I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 27 den consules, das Erlassen der decreta aber der civitas zustände. Doch besteht dieser Gegensatz nur scheinbar. Wie oben®®) gezeigt werden konnte, ist der Gegensatz zu den consules in dem Verhältnis zur Gerichtsbarkeit des stadtherrlichen Vogtes zu suchen: nicht dieser, sondern das Organ der civitas, die consules, sollen über die städtischen decreta richten. Der ganze Verlauf der bisherigen Untersuchung hat überhaupt gezeigt, daß es sehr mißlich ist, aus Lübecker Quellen des 13. Jahrhunderts einen Gegensatz zwischen den Begriffen civitas (cives, burgenses) und consules feststellen zu wollen. Deshalb ist auch davor zu warnen, aus dem isolierten Vergleich einiger Rechtssätze oder Urkundenstellen auf Kompetenzver- schiebungen zwischen Gemeinde und Rat zu schließen. Wenn daher noch die letzte lateinische Handschrift des Revaler Codex vom Jahre 1263 unter der Überschrift: De statuto civitatis den bekannten Satz bringt : Qui infregerit quod civitas servandum decreverit, consules ijudicabunt de eo”), die ältesten, wenig jüngeren deutschen Handschriften denselben Gegenstand aber unter der Überschrift: Van der ratmanne kore bringen: So we dat to breket, dat de ratman settet, dat scholen de ratman richten?®®), so ist daraus zewiß nicht zu folgern, daß damals einschneidende Verschiebungen im Ver- hältnis zwischen Gemeinde und Rat stattgefunden hätten®). Derselbe Vor- zang müßte sich dann bereits zu Anfang des 13. Jahrhunderts schon einmal abgespielt haben: 1212 richtete sich der Widerstand des Domkapitels gegen den populus civitatis!®), der bei einer Buße von 3 Mark Silber verboten habe, der Kirche Lebensmittel (victualia) darzubringen; 1227 waren es dagegen die consules!®), welche, wie die päpstliche Bulle erklärt, einige iniqua statuta contra deum erlassen hätten, daß kein Lübecker Bürger Immobilien an die Kirche veräußern dürfe, und daß die Reichnisse an die Geistlichen aufhören sollten. Von einem Gegensatz kann auch hier nicht gesprochen werden; das eine Mal steht die Gemeinde im Vordergrunde, das andere Mal ihr vertreten- des Organ, der Rat. Wenn in einer Urkunde des Jahres 1256 die Worte: consules, consules et cives und civitas durcheinander für denselben Begriff verwandt werden!®), so wird auch hier recht deutlich, daß im Verfassungs- leben Lübecks im 13. Jahrhundert Gegensätze dieser Art sicher nicht vor- handen waren. Eine Anteilnahme einzelner, dem Rate nahestehender Bürger an dem Zustandekommen der decreta ist dabei durchaus wahrscheinlich und auch urkundlich nachweisbar. Frensdorff hat die hierher gehörigen Stellen für die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts, unter Heranziehung des Materials benachbarter Städte, besonders Hamburgs, erschöpfend verarbeitet!®®). Für die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts ist hier noch eine wesentliche Er- zänzung beizufügen. Im Staatsarchiv Oldenburg ruht die städtische Gegen- urkunde der im Lübecker Urkundenbuch abgedruckten, über die Regelung der Zehnten in den Dörfern des Stadtgebietes handelnden Urkunde Bischof Bertolds von Lübeck vom Jahre 1229. Ausgestellt ist sie von: Advocatus,