JA I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung Zwei allgemeine Fragen, die in der Stadtrechtsliteratur der letzten Jahre im Vordergrunde standen, seien noch gestreift. Einmal: Welche Stellung nahm Heinrich der Löwe seinen Gründungsstädten gegenüber ein? Und dann: Wie verhält sich die für Lübeck festgestellte Entwicklung der Rats- verfassung zu der in den alten Städten, vornehmlich den oberrheinischen Bischofsstädten ? Gewiß wird man Heinrich den Löwen nicht mehr als den bewußten Schöpfer und Förderer der Ratsverfassung ansprechen dürfen — auch nicht in der vorsichtigen Formulierung, die Rietschel diesem Gedanken gegeben hat”). Wenn, wie es ja in hohem Grade wahrscheinlich ist, im herzoglichen Freibrief des Jahres 1163 eine besondere Bezeichnung der bürgerlichen Be- 31örde überhaupt nicht zu vermuten ist, diese vielmehr hinter den von ihr vertretenen cives zurücktritt, und wenn als besonderes Gebiet, auf dem der Herzog ihr eine verwaltende und richtende Tätigkeit neben der des stadt- herrlichen Vogts eingeräumt hat, nur das für seine Zeit längst übliche, nämlich die Regelung des Lebensmittelverkehrs”®), genannt wird, so spricht das aller- dings sehr wenig für besonders weitgehende Pläne des Herzogs auf dem Gebiete städtischen Verfassungslebens. Unter Vorwegnahme der hier weiter führenden Ergebnisse späterer Arbeit”) sei in deutlicher Korrektur des ursprünglichen Wortlautes dieses Aufsatzes kurz folgendes bemerkt: Heinrich der Löwe hat das neue kräftige bürgerliche und. kaufmännische Leben, das sich mit seiner Einwilligung an den ihm nun politisch unmittelbar zugehörigen Platz Lübeck band, mit seinen Privilegien gefördert’®), Die eigentliche Initiative bei dem ganzen Vorgang liegt aber — und hier ist der grundsätzliche Gegensatz zu Rietschel — viel weniger beim Herzog als bei dem planmäßig an die Ostsee vordrängenden deutschen Kaufmann”®). Vermutlich hat dieser ihm die wirt- schaftlich wichtigsten, aber auch obrigkeitlichen Rechte in der wieder zu errichtenden Stadt vorher abgekauft und so seinem Organ, dem bürgerlichen Unternehmerkonsortium, jene von vornherein so glückliche Position ge- schaffen, die dem städtischen Unternehmerpatriziat eine Stellung sicherte, die sich in kurzer Zeit mühe- und reibungslos zur vollen Autonomie des bürger- lichen Rates erweitern ließ. Für die zweite der genannten Fragen ist die Antwort, so meine ich, in dem Ergebnis dieser Blätter bereits enthalten. Eine „naturwüchsigere‘8), boden- ständigere Entwicklung als die des Rates in Lübeck aus der Unternehmer- Jehörde, die schon auf das erste räumliche Werden der Stadt entscheidenden Einfluß ausübte, oder auch in der zähringischen Gründungsstadt Freiburg i. Br., ist kaum auszudenken; eines Imports des Rats aus den alten Römer- städten®), den Bischofsstädten am Oberrhein, bedurfte es dazu nicht. Mit den