24 Zweiter Teil. Begriff der Unbescholtenheit für niedere Stände laxer oder ein- geschränkter als für höhere verstanden werden dürfte (RGE. es auch heute noch ein uneheliches Kind vielfach schwerer im Leben hat, als ein eheliches, das ist leider nicht wohl zu bestreiten. Von aufgeklärten Zeitgenossen wird diese Unterscheidung zwischen ehelichen und. unehelichen Kindern als eine bedauerliche Rückständigkeit angesehen; man befindet sich in sehr guter Gesellschaft, man kann sich sogar auf den größten Deut- schen, Goethe, berufen, wenn man für die volle soziale und bürgerliche Gleichberechtigung der unehelichen Kinder eintritt. Aber man versteht es nur zu gut, daß diese aufgeklärten Gedanken in preußischen Köpfen viel- fach noch keinen Eingang gefunden haben, Um so betrübsamer ist es freilich, daß in einem Lande wie Preußen sich die unehelichen Geburten noch nicht haben ausschalten lassen, und daß selbst adlige Damen daran beteiligt sind. Die Frage, ob heute im Deutschen Reich und in Preußen der Adel überhaupt noch eine Existenzberechtigung habe, ist müßig. Tat- sächlich sitzt er noch heute auf seinen Privilegien, trotz aller Verfassungs- bestimmungen. Man braucht sich nur einmal die Zusammensetzung des preußischen Herrenhauses anzusehen, um sich darüber klar zu werden, daß der Adel noch immer auf die Gesetzgebung einen sehr maßgebenden. Einfluß ausübt. Man braucht weiter nur die Armeerangliste nachzuprüfen, um zu wissen, daß auch im Offizierkorps der Adel eine Vorrangstellung ainnimmt, und daß es ganze Regimenter gibt, in denen fast ausschließlich adlige Offiziere, höchstens durch einen „Konzessionsschulzen“ modernisiert, zu finden sind; und man macht die sehr auffällige Beobachtung, daß die Zahl der adligen Offiziere nach obenhin im Verhältnis zu den bürger- lichen Offizieren immer größer wird. Auch in der Diplomatie und in der Verwaltung wird man den Adel in einer Zahl ‚antreffen, die sich wenig- stens statistisch gewiß nicht rechtfertigen ließe. Der Adel dominiert in Preußen, das ist die Wirklichkeit, die durch papierne Bestimmungen nicht aus der Welt geschafft wird. Ja, Herr v. Dallwitz kann sich darauf be- rufen, daß auch heute noch bürgerliche Personen, die sich durch irgend- welche Leistungen als würdig erwiesen haben, nicht etwa mit dem Adels- titel ausgezeichnet, sondern „in den Adelsstand erhoben“ werden, Wer aber „erhoben“ wird, der kann auch ausgestoßen werden. Und wenn es auch bei erwachsenen Personen, selbst soweit sie sich höchst unadlig benommen. haben, einige Schwierigkeiten bietet, sie wieder in den Bürgerstand zurück- zuversetzen, so blieb doch wenigstens bei den unehelichen Kindern adliger Mütter eine Handhabe übrig, den Adel von unbequemen Elementen frei- zuhalten. Daß Herr v. Dallwitz darauf hält, von dieser Möglichkeit einen ausgiebigen Gebrauch zu machen, das läßt auf den Eifer schließen, mit dem er sich um die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung bemüht.