II. Der Markt von Lübeck 89 was Krogmann alles weiß. Z. B. daß es „zweifellos‘‘ ist, daß die mittel- rheinischen Städte Lübeck die Ratsverfassung gaben. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen (S. 25 und S. 37, Anm. 87), die zu ändern mir die Krog- mannsche Behauptung natürlich nicht den mindesten Anlaß gibt. Aber sein Wissen geht noch viel weiter. Zwar finde ich so weit Gnade vor seinen kriti- schen Augen, daß mein „rein statistisches Material‘‘ und die Feststellung der Eigentumsverhältnisse als richtig und wesentlich anerkannt werden. Aber mit dem Versuche, diese Eigentumsverhältnisse ihrer Entstehung nach zu erklären, habe ich, wenn es nach Krogmann geht, ganz daneben gegriffen. Nach Krogmann ist es ein „völlig unbegründeter‘ Trugschluß, daß 1158 ein Unternehmerkonsortium an der Arbeit gewesen sein soll; ebensowenig wie es richtig sei, daß damals aller Marktbesitz in den Händen ratsfähiger Familien gewesen sei. Was letzteres betrifft, so hat Krogmann natürlich aus dem einfachen Grunde vollkommen recht, weil es 1158 keine „ratsfähigen‘‘ Familien gab, dieweil es noch keinen „Rat‘ gab. Es ist mir aber auch nie ein- gefallen, so etwas zu behaupten. Was ich glaubte feststellen zu müssen, war im wesentlichen dies: die Entwicklung des Eigentums an Marktbaulich- keiten — übrigens auch des anderen hochwertigen städtischen Grundbesitzes — in der Zeit, wo er sich grundbuchmäßig verfolgen läßt, weist auf eine Zeit hin, wo er einmal im alleinigen Besitz einer hevorrechtigten Gruppe von Familien gewesen sein muß. Für das Nähere verweise ich auf die Darstellung im Text. Wer jetzt meine Mitteilungen über die Wiener Erbbürger liest (Beitrag VII), wird sich dieser Erkenntnis wohl kaum mehr verschließen können. Nach Krogmann ist es aber kurzerhand klar, „daß dieser Schluß in keiner Weise haltbar ist‘, Vor allem habe „diese Vermutung den großen Fehler, daß sie die tatsächlichen Vorgänge zu wenig berücksichtigt“. „Allein aus den wirklich bezeugten Geschehnissen heraus können wir die Verhältnisse Lübecks um 1300 verstehen,‘ Nach Krogmann sind nun die „wirklich be- zeıgten‘‘ Geschehnisse folgende: 1143 gründet der Graf die Stadt. „Nach Analogie der anderen Städtegründungen spricht alles dafür, durch einen Locator.‘‘ (Unrichtige Analogien zu den landesherrlichen Gründungen des 13. Jahrhunderts sind also „bezeugte Geschehnisse‘ !!) 1157 wird die Stadt durch Feuersbrunst völlig zerstört. Für den Locator wurde dieses Ereignis katastrophal; er konnte seine Ansprüche, da er nichts mehr zu bieten hatte, nicht wieder erneuern. („Bezeugtes Geschehnis‘ !!) Die früherreichen Familien aber hatten ihren Grundbesitz behalten. („„Bezeugtes Geschehnis‘“!!) Ihre Lage hatte sich sogar relativ gebessert, da die übrigen Bewohner natur- zemäß durch das zweite Umziehen noch mehr geschädigt worden waren. („Bezeugtes Geschehnis‘“!!) So hoben sich ganz von selbst gewisse Familien hervor, die sich durch großen Besitz auszeichnen; aber ‚die so entstehende Gruppe hat mit dem Unternehmerkonsortium Rörigs nichts zu tun. Dieses ist — man lese und staune! — zu sehr eine Nachbildung der modernen Aktiengesellschaft‘‘. — Es ist wohl das humanste Verfahren, wenn man in diesem Falle dem jugendlichen „Gegner‘“ den wohlgemeinten Rat gibt, sich zunächst einmal so weit in die Anfangsgründe historischen Denkens zu ver- tiefen, daß er seine eigenen Hypothesen nicht mit bezeugten Geschehnissen