I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 17 (textliche) Fälschung vor. Die historische Kritik hat aber festzustellen, daß es sich hier nicht um eine Erschleichung bisher nicht besessener Rechte handelt, sondern um die Anpassung des inzwischen erreichten tatsächlichen Rechtszustandes an die starre Form der Privilegienbestätigung; um eine Umarbeitung des echten, neu zu bestätigenden Privilegs auf den Stand der Dinge um das Jahr 1225*?). ILL Aber auch eine Umarbeitung solcher Art hat man sicher nicht ohne einen bestimmten Zweck vorgenommen. Als man in Lübeck im Jahre 1225 nach Vertreibung der Dänen weisen Rat pflegte, „wo se weder quemen an den keiser, eren rechten heren‘“), da wird im Rate manche besorgte Stimme laut geworden sein, ob der städtischen Freiheit nicht auch aus diesem Schritte Gefahren erwachsen könnten. Man hatte sich kräftig an der Abwerfung der dänischen Herrschaft beteiligt; dabei aber sorgsam darüber gewacht, daß die Stadt nicht „die Beute des einen oder andern der wider. die Dänen ver- bündeten Fürsten werden und nur eine Herrschaft gegen die andere ver- tauschen möchte‘), War man vor dem königlichen Stadtherrn, unter den man jetzt wieder zu gelangen beabsichtigte, wirklich vor ähnlichen Gefahren geschützt? Würde die nach mittelalterlichem Brauch naheliegende Be- stätigung des Barbarossaprivilegs ausreichen? Würden nicht dann die königlichen Beamten, welche zur Wahrung der Rechte des königlichen Stadt- herrn ihren Einzug in die Stadt halten würden, leicht ihre Forderungen weiter spannen können, als es dem Rechtszustande von 1225 gegenüber an- gebracht gewesen wäre? In dieser schwierigen Lage nahm man zu dem Mittel seine Zuflucht, das im Mittelalter so oft der Schwächere ergriff, um sich vor dem Stärkeren zu schützen: man arbeitete das vorhandene echte Privileg auf den Stand des Jahres 1225 um und ließ dies neue, in Lübeck hergestellte angebliche Privileg Barbarossas durch des Kaisers Enkel, Friedrich I[., in feierlichster Form bestätigen, Bei dem zweiten der beiden verdächtigen Sätze bedarf es kaum eines besonderen Nachweises, daß man ihn deshalb aus dem geltenden Lübecker Recht in das umgearbeitete Barbarossaprivileg hinüibergenommen hat, weil man auch dem neuen königlichen Münzer gegenüber vor einer den städtischen Interessen, dem Handel und Wandel verderblichen Ausnutzung Seines Rechts geschützt sein wollte®). Ein Satz über das Prüfungsrecht der Münz- prägungen durch die bürgerlichen Organe ist vielleicht auch schon für die echte Urkunde Friedrichs I. zu vermuten; er mag vielleicht gelautet haben: Potestatem etiam (cives) habeant examinandi denarios monetariorum in pondere et puritate‘®), War dieser Satz vorhanden, was zweifelhaft bleiben muß, so ist es nicht ohne Interesse, daß die Neuredaktion des Privilegs im Rörig, Hansische Beiträge.