Allgemeine Bedingungen. Die Provisionssätze dieses Tarifs verstehen sich für den Einzug von Dokumenten, von Wechseln ohne Dokumente sowie von Wechseln mit Dokumenten. Die Inkassospesen kommen in jedem Falle in Anrechnung, sobald die Abschnitte an Korrespondenten weitergegeben worden sind, Stempel- und Portoauslagen sowie etwaige durch besondere Maßnahmen verursachte Extraspesen werden von Fall zu Fall neben den Tarifsätzen berechnet. Falls auf besonderen Wunsch eine andere Bank für die Vermittlung eines uns erteilten Inkassoauftrages in Anspruch genommen wird, als die von uns an dem betreffenden Platz als Korrespondent vorgesehene, so sind die hierdurch etwa entstehenden höheren Kosten von unserem Auftraggeber zu tragen. . Für die Annahmebesorgung von Wechseln werden Kosten ‘nicht berechnet, falls uns gleichzeitig das Inkasso übertragen wird; andernfalls kommen die Tarifsätze in Anrechnung. Falls die inkassospesen von den Empfängern zu tragen sind, empfiehlt es sich, die Wechselsumme bezw. den Nachnahmebetrag einschließlich der Kosten festzusetzen, da bei anderer Handhabung zuweilen die Zahlung der Spesen verweigert wird. Es ist zweckmäßig, Wechsel, Fakturen und Versicherungspolicen in doppelter Ausfertigung und Konnossemente in vollem Satz einzureichen, damit die Dokumente mit verschiedenen Posten zur Versendung gebracht werden können. Bei Einlieferung von Dokumenten bitten wir stets zu vermerken: '. ob die Tratten sofort bei Eintreffen. oder erst nach Ankunft der Waren vorgelegt werden sollen (an vielen Plätzen ist es üblich, daß die Wechsel nicht sofort bei Eintreffen sondern erst bei Ankunft der Waren akzeptiert bezw. bezahlt werden), ob die den Tratten beigefügten Dokumente gegen Akzept oder gegen Zahlung auszuliefern sind, ob mangels Annahme und/oder mangels Zahlung Protest erhoben werden soll, was mit den Dokumenten und evtl. mit der Ware im Falle der Akzept- oder Zahlungs- verweigerung geschehen soll, ob dem Bezogenen bei Zahlung vor Verfall ein Diskont bewilligt werden kann und in welcher Höhe, ob der Bezogene auf einen späteren als den vorgeschriebenen Verfalltag akzeptieren darf, ob der Aussteller einen Vertreter am Zahlungsorte hat und ob bezw. inwieweit dessen Anordnungen zu befolgen sind; dabei ist es unumgänglich notwendig, folgende Angaben zu machen: a) Name und Wohnort des Vertreters, b) ob derselbe Prolongationen gewähren darf (evtl. bis zu welcher Dauer), c) ob derselbe Nachlässe gewähren darf (evtl. bis zu welcher Höhe), d) ob derselbe entscheiden darf, ob Protest aufzunehmen ist oder nicht, a) ob derselbe über Dokumente und Tratten ohne Gegenleistung (franko Valuta) verfügen darf, f) ob derselbe über Akzepte ohne Gegenleistung (franko Valuta) verfügen darf. st