548 Siebter Abschnitt. 2. Expropriation des Landvolkes von Grund und Boden. In England war die Leibeigenschaft im letzten Teil des 14. Jahr- hunderts tatsächlich verschwunden. Die ungeheure Mehrzahl der Bevölkerung * bestand damals und noch mehr im 15. Jahrhundert aus freien, selbstwirtschaftenden Bauern, durch welches feudales Aushängeschild ihr Eigentum immer versteckt sein mochte, Auf den größeren herrschaftlichen Gütern war der früher selbst leib- eigene Bailiff (Vogt) durch den freien Pächter verdrängt. Die Lohn- arbeiter der Agrikultur bestanden teils aus Bauern, die ihre Muße- zeit durch Arbeit bei großen Grundeigentümern verwerteten, teils aus einer selbständigen, relativ und absolut wenig zahlreichen Klasse eigentlicher Lohnarbeiter. Auch letztere waren tatsächlich zugleich selbstwirtschaftende Bauern, indem sie außer ihrem Lohn Ackerland zum Belauf von 4 oder mehr Acres nebst Cottages an- gewiesen erhielten. Sie genossen zudem mit den eigentlichen Bauern die Nutznießung des Gemeindelandes, worauf ihr Vieh weidete und das ihnen zugleich die Mittel der Feuerung, Holz, Torf usw. bot.191 In allen Ländern Europas ist die feudale Produktion durch Teilung des Bodens unter möglichst viele Untersassen charakterisiert. Die Macht des Feudalherrn, wie die jedes Souveräns, beruhte nicht auf dem Betrag seiner Pachtzinsen, sondern auf der Zahl seiner Untertanen, und letztere hing von der Zahl selbstwirtschaftender wegung in umgekehrter Richtung. Die Arbeiter der Städte wurden massen- weise aufs Land getrieben und gaben dort der nach Art des Gartenbaues ge- triebenen, kleinen Kultur einen nie gesehenen Aufschwung. 190 „Die kleinen Grundeigentümer, die ihre eigenen Felder mit eigener Hand bebauten und eines bescheidenen Wohlstandes sich erfreuten ... bildeten damals einen weit wichtigeren Teil der Nation als jetzt. . .. Nicht weniger als 160 000 Grundeigentümer, die mit ihren Familien mehr ak 47 der Gesamtbevölkerung ausgemacht haben müssen, lebten von der Be- wirtschaftung kleiner Freehold-Hufen (Freehold ist vollfreies Eigentum). Das Durechschnittseinkommen dieser kleinen Grundbesitzer wird auf 60 bis 70 Pfd Sterl. geschätzt. Es wurde berechnet, daß die Zahl derer, die ihren eigenen Grundbesitz bebauten, größer war als die der Pächter fremden Bodens.“ (Macaulay: „History of England. 10th ed. London 1854“, vol. ], p. 833, 8334.) Noch im letzten Dritteil des 17. Jahrhunderts waren */s der englischen Volksmasse agrikol. (Ebenda, S. 413.) — Ich zitiere Macaulay, weil er als systematischer Geschichtsfälscher derartige Tatsachen möglichst „beschneidet“, 191 Man muß nie vergessen, daß selbst der Leibeigene nicht nur Eigen- tümer, wenn auch tributpflichtiger Eigentümer, der zu seinem Hause ge- hörigen Bodenparzellen war, sondern auch Miteigentümer des Gemeinde- landes, „Der Bauer ist hier (in Schlesien) Leibeigener.“ Nichtsdestoweniger besitzen diese Leibeigenen Gemeindegüter, „Man hat die Schlesier noch nicht zur Teilung der Gemeindegüter bringen können, während es in der Neumark kaum ein Dorf gibt, wo diese Teilung nicht mit dem größten Erfolg durch- geführt worden wäre.“ (Mirabeau: „De la Monarchie Prussienne. Londres 1788“, vol. IL, p. 125, 126.)