gewerbliche Betriebe bezieht; er verlangt aber dafür einen „selbständigen gewerblichen Betrieb“ und kennt einen solchen nicht nur b2i der Gärtnerei, sondern auch bei der Landwirtschaft usw. Es läßt sich also zugunsten einer erweiternden Unterstellung gärtnerischer Betriebe unter den Gewerbebegriff daraus nichts herleiten. Das wird auch bestätigt durch die Bestimmungen, die in der Vorläufigen Vollzugsanweisung zum Einkommensteuergesetz vom 14. April 1927 (Runderlaß des RFinMin. Ile 1600) getroffen sind. Zu 8 26 ist unter 4 gesagt, daß man unter Gartenbau versteht „die unter gesteigerter Bodenbewirtschaftung betriebene Gewinnung von hochwertizen pflanzlichen Bodenerzeug- nissen“; es werden dann Beispiele für solche Erzeugnisse und Beispiele für gärtnerische _Betriebseinrichtungen angeführt. Her- vorgehoben ist, daß die in einem Gartenbaubetrieb verwendeten Arbeitskräfte meist — mindestens zum Teil — fachtechnisch ausgebildet sein müssen, und daß es nicht erforderlich ist, daß der Gartenbau im Zusammenhang mit sonstiger Land- und Forstwirtschaft oder anderer nicht gewerblicher Bodenbewirtschaftung betrieben wird. Trotzdem liegt Gartenbau vor, dessen Einkünfte zu denen der Land- und Forstwirtschaff gehören. Von einer Anführung ‚des übrigen Reichssteuerrechtes kann ab- gesehen werden. Schon aus den besprochenen Gesetzen ergibt sich, daß das Reichssteuerrecht den Gartenbau wie die Landwirtschaft und nicht wie das Gewerbe behandelt. 2, Eine ausführliche Darstellung des Landes- und gar des Gemeinde- steuerrechtes würde zu weit führen. Die landesrechtlichen Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Gärtnerei stehen zumeist mit dem Reichssteuerrecht schon deshalb im Einklang, weil die Grundsätze des Reichsbewertungsgesetzes nach dessen $ 1 Absatz 2 sich auch in der neueren Landessteuergesetzgebung auswirken. In Sachsen insbesondere unterliegt nach dem Gewerbesteuergesetz vom 30. Juli 1926 (S.GBl. S. 173) der Gewerbesteuer nicht der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau ($ 4 Nr. 1)%). Umgekehrt unterliegt der Grundsteuer nach dem Sächsischen Grundsteuergesetz vom 30. Juli 1926 (S.GBl. S. 165) das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärt- nerische Vermögen, wie es in den 88 11 bis 25 des Reichsbewertungs- gesetzes umschrieben ist (8 2 Absatz 1a). Auch das Sächsische Steuer- recht stellt mithin die Gärtnerei der Landwirtschaft gleich. VII. Schließlich ist als Rechtsgebiet, dessen Ordnung die Gärtnerei besonders betrifft, noch das Recht der Ööffentlichrechtlichen Berufs- organisation oder Berufsvertretung zu überprüfen. Wegen der Möglichkeit der Teilnahme von Gärtnereien — aber nur von gewerblichen Gärtnereien -— an freien Innungen und wegen der Unmöglichkeit der Bildung von Zwangsinnungen für Gärtnereien ist das Nötige schon oben (III 4b) gesagt. 1. Eine umfassende öffentlichrechtliche Organisation aller Erwerbs- zweige sieht der Artikel 165 der Reichsverfassung vor, der ein sogenanntes Rätesystem entwirft. Ausgeführt ist dieser Plan bisher nicht. Als ein Ansatz der Einführung können allenfalls die Betriebsvertretungen nach dem BRG. (s. o. VI 3) und kann der Vorläufige Reichswirtschaftsrat angesehen werden, wie er durch die Verordnung vom 4. Mai 1920 (RGBl. S. 858) ins Leben gerufen worden ist. Nach Artikel 2 dieser Verordnung sind 5) Wegen der sächsischen Rechtsentwicklung und der Einzelheiten des geltende? Rechts kann auf den Aufsatz von Dänhardt, «Der Gartenbau in Sachsen gewerbesteuerfreis, im Sächs. Gärtnerblatt VII (1927). S, 24 if. Bezug genommen werden.