Deutschlands Auslandsanleihen. in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1925, die wohl ir allen Fällen nachgesucht wird, versagen konnte. „Bei den Be- ratungen über diese Steuerbegünstigungen war die Beratungs- stelle dann beteiligt, wenn Pfandbriefe von Landschaften, Stadt- schaften, Hypothekenbanken usw. in Frage kamen; bei den Be- ratungen über Anleihen sonstiger Unternehmungen wurde eine gewisse Verbindung mit der Beratungsstelle dadurch aufrecht- erhalten, daß einzelne Mitglieder und Referenten der Beratungs- stelle durch ihre hauptamtliche Tätigkeit an den betreffenden Besprechungen teilnahmen, Da die Anleihen fast ausnahmslos schon bei Einbringung der Steuerbegünstigungsanträge abge- schlossen waren, mußte die Ablehnung der Anträge zu Schwierig- keiten führen. Um dem, nicht zuletzt im Interesse der Anleihe- nehmer selbst, zu begegnen, ist vom Reichsminister der Finanzen dem Reichsverband der Deutschen Industrie und dem Deutschen Industrie- und. Handelstag nahegelegt worden, dahin zu wirken, daß industrielle Unternehmungen usw. bereits vor endgültigem Abschluß eines Anleihevertrages dem Reichsfinanzministerium die in Aussicht genommenen Anleihebedingungen zur Nachprüfung mitteilen, um festzustellen, ob Aussicht auf steuerliche Begünsti- gung besteht. Inzwischen hät der Reichsminister der Finanzen in Hinsicht auf die Kräftigung des inländischen Kapitalmarktes und mit Rücksicht darauf, daß der Sechste Ausschuß des Reichs- tages bereits in der Sitzung vom 19. Mai 1926 beschlossen hatte, bei der Gewährung von Steuerbegünstigungen für Auslands- anleihen künftig größere Zurückhaltung zu üben, am 4. De- zember 1926 erklärt, bis auf weiteres nicht in der Lage zu sein, steuerliche Begünstigungen von Auslandsanleihen beim Reichsrat und Reichstag zu befürworten. Der Reichsrat und der Sechste Aus- schuß des Reichstages haben in den Sitzungen von 8./9. und 14. De- zember 1926 diese Erklärung des Reichsministers der Finanzen gebilligt. Der Sechste Ausschuß des Reichstages hat darüber hin- aus die Entschließung angenommen, er spreche die Erwartung aus, daß in Zukunft keine Steuerermäßigungen mehr für Aus- landsanleihen gewährt werden.“ Die Aufnahme von Auslandsanleihen oder Bürgschaftsüber- nahme für solche durch Länder, Gemeinden und Gemeinde- verbände wurde, da die Verhandlungen der Regierungen über eine einheitliche Anleihepolitik längere Zeit erforderten, zunächst provisorisch durch eine bis 31. Januar 1925 wirksame Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. November 1924 auf Grund von Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung an die Zustimmung des. Reichsfinanzministers geknüpft. Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur rechts- gültigen Aufnahme von Krediten im Auslande oder zur rechtsgültigen