HH. Der Markt von Lübeck 73 wurden. Bei ihrer Errichtung war aber auch das Risiko der Unternehmer und ihr Streben nach einer lohnenden Verzinsung des in das Unternehmen hineingesteckten Geldes und der aufgewandten Mühe am größten. Aus Rück- sichten finanzieller Art wird man die sich niederlassenden Krämer und Schuster genötigt haben, nur die von den Unternehmern errichteten Marktbuden zu benutzen. Das ergab von selbst einen numerus clausus. Bei neuem Bedarf wiederholte sich der Vorgang, was offenbar sehr bald geschah, Es ist nicht nur konstruktives Ausbeuten der kartographischen Ergeb- nisse, das zu diesem Schlusse führt. Wertvolle Parallelen aus der späteren astdeutschen Städtegründung liegen vor. Hier nur zwei Beispiele. Im Jahre 1292 überläßt Bolko I. von Oppeln dem Vogt des neugegründeten Strehlen: eine Badstube!®); ferner: 16 macella carnium, que in universo sunt 34, item 24 macella panum [Gesamtzahl 32], item 14 macella sutorum [ Gesamt- zahl 30] racione locacionis innovatae predicte nostre civitatis hereditarie ‚.. possidenda. Also auch hier sind neben den Bäcker- und Fleischerbänken die Verkaufsstätten der Schuster bei der Neugründung im Eigentum vom Stadtherrn und seines Vogtes, der gleichzeitig als Einzelunternehmer, als locator fungiert. Als Entgelt dafür erhält er die Einkünfte der ihm zuge- wiesenen Verkaufsplätze. Aber damit nicht genug. Die Urkunde fährt fort: Volumus etiam, ut ultra predictorum numerum macellorum nulla ulterius astruantur, nisi nostro ac eiusdem advocati speciali fuerit de consensu. Also zugunsten der Unternehmer — in diesem Falle sind es Stadtherr und Vogt-— wird der Bau weiterer Fleisch-, Brot- und Schusterbänke begrenzt, der weitere Ausbau ihnen vorbehalten ; ebenso inspäteren Jahren in Wehlau??”), Ist die Verbindung von Schusterbuden mit den Fleischer- und Bäcker- bänken gerade dann häufig anzutreffen, wenn es sich um den Gewinn. bei landesherrlichen Stadtgründungen des 13. Jahrhunderts handelt, so begegnen im ostdeutschen Urkundenmaterial doch auch Krämerbuden als ältester stadtherrlicher Besitz bei der Marktanlage. So z. B. in Thorn, wo 1274 die „apothecae institorum, vulgariter crame dictae‘“ mit den Brotbänken vom Stadtherrn auf die Bürgerschaft übergehen**®); auch hier mit der ausdrücklichen Begrenzung der Zahl der Verkaufsstellen. So gleichfalls ferner in Breslau, wo 1266 der Herzog 471% Krambuden zwei Breslauer Bürgern verkauft!?®), Kommt so für Fleisch- und Bäckerbänke der Wunsch einer obrigkeitlichen Kontrolle, für sie wie für die Krämer- und Schusterbuden die Sicherung des Unternehmergewinns als Motiv des Marktzwangs in Betracht, so liegen die Dinge bei den Gewandschneidern wesentlich anders. Gewiß sind auch die Gewandschneider von Anfang an geschlossen auf dem Markte zu suchen, wenn auch noch nicht in so stattlichem Bauwerk, wie die beiden Langhäuser in Block XVI es waren. Die Gründungsunternehmer selbst haben im Zu- sammenhang mit ihrer kaufmännischen Tätigkeit höchstwahrscheinlich