£ j ; © ; ix a © N © 3 er © nn > in N [aa and. "o ä a» a ra f: = © © 7] o ww» © N Q = O nr x D N Krieg und Nachkrieg. 209 ıternahm es die Sowjetregierung, der Geschlechtsliebe bei eichzeitiger Staatsfürsorge für die Nachkommenschaft die ıtrag oder Scheidung).“ (Max Marcuse, Ehebruch, im „Handwörter- ch der Sexualwissenschaft‘“, S. 105/106.) „In einem Tatbestand ist der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen yutschen Strafgesetzbuchs 1925 fehlgegangen, das ist der des Ehebruchs, 280. Nicht als ob wir ihn beschönigen oder begünstigen wollten und sollten, er zu glauben, daß man den Ehebruch durch die Strafe bekämpft, das eine Torheit und Heuchelei. Was nützt denn hier eine Strafdrohung! ir erfahren doch, daß wenige hundert Fälle im Jahre bestraft werden in zyutschland und wissen, Hunderttausende, ja Millionen von Ehebrüchen ırden im Jahr begangel, ohne daß man sich darum kümmert. Wer ıl die, die bestraft werden? ‘Meistens Leute, die schon wegen anderer :likte vorbestraft sind. Auf diesem Gebiet kann die Strafdrohung nichts arichten, und es wäre daher töricht, sie beizubehalten. Für mich ist diese ‘age erledigt, ich kämpfe nicht mehr darum, ich überlasse das den Poli- ern. Ich mache aber darauf aufmerksam, daß in Dänemark im Entwurf .£ 1917 der Ehebruch aus den Tatbeständen gestrichen worden ist, und ar sind besonders die Frauen dafür eingetreten. Bei uns sollte man auch, e das 1922 durch Minister Radbruch geschehen ist, offen den Tatsachen ;chnung tragen, und diesen Tatbestand, der nichts anderes zur Folge hat das Rachegefühl des verletzten Ehegatten zu stärken, beseitigen.‘ . W. Mittermaier, S. 7.) „Der Konkubinat ist zweifellos, wenn man ihn Tatbestand faßt, ein Verstoß gegen die Sittlichkeit, aber er wird von den ındesgesetzen nicht als solcher erfaßt, sondern er wird erfaßt als eine 5rung der öffentlichen Ordnung von der Polizei und als solche bestraft, ıch dem Kriege haben einige Länder sich davon frei gemacht, und in deren Ländern ist die Praxis auch freier, aber grundsätzlich besteht die stimmung: der Konkubinat ist strafbar. Das ist dem Einfluß der Kirche verdanken. Wenn wir das außereheliche Geschlechtsleben in gesunde »rmen bringen wollen, so muß man zugeben, daß der Konkuübinat die ündeste Form ist. Ihn zu bestrafen ist Heuchelei:“ (G. W. Mittermaier, 8.) „L’article 337 du Code penal est tellement' odieux qu'il est rare que y juges osent l’appliquer. Ceci est un exemple, entre äutre, de la vanit# ss r6formes. Il importe peu que les pires injustices soient inscrites dans le ode, si le public y refuse son adh6sion, Les magistrats se garderont bien » braver Vl'opinion en face. D’autre part, les röformes les’ plus humaines xont lettre morte, si le public n’y tient la main. Ce’ m’est pas dans les ;tes d’une assemblöe que les lois trouvent leur appui ou leur 6cueil;’ mais ıns le cerveau de la foule, C'est Iui qu'il faut reformer.“ (Rene Chaughi, Immoralit& du Mariage. Nouv. Ed. Paris 1904, „Les Temps Nouveaux“, 19.) ichels. Sittlichkeit in Ziffern. .< 4 © Dr Co Yo > ia) Ce