II. Der Markt von Lübeck 77 Ursprungs, hat nur als Ausnahme, nicht als die Regel zu gelten. Für zwei Handwerke ist es im 14. Jahrhundert in der Tat zur Einführung des Markt- zwangs gekommen: für die Goldschmiede und die Nädler. Seit 1316 sind die Goldschmiedebuden in der bis zum Jahre 1868 erhaltenen Anordnung vor- handen; und wenn auch gelegentlich noch ein sartor in ihnen begegnet — offenbar, weil gerade nicht genug Goldschmiede vorhanden waren—so kann hier an einem seit etwa der Mitte des 14. Jahrhunderts von der Stadt den Goldschmieden gegenüber geübten Zwang, nur in den Goldbuden zu arbeiten, kein Zweifel sein; aber auch nicht an dem Zweck der Maßnahme. Eine Rats- ordnung!#l) vom Jahre 1371 verfügt: „dat ein jewelk goldsmed nicht meer wen ene werksteden ‘holden schal, unde dat he in den husen nicht werken schal, sonder he schal anders nirgene sitten unde werken, wen in den boden under dem rathuse, dat men openbare seen unde weten moge, wo unde wat he werke‘. Hier ist der auf obrigkeitlicher Kontrolle beruhende Marktzwang mit aller Deutlichkeit durchgeführt. Offenbar hat auch den Nädlern gegenüber der durch gewisse Vorkommnisse nicht unbegründete Wunsch des Rats, ihnen schärfer auf die Finger zu sehen, dazu geführt, daß sie 1352 durch obrigkeitliche Anordnung neue Arbeitsplätze unter dem Schwibbogen (zwischen Block XVII und XVII) erhielten. Erst damals wurde auch ihre Höchstzahl auf 14 begrenzt. Die kurz darauf, 1356, erlassene Rolle der Nädler läßt ziemlich unverblümt erkennen, daß betrügerische Handlungen beim Verkauf der verschiedenen Warenqualitäten vorgekommen waren: man hatte die geringeren mit den besseren Waren vermengt. Hier wird der eigentliche Grund der radikalen Maßnahmen von 1352 zu suchen sein. In Zukunft konnte kein Nädler mehr seine Waren verkaufen, wenn er nicht innerhalb der 14 Plätze im Schwib- bogen seinen Stand hat!*?): also auch hier voll ausgebildeter obrigkeitlicher Marktzwang. Noch in einem anderen Falle hätte das schärfere Eingreifen des Rats in die Angelegenheiten der Handwerker, das um die Mitte des 14. Jahr- hunderts festzustellen ist!®) und in den Lübecker Zunftrollen, die erst in dieser Zeit einsetzen, seinen bezeichnenden Niederschlag gefunden hat, beinahe zum echten Marktzwang geführt: bei den Tuchscherern. Um 1360 5eabsichtigte der Rat, die Hälfte des Pelzerhauses (Block XIV) an 12 rasores pannorum zu vermieten, und zwar gegen 25 m. Jahresmiete: Istud stabit, quamdiu consulibus placuerit. Ali: autem rasores non debent esse in civitate, quam 12 supradicti!#*)., Der Versuch ist aber offenbar gar nicht zur Ausführung gekommen: weder in den Büchern der Kämmerei noch in denen der Wette ist eine Abgabe der Tuchscherer vom Pelzerhaus erwähnt; dagegen besteht die Abgabe der Kürschner und Buntmacher in alter Höhe fort. Hier ist allerdings noch eines besonders eigenartigen Falles zu gedenken: der Rechtsverhältnisse der den Tuchscherern berufsverwand- ten Wollenweber. Noch in den ältesten Kämmereiheften (1283—1297)