Anhang. 1338 Die Verzinsung und Tilgung der 6 Millionen $-Anleihe der Rhein-Main-Donau A. 6. (Auszug aus dem Emissionsvertrag vom 29, September 1925.) L—6 .... 7. Hinsichtlich der Zinszahlung und Tilgung der Bonds gelten folgende Bestimmungen: a) Mindestens 4 Wochen vor dem 1. März und dem 1, September jeden Jahres, erstmals vor dem 1, März 1926, wird die Gesellschaft für den Anleihedienst den Betrag von $ 261100 den Banken aus Zahl- und Til- gungsstellen überweisen. Das Kapital der ‚ Bonds wird sofort fällig, falls die Gesellschaft mit einer solchen Zahlung 21 Tage in Verzug ist. b) Die Banken werden von jeder in vorbezeichneter Weise ausgezahlten Summe in erster Linie einen Betrag in Höhe des Halbjahreszinses, der für die dann umlaufenden Bonds am nächstfolgenden 1. März bzw, 1. Septem- ber fällig ist, aussondern und diese Summe zur Zinszahlung verwenden oder verwenden lassen. Der Rest stellt einen Tilgungsfonds dar, welcher während der nächsten 13 Wochen nach diesem Zeitpunkte von den Banken von Fall zu Fall zum Ankauf der Bonds zum Kurse von 102% % oder Jarunter (ausschließlich aufgelaufener Zinsen) zu verwenden ist. Sollten die Banken nicht in der Lage sein, so viele Bonds zu diesem oder zu einem geringeren Kurs anzukaufen, daß dieser Tilgungsfonds vollständig auf- rebraucht wird, so wird jeder Rest dieses Tilgungsfonds, der nach Ablauf der 13 Wochen in den Händen der Bank verbleibt, zum Rückkauf der Bonds am nächsten Halbjahres-Zinstermin zum Kurse von 102% % in der nachstehend angegebenen Weise verwendet, 8. Die Nummern der am 1. März und am 1. September eines jeden Jahres zurückzuzahlenden Bonds werden von den Banken in der Zeit vom 1, bis 15, Juni bzw. 1. bis 15. Dezember ausgelost. Das Ergebnis einer solchen Auslosung ist unter Angabe der Nummern der gezogenen Bonds sowie mit der Bestimmung, daß die Verzinsung der Bonds am nächst- folgenden 1. September bzw. 1. März endet, und mit der Aufforderung, sie bei den Banken in den vorerwähnten Geschäftsräumen zum Zwecke der oben vorgesehenen Rückzahlung vorzulegen, von den Banken im Namen der Gesellschaft nicht weniger als zweimal wöchentlich in zwei aufein- anderfolgenden Wochen in zwei allgemein verbreiteten Tageszeitungen in lem Bezirk Manhattan, City of New York, zu veröffentlichen. Die erste Veröffentlichung darf nicht später als 5 Tage nach erfolgter Ziehung stattfinden, 9. Die in solcher Weise ausgelosten Bonds werden aus dem Rest- betrag des Tilgungsfonds von den Banken für Rechnung der Gesellschaft zu 102% % ihres Nennbetrages (zuzüglich Zinsen bis zu dem auf die Aus- losung folgenden 1. September bzw. 1. März) zurückgezahlt. Für die Zeit nach dem für die Rückzahlung bestimmten Zeitpunkt haben die Inhaber der ausgelosten Bonds keinen Anspruch auf Zins mehr, 10. Alle die angekauften oder ausgelosten Bonds werden entwertet, und die Gesellschaft ist nicht berechtigt, diese Bonds wieder auszugeben der an Stelle der angekauften Bonds oder ausgelosten Bonds eine neue Ausgabe von Bonds irgendwelcher Art vorzunehmen, Alle entwerteten Bonds werden mit den dazugehörigen und bezahlten Zinsscheinen in der üblichen Weise von den Banken vernichtet, 11. Alle nicht aus Mitteln des Tilgungsfonds eingezogenen Bonds werden am 1. September 1950 zum Kurse von 102% % zuzüglich aufge- 'aufener Zinsen von der Gesellschaft zurückgezahlt.