(m Ehebruch erzeugte Kinder. 2. Im Ehebruch erzeugte Kinder. Wenn die Unehelichkeitsstatistik auf der einen Seite, teils aus berechtigter Humanität, teils aus Ehrfurcht vor dem Buch- staben des Gesetzes, von ihrem wissenschaftlichen Recht, die Brautkinderziffern der Rubrik der Unehelichen zuzuzählen, ab- sieht, so erfaßt sie auf der anderen Seite, und zwar diesmal aus äußerer und innerer Unmöglichkeit, auch nicht die durch Ehebruch erzeugten und folglich in der, aber nicht aus der Ehe (in die sie nicht hineingehören) geborenen Kinder. Mit anderen Worten, die Unehelichkeitsstatistik kümmert sich auch nicht um die sogenannten Adulterini, welche die Frau Elster dem angetrauten Gemahl ins Nest legt, ohne daß dieser etwas davon zu merken braucht. Auch auf diese Kategorie profund unehe- licher Kinder leistet also die Unehelichkeitsstatistik, dieses Lieblingskind, oder, wie sie genannt wird, sedes primaria der Moralstatistik, Verzicht. Die Statistik verfährt wie das Gesetz26, Das wird aus der statistischen Behandlung der Geburten deutlich ersichtlich. Nach dem Gesetz gilt jedes in gültiger Ehe erzeugte Kind als ein eheliches. Auch wenn der Erzeuger dieses Kindes ein un- gültiger, ein außerehelicher Mann ist. Selbst wenn dieser Tat- bestand von allen beteiligten Seiten — Ehefrau, Ehemann, Ehebrecher — zugegeben wird. Ein derartiges Eingeständnis ändert juristisch nichts an der Ehelichkeit der Geburt?%*, Die 2% Über die grundsätzliche Ehelichkeit der im Ehebruch erzeugten Kinder vgl. auch P. L. Lacretelle (ain6), Le Fils naturel. Roman Theätral, Paris (824, Bossange, p. 39. Dagegen ist bekanntlich juridisch der uneheliche Vater mit seinem Kinde „nicht verwandt“, Dieses Thema wird auch von Victor Margueritte in „Le Talion“ behandelt. %2 Es sei denn, daß — nach deutschem Recht — der legitime Mann sobald er von der Geburt des Kindes erfährt — und zwar ist die Klage gegen das Kind, nicht gegen die Mutter zu richten — Anfechtungsklage erhebt (B.G.B. 5 1591—1600). Nach italienischem Recht kann der legitime Gatte überhaupt nur dann die Anerkennung des Kindes ablehnen, wenn er nachweislich in ler Empfäneniszeit vom 180. bis zum 300. Tage vor der Geburt des Kindes