212 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein %) Späterhin hat sich das Verhältnis allerdings geändert. Bei der Auseinandersetzung zwischen den Kindern Hermanns vom Jahre 1354 gehen die ‚„„bona, que pater habuit in Blusme‘“ als Hermanns Eigentum an seinen jüngsten Sohn Hinrich über. (Vgl. Anm. 65 unter 2h). Derselbe Sohn Hinrich kann 1361 über dasselbe Objekt testieren. (Vgl. oben S. 184.) In seinen späteren Testamenten hören wir allerdings von den bona in Blusme nichts mehr; sie waren 1376 verkauft worden. Aber nicht, wie man annehmen sollte, von Hinrich Warendorp, sondern von den beiden Söhnen des Ratsherrn Wedekin Clingen- Derg, des Bruders unseres Johann. (Vgl. unten Anm. 125). Der Fall liegt hier vermutlich so: im Verhältnis nach außen galten auch weiterhin die Clingenberg als die Eigentümer der einst von dem älteren Johann gekauften Hebungen in Blusme. Anders sah es im Innenverhältnis aus. Die 1354 erwähnten ‚litere inde confecte‘‘ werden sich auf die Regelung dieses Innenverhältnisses bezogen haben; ihr Inhalt wird gewesen sein, daß trotz der Angaben der Kaufurkunden die bona in Blusme in Zukunft Eigentum Hermann Warendorps sein sollten. Eine solche Discrepanz zwischen den Angaben der offiziellen Kaufurkunden und den tatsächlichen Besitzverhältnissen kommt nicht selten vor. Aus den gedruckten Quellen erwähne ich hier als Beispiele: L.U.B. IV, S. 312 (1376, März 23.) u. Rehme, Ztschr. f. Handelsrecht, Bd. 42, S. 398, Nr. 17. (1316). Wann der tatsächliche Übergang auf H. W. erfolgt ist, ist nicht festzustellen. Vielleicht schon während der Zeit, in der er seine Eintragungen über Blüssen in unser Büchlein vornahm. So könnten die ‚,‚alie litere‘, von denen das Büchlein berichtet (vgl. unten im Text) auf jene Urkunde bezogen werden, durch welche das Innenverhältnis neu geregelt wurde. Die Tatsache, daß in den Aufzeichnungen über Blüssen nie von einer Abrechnung mit den beiden Schwägern die Rede ist, deutet nach derselben Richtung. 9%) Staatsarchiv Lübeck, Niederstadtbuch 1332, exaltatio crucis. 97) Ebenda 1341, Purif, Marie, 98) „‚sicut emitur in foro‘‘, s. unten im Text. 9%) Seinen ‚„,coloni‘ verkauft der städtische Grundherr auch mehrere Ellen Tuch, nicht nur ganze Stücke. Es wäre durchaus verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, J. C. oder H. W. seien „‚Gewandschneider‘“ gewesen. Das waren sie ebensowenig wie Wittenborg. Vgl. dazu die durchaus zutreffenden Bemerkungen bei Keutgen, die sich gegen den Versuch richten, aus ähnlichem Anlaß Johann Wittenborg zum ‚,Gewandschneider“ zu machen. Ausführlich habe ich das Problem Gewandschnitt und Großhandel unten S.222ff. behandelt. 100) Über die späteren Eintragungen von Ausgaben für Hausfrau und Familie, wie sie den äußeren Umschlag bedecken und dann auch noch in Lücken der letzten Blätter nach- getragen wurden, bedarf es nicht viel besonderer Worte. Soweit sie Notizen über Gelder enthalten, die H. W. seiner Frau zu eigenem Gebrauch gab, fallen sie allerdings aus dem ursprünglichen Zweck des Büchleins heraus; aber gleich die erste dieser Eintragungen, mit der die vordere Umschlagseite beginnt, läßt durch Vergleich mit einem anderen Eintrag erkennen, daß es sich auch hier um Gelder handelte, an denen auch die Schwäger — „nos omnes‘“ — durch Beziehungen familienrechtlicher Art beteiligt waren. In der Hauptsache überragen aber auch hier die Beziehungen H. W’s. zu seinen Schwägern, nur daß diesmal Verrechnungen mit seinem älteren Schwager Wedekin Clingenberg im Vordergrunde stehen. Das gilt namentlich von den Eintragungen über den gemeinsamen Neubau Mengstraße 12. 101) Die älteren Ansichten dieser Art gehen im wesentlichen auf das an sich für seine Zeit so verdienstvolle Buch von Pauli, Lübische Zustände im Mittelalter, zurück. Es ist hier nicht der Platz, festzustellen, wie sehr die neuere Literatur der Wirtschaftsgeschichte, der Nationalökonomie und des Handelsrechts von diesen für Lübeck jedenfalls gänzlich unzutreffenden Vorstellungen beherrscht ist. Außer Carl Mollwo, Handelsbuch, Ein- leitung S. XLII, hat m. W. nur Keutgen in seinen wirtschaftsgeschichtlichen Arbeiten gegen diese Vorstellungen Einspruch erhoben.