Statistische Vorfragen. 37 barkeitsquote sehr hoch aus und wird gar nicht gemindert durch die Solidität der anderen. Denken Sie sich alles ver- heiratet bis auf ein Paar in wilder Ehe, so könnte das Land bloß durch die Fruchtbarkeit dieser Ungetrauten in ein schlechtes Licht kommen“‘24, Bei vorhandenem Frauenüberschuß entsteht mit der Frauen- emanzipation und ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Besserstellung der Frau für diese die Pflicht und die Fähigkeit für ihre unehelichen Kinder selbst aufzukommen?®, Dann ver- mag auch bei den überzähligen Frauen das auch in der legalen Ehe immer stärker hervortretende?®, bei ihnen nur auf unehe- licher Basis realisierbare weibliche Recht auf das Kind, die be- wußt erstrebte, gewollte Mutterschaft aufzutreten 2, Hier be- M Schnapper-Arndt, 1. c., S. 505/6. 25 „Es ist bezeichnend, daß in fast allen zur oberstrichterlichen Ent- scheidung gekommenen neuzeitlichen Streitfällen auf dem Gebiete der Rechtssuche es die Frau ist, die um ihr Recht auf Geschlechtsleben und das damit untrennbare Recht auf Mutterschaft kämpft. Der Mann erscheint hier als der grundlos Weigernde, nicht etwa als der fordernde Teil. So hat das Reichsgericht die auf rücksichtsloser Eigensucht beruhende Beischlafs- verweigerung des Mannes auch dann als Pflichtverletzung gekennzeichnet, wenn der Mann in der Lage war, auf seine höheren geistigen Interessen sich zu berufen, ohne daß es zu einem äußeren Zerwürfnis der Ehe ge- kommen wäre, Es hat ferner die Einlassung des beklagten Mannes, der seit der Eheschließung zehn Wochen mit der Ehefrau das Bett geteilt hat, seine Ehefrau ‚erst näher kennenlernen zu wollen‘, zurückgewiesen (RGE. in JW. 1908, S. 683, Nr. 15, und 1910, S. 1005, Nr. 18, auch im Recht 1907, S. 311, Nr. 604). (F. E. Traumann, Eheliche Pflicht, im Hand- wörterbuch der Sexualwissenschaft, p. 119.) 26 Vgl. die Enquete über die Frau von Guglielmo Gambarotta, In- chiesta sulla donna, Torino 1900, Bocca, p. 106. 27 Die entsprechende Literatur ist eine außerordentlich große, Wir er- wähnen nur Ruth Br6, Das Recht auf die Mutterschaft, Leipzig 1903, Verl. der Frauenrundschau, S. 81. — Die hier ausgesprochenen Gedanken sind übrigens zum Teil in dem Roman von Ernst von Wolzogen, Das dritte Geschlecht (in der Gestalt der Frau von Robiececk), literarisch verwertet worden (Berlin, Eckstein). Ferner die großen Romane von Hedwig Dohm, Sybilla Dalmar; Gabriele Reuter, Aus guter Familie, und Helene