208 Vierter Teil. Sie halten die Sittenstrenge für einen unentbehrlichen Bestand- teil des alten amerikanischen Geistes, den gegen Katholizismus, Judentum, Neger, deutsches, französisches, slawisches usw. Wesen aufrecht zu erhalten oberstes Sittengesetz der Vater- landsliebe sei. So bedienen sie sich zur Erreichung dieses Zweckes sehr drastischer Mittel. Vermummte Gestalten entführen mit List und Gewalt den Ehebrecher oder die Ehebrecherin (zumal wenn sie den bekämpften Gruppen angehören) in den Wald, ziehen sie nackt aus, bestreichen ihre Körper mit Teer und heften ihnen Hühnerfedern an, um sie dann in diesem Zustande laufen zu lassen, nicht ohne das ausdrückliche Verbot, je wieder in den Heimatsort zurückzukehren. Wenn das nicht den Teufel mit Beelzebub austreiben und den Rechtsstaat durch blöde Willkür ersetzen heißt, haben die Worte ihre Bedeutung verloren. Im ganzen darf man sagen, daß die Nachkriegszeit eine Welle freierer Auffassung in Ehe- und Liebesfragen mit sich brachte. Die schon längst unterhöhlte und praktisch fast all- gemein zum toten Buchstaben gewordene strafrechtliche Ver- folgungsmöglichkeit des Ehebruchs (Ehebruchsparagraphen) wurde von neuem heftigster Kritik ausgesetzt1%, In Rußland 1066 „Der Ehebruch ist auch strafbar, Das ist altes Recht. Und zwar wird seit langem fast durchweg der Mann ebenso beurteilt wie die Frau, während die romanischen Länder auch hier noch an seiner Bevorzugung festhalten und ihn nur strafen, wenn er eine Konkubine in der ehelichen Wohnung oder auch offenkundig anderswo gehalten hat. Frankreich 339 (Arch. f. Kriminalanthr., S. 62, 235), Belgien (und Luxemburg) 389, Italien 354, Spanien 452, die Schweizer Kantone Freiburg, Tessin. Vielfach wurde und es wird in diesen Ländern der Mann viel geringer bestraft als die Frau. Ebenso ist der dritte Mitschuldige, unter Umständen er allein strafbar, aber auch er mehrfach geringer, da er ja nicht zur Treuhaltung verpflichtet ist, — umgekehrt der dritte Mann auch wieder schwerer. Die Strafe, früher für die Frau Todesstrafe, ist heute meist eine geringe Freiheits- strafe, aber nach dem neuesten deutschen Entwurf 1919 gegenüber den sechs Monaten Höchstmaß des geltenden Rechts auf ein Jahr Gefängnis erhöht. Vielfach muß heute vorher die Ehe geschieden sein, und zwar meist eben wegen des zu strafenden Ehebruchs. So in Deutschland, dem Schweizer Entwurf, Holland, Norwegen, Finnland, Ungarn (in Schweden