158 Anhang, sprechen wollen, Dabei sind sich jedoch die Länder darüber einig, daß ihr oigenes Interesse an der Durchführung des unter A’ Satz 1 aufgestellten Grundsatzes die Beachtung der Stellungnahme dieses Ausschusses erfordert. D. Die Beratungsstelle ist ein aus Sachverständigen bestehender Ver- irauensausschuß der Länder. Er setzt sich wie folgt zusammen: il. ein vom Reichsfinanzministeritum zu ‘bestellender Sachverständiger als Vorsitzender, 2. ein vom Reichswirtschaftsministerium zu bestellender Sachverstän- diger, 3. ein vom Reichsbankdirektorium zu bestellender Sachverständiger; als von den Ländern bestellte Sachverständige: 4. Dr. Schroeder, Präsident der Preußischen Staatsbank, 5. Arnold, Präsident der Bayerischen Staatsbank, 5. jeweils ein staatlicher Vertreter des ein Gutachten einholenden Landes. Für die unter 1 bis 3 genannten Sachverständigen können Stellver- treter ernannt werden. Für den Fall der Behinderung der unter 4 und 5 genannten Sachverständigen werden Vertreter durch die Beratungsstelle arnannt werden, Die Beratungsstelle gibt sich eine Geschäftsoränung, die dem Reichsrat mitzuteilen ist. Die Geschäftsführung liegt beim Reichs- finanzministerium, Die Beratungsstelle hat die unter B genannten Bedingungen an Hand jer Entwicklung dauernd auf ihre verhältnismäßige Unbedenklichkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Ländern Abänderungsvorschläge zu machen, Die Maximalsätze für die Belastung durch den Kredit (B II) werden von len ständigen Mitgliedern der Beratungsstelle nach Lage der Verhältnisse selbständig festgesetzt. Die Beratungsstelle hat ferner die Aufgabe, den ausländischen Kapitalmarkt zu beobachten und nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, z. B. über sich bietende Gelegenheiten und Vertrauenswürdig- keit von Kreditvermittlern. Die Länder sind verpflichtet, die Beratungs- stelle laufend über ihre Erfahrungen zu unterrichten und ihr den Nenn- betrag, die Bedingungen, den Verwendungszweck und die Geldgeber der von ihnen oder den ihnen zugehörigen öffentlichen Verbänden, Girozentralen und sonstigen unter A genannten Kreditinstituten aufgenommenen Aus- landskredite, soweit sie nicht ohnehin zur Kenntnis der Beratungsstelle zu bringen sind, mitzuteilen, Die Beratungsstelle hat ihre Erfahrungen für die Länder nutzbar zu machen. EB. Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die Innehaltung der vor- stehenden Richtlinien durch die ihnen zugehörigen Gemeinden, Gemeinde- verbände, Girozentralen und sonstigen unter A aufgeführten Kreditinstitute yesichert wird. F. Das vorstehende Abkommen läuft bis zum 30, Juni 1925 und gilt von diesem Zeitpunkt an jeweils. um drei Monate verlängert, wenn es nicht vier Wochen vor Ablauf der genannten Fristen von einem Lande gekündigt wird.