54 Dritter Teil. Denn eine weitere Ursache der Unehelichkeit besteht im Vor- handensein juristischer Zwangslagen, d. h. in der Erschwerung regulärer Verehelichung durch die Beibehaltung oder Wieder- einführung bestimmter obrigkeitlicher Heiratskonsense oder, weniger euphemistisch ausgedrückt, obrigkeitlicher Heirats- verbote5l. Vom Mittelalter bis in die neueste Zeit war die Ehe- schließung kein unantastbares, individuelles Recht, sondern dem Einspruch von Staat, Stadt oder Grundherrn streng unter- worfen. In Bayern diesseits des Rheins durfie bis 1868 die Verehelichung eines Mannes nur unter bestimmten Voraus- setzungen vor sich gehen, unter denen sich die Bedingung, daß er mindestens in den letzten drei Jahren keine öffentliche Armenunterstützung mehr bezogen hatte, befand 52, Diese und dergleichen Ehehindernisse, welche die Ärmsten der Armen treffen, wirken natürlich in der Richtung auf eine Vermehrung außerehelicher Geschlechtsbefriedigung und ihrer Folgen, ver- hindern also die Entstehung ehelicher Geburten zugunsten un- ehelicher5®, Welche Wirkungen später die Erleichterung der Eheschließungen in Bayern durch die Gesetzgebung von 1868 auf die Gestaltung der unehelichen Geburtenziffer gehabt hat, geht aus folgender Statistik — aus der freilich gleichzeitig 51 Über Ehehindernisse rechtlicher Art vgl. Gioia, vol. I, p- 319; Spann, p. 6. Bekanntlich hat Sismondi erst in einer späteren Auflage seiner Nouveaux Principes d’Economie Politique davon Abstand genommen, für Schaffung von rechtlichen Ehehindernissen aux mariages de mendiants, qui content faire de leurs enfants un outil de mendicit6 weiterhin einzu- treten (vol. II, p. 308). 52 Über diesen Punkt vgl. Johannes Conrad, Grundriß zum Stu- dium der politischen Ökonomie, Teil II, Jena 1898, Fischer, S. 101. „5 Diese logischen Zusammenhänge wollte die ältere Staatsrechtsschule häufig nicht einsehen. Selbst der sonst so einsichtige Robert von Moh] fordert Eheverbote, fügt dem aber immerhin bei: „Je strenger das Gebot, unvorsichtige Ehen zu hintertreiben, gehandhabt wird, desto notwendiger ist freilich auch das Zwangsmittel der möglichsten Verhinderung unehelicher Geburten“ (Mohl, S. 122). Er glaubt also doch an die Koinzidenz der beiden Wirkungsmöglichkeiten.