weise geraten politische und wirtschaft-
liche Freiheit in einen unlösbaren Konflikt. Der moderne Kapitalismus
ist nur durch den schrankenlosen Individualismus gefährlich geworden;
er wird nicht umgebracht durch die Sozialisierung, sondern gerettet
durch die Organisierung. Die Konzentration läßt selbst in ihren äußersten
Formen, den Kartellen und Trusts, die Konkurrenz bestehen und ent-
wickelt sie sogar immer von neuem, und zwar sowohl vom Auslande
her als auch im Inlande.

Die Auslandskonkurrenz ist, da Einfuhrverbote gegen die Handels-
verträge verstoßen, nicht ausgeschaltet, sondern nur durch Fracht und
Zoll behindert. Die Frachtkosten fallen aber um so weniger ins Gewicht,
je höher die Arbeitsquote an den Herstellungskosten ist, am wenigsten
also bei hochwertigen Fabrikaten. Der Zollschutz ist aber in der Hand
der Gesetzgebung des eigenen Staates, die auf die Fähigkeit des be-
treffenden Produktionszweiges zur Kartellierung nur in negativem
Sinne Rücksicht nehmen wird. Der Schutzzoll begünstigt das Zustande-
kommen von Kartellen und Trusts, weil er besser ausgenützt werden
kann, wenn die Behinderung der Auslandskonkurrenz durch eine Regelung
der Inlandskonkurrenz ergänzt wird. Auf diese Weise kommt bei indu-
striellen Erzeugnissen der Schutzzoll in den Preisen vielfach erst zum Vor-
schein. Die in solchen Erzeugnissen häufige Überproduktion im Inlande
selbst hat nämlich zur Folge, daß der Inlandspreis oft weit unter dem
Niveau von Weltmarktpreis und Zoll zurückbleibt. Ohne besondere Organi-
sation gelangt er auf dieses Niveau nur dann, wenn die Ware ganz oder
teilweise aus dem Ausland bezogen werden muß. Die Regelung der Inlands-
konkurrenz durch Kartelle oder Trusts hat nun die gleiche Wirkung. Wenn
dann ein durch die Produktionskosten nicht gerechtfertigt hoher Preis
entsteht, so liegt die Schuld nicht an dem Kartell oder Trust, sondern
am Zoll, der sich in diesem Falle nicht auf einen bloßen Ausgleich der
Produktionskosten im Inlande mit jenen des Auslandes beschränkt.

Der Schutzzoll ist daher keine Voraussetzung der Konzentration,
die vielmehr auch im Zustande der Zollfreiheit möglich ist und vorkommt.
        <pb n="72" />
        Die Wirkungen auf die Preise

63

Das Fehlen des Zollschutzes stört nur die Form des Kartells, das aber
trotzdem durchführbar ist, wenn für die betreffende Ware ein natürlicher
Frachtschutz besteht, ferner wenn der betreffende Produktionszweig
wegen der Qualität seiner Erzeugung oder wegen seiner außerordentlich
geringen Produktionskosten gegen den ausländischen Wettbewerb
ohnedies geschützt ist, oder wenn durch ein internationales Kartell
die Konkurrenz vertragsmäßig ausgeschaltet wird. Die Trusts sind
als festere und dauerndere Organisationen vom Zollschutz ganz un-
abhängig. Es war durchaus kein Scherz, wenn der Präsident des ameri-
kanischen Stahltrusts Gary vor der parlamentarischen Tarifkommission
erklärte, daß der Wegfall des Zollschutzes nicht seiner Gesellschaft,
wohl aber den Außenseitern gefährlich werden könnte. Im äußersten
Falle werden übrigens Kartelle und Trusts durch vollständige Fusion
ersetzt, wofür England genügend Beispiele liefert. Die bemerkenswerteste
Erscheinung in dieser Hinsicht ist aber die zunehmende Internationali-
sierung der Konzentration, die das Interesse der Produzenten am Schutz-
zoll herabsetzt oder sogar aufhebt. So eröffnet sich eine ganz neue
Perspektive für die künftige Gestaltung der Handelspolitik.

Der schwerste Vorwurf, der gegen die Kartelle und Trusts erhoben
und immer wieder leidenschaftlich erörtert wird, betrifft die Schleuder-
preise nach, dem Auslande, das Dumpingsystem. Wenn im Inlands-
preise der Zollschutz ausgenützt wird, kann die Ware nach dem Auslande
sogar mit Verlust verkauft werden. Dieser Notexport dient aber wieder
dazu, -den Inlandsmarkt von den überschüssigen Warenlagern zu be-
freien und eine Preiserhöhung bis zur Grenze des Schutzzolles anzu-
bahnen. Nehmen wir an, die den Bedarf des Inlands voll deckende
Normalproduktion einer Ware betrage 1 Million Meterzentner, stellen
wir ferner die Produktionskosten mit 40 und den normalen Verkaufspreis
mit 50 Geldeinheiten per Meterzentner ein. Im Falle der Normal-
produktion wird sich die Rechnung also folgendermaßen stellen:
Verkaufspreis für 1 Million Meterzentner

zu 50 Geldeinheiten.....50 Millionen Geldeinheiten
Produktionspreis für 1 Million Meterzentner
zu 40 Geldeinheiten.....40 Millionen Geldeinheiten
daher Gewinn 10 Millionen Geldeinheiten.
Nun entstehe eine Überproduktion von 10%, welche den Verkaufspreis
im Inlande auf die Produktionskosten herabdrücke. Wir haben dann:
Verkaufspreis für 1,1 Millionen Meterzentner
zu 40 Geldeinheiten.....44 Millionen Geldeinheiten
Produktionskosten für 1,1 Millionen Meterzentner
zu 40 Geldeinheiten.....44 Millionen Geldeinheiten
daher Gewinn 0 Millionen Geldeinheiten.
        <pb n="73" />
        nn
34

Die Wirkungen auf die Preise
Gelingt es nun, den Produktionsüberschuß von 0,1 Millionen Meterzentner
zu einem Verlustpreis von 30 Geldeinheiten (10 Geldeinheiten unter
den Produktionskosten) im Auslande abzusetzen, so kommen auf den
Inlandsmarkt nur 1 Million Meterzentner, weshalb dort der normale
Verkaufspreis zu erzielen sein wird. Die Rechnung ist dann folgende:
Verkaufspreis für 1 Million Meterzentner im Inlande
zu 50 Geldeinheiten.....50 Millionen Geldeinheiten
Verkaufspreis für 0,1 Millionen Meterzentner im Auslande
zu 30 Geldeinheiten..... 3 Millionen Geldeinheiten
Gesamterlös 53 Millionen Geldeinheiten
Produktionskosten für 1,1 Millionen Meterzentner
zu 40 Geldeinheiten. ....44 Millionen Geldeinheiten
Gewinn 9 Millionen Geldeinheiten,
Als besonders schädlich werden aber die billigen Auslandsverkäufe
für Rohstoffe und Halbfabrikate empfunden, weil dadurch die fremden
Veredlungsindustrien gegenüber den einheimischen bevorzugt erscheinen.
Zur Ausgleichung der Nachteile haben die Kartelle vielfach den das
teuere Material verarbeitenden Veredlungsindustrien im Inlande private
Ausfuhrprämien gewährt. So z. B. wurde im Jahre 1902 vom deutschen
Kohlensyndikat, Halbzeugverband und Trägerverband zur einheitlichen
Regelung der Ausfuhrvergütungen eine eigene Zentrale, die Abrechnungs-
stelle für die Ausfuhr in Düsseldorf, geschaffen. Solche Prämien sind
aber, so wird nicht mit Unrecht behauptet, vom Gutdünken der Kartell-
leitungen abhängig und bilden keine ständige Einrichtung. Das Dumping-
system ist aber gar keine Folge der Konzentration. Die Produzenten
eines Landes können nur dann dauernd billiger nach dem Ausland ver-
kaufen, wenn der Zollschutz so hoch ist, daß bei voller Ausnützung
desselben der Inlandspreis nicht bloß einen Gewinn, sondern auch eine
Entschädigung für die Verluste bei der Ausfuhr gewährt. Billige Auslands-
verkäufe können zwar auch bei knappem Zollschutz durch Ausfuhr.
kartelle organisiert werden, werden aber dann als Notexporte nur
vorübergehender Natur sein und nicht dazu dienen, eine fremde Ver-
edlungsindustrie gegen die heimische konkurrenzfähig zu machen.
Übrigens wird nach dem Auslande nur zu dem ohnedies dort geltenden
Preis verkauft, zu welchem sich die dortige Veredlungsindustrie ihr
Material auch anderweitig beschaffen könnte. Die Konzentration bietet
sogar eine Abhilfe gegen die Schleuderkonkurrenz, und zwar durch
die erwähnte im Fortschreiten begriffene Internationalisierung.

Die Betriebskonzentration schließt aber auch die Konkurrenz im
Inlande nicht aus. Bei den Kartellen ergibt sich eine solche schon daraus,
daß die Konzentration nur kommerzieller und nicht technischer Natur
ist, so daß der Wettkampf um die niedrigsten Produktionskosten be-
        <pb n="74" />
        Die Wirkungen auf die Preise

BE

stehen bleibt, ja sogar verschärft wird, weil der Betrieb vertragsmäßig
behindert ist, den Vorsprung auf dem Gebiete des kaufmännischen
Vertriebes zu suchen. Aber selbst im Verkaufe lassen manche Kartelle
eine Konkurrenz zu. Sie geben zuweilen dem Käufer die Wahl der
Marke frei, aber nur gegen Bezahlung eines Überpreises, welcher der
betreffenden. Kartellfirma unverkürzt abgeführt wird; anderseits hat
die Firma auch die Preisdifferenz allein zu tragen, wenn die Ware wegen
schlechter Qualität nur mit Rabatt verkauft werden kann. Schließlich
gibt es, von kleinen Spezialindustrien abgesehen, fast keine Konzentration,
welche die gesamte Produktion umfaßt. ‚Außenseiter‘‘ bleiben oder
entstehen bald, besonders wenn eine Besserung des Geschäftsganges
dazu reizt. Ein Außenseiter wird gerade dann zur größten Gefahr,
wenn er niedergerungen wird, denn der aus einer Konkursmasse erworbene
Betrieb arbeitet von vornherein mit einem stark herabgesetzten Anlage-
kapital, erscheint daher begünstigt. Und selbst wenn es gelänge, eine
Produktion des ganzen Erdballes in einen Trust zusammenzuschließen,
so wird eine Preisüberspannung wirksam dadurch verhindert, daß der
Konsum durch den regen Erfindungsgeist täglich neue Möglichkeiten
erhält, denselben Bedarf mit einem anderen Erzeugnis zu decken. Man
denke nur an den gigantischen Kampf der Lichtquellen, des Petroleums
gegen das Rüböl, des Steinkohlengases gegen das Petroleum, des elek-
trischen Lichtes gegen das Gas, des Rückschlages hierin infolge der
Erfindung des Auerschen Glühlichts, der folgenden Besserung des
elektrischen Lichts durch den Übergang von Kohlenfadenlampen zu
Metallfadenlampen; der Fortschritte des Spirituslichts usw.

Eine durch die tatsächliche Preisentwicklung für Kohle, Eisen
und Stahl nachgewiesene Folge der Konzentration ist die größere Gleich-
mäßigkeit der Preise. Eine solche liegt vor allem im Interesse der ver-
einigten Werke selbst, denn je größer die Kapitalsanlage ist, desto mehr
muß der Werksleiter für eine stetige Beschäftigung sorgen, weil eine
auch nur zeitweilige Stillegung mit großen Kapitalsverlusten (z. B. bei
Hochöfen, die ausgeblasen werden müssen) verbunden ist. Starken
Steigerungen der Preise folgen aber immer entsprechende Senkungen,
der hohe Wellenschlag der Konjunktur ist also kein Vorteil. Er ist es
aber auch nicht für die Verbraucher, von denen die große Masse auf
gleiches Einkommen angewiesen ist, für die sich auch die Preisrückgänge
im absteigenden Aste der Konjunktur immer nur langsam durchsetzen
und wegen des unvermeidlichen Rückschlages auch nie zur vollen Geltung
kommen. Die Preisbildung der Konzerne liegt also in dieser Beziehung
in der Linie des allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesses. !

Sie ist aber auch deshalb volkswirtschaftlich günstig, weil sie eine
Ermäßigung der Preise auf die Dauer nicht hindert, sondern anbahnt.
In den meisten Fällen wird eine Ersparnis an Produktionskosten erzielt,

Gruntzel, Wirtschaftliche Konzentration
        <pb n="75" />
        6

Die Wirkungen auf die Arbeiter
ferner können sich die Unternehmungen bei dem Wegfall jäher Preis-
schwankungen mit einem geringeren Unternehmergewinn begnügen,
weil er nur die Prämie für das Unternehmerrisiko bildet. Die Auswirkung
dieser Ermäßigungen auf die Preise wird also nicht gehindert, weil keine
Konzentration die Konkurrenz aufhebt, wenn sie nicht auf der natürlichen
Seltenheit eines Produktes oder auf einem gesetzlichen Monopol auf-
gebaut ist.
23. Die Wirkungen auf die Arbeiter
Gelegentlich der deutschen Kartellenquete von 1905 und auch
späterer Erörterungen wurde seitens der Unternehmer betont, daß
die Kartelle eine Regelung des Arbeitsverhältnisses nicht kennen, hierin
vielmehr den Mitgliedern vollkommen freie Hand lassen. Diese Be-
hauptung wird von manchen Kartellschriftstellern nicht geglaubt, denn,
so sagen sie, wenn auch die Statuten eine Behandlung von Arbeiter-
fragen. nicht kennen, so liegt es doch nahe, daß sich die Teilnehmer
bei ihren öfteren Zusammenkünften auch darüber verständigen. Utsch
(Kartelle und. Arbeiter, S. 41) meint sogar, daß die Kartelle als die
festeste Organisation die Aufgaben zu übernehmen hätten, welche heute
die Arbeitgeberverbände erfüllen. Diese Meinungsdifferenzen haben ihre
Ursache nur in einer Begriffsverwirrung. Eine direkte Beeinflussung
des Arbeitsverhältnisses ist durch die Kartelle in der Regel nicht vor-
gesehen und wird auch zweckmäßigerweise vermieden. In dem einen
Falle handelt es sich um die Ware, um eine Angelegenheit des kauf-
männischen Vertriebes, in dem anderen um eine Arbeitsleistung, um
eine Angelegenheit des technischen Betriebes. Der Arbeitgeberverband
ist auch kein gewöhnlicher Verein, sondern ein Kartell, aber ein solches
über die Arbeitskräfte, gewöhnlich nicht fachlich, sondern territorial
organisiert. Es läßt sich zwar psychologisch leicht erklären, daß die
Einigung auf einem Gebiete auch eine solche auf einem anderen Gebiet
regen und fördern. kann, die Scheidewand zwischen Kartell und Arbeit-
geberverband bleibt aber aufrecht. Auf der anderen Seite muß aber
eine indirekte Beeinflussung des Arbeitsverhältnisses durch die Kartelle
zugegeben werden.

Die unmittelbarste und wichtigste Folge der Kartellierung ist die
Stetigkeit der Arbeitsgelegenheit. Zwar wurde eingewendet, daß die
Entstehung eines Kartells oder Trusts nicht selten mit massenhaften
Arbeiterentlassungen einsetzt. Diese sind aber nicht eine Folge der
Konzentration, sondern eine Folge der Krise, die voraufgegangen ist.
Sie hätten einmal unter allen Umständen vorgenommen werden müssen;
je später, desto schlimmer. Das Kartell sucht sogar im eigensten Interesse
die für die Arbeiter mildeste Form einer nur teilweisen, aber allgemeinen
Produktionseinschränkung oder eines allmählichen Überganges, während
        <pb n="76" />
        Die Wirkungen auf die Arbeiter

57

gerade der freie Konkurrenzkampf Massen von Arbeitern plötzlich
brotlos macht. Ein hervorragendes Beispiel sehen wir in dem Ankauf
der Owenschen Patente für Flaschenblasmaschinen durch den Verband
der europäischen Flaschenfabriken. Eine solche Maschine leistet mit
vier Mann dasselbe, was 75 Glasbläser nebst ihren Hilfsarbeitern ver-
fertigen konnten. Bei freier Konkurrenz hätte sich jede Fabrik mit der
Anschaffung solcher Maschinen beeilen müssen, eine furchtbare Er-
schütterung des Arbeitsmarktes wäre eingetreten, vielleicht hätten
sich die Arbeiterrevolten aus den Anfangszeiten der Fabriksindustrie
wiederholt. Das europäische Kartell kaufte aber im Jahre 1908 das
Patent gemeinsam an und führte die Maschine nur in langsamer Folge ein,
so daß im ersten Jahr nur 10% der Erzeugung und in den folgenden
Jahren fortschreitend je 5% auf Maschinenarbeiten. übergeleitet wurden.
Die Stetigkeit in der Beschäftigung behindert die Entstehung der
„industriellen Reservearmee‘‘, welche auf die Arbeitslöhne drückt und
bei Arbeitskonflikten die Widerstandskraft der Arbeiter lähmt.

Die Wirkung auf die Arbeitslöhne ist eine günstige, weil das Lohn-
niveau höher und stetiger ansteigt als unter der freien Konkurrenz,
welche es jähen Schwankungen aussetzt. Hierüber sind namentlich im
Kohlenbergbau und in der Eisenindustrie Deutschlands eingehende Unter-
suchungen angestellt worden. Ein Vergleich der Löhne im Ruhrrevier
und den übrigen Kartellgebieten mit den Löhnen in dem früher vom
preußischen Fiskus beherrschten Saarrevier zeigte, daß die Kartellierung
den Arbeitern sogar günstiger ist als die Verstaatlichung, obzwar es
immer das Bestreben des staatlichen Bergbaues war, ‚die Löhne nicht
steigen und fallen zu lassen, sondern sie möglichst in derselben Höhe zu
halten oder doch nur, wenn eine Veränderung eintritt, sie nach oben
zu verändern‘ (Rede des preußischen Handelsministers im preußischen
Abgeordnetenhause am 26. Februar 1907). Die vielfach angestellten
Untersuchungen über den Anteil der Arbeitslöhne am Wert des ge-
förderten Produktes sind für die Kartellfrage nicht beweisend, weil
die Ursachen der Anteilsveränderungen technischer Natur sind. Man
hat freilich eingewendet, daß den Arbeitern die volle Ausnützung‘ der
aufsteigenden Konjunktur erschwert oder unmöglich gemacht wird,
weil sich die kartellierten Unternehmer bei der Anwerbung von Arbeitern
nicht mehr zu überbieten brauchen. Eine derartige Ausnützung liegt
aber nicht im Interesse des Arbeiters, weil sie zu einem um 8o schärferen
Rückschlage führen muß. Die amerikanischen Trusts scheinen allerdings
weniger auf eine stetige Lohnentwicklung hinzuarbeiten, aber die Ursache
dieser Abweichung liegt nicht in den Trusts, sondern in den amerikanischen
Wirtschaftsverhältnissen. Solange Europa das große Reservoir bildet,
welches auch dem Bedarf Amerikas notwendige Arbeitskräfte abgibt
und überschüssige wieder aufnimmt, sind die Trusts weniger auf die
        <pb n="77" />
        8

Die Wirkungen auf die Arbeiter
Erhaltung einer ständigen Arbeiterschaft bedacht. Die Vertreter der
Gewerkvereine erklärten aber gelegentlich der Trustenquete, daß sie
die Trusts, die sie für unvermeidlich halten, eher begünstigen werden,
weil sie der Meinung sind, sich ihren Anteil an allen durch den Trust
erzielten Ersparnissen zu sichern. Auch die Wohlfahrtseinrichtungen
für die Arbeiter werden durch die Konzentration gefördert, denn je
größer, gleichartiger und ständiger die Arbeiterschaft ist, desto leichter
und zweckmäßiger kann die Fürsorge eingerichtet werden.

Die Feststellung des Arbeitsvertrages wird durch jede Art der
Konzentration günstig beeinflußt. Erstens deshalb, weil das persönliche
Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Unternehmer und seinen
Arbeitern durch ein unpersönliches Anstellungsverhältnis zwischen einer
oder mehreren Gesellschaftsunternehmungen und einer immer größeren
Zahl von gleichartigen Angestellten und Arbeitern ersetzt wird. Als
Individuum war der Arbeiter der schwächere Teil, weil er unter der
Fiktion der Freiheit des Arbeitsvertrages nur die Wahl hatte, die
diktierten Arbeitsbedingungen anzunehmen oder zugrunde zu gehen,
in der Koalition aber ist er häufig der stärkere Teil, weil in unserem
demokratischen Zeitalter die Stimmen nur gezählt und nicht gewogen
werden. Zweitens wird der Arbeitsvertrag deshalb für den Arbeiter
vorteilhafter, weil alle Verbesserungen, wie Maßnahmen des Arbeiter-
schutzes, Verkürzungen der Arbeitszeit usw., viel leichter durchzusetzen
sind, wenn sie von allen oder doch den maßgebendsten Produzenten
gleichzeitig und im gleichen Ausmaße vorgenommen werden. In neuester
Zeit haben sich sogar direkte Beziehungen zwischen den kollektiven
Arbeitsverträgen, welche statt zwischen dem einzelnen Unternehmer
und dem einzelnen Arbeiter zwischen deren Organisationen geschlossen
werden, und den Kartellen ergeben. Die Arbeiterorganisation kann
nun das Kartell schützen, indem sie den außerhalb des Kartells gebliebenen
Unternehmungen den Zuzug von Arbeitern absperrt. Die Unternehmer-
organisation. schützt dafür den Tarifvertrag, indem ihre Mitglieder
keine Arbeiter aufnehmen, die zu minderen als den im Tarifvertrag
festgesetzten Löhnen oder Arbeitsbedingungen arbeiten wollen. Auf
diese Weise vereinigt sich ein Kartell zur Regelung des Angebotes in
Ware mit einem Kartell zur Regelung. des Angebots in Arbeitskräften
zu einer Schutzgemeinschaft oder Allianz. Namentlich in England,
aber auch in Deutschland, Österreich und in der Schweiz sind in den
letzten Jahrzehnten derartige Verbindungen in kleineren Spezial-
industrien aufgetaucht. Von mancher Seite wurde ihnen eine große
Zukunft zugesprochen, ein neuer Ausbau unseres Wirtschaftssystems
wurde sogar erwartet. Solche Hoffnungen gehen aber viel zu weit.
Die Tarifverträge sind vor allem keine den Kartellen analoge Erscheinung,
denn sie werden von der eigentlichen Großindustrie abgelehnt und durch
        <pb n="78" />
        Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

65

die fortschreitende Konzentration auch überflüssig gemacht, weil auf
diese Weise das gemeinsame Ziel: stetiger Lohnsatz mit langsam steigender
Tendenz. viel einfacher und sicherer erreicht wird. Die Allianz dient
ferner nicht so sehr dem Tarifvertrage, der seinem Wesen nach diesen
Schutz gar nicht braucht, als vielmehr der dahinter stehenden Arbeiter-
organisation, dem Gewerkverein, der auf diese Weise seine namentlich
in England ausgebildete Übermacht gegenüber der Industrie und gegen-
über den nıchtorganisierten Arbeitern noch schärfer zur Geltung bringt.
Schließlich ist das eigentliche Ziel der Schutzgemeinschaft eine gemein-
same Bekämpfung von Outsidern, die aber so gehässige Formen an-
genommen hat, daß sie am ehesten ein Einschreiten der Gesetzgebung
und Verwaltung gegen die Kartelle rechtfertigt. Aber auch ohne diese
Verknüpfung wirkt die Konzentration bessernd auf den Arbeitsvertrag.

Wenn nun auch Konzentration und Arbeiterorganisation besser
auf völlig getrennten Wegen verfolgt werden, so ist doch ein indirekter
Einfluß vorhanden, und zwar ein günstiger, weil die Konzentration
immer größere Massen gleichartiger Arbeiter vereinigt und somit die
Vorbedingungen für das Wachstum der Arbeiterorganisation verbessert.
Sehr charakteristisch ist in dieser Hinsicht die Haltung der Sozial-
demokratie. Sie erkennt die Vorteile der Kartelle für die Arbeiter und
ihre Organisation vollkommen an, einzelne ihrer Schriftsteller haben
sich offen als ihre Verteidiger bekannt. Einer einheitlichen Stellung-
nahme stand aber die Tatsache entgegen, daß Mittelstand und bürger-
liche Presse von kartellfeindlichen Schlagworten erfüllt waren und
die sozialdemokratische Partei es nicht gut riskieren konnte, sich in
einer Streitfrage zwischen den Großkapitalisten und dem Kleinbürger
auf die Seite der ersteren zu schlagen. Die Haltung war daher eine zu-
wartende mit der Begründung, daß die Kartelle nur den Weg zum
sozialistischen Zukunftsstaat ebnen:. sie schaffen Monopole, die aus
den Händen Privater in die Gewalt des Staates gebracht werden müssen,
die Staatsgewalt aber müsse unterdessen an das Proletariat fallen,
welches den Staat mit kapitalistischer Produktion in eine Wirtschafts-
genossenschaft auf Grundlage des Gemeineigentums an den Produktions-
mitteln verwandeln werde. Daß dies nichts mehr als eine theoretische
Verbrämung für eine den Kartellen günstige Stellung der Sozial-
demokratie ist, wird auch von einsichtigen Köpfen der Partei selbst
kaum mehr bezweifelt werden.

24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

Eine gesetzliche Regelung der verschiedenen Formen der Kon-
zentration, besonders der Kartelle in Europa und der Trusts in Amerika,
ist zwar immer, in früheren Zeiten sogar stürmisch, verlangt, bisher
        <pb n="79" />
        0

Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

aber noch wenig versucht worden. Einer solchen öffnen sich zwei Wege,
Der direkte der straf- oder zivilrechtlichen Unterdrückung und der
indirekte der Bekämpfung durch wirtschaftspolitische Maßnahmen. Im
Straf- und Zivilrecht können zunächst ältere Paragraphen angewendet
werden, die aber unwirksam bleiben, weil es sich um neue Erscheinungen
des Wirtschaftslebens handelt, für welche die alten Rechtssätze nicht
berechnet waren und daher auch nicht passen. Die Aufstellung neuer
Rechtssätze will aber auch nicht gelingen, weil damit nur die sehr wandel-
bare formale Seite und nicht der allein entscheidende Inhalt getroffen
werden kann. Ein strafrechtliches Verbot bleibt unwirksam, weil die
für diesen Fall notwendige genaue Definition nur die Form des Zusammen-
schlusses treffen kann, diesen also auf andere Wege weist. Eine dieser
Formen, und zwar gerade die stärkste, nämlich die Fusion, ist auch auf
diesem Wege unerreichbar, weil sich eine fusionierte Unternehmung
von einer Einzelunternehmung nur durch die Entstehungsursache und
nicht durch den Aufbau unterscheidet. Die zivilrechtliche Anfechtbarkeit
führt aber nur zu krassen Mißbräuchen. Erhält das Publikum ein Klage-
recht, so wird ein Mißbrauch zu Erpressungen kaum zu vermeiden
sein. Erhält aber der Teilnehmer das Klagerecht, so wird der Grund-
satz von Treu und Glauben im kaufmännischen Verkehr in der gröbsten
Weise verletzt, weil dieser Teilnehmer einen von ihm frei abgeschlossenen
Vertrag nach Belieben ‚brechen kann, sobald er ihm nicht mehr genug
Vorteil bietet,

Gangbar und empfehlenswert ist ausschließlich der Weg der wirt-
schaftspolitischen Maßnahmen, weil die Konzentrationsbewegung im
Interesse der Allgemeinheit liegt, also nicht an sich, sondern nur in
gewissen. ungünstigen. Auswirkungen zu bekämpfen ist. Gegenüber Aus-
artungen besitzt die moderne Staatsverwaltung genügend wirksame Hand-
haben, wie knappere Bemessung des Zollschutzes, Beeinflussung durch
Eisenbahn- und Schiffstarife, Förderung der Selbsthilfe der Verbraucher,
Regelung des Submissionswesens, Verhinderung von Ausschreitungen
in dem oft zu gehässigen Kampfe gegen. die Außenseiter usw, Unbedingt
zu verwerfen ist die oft vorgeschlagene staatliche Preisfestsetzung,
weil bei der heutigen Freiheit des Marktes keine Behörde verläßliche
Anhaltspunkte für die Ermittlung eines „gerechten Preises‘ besitzt.
Würde sie die Herstellungskosten als Grundlage für die Preisberechnung
nehmen, so müßte der Preis so hoch sein, daß er auch die Kosten des
am teuersten arbeitenden Betriebes deckt, oder die Preisfestsetzung
würde zu einer plötzlichen Verdrängung der mit den höchsten Kosten
arbeitenden Betriebe, also zu einer Verringerung der Gesamterzeugung
führen; auf keinen Fall würde der Zweck erreicht. Würde aber der
Weltmarktpreis als Vergleichspunkt herangezogen werden, so würde
zar keine Änderung des jetzigen Zustandes eintreten, da der inländische
        <pb n="80" />
        Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 7!
Kartellpreis auch heute den Weltmarktpreis samt Zoll nicht über-
schreiten kann, es aber nicht angeht, der Industrie mit einer Hand den
Zollschutz zu geben und mit der anderen gleichzeitig wegzunehmen.

Vor allem ist aber eine Registrierung und Kontrolle notwendig,
damit sich die betreffenden behördlichen Organe einen genauen Einblick
in die Konzentrationsbewegung verschaffen, um auf Grund ihrer Er-
fahrungen. geeignete Vorschläge von Fall zu Fall erstatten zu können.
Der Führer der französischen Gewerkschaften Jouhaux hat im April
1926 sogar die Schaffung einer internationalen Kontrolle durch den
Völkerbund beantragt. Behufs Behandlung dieses Antrages wurde der
Weltwirtschaftskonferenz vom Mai 1927 eine Zusammenstellung der
in den einzelnen Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wor-
gelegt (C. Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927).

Die meisten Länder behelfen sich mit der Anwendung alter Be-
stimmungen. des Strafrechtes oder des Bürgerlichen Rechtes. So unter-
stehen in England alle kartellierten Vereinbarungen dem common law,
das von den Gerichtshöfen dahin ausgelegt wird, daß jede Art von
Beschränkung des Handels zu verwerfen ist. Solche Vereinbarungen
sind daher grundsätzlich unerzwingbar, gelten aber nur dann als gesetz-
widrig, wenn sie ungesetzliche Handlungen involvieren. Auch die meisten
übrigen europäischen Staaten begnügen sich mit der vom römischen
Recht übernommenen Rechtsregel, welche die gegen die guten Sitten
verstoßenden Verträge für rechtsunwirksam erklärt, und mit den Be-
stimmungen des Strafgesetzes, falls eine besondere unter ihre Sanktion
fallende Handlung vorliegt. In Österreich wurde die Anwendung des
Koalitionsgesetzes vom 7. April 1870 versucht, das Verabredungen
von Gewerbetreibenden untersagt, die den Preis einer Ware zum Nach-
teile des Publikums erhöhen. Durch gerichtliche Entscheidungen wurde
festgestellt, daß dieses Verbot nicht auf Kartelle angewendet werden
kann, die den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Produzenten
gegenüber dem Zwischenhandel oder dem Sinken der Preise bezwecken.
Die ältere Koalitionsgesetzgebung ist aber hier ganz fehl am Platze,
denn sie kann nur Preiskartelle treffen, welche die schwächste Gruppe
bilden, und ihrer Anwendung auf die heutige Volkswirtschaft fehlen
die wichtigsten Voraussetzungen, nämlich: 1. das Vorhandensein eines
örtlich beschränkten Marktes, weil unterdessen die Verkehrsmittel
einen Wettbewerb auf dem Weltmarkte geschaffen haben, 2. die bevor-
zugte Stellung der Gewerbetreibenden, weil die zünftige Organisation
gerade durch die Fabriksindustrie zersprengt worden ist, und 3. die
behördlichen Preistaxen, nach denen der Richter beurteilen könnte,
ob die Preise „zum Nachteil des Publikums‘ erhöht worden sind oder
nicht. Eine besondere Formulierung hat Frankreich, denn eine Novelle
vom 3. Dezember 1896 bedroht mit Gefängnis und Geldstrafen. Personen
        <pb n="81" />
        PA

Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

oder Vereinigungen, die einen Einfluß auf den Markt zu dem Zwecke
üben, um sich einen übermäßigen Gewinn zu schaffen. Infolge der
ungeheuren Schwierigkeit der Beurteilung, wann ein solcher über-
mäßiger Gewinn vorliegt, haben aber die Gerichte noch keinen Anlaß
zur Urteilsfälung gehabt.

Die beiden. Staaten, welche wirklich Kartellgesetze besitzen, nämlich
Deutschland und Norwegen, begnügen sich mit einer staatlichen Kon-
trolle. Die Deutsche Kartellverordnung vom 2. November 1923 verlangt
vor allem die schriftliche Form für Verträge und Beschlüsse, welche
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Ab-
satzes, die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preis-
festsetzung oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate,
Kartelle, Konventionen und ähnliche Abmachungen). Gefährdet ein
Vertrag oder Beschluß dieser Art oder eine bestimmte Art seiner Durch-
führung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl, so kann der Reichs-
wirtschaftsminister 1. beim Kartellgericht beantragen, daß der Vertrag
oder Beschluß für nichtig erklärt oder die bestimmte Art seiner Durch-
führung untersagt wird; 2. anordnen, daß jeder an dem Vertrage oder
Beschlusse Beteiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von
dem Beschlusse zurücktreten kann; 3. anordnen, daß ihm Abschrift
aller zur Durchführung des Vertrages oder Beschlusses getroffenen
Vereinbarungen. und Verfügungen einzureichen ist und daß diese Maß-
nahmen. erst nach Zugang der Abschrift in Kraft treten. Die Gesamt-
wirtschaft oder das Gemeinwohl sind insbesondere dann als gefährdet
anzusehen, wenn in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise
die Erzeugung oder der Absatz eingeschränkt, die Preise gesteigert
oder hochgehalten oder im Falle wertbeständiger Preisstellung Zuschläge
für Wagnisse (Risiken) eingerechnet werden, oder wenn die wirtschaft-
liche Freiheit durch Sperren im Einkauf oder Verkauf oder durch Fest-
setzung unterschiedlicher Preise oder Bedingungen unbillig beeinträchtigt
wird. Verträge oder Beschlüsse der bezeichneten Art kann jeder Be-
teiligte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger
Grund ist es immer anzusehen, wenn die wirtschaftliche Bewegungs-
freiheit des Kündigenden, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz
oder der Preisgestaltung, unbillig eingeschränkt wird. Auf Grund von
Verträgen oder Beschlüssen der bezeichneten Art dürfen ohne Einwilligung
des Vorsitzenden des Kartellgerichts Sicherheiten nicht verwertet und
Sperren oder Nachteile ähnlicher Bedeutung nicht verhängt werden.
Sind Geschäftsbedingungen oder Arten der Preisfestsetzung von Unter-
nehmungen. oder von Zusammenschlüssen solcher (Trusts, Interessen-
gemeinschaften, Syndikaten, Kartellen, Konventionen und ähnlichen
Verbindungen) geeignet, unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Macht-
stellung die Gesamtwirtschaft oder das Gemeinwohl zu gefährden, so
        <pb n="82" />
        Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

73

kann das Kartellgericht auf Antrag des Reichswirtschaftsministers
allgemein aussprechen, daß die benachteiligten Vertragsteile von allen
Verträgen, die unter den beanständeten Voraussetzungen abgeschlossen
sind, zurücktreten können,

Norwegen hat durch ein Gesetz vom 12. März 1926 eine Kontrolle
von Konkurrenzeinschränkungen und Preismißbrauch eingeführt, Als
Kontrollbehörden fungieren ein von einem zum höchsten Richteramt
befähigten Direktor geleitetes Kontrollkontor und ein vom König er-
nannter, aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern bestehender
Kontrollrat. Das Kontrollkontor kann die Anmeldepflicht festsetzen
1. für Zusammenschlüsse zwischen Erwerbtreibenden, sofern sie bindende
oder unterrichtende Bestimmungen getroffen haben oder zu treffen
beabsichtigen, welche eine Regelung von Preis, Produktions- oder Absatz-
verhältnissen bezwecken und als wichtig für die Marktverhältnisse
im Inlande angesehen werden müssen, 2. Abmachungen oder Regelungen,
die Zweck oder Wirkungen haben, wie unter l. erwähnt, 3. Erwerb-
treibende, die durch ihre Tätigkeit wesentlichen Einfluß auf die Preise
für die betreffenden Waren oder Leistungen auf dem norwegischen
Markte oder auf einem größeren Teil davon haben, 4. Erwerbtreibende,
die Besitzer oder Leiter eines Betriebes sind, der entweder Unterabteilung
eines ausländischen Betriebes oder eines Zusammenschlusses von aus-
ländischen Betrieben ist, welche einen wesentlichen Einfluß auf die
Preise für die betreffenden Waren oder Leistungen in einem Land oder
mehreren Ländern haben. Ausgenommen sind Zusammenschlüsse,
Abmachungen und Regelungen über Lohnverhältnisse und Arbeits-
bedingungen. Die Kontrollbehörden können Aufschlüsse über Preis,
Umsatz und andere Verhältnisse verlangen und Einsicht in Bücher,
Papiere und Protokolle nehmen. Es ist Erwerbtreibenden verboten,
Preise oder Gegenleistungen zu verlangen, die als ungebührlich angesehen
werden müssen. Der Kontrollrat kann nach Vorschlag des Kontroll-
kontors regulierende Bestimmungen erlassen. Die Teilnahme an den
anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen oder Abmachungen ist ohne
Zustimmung des Kontrollrates nur für höchstens ein Jahr oder mit
einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zulässig. Strafen
dürfen von Zusammenschlüssen nicht verhängt und Sicherheiten nicht
realisiert werden für die Übertretung einer konkurrenzregulierenden
Bestimmung, die unbillig ist. Ein konkurrenzregulierender Zusammen-
schluß, der einen schädlichen Einfluß auf Preis-, Produktions- und
Absatzverhältnisse ausübt oder dessen Tätigkeit als ungebührlich an-
gesehen werden muß, kann aufgelöst werden. Erwerbsmäßiger Boykott
ist verboten, sofern angenommen werden muß, daß er die allgemeinen
Interessen schädlich beeinflußt oder unbillig wirkt oder als ungebührlich
gegenüber dem Boykottierten anzusehen ist. Erwerbsmäßiger Boykott
        <pb n="83" />
        74

‚Die Versuche einer gesetzlichen Regelung

liegt vor, wenn ein oder mehrere Erwerbtreibende aus Gründen der
Konkurrenzregulierung sich weigern, sich mit einem anderen Erwerb-
treibenden oder mit einem Verbraucher unter ihren gewohnheitsmäßigen
Bedingungen in Geschäftsverbindung einzulassen. Verboten ist ferner
eine Abmachung, daß ein Erwerbtreibender ausschließlich oder vorzugs-
weise oder unter besonders günstigen Bedingungen mit einem einzelnen
Erwerbtreibenden oder einem begrenzten Kreis von solchen oder von
Verbrauchern in Verbindung stehen soll, wenn angenommen werden
muß, daß sie allgemeine Interessen schädigen oder einem Außenstehenden
gegenüber ungebührlich wirken wird. Der Kontrollrat kann auch die
Differenzierung von Preisen und Geschäftsbedingungen nach Kunden
oder Bezirken untersagen. Übertretungen des Gesetzes werden mit
Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.

Die Tschechoslowakei hat 1925 den Entwurf eines Kartell-
gesetzes festgestellt, wonach eine Kommission gebildet werden soll,
der alle Kartellbildungen bekanntzugeben sind, und die das Recht
haben soll, die Kartellbestimmungen zu überprüfen und die Aufsicht
über ihre Gebarung auszuüben. Ferner soll eine Kontrolle über die Preise
geübt werden. Der Entwurf wurde jedoch noch nicht Gesetz.

Einzelne außereuropäische Staaten haben sich in Spezialgesetzen
besonders gegen die Trusts gewendet. In den Vereinigten Staaten von
Amerika gilt das Federal Antitrust Law von 1890, nach dem Urheber
kurz Sherman Act genannt, das „jeden Vertrag, jede Vereinigung in
Form eines Trustes oder in anderer Weise oder Verabredung (conspiracy)
zur Beschränkung des Handels zwischen den Einzelstaaten oder mit
fremden Nationen‘ für ungesetzlich erklärt. Es erklärt ferner für ein
Vergehen, zu monopolisieren oder den Versuch einer Monopolisierung
zu machen oder sich mit einer oder mehreren Personen zusammen-
zuschließen oder zu verabreden, um den Handel zwischen den Einzel-
staaten oder mit fremden Nationen zu monopolisieren. Die Regierung
kann in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgung gegen die Personen
einleiten, die sich an gesetzwidrigen Vereinigungen beteiligen, und ein
Verfahren zur Verhinderung oder Unterdrückung der Gesetzesverletzung
veranlassen. Besonders strittig wurde dabei der Begriff der „Beschränkung
des Handels‘ (restraint of trade). Nach einer Entscheidung des höchsten
Gerichtshofes soll der Prüfstein für die Gesetzmäßigkeit die Tatsache
sein, ob die auferlegte Beschränkung derart ist, daß sie nur den Wett-
bewerb regelt oder vielleicht dadurch fördert, oder ob sie derart ist,
daß’ sie den Wettbewerb unterdrückt oder sogar vernichtet. In Betracht
kommen auch das Clayton-Gesetz von 1914, das einer Gesellschaft
den Erwerb von Aktien verbietet, wenn dadurch der Wettbewerb ver-
hindert oder ein Monopol begründet werden soll, sowie auch verschiedene
Handelsmißbräuche durch unterschiedliche Preisfestsetzungen bekämpft,
        <pb n="84" />
        Die Versuche einer gesetzlichen Regelung 75

sowie das Federal Trade Commission-Gesetz von 1919, das eine eigene
Behörde, die Federal Trade Commission schafft, welche fortlaufend
die allgemeinen Geschäftsverhältnisse, besonders mit Rücksicht auf
unlauteren Wettbewerb, etwaige Handelsbeschränkungen und Monopol-
bildungen zu untersuchen hat, also ein Kontrollgesetz ist. Eine Bresche
in die Antitrustgesetzgebung schlug jedoch die Export Trade Act 1918
(Webb-Pomerence Law), die für den Ausfuhrhandel Vereinigungen
gestattet, die im Binnenhandel ungesetzlich sein würden.

Eine umfassende Regelung hat Kanada durch die Combines In-
vestigation Act von 1923 vorgenommen. Als combines gelten danach
alle Zusammenschlüsse, die zum Nachteil oder gegen das Interesse des
Publikums, seien es Verbraucher, Erzeuger oder andere, gewirkt haben
oder wahrscheinlich wirken werden, umfassen also 1. sogenannte Fusionen,
Trusts und Monopole und 2. das Verhältnis, das sich ergibt, wenn eine
Person die Kontrolle über oder ein Interesse an der Gesamtheit oder
an einem Anteil des Geschäftes einer anderen Person durch Kauf, Pacht
oder stillschweigenden Vertrag, ein solche Vereinbarung oder Einrichtung
oder Kombination, welche den Erfolg hat oder zu haben bestimmt ist,
a) Beförderungs-, Fabrikations-, Lieferungs- oder Lagerungs- oder
Handelsangelegenheiten zu beschränken, oder b) die Fabrikation oder
Produktion zu hindern, zu beschränken oder zu schmälern; oder
c) einen einheitlichen Preis oder Wiederverkaufspreis oder einheitlichen
Pachtpreis oder einheitliche Kosten der Lagerung oder der Beförderung
festzusetzen; oder d) den Preis oder Mietpreis oder die Kosten eines
Artikels, der Lagermiete oder der Beförderung zu erhöhen; oder e) den
Wettbewerb in Erzeugung, Fabrikation, Ankauf, Tausch, Verkauf,
Lagerung, Beförderung, Versicherung oder Lieferung innerhalb eines
bestimmten Bezirks oder Distrikts oder allgemein zu verhindern oder
zu schmälern, oder eine vollständige Kontrolle über diese Dinge zu
gewinnen; oder f) den Handel in anderer Weise zu beschränken oder
zu schädigen. Ein staatlicher Registrator hat die Untersuchung über
die eingelaufenen Klagen zu führen und entsprechende Berichte und
Vorschläge an die Regierung zu erstatten. Sechs Personen, die britische
Untertanen sind, in Kanada wohnen und das 21. Lebensjahr vollendet
haben, können Klage führen und eine Untersuchung beantragen, für die
das Verfahren eingehend geregelt wird. Als Gegenmaßnahmen sind vor
gesehen die Aufhebung oder Herabsetzung des Einfuhrzolles, die Rück-
nahme eines erteilten Patentes, eventuell Gefängnis- und Geldstrafen.

Neuseeland hat in den Jahren 1905, 1908 und 1910 besondere Gesetze
zur Bekämpfung monopolistischer Auswüchse auf dem Markte für
Lebensmittel, Kohle, Petroleum und Tabak erlassen. Argentinien
bekämpft durch das Gesetz vom 3. Oktober 1923 den Gefrierfleischtrust,
indem es Maximal- und Minimalpreise für Fleisch festsetzt.
        <pb n="85" />
        Literaturverzeichnis
Brandt, 0.: Zwangssyndikate und Staatsmonopole. Berlin. 1918.

Brentano, L.: Der Unternehmer. Berlin. 1907.

Friedländer, H.: Die Interessengemeinschaft als Rechtsform der Konzern-
bildung, Berlin. 1921.

Geiler, K.: Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirtschafts-
rechtes 2, Aufl. Mannheim. 1922,

Gruntzel, J.: Über Kartelle. Leipzig. 1902.

— Der Sieg des Industrialismus. Leipzig. 1911.

Haussmann: Die Tochtergesellschaft. Eine rechtliche Studie zur modernen
Konzernbildung und zum Effektenkapitalismus. Berlin. 1923.

Immelmann: Die Organisation der Industrie. Straßburg. 1922,

Jeidels, O0.: Das Verhältnis der Großbanken zur deutschen Industrie.
Jena. 1905.

Kestner, F.: Der Organisationszwang. Berlin. 1912.

Lammers, C.: Kartellgesetzgebung des Auslandes. Leipzig. 1927.

Levy, H.: Monopole, Kartelle und. Trusts. Jena. 1909,

Liefmann, R.: Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften 4. Aufl.
Jena. 1923.

— Kartelle und Trusts, 6. Aufl. Stuttgart. 1924.

Macrosty, H. W.: Das Trustwesen in der britischen Industrie. (Deutsche
Übersetzung) Berlin. 1910.

Mannstaedt, H.: Ursachen und Ziele des Zusammenschlusses im Gewerbe.
Jena. 1916.

Marquardt, U.: Die Interessengemeinschaften. Würzburg. 1910.

Passow, R.: Betrieb, Unternehmung, Konzern. Jena. 1925.

Riesser, J.: Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration 4. Aufl,
Jena. 1912.

Schmalenbach, E.: Finanzierungen. Leipzig. 1920.

Schmitt-Schowalter, A.: Die Organisationsform der modernen Wirt-
schaft. Eßlingen. 1926.

Tross, A.: Der Aufbau der Eisen- und eisenverarbeitenden Industrie-
Konzerne Deutschlands. Berlin. 1923.

Tschierschky, S.: Zur Reform der Industriekartelle. Berlin, 1921.

Utsch, O.: Kartelle und Arbeiter. Berlin. 1911,

Vnoelcker, H.: Vereinigungsformen und Interessenbeteiligungen in der
deutschen Großindustrie. Schmollers Jahrbuch für Verwaltung und
Volkswirtschaft. 1919.

Wiedenfeld, K.: Kartelle und Konzerne. Berlin und Leipzig. 1927.
        <pb n="86" />
        Sachverzeichnis
Absatzkontingentierung 40
accaparement 12
Aktienaustausch 24, 32
Aktienerwerb 24
Allianzen. 68

Arbeiter 66
Ausfuhrkartell 42

Bank 2, 11, 31
Beteiligungsgesellschaften 27
Betrieb 2 .

board. of trustees 26

corner 12

Dachgesellschaft 14, 27
Dumpine 43, 63

Effektenkapital 28
Erwerbsgenossenschaften 8

Fabrik 2
Finanzierungstechnik 31
Freiland 36

Fusion 31, 48

Gemischter Betrieb 19
Gesetzliche Regelung 69
Gewinnkontingentierung 40

Haltegesellschaft 26
Handelsverträge 53

Haushalt 3

holding company 27
Horizontale Konzentration 20

Interessengemeinschaft 45
Internationale Organisation 51
investment trust 17

Kalimonopol 50
Kapitalsanlarevrereinigung 17

Kapitalsgesellschaft 11
Kartell 1, 21, 33
Kettensystem 25
Kombination 13
Konditionenkartell 35
Konsumtion 3
Kontingentierungskartell 39
Kontrollgesellschaft 27
Konzentration 2, 12
Konzern 14, 21
Kundenschutzkonvention 39

Monopol 61
Muttergesellschaft 27, 29
Omnium 17
Planwirtschaft 51
pool 47

Preise 60
Preiskartell 36
Produktion 3
Produktionskosten 54
Produktivität 7

Rayonierungskartell 38
Reduktionskartell 37
Reiner Betrieb 19
Rentabilität 9

Ring 12
Riskenausgleich 10

Sachkapital 28
Sammelunternehmung 13
Schachtelgesellschaft 27
Schwänze 12, 16
Spezialbanken 31
Spezialisierung 9
Spitzengesellschaft 14, 27
Submissionskartell 41
Syndikat 2

Syndizierung 13
        <pb n="87" />
        Tochtergesellschaft 27, 29
Treuhand 27

Trust 1, 21, 43

Umsatz 9

Unternehmung 6
Usancen 35

Valorisierung 13
Verkaufskartell 41

-n

Sachverzeichnis

Verschmelzung 31
Vertikale Konzentration 18
Vertrag 23

Vertrieb 4

Verwässerung 28
watering 28
Zwangsorganisation 28

Buch- und Kunstdruckerei „Steyrermühl‘. Wien VI
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        Verlag von Julius Springer in Wien I
Grundriß
des
kaufmännischen Rechtes
Von
Dr. Rudolf Pollak
Ord. Professor an der Universität und an der Hochschule für Welthandel in Wien
Zweite, vermehrte und verbesserte Auflage. 261 Seiten. 1927
9 Reichsmark

Der vorliegende Grundriß ist dem Gedankenkreis des Kaufmannes angepaßt.
Der Stoff ist so behandelt, daß er keinen Rechtsbegriff voraussetzt und keinen
verwendet, der erst in einem späteren Zeitpunkt erklärt wird. Ursprünglich
für Vorlesungen an Handelshochschulen bestimmt, dient der Grundriß in der
neuen Auflage mehr als bisher auch der Vorbereitung der Lehrer an Handels-
schulen, namentlich aber dem Kaufmann und seinen Angestellten, den kauf:
männischen Korporationen und sonstigen wirtschaftlichen Organisationen.
Die Darstellung entspricht dem neuesten Gesetzesstand. Das deutsche Recht
und das geltende Recht der Tschechoslowakei ist neben dem österreichischen
dauernd berücksichtigt.
Inhaltsübersicht:
Allgemeine Lehren. — Die Lehre vom Kaufmann. — Das Unternehmen. —
Die Hilfspersonen des Kaufmannes. — Einzelne Verträge, — Sachverzeichnis.

Grundzüge
des Wechsel- und Scheckrechtes
einschließlich der Gesetzestexte

Von

Hofrat Dr. Siegmund Grünberg
Vorsitzender Rat am Oberlandesgericht und a. o. Professor an der
Hochschule für Welthandel in Wien
Dritte, umgearbeitete Auflage. 126 Seiten. 1927
390 Reichsmark

Das vorliegende Buch soll als rasch und übersichtlich orientierender
Lehrbehelf und Wegweiser auf dem schwierigen Gebiet des Wechsel- und
Scheckrechtes vornehmlich auch Nichtjuristen dienen. Die dritte Auflage
wurde auf den neuesten Rechtsstand ergänzt und mehr als bisher durch
Hinweisungen auf die Praxis und durch Aufnahme einzelner besonders
wichtiger Rechtssprüche des Obersten Gerichtshofes ausgebaut. Um den
Lesern den Gesetzestext selbst zu vermitteln, wurden die Wechselordnung
und das Schecksvesetz als Anhänge beigegeben.
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        Verlag von Julius Springer in Wien I
Die Gesetzmäßigkeit in der Wirtschaft
Von
Dr. Josef Dobretsberger, Wien
156 Seiten. 1927. 6,50 Reichsmark
Inhaltsverzeichnis:
Die Mehrdeutigkeit des Begriffes der ökonomischen Gesetzmäßigkeit. — Der Begriff des Gesetzes
und der Tatbestand der Wirtschaft. — Dogmengeschichte des Begriffes der ökonomischen
Gesetzmäßigkeit: Die Anfänge des Gesetzbegriffes, Smith und Ricardo, Die Gesetzmäßigkeit als
Ausdruck der Kausalrelationen zwischen den äußerlich wahrnehmbaren Faktoren der Wirtschaft,
Mill, die Zweiteilung der Auffassung der Wirtschaftsgesetze. Die Möglichkeit exakter empirischer
Gesetze in der Wirtschaft, die mathematische Schule. Die skeptische Richtung des Empirismus,
die ältere historische Schule. Die Ablehnung des Gesetzmäßigkeitsbegriffes in der Wirtschafts-
theorie, die jüngere historische Schule. Die psychologische Richtung, der vermittelnde Standpunkt
Wiesers und Böhm-Bawerks. Die erkenntniskritische Richtung, die logisch formale Auffassung
der Wirtschaftsgesetze (Menger). Die Abkehr vom Gesetzmäßigkeitsproblem (Max Weber). —
Die Gesetzmäßigkeit in der Wirtschaft: Zum statistischen Nachweis von Regelmäßigkeiten im
Ablauf der Wirtschaft. Das Problem des Historisch-Relativen in der Gesetzmäßigkeit der wirt-
schaftlichen Erscheinungen und der Gegensatz der sozialen Klasseninteressen. Analyse des
empirisch gegebenen Tatbestandes der Wirtschaft, Wirtschaft konkrei als normgemäßes Handeln,
abstrakt als Normensystem. Die Gesetzmäßigkeit in den wirtschaftlichen Erscheinungen als
Regelmäßigkeit der Normbefolgung: Die Wert- und Preisgesetze, das Zurechnungsgesetz, Gesetze
des Geldwertes, Gesetz des abnehmenden Kapitalertrages, Krisentheorie, Gesetz der Konzentration
des Kapitals, Entwicklungsgesetze. Die Bedeutung der Ergebnisse für die wirtschaftswissen-
schaftliche Forschung. -— Wirtschaft und Recht, Wirtschaft und Gesellschaft. — Literaturnach-
weaig —— Antarenverzeichnies.
Friedrich Wieser als Soziologe
Von
Adolf Menzel
Professor an der Universität Wien
52 Seiten. 1927. 3 Reichsmark

Inhaltsübersicht:
Einleitung. — Zur Methodenlehre der Soziologie. — Volksseele und objektiver Geist. — Theorie
der Macht. — Die sozialen Gebilde. — Massenpsychologie. — Das Führertum, — Soziale Gesetze.
— Probleme der Historik. — Zur Soziologie des Staates, — Zur Theorie der Revolutionen, —

Schlußhemerkungen.
Von
Friedrich Wieser
578 Seiten. 1926. Preis: In Ganzleinen gebunden 27 Reichsmark
In Halbleder gebunden 33 Reichsmark

Das Buch ist der Abschluß und die Krönung einer langen, den Staats- und Sozlalwissen-
schaften gewidmeten Lebensarbeit. In einem längeren, biographisch interessanten Vorwort
schildert der Verfasser deren verschiedene Interessensphären: die historische, die politische, die
volkswirtschaftliche, die sich mehr und mehr von der reinen Theorie zu einer soziologischen
Klärung umwandte und damit wieder den Anschluß an Geschichte und Politik fand, bis zuletzt
das ungeheure Erlebnis des Weltkrieges vollends den schon in den früheren Stadien auf-
leuchtenden Gedanken der Macht als das große weltbewegende Prinzip in Geschichte und
Gesellschaft offenbarte. Davon will dieses Buch zeugen, nicht im Sinne von Nietzsches ‚Willen
zur Macht‘, auch nicht im Streit mit dieser Theorie, sondern abseits, auf eigenen Pfaden, in
eigener Sprache, von der hohen Warte einer weltgeschichtlichen Betrachtungsweise, im vollen
Gefühl der ungeheuren Katastrophe, aber doch in der Stimmung einer unbedingten Lebens-
bejahung, voll Ehrfurcht vor dem kriegerischen und vaterländischen Heroismus der Kämpfer
des großen Krieges, aber doch den Idealen des Friedens zugewandt, nicht eines milden, kraft-
und würdelosen Pazifismus, dessen Vertreter die hohe Sache des Friedens eher verderben,
sondern einer tatkräftigen, kühnen und herioschen Friedenspolitik, die den Weg von der Macht
zum Recht und zur Sittlichkeit sucht. Es ist also — könnte man sagen — ein Grundriß der
Soziologie unter dem beherrschenden Gesichtspunkt der Macht, was wir hier vor uns haben.
Dabei ist nun aber von vornherein zu beachten, daß der Begriff der Macht nicht in dem gewöhn-
lichen Sinne der äußeren Macht zu verstehen ist, sondern daß er die innere Macht in allen ihren
Gestalten mit einschließt, daß diese sogar als die eigentliche Grundlage der äußeren Macht
erscheint . ... Schmollers Jahrbuch, Heft 5, 1926.
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        Verlag von Julius Springer in Wien ı
Die Wirtschaftstheorie der Gegenwart
in Darstellungen führender Nationalökonomen aller Länder
Herausgegeben von
Hans Mayer
Professor an der Universität Wien
in Verbindung mit
Frank A. Fetter ; Richard Reisch
Professor an der Princeton-University und + Präsident der Nationalbank
New Jersey ‘“ Professor an der Universität Wien
In vier Bänden. Gesamtumfang etwa 1300 Seiten
Il. Band (292 Seiten, 1927, 18 Reichsmark, in Ganzleinen gebunden 19,50 Reichs-
mark): Gesamtbild der Forschung in den einzelnen Ländern
Deutschland und Österreich: J. Schumpeter-Bonn; Vereinigte Staaten: Fr. A, Fetter-New Jersey;
England: H. Higgs-Bangor; Frankreich: G. Pirou-Bordeaux ; Italien: A. Graziani-Neapel; Norwegen,
Dänemark, Schweden: Th. Aarumt-Oslo; Niederlande: C. A. Verrijn Stuart-Utrecht; Rußland:
W. L. Gelesnoff-Moskau; Polen: L. Zawadzki-Wilna; Tschechoslowakei: K. Englis-Brünn-Prag;
Ungarn: K. v. Baläs-Budapest; Spanien: G. Franco-Mureia; Griechenland: A. Andreades-Athen;
Jugoslavien: M. Nedelkovic-Belgrad; Indien: G. F, Shirras-Eombay.

[II. Band: Wert, Preis, Produktion, Geld und Kredit
Wert und Preis: 0. Engländer-Prag, Hans Mayer-Wien, R. Liefmann-Freiburg i. Br., W. Vleugels-
Köln, F. H. Knight-Iowa-University, Iowa, W. R. Scott-Glasgow, M. Roche-Agussol-Montpellier,
Ch. Bodin-Rennes, G, Masci-Palermo, P. Boninsegni-Lausanne, A. Bilimovic-Kiew-Laibach. —
Produktion: R. Wilbrandt-Tübingen, K. Diehl-Freiburg i. Br., J. M. Clark-University of Chicago,
A. Lorla-Turin. — Geld und Kredit: L. Mises-Wien, R. Reisch-Wien, W. E. Kemmerer-Princeton-
University, New Jersey, T. E. Gregory-London, A, Aftalion-Paris, C. Bresciani-Turoni-Bologna,
IN. Band: Einkommensbildung (Allgemeine Prinzipien, Lohn, Zins, Grundrente,
Unternehmergewinn, Spezialprobleme)

a) Allgemeine Prinzipien: Theorie der Verteilung. Von C. Landauer-Berlin. Der Einkommens-
begriff im Lichte der Erfahrung, Von I, Fisher-New Haven. Volkswirtschaftlicher und privatwirt-
schafllicher Reinertrag und die Lehre von der Maximalbefriedigung. Von A. C, Pigou-Cambridge.
— b) Lohn: Grundsätze einer Theorie vom Arbeitslohn. Von A. Salz-Heidelberg. Die Lohntheorie
Jer deutschen Arbeiter- und Arbeitgeberverbände seit der Stabilisierung der Valnta. Von Heinrich
Herkner-Berlin. Die Lohntheorie. Von Ch. Cide-Paris. Die Arbeit in der Individualwirtschaft,
Von U. Ricci-Rom, -— c) Zins: Theorie des Kapitalzinses, Von H. Oswalt-Frankfurt a. M. Die
Cheorie des Zinses. Von Th, N. Carver-Cambridge, Der Diskont als geldtheoretisches Problem,
Von C. Supino-Pavia. Realkapital contra Privatkapital. Von L. V. Birck-Kopenhagen. Zur Zins-
theorie (Böhm-Bawerks Dritter Grund). Von K. Wicksellt-Lund. — d) Grundrente: Die Grund-
rente im System der Nutzwertlehre. Von Franz X. Weiss-Prag. Die städtische Grundrente. Von
A. Weber-München. Kosten und Einkommen bei der Bodenverwertung. Von R. T. Ely-Chicago.
— e) Unternehmergewinn: Der Unternehmergewinn, Von A. Amonn-Prag. Bemerkungen zur
Theorie des Profits. Von D. H. MacGregor-Oxford. Untersuchungen zur Theorie des Unter-
aehmergewinnes. Von G. del Vecchio-Bologna. — f) Spezialprobleme: Das Anglo-amerikanische
Recht und die Wirtschaftstheorie. Von J. R. Commons-Wisconsin. Das Einkommen der Ver-
einigten Staaten und der zu seiner Berechnung verwendbare Einkommensbegriff. Von W. I. King-
New York, Die Grenzen der Macht. Von J. Bonar-London. Ein altes Prinzip in neuer Zeit, Von
J. Bates Clark-New York.

IV. Band: Konjunkturen und Krisen, Internationaler Verkehr, Hauptprobleme
der Finanzwissenschaft, Ökonomische Theorie des Sozialismus.
Konjunkturen und Krisen: E, Lederer-Heidelberg, C, Snyder-New York, J. Lescure-Paris,
E. Arias-Florenz. — Internationaler Verkehr: B. Harms-Kiel, R. Schüler-Wien, L. Furlan-Basel,
J. Viner-University of Chicago, A. Cabiati-Mailand. Hauptprobleme der Finanzwissenschaft:
W. Gerloff-Frankfurt a. M., K. Th. Eheberg-Erlangen, R. Sirigl-Wien, E. R. A. Seligman-
Columbia-University, New York, E. Allix-Paris, M. Fanno-Padua, L. Einaudi-Turin, E. Lindahl-
Upsala. — Ökonomische Theorie des Sozialismus: Fr. Oppenheimer-Frankfurt a. M., C. Grünberg»
Frankfurt a. M., E. Laskine-Paris, A. Labriola-Neapel, D. Ivancov-Moskau-Prag. — Anhang:
E. Cannan-Oxford.

Als nächster Band erscheint der 3. Band im Dezember 1927
Der 2. und 4. Band erscheinen im Frühjahr 1928
Subskribenten auf das Gesamtwerk erhalten dieses in der Reihenfolge des
Erscheinens der einzelnen Bände zu einem gegenüber dem Ladenpreis um
10°/a ermäßigten Preise
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fuhrkartell 42

Sachverzeichnis
Kapitalsgesellschaft 11
Kartell 1, 21, 33
Kettensystem 25
Kombination 13
Konditionenkartell 35
Konsumtion 3
Kontingentierungskartell 39
Kontrollgesellschaft 27
Konzentration 2, 12
Konzern 14, 21
Kundenschutzkonvention 39

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k 2, 11, 31
eiligungsgesellschaften 27
‚rieb 2 .

rd. of trustees 26

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hgesellschaft 14, 27
nping 43, 63

Monopol 61
Mutterresellschaft 27, 29

Omnium 17

;ktenkapital 28
rerbsgenossenschaften 8

Planwirtschaft 51
pool 47

Preise 60
Preiskartell 36
Produktion 3
Produktionskosten 54
Produktivität 7

rik 2
anzierungstechnik 31
land 36

ion 31, 48
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aischter Betrieb 19
etzliche Regelung 69
yvinnkontingentierung 40

Rayonierungskartell 38
Reduktionskartell 37
Reiner Betrieb 19
Rentabilität 9

Ring 12
Riskenausgleich 10

tegesellschaft 26
idelsverträge 53

ıshalt 3

ling company 27

jzontale Konzentration 20

Sachkapital 28
Sammelunternehmung 13
Schachtelgesellschaft 27
Schwänze 12, 16
Spezialbanken 31
Spezialisierung 9
Spitzengesellschaft 14, 27
Submissionskartell 41
Syndikat 2

Syndizierung 13

;ressengemeinschaft 45
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imonopol 50
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