256 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts befund für die Geschichte des Regensburger Handels in der Zeit um die Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert direkte Quellenzeugnisse fehlen, so spricht doch hier sehr viel für die Vermutung, daß wir in den Regensburger Fernhändlern die Wiener Gründungsunternehmer*’®) am ehesten zu suchen haben werden. Als Etappenort des Regensburger Händlers wird die heutige Stadt Wien von Regensburg aus gegründet worden sein; in Anlehnung an die baulichen Reste des römischen Wiens. Auch hier ist der Gründungsvorgang undenkbar ohne die Einwilligung und Unterstützung durch den babenbergischen Landesherrn; aber auf der andern Seite ist für die Zeit der Entstehung Wiens noch nicht jene bedeutungsvolle landesherr- liche Gewalt vorhanden, wie nach der Erhebung Österreichs zum Herzogtum und dann nach der Erwerbung der Steiermark durch die österreichischen Herzöge. Der so ganz anders hervortretenden landesherrlichen Gewalt um 1200 scheint die wirtschaftliche Vorherrschaft der Regensburger bald unerwünscht geworden zu sein. Dafür spricht vor allem, daß die landesherr- liche Handelspolitik der Babenberger bereits 1221 den Regensburgern den Weg über Ungarn durch Errichtung des Wiener Stapelrechts verlegte; das einzige Mittel, das der Landesherrschaft gegeben war, die übermäch- tige Handelsstellung der Regensburger wirksam zu bekämpfen‘“4®), Wien selbst, vermutlich einst von Regensburg aus als Handelsstadt gegründet und ins Leben gerufen, emanzipiert sich also unter dem Schutz einer ungemein früh wirksamen . landesherrlichen territorialen Handelspolitik von seiner Mutterstadt; eine für die letztere schmerzliche Erfahrung, die aber etwa 150 Jahre später Lübeck im Verhältnis zu Riga und Reval auch machte: die autonome Handelspolitik dieser jüngeren Städte greift Lübeck gegenüber zu demselben Mittel: der Weg von Riga die Düna hinauf und über Reval landeinwärts soll diesen Städten selbst vorbehalten sein; die Auswärtigen, darunter Lübeck selbst, auf die kaufmännische Tätigkeit in den ihr Stapelrecht entwickelnden Städten beschränkt sein*®). Der einschneidende Wandel in den Beziehungen zwischen Wien und Regensburg, wie er durch das Stadtrecht von 1221 bezeugt ist, beweist also nur, daß im Laufe von reichlich 100 Jahren der Mutterstadt der wirtschaft- liche Gewinn aus der eigenen Schöpfung verlorengeht; und ähnliches scheint Regensburg mit Enns erfahren zu haben. Denn auch hier ist mit dem Aus- gang des 12. Jahrhunderts der Höhepunkt des Einflusses der Regensburger überschritten. Auch bei Enns ist mit der Möglichkeit ernstlich zu rechnen, daß diese Stadt der Tätigkeit Regensburger Unternehmer ihre Entstehung verdankt. Dem steht das Stadtrecht von 1212 nur scheinbar entgegen. Denn wenn hier von der Einsetzung von 6 Bürgern als Marktbehörde gesprochen wird, so sehe ich in dieser berühmten Stadtrechtsstelle nicht ein Zeugnis für die Einsetzung einer Behörde, sondern die Anerkennung, daß auch hier die ursprünglich auf die Marktpolizei beschränkte Unternehmerbehörde jetzt