22 I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung Die drei übrigen Antworten haben jede ihre bedingte Gültigkeit. Aber da es sich hier offenbar nur um die zwar schnelle, aber gleichmäßig und ungestört verlaufende Entwicklung ein und derselben bürgerlichen Behörde handelt, darf es als gesichert gelten: Jene erste bürgerliche Behörde, die zleich nach der Neugründung der Stadt durch Heinrich den Löwen vorhanden war, ist der unmittelbare Vorläufer des Lübecker Rats, ist der Rat selbst in seiner Entstehung. Für diese bürgerliche Behörde lassen sich noch einige charakteristische Züge über das hinaus gewinnen, was sich aus den nur sehr knappen Worten des herzoglichen Privilegs erschließen ließ. Allerdings nicht aus den Lübecker Quellen des 12. Jahrhunderts unmittelbar; diese fließen eben äußerst spärlich. Aber auf dem Wege einer vergleichenden Untersuchung. Schon oben wurde darauf hingewiesen, wie ähnlich die Entwicklung war, welche das städtische Verordnungsrecht in Lübeck und der zähringischen Gründungsstadt Freiburg i. Br. genommen hat®). So alt wie die wissen- schaftliche Untersuchung der älteren Lübecker Rechtsgeschichte sind andere. vergleichende Hinweise auf die zähringische Gründungsstadt, und weitere wurden erhoben bis zur jüngsten Literatur®), Hier sei ein neuer Hinweis erlaubt. In Freiburg sehen wir den Rat unmittelbar aus jener Unternehmer- gilde von 24 mercatores personati, Kaufherrn von Ruf, hervorgehen, mit denen sich der zähringische Stadtherr in Verbindung gesetzt hatte, um die Neugründung der Stadt vorzunehmen). „Wirtschaftlicher Zweck derselben ist die Aufmachung und Errichtung eines Markts, im einzelnen insbesondere die Erstellung der Gewerbelauben, bald auch die ersten Aufgaben einer geordneten Marktpolizei. Es sind Unternehmer, die zugleich in ihre eigene Tasche arbeiten und amtliche Aufgaben zu erfüllen haben“), Für die Ausübung der ersten Anfänge der Marktpolizei in den Händen der ältesten bürgerlichen Behörde in Lübeck ergab sich das Nötige bereits aus der Interpretation des herzoglichen Privilegs. Aber auch dafür, daß diese Behörde den Markt in Lübeck errichtete, d. h. die für den Verkauf und auch die An- fertigung handwerksmäßig hergestellter Waren die auf dem Markt not- wendigen Einrichtungen schuf (Buden, Schrangen, Tische, Verkaufsplätze im Gewand- und Lohhaus), liegen bestimmte Anhaltspunkte vor. Zu Ende des 13. Jahrhunderts, wo sich durch das erste erhaltene Oberstadtbuch die geheimnisvollen Schleier lüften, die leider die älteste Geschichte der Stadt verdunkeln, sind Gewandhaus, Lohhaus, Schrangen und ein Teil der Buden in den Händen der Stadt; die größere Zahlder von den verschiedenen Handwerkern zum Verkauf ihrer Gewerbeerzeugnisse benutzten Buden auf dem Markt befindet sich, meist in ansehnlichen Kom- dlexen, im Eigentum einer Reihe alter, dem Ratenahestehender Familien, Die Bocholt, Bremen, Stalbuck, Bardewick, Campsor, Clendenst und andere lassen sich als Eigentümer solcher Budengruppen. deren Zahl