Das „retrospektive‘“ Symptom. 167 pflegenden Geschlechtskranken mit hohen Geldbußen und, falls er Ansteckung verschuldet, mit Gefängnis? Bemerkenswert ist ferner, daß in Italien der neue Entwurf der faszistischen Regierung zu einer Revision des Strafgesetzbuches für die durch Geschlechtsverkehr innerhalb und außerhalb der Ehe erfolgte, zur Anzeige gebrachte Ansteckung eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht 319, Zu einer wirklich wirksamen Be- kämpfung der Geschlechtskrankheiten würde aber wohl auch eine Bestrafung der geschlechtskranken Ammen sowie der Eltern eines syphilitischen Kindes, die diesem eine gesunde Amme verschaffen, gehören%2, Indes wird es sich im ganzen bei der bewußten oder selbst der fahrlässigen Übertragung der Geschlechtskrankheiten nur um eine kleine, statistisch sehr schwer faßbare Zahl von Fällen handeln. Bei der Mehr- zahl der Fälle werden derartige Krankheiten zweifellos un- bewußt, indem sich der Kranke nicht krank weiß oder sich nicht mehr krank wähnt, weitergegeben, ein medizinisches Preblem, da die Schwierigkeit der Diagnose bekanntlich auch einen großen Bruchteil der ärztlichen Voruntersuchungen in Heiratsfällen (Heiratsattest), die sonst durchaus rechtens ge- fordert werden, zum Scheitern bringen muß. Für das Gebiet der Unehelichkeit darf zu diesem Kapitel noch bemerkt werden, daß, insofern die Unbekümmertheit um die Folgen als kriterienbildendes Element der Unmoräl auf- gefaßt werden sollte, anbetrachts der inbrünstigen und zu allen Opfern bereiten Liebe, mit der gerade die unehelichen Mütter (und wie wir sahen, sogar einige Prostituierte) so häufig ihre sıs V, Terradez, El delito de contagio venereo, Boletin del Colegio de Abogatos, Madrid. Nov./Dez. 1926, p. 241—246. 819 Progetto preliminare di um Nuovo Codice Penale. Roma, ottobre 1927, Anno V, p. 227. 320 Louis Fiaux, L’int&grit& intersexuelle des peuples et les Gou- vernements, Paris 1910, Alcan, p. 669g. — V. Manzini, Trattato di diritto penale. 24 ed.. Torino 1922, VI, 5297, VII, z34, 135. Nr. x. At ri