12 Dritter Teil. Statistik kennt lediglich „eheliche Geburten‘ und „uneheliche Geburten“ und registriert sie. Die weitere große Rubrik: „un- eheliche Geburten in der Ehe“ kennt und registriert sie nicht. Es mag ohne weiteres zugegeben werden, daß dies weder ihres Amtes sein kann, noch daß es sichere technische Mittel und Werkzeuge, genügende Kriterien gibt, auf Grund deren diese dritte Rubrik Existenzberechtigung erhalten könnte. Die Vaterschaft ist ein Mysterium und entzieht sich wissenschaft- licher Feststellung. Aber deshalb bleibt die statistische Ein- teilung der Geburten in eheliche und uneheliche nicht weniger irreleitend. Es ist auch aus diesem Grunde schon immer eine mißliche Sache, die moralische Superiorität eines Landes über ein anderes27 an der Hand einer in dem ersteren von beiden statistisch festgestellten geringeren Zahl illegitimer Geburten konstruieren zu wollen?7a, Kann doch die große Unbekannte der unehelichen Geburten in der Ehe, die von der Statistik den ehelichen Geburten zugezählt wird, sogar dergestalt sein, daß das tatsächliche Verhältnis zwischen den ehelichen und den unehelichen Geburten das in der Statistik gefundene Verhält- nis wieder umkehrt?8, Das ceteris paribus statistisch weniger uneheliche Geburten aufweisende Land kann durch eine ent- sprechend höhere Zahl seiner Adulterini de facto die höhere reale Geburtenunehelichkeit aufweisen. Einzelnen, völlig un- beweisbaren Schätzungen zufolge soll die Zahl der durch Ehe- aus ärztlichen oder anderen offensichtlichen Gründen (es genügt nicht ein- mal die Angabe von Impotenz) seiner Frau nicht hat beiwohnen können. (C.C. 5 159—165.) 27 Vgl. das Kapitel „Nationale Unterschiede“. 27a Vgl. p. 30 unseres Buches. 28 „Noch weniger hat der Statistiker zu untersuchen, ob der Ehemann der wirkliche Vater des Kindes sei. Daraus folgt jedoch allerdings, daß man ehelich geborene nicht ohne Unterschied ehelich gezeugte nennen darf, und daß in der Regel die Zahl der unehelich gezeugten die der unehelich geborenen beträchtlich übersteigt.“ (Bernoulli, 1. c., S. 123.)