Il. Der Markt von Lübeck 51 als Bestandteile der Mitgift hochbegehrt gewesen. 1288 erhielt Wessel Antiquus, Bruder des Ratsherrn Johann Antiquus, von seinem Schwieger- vater, dem Ratsherrn Gerard von Bremen, den aus zehn Schusterbuden bestehenden Block VIII, 221 A%); 1329 Johann Luneborg von seinem Schwager Gerard de Bocholt als Vertreter seines verstorbenen Schwieger- vaters die Hälfte des einen der Bocholtschen Budenkomplexe, V 1240 A-—C, 241 A, B%). In beiden Fällen läßt sich der Budenbesitz in den Händen der schwiegerväterlichen Familie weit zurückverfolgen: der Bocholtsche bis 1250, der der Bremen bis 1262*%). Besonders günstig liegen die Dinge bei den Bocholts: hier ist der genealogische Zusammenhang bis hinauf zu dem um 1227 als gestorben bestätigten Richard de Bocholte®) einwandfrei belegt, sein Sohn Heinrich ausdrücklich als Ratsherr genannt; von Generation zu Generation vererbt sich hier Ratsherrenwürde und Budenbesitz, Richard selbst ist vermutlich der Sohn eines der Gründungsunternehmer. In ähnlicher Weise ist für die Stalbuks der Nachweis zu erbringen, bei anderen — Barde- wik, Crispus, de domo, Warendorp — ist der Zusammenhang mit den schon im 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts bekannten ersten Ratsherren des gleichen Namens überaus naheliegend*). Andere, noch im 13. Jahrhundert im Rat nachweisbare Familien vergrößern um die Jahrhundertwende ihren Marktbudenbesitz durch Kauf von anderen Marktbudeneignern derselben Qualität. Auch für die Zeit vor 1284, dem Beginn des ältesten Oberstadt- buches, ist mit Fällen solcher Art zu rechnen, so daß auch hierdurch das Kartenbild hier und da an unmittelbarem Erkenntniswert für die früheren Zeiten verliert®). Immerhin ist das Kartenbild um 1300 unverständlich und unerklärbar ohne den Zusammenhang von Unternehmern und privaten Marktbuden- eignern, von Unternehmerkonsortium und Rat. Allerdings hat G. von Below nicht nur für Freiburg, sondern auch für Lübeck Einspruch gegen die Unternehmergilde erhoben‘), Es würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen, auf alle von G. von Below angeschnittenen Fragen einzugehen, wohl aber muß hier berücksichtigt werden, was von Below über Eigentums- verhältnisse am Marktbudenbesitz bemerkt. Dem Wenigen, was mein Aufsatz von 1915 über die Verhältnisse des Markt- eigentums bereits enthielt, entnahm von Below zwei Argumente gegen das Vorhandensein eines Unternehmerkonsortiums: einmal handle es sich nicht um Gemeineigentum eines Konsortiums oder gar einer Gilde, sondern um Einzeleigentum einzelner Familien. Sodann spreche das Vorhandensein von Eigentum der Stadt an Marktbaulichkeiten gegen die Gildetheorie. Dem- gegenüber ist zunächst festzustellen, daß das Eigentum an Marktbaulich- keiten in den Händen der Stadt, abgesehen von den mehrfach erwähnten Ausnahmen (Block XVI, XVII, VI 242), durchweg jungen Ursprungs ist, aus einer Zeit stammt, in welcher die alte Unternehmervereinigung längst als