Il. Der Markt von Lübeck 53 Haus des Unternehmerkonsortiums, an den Verkaufsständen von Gewand- schneidern, Bäckern und Fleischern von den Nachfahren der Unternehmer an die Stadt erfolgt ? Sollten die Inhaber privater Eigentumsrechte so ohne weiteres auf diese verzichtet haben? Die beklagenswerte Armut unserer urkundlichen Überlieferung beleuchtet ja nichts deutlicher als der Umstand, daß sie uns über Vorgänge von solcher Wichtigkeit vollkommen im dunklen läßt; offenbar aus dem Grunde, weil alles noch ohne urkundliche Festlegung, selbst ohne schlichte Aktnotiz vor sich ging. Hier sei eine Hypothese gestattet. Die letzten Betrachtungen hatten uns so weit geführt, daß wir ursprünglich für das gesamte eigentliche Markt- gebiet, also ohne den Marienkirchhof, nur Unternehmereigentum anzuneh- men haben; für das Haus der Unternehmervereinigung und die Verkaufs- stellen von Gewandschneidern, Fleischern und Bäckern gemeinsames Eigen- tum der Unternehmer. Für ein städtisches Eigentum ist in der Frühzeit, bei und unmittelbar nach dem Gründungsvorgang, überhaupt kein Platz; für stadtherrliches Eigentum fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Gemeineigentum desKonsortiums kann aber ursprünglich auch alles übrige Markt - budeneigentum gewesen sein“). Als die Unternehmervereinigung sich zum Rate entwickelt hatte, als dieser zum Vertreter der gesamtstädti- schen Interessen wurde, und als, vermutlich vom Bau der beiden Langhäuser des Gewandhauses an, die Errichtung neuer Baulichkeiten auf Markt und Marienkirchhof ausschließlich noch Sache der Stadt war — da mag es zu einem Ausgleich zwischen den privatrechtlichen Ansprüchen der am Gesamt- eigentum des alten Unternehmerkonsortiums Beteiligten und der Stadt- gemeinde in der Weise gekommen sein, daß diese Interessenten zugunsten der Stadt auf diejenigen Marktbaulichkeiten verzichteten, an denen ein erhöhtes öffentliches Interesse bestand: das jetzt zum Rathaus gewordene Haus des Konsortiums, die Blocks XV 1) und XVII und die beweglichen Tische auf dem Markt. Hingegen dürften sie die Blocks I—V, VI ohne 242, VII—XI, XVII, XIX und XXI, bisher Gesamteigentum der Unternehmer, nunmehr als Einzeleigentum zugewiesen erhalten haben. Rund um das Jahr 1200 dürfte ein Vorgang solcher Art anzusetzen sein. Bei dieser Annahme wäre für die Zeit vor 12005) nur mit einer Art von Eigentum auf dem Markt zu rechnen: Gemeineigentum der Unternehmervereinigung. Wenn auch im einzelnen unbeweisbar, dürfte diese Hypothese zum mindesten sich am besten mit dem Kartenbilde selbst vereinbaren lassen, die spätere scharfe Trennung und verschiedene Behandlung von städtischem und privatem Eigentum auf dem Markt hinreichend erklären und der Notwendigkeit gerecht werden, daß in irgendeiner Form eine Liquidation der alten Unternehmer- vereinigung erfolgt sein muß. Erst nach einem Vorgang solcher Art wurde das möglich, was sich im 13. Jahrhundert beobachten läßt: das zu Einzel- eigentum gewordene private Marktbudeneigentum konnte jetzt Gegenstand