Weimarer Verfassung aufgebaut, deren Sinn Sozialismus sein iollte. Die Herren der Hochfinanz schicken sich an, die neue Gewalt⸗ herrschaft zu befestigen. Kein ehrlich denkender deutscher Staats— bürger weiß mehr ein noch aus. Parteifanatiker und Drahtzieher bestimmen das deutsche Schicksal. Ein Betrug ohnegleichen droht den auferstandenen Idealismus der Nation zu töten. Ratlosigkeit hat die »ejahenden Kräfte des Volkes ergriffen. Die Stunde ist gekommen, in der die Täuschung über diesen Zustand aufhört. Die Nation will Wahrheit im Gegensatz zu Ausbeutern und Drahtziehern. Die Nation vill staatsbürgerliche Gerechtigkeit an Stelle von Lüge und Unrecht. Das deutsche Volk hat selbst in dieser bedauerlichen Revolution einen majestätischen Beweis seiner Mündigkeit, seiner Ordnungsliebe und eines Rechtes zur Volksherrschaft erbracht. Die parteipolitischen Be⸗ zriffe von rechts und links, immer wieder erneut durch den Fana⸗ tismus kleiner Geister und die zielbewußte Beutegier von Draht⸗ ziehern und Nutznießern, haben ihren Sinn verloren. Die nationale Erhebung des erwachten Volkes wurzelt in Freiheit, Brüderlichkeit und Pflichterfüllung. Die nationale Volksbewegung der Vergangenheit zertrümmerte den fürstlichen Absolutismus mit seinem Begriff des Besitzes von Land und Leuten. Die natio— nale Bewegung der Gegenwart soll den plutokratischen Absolutismus im Begriff des Besitzes von Vartei und Bolksmeinung zerstören. An die Stelle dieses Systems der modernen parteiistischen Demo— lratie setzt sie den Begriff vom Volksstaat. Sein Inhalt ist die mündige Selbstverwaltung im Zeichen einer organischen Struktur. Die Gemeinschaft der Staatsbürger soll die Wiege des politischen Willens sein, nicht mehr der Säckel der geldgewaltigen Herren der Hochfinanz. Der Wille zu dieser Erhebung geht weit über die Grenzen des Deutschen Reiches hinaus. Er hat alle Völker ergriffen. Das Zeichen des Jahrhunderts ist nicht eine Staats⸗ krise des Deutschen Reiches allein, sondern eine Staats— krise aller Aulturvölker, welche auf Grund ihres Wertes noch ein Anrecht auf Mundigkeit besitzen. — 15 240