aitt. ant 1e8 ar- 1er aft nd ar- lie ‚en er ‚ch I ;D- ng JS- ats of lie ge m B- Je ‚uf in ie > al- rd ;jje m an 38 oh ze an in ar 2 ie gt -, Ar ij. Vierundzwanzigstes Kapitel. 669 sogar, durch körperlichen Zwang Arbeit zum gesetzlichen Lohntarif zu erpressen. Alle Vereinigungen, Verträge, Eide usw., wodurch sich Maurer und Zimmerleute wechselseitig banden, werden für null und nichtig erklärt. Die Koalition [Vereinigung] von Arbeitern, wird als schweres Verbrechen behandelt vom 14. Jahrhundert bis 1825, dem Jahre der Abschaffung der Antikoalitionsgesetze. Der Geist des Arbeitergesetzes von 1349 und seiner Nachgeburten leuchtet hell daraus hervor, daß zwar ein Maximum des Arbeitslohnes von Staats- wegen diktiert wird, aber beileibe kein Minimum. Im 16. Jahrhundert hatte sich, wie man weiß, die Lage der Ar- beiter sehr verschlechtert. Der Geldlohn stieg, aber nicht im Ver- hältnis zur Entwertung des Geldes und dem entsprechenden Steigen der Warenpreise, Der Lohn fiel also in der Tat. Dennoch dauerten die Gesetze zum Behuf seiner Herabdrückung fort zugleich mit dem Ohrenabschneiden und Brandmarken derjenigen, „die niemand in Dienst nehmen wollte“. Durch das Lehrlingsgesetz 5, Elisabeth c. 3 wurden die Friedensrichter ermächtigt, gewisse Löhne festzusetzen und nach Jahreszeiten und Warenpreisen abzuändern. Jakob I. üdehnte diese Arbeitsregulation auch auf Weber, Spinner und alle möglichen Arbeiterkategorien aus,?* Georg II. die Gesetze gegen Arbeiterkoalition auf alle Manufakturen. In der eigentlichen Manufakturperiode war die kapitalistische Produktionsweise hinreichend erstarkt, um gesetzliche Regulation des Arbeitslohnes ebenso unausführbar als überflüssig zu machen, aber man wollte für den Notfall die Waffen des alten Arsenals zur Hand haben. Noch 8, George IL verbot für Schneidergesellen in 224 Aus einer Klausel des Statuts 2, Jakob I. c. 6 ersieht man, daß manche Tuchmacher sich herausnähmen, den Lohntarif offiziell als Friedens- richter in ihren eigenen Werkstätten zu diktieren. — In Deutschland waren namentlich nach dem Dreißigjährigen Krieg Gesetze zur‘ Niederhaltung des Arbeitslohnes häufig. „Sehr lästig war den Gutsherren in dem menschen- jeeren Boden der Mangel an Dienstboten und Arbeitern. Allen Dorfsassen wurde verboten, Kammern an ledige Männer und Frauen zu vermieten, alle solche Inlieger sollten der Obrigkeit angezeigt und ins Gefängnis gesteckt werden, falls sie nicht Dienstboten werden wollten, auch wenn sie sich von anderer Tätigkeit erhielten, den Bauern um Tagelohn säten oder gar mit Geld und Getreide handelten, (Kaiserliche Privilegien und Sanctiones für Schlesien I, 125.) Durch ein ganzes Jahrhundert wird in den Verordnungen der Landesherren immer wieder bittere Klage geführt über das boshafte und mutwillige Gesindel, das sich in die harten Bedingungen nicht fügen, mit dem gesetzlichen Lohn nicht zufrieden sein will; dem einzelnen Gutsherra wird verboten, mehr zu geben, als die Landschaft in einer Taxe festgesetzt hat. Und doch sind die Bedingungen des Dienstes nach dem Kriege zuweilen noch besser, als sie 100 Jahre später waren; noch erhielt das Gesinde 1652 in Schlesien zweimal in der Woche Fleisch, noch in unserm Jahrhundert hat es eben dort Kreise gegeben, wo sie es nur dreimal im Jahr erhielten. Auch der Tagelohn war nach dem Kriege höher als in den folgenden Jahr- hunderten.“ (G. Freitag.)