—— — — — —— —e * Kompromiß zwischen dem Volk und den Dynastien zustande. Am 9. November 1918 wurde auch der Zustand dieses Kompromisses be— seitigt. Nach fast 700 jährigem Bestehen wurde die erbdynastische Staatsordnung durch die Revolution des Volkes beseitigt. Die Erb— fürsten traten freiwillig und ohne Widerstand ihre Kronen ab. Sie ntbanden ihre Untertanen von jedwedem Treueid. Ihr Privatbesitz vurde durch die Fürstenabfindung vom Staatsvermögen getrennt. An Stelle der Souveränität der Dynastien wurde die Souveränität des Volkes verkündet. Die Souveränität des Volkes selbst ist aber in Wirklichkeit nicht erstritten. Eine neue ungeheure Gefahr für das deutsche Volk zieht herauf. Diese Gefahr besteht darin, daß die staatliche Ge— walt aus der Hand erblicher dynastischer Geschlechter in die Hand der modernen Geldfürsten herübergleitet. Es ist die Sendung der nationalen Bewegung, zu erkennen, daß nur die Rückkehr zu den sittlichen Grundsätzen germanischer Staaten— bisdung die Führung des Volkes im Geiste einer Epoche des Aufstieges gewährleistet. Darum ist es ihre Pflicht, in der Geschichte der Erb⸗ dynastien und ihrer Hausmachtpolitik den wahren Ursprung deutschen Niederganges zu erkennen. Darum darf sie niemals auf Grund von Hemmungen der jüngeren Tradition für die Zukunft Deutschlands das erbdynastische System der Führung zulassen. Die ältere Tradition verdammt dieses System. Nachdem sich unter den Landesherren der Pflichtbegriff des Dieners am Staat und des Schirmherrn seiner Lehensmannen zum Begriff des römisch- juristischen Besitzers von Land und Leuten gewandelt hatte, setzte sich diese materialistische Staatsauffassung im gesamten Volke durch. An Stelle der Führerauffassung germanischer Prägung, welche an sittliche Grundgesetze und Pflichten gebunden ist, trat der römische Begriff materiellen Eigentums. Während das deutsche Recht sittliche Pflichten an den Besitz band, war der Besitz für das römische Recht nur seelenlose Materie. Dem deutschen Rechtsbegriff wohnte die dealistische Weltanschauung inne. Der römische Rechtsbegriff wurzelte im Materialismus. Es war kein Wunder, daß der römische Rechts— begriff von der obersten Schicht der besitzenden Kreise, sowohl von den Fürsten als auch von den großen Grundherren, begrüßt wurde, 16