d. LÜBECK UND DER URSPRUNG DER RATSVERFASSUNG Den 16. Band der Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde eröffnete Hermann Bloch mit einer Untersuchung, die vom Freibrief Friedrichs I. für Lübeck vom Jahre 1188!) ausgehend den Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten behandelt. Indem Bloch die in den letzten Jahren geäußerten Bedenken gegen die formelle und inhaltliche Echtheit des Barbarossaprivilegs nachprüft, stellt er fest, daß das Barbarossaprivileg nicht mehr als Zeugnis für das Vorhandensein eines Rates in Lübeck noch im zwölften Jahrhundert dienen könne, da erst seine 1225 erfolgte Verfälschung die consules in seinen Wortlaut hineingebracht habe. Und indem Bloch dann weiter in einem Überblick über die Verhältnisse anderer deutscher Städte alle nicht ganz einwandfrei gesicherten Nach- richten über das Vorkommen von consules grundsätzlich ausscheidet, kommt er zu dem Ergebnis, daß nicht in den Gründungsstädten, sondern in den oberrheinischen Bischofsstädten die Wiege der Ratsverfassung für Deutsch- land zu suchen sei. Blochs Ausführungen trafen in der Ablehnung eines Rats in Lübeck für das ausgehende zwölfte Jahrhundert mit dem Ergebnis von Untersuchungen zusammen, die Oppermann 1911 in den Hansischen Geschichtsblättern ver- öffentlicht hatte?); in diesem Punkte stimmten sie auch mit einer kurze Zeit später erschienenen Freiburger Dissertation®) überein; im bestimmten Gegensatz stehen sie aber zu den älteren, sowohl in der allgemeinen Literatur als auch in den mehr auf Lübeck bezüglichen Arbeiten, welche den Ur- sprung der Ratsverfassung in Lübeck mit der Tätigkeit Heinrichs des Löwen in mehr oder minder nahen Zusammenhang bringen 4). Der Tatsache der Verfälschung des Barbarossaprivilegs wird sich gewiß niemand verschließen können, und man wird es Bloch zu Danke wissen, daß er in vorsichtiger Prüfung des Privilegs es wahrscheinlich gemacht hat, daß das sicher vorhanden gewesene echte Privileg Friedrichs I. mit der Ver- fälschung wörtlich gleichlautend gewesen ist, mit Ausnahme der beiden Sätze, welche die consules, den Rat, erwähnen®). Daß in der echten Vorlage statt von den consules von den cives oder der civitas die Rede war, darin wird man Bloch gewiß zustimmen müssen. Daß eine derartige Verfälschung einen bestimmten Zweck gehabt haben muß, liegt auf der Hand: Bloch findet ihn darin, daß durch sie für die Prüfung der Münzprägungen „der Rat als Organ der Gesamtbürgerschaft eingeführt wurde‘, daß sie ein „Verdrängen der cives durch die consules‘‘