26 I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung und ihrer Bevölkerung selbst keine Einrichtungen, die erst zu überwinden gewesen wären — kein altes Schöffentum®), keine Genossenschaft von Ministerialen, keine Gruppe von Ritterfamilien mit altem Besitz in der späteren Stadtmark®*), keine Burrichter mit Unter-Richter-Zuständigkeit, wie in Soest??). „Es findet sich keine Spur, die auf einen Kampf der Ratsver- fassung mit einer älteren Gemeindeverfassung hindeutete‘??), Die Einfach- heit der Verhältnisse in Lübeck ist aber nicht ein Zeichen der Ar- mut, sondernder überlegenen,im Verhältnis zudenalten Bischofs- städtendurchaus modernen Organisation®?). Als etwas Neues konnte auf solchem Boden die Ratsverfassung erwachsen, und es wird nicht wunder- nehmen, daß die Früchte dieser Neubildung gerade jenem Personenkreis zufielen, der an der Gründung selbst schöpferischen Anteil nahm: den Unternehmerkaufleuten. Der Rat in Lübeck geht so im letzten Grunde auf die gewaltigen Kräfte zurück, welche das Werk der deutschen Kolonisation des Ostens geschaffen haben — ein Werk, an dessen weiterem Fortgang Rat und Stadt im dreizehnten Jahrhundert so tatkräftigen Anteil genommen haben. Gewiß ist es eine „reizvolle Aufgabe, zu untersuchen, welcher Anteil an der weiterhin im Mittelalter geltenden Stadtverfassung auf die alten Römer- städte und welcher auf die Gründungsstädte fällt“®). Bloch glaubte die Entscheidung endgültig zugunsten der Römerstädte fällen zu müssen. Bei dem vorwiegenden Interesse, welches die Forschung in den letzten Jahr- zehnten an der Erforschung der Quellen gerade dieser Städte genommen hat, ist dieses Urteil verständlich, Wenn aber erst einmal die norddeutschen Gründungsstädte dieselbe liebevolle und eingehende Durcharbeitung nicht nur ihres innerstädtischen rechts-, sondern auch wirtschaftsgeschichtlichen Materials®*) gefunden haben, wie es bei den augenblicklich im Vordergrunde der Forschung stehenden Römerstädten der Fall ist, so wird, glaube ich, dies Jrteil einer tiefgreifenden Revision unterzogen werden müssen, und die rechtsschöpferische Kraft der Gründungsstädte nicht nur für die Frage der Ratsverfassung festzustellen sein. ANHANG. Civitatis decreta. Wiederholt war im Verlaufe der Untersuchung auf die städtischen Will- <üren, die decreta civitatis, einzugehen®). Hier sei noch im Zusammenhang die Frage berührt, wie diese städtischen Verordnungen zustande kamen. Nach dem Wortlaut des auf die civitatis decreta bezüglichen Satzes des Fragments und der verfälschten Barbarossaurkunde möchte es scheinen, als ob hier zwischen civitas und consules ein Gegensatz in dem Sinne anzu- aehmen sei, daß zwar das „Richten‘ über die Vergehen gegen die decreta