[. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 13 Ebensowenig wie bei diesen und anderen!!) späteren Fällen, wo in den Zeugenreihen nur von cives die Rede ist, an deren Ratsmitgliedschaft gezweifelt werden kann, läßt sich aus dem älteren Vorkommen von cives-Zeugen in den Urkunden vor dem ersten Auftreten des Wortes „consules‘* (Lübeck 1201) irgendein Schluß nach der Richtung ziehen, daß diese cives nicht consules gewesen sein könnten, Es liegen vielmehr auch für mehrere der älteren cives- Zeugen Anhaltspunkte dafür vor, daß sie Ratsmitglieder waren, oder zum mindesten einer bürgerlichen Behörde angehörten, die von der im amtlichen Auftrage und unter Benutzung älterer Vorarbeiten zu Beginn des 15. Jahr- hunderts vom Stadtschreiber niedergeschriebenen Ratslinie!) als Rat auf- gefaßt wurden. Da ist zunächst der Lutbertus civis Lubicensis et frater eius Alfwinus in einer bischöflichen Urkunde für das Johanniskloster in Lübeck vom Jahre 12001), Die Vermutung, daß die beiden Brüder mit den consules Lutbertus und Alfwinus in der von demselben Bischof für das Lübecker Johanniskloster ausgestellten Urkunde vom Jahre 1201 identisch sind?!*), hat mehr als Wahrscheinlichkeitswert. Diese Lutbertus et Alfwinus frater begegnen aber bereits 1197 in einer gleichfalls für das Johanniskloster be- stimmten Urkunde des Grafen Adolf von Holstein unter den laici-Zeugen?®); zwei 1201 begegnende consules sind damit für das ausgehende 12. Jahr- hundert in sie persönlich nicht angehenden Urkunden als öffentliche Ver- trauenspersonen festgestellt. Vielleicht begegnet Lutbertus bereits unter den Zeugen des Barbarossaprivilegs (1188), für dessen Zeugenliste auch Bloch keine Verfälschung annimmt; der Lutbertus des Barbarossaprivilegs kann allerdings auch mit zwei anderen Trägern dieses Namens identisch sein!®). Von den übrigen der elf dort hinter den advocati folgenden Zeugen begegnen noch acht in der ersten Ratslinie; es fehlen also zwei!) Namen, ein Umstand, der beider auch für diespätere Zeit festzustellenden Lückenhaftigkeit der Ratslinie nicht ins Gewicht fällt. Bei den Zeugenreihen der drei noch in Betracht kommenden Urkunden der siebziger Jahre des 12. Jahrhunderts!®) ist das Ergebnis allerdings dürftiger: mit Bestimmtheit ist nur von drei der dort genannten — Berengerus, Raceman und Lutbertus Lanzing!®) — anzu- geben, daß sie in der ältesten Ratslinie vorkommen; bei Sifridus Crispus ist es nicht ausgeschlossen, daß er mit dem auch im Barbarossaprivileg wieder- kehrenden Sifridus Struve übereinstimmt. Bei Lutbertus Lanzing ist übrigens beachtenswert, daß 1224 ein Träger dieses Namens bestimmt im Rate sitzt?); man wird es hier mit Vater und Sohn zu tun haben. In jeder der wenigen vor das Jahr 1201 fallenden Bürgerzeugenlisten läßt sich also für alle oder einige der in ihnen enthaltenen Namen nachweisen oder doch wahrscheinlich machen, daß ihre Träger Mitglieder des Rates oder einer diesem vorausgehenden, aber wesensver- wandten bürgerlichen Behörde gewesen sind; ihre Bezeichnung als Clves oder laicı konnte um so weniger befremden, als noch in der Mitte des