1. Der Markt von Lübeck 35 voneinander geschieden: dem privaten gebührt der zeitliche Vorrang; der deutlichste Hinweis auf die privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit. In geschlossenen Komplexen ist das private Markteigentum noch zu Ende des 13. Jahrhunderts nachweisbar. Ihre Eigner sind damals noch zum weitaus größten Teil Mitglieder des Rates. Die gemeinsame Ratsherreneigenschaft der späteren Budeneigentümer kann aber ebensowenig ein Zufall sein wie die Geschlossenheit ihres Marktbudenbesitzes. Wie die dingliche Ge- meinsamkeit des Besitzes nur aus Vorgängen beider Gründung der Stadt selbst verständlich wird, so auch die persönliche Ge- meinsamkeit der Ratsherrenqualität der Eigentümer. Dem Rate voraus geht das Unternehmerkonsortium. Nicht die Vollversammlung der Gemeindemitglieder hat durch Übertragung der Funktionen eines Gemeinde- ausschusses den Rat vorbereitet und geschaffen. Ein wirtschaftlich und rechtlich von vornherein privilegiertes Konsortium hat die Stadt als Sied- lungsstätte überhaupt erst ins Leben gerufen. Von ihm erhielten die zu- ziehenden Ansiedler in den abgesteckten Straßenzügen Wohnstätten zu Wurtzins ausgetan®); von ihm auf dem Markt selbst gegen kurzfristige Mieten Arbeits- und Verkaufsplätze. Das tatsächliche Verhältnis des Unternehmerkonsortiums der Masse der Zuziehenden gegenüber und der von beiden gebildeten Bürgergemeinde ist ein herrschaftliches, ein Verhältnis der Überordnung*); mochte auch nach außen die Sache so scheinen, daß die Unternehmervereinigung als Organ der Gesamtheit handelt”). Am Anfang der Entwicklung steht in den Gründungsstädten Lübeck und Frei- burg nicht, wie die herrschende Lehre annimmt, die organlose Vollversamm- lung der Gemeindemitglieder, sondern die Unternehmervereinigung®®). Nur deshalb konnte die älteste Gemeinde dieser Städte zunächst „organlos‘“ sein, weil von vornherein alle Funktionen, soweit sie nicht dem Stadtherrn vorbehalten blieben, dem Unternehmerverband zufielen; ohne diese sehr gewichtige Tatsache bleibt eine „organlose‘““ Gemeinde ein undenkbares Etwas, zumal im schwierigsten Augenblick: dem Augenblick der Stadt- gründung und Stadtanlage®). Wenn auch die urkundliche und literarische Überlieferung Lübecks nichts von einem Unternehmerkonsortium berichtet — in seinem eigensten Werke, der Anlage der Stadt und namentlich des Marktes, haben sich seine Spuren So deutlich erhalten, daß an seinem Vor- handensein nicht mehr gezweifelt werden kann. Diese Erkenntnis in ihrer weit über das Lokalgeschichtliche hinausreichenden Bedeutung ist der Hauptge- winn, den der Rechtshistoriker der Rekonstruktion des Lübecker Marktes zu Ende des 13. Jahrhunderts zu entnehmen hat. Die Zweifel, die den nach gleicher Richtung hinzielenden Schlüssen aus der urkundlichen Überlieferung Freiburgs i. Br. gegenüber noch möglich waren, dürften dieser auffallenden Parallelentwicklung gegenüber verstummen. Das Problem der Ratsver- Fassung in den Gründungsstädten Freiburg und Lübeck ist nicht einzustellen