I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung. 36 7) Hach, Cod. I, 28. — Dort im Text irrtümlich civitatis statt civitas. Vgl. Frens- dorff, Das lübische Recht, S. 7, Anm. 2. %) Hach, Cod. II, Art. 43 ( = Westphalen, Art. 30). %) In der Änderung drückt sich nur die schon beobachtete Tatsache aus, daß der Rat als solcher gegenüber der durch ihn vertretenen Bürgerschaft in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts mehr hervortritt, entsprechend seiner Entwicklung zu einer mehr regierenden als vertretenden Obrigkeit. Vgl. oben S. 14. 100) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 27, S. 32. — Vgl. oben S. 15 und 16, 101) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 59, S. 61. 102) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 120, S. 109ff. +03) Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 200ff. 04) Im Text der städtischen Urkunde steht nicht etwa, wie man erwarten sollte, der Bischof als Gegenpartei, sondern wieder die consules et burgenses, wie in der bischöflichen. Hier liegt eine Gedankenlosigkeit bei der Ausfertigung vor. Das letzte Wort beider Urkunden lautet übrigens nicht quarta, sondern datum. Für die Indiktionszahl wie die weiteren Datumsangaben ist Raum freigelassen. — Verderbter Druck bei Lünig, Spicile- gium ecclesiasticum II, S. 301. Die bischöfliche Urkunde ist abgedruckt: L.U.B. I, Nr. 44, S. 54f. 1065) Vgl. Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 101. 106) Hans. Gesch.-Bll. 1873; S. 105f. 67) Für die sehr wenigen Lübecker Quellenstellen würde man mit der Annahme, daß zs sich bei den discreti, maiores und potiores nur um den ‚alten Rat‘ handelt, auskommen, Die jurati der Urkunde von 1280 (U.B. Bistum Lübeck, Nr. 275, S. 273) lehnt Wehr- ınanna.a.O.,S. 105, Anm, 2, mit guten Gründen ab. Wie wenig zuverlässig Titulaturen in Urkunden auswärtiger Aussteller sein können, zeigt eine Bulle von Papst Innocenz IV. vom Jahre 1246 (L.U.B. I, S. 111), die an die judices, scabini et populus Lubicensis gerichtet ist. Vgl. auch Frensdorff, a, a. O., S. 174, Anm. 26. 108) Unter Heranziehung der Köbnerschen Anschauungen über das Verhältnis von Geschlechtern und Rat in Köln (vgl. oben Anm. 87) lösen sich die Schwierigkeiten am besten auf: Dann hätte auch in Lübeck zunächst die „Blutsgemeinschaft‘‘ (Köbner 5, 547) der untereinander verschwägerten Gründerfamilien (vgl. dazu Pauli, Lübeckische Zustände I, S. 74 und unten S. 51) die Geschicke der Stadt bestimmt; was sie taten, galt als Handlung der ganzen Bürgerschaft, der civitas, der cives. „Nachdem man die engere Führergruppe auf eine begrenzte Anzahl zusammengezogen hatte“ (Köbner, a. a. O., S. 545), also nach der Bildung eines Rates, der von den alten Familien besetzt wurde, wird bei den die Stadt verpflichtenden Beschlüssen jetzt immer mehr nicht mehr die „civitas‘“ genannt, sondern deren Organ, der Rat, Solange die Geschlechtergemein- schaft als solche die politische Leitung in der Hand hatte, bedurfte es keiner besonderen Hervorhebung gegenüber der Gemeinde; was die „civitas‘“ tat, taten in Wirklichkeit die Geschlechter. Als die Geschlechter im Rat einen engeren verfassungsmäßigen Aus- schuß für die Führung der laufenden Geschäfte einführten, wurde es zunehmend üblich, die „consules‘“ als solche als verantwortlich hervorzuheben; wenn diese es nicht vorzogen, bei wichtigeren Fragen sich durch die Zustimmung der nicht gerade im Rate sitzenden ülieder der an sich ratsfähigen Geschlechter zu sichern. — Die „‚discreti‘“ der Lübecker Urkunde von 1229 wären dann nicht nur auf den „alten Rat“, sondern auch auf die zatsfähigen Familien schlechthin zu beziehen. — In der Frage des Alters des Lübecker Patriziats kommt Pauli, Lübecker Zustände I,S. 66ff. der Wahrheit näher als Frens- dorff, Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks S. 200, der ein Patriziat in Lübeck erst mit der Zirkelgesellschaft einsetzen läßt. Über dies ‚zweite Patriziat‘ vgl. unten S. 242 Anm, 36, 109) Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S, 86 und 207. 0) Ebenda S. 02.