VI. Abschnitt * — —— 764 * Bliothec J 15 — *7 R — 7 2 int Die Lehre von der Gemeinschaft Der Begriff Gemeinschasft Die Gemeinschaft ist eine Zusammenfassung von Menschen, welche sich ihrer Schicksalsverbundenheit bewußt sind und welche in einer ideellen Verbunden— heit miteinander vertreut werden. Die Verbundenheit einer wahren Gemeinschaft kann niemals aus einer materiellen Interessengleichheit bestehen. Die wahre Gemein— schaft lebt nur dort, wo der gemeinsame Dienst an ideellen Gütern die Menschen miteinander verbindet. Nur der Dienst an ideellen Gütern ist in der Lage, die materiellen Interessen der Menschen so weit auszuschalten, daß sich eine seelische Verbundenheit als höchste Bin— dung von Mensch zu Mensch herausschälen kann. Das unumgängliche Erfordernis zur Vertreuung von Menschen im Geiste der Gemein— schaft ist die Begründung einer Freundschaft, die nicht aus Formen besteht, sondern in der Offenbarung der Charaktere beruht. Die Vor— bedingung einer solchen Bindung ist ein vorurteilsloses Sichkennen⸗ lernen. Dieses vollzieht sich in einem Zusammenleben im Zeichen völliger Gleichheit an Achtung, Recht und Pflicht. In der Gemein— schaft müssen sich alle Menschen bekannt sein. Der Einzelne ist nicht Nummer für die Gesamtheit, nicht eine unbekannte Größe, wie in der Masse, sondern ein verantwortliches Glied des Ganzen, über das die Gesamtheit ein individuelles Urteil fällt. 31