I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 19 obrigkeitlicher Macht allerdings dadurch erleichtert wurde, daß sein Anteil an den aus dieser Gerichtsbarkeit erwachsenden Bußen nicht geschmälert wurde. Eine solche Entwicklung konnte sich ja unmittelbar mit dem Satz des echten Barbarossaprivilegs, den dieses als besonderen Beweis königlicher Gunst der Bestätigung des herzoglichen Privilegs anfügte, rechtfertigen: Concedimus, ut quicquid infra civitatem sui iuris in posterum emendare (burgenses) valuerint, sine tamen preiudicio nostri iudicis, emendare non obmittant; in diesem Satz war das Recht der Kore eigentlich in vollem Umfange enthalten). Die Stadt hat von diesem Recht, ihr Recht auszubauen, bald und reichlich Gebrauch gemacht; und die Rechte des Vogtes blieben insofern gewahrt, als er keine Einbuße an seinen Ein- künften erlitt®). Ganz die gleiche Entwicklung ist für das von Heinrichs des Löwen Schwiegervater gegründete Freiburg i. Br. festzustellen; der um 1218 niedergeschriebene Stadtrodel bestimmt: Consules autem possunt decreta constituere super vinum, panem, carnes et alia. Die Verord- nungsgewalt des Rates, zunächst von der Beaufsichtigung des Lebensmittel- verkehrs ausgehend, hat sich dort um 1218 bereits auf verschiedene Gebiete des städtischen Lebens (et alia) erstreckt®). — Auch hier gibt die Unterr suchung der Verfälschung Aufschlüsse über das langsame Wachsen der Macht der Stadt auf.Kosten der herrschaftlichen Beamten, denen man zwa- finanziell keinen Abbruch tat (Bußanteil), aber um so mehr die Ausübung der Hoheitsrechte allmählich aus der Hand zu nehmen sich bemühte. Daß nur eine durch längere Erfahrung und Tätigkeit geschulte städtische Be- hörde zu einem derartigen Unternehmen fähig war, liegt auf der Hand; ein neues Moment, das für eine reichliche Zeitspanne der Dauer des Rates vor 1225 spricht. Daß in den beiden, in das überarbeitete Privileg aufgenommenen, gegen die stadtherrlichen Beamten gerichteten Bestimmungen gerade die consules vorkommen, wird kaum mehr als ein durch die Fassung der Vorlage bedingter Zufall, vielleicht ein den damaligen Ratmannen nicht unerwünschter Nebengewinn bei dem eigentlichen Zweck der Verfälschung des Privilegs gewesen sein. Man könnte denken, daß es gegen einen König, der 1218 den von ihm selbst 1212 anerkannten Rat in Basel aufhob, „da es dem Herrscher nicht zustand, ohne Wissen und Willen des Bischofs von Basel in dieser Stadt einen Rat zu bilden®?)‘“, nicht wertlos erscheinen mochte, von ihm eine Bestätigung eines Privilegs seines kaiserlichen Großvaters zu erhalten, in welchem der Rat in Lübeck ausdrücklich anerkannt war. Doch schwerlich wird man von dem Basler Vorgang etwas in Lübeck gewußt haben, und die allgemeine Verordnung des Kaisers gegen die Räte in den Bischofsstädten, soweit sie nicht die Zustimmung ihres bischöflichen Stadtherrn fanden, fällt erst sieben Jahre später. Zudem war des Kaisers Politik nur insofern „städte- Feindlich‘. als ihn die Rücksicht auf die bischöflichen Stadtherren dazu 3