R I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung Jahre 1225 Wert darauf legte, daß das Prüfumgsrecht beliebig oft und zu beliebiger Zeit vorgenommen werde; diese Erweiterung, wie sie bereits im Lübecker Fragment begegnet, ist gewiß aus der Praxis erwachsen und schien besseren Schutz gegen zu befürchtende Übergriffe des königlichen Münzers zu gewähren, als die vermutliche Fassung im echten Barbarossaprivileg. Aber mit der Übernahme dieses Satzes aus dem Fragment begnügte man sich 1225 nicht. Während das Fragment es offenläßt, was geschehen soll, wenn die Münzprüfung zu Beanstandungen Anlaß gab, fügt das überarbeitete Barbarossaprivileg dem eben behandelten Satze eine positive Strafandrohung gegen den Münzer an. Hier ist die einzige bisher nachweisbare Stelle im überarbeiteten Privileg, woman über den für die Zeit vor 1225 ıaachweisbaren Rechtszustand hinausgriff; aus ihr ist daher auch am sichersten zu erkennen, gegen wen die Fälschung gerichtet war: gegen die stadtherrlichen Beamten“). Praktische Bedeutung hat der Satz nicht ge- winnen können: noch im selben Jahre erkaufte sich die Stadt für eine jähr- ıiche Abgabe von 60 Mark Silber an die kaiserliche Kammer das Recht, selbst Münzen zu schlagen. Nicht so ohne weiteres ergibt sich, daß auch die Übernahme des Satzes, der das Richten der consules über die decreta civitatis zum Inhalt hat, erfolgt ist, um dem neuen königlichen Vogt gegenüber gesichert zu sein. Für diesen Satz macht Bloch es durch einen Vergleich mit der Gadebuscher Rechts- bewidmung von 1225 im hohen Grade wahrscheinlich*®), daß er an Stelle einer älteren Bestimmung im echten Privileg Friedrichs I. getreten ist, welche die Bußen von den Vergehen der Bäcker, Metzger und Wirte zu zwei Dritteln den nives, zu einem Drittel dem herrschaftlichen iudex überwies. Die große Wahrscheinlichkeit dieser Vermutung weiß Bloch durch den Hinweis auf Friedrichs I. Privileg für Hamburg vom Jahre 1189 noch wirksam zu steigern, das eine ganz ähnliche Bestimmung enthält*®). Die Beaufsichtigung und Regelung des Lebensmittelverkehrs war also im echten Barbarossa- privileg vom Jahre 1188, und damit auch in dem durch dieses bestätigten Freibrief Herzog Heinrichs”) der Stadt zuerkannt. Das „Richten‘‘ aus Ver- gehen gegen die Marktpolizei stand dem Organ der Bürgerschaft, dem Rat oder seinem Vorläufer, zu); jedoch blieb der Vogt als herrschaftlicher Be- amter an dem Bußenbezug mit einem Drittel beteiligt. Schon zu der im Barbarossaprivileg der Stadt zugestandenen Regelung des Lebensmittel- verkehrs bedurfte es des Erlasses von Verordnungen, decreta. Die städtischen decreta hatten 1225 bereits sicher das weit größere Gebiet der gesamten innerstädtischen Angelegenheiten sich erobert*”) und beschränkten sich längst nicht mehr nur auf das alte Gebiet. Wenn das Richten über die Vergehen gegen derartige decreta ausschließlich in die Hände der consules gelangte, und das war es vor 1225, so bedeutete das gewiß eine weitgehende Aus- schaltung des stadtherrlichen Richters), des advocatus, dem der Verlust an