rs Dritter Teil. sucht worden121, Wir werden auf dieses Problem nicht ein- gehen. Nur auf einen Punkt muß auch hier wieder verwiesen werden, der dem angegebenen Verhältnis als Kausale dient. Das uneheliche Kind war bis in die neueste Zeit hinein der Prototyp des verlassenen Menschen. Seine Existenz als uneheliches Kind besagt bereits, daß der Vater (und dessen Familie) nicht zu ihm stehen. Die Mutter hat es früher häufig zu den Findel- kindern gesteckt12?, Wenn sie auch das später nicht mehr tat, hat sie es häufig zu Verwandten gegeben und sich seiner ge- schämt. Wenn sie dann gar einen fremden Mann heiratete, wurde die Vereinsamung des unehelichen Kindes noch schlim- mer, Intensiver noch lastete die Verfemung, welcher es seitens der öffentlichen Meinung ausgesetzt war. So war es bereits im italienischen Quattrocento Ansicht der Rechtsgelehrten, daß der unehelich Geborene von vornherein für die Gesellschaft verloren sei und auch bei sittlich guter Veranlagung schlecht werde, weil er sich aus Scham über seine uneheliche Ge- burt dauernd niederdrücken lasse, d. h. sich als unfähig zu sozialem: Aufschwung erweise1?®, In Deutschland blieben die Unehelichen vom Eintritt in die Zünfte und anderen Korpo- rationen ausgeschlossen und vermochten höchstens durch die sogenannte legitimatio minus plaena, oder ad honores, auf Antrag von Fall zu Fall von der Obrigkeit zugelassen zu werden 1?4. Noch im Deutschland des x8. Jahrhunderts wurde 121 Daß sich dagegen kein Parallelismus zwischen den unehelichen Ge- burtenziffern und den Daten der Kriminalstatistik aufstellen läßt, behauptet Napoleone Colajanni, La Sociologia criminale, Catania 1889, Tropea, vol. II, p. 109. 18 Vgl. S. 50 unseres Buches. 123 Vittorio Lugli, I Trattatisti della Famiglia nel Quattrocento, Modena 1909, Formiggini, p. 73. 12 Felix Dahn, Deutsches Rechtsbuch, Nördlingen 18797, Beck, S. 90. — Erwähnenswert ist auch der gruppenmäßige Widerstand gegen die Ver- ehelichung mit einer unehelichen Mutter. Dieser ging z. B. im Mittelalter von vielen Zünften aus und war darauf berechnet, die Geltung des Hand-