6 I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung wird im Fragment bestimmt, eine Frau von- auswärts geheiratet, so darf diese, wenn sie nach ihres Ehemannes Tod wieder die Stadt verläßt, nur ihr Eingebrachtes mit sich hinausnehmen. Wer aber diesem decretum zuwider- handelt, hat die außerordentlich hohe Buße von 100 Mark Silber an die Stadt zu zahlen?®). Hier liegt unzweifelhaft ein weiteres Beispiel dafür vor, daß der Rat durch decreta sehr kräftig in städtische Angelegenheiten verschiedenster Art eingriff. Aber auch für das judicare der consules über die Verletzer solcher 4ecreta ist ein Anhaltspunkt gegeben: zwar wird in der Urkunde von 1212 nur gesagt, daß eine Buße von 3 Mark Silber auf das Übertreten des städti- schen Verbots gesetzt sei. Aber wenn in den späteren lateinischen Hand- schriften des lübischen Rechts auf den Bruch des Marktfriedens eine Zusatz- buße von 3 Mark Silber an die consules erwähnt wird, von der zwei Drittel an die Stadt, ein Drittel an den stadtherrlichen Richter fallen sollen*®), so kann es kaum zweifelhaft sein, daß 1212 die ja 1201 bereits genannten Ccon- sules das Richten über den Verletzer des Verbots ausgeübt haben. Wenn nicht noch mehr Anhaltspunkte für die Bestimmung über die decreta rivitatis in den Urkunden vorliegen, so liegt das offenbar daran, daß sie mit Ausnahme der das kirchliche Gebiet streifenden keinen Anlaß zu Weite- “ungen und damit zu Beurkundungen gegeben haben; soviel ist aber sicher, Jaß der Satz des Fragments auch für die Zeit vor 1225 nichts Auffälliges hat. Endlich ist für das Verhältnis von Fragment und verfälschtem Barbarossa- privileg noch anzuführen, daß schon Bloch es für erwägenswert hielt, ob aicht bei dem Satz über die decreta civitatis die Fassung des Fragments gegenüber der Urkunde die natürlichere, sinngemäßere ist, weil sie die Konsuln als Richter über den Verletzer städtischer Verfügungen un- mittelbar erkennen Jäßt4!). Dieser Beobachtung ist gewiß zuzustimmen; nach alledem wird es aber als gesichert gelten dürfen: Der die Rechtsauf- zeichnungen enthaltende Teil der Vorlage, die dem Schreiber des erhaltenen „Lübecker Fragments“ vorgelegen hat, ist vor das Jahr 1225 anzusetzen. Sowohl das Richten des Rates über Vergehen gegen die städtischen Verordnungen wie seine Be- fugnis, jederzeit die städtische Münze zu prüfen, sind bereits vor dem Jahre 1225 als geltendes Recht belegt. Die Verfälschung des Barbarossaprivilegs hat in diesem Jahre in der Weise stattgefunden, daß aus der damals in Lübeck vorhandenen Aufzeichnung des geltendes Rechts zwei Sätze in den Inhalt des echten Privilegs hineingearbeitet wurden. Bei der Verfälschung von 1225 wird man daher ebensowenig von einer erstrebten Kompetenzerweiterung des Rats als von einem „Ver- drängen der cives durch die consules“ sprechen dürfen. Die ver- fälschten Sätze enthalten nichts, was nicht in Lübeck zu der Zeit ihrer Ent- stehung Rechtens gewesen wäre. Vom Standpunkt der Urkundenlehre liegt allerdings nicht nur eine formale Fälschung, sondern auch eine inhaltliche