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            <surname>Rörig</surname>
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        EIGENTUM
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        VERÖFFENTLICHUNGEN DER SCHLESWIG- 0.
HOLSTEINISCHEN UNIVERSITÄTSGESELLSCHAFT
NR. 12

SCHRIFTEN DER BALTISCHEN KOMMISSION
ZU KIEL

BAND IX

FRITZ RÖRIG

HANSISCHE BEITRÄGE
ZUR DEUTSCHEN WIRTSCHAFTS-GESCHICHTE


FERDINAND HIRT IN BRESLAU / 1928
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        VERÖFFENTLICHUNGEN DER SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN
 UNIVERSITÄTSGESELLSCHAFT
Nr. 12

SCHRIFTEN DER BALTISCHEN KOMMISSION
ZU KIEL
BAND IX

FRITZ RÖRIG

HANSISCHE BEITRÄGE ZUR
DEUTSCHEN
WIRTSCHAFTSGESCHICHTE

FERDINAND HIRTIN BRESLAU / 1928
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        VERÖFFENTLICHUNGEN DER SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN
 UNIVERSITÄTSGESELLSCHAFT
Nr. 12

FRITZ RÖRIG
HANSISCHE BEITRÄGE ZUR
DEUTSCHEN
WIRTSCHAFTSGESCHICHTE

MIT EINEM PLAN DES MARKTES VON LÜBECK
FERDINAND HIRT IN BRESLAU / 1928
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        Für Arbeiten, deren Verfasser Mitglieder "der Baltischen Kommission
sind, tragen diese Verfasser allein die Verantwortung.
Arbeiten von Verfassern, die der Baltischen Kommission nicht angehören,
 werden von Mitgliedern der Kommission vorgelegt.

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MADE IN GERMANY
COPYRIGHT 1928 BY FERDINAND HIRT IN BRESLAU
        <pb n="6" />
        VORWORT

Die Sammlung der in diesem Bande vereinigten Arbeiten geht zurück auf
Otto Scheel, der ihr Erscheinen im Rahmen der Schriften der baltischen
Kommission anregte. Dieser Anregung bin ich gerne gefolgt, da sie mir die
Gewähr dafür gab, daß in dem vorliegenden Falle eine Sammlung älterer
und neuerer Arbeiten sachlich begründet war.
Zunächst wäre zu erwähnen, daß der letzte der Beiträge, der erweiterte
Vortrag auf dem Historikertag zu Breslau 1926, ungedruckt, die größte der
aufgenommenen Arbeiten, der „Markt von Lübeck‘, vergriffen ist — wenigstens
 als selbständig erschienenes Buch. Hinzuzufügen ist, daß die Arbeiten
 nicht unwesentlich unter Berücksichtigung der neueren Literatur umgearbeitet
 sind. Das gilt namentlich von dem ersten der Beiträge, der den
übrigen um eine lange Zeitspanne vorausgeht; er ist im Jahre 1915 geschrieben.
 Wenn dieser, der seinem Thema nach so wenig in eine Sammlung
wirtschaftsgeschichtlicher Arbeiten hineinzupassen scheint, hier aufgenommen
 wurde, so gibt mir das einen willkommenen Anlaß, auf den Sinn
der vorliegenden Sammlung einzugehen.
Der erste der Aufsätze geht aus von der von Reincke-Bloch geführten
Erörterung, die sich an den bekannten Aufsatz Siegfried Rietschels:
„Die Städtepolitik Heinrichs des Löwens‘ anschloß. Wer den letzten dieser
Beiträge, „Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts‘, mit
dem ersten vergleicht, wird den Weg erkennen, den diese Untersuchungen
genommen haben: thematisch von der Rechts- und Verfassungsgeschichte
zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; methodisch von der einseitigen
Verwertung dispositiver Urkunden zu möglichst eindringender Verarbeitung
der Zeugnisse über konkrete Vorgänge, vornehmlich der Beweisurkunden,
vertreten in erster Linie durch die Eintragungen der Stadtbücher; in der
Fühlungnahme mit den Nachbarwissenschaften von der Rechtsgeschichte
 zur Nationalökonomie und Soziologie.
Das bedeutet keine Unterschätzung rechtsgeschichtlicher Forschung.
Aber ihr glauben diese Beiträge am besten dadurch zu dienen, daß sie ihr
Hauptaugenmerk auf jene historischen Vorgänge richten, die der rechtsgeschichtlichen
 Forschung nicht so ohne weiteres zugänglich sind: die allgemeingeschichtlichen
 Grundlagen, die wirtschafts- und sozialgeschichtlichen
 Voraussetzungen der Rechtsformen und Rechtsnormen. Eine bewußte
Differenzierung innerhalb des nur rein äußerlich genommenen einheitlichen
Begriffs Stadt wird erstrebt. Was das bedeutet, mag im letzten Aufsatz an
der Art, wie Siegfried Rietschel Lübeck und München miteinander verglich,
und der Bewertung dieses Vergleiches durch G. Aubin und mich erläutert
        <pb n="7" />
        Vorwort

werden; mehr noch durch die nach ihren inheren Voraussetzungen grundverschiedene
 Auswahl von miteinander in Vergleich zu setzenden Städten
bei Rietschel und bei mir; Dort wird das gemeinsame Band gesucht in einer
einheitlichen landesherrlichen Städtepolitik im 12. Jahrhundert; hier in den
starken Ausstrahlungen des im deutschen Mutterland mündig gewordenen
Bürgertums, der großen neuen Kulturmacht der Zeit.
Allerdings, gerade in ihrer Beurteilung ist seit Jahrzehnten ein Rückschlag
eingetreten. Er kam von der Seite der Nationalökonomie und der Wirtschaftsgeschichte.
 Wenn die ältere Forschung gerade den Kaufmann als den
eigentlichen Gestalter der neuen Kulturschicht angesehen hatte, so schien
eben dieser Kaufmann unter der kritischen Sonde der Forschung immer mehr
zu einer Unbedeutendheit zusammenzuschrumpfen. Karl Bücher schien für
Frankfurt zum ersten Male ein statistischer Nachweis gelungen, daß von
einemselbständigen Kaufmannstand oder gar Großhändlerstand dort während
des Mittelalters keine Rede sein könnte. Sombart und von Below haben in
gleichem Sinne geschrieben, aller Handel vor rund 1500 schien nach Umfang,
mehr aber noch nach Organisation und Wirtschaftsgesinnung seiner Träger
eine unwesentliche Vorstufe des neuzeitlichen Handels zu sein. Wo blieb da
der starke Träger einer neuen Zeit, das Rückgrat des mittelalterlichen
Bürgertums? Die allgemeingeschichtliche Wertung hat sich entsprechend
gewandelt: Man vergleiche das Hohelied des mittelalterlichen Bürgertums,
das 1854 Wilhelm Arnold sang‘), und die Darstellung des deutschen Städtewesens
 im Mittelalter bei Johannes Haller?) — und der ganze Abstand ist gegeben.
 Und doch, so möchte ich offen erklären, kommt das von Arnold gezeichnete
 Bild der Wirklichkeit m. E. näher, als das Hallersche, das mir nur
dadurch verständlich wird, daß einzelne späte Degenerationserscheinungen
als für Städtewesen und Bürgertum allgemein verbindlich angesehen wurden.
Die Beiträge sind aus einer einheitlichen wissenschaftlichen Überzeugung
gearbeitet: nämlich, daß es für eine gedeihliche Entwicklung der Wirtschaftszeschichte
 notwendig ist, Zustandsgruppen und Entwicklungsreihen wirtschaftsgeschichtlichen
 Geschehens von wirklicher Bedeutung herauszuarbeiten.
 Nicht im Sinne einer isolierenden Spezialisierung! Im Gegenteil:
aus der Erkenntnis heraus, daß „wer Einzelnes einigermaßen erschöpfen
will, das Ganze kennen muß‘®). Was ist aber dies Ganze? Die gesamten
1) Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte, Band II, S. 119—142.
2?) Epochen der deutschen Geschichte, 1. Auflage, S. 121—130. — Wie die Jahreszahl
des Erscheinens des Arnoldschen Buches beweist (1854), ist diese m. E. berechtigte
Hochschätzung des mittelalterlichen deutschen Bürgertums nicht erst, wie Haller meint
(S. 123), das Produkt einer „liberalisierenden“ Geschichtsschreibung der siebziger Jahre
des vorigen Jahrhunderts.
3) Dieses Wort, das Böckh vor jetzt 110 Jahren niederschrieb, hat zur guten Stunde
E. Salin, Zu Methode und Aufgabe der Wirtschaftsgeschichte, Schmollers Jahrb., 45. Jhrg.,
Heft 2, S. 13, wieder hervorgeholt. Daß von hier unmittelbare Fäden hinüberführen zu
        <pb n="8" />
        Vorwort

Lebensäußerungen eines in sich geschlossenen Organismus. Dieser Organismus
 ist hier zunächst das mittelalterliche Lübeck mit seinen über das örtliche
Gebiet der Stadt weit hinausreichenden Ausstrahlungen; inı Hinblick auf
dieses Ganze ist alles geschrieben. Im Schlußteil des „Markts von Lübeck“
bin ich näher auf diese Fragen eingegangen (unten S. 85f.); was ich dort 1921
zu sagen hatte, hat seitdem manchen freundlichen Widerhall gefunden.
Arbeiten, die seitdem erschienen sind, und nach wie vor vereinzelte Quellenstellen
 aus der Überlieferung verschiedenster Einzelorganismen und verschiedenster
 Zeit als gleichbeweiskräftig für irgend ein Spezialthema verwerten,
 haben mich in dieser Überzeugung nur bestärkt. Im letzten der Beiträge
 konnte dann der Versuch gewagt werden, die für Lübeck gewonnenen
Erkenntnisse für umfassendere Probleme der gesanıtdeutschen Wirtschaftsgeschichte
 zu nutzen. Auch hier nicht in mechanischem Gleichmachen,
sondern wiederum von einer höheren Einheit ausgehend; diesmal dem
Bürgertum altdeutscher Städte als eines Kraftzentrums, aus dem in innerlich
verwandten Vorgängen Ausstrahlungen erfolgten, die in den Gründungsunternehmerstädten
 des 12. Jahrhunderts neue Wesenheiten entstehen
ließen.
Nach Form und Wesen sind die einzelnen Beiträge ungleichartig. Die in der
Inhaltsübersicht beigefügten Jahreszahlen beziehen sich auf die Niederschrift,
nicht auf das Erscheinen. Beiträge Iund II sind ausgesprochen Forschungen
im eigensten Sinne; Beitrag V I beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Quelle;
allerdings mit jener eingehenden Behandlung der Einleitung, ohne die diese
Quelle unverwertbares Material bleiben würde. Die übrigen Beiträge sind alle
zunächst als Vorträge gestaltet. Beitrag IV und V in breiterer Verflechtung mit
der allgemeinen hansischen Literatur, Aufgabe des einen war es, die Periodisierung
 lübischer Wirtschaftsgeschichte, wie sie sich mir aus der Kenntnis des
überreichen ungedruckten Materials des 14. Jahrhunderts ergeben hatte, eindem

 „Universalismus‘“ O0. Spann’s bedarf keiner näheren Erörterung. (Vgl. z. B. den
Artikel „Universalismus‘‘ Hdwtb. d. Staatswissenschaften, Bd. VIII, S. 453ff., insbesondere
 S. 462.) — Auf die reichlichen Erörterungen methodischer, wissenschaftstheoretischer
 und geschichtsphilosophischer Art einzugehen, die z. Z. über das Verhältnis
der Wirtschaftsgeschichte zur Wirtschaftstheorie (z. B. Th. Mayer, Zs. f. d. ges. Staatswissenschaft,
 Bd. 82, S. 45ff.) geführt werden, ist hier nicht der Ort. Mir will es scheinen,
daß dabei gelegentlich die wirtschaftsgeschichtliche Arbeit der Geschichtswissenschaft mit
etwas mehr Eingehen auf ihre Eigenart gewürdigt werden könnte. (Z. B. bei Salin,
Hochkapitalismus, Archiv f. Weltwirtschaft, Bd. 25, 1927.) Jedenfalls wird sich die Geschichtswissenschaft
 kaum mit dem begnügen wollen, was man mit einer gewissen Geringschätzung
 als „Historie“ charakterisiert. Das, was Salin (Hochkapitalismus S. 325ff.) als
„anschauliche Theorie‘ der „rational-logischen‘‘ Theorie gegenüberstellt, wird im wesentlichen
 nach wie vor als das eigenste Arbeitsgebiet der Geschichtswissenschaft zu gelten
haben. In diesem Sinnestellit Th. Mayera. a. 0. S. 47 dem „Historiker‘“ den „Geschichts-Schreiber“
 gegenüber, „dessen Aufgabe die Synthese, die Zusammenfassung, der Aufbau
des ganzen Systems von Beziehungen‘ ist.
        <pb n="9" />
        Vorwort

zuordnen in den Rhythmus des gesamthansischen Geschehens; Aufgabe des
anderen, mir über ein wichtiges Grundproblem hansischer Geschichte, das
Sundproblem, Rechenschaft abzulegen; hier dankbar verpflichtet einer reichen
Literatur, wenn auch bestrebt, das gewonnene Bild mit Neuem und Eigenem
zu bereichern, Beitrag VIlundV111beruhen ganz auf eigener Forschungsarbeit,
sind aber bestrebt, hier zugleich wertsetzende Darstellung zu geben. Aus
diesem Grunde sind hier die Anmerkungen sehr reichlich und umfangreich
ausgefallen, weil aus dem Text alles fortgelassen wurde, was den Fluß der
Darstellung stört: für die Darstellung ist hier der Text, für die Forschung
die Anmerkung bestimmt. Beitrag 111 endlich ist entstanden aus einer stenographischen
 Nachschrift eines frei gehaltenen Vortrags; er ist deshalb hier
aufgenommen, weil er mit knappen Andeutungen auf bereits durchgeführte
Forschungsarbeit verweist, die den Grundstock einer zusammenfassenden
Darstellung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Lübecks bilden soll.
Den Abschluß bilden ein Autoren- und ein Ortsregister. Das erstere mag
zugleich Rechenschaft darüber geben, in welchem Umfange die allgemeine
Literatur herangezogen ist. Bei dem letzten der Beiträge galt es, über große
Gebiete verstreute, z. T. schwer erreichbare Literatur für einzelne Gebiete
unter dem Gesichtspunkt einer neuen allgemeinen Problemstellung zu werten.
Autorenregister und Ortsregister werden dem kundigen Benutzer das
fehlende Sachregister bis zu einem gewissen Grade ersetzen. Herrn Studienrat
Reusch habe ich für die Bearbeitung der beiden Register bestens zu danken.
Das Buch lag bereits im ersten Satz vor, als ich von einer im August-September
 1927 unternommenen Studienreise nach Wisby, Stockholm und
Reval zurückkehrte. In den Beiträgen V, VII und VIII habe ich bereits
einzelne Ergebnisse dieser Reise, für deren Unterstützung ich der Notgemeinschaft
 der deutschen Wissenschaft zu Danke verpflichtet bin, verwerten
können.

Als ich den Markt von Lübeck 1921 abschloß, schien es mir möglich zu
sein, diese Gesamtdarstellung in der kurzen Spanne weniger Jahre vorlegen
zu können. Es ist nicht nur die Abhaltung durch neue Berufspflichten und
die leider allzulange bereits dauernde Festlegung eines großen Teiles meiner
Arbeitskraft durch die gutachtliche Tätigkeit in der Auseinandersetzung
zwischen Lübeck und Mecklenburg über die Hoheits- und Fischereirechte
in der Lübecker Bucht); es sind doch auch Gründe, die in dem Thema
selbst liegen, die den Abschluß in der erstrebten Form bisher unmöglich
 machten. Wer sich vergegenwärtigt, welch eine glänzende Zahl von

4) Die auf diese Weise entstandenen Abhandlungen: ‚„Hoheits- und Fischereirechte
in der Lübecker Bucht‘, „‚Mecklenburgisches Küstengewässer und Travemünder Reede‘‘,
„Nochmals Mecklenburgisches Küstengewässer und Travemünder Reede‘‘ sind abgedruckt
in der Zeitschr. f. Lüb. Gesch., und Altertumskunde, Bd. XXI], XXIV und XXV.
        <pb n="10" />
        Vorwort

m
u

Editionen und kritischen Einzeluntersuchungen zur Kölner Geschichte des
Mittelalters vorliegen, und damit den trotz einzelner eindringenden Untersuchungen
 im ganzen doch bescheidenen Stand der Arbeit an der inneren
Geschichte Lübecks vergleicht, wird leicht ermessen, was es hier an quellenkritischer
 und thematischer Vorarbeit bedarf, um etwas wirklich Zusammenfassendes
 bieten zu können. Mit Ausnahme des Beitrags V sind so alle diese
Beiträge entstanden als notwendige Vorarbeiten dieser Art. Sie stehen aber
auch deshalb alle in einem notwendigen inneren Zusammenhang; und diese
Einheitlichkeit ist vielleicht die beste Rechtfertigung, daß hier nun gesammelt
und aufeinander abgestimmt vorliegt, was bisher überall verstreut war.
ie

sr

Die Beiträge 1—7 sind früher, wenn auch in anderer Gestalt, an folgenden
Stellen veröffentlich worden:
1: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde,
 Band 17, 1915, S. 27ff.
2: Buchform (vergriffen), Leipzig 1922; ferner: Lübische Forschungen,
Jahrhundertgabe des Vereins f. Lüb. Gesch. u. Altertumskunde. 1921,
S. 157ff.
3: Nordelbingen, Band 4, 1925, S. 321 ff.
4: Historische Zeitschrift, Band 131, 1925, S. I ff.
5: Ostseeschriften, Heft 5, „Drei Kieler Vorträge‘‘, 1925, S. 22ff.
6: Hansische Geschichtsblätter, Band 30, 1925, S. 12ff.
7: Wie 1; Band 23, 1926, S. 103ff.
Kiel, 11. Oktober 1927.

Fritz Rörig

Während der zweiten Korrektur starb Georg von Below. Verschiedene
eingehendere Erörterungen dieses Buches waren für den Meinungsaustausch
mit dem Lebenden bestimmt. Sie mögen jetzt dazu dienen, die Grenzlinien
in der Behandlung einiger wesentlicher Fragen der Wirtschafts- und Verfassungsgeschichte
 bei von Below und mir deutlich zu machen,
Kiel, 28. Oktober 1927
        <pb n="11" />
        INHALTSÜBERSICHT

Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung (1915) 11
Der Markt von Lübeck (1921) 40
Nachwort (1927) 87
Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der
Stadt (1924) 127
Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse
nach dem Stralsunder Frieden (1924) 139
+, Die Hanse und die nordischen Länder (1925) 157
VI Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein (1925) 174
V il. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
(1925) 217
Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts (1926) 243
Nachtrag 278
Autorenregister 280
Ortsregister 282

IL

VIE
        <pb n="12" />
        d.
LÜBECK UND DER URSPRUNG DER
RATSVERFASSUNG

Den 16. Band der Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und
Altertumskunde eröffnete Hermann Bloch mit einer Untersuchung, die
vom Freibrief Friedrichs I. für Lübeck vom Jahre 1188!) ausgehend den
Ursprung der Ratsverfassung in den deutschen Städten behandelt. Indem
Bloch die in den letzten Jahren geäußerten Bedenken gegen die formelle und
inhaltliche Echtheit des Barbarossaprivilegs nachprüft, stellt er fest, daß das
Barbarossaprivileg nicht mehr als Zeugnis für das Vorhandensein eines Rates
in Lübeck noch im zwölften Jahrhundert dienen könne, da erst seine 1225
erfolgte Verfälschung die consules in seinen Wortlaut hineingebracht habe.
Und indem Bloch dann weiter in einem Überblick über die Verhältnisse
anderer deutscher Städte alle nicht ganz einwandfrei gesicherten Nachrichten
 über das Vorkommen von consules grundsätzlich ausscheidet, kommt
er zu dem Ergebnis, daß nicht in den Gründungsstädten, sondern in den
oberrheinischen Bischofsstädten die Wiege der Ratsverfassung für Deutschland
 zu suchen sei.
Blochs Ausführungen trafen in der Ablehnung eines Rats in Lübeck für
das ausgehende zwölfte Jahrhundert mit dem Ergebnis von Untersuchungen
zusammen, die Oppermann 1911 in den Hansischen Geschichtsblättern veröffentlicht
 hatte?); in diesem Punkte stimmten sie auch mit einer kurze Zeit
später erschienenen Freiburger Dissertation®) überein; im bestimmten
Gegensatz stehen sie aber zu den älteren, sowohl in der allgemeinen Literatur
als auch in den mehr auf Lübeck bezüglichen Arbeiten, welche den Ursprung
 der Ratsverfassung in Lübeck mit der Tätigkeit Heinrichs des Löwen
in mehr oder minder nahen Zusammenhang bringen 4).
Der Tatsache der Verfälschung des Barbarossaprivilegs wird sich gewiß
niemand verschließen können, und man wird es Bloch zu Danke wissen, daß
er in vorsichtiger Prüfung des Privilegs es wahrscheinlich gemacht hat, daß
das sicher vorhanden gewesene echte Privileg Friedrichs I. mit der Verfälschung
 wörtlich gleichlautend gewesen ist, mit Ausnahme der beiden
Sätze, welche die consules, den Rat, erwähnen®). Daß in der echten Vorlage
statt von den consules von den cives oder der civitas die Rede war, darin
wird man Bloch gewiß zustimmen müssen.
Daß eine derartige Verfälschung einen bestimmten Zweck gehabt haben
muß, liegt auf der Hand: Bloch findet ihn darin, daß durch sie für die
Prüfung der Münzprägungen „der Rat als Organ der Gesamtbürgerschaft
eingeführt wurde‘, daß sie ein „Verdrängen der cives durch die consules‘‘
        <pb n="13" />
        12

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

bezweckte und auf einen „vielseitigen Ausbau der Ratsverfassung“‘“ hinzielte®).
 Die Verfälschung wäre also gegen die Gesamtbürgerschaft gerichtet
zugunsten. einer kleinen, aber einflußreichen Minderheit: des Rates in seiner
Entstehung.

Die Annahme, daß die consules des verfälschten Privilegs in bewußtem,
auch sachlichem Gegensatz zu den cives seiner echten Vorlage stehen, würde
aine beachtenswerte Stütze erhalten, wenn die Ausdrücke cives und consules
auch sonst als Gegensätze aufträten. Im Sprachgebrauch der Lübecker Urkunde
 ist das allerdings nicht der Fall; auf einige Beispiele sei kurz verwiesen.

Als im Jahre 1224 Bischof Bertold sich auf Bitten der Bürger, der burgenzes,
 herbeiließ, eine Zehntabgabe der burgenses in eine feste Geldabgabe
anzusetzen, ließ er die Namen der als Zeugen beteiligten canonici und
burgenses unter die Urkunde setzen. Nachdem die Namen der Kanoniker
angeführt sind, heißt es dann: et hec nomina consulum”). Die consules sind
also unmittelbar vorher als burgenses bezeichnet. Wenn sich ferner im Jahre
(227 Papst Gregor IX. gegen „schlimme Statuten‘ wendet, welche die
consules Lubicenses erlassen hätten®), so spricht eine weitere Papstbulle
desselben Jahres®) wieder nur von einigen Cives Lubicenses, welche im
Sprengel der Domkirche widerrechtlich eine Kirche zum Schaden des
Kapitels errichtet hätten, obwohl es doch sicher feststeht, daß es die consules
 waren, welche durch die selbständige Gründung des alten Heiligen-Geist-Hospitals
 und seiner Kirche auch diesmal, wie so häufig, den kirchlichen
 Unwillen auf sich gezogen hatten!). Es ist überhaupt auffallend, wie
{ange sich noch in den Zeugenreihen die Bezeichnung cives oder burgenses
Lubicenses erhält, wo es sich unzweifelhaft nur und ausschließlich um Ratsmitglieder
 handelt. Einige Fälle seien hier angeführt, die eine Nachprüfung
auf die Ratsmitgliedschaft der cives-Zeugen leicht zulassen.
xives- (burgenses-) Zeugen begegnen: ___ | _ Diese sind als consules DEI68E
1241, April 28. L. U.B. I, S. 89 " 1230, September 8. L.U.B. I, S. 59 —
(burgenses). 1229. Ebd. S. 55. — 1236, März 21.
Ebd. S. 83. (Hogherus de Bardewick
in der ältesten Ratslinie: Deecke Nr.
167.)
‚232, Februar 11. L.U.B. I, S. 62. —
1245, Januar 2. Ebd. S. 104.
1245, Januar 2. L.U.B. I, S. 104.
1245, Januar 2. L.U.B. I, S. 104. -
1261, Oktober 18. L.U.B. I, S. 237

1243, U.B. Bistum Lübeck, S. 85 (cives).
1251, März. U.B. Bist. L., S. 101 (cives).
1252, November 8. U.B. Bist, L., 5. 105
(cives).
        <pb n="14" />
        [. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

13

Ebensowenig wie bei diesen und anderen!!) späteren Fällen, wo in den
Zeugenreihen nur von cives die Rede ist, an deren Ratsmitgliedschaft gezweifelt
werden kann, läßt sich aus dem älteren Vorkommen von cives-Zeugen in den
Urkunden vor dem ersten Auftreten des Wortes „consules‘* (Lübeck 1201)
irgendein Schluß nach der Richtung ziehen, daß diese cives nicht consules
gewesen sein könnten, Es liegen vielmehr auch für mehrere der älteren cives-Zeugen
 Anhaltspunkte dafür vor, daß sie Ratsmitglieder waren, oder zum
mindesten einer bürgerlichen Behörde angehörten, die von der im amtlichen
Auftrage und unter Benutzung älterer Vorarbeiten zu Beginn des 15. Jahrhunderts
 vom Stadtschreiber niedergeschriebenen Ratslinie!) als Rat aufgefaßt
 wurden. Da ist zunächst der Lutbertus civis Lubicensis et frater eius
Alfwinus in einer bischöflichen Urkunde für das Johanniskloster in Lübeck
vom Jahre 12001), Die Vermutung, daß die beiden Brüder mit den consules
Lutbertus und Alfwinus in der von demselben Bischof für das Lübecker
Johanniskloster ausgestellten Urkunde vom Jahre 1201 identisch sind?!*),
hat mehr als Wahrscheinlichkeitswert. Diese Lutbertus et Alfwinus frater
begegnen aber bereits 1197 in einer gleichfalls für das Johanniskloster bestimmten
 Urkunde des Grafen Adolf von Holstein unter den laici-Zeugen?®);
zwei 1201 begegnende consules sind damit für das ausgehende 12. Jahrhundert
 in sie persönlich nicht angehenden Urkunden als öffentliche Vertrauenspersonen
 festgestellt. Vielleicht begegnet Lutbertus bereits unter
den Zeugen des Barbarossaprivilegs (1188), für dessen Zeugenliste auch
Bloch keine Verfälschung annimmt; der Lutbertus des Barbarossaprivilegs
kann allerdings auch mit zwei anderen Trägern dieses Namens identisch
sein!®). Von den übrigen der elf dort hinter den advocati folgenden Zeugen
begegnen noch acht in der ersten Ratslinie; es fehlen also zwei!) Namen, ein
Umstand, der beider auch für diespätere Zeit festzustellenden Lückenhaftigkeit
der Ratslinie nicht ins Gewicht fällt. Bei den Zeugenreihen der drei noch in
Betracht kommenden Urkunden der siebziger Jahre des 12. Jahrhunderts!®)
ist das Ergebnis allerdings dürftiger: mit Bestimmtheit ist nur von drei der
dort genannten — Berengerus, Raceman und Lutbertus Lanzing!®) — anzugeben,
 daß sie in der ältesten Ratslinie vorkommen; bei Sifridus Crispus ist
es nicht ausgeschlossen, daß er mit dem auch im Barbarossaprivileg wiederkehrenden
 Sifridus Struve übereinstimmt. Bei Lutbertus Lanzing ist übrigens
beachtenswert, daß 1224 ein Träger dieses Namens bestimmt im Rate sitzt?);
man wird es hier mit Vater und Sohn zu tun haben. In jeder der wenigen
vor das Jahr 1201 fallenden Bürgerzeugenlisten läßt sich also
für alle oder einige der in ihnen enthaltenen Namen nachweisen
oder doch wahrscheinlich machen, daß ihre Träger Mitglieder
des Rates oder einer diesem vorausgehenden, aber wesensverwandten
 bürgerlichen Behörde gewesen sind; ihre Bezeichnung als
Clves oder laicı konnte um so weniger befremden, als noch in der Mitte des
        <pb n="15" />
        14

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

13. Jahrhunderts immer wieder Zeugenreihen von Ratsmitgliedern als cives
oder burgenses bezeichnet werden“),
Noch weniger sind Bußbestimmungen, welche den Anteil der cives oder
civitas gegenüber dem herrschaftlichen Beamten abgrenzen, in dem Sinne
zu verwerten, daß sie gegen das Vorhandensein eines Rates sprächen; lassen
doch derartige Bestimmungen die Frage ganz offen, wer als Organ der cives
oder civitas zu gelten hat. Nur soviel wird man sagen dürfen: während im
ausgehenden 12. und beginnenden 13. Jahrhundert die civitas und die cives
in den Urkunden fast ausschließlich genannt werden, gewöhnt man sich im
13. Jahrhundert mehr daran, die Organe dieser communio civium als
handelnd in den Vordergrund zu stellen. Das kann aber aus den angeführten
Gründen keinen Gegensatz in dem Sinne bedeuten, daß die civitas des ausgehenden
 12. Jahrhunderts diese Organe nicht gehabt hätte”). Der Übergang
im Sprachgebrauch der Urkunden ist denn auch ein sehr allmählicher: noch
auf lange Zeit hinaus verwenden die Urkunden die Worte cives (burgenses)*®)
und consules für dieselben Personen, und erst im ausgehenden 13. Jahrhundert
bürgert sich langsam in den Urkunden, namentlich den Testamenten, der
Brauch ein, die Ratsmitglieder als domini stärker hervorzuheben“). Damals
war der Rat, nachdem er durch die Ablösung der Befugnisse des Vogts die
volle öffentliche Gewalt in seiner Hand vereinte?®), vom vertretenden Organ
der Gemeinde zu ihrer regierenden Obrigkeit geworden*); es ist natürlich,
daß sich seine Glieder jetzt deutlicher von der übrigen Bürgerschaft abheben,
 während es ebenso erklärlich ist, daß vorher das vertretende Organ
hinter der vertretenen Gemeinde oft zurücktrat. Auf das Verhältnis von
Rat und Gemeinde wird im Anhang noch näher einzugehen sein,

11

Die „Einführung des Rates als Organ der Gesamtbürgerschaft‘“ als Zweck
und Folge der Verfälschung des Jahres 1225 wird bei dem mangelnden bezrifflichen
 Gegensatz der Worte cives und consules in den damaligen Urkunden
 nicht ohne weiteres gefolgert werden dürfen. Wenn, wie Bloch
selbst hervorhebt, es bereits für das Jahr 1201 urkundlich belegt ist, „daß die
Stadt durch consules verwaltet wurde‘?”7), und wenn sich auch für das ausgehende
 12. Jahrhundert das Vorhandensein des Rats in hohem Maße wahrscheinlich
 machen ließ, so wäre es immerhin auffallend, daß es noch im Jahre
1225 eines Fälschungsaktes bedurft hätte, um dem Rat an Stelle der Bürger
die Prüfung der Münzprägungen in die Hand zu geben. Doch hier kann nur
eine genaue Prüfung der beiden von Bloch beanstandeten Sätze weiterführen.
 Eine solche Prüfung muß in erster Linie feststellen, ob und in
welchem Umfang eine Erweiterung der Befugnisse des Rats durch die Verfälschung
 angestrebt und erreicht wurde. Da nach Blochs Auffassung eine
        <pb n="16" />
        J. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

15

Verfälschung des Privilegs nur an den beiden Stellen, welche die consules
nennen, vorgenommen wurde, so hätte diese Erweiterung zwei Ziele gehabt:
einmal dem Rat das Richten über Vergehen gegen die städtischen Verordnungen
 in die Hand zu geben, und dann dem Rat das Recht, jederzeit die
städtische Münze zu prüfen, zu verschaffen*®).
Um zur Beurteilung dieser Frage sicheren Boden zu gewinnen, bedarf es
eines Vergleiches mit den Sätzen der ältesten Lübecker Rechtshandschrift,
des sogenannten Lübecker Fragments, zu der die Verfälschung zeitlich und
inhaltlich in sehr nahen Beziehungen steht. Frensdorff datierte das Fragment
 um 1227%), wobei die Anhaltspunkte zur Datierung der Rechtsaufzeichnungen
 vorwiegend aus der ihnen in der Handschrift des Fragments
unmittelbar voraufgehenden Zollrolle geschöpft waren. Mollwo®) lehnte
es ab, aus der Zollrolle Daten auch für das Alter der Rechtsaufzeichnung
gewinnen zu können, und beschränkte sich darauf, die Zollrolle auf das Jahr
1225 zu datieren. Eine Nachprüfung der Handschrift selbst ergibt, daß es
sich um eine Abschrift handelt, die kaum vor die dreißiger bis vierziger Jahre
des 13. Jahrhunderts angesetzt werden darf®*). Die Vorlage des Ahbschreibers
ist aber unzweifelhaft älter. Vielleicht hatte der Schreiber auch zwei Vorlagen
 zur Verfügung: die Zollrohle und das Rechtsfragment, die er unmittelbar
 hintereinander abschrieb. Hier bedarf es nur der Untersuchung des
zweiten Teiles der Handschrift, des Rechtsfragments.
Da ist zunächst beachtenswert, daß dort, wo das Fragment dieselben
Materien behandelt wie die unverdächtigen Teile des Barbarossaprivilegs,
das Fragment durchaus selbständige Fassungen aufweist®); daß dagegen
an den beiden verdächtigen Stellen eine weitgehende Übereinstimmung
 auch im Wortlaut stattfindet®). Ferner ist bereits festgestellt,
 daß die Bestimmungen des Fragments über das Prüfungsrecht der
Münze durch den Rat und über den Münzfuß vor das Jahr 1226 , in welchem
die Stadt erst die völlig selbständige Verfügungsgewalt über die Münze erwarb,
 zu setzen sind®*). Sodann liegen für den andern Satz des Fragments,
daß der Rat über die Verletzer städtischer Willküren zu richten habe,
urkundliche Belege seiner Anwendung vor, die über das Jahr 1225 zurückreichen.
 Einmal nach der Richtung, daß die Stadt sich mit ihren decreta
nicht auf das Gebiet des Lebensmittelgewerbes beschränkte®), sondern mit
ihnen in städtische Angelegenheiten der verschiedensten Art eingriff. So
verbot der populus civitatis 1212 die Darbringung von Geschenken in
Lebensmitteln (victualia) an die Kirche®), Und wenn sich im Fragment
bereits der gegen den kirchlichen Erwerb von Liegenschaften gerichtete Satz
findet”), so rechnet ihn eine Bulle Gregors IX. zu den quedaminiqua statuta,
welche die consules Lubicenses erlassen hätten®); als städtisches Statut muß
also dieser Satz einige Zeit vorher in Lübeck erlassen sein. Ein weiterer Satz
des Fragments bezeichnet sich selbst als decretum. Hat ein Lübecker, so
        <pb n="17" />
        6

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

wird im Fragment bestimmt, eine Frau von- auswärts geheiratet, so darf
diese, wenn sie nach ihres Ehemannes Tod wieder die Stadt verläßt, nur ihr
Eingebrachtes mit sich hinausnehmen. Wer aber diesem decretum zuwiderhandelt,
 hat die außerordentlich hohe Buße von 100 Mark Silber an die Stadt
zu zahlen?®). Hier liegt unzweifelhaft ein weiteres Beispiel dafür vor, daß der
Rat durch decreta sehr kräftig in städtische Angelegenheiten verschiedenster
Art eingriff. Aber auch für das judicare der consules über die Verletzer solcher
4ecreta ist ein Anhaltspunkt gegeben: zwar wird in der Urkunde von 1212
nur gesagt, daß eine Buße von 3 Mark Silber auf das Übertreten des städtischen
 Verbots gesetzt sei. Aber wenn in den späteren lateinischen Handschriften
 des lübischen Rechts auf den Bruch des Marktfriedens eine Zusatzbuße
 von 3 Mark Silber an die consules erwähnt wird, von der zwei Drittel
an die Stadt, ein Drittel an den stadtherrlichen Richter fallen sollen*®), so
kann es kaum zweifelhaft sein, daß 1212 die ja 1201 bereits genannten Cconsules
 das Richten über den Verletzer des Verbots ausgeübt haben. Wenn
nicht noch mehr Anhaltspunkte für die Bestimmung über die decreta
rivitatis in den Urkunden vorliegen, so liegt das offenbar daran, daß sie mit
Ausnahme der das kirchliche Gebiet streifenden keinen Anlaß zu Weite-“ungen
 und damit zu Beurkundungen gegeben haben; soviel ist aber sicher,
Jaß der Satz des Fragments auch für die Zeit vor 1225 nichts Auffälliges hat.
Endlich ist für das Verhältnis von Fragment und verfälschtem Barbarossaprivileg
 noch anzuführen, daß schon Bloch es für erwägenswert hielt, ob
aicht bei dem Satz über die decreta civitatis die Fassung des Fragments
gegenüber der Urkunde die natürlichere, sinngemäßere ist, weil sie die
Konsuln als Richter über den Verletzer städtischer Verfügungen unmittelbar
 erkennen Jäßt4!). Dieser Beobachtung ist gewiß zuzustimmen; nach
alledem wird es aber als gesichert gelten dürfen: Der die Rechtsaufzeichnungen
 enthaltende Teil der Vorlage, die dem Schreiber
des erhaltenen „Lübecker Fragments“ vorgelegen hat, ist vor
das Jahr 1225 anzusetzen. Sowohl das Richten des Rates über
Vergehen gegen die städtischen Verordnungen wie seine Befugnis,
 jederzeit die städtische Münze zu prüfen, sind bereits vor
dem Jahre 1225 als geltendes Recht belegt. Die Verfälschung des
Barbarossaprivilegs hat in diesem Jahre in der Weise stattgefunden, daß aus
der damals in Lübeck vorhandenen Aufzeichnung des geltendes Rechts zwei
Sätze in den Inhalt des echten Privilegs hineingearbeitet wurden. Bei der
Verfälschung von 1225 wird man daher ebensowenig von einer
erstrebten Kompetenzerweiterung des Rats als von einem „Verdrängen
 der cives durch die consules“ sprechen dürfen. Die verfälschten
 Sätze enthalten nichts, was nicht in Lübeck zu der Zeit ihrer Entstehung
 Rechtens gewesen wäre. Vom Standpunkt der Urkundenlehre liegt
allerdings nicht nur eine formale Fälschung, sondern auch eine inhaltliche
        <pb n="18" />
        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

17

(textliche) Fälschung vor. Die historische Kritik hat aber festzustellen, daß
es sich hier nicht um eine Erschleichung bisher nicht besessener Rechte
handelt, sondern um die Anpassung des inzwischen erreichten tatsächlichen
Rechtszustandes an die starre Form der Privilegienbestätigung; um eine
Umarbeitung des echten, neu zu bestätigenden Privilegs auf den Stand der
Dinge um das Jahr 1225*?).

ILL

Aber auch eine Umarbeitung solcher Art hat man sicher nicht ohne einen
bestimmten Zweck vorgenommen. Als man in Lübeck im Jahre 1225 nach
Vertreibung der Dänen weisen Rat pflegte, „wo se weder quemen an den
keiser, eren rechten heren‘“), da wird im Rate manche besorgte Stimme laut
geworden sein, ob der städtischen Freiheit nicht auch aus diesem Schritte
Gefahren erwachsen könnten. Man hatte sich kräftig an der Abwerfung der
dänischen Herrschaft beteiligt; dabei aber sorgsam darüber gewacht, daß
die Stadt nicht „die Beute des einen oder andern der wider. die Dänen verbündeten
 Fürsten werden und nur eine Herrschaft gegen die andere vertauschen
 möchte‘), War man vor dem königlichen Stadtherrn, unter den
man jetzt wieder zu gelangen beabsichtigte, wirklich vor ähnlichen Gefahren
geschützt? Würde die nach mittelalterlichem Brauch naheliegende Bestätigung
 des Barbarossaprivilegs ausreichen? Würden nicht dann die
königlichen Beamten, welche zur Wahrung der Rechte des königlichen Stadtherrn
 ihren Einzug in die Stadt halten würden, leicht ihre Forderungen
weiter spannen können, als es dem Rechtszustande von 1225 gegenüber angebracht
 gewesen wäre? In dieser schwierigen Lage nahm man zu dem
Mittel seine Zuflucht, das im Mittelalter so oft der Schwächere ergriff, um
sich vor dem Stärkeren zu schützen: man arbeitete das vorhandene echte
Privileg auf den Stand des Jahres 1225 um und ließ dies neue, in Lübeck
hergestellte angebliche Privileg Barbarossas durch des Kaisers Enkel,
Friedrich I[., in feierlichster Form bestätigen,
Bei dem zweiten der beiden verdächtigen Sätze bedarf es kaum eines
besonderen Nachweises, daß man ihn deshalb aus dem geltenden Lübecker
Recht in das umgearbeitete Barbarossaprivileg hinüibergenommen hat, weil
man auch dem neuen königlichen Münzer gegenüber vor einer den städtischen
Interessen, dem Handel und Wandel verderblichen Ausnutzung Seines
Rechts geschützt sein wollte®). Ein Satz über das Prüfungsrecht der Münzprägungen
 durch die bürgerlichen Organe ist vielleicht auch schon für die
echte Urkunde Friedrichs I. zu vermuten; er mag vielleicht gelautet haben:
Potestatem etiam (cives) habeant examinandi denarios monetariorum in
pondere et puritate‘®), War dieser Satz vorhanden, was zweifelhaft bleiben
muß, so ist es nicht ohne Interesse, daß die Neuredaktion des Privilegs im

Rörig, Hansische Beiträge.
        <pb n="19" />
        R

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

Jahre 1225 Wert darauf legte, daß das Prüfumgsrecht beliebig oft und zu
beliebiger Zeit vorgenommen werde; diese Erweiterung, wie sie bereits im
Lübecker Fragment begegnet, ist gewiß aus der Praxis erwachsen und schien
besseren Schutz gegen zu befürchtende Übergriffe des königlichen Münzers
zu gewähren, als die vermutliche Fassung im echten Barbarossaprivileg.
Aber mit der Übernahme dieses Satzes aus dem Fragment begnügte man
sich 1225 nicht. Während das Fragment es offenläßt, was geschehen soll,
wenn die Münzprüfung zu Beanstandungen Anlaß gab, fügt das überarbeitete
Barbarossaprivileg dem eben behandelten Satze eine positive Strafandrohung
gegen den Münzer an. Hier ist die einzige bisher nachweisbare Stelle
im überarbeiteten Privileg, woman über den für die Zeit vor 1225
ıaachweisbaren Rechtszustand hinausgriff; aus ihr ist daher auch
am sichersten zu erkennen, gegen wen die Fälschung gerichtet war: gegen die
stadtherrlichen Beamten“). Praktische Bedeutung hat der Satz nicht gewinnen
 können: noch im selben Jahre erkaufte sich die Stadt für eine jährıiche
 Abgabe von 60 Mark Silber an die kaiserliche Kammer das Recht, selbst
Münzen zu schlagen.
Nicht so ohne weiteres ergibt sich, daß auch die Übernahme des Satzes,
der das Richten der consules über die decreta civitatis zum Inhalt hat, erfolgt
ist, um dem neuen königlichen Vogt gegenüber gesichert zu sein. Für diesen
Satz macht Bloch es durch einen Vergleich mit der Gadebuscher Rechtsbewidmung
 von 1225 im hohen Grade wahrscheinlich*®), daß er an Stelle einer
älteren Bestimmung im echten Privileg Friedrichs I. getreten ist, welche die
Bußen von den Vergehen der Bäcker, Metzger und Wirte zu zwei Dritteln den
nives, zu einem Drittel dem herrschaftlichen iudex überwies. Die große
Wahrscheinlichkeit dieser Vermutung weiß Bloch durch den Hinweis auf
Friedrichs I. Privileg für Hamburg vom Jahre 1189 noch wirksam zu
steigern, das eine ganz ähnliche Bestimmung enthält*®). Die Beaufsichtigung
und Regelung des Lebensmittelverkehrs war also im echten Barbarossaprivileg
 vom Jahre 1188, und damit auch in dem durch dieses bestätigten
Freibrief Herzog Heinrichs”) der Stadt zuerkannt. Das „Richten‘‘ aus Vergehen
 gegen die Marktpolizei stand dem Organ der Bürgerschaft, dem Rat
oder seinem Vorläufer, zu); jedoch blieb der Vogt als herrschaftlicher Beamter
 an dem Bußenbezug mit einem Drittel beteiligt. Schon zu der im
Barbarossaprivileg der Stadt zugestandenen Regelung des Lebensmittelverkehrs
 bedurfte es des Erlasses von Verordnungen, decreta. Die städtischen
decreta hatten 1225 bereits sicher das weit größere Gebiet der gesamten
innerstädtischen Angelegenheiten sich erobert*”) und beschränkten sich längst
nicht mehr nur auf das alte Gebiet. Wenn das Richten über die Vergehen
gegen derartige decreta ausschließlich in die Hände der consules gelangte,
und das war es vor 1225, so bedeutete das gewiß eine weitgehende Ausschaltung
 des stadtherrlichen Richters), des advocatus, dem der Verlust an
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

19

obrigkeitlicher Macht allerdings dadurch erleichtert wurde, daß sein Anteil
an den aus dieser Gerichtsbarkeit erwachsenden Bußen nicht geschmälert
wurde. Eine solche Entwicklung konnte sich ja unmittelbar mit dem Satz
des echten Barbarossaprivilegs, den dieses als besonderen Beweis königlicher
Gunst der Bestätigung des herzoglichen Privilegs anfügte, rechtfertigen:
Concedimus, ut quicquid infra civitatem sui iuris in posterum emendare
(burgenses) valuerint, sine tamen preiudicio nostri iudicis, emendare
non obmittant; in diesem Satz war das Recht der Kore eigentlich
in vollem Umfange enthalten). Die Stadt hat von diesem Recht, ihr
Recht auszubauen, bald und reichlich Gebrauch gemacht; und die Rechte
des Vogtes blieben insofern gewahrt, als er keine Einbuße an seinen Einkünften
 erlitt®). Ganz die gleiche Entwicklung ist für das von Heinrichs des
Löwen Schwiegervater gegründete Freiburg i. Br. festzustellen; der um
1218 niedergeschriebene Stadtrodel bestimmt: Consules autem possunt
decreta constituere super vinum, panem, carnes et alia. Die Verordnungsgewalt
 des Rates, zunächst von der Beaufsichtigung des Lebensmittelverkehrs
 ausgehend, hat sich dort um 1218 bereits auf verschiedene Gebiete
des städtischen Lebens (et alia) erstreckt®). — Auch hier gibt die Unterr
suchung der Verfälschung Aufschlüsse über das langsame Wachsen der
Macht der Stadt auf.Kosten der herrschaftlichen Beamten, denen man zwafinanziell
 keinen Abbruch tat (Bußanteil), aber um so mehr die Ausübung
der Hoheitsrechte allmählich aus der Hand zu nehmen sich bemühte. Daß
nur eine durch längere Erfahrung und Tätigkeit geschulte städtische Behörde
 zu einem derartigen Unternehmen fähig war, liegt auf der Hand; ein
neues Moment, das für eine reichliche Zeitspanne der Dauer des Rates vor
1225 spricht.
Daß in den beiden, in das überarbeitete Privileg aufgenommenen, gegen
die stadtherrlichen Beamten gerichteten Bestimmungen gerade die consules
vorkommen, wird kaum mehr als ein durch die Fassung der Vorlage bedingter
Zufall, vielleicht ein den damaligen Ratmannen nicht unerwünschter
Nebengewinn bei dem eigentlichen Zweck der Verfälschung des Privilegs
gewesen sein. Man könnte denken, daß es gegen einen König, der 1218 den
von ihm selbst 1212 anerkannten Rat in Basel aufhob, „da es dem Herrscher
nicht zustand, ohne Wissen und Willen des Bischofs von Basel in dieser
Stadt einen Rat zu bilden®?)‘“, nicht wertlos erscheinen mochte, von ihm eine
Bestätigung eines Privilegs seines kaiserlichen Großvaters zu erhalten, in
welchem der Rat in Lübeck ausdrücklich anerkannt war. Doch schwerlich
wird man von dem Basler Vorgang etwas in Lübeck gewußt haben, und die
allgemeine Verordnung des Kaisers gegen die Räte in den Bischofsstädten,
soweit sie nicht die Zustimmung ihres bischöflichen Stadtherrn fanden, fällt
erst sieben Jahre später. Zudem war des Kaisers Politik nur insofern „städte-Feindlich‘.
 als ihn die Rücksicht auf die bischöflichen Stadtherren dazu

3
        <pb n="21" />
        20

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

zwang; Lübeck hatte nach der Richtung gewiß nichts zu befürchten. Immerhin
 — als Nebenmotiv für die Vornahme der Verfälschung sind solche Erwägungen
 möglich; ihre eigentliche Ursache liegt aber offenbar in der einen
Sorge. und dem einen Bestreben: Sicherung der vorhandenen städtischen
 Freiheiten gegen Übergriffederstadtherrlichen Beamten’).
Nur in diesem Zusammenhang wird man ‚daher auch die verfälschten
Sätze des Privilegs benutzen dürfen; für die Entstehung der Lübecker
Ratsverfassung ist die Vornahme der Verfälschung dagegen
bedeutungslos. Das Verhältnis des Rates zur Gemeinde wurde
durch sie nicht berührt; Rechte der Bürger nicht zugunsten des
Rates geschmälert*). Nur das eine war aus ihnen zu entnehmen: daß
damals bereits ein vollausgebildeter Rat in Lübeck vorhanden war. Und
damit erhebt sich von neuem die Frage nach seinem Ursprung.

IV.

In wenigen Sätzen sei ins Gedächtnis zurückgerufen, was sich aus der bisherigen
 Untersuchung an Tatsachen ergeben hat, die hier zu Rate zu ziehen
sind.
Der etwa 1163, kurz nach der Neugründung der Stadt, ausgestellte Freibrief
 Heinrichs des Löwen erkannte der Stadt, so darf als gesichert gelten,
zum mindesten auf dem Gebiete des Lebensmittelgewerbes eine von dem
stadtherrlichen Gerichtsbeamten, dem Vogte, unabhängige verwaltende und
richtende Gewalt zu. Die Ausübung dieser Rechte lag notwendigerweise von
Anfang an in den Händen einer besonderen bürgerlichen Behörde. Die auf
den drei Echtdingen versammelte Gemeinde der freien städtischen Grundjesitzer
 konnte als Träger der eingeräumten Rechte schon deshalb nicht in
Betracht kommen, weil die drei Echtdinge ja das Gericht des Vogtes waren,
dessen Einfluß dieses Gebiet städtischen Lebensmittelverkehrs ausdrücklich
entzogen war. Von Anfang an war also in Lübeck eine bürgerliche
Behörde vorhanden, die zugleich verwaltend und richtend auf-’ritt.
 Die Ausübung des Patronatsrechts an der Marienkirche, vielleicht auch
ain Prüfungsrecht der Münze, sowie der Bezug der für die Gemeinde fälligen
Gerichtsbußen muß auch in ihrer Hand gelegen haben. Im Einklang mit dem
der Stadt 1188 formell zuerkannten Recht, das städtische Recht zu bessern,
dehnte diese Behörde, für die 1201 zum ersten Male der Name consules
begegnet, ihre verordnende und richtende Tätigkeit von dem eben genannten
angen Gebiete auf die verschiedensten Zweige städtischen Lebens aus, ohne
dabei das Recht des stadtherrlichen Vogtes am Bußenbezug anzutasten.
Seit 1212 waren derartige Fälle urkundlich nachweisbar; das vor 1225 niedergeschriebene
 älteste Stadtrecht kennt ein allgemeines städtisches Willkürrecht,
 also eine gesetzgebende Gewalt, und das Richten über Verletzer dieser
        <pb n="22" />
        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

21

Ordnungen allein in den Händen des Rats. Bei dem Herrschaftswechsel von
1225 modernisierte man das vorhandene Barbarossaprivileg auf diesen Stand
der Dinge; die Urkunde Friedrichs II. vom Mai 1226 bestätigte ihn.
Wie alt ist demnach der Rat in Lübeck ?
Stellt man die Frage so: Seit wann gibt es eine bürgerliche Behörde, mit
der die später als „Rat‘““ bezeichnete Behörde nachweisbar in engstem Zusammenhange
 steht, so muß man für Lübeck sagen: sicher seit der Neugründung
 der Stadt durch Heinrich den Löwen; Heinrichs des Löwen Freibrief
 mag sie mit-keinem Worte erwähnt haben, setzt aber ihre Existenz
voraus.
Will man als notwendige Voraussetzung zur Begriffsbestimmung des Rats
einen größeren nachweisbaren Umfang autonomer Rechte in den Händen
dieser bürgerlichen Behörde wissen, als es für den auf Herzog Heinrich
zurückzuführenden Teil des echten Barbarossaprivilegs nachweisbar ist, So
wird man sagen müssen: seit 1188; denn die der Stadt damals erteilte Befugnis,
 das städtische Recht zu bessern, leitet in seiner praktisch nachweisbaren
 Anwendung ganz folgerichtig zu dem Satz des Rechtsfragments von
1225 hinüber, welches von den städtischen Willküren ganz im allgemeinen,
ahne beschränktes Anwendungsgebiet spricht, und dem Richten der consules
 über ihre Verletzer.
Meint man aber, den vollen Besitz der ganzen obrigkeitlichen Gewalt als
wirklichesKriterium der vollentwickelten Ratsverfassung ansehen zu müssen,
so führt die urkundliche Überlieferung zunächst in den Anfang der zweiten
Hälfte des 13. Jahrhunderts, wo die Befugnisse des stadtherrlichen Vogtes
vom Rate aufgenommen sind, wo König Heinrich III. von England 1267
den Begriff „Rat‘“ mit den Worten umschreiben konnte: ipsi burgenses, per
quos ipsa villa regitur®), wo der Rat nicht nur vertretende, sondern auch
regierende Obrigkeit war, und seine Mitglieder sich als domini von den
übrigen Bürgern abhoben. Dieser Zustand war aber tatsächlich bereits in
den Jahren 1225 und 1226 erreicht; die damaligen Leistungen der Lübecker
Politik reden nach dieser Richtung eine recht deutliche Sprache®°®).
Will man endlich das Vorhandensein des Rats in Lübeck von dem ersten
Auftreten des Wortes consules abhängig machen, so wäre das Jahr 1201 zu
nennen.
Die Entscheidung kann, so meine ich, nicht zweifelhaft sein. Die letzte
Fragestellung muß abgelehnt werden, da sie nicht auf die Sache, sondern das
zufällige Auftreten des Namens geht®). Eine vergleichende Untersuchung
über das erste Auftreten des Wortes consules oder consiliarii in den deutschen
Städten muß Gefahr laufen, die Anfänge einer Titulatur, nicht aber einer
Institution festzustellen. Sodann ergab sich aus der Untersuchung des
Lübecker Urkundenmaterials, daß es eine reine Frage des Zufalls ist, wann
im ständigen Wechsel zwischen der Bezeichnung cives und consules 1201
zum ersten Male der Name consules auftritt.
        <pb n="23" />
        22

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

Die drei übrigen Antworten haben jede ihre bedingte Gültigkeit. Aber da
es sich hier offenbar nur um die zwar schnelle, aber gleichmäßig und ungestört
verlaufende Entwicklung ein und derselben bürgerlichen Behörde handelt,
darf es als gesichert gelten: Jene erste bürgerliche Behörde, die
zleich nach der Neugründung der Stadt durch Heinrich den
Löwen vorhanden war, ist der unmittelbare Vorläufer des
Lübecker Rats, ist der Rat selbst in seiner Entstehung.
Für diese bürgerliche Behörde lassen sich noch einige charakteristische
Züge über das hinaus gewinnen, was sich aus den nur sehr knappen Worten
des herzoglichen Privilegs erschließen ließ. Allerdings nicht aus den Lübecker
Quellen des 12. Jahrhunderts unmittelbar; diese fließen eben äußerst spärlich.
Aber auf dem Wege einer vergleichenden Untersuchung.
Schon oben wurde darauf hingewiesen, wie ähnlich die Entwicklung war,
welche das städtische Verordnungsrecht in Lübeck und der zähringischen
Gründungsstadt Freiburg i. Br. genommen hat®). So alt wie die wissenschaftliche
 Untersuchung der älteren Lübecker Rechtsgeschichte sind andere.
vergleichende Hinweise auf die zähringische Gründungsstadt, und weitere
wurden erhoben bis zur jüngsten Literatur®), Hier sei ein neuer Hinweis
erlaubt. In Freiburg sehen wir den Rat unmittelbar aus jener Unternehmergilde
 von 24 mercatores personati, Kaufherrn von Ruf, hervorgehen, mit
denen sich der zähringische Stadtherr in Verbindung gesetzt hatte, um die
Neugründung der Stadt vorzunehmen). „Wirtschaftlicher Zweck derselben
ist die Aufmachung und Errichtung eines Markts, im einzelnen insbesondere
die Erstellung der Gewerbelauben, bald auch die ersten Aufgaben
einer geordneten Marktpolizei. Es sind Unternehmer, die zugleich in ihre
eigene Tasche arbeiten und amtliche Aufgaben zu erfüllen haben“), Für die
Ausübung der ersten Anfänge der Marktpolizei in den Händen der ältesten
bürgerlichen Behörde in Lübeck ergab sich das Nötige bereits aus der
Interpretation des herzoglichen Privilegs. Aber auch dafür, daß diese Behörde
den Markt in Lübeck errichtete, d. h. die für den Verkauf und auch die Anfertigung
 handwerksmäßig hergestellter Waren die auf dem Markt notwendigen
 Einrichtungen schuf (Buden, Schrangen, Tische, Verkaufsplätze
im Gewand- und Lohhaus), liegen bestimmte Anhaltspunkte vor. Zu Ende
des 13. Jahrhunderts, wo sich durch das erste erhaltene Oberstadtbuch die
geheimnisvollen Schleier lüften, die leider die älteste Geschichte der Stadt
verdunkeln, sind Gewandhaus, Lohhaus, Schrangen und ein Teil der Buden
in den Händen der Stadt; die größere Zahlder von den verschiedenen
Handwerkern zum Verkauf ihrer Gewerbeerzeugnisse benutzten
Buden auf dem Markt befindet sich, meist in ansehnlichen Komdlexen,
 im Eigentum einer Reihe alter, dem Ratenahestehender
Familien, Die Bocholt, Bremen, Stalbuck, Bardewick, Campsor, Clendenst
und andere lassen sich als Eigentümer solcher Budengruppen. deren Zahl
        <pb n="24" />
        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

23

bis auf zehn aneinanderliegende Buden hinaufging, nachweisen. Von ihnen
mieten die Handwerker die Buden, die mit dem alleinigen Recht des
Verkaufs der Waren ausgestattet und in ihrer Zahl begrenzt
waren, wieder ab. Wie wertvoll diese Buden ihren Eigentümern waren,
erhellt am besten der Umstand, daß ihre Eigentümer die höchsten überhaupt
 nachweisbaren Renten aus ihnen verkaufen konnten®).
Aus der Verbindung dieser etwa hundert bis hundertfünfundzwanzig Jahre
nach der Neugründung der Stadt festzustellenden Verhältnisse mit den
&amp;lt;laren Nachrichten, die wir für Freiburg i. Br. besitzen, wird es gewiß in
hohem Grade wahrscheinlich, daß die Gründung Lübecks durch eine Gruppe
von Unternehmern im Einvernehmen und Auftrage des Stadtherrn unteraommen
 wurde, denen als Entschädigung ihrer organisatorischen Arbeit
ınter anderem der Markt und die wirtschaftliche Ausnutzung seiner Einrichtungen
 überwiesen wurde. Vermutlich erhielten schon damals einzelne
Unternehmer einzelne Gruppen der Marktbuden zu ihrer eigenen Ausnutzung
— nicht zum eigenen Gebrauch, aber als Objekte bestimmter, durch Vermietung
 zu erzielender Einkünfte überwiesen. Nichts spricht deutlicher für
die Annahme eines kapitalistischen Unternehmerkonsortiums, das die Neugründung
 Lübecks ausführte, als gerade dieser spätere massenhafte Besitz
von Marktbuden in den Händen einzelner alter Familien. Und zur Gewißheit
wird diese Annahme durch die Feststellung, daß noch bei den späteren,
durch landesherrliche Einzelunternehmer im ostdeutschen Kolonisationsgebiet
 ausgeführten Städtegründungen die Unternehmer (locatores) gerade
durch Überweisung der Markteinrichtungen entschädigt wurden®). Ihrem
Stande nach waren die Lübecker Gründungsunternehmer offenbar, wie die
Freiburger, Kaufleute‘). Aber auch das ergibt sich aus dem Vergleich mit
Freiburg: die bürgerliche Behörde, in deren Hand Herzog Heinrich die
Regelung des Lebensmittelverkehrs legte, kann nur eben dieses Unternehmerkonsortium
 gewesen sein. Durch Herzog Heinrich wurde also
das Unternehmerkonsortium zugleich zur bürgerlichen Behörde;
dieprivate Vereinigung wurde Träger öffentlicher Rechte®).
Ob es angebracht ist, schon die erste Gründung Lübecks unter dem Grafen
Adolf mit einem Unternehmerkonsortium in Zusammenhang zu bringen,
scheint mir zweifelhaft?®). Wie der heutige Marktplatz Lübecks erst rein
topographisch im Zusammenhang mit der Neugründung Heinrichs des Löwen
entstand”), so spricht doch auch sonst manches dafür, daß der Anfang einer
städtischen Siedelung großen Stils erst bei der Neugründung der Jahre
1157/58 einsetzt’?). Es verdient in diesem Zusammenhang Beachtung, wenn
das große Privileg von 1188 von Heinrich dem Löwen als „primus loci
jundator“ spricht; erst durch ihn wurde Lübeck der Sitz einer „Regalienverwaltung“:
 „statuit illic monetam et teloneum et jura honestissima‘“‘?®);
erst durch ihn wieder ein Markt für den Fernhandel’?).
        <pb n="25" />
        JA

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

Zwei allgemeine Fragen, die in der Stadtrechtsliteratur der letzten Jahre
im Vordergrunde standen, seien noch gestreift. Einmal: Welche Stellung
nahm Heinrich der Löwe seinen Gründungsstädten gegenüber ein? Und
dann: Wie verhält sich die für Lübeck festgestellte Entwicklung der Ratsverfassung
 zu der in den alten Städten, vornehmlich den oberrheinischen
Bischofsstädten ?
Gewiß wird man Heinrich den Löwen nicht mehr als den bewußten
Schöpfer und Förderer der Ratsverfassung ansprechen dürfen — auch nicht
in der vorsichtigen Formulierung, die Rietschel diesem Gedanken gegeben
hat”). Wenn, wie es ja in hohem Grade wahrscheinlich ist, im herzoglichen
Freibrief des Jahres 1163 eine besondere Bezeichnung der bürgerlichen Be-31örde
 überhaupt nicht zu vermuten ist, diese vielmehr hinter den von ihr
vertretenen cives zurücktritt, und wenn als besonderes Gebiet, auf dem
der Herzog ihr eine verwaltende und richtende Tätigkeit neben der des stadtherrlichen
 Vogts eingeräumt hat, nur das für seine Zeit längst übliche, nämlich
die Regelung des Lebensmittelverkehrs”®), genannt wird, so spricht das allerdings
 sehr wenig für besonders weitgehende Pläne des Herzogs auf dem
Gebiete städtischen Verfassungslebens.
Unter Vorwegnahme der hier weiter führenden Ergebnisse späterer
Arbeit”) sei in deutlicher Korrektur des ursprünglichen Wortlautes dieses
Aufsatzes kurz folgendes bemerkt: Heinrich der Löwe hat das neue kräftige
bürgerliche und. kaufmännische Leben, das sich mit seiner Einwilligung an
den ihm nun politisch unmittelbar zugehörigen Platz Lübeck band, mit
seinen Privilegien gefördert’®), Die eigentliche Initiative bei dem ganzen
Vorgang liegt aber — und hier ist der grundsätzliche Gegensatz zu
Rietschel — viel weniger beim Herzog als bei dem planmäßig an die Ostsee
vordrängenden deutschen Kaufmann”®). Vermutlich hat dieser ihm die wirtschaftlich
 wichtigsten, aber auch obrigkeitlichen Rechte in der wieder zu
errichtenden Stadt vorher abgekauft und so seinem Organ, dem bürgerlichen
Unternehmerkonsortium, jene von vornherein so glückliche Position geschaffen,
 die dem städtischen Unternehmerpatriziat eine Stellung sicherte,
die sich in kurzer Zeit mühe- und reibungslos zur vollen Autonomie des bürgerlichen
 Rates erweitern ließ.
Für die zweite der genannten Fragen ist die Antwort, so meine ich, in dem
Ergebnis dieser Blätter bereits enthalten. Eine „naturwüchsigere‘8), bodenständigere
 Entwicklung als die des Rates in Lübeck aus der Unternehmer-Jehörde,
 die schon auf das erste räumliche Werden der Stadt entscheidenden
Einfluß ausübte, oder auch in der zähringischen Gründungsstadt Freiburg
i. Br., ist kaum auszudenken; eines Imports des Rats aus den alten Römerstädten®),
 den Bischofsstädten am Oberrhein, bedurfte es dazu nicht. Mit den
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

25

benachbarten Neugründungen im Machtbereiche Heinrichs des Löwen dürfte
es ähnlich liegen; vielleicht unter dem Einfluß der Lübecker Entwicklung,
Für Schwerin liegen die Verhältnisse der urkundlichen Überlieferung allerdings
 noch ungünstiger als für Lübeck, Aber wenn das 1226 an Güstrow
verliehene Schweriner Recht „die Ratsverfassung in reicher Ausbildung,
'hrer Höhe zustrebend‘“ zeigt, so wird doch das Schweriner Recht nicht
gerade in dem Augenblick, in dem Güstrow mit ihm bewidmet wurde, diesen
Grad der Ausbildung erlangt haben. Und der Satz des Braunschweiger
Hagenrechts vom Jahre 1227: Burgenses suos consules habeant, sicut habere
consueverunt, quorum consilio civitas regatur dürfte immerhin auf eine
allmähliche Entwicklung der Ratsverfassung in Braunschweig hinweisen.
In diesem Zusammenhang sei noch auf das kurz vor 1218 entstandene
Rostock®) verwiesen: in dieser, vom Fürsten Burwin und seinen Söhnen
gegründeten und mit der „Wohltat des Rechtes der Stadt Lübeck‘ bedachten
Stadt führt die bürgerliche Behörde von vornherein den Namen consules®);
vermutlich auch hier im engsten Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang
selbst stehend.
Demgegenüber die oberrheinischen Bischofsstädte. Bei dem ältesten der
von Bloch angeführten Beispiele, Basel (1185 bis 1190), ist es nicht einmal
sicher, ob das consilium wirklich der Stadtrat oder ein bischöflicher Rat war®),
und das zu einer Zeit, wo sich in Lübeck die Stufen des allmählichen Ausbaues
 der Ratsverfassung deutlich verfolgen lassen. Nur unter schwersten
Kämpfen mit den bischöflichen Stadtherren, die um ihren Einfluß auf die
von ihnen bisher beherrschte Stadt besorgt waren, und oft nur mit bescheidenem
 Erfolge auf dem Gebiete der Kompetenz, konnte sich in einzelnen
 von ihnen im 13. Jahrhundert die Ratsverfassung wirklich durchsetzen®).
 In anderen oberrheinischen Städten mit gut ausgebildeter Schöffenverfassung
 konnte der Rat überhaupt nicht Wurzel fassen; in Trier kam
erst 1303 ein Rat auf und wurde wenige Jahre nach seiner Einsetzung aufgehoben®®),

Es wird demnach bei der von Hegel begründeten Auffassung bleiben
dürfen — in den Neugründungen des 12. Jahrhunderts ist der Rat entstanden®”).

Alle Verhältnisse waren in ihnen so günstig wie nur möglich, um eine
werdende bürgerlich-autonome Verfassung in kurzer Zeit zur vollen Blüte
zu bringen. In ihnen saß kein bischöflicher Stadtherr, der um seine eigene
Macht besorgt mit allen erdenklichen Mitteln, mit kaiserlichen Verfügungen
und Kirchenbann ähnliche Regungen zu unterdrücken suchte®), Und dann
die große Einfachheit der Verfassungsverhältnisse. Da gab es nicht die
Unzahl von herrschaftlichen Gerichtsbeziehungen, die teils in territorialer,
teils in personaler Ausprägung etwa eine Stadt wie Köln®) mit einem kaum
zu entwirrendem Netze überzogen. Es gab aber auch innerhalb der Stadt
        <pb n="27" />
        26

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

und ihrer Bevölkerung selbst keine Einrichtungen, die erst zu überwinden
gewesen wären — kein altes Schöffentum®), keine Genossenschaft von
Ministerialen, keine Gruppe von Ritterfamilien mit altem Besitz in der
späteren Stadtmark®*), keine Burrichter mit Unter-Richter-Zuständigkeit,
wie in Soest??). „Es findet sich keine Spur, die auf einen Kampf der Ratsverfassung
 mit einer älteren Gemeindeverfassung hindeutete‘??), Die Einfachheit
 der Verhältnisse in Lübeck ist aber nicht ein Zeichen der Armut,
 sondernder überlegenen,im Verhältnis zudenalten Bischofsstädtendurchaus
 modernen Organisation®?). Als etwas Neues konnte
auf solchem Boden die Ratsverfassung erwachsen, und es wird nicht wundernehmen,
 daß die Früchte dieser Neubildung gerade jenem Personenkreis
zufielen, der an der Gründung selbst schöpferischen Anteil nahm: den
Unternehmerkaufleuten. Der Rat in Lübeck geht so im letzten Grunde auf
die gewaltigen Kräfte zurück, welche das Werk der deutschen Kolonisation
des Ostens geschaffen haben — ein Werk, an dessen weiterem Fortgang Rat
und Stadt im dreizehnten Jahrhundert so tatkräftigen Anteil genommen
haben.
Gewiß ist es eine „reizvolle Aufgabe, zu untersuchen, welcher Anteil an
der weiterhin im Mittelalter geltenden Stadtverfassung auf die alten Römerstädte
 und welcher auf die Gründungsstädte fällt“®). Bloch glaubte die
Entscheidung endgültig zugunsten der Römerstädte fällen zu müssen. Bei
dem vorwiegenden Interesse, welches die Forschung in den letzten Jahrzehnten
 an der Erforschung der Quellen gerade dieser Städte genommen
hat, ist dieses Urteil verständlich, Wenn aber erst einmal die norddeutschen
Gründungsstädte dieselbe liebevolle und eingehende Durcharbeitung nicht
nur ihres innerstädtischen rechts-, sondern auch wirtschaftsgeschichtlichen
Materials®*) gefunden haben, wie es bei den augenblicklich im Vordergrunde
der Forschung stehenden Römerstädten der Fall ist, so wird, glaube ich, dies
Jrteil einer tiefgreifenden Revision unterzogen werden müssen, und die
rechtsschöpferische Kraft der Gründungsstädte nicht nur für die Frage der
Ratsverfassung festzustellen sein.

ANHANG.

Civitatis decreta.
Wiederholt war im Verlaufe der Untersuchung auf die städtischen Will-&amp;lt;üren,
 die decreta civitatis, einzugehen®). Hier sei noch im Zusammenhang
die Frage berührt, wie diese städtischen Verordnungen zustande kamen.
Nach dem Wortlaut des auf die civitatis decreta bezüglichen Satzes des
Fragments und der verfälschten Barbarossaurkunde möchte es scheinen,
als ob hier zwischen civitas und consules ein Gegensatz in dem Sinne anzuaehmen
 sei, daß zwar das „Richten‘ über die Vergehen gegen die decreta
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

27

den consules, das Erlassen der decreta aber der civitas zustände. Doch
besteht dieser Gegensatz nur scheinbar. Wie oben®®) gezeigt werden konnte,
ist der Gegensatz zu den consules in dem Verhältnis zur Gerichtsbarkeit
des stadtherrlichen Vogtes zu suchen: nicht dieser, sondern das Organ der
civitas, die consules, sollen über die städtischen decreta richten.
Der ganze Verlauf der bisherigen Untersuchung hat überhaupt gezeigt,
daß es sehr mißlich ist, aus Lübecker Quellen des 13. Jahrhunderts einen
Gegensatz zwischen den Begriffen civitas (cives, burgenses) und consules
feststellen zu wollen. Deshalb ist auch davor zu warnen, aus dem isolierten
Vergleich einiger Rechtssätze oder Urkundenstellen auf Kompetenzverschiebungen
 zwischen Gemeinde und Rat zu schließen. Wenn daher noch
die letzte lateinische Handschrift des Revaler Codex vom Jahre 1263 unter
der Überschrift: De statuto civitatis den bekannten Satz bringt : Qui
infregerit quod civitas servandum decreverit, consules ijudicabunt de eo”),
die ältesten, wenig jüngeren deutschen Handschriften denselben Gegenstand
aber unter der Überschrift: Van der ratmanne kore bringen: So we dat to
breket, dat de ratman settet, dat scholen de ratman richten?®®), so ist daraus
zewiß nicht zu folgern, daß damals einschneidende Verschiebungen im Verhältnis
 zwischen Gemeinde und Rat stattgefunden hätten®). Derselbe Vorzang
 müßte sich dann bereits zu Anfang des 13. Jahrhunderts schon einmal
abgespielt haben: 1212 richtete sich der Widerstand des Domkapitels gegen
den populus civitatis!®), der bei einer Buße von 3 Mark Silber verboten habe,
der Kirche Lebensmittel (victualia) darzubringen; 1227 waren es dagegen
die consules!®), welche, wie die päpstliche Bulle erklärt, einige iniqua statuta
contra deum erlassen hätten, daß kein Lübecker Bürger Immobilien an die
Kirche veräußern dürfe, und daß die Reichnisse an die Geistlichen aufhören
sollten. Von einem Gegensatz kann auch hier nicht gesprochen werden; das
eine Mal steht die Gemeinde im Vordergrunde, das andere Mal ihr vertretendes
 Organ, der Rat. Wenn in einer Urkunde des Jahres 1256 die Worte:
consules, consules et cives und civitas durcheinander für denselben Begriff
verwandt werden!®), so wird auch hier recht deutlich, daß im Verfassungsleben
 Lübecks im 13. Jahrhundert Gegensätze dieser Art sicher nicht vorhanden
 waren. Eine Anteilnahme einzelner, dem Rate nahestehender Bürger
an dem Zustandekommen der decreta ist dabei durchaus wahrscheinlich und
auch urkundlich nachweisbar. Frensdorff hat die hierher gehörigen Stellen
für die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts, unter Heranziehung des Materials
benachbarter Städte, besonders Hamburgs, erschöpfend verarbeitet!®®). Für
die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts ist hier noch eine wesentliche Erzänzung
 beizufügen. Im Staatsarchiv Oldenburg ruht die städtische Gegenurkunde
 der im Lübecker Urkundenbuch abgedruckten, über die Regelung
der Zehnten in den Dörfern des Stadtgebietes handelnden Urkunde Bischof
Bertolds von Lübeck vom Jahre 1229. Ausgestellt ist sie von: Advocatus,
        <pb n="29" />
        28

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

consules et burgenses Lubicenses. Nach den Eingangsformeln heißt es hier:
Ea propter et presentes noverint et futuri, quod nos, qui consilio civitatis
tunctempore presidemus, habitodiscretorum nostrorum consilio
‚«... Concordavimus!®), Es ist dies das älteste Vorkommen von discreti
in Lübecker Urkunden, aber auch die älteste Stelle, die über „den sitzenden
Rat“ berichtet!®); aus der Gegenüberstellung von „sitzender Rat‘ und „„discreti‘““
 wird man in letzterem „den alten Rat“ erblicken können. Dasselbe
Verhältnis nimmt Wehrmann*®) noch für die im Jahre 1277 begegnenden
maiores civitatis an, die namentlich angeführt, mit den consules zusammen 59
an der Zahl, vom Bischofe wegen des Erlassens von statuta nova iniqua et
inconsueta mit dem Bann belegt werden. Frensdorff ist geneigt anzunehmen,
daß der Rat gelegentlich einzelne angesehene Bürger, die nicht im Rate
saßen, mit zur Beratung herangezogen habe!”), betönt aber auch, daß von
einem verfassungsmäßigen Ausschuß der Gemeinde nicht die Rede sein
könne!®), Der eigentlich ausschlaggebende Faktor beim Erlassen
der decreta civitatis war und blieb während des ganzen 13. Jahrhunderts
 der Rat; wobei es dahingestellt bleiben muß, ob und wie weit
die alte Geschlechtergemeinschaft der Unternehmerfamilien einen tatsächlichen,
 nicht verfassungsmäßigen Einfluß auf den Rat und seine Beschlüsse
 gehabt hat. Das gilt ebensosehr für den Vorgang des Jahres 1212
wie die nach 1225, der Verfälschung des Barbarossaprivilegs, festzustellenden
Fälle. Sollte wirklich eine Mitwirkung der auf dem echten Ding versammelten
Gemeinde anzunehmen sein, so wird diese „Teilnahme der Gemeinde mehr
untergeordnet, auf allgemeine Zustimmung beschränkt‘ gewesen sein!®),
Wenn das placitum legitimum sehr bald wesentliche Befugnisse, z. B. die
öffentliche Auflassung der Grundstücke, an den Rat abgibt, so ist es im
ietzten Grunde das herrschaftliche Gericht des Vogtes, welches eingeschränkt
wird, nicht die Gemeinde, Als das eigentliche und einzige wirkliche Organ
der Gemeinde hat aber — daran läßt die Sprache der Urkunden kaum
einen Zweifel übrig — während der hier behandelten Periode der Rat zu
gelten; indem es dem Rat gelang, im Laufe des 13. Jahrhunderts den königlichen
 Vogt zu verdrängen und die ganze Gerichtsbarkeit zu erlangen!!®), war
die volle staatsrechtliche Unabhängigkeit der Gemeinde endgültig gesichert.
Für die Verfassungsgeschichte Lübecks bis in die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts
 steht das Verhältnis zu den stadtherrlichen Beamten, namentlich
dem Vogt, im Vordergrund. Die im einzelnen friedlich und ohne bemerkenswerte
 Störungen verlaufene Entwicklung endet mit einem vollen Sieg des
Rates, der als alleiniges Organ der Gemeinde und als ihre Obrigkeit zugleich
handelt. Späteren Jahrhunderten war es vorbehalten, besondere Organe
dieser Gemeinde zu entwickeln, die ihrerseits an dem vom Rat ausgeübten
Regiment einen Anteil erstrebten.
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        Il. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

2CG

ANMERKUNGEN ZU I:
LÜBECK UND DER URSPRUNG DER RATSVERFASSUNG

1) Im folgenden nach alter Tradition kurz „das Barbarossaprivileg‘“ genannt. — Der
Aufsatz Reincke-Blochs findet sich in Band XVI der Zeitschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. u.
Altertumskunde, S. 1 ff. — In den Zusätzen von 1927, die als solche meist kenntlich
gemacht sind, steht die neuere Namensform, Reincke-Bloch statt Bloch.
2) Die Annahme Oppermanns, die Entstehung des Lübecker Stadtrates sei 1222
oder ganz kurz vor 1222 erfolgt (a. a. O. S. 77), findet ihre Widerlegung in der Tatsache,
daß die consules bereits 1201 in einer einwandfreien bischöflichen Urkunde begegnen.
L.U.B. I, Nr. 9. — Eberle (vgl. Anm. 3), der beide Urkunden, von 1201 und 1222,
und andere übersieht, hält den Lübecker Rat erst „im zweiten Viertel des 13. Jahrhunderts‘“
 für sicher belegt. Bei Eberle sind die Städtegründungen Heinrichs des Löwen
doch sehr zu kurz gekommen: sowohl in der Verwertung ihres Quellenmaterials und ihrer
älteren Literatur wie auch in ihrer verfassungsgeschichtlichen Bewertung. — Hier sei nur
darauf hingewiesen, daß bereits Frensdorff (Die Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks
im 12. und 13. Jahrhundert, Lübeck 1861, S. 41) die Urkunde von 1201 als älteste namentliche
 Erwähnung der consules in Lübeck angeführt hat.
3) Eberle, Beiträge zur Geschichte der Bestellung der städtischen Organe des deutschen
 Mittelalters I: Das Ratskollegium in den deutschen Städten bis zur Zeit der Zunftkämpfe.
 Freiburg 1914.
‘) So Frensdorff, a.a.O., $.25; Hegel, Die Entstehung des deutschen Städtewesens,
Ss. 166; Rietschel, Die Städtepolitik Heinrichs des Löwen. Histor. Ztschr. Bd. 102,
3. 237ff.; Draeger, Hans. Gesch.-Bll. 1913, S. 6.
5) Diese beiden Sätze erfahren allerdings im Verlaufe dieser Untersuchung noch einen
Zuwachs.
s) Bloch, S. 13 Anm. 41 und S. 23 Anm. 75; 5. 11.
?) U.B. Bistum Lübeck Nr. 51; S. 55f.
3) Ebd. Nr. 59; S. 61.
?) Ebd. Nr. 56; S. 59.
9) L.U.B. Nr. 66; S. 73.
11) Weitere Beispiele bei Crull, Die Ratslinie der Stadt Wismar, Hans. Geschichtsquellen
 Bd. II, S. X.
#2) Abdruck bei Deecke, Von der ältesten Jübeckischen Ratslinie. Lübeck 1842, S. 28ff.
Deecke hat seine Vorlage, die in dem 1318 angelegten liber memorialis enthalten ist, durch
eigene Einschaltungen erweitert. Folgende Nummern sind von ihm aus Urkunden usw.
entnommen: 19-26, 36, 45, 75—77, 80—82, 104, 125, 127 — 128, 132— 133, 144, 148 und
149, 154 — 155, 179—181, 205, 209, 219, 232, 237, 241 —243, 251, 295, 299 —303, 313 —314,
352—353, 355, 393—394, 403, 447, 450—452. Die Namen zweier Ratsherren: Alardus
van Menechen (zwischen 126 und 127) und Johannes van Delingh (zwischen 166 und 167)
hat Deecke versehentlich, die Namen der Stadtschreiber Henricus, Alexander und
Gerlacus de Bremis absichtlich ausgelassen. Die erste zusammenhängende Eintragung
reicht bis Gerhard Hoymanın (+ 1418). Von da an sind es gleichzeitige Einzeleintragungen,
Seit etwa 1230 hat Deecke die einzelnen Namen ausgiebig mit Nachweisen des Vorkommens
 in Urkunden usw. belegen können; für die ältere Zeit war dies weniger oft möglich.
Für die Ratslinie sind ältere Vorarbeiten nachweisbar: vgl. Brehmer, Zs. f.lüb. G.,
Bd. IV, S. 204, Anm. 10. Das dort genannte Pergamentblatt (ein solches ist es, nicht zwei
Pergamentstreifen) war lange Zeit vermißt, wurde aber während der ersten Drucklegung
dieser Ausführungen, dank den Bemühungen von Herrn Prof. Curtius, auf der Stadtbibliothek
 wieder aufgefunden. Das wichtige Blatt bedarf noch näherer Untersuchung; hier sei
nur bemerkt, daß es verschiedene Hände aus der Zeit von etwa 1300 und später aufweist
und den Eindruck einer amtlich geführten Liste macht. Benutzt wurde es sicher als Vor-
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        30

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsvertassung

‚age der ältesten erhaltenen Ratslinie. — Von den Eintragungen der Ratslinie 1äßt sich
‘ür den größeren Teil des 13. und 14: Jahrhunderts feststellen, daß sie in ihren positiven
Angaben im wesentlichen zuverlässig ist, dagegen zahlreiche Namen ausläßt. Soweit
daher für die ältere Zeit cives-Namen in der Ratslinie aufgeführt werden, ist ein Hinweis
auf die Ratslinie doch mit heranzuziehen, während aus ihrer Nichterwähnung in der
Ratslinie keine Schlüsse gezogen werden können.
) U.B. Bistum Lübeck Nr. 20, S. 26.
‘*) Für das Vorkommen von Brüdern unter den ältesten Ratsmitgliedern vgl. Frenslorff,
 Hans. Gesch.-Bll. 1876, S. 140f. .
1) L.U.B. II, Nr. 1, S.2. — Die in Kopenhagen befindliche Vorlage des Druckes bedarf
allerdings noch der Untersuchung, Vgl. die unter dem Abdruck wiedergegebene Bemerkung
von Waitz, der an der Echtheit der Urkunde nicht zweifelt. — Nachdem sich zwei der
1197 angeführten Laienzeugen als consules erwiesen haben, liegt es sehr nahe, in den
drei übrigen — Hildebrandus, Gherardus, Arnoldus — auch consules zu vermuten.
Vergleichsmaterial aus den Urkunden fehlt; die Ratslinie führt aber kurz nach dem
Ludbertus (vamme Huse) einen Gherardus (van Lune) und etwas nach diesem Arnoldus
(van Hanovere) an. Im Druck von Deecke sind diese Namen durch Einschiebungen weiter
voneinander entfernt. — Bei den Brüdern Alwin und Lutbert liegt der Fall nun so, daß
in der Ratslinie tatsächlich ein Alwin und ein Lutbert mit demselben Zuı1amen
 ‚„‚vamme Huse“‘“ begegnen, Bei Deecke Nr. 9 und 65. Entweder ist der unter Nr. 9
genannte Alwin selbst der Bruder von Nr. 65 und nur an eine falsche Stelle geraten, oder
er ist der Vater der beiden Brüder, von denen der eine, Alwin, vom Schreiber der Ratslinie
ausgelassen wäre. Es wäre nicht das einzige Mal, daß der Verfasser der Ratslinie den Namen
des Sohnes ausgelassen hätte, wenn er den des Vaters erwähnt: der bei Deecke Nr. 287
genannte Volmar von Attendorn vertritt Vater (+ 1305) und Sohn (+ 1334).
‘®) Bei Deecke Nr. 15 und 23 (letzte Nummer Zusatz von Deecke).
7) Bei Deecke Nr. 8, 13, 29, 30, 32, 34, 40 und 44; die Nummern 36 (Bernherus de
Ertheneburch) und 45 (Walvericus Sosatienensis) hat Deecke aus dem Privileg in die
Ratslinie übernommen. a ;
‘8) ca. 1170, U.B. Bistum Lübeck S. 15; 1175, ebd. S. 15; 1177, L. U.B. I, S. 7.
9) Bei Deecke die Nr. 12, 10 und 15. — Sifridus Struve: Nr. 32.
*9) U.B. Bistum Lübeck Nr. 51, S. 56.
4) Vgl. auch Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 41f., Crull, a. a. O0.
5. X, und Draeger, Hans. Gesch.-Bll. 1913, S. 7.
*) Aus dem häufigeren Vorkommen des Wortes cives oder burgenses in älteren Urkunden
 anderer Städte wird man ebensowenig einen zwingenden Schluß nach dieser Richtung
ziehen können. Gegen die fünf consules der Hamburger Urkunde von 1190 wird ein
Bedenken deshalb, weil sie an anderer Stelle nur als laici bezeichnet werden, gewiß nicht
erhoben werden dürfen (Bloch, S. 15, Anm. 45). Wie Reincke in der Ztschr. d. V. f,
Hamb, Gesch. XIX, S. 159 hervorhebt, liegen gegen diese Urkunde allerdings andere
schwere Bedenken vor, — Für Bremen hat von Bippen, Geschichte der Stadt Bremen,
Bd. I, S. 379f., hervorgehoben, daß es rein zufällig ist, wenn dort die consules erst 1225
in den Urkunden begegnen, und mit guten Gründen festgestellt, daß aus dem Nichterwähnen
 von consules in den älteren Urkunden keine Schlüsse gezogen werden dürfen,
daß nicht schon geraume Zeit vorher der Rat vorhanden war. — Die Ausführungen
Rietschels, Markt und Stadt, S. 168: „... daß die Marktansiedelungen anfänglich
keine Organisation besaßen. Sie waren Gemeinden zur gesamten Hand; einziges Organ
der Gemeinde war die Gesamtheit der Gemeindegenossen. Das zeigt sich auch in den
ältesten Urkunden, welche die Stadtgemeinde erwähnen. Nie ist darin von einer Gemeindebehörde
 die Rede‘, vermag ich mir aus demselben Grunde nicht zu eigen zu machen.
23) Neuerdings hat Fr. Philippi, in seinem Aufsatz: „Lübeck und Soest“, Ztschr. f.
Lüb. Gesch. und Altertumskunde Bd. XXIII, S. 98ff., einen Sprachgebrauch feststellen
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

31

zu können geglaubt, der die „burgenses‘“ als eine bevorrechtigte Oberschicht den „,cives““
gegenüberstellt. So sehr ich in der Sache — nämlich dem Leugnen der vermeintlichen
ursprünglichen Gleichheit aller Einwohner Lübecks — mit Philippi übereinstimme,
so kann ich Philippi nicht darin folgen, daß dieser Gegensatz der Oberschicht zu den
iibrigen cives seinen sprachlichen Niederschlag in der Verwendung des Wortes burgenses
in Lübeck gefunden hätte. Jedenfalls kommt die Bezeichnung ‚„‚cives‘‘ gerade auch dann
vor, wenn man „„burgenses‘“ erwarten sollte: Vgl. oben S. 12 die Gegenüberstellung von
‚cives (burgenses)-Zeugen“ zu ‚„„consules“‘. Andrerseits sind die von Philippi angeführten
Stellen aus den Urkunden und dem Codex I der Hachschen Ausgabe des Lübischen
Rechts wenig geeignet, seine These zu stützen. — Vgl. auch Frensdorff, Stadt- und
Gerichtsverfassung Lübecks, S. 41f., der m. E. mit Recht zwischen dem Gebrauch der
Worte cives und burgenses nicht den Unterschied macht, den Philippi annimmt.
24) In der ältesten Ratslinie beginnen die Namen etwa seit der Mitte des 14. Jahr-1underts
 den dominus-Titel vorgesetzt zu erhalten; Deecke bringt ihn nicht mit zum
Abdruck. Das Fehlen dieses Titels für die älteren Namen der Ratslinie scheint mir ein
weiterer Anhaltspunkt für ihre Güte zu sein.
25) Frensdorff, a. a. O., S. 91f.
26) Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht I. S. 276.
27) Bloch, S. 14.
28) Die beiden verdächtigen Sätze lauten: I, Preterea omnia civitatis decreta id est
kore consules judicabunt; quicquid inde receperint, duas partes civitati, terciam judici
axhibebunt. (Vgl. über diesen Satz noch den Anhang.) — 2. Consules autem hanc de
nostra donatione prerogativam habeant. ut tociens in anno monetam examinent, quociens
velint,
29) Das lübische Recht usw., S. 42, und Hans. Gesch.-Bil. 1897, S. 120, Anm. 1. —
Abgedruckt ist das Fragment mit dem Datum: ..Zwischen 1220 und 1226“. L. U.B. I.
Ss, 37 —43.
30) Die ältesten lübischen Zollrollen 1894, S. 5 und 9. — Nicht ganz richtig gibt Mollwos
Ansicht Oppermann, a. a. O0. S. 79, und nach ihm Bloch, S. 11, wieder.
31) Das ergibt sich einmal aus dem Schriftcharakter. Hier sei nur eine für die Altersbestimmung
 wesentliche Beobachtung hervorgehoben: die Schrift des Fragments weist
für die nach unten verlängerten Schäfte des i und r bereits starke Krümmungen auf; in
anderen Lübecker Urkunden sind mir diese Krümmungen erst für die vierziger Jahre
begegnet. Vgl. zu diesem Merkmal Ztschr. f. Gesch. d. Oberrheins N. F. Bd. 26, S. 59,
wobei aber zu berücksichtigen ist, daß für oberrheinische Urkunden eine fortgeschrittenere
Schriftentwicklung sicher anzunehmen ist. Sodann ergibt sich auch schon aus äußeren
Beobachtungen ein Anhaltspunkt, daß das Fragment eine Abschrift von einer älteren Vorlage
 bringt. Zu Anfang des Satzes über den erbenlosen Nachlaß: Si vir decedit sine herede
(L.U.B. I, S. 40, Z. 10 v. u.) hatte der Schreiber zunächst geschrieben: „Si vir decedit
sine procuratore‘; das war in diesem Zusammenhang ganz sinnlos, findet aber seine
einfache Erklärung darin, daß der Schreiber beim Abschreiben seiner Vorlage wirklich
wenige Zeilen später (L.U.B. 1, S. 40, Z. 2 v. u.) ein „sine procuratore‘“ vor sich sah.
Vielleicht entstand diese Abschrift, deren unscheinbare Form schon Frensdorff aufgefallen
st (Das lübische Recht, S. 82), im Zusammenahang mit den um 1240 wahrzunehmenden
Neuredaktionen des lübischen Rechts.
2) Z. B. in der Bestimmung über die Aufbewahrung des erbenlosen Nachlasses. Keutgen,
 Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, S. 184, 88, und L.U.B. I, S. 40.
— Für die auf den Zoll bezüglichen Paragraphen des Barbarossaprivilegs siehe Mollwo.
Zollrollen, S. 80ff,
33) Zum Vergleich mit den oben Anm. 28 abgedruckten Sätzen des Privilegs seien hier
die entsprechenden des Fragments wiedergegeben. 1. Qui infregerit, auod civitas decre-
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        32

I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

verit, consules judicabunt. De eo quod inde proveniet, advocatus terciam partem, civitas
duas accipiet. 2. Consulum autem interest, tocies examinare monetam, quocies volunt.
+) Oppermann, a. a. 0. S. 80. Auch Frensdorff, Das lübische Recht usw., S. 30,
spricht sich dahin aus, daß beide Bestimmungen einem älteren Rechtsbestande (als 1226)
angehört haben können.
3%) Für das echte Privileg von 1188 ist diese Beschränkung anzunehmen, wie Bloch mit
guten Gründen wahrscheinlich gemacht hat. Vgl. oben S. 18 zu Anm. 48.
3) U.B. Bistum Lübeck Nr. 27, S.32. Aus dem Umstande, daß das erlassene Statut auf
den Widerstand des Lübecker Kapitels stieß, ist durchaus nicht etwa zu folgern, daß das
städtische Verordnungsrecht an sich damals als unrechtmäßig empfunden worden wäre;
1277, wo das Verordnungsrecht des Rats außer allem Zweifel steht, war bei einem Statut
gleichen Inhalts der Widerstand vielleicht noch stärker. Als Übergriff wurden die Maßnahmen,
 welche der Urkunde von 1212 zugrunde liegen, nur deshalb empfunden, weil
sie nach Ansicht des Kapitels das Gebiet innerstädtischer Angelegenheiten verließen
und in die kirchliche Sphäre zu Unrecht hinübergriffen.
7) Nemini siquidem licet immobilia sua conferre ecclesiis, quin vendat pro argento
et illud conferat illis, L.U.B. I, S. 41.
%) U.B. Bistum Lübeck Nr. 59, S. 61.
3) L.U.B. I, S. 40. — Das Eingreifen der städtischen Koren in das privatrechtliche
Gebiet möchte ich doch in stärkerem Maße annehmen, als es Frensdorff. (Stadt- und
Gerichtsverfassung, S. 51 und 77) tut. Es ist mehr ein Zufall, wenn sich diese Art der
Entstehung privatrechtlicher Sätze nur für den eben erwähnten feststellen läßt.
40) Hach, Das alte lübische Recht, Cod. I, 82. — Über weitere Strafen von 3 Mark
Silber vgl. Pauli, Zs. f. lüb. Gesch,, Bd. 1, S. 199.
2”) Bloch, S. 11, Anm. 34.
@) Die letzten Sätze habe ich schärfer formuliert als 1915, unter bewußter Vermeidung
des irreführenden Wortes: „materielle Fälschung‘. — Wenn Reincke-Bloch, a. a. 0.
S. 6, als „eine der wertvollsten Errungenschaften der neueren Urkundenkritik‘“ hervornebt,
 ‚daß sie innerhalb der formalen Fälschungen die Scheidung echter und unechter
Bestandteile des Inhalts ‚... durchzuführen gelehrt hat‘, so dürfte diese Verwendung
des Wortes „formale Fälschung‘ m. E. zu weit gehen. Bei der nur formalen Fälschung
im strengen diplomatischen Sinne braucht überhaupt keine inhaltliche Fälschung vorzuliegen.
 Der von Reincke-Bloch erwähnte Tatbestand bezieht sich auf inhaltliche
Fälschung, die allerdings bei weitaus den meisten Fällen sich nur auf ganz wenige Sätze
des Textes beziehen wird. — Inzwischen ist das Privileg von 1188 wieder sehr umstritten
 gewesen, und zwar im Zusammenhang mit dem z. Z. noch schwebenden Rechtsstreit
 zwischen Lübeck und Mecklenburg-Schwerin über die Hoheitsrechte in der Lübecker
Bucht, Von Mecklenburgischer Seite ist dabei der Versuch gemacht worden, die Worte
des Privilegs: „piscari per omnia a supradicta villa Odislo usque in mare‘ etc. auch als
spätere Fälschung hinzustellen, zum mindesten aber aus der Tatsache der Verfälschung
des Privilgs den Schluß zu ziehen, daß es unbeweisbar sei, daß die strittigen Worte im
echten Privileg gestanden hätten. (Vgl. d. Ztschr. f. Lüb. Gesch. etc, Bd. XXII, S. 236ff.
und XXIV, S. 63ff.). Ich kann demgegenüber nur hervorheben, daß diese Worte des
Privilegs jedenfalls keinen Anlaß geben, die Annahme der Verfälschung über weitere
Teile auszudehnen, als es Reincke-Bloch und ich getan haben. Selbst wenn sich bei einer
erneuten Untersuchung des Privilegs von 1188 ergeben sollte, daß 1225 auch in dem ersten
Teile der Urkunde, der sich auf Markgrenzen und Marknutzungen bezieht, Auslassungen
oder Zusätze vorgenommen sein sollten, wird gerade gegen diese Worte nichts einzuwenden
sein. Eine abschließende diplomatische Untersuchung dieses ersten Teiles des Privilegs
liegt bisher nicht vor; ich möchte aber ausdrücklich hervorheben, daß die Schrift des
Schönberger Lokalhistorikers H. Plön, Der Streit um den Dassower See und die Barbarossa
 Urkunde, 1923, als solche nicht zu werten ist. Für den zweiten. hier allein zur
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

33

Debatte stehenden Teil der Urkunde, der die Bestimmungen über das städtische Recht
anthält, wird die Begrenzung der Verfälschung auf die von Reincke-Bloch und mir
inkriminierten Sätze als endgültig zu gelten haben, zumal durch die obenstehenden Untersuchungen
 deren einheitliche Tendenz nachgewiesen ist.
s8) Hoffmann, Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck, S. 37. Detmar bringt
die Notiz zum Jahre 1226, wie er auch die Erlangung der Reichsfreiheit ein Jahr zu spät
ansetzt.
4) Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 67 und neuerdings F. Rörig, Die
Schlacht bei Bornhöved. Lübeck 1927, S. passim.
1) Vgl. Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 37.
1) So folgert Bloch, a. a. O. S. 12f., aus dem Vergleich mit dem Hamburger Privileg
von 1189. Bei der sehr zweifelhaften Art der Überlieferung dieser Urkunde — vgl. Bloch,
3. 13, Anm. 40 — ist aber Bestimmtes darüber nicht zu sagen.
47) Daß Bloch diesen letzten Satz nicht als interpoliert beanstandete, geschah offenbar
deshalb, weil er nicht mit den consules im Zusammenhang stand und Bloch den Zweck
der Fälschung ausschließlich in der Verdrängung der cives durch die consules sah.
ıs) Bloch, S. 8ff. — Vgl. auch Oppermann, a. a. O0. S, 69,
4) Bloch, S.11. — Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Beaufsichtigung des
Lebensmittelverkehrs auch in anderen Städten als Hauptfunktion in den Befugnissen
der Räte und ihrer Vorläufer begegnet. Vgl. Eberle, a. a. O. S. 7 (Halberstadt); S. of.
(Freiburg); S. 15 (Hagenau); S. 18 (Medebach); S. 21 (Lippstadt).
50) Über das Verhältnis des echten Barbarossaprivilegs zu dem Freibrief Herzog Heinrichs
 vgl. kurz Draeger, a. a. O. S. 2; ausführlich Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung,
 S. 32ff. Im einzelnen ändern sich einige Angaben bei Frensdorff infolge der
Tatsache, daß das echte Privileg nicht vorliegt, sondern nur die Verfälschung von 1225.
51) Nach dem Erscheinen von R. Köbners Buch, Die Anfänge des Gemeinwesens
der Stadt Köln, 1922, S. 412ff. möchte ich die Belege auf Norddeutschland spezialisieren
und anführen: Halberstadt (1105), Quedlinburg (1134), Medebach (1165), Cambray
1185), Lüttich (Ende d. 12. Jahrhunderts). — In der Beurteilung der Freiburger Nachrichten
 über die Regelung des Lebensmittelverkehrs kann ich Köbner nicht zustimmen.
Ich schließe mich hier v. Below, Jhb. f. Nat. Ök. u. Stat., Bd. 120, S. 40 an: „Richtig
scheint an der von Köbner vorgenommenen Unterscheidung zu sein, daß die Rechtsprechung
 über Maß und Gewicht (im Gegensatz zur Verwaltung) in Südwestdeutschland
 mehr dem staatlichen [besser vielleicht: stadtherrlichen] Gericht, in Sachsen dem
Gemeindegericht [das scheint mir zweifelhaft, ich würde sagen: einer patrizisch-bürgerlichen
 Behörde] zustand.“ — Ich habe deshalb keine Veranlassung, meine Ausführungen
über Freiburg i. Br. oben im Text (S. 18) zu ändern.
») Vgl. o. S. 16.
53) Vgl. auch Frensdorff, a. a. O0. S. 853.
54) Vgl. auch Frensdorff, a.a. 0. S. 76; dort wird auch auf die Möglichkeit der Gefährdung
 der Interessen der Vertreter des Stadtherrn durch die „Geltendmachung jener
Befugnisse‘ hingewiesen. — Da das Barbarossaprivileg in der vorliegenden Gestalt verunechtet
 ist, erhebt sich auch für diesen wichtigen Satz um so mehr die Frage, ob er zum
Bestandteile des echten Privilegs gehört hat, als auch er das Verhältnis zum stadtherrlichen
 judex berührt. Doch sprechen stichhaltige Gründe für die Echtheit, Die Anwendung
des Satzes ist urkundlich seit 1212 nachweisbar (s. oben S. 16); seine folgerichtige Weiterbildung
 hat er im Fragment-(Richten der consules über die Verletzungen der Beschlüsse
der Stadt) erhalten: hier wird die Tatsache, daß die Stadt Willküren verschiedener
 Art ohne ein beschränktes Anwendungsgebiet erläßt, bereits
als selbstverständlich vorausgesetzt. Indem die Fälschung den fortgebildeten
Satz übernahm, gleichzeitig aber den Satz, welcher erst zur Bildung des Satzes des Fragments
 den Anlaß gegeben hat, sind in ihr zwei Phasen der Entwicklung vorhanden,
Rärig. Hansische Beiträge.
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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

während sie die älteste unterdrückt, An folgenden Sätzen läßt sich am besten übersehen,
welche Entwicklung die Befugnisse des Rats in Lübeck genommen haben.
ca, 1163; Privileg Herzog Heinrichs: Quicquid pistores aut carnifices sive tabernarii
sommiserint, quodcumque super hoc exercuerint, due partes civibus, tercia judici solvatur.
1188; echtes Barbarossaprivileg (enthielt einmal den vorstehenden Satz; sodann den
neuen): Singulari quadam gracia ipsis adhuc concedimus, ut quicquid infra civitatem
suf juris in posterum emendare valuerint, sine tamen preiudicio nostri judicis, non obmittant.

Vor 1225; Fragment (statt beider Sätze nur): Qui infregerit, quod civitas decreverit,
consules judicabunt; de eo, quod inde proveniet, advocatus terciam partem, civitas duas
acceipiet,
Verfälschung des Barbarossaprivilegs von 1225: (Unterdrückt den Satz aus dem
herzoglichen Privileg; setzt statt dessen den Satz des Fragments in nicht geschickter
Anderung des Wortlauts, behält aber gleichzeitig den im echten Barbarossaprivileg
neuauftretenden Satz bei.)
Dieser Überblick beweist, so glaube ich, zweierlei schlagend: einmal die Echtheit des
1euen Satzes des Barbarossaprivilegs, sodann das höhere Alter der Vorlage des Fragments
 gegenüber der Fälschung von 1225,
55) Im lübischen Fragment wird allerdings bei der Strafbestimmung bei Vergehen gegen
das oben erwähnte decretum der Anteil des Vogtes nicht erwähnt. Sie lautet einfach:
sentum (!) marcas argenti civitati componet.
5) Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte, S. 128, $ 79. — Was
Bloch über das Alter der Freiburger Rechtsaufzeichnungen sagt, ist durch neuere Benandlung
 dieser heiklen Frage überholt. Für die Freiburger Vorlage des Bremgartner
Textes, welche bereits die consules enthielt (Rietschel, Neue Studien, in der Festschrift
für Thudichum 1907, S. 41, Abs. 34), hat A. Schultze die Möglichkeit ihrer Entstehung
vor 1218 zugegeben (Ztschr. f, d. Gesch. d. Oberrheins N. F. XXVIII, S. 205). Weiter
noch geht Flamm (ebd. XXIX, S. 118), der nach Prüfung der inneren Gründe keine
Bedenken hat, auch den Rodel noch vor das Jahr 1218 zu setzen. — Gleichzeitig hatte
ich in der Hist. Vierteljahrschrift 1914, S. 158, Anm. 4 nochmals darauf hingewiesen,
daß aus paläographischen Gründen der Rodel am besten zwischen die Jahre 1217 und
1223 zu setzen ist. In Z. 6 dieser Anm. muß es heißen: ‚Vorlage des Bremgartner Textes“.
Genug: in Freiburg begegnen vor 1218 consules,
&amp;gt;”) Bloch, a. a. O. S. 39; Eberle, a. a. 0. S. 29%.
*) Aus dieser durchaus einheitlichen Tendenz der Fälschung ergibt sich nun auch ein
sicherer Maßstab zur Entscheidung der Frage, wieweit die Fälschung in der Wiedergabe
der Sätze ihrer echten Vorlage unverdächtig ist: überall dort, wo das Verhältnis
zu den stadtherrlichen Beamten nicht berührt wird, darf für ihre Bestimmungen
 volle Glaubwürdigkeit auch für das Jahr 1188 vermutet werden.
Das gilt auch von dem Satze über das Patronat der Marienkirche. Die von Oppermann,
a. a. O. S. 72, erwähnte Bulle Cölestins vom Jahre 1195 schließt ein Patronatsrecht der
Stadt an der Marienkirche nicht aus; 1222 wird das alte Patronatsrecht der Bürger von
Bischof und Kapitel ausdrücklich anerkannt, und zwar als ein Recht, das ihnen bisher
dereits zustand: ‚„‚Canonici recognoverunt burgensibus tale jus electionis in ecclesia
forensi, quale hactenus habuerunt; ita quod ad denominationem burgensium persona
de consilio episcopi statuatur.‘“ (U.B. Bistum Lübeck, Nr. 42, S. 48.) Damit gibt das
Kapitel ausdrücklich zu, daß das Patronat an der Marienkirche ein altes Recht der
Lübecker Bürgerschaft ist. Vermutlich ist die Bulle Cölestins als eine Kampfmaßnahme
des Kapitels gegen die Bürgerschaft vom Papst erbeten worden; sie bedarf noch der
aäheren Untersuchung, die ich im Augenblick nicht vornehmen kann. — Aus Gründen,
die ich am Ende der Anmerkung 42 mitgeteilt habe. sind diese Sätze z. Z. mit voller
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

35

Sicherheit nur auf den zweiten Hauptteil der Urkunde, der hier allein in Frage kommt,
nämlich die Aufzeichnungen über das städtische Recht, zu beziehen.
59) Es ist auch schwer einzusehen, wie etwas Derartiges durch eine Verfälschung hätte
srreicht werden können: die in der Stadt dann zu vermutende Gegenpartei des Rates
hätte doch sowohl über den Inhalt des echten Privilegs wie die wirklichen Rechte des
Rates Bescheid gewußt. Ganz anders liegen die Dinge den erst neu einziehenden königichen
 Beamten gegenüber.
50) L.U.B. I, Nr. 291, S. 279.
60a) Vgl. dazu jetzt meine Ausführungen in „Die Schlacht bei Bornhöved‘‘, Lübeck
1927, S. 15ff.
81) Das hat bereits von Below (Mitteilungen d. Inst. f. österr. Gesch. Bd. 35, 1914,
3. 382) und früher (Die Entstehung der deutschen Stadtgemeinde, S. 106) hervorgehoben.
Ebenso lehnt Hegel (Die Entstehung des deutschen Städtewesens, S. 191) es ab, „Form
und Namen der regierenden Stadtbehörden‘“ einen besonderen Wert beizulegen und
betont an anderer Stelle (Chroniken der deutschen Städte, Bd. 8, S. XXVI): „Es ist notwendig,
 sich bei diesen Dingen nicht an die Namen, sondern an die Sache zu halten.“
82) S. o. S. 19.
63) Vgl. z. B. Pauli, Die sogenannten Wieboldsrenten, Abhandlungen aus dem lübischen
Recht, T. 4, S. 2f. — Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 10. — Rietschel,
a. a. O., S. 258ff. — Draeger, Hans. Gesch.-Bll. 1913, S. 22ff.
64) F, Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von Freiburg
i. Br. und Villingen a. Schw., Deutschrechtliche Beiträge, herausgegeben von K. Beyerle,
Bd. 5, S. 124ff., namentlich S. 143 — 145. Diese Ausführungen dürfen in allem Wesentlichen
als gesichert gelten. Zur Frage, ob der Name Unternehmergilde den 24 coniuratores fori
gegenüber gerechtfertigt ist, vgl. Hist. Vierteljahrsschrift 1910, S. 528, Anm. Den Gildecharakter
 der Freiburger 24 coniuratores fori vertreten auch: K. Beyerle, Ztschr. d.
Savignyst. f. Rechtsgeschichte, Germ, Abt. 1910, S. 41. und ebd. Anm. 2, und Seeliger,
Hist. Vierteljahrsschrift 1913, S. 503.
5) F. Beyerle, a. a. 0. S. 145.
3) Im einzelnen vgl. die nächste Abhandlung: „Der Markt von Lübeck.“
37) Besonders deutlich spricht sich der zwischen Herzog Heinrich von Schlesien und
zwei Lokatoren geschlossene Vertrag über die Gründung einer Stadt am Salzwerk
Wieliczka in Galizien aus (1290). Der Herzog beurkundet: quod Jeschoni et Hysinboldo
fratribus dedimus civitatem nostram in Magno Sale iure Franconico collocandam, dantes
ipsis racione locacionis ibidem ... omnia macella carnium, scampna panum
et sutorum, stubas quoque balneares ... Insuper damus eisdem Jeschoni et
Hysinboldo, ut nullus macella carnium, scampna panum vel sutorum sive stubas balneares
adificare debeat civitate in predicta, absque predictorum Jeschonis et Hysinboldi voluntate
 pariter et assensu. S. den Druck bei: R. Koetzschke, Quellen zur Geschichte der
ostdeutschen Kolonisation im 12. bis 14. Jahrhundert (Quellensammlung zur deutschen
Geschichte, herausgegeben von Brandenburg und Seeliger), S. 138. Vgl. ebd. S. 128
(Brieg, 1250) und S. 134 (Krakau, 1257). — Der Vergleich zwischen den Lübecker Verhältnissen
 des 12. Jahrhunderts und den Vorgängen bei den späteren landesherrlichen
Gründungen der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts erstreckt sich aber nur auf die Tatsache,
daß hier wie dort die Verfügung über die Marktbaulichkeiten als wertvolles Äquivalent
für die Leistung bestimmter Aufgaben zugunsten des Stadtherrn gilt, Über die wesentlichen
 Verschiedenheiten zwischen beiden vgl. unten S. 262.
%) Dafür spricht auch die Darstellung, welche Helmol1d, Chronica Slavorum, Kap. 86,
gibt: die institores ac ceteri habitantes senden Abgesandte an Heinrich den Löwen; nach
der Verständigung zwischen dem Herzog und Grafen heißt es: reversisunt mercatores.
Für die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Lübecker Marktes und seiner Einrichtungen
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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

spricht auch noch, daß Helmold immer wieder vom ‚forum Lubike“ spricht. Vgl.
Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 19.
6) Vgl. dazu die Charakterisierung des Freiburger Unternehmerverbandes durch
K. Beyerle, Zs. d. Savignystift. f. Rechtsgeschichte, Germ. Abt., Bd. 31, S. 41f.: „Die
Freiburger Coniuratio ist ... ein engerer Ausschuß von vornehmeren Kaufleuten, der
als freiwilliger Verband ins Leben trat, sich nach außen und unten alsbald sozial
abschloß und von vornherein seitens des Stadtherrn mit öffentlichen Aufgaben
betraut wurde.‘ — Für den Lübecker Unternehmerverband liegt die Vermutung sehr
nahe, daß auch er eine Unternehmergilde war, wenn auch quellenmäßige Belege dafür
aicht beizubringen sind. Als Anzeichen nach dieser Richtung ist einstweilen vielleicht
die Tatsache zu beachten, daß für die Frühzeit der Ratslinie noch Brüder vorkommen.
Vgl. oben S. 30 Anm. 14. — So berechtigt der Spott ist, mit dem v. Below 1889 (Entstehung
 der deutschen Stadtgemeinde, S. 97) „die Neigung, alle neuen Institute aus
schon vorhandenen anderen, mögen sie auch einen grundverschiedenen Charakter haben,
hervorgehen zu lassen‘, bedacht hat (vgl. dazu auch Hist. Vierteljahrsschrift 1906,
S. 546; 1909, S. 425f.), so wird doch gerade in diesem Falle der Hinweis auf die Herkunft
des Personenkreises der neuen Behörde wertvoll sein, da er über die wirtschaftlichen
Kräfte, die hinter dem ganzen Vorgang stehen, erst den rechten Aufschluß gibt.
79) Der Rest des Abschnitts IV ist umgearbeitet.
”) Vgl. unten S. 89f. und S. 266 Anm. 28.
7) Hier ist zunächst zu nennen der Bericht Detmars für das Jahr 1163, daß bis dahin
in Lübeck nur „buremestere‘“ gewesen seien, „de helden dink to rechte, alse in eynem
lorpe‘‘; daß aber in diesem Jahre Herzog Heinrich den Rat eingesetzt habe. Wenn ich
auch mit Frensdorff, Hans. Gbll. Jahrg. 1876, S. 136 durchaus darin übereinstimme,
daß die beiden erhaltenen Formen der angeblichen Ratswahlordnung Heinrichs des
Löwen Produkte des ausgehenden 13. Jahrhunderts sind, so ist es eine andere Frage,
ob man deshalb auch die kurze Notiz in der Lübecker Ratshandschrift der Detmar-°hronik
 ganz verdammen muß. Man könnte die Stelle bei Detmar so deuten, daß 1163,
also noch nicht lange nach der Neugründung, das Unternehmerkonsortium unter herzoglicher
 Anerkennung sich zum Rat mit Kompetenzen umbildete, wie sie früher, im ersten
Lübeck, den ‚„‚buremesteren‘ zugestanden hatten; Kompetenzen, die aber darüber
hinaus in der bekannten Weise erweitert wurden. Wenn von den beiden sogenannten
Ratswahlordnungen Heinrichs des Löwen die eine betont, der Ratmann müsse vri torfachtig
 eigen besitzen, so weist diese Bestimmung gerade auf das ausgehende 13. Jahrıundert
 als mutmaßliche Entstehungszeit, wo die Nachfahren der alten Gründerfamilien
in schwerer finanzieller Krisis ihren Besitz zum Teil schwer mit Renten belastet hatten.
Vgl. unten S. 58 und S. 133. In dieser Zeit, in der nachweislich zahlreiche homines novi
in den Rat gelangten, wird man am ehesten auf den Gedanken gekommen sein, feste
Regeln für die Aufnahme in den Rat aufzustellen, die man mit Heinrich dem Löwen zu
autorisieren suchte. — Es ist aber dabei zu betonen, daß der Bericht Detmars über die
„buremestere‘“ und über die Ratssetzung durch Heinrich den Löwen durchaus nicht
öhne weiteres wörtlich als historische Quelle verwendet werden kann. Es kann hier
sehr wohl so liegen, daß der Chronist in dem an sich richtigen Bestreben, die Verhältnisse
vor und nach der zweiten Gründung in ihrer ganz verschiedenen Bedeutung gegenüberzustellen,
 „„‚buremestere‘ und „‚rathmane‘‘ benötigt hat, um dem Gegensatz eine plastische
Form zu geben.
73) O0. Oppermann, Hans. Gbll. 1911, S. 64f., im Anschluß an Helmold I, Kap. 86.
71) Vgl. auch meine kurze Darstellung in: ‚Geschichte der Freien und Hansestadt
..übeck‘, herausgegeben von Endres, Lübeck, 1926, S. 30.
7%) a. a. O. S. 266. Vgl. dazı: namentlich Bloch, a. a. O0. S.37; Joachim, Ztschr,
d. V. f. Hamb. Gesch., Bd. 14, S, 185; v. Below, Mitt, d. Inst. f. österreichische Geschichtsforschung.
 Bd. 35. S. 382ff.. und die dort angeführte Literatur.
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        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung

37

%) Es ist das jene Kompetenz, die v, Below (Entstehung der deutschen Stadtgemeinde,
59) schon für die Landgemeinde in Anspruch nimmt.
77) Vgl. weiter unten S. 110, Anm, 39.
2) Wenn Rietschel die Motive für Heinrichs ‚,Städtepolitik“ schwerlich auf wirtschaftlichem
 oder sozialem, sondern allein auf „politischem“ Gebiete sucht, so ist das
höchstens dann zu halten, wenn man das, was Rietschel als ‚„‚Städtepolitik‘““ des Herzogs
bezeichnet, preisgibt, und seine fördernden, nicht schöpferischen Maßnahmen als politische
 Handlungen bezeichnet. Die Entstehung Lübecks selbst ist gerade ihren Ursachen
nach ein eminent wirtschaftliches Ereignis, das wiederum mit der sozialen Struktur
der damaligen altdeutschen Städte auf sengste zusammenhängt. (Vgl. unten S, 244 ff.)
Mit der Rietschelschen Problemstellung ist meines Erachtens dem Problem der Entstehung
 Lübecks überhaupt nicht beizukommen.
7) Es ist eine schöne Bestätigung der hier vorgetragenen Darstellung des Verhältnisses
von kaufmännischer Initiative und herzoglicher Förderung, wenn W. Draeger, Das
Lübische Stadtrecht und seine Quellen, Hans. Gbll. 1913, S. 90f., die lübische Rechtsbildung
 durch die bürgerliche Initiative entstehen läßt und dem Herzog auch hier nur
eine bestätigende, aber keine selbständig auswählende Rolle zuerkennt,
30) R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 5. Aufl., S. 651. (6. Aufl. S. 694.)
%1) So Bloch, a. a. O., S.36. Nicht einmal für den Titel consules ist dieser Weg der
Übermittlung anzunehmen, da, wie Bloch (a. a. O., S. 37, Anm. 127) hervorhebt, ‚,der
Name consules vorwiegend in den nördlichen Gegenden Deutschlands erscheint‘, während
am Oberrhein die Worte consilium, consiliarii begegnen; consules sind dort erst nach
1214 für Straßburg belegt. Sehr große Wahrscheinlichkeit hat es übrigens für sich,
daß am Oberrhein die .Gründungsstadt Freiburg es war, die zuerst den consules-Titel
aufzuweisen hat. Vgl. das oben S. 34, Anm, 56 Angeführte. Über die fortgeschrittenere
Entwicklung Freiburgs im Verhältnis zu den oberrheinischen Bischofsstädten s. Hegel,
Die Entstehung des deutschen Städtewesens, S. 157. Vgl. dazu auch Seeliger, Hist.
Vierteljahrschrift 1913, S. 503 (Freiburg) und 501 (Straßburg).
82) Crull, Ratslinie der Stadt Wismar, S. XII.
33) Mekl. U.B. I, Nr. 244. — (Über Rostock vgl. unten S. 268f.)
8) v. Below, Mitteilungen d. Inst. f. österr. Geschichtsforschung 1914, S. 383.
35) Vgl. auch oben S. 19.
3%) Rietschel, Markt und Stadt, S. 165f.
37) Ich habe diese Ausführungen unverändert wiedergegeben. Ich halte sie auch heute
ın dem Sinne aufrecht, daß in den Gründungsstädten der günstigste Boden war, auf dem
sich nicht nur irgendein Gemeindeausschuß (so v. Below, Jbb. f. Nat. Ök. u. Stat. Bd. 105,
S, 659), sondern eine vollausgebildete und vollaktionsfähige Ratsverfassung ausbilden
konnte und in der Tat wirklich ausgebildet hat. Den Einwendungen Köbners, a. a. O.
3. 528, Anm. 1, gegenüber möchte ich hervorheben, daß ich sehr wohl der Ansicht bin,
daß in Lübeck der Rat aus den „,meliores‘‘ hervorging. Wer in Lübeck ursprünglich zu
diesen meliores gehörte, darüber habe ich in meinem gleichzeitig mit Köbners Buch erschienenen
 „Markt von Lübeck‘ keinen Zweifel gelassen: die Familien der Gründerunternehmer.
 Ich möchte sogar sagen, daß die sehr interessanten Ausführungen Köbners
 über das Verhältnis von meliores und Rat in Köln das Verständnis der Lübecker
Verhältnisse nur erleichtern. An anderer Stelle (unten S. 247) habe ich ausgeführt, wie
sehr bei dem Entstehen Lübecks die Tatsache zu berücksichtigen ist, daß diese Stadt
zu einer Zeit gegründet wurde, als die scharfe Differenzierung der städtischen Bevölkerung
 in eine fernhändlerische Oberschicht — aus ihr setzen sich in Köln die meliores
zusammen — und die Masse der Bevölkerung sich längst durchgesetzt hatte. Aus der
fernhändlerischen Oberschicht altdeutscher Städte hat sich aber die Schicht der Lübecker
Unternehmer gebildet; zum mindesten sofort die Stellung eingenommen, die in Köln
der der ‚.meliores‘“ entsprach. Nur möchte es mir scheinen, daß die aller Wahrscheinlich-
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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsvertassung

keit nach als „„Unternehmerkonsortium‘‘ oder gar als „Unternehmergilde“ organisierte
Lübecker Oberschicht den übrigen Einwohnern gegenüber eine noch einflußreichere,
geradezu herrschende Stellung hatte, als das in Köln der Fall war; man denke
nur an die wirtschaftliche Abhängigkeit der Handwerker von den Familien, die über die
Marktbaulichkeiten zu verfügen hatten. Das ‚„‚Patriziat‘‘ in Lübeck ist also älter als der
Rat, genau so, wie es in Köln älter ist. Schneller und konsequenter als in Köln hat sich
lann in Lübeck aus diesem Gründerpatriziat der Rat herausbilden können; die Familien,
welche allein „‚vri torfacht eigen“ besaßen, waren es, die dann später den Rat besetzten.
— Inzwischen hat ja meine Annahme, daß es in Lübeck von vornherein das „,Unternehmerpatriziat‘“
 gegeben habe, gegenüber den Einwendungen v. Belows durch K. Frölich
(Ztschr. f. Lüb. Gesch. XXIII, S. 407, Anm. 52a) eine willkommene Bestätigung erhalten.
Auch darin stimme ich Frölich durchaus bei, daß dieser Personenkreis späterhin
Zuwachs aus andern Schichten erhielt; vgl. unten S. 137. Es wäre hinzuzufügen, daß
andrerseits verarmte Unternehmerfamilien die Ratsfähigkeit verlieren. — Neuerdings
hat Frölich für Goslar ausdrücklich die „optimi cives Goslarienses‘“ die „nominatissimi
zives Goslarienses‘‘ der Urkunden des 12, Jahrhunderts erklärt als „Angehörige einer
kaufmännischen Oberschicht, die zu eigenem Recht, sei es auf Grund einer Unternehmer-:ätigkeit,
 sei es auf Grund einer unabhängig von dieser erfolgten kaiserlichen Privilegie-‚ung,
 schon früh auf die Verwaltung des Gemeinwesens Einfluß erlangt hatten‘. (Zs. d.
Sav. Stift. f. R. G.; Germ. Abt. Bd. 47, S. 381 und 385.) Mit allem Nachdruck weist
Frölich auf die ursprüngliche Sonderstellung der burgenses-mercatores, die gleichfalls im
ärundbesitz bevorrechtigt waren, und dann zusammen mit den gleichfalls von Anfang
an rechtlich und wirtschaftlich bevorrechtigten Ritterfamilien und Silvanen den Rat
besetzten; die von Rietschel beeinflußte Meinung von E. Feine, daß der Goslarer Rat
aus Ausschüssen der Gesamtbürgerschaft hervorgegangen sei, lehnt Frölich ausdrücklich
ab. (S. 377; 383.)
3) Nachträglich stelle ich fest, daß für die böhmischen Kolonialstädte Zycha, Mitt. d.
Ver, für die Gesch. der Deutschen in Böhmen, Bd. 53, 1914, S. 131f., zu derselben Auffassung
 gelangt ist und die Gründe, die in den Kolonialstädten zu einer schnelleren Entwicklung
 der städtischen Autonomie geführt haben, sehr anschaulich zusammengestellt
hat.
3) Vgl. Seeliger, Studien zur älterenVerfassungsgeschichte Kölns (1909), namentlich
38ff. und die beigefügte Karte.
%) So z. B. in Köln. Vgl. Köbner, a. a. O., S. 542.
»a) So in Goslar: K. Frölich, Zs. Sav. St. G. A., Bd. 47, S. 384.
2) Sohm, Die Entstehung des deutschen Städtewesens, S. 98. — Für Lübeck vgl.
Prensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 29 und 23.
2) Rietschel, Markt und Stadt, S. 165 (für die Gründungsstädte).
%a) Während des Druckes bemerke ich, daß K.W. Nitzsch bereits 1874 den Grün-Äungsvorgang
 ähnlich charakterisiert hat: „eine von Anfang an rationelle Gründung mit
möglichst einfachen Mitteln für ganz klare und bestimmte Zwecke‘ (Deutsche Studien,
1879, S. 224 und ähnlich S. 228). ;
%) v. Below, Vierteljahrsschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1909, S. 416.
%) Für die rechtsgeschichtliche Seite ist diese Aufgabe bereits 1861 durch Frensdorifs
Stadt- und Gerichtsverfassung erfüllt. Daß im Verlauf der letzten Jahre und heute, nach
über fünfzig Jahren wissenschaftlicher Arbeit, einzelne Anderungen in dem von Frensdorff
 gezeichneten Bilde vorzunehmen waren, ist selbstverständlich; die Grundzüge
seiner Darstellung behalten aber auch heute noch, namentlich für die Verhältnisse der
späteren Zeit, ihren vollen Wert.
%) S. 15, 18f.
%)y S. 19.

Ss.
        <pb n="40" />
        I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung.

36

7) Hach, Cod. I, 28. — Dort im Text irrtümlich civitatis statt civitas. Vgl. Frensdorff,
 Das lübische Recht, S. 7, Anm. 2.
%) Hach, Cod. II, Art. 43 ( = Westphalen, Art. 30).
%) In der Änderung drückt sich nur die schon beobachtete Tatsache aus, daß der Rat
als solcher gegenüber der durch ihn vertretenen Bürgerschaft in der zweiten Hälfte des
13. Jahrhunderts mehr hervortritt, entsprechend seiner Entwicklung zu einer mehr
regierenden als vertretenden Obrigkeit. Vgl. oben S. 14.
100) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 27, S. 32. — Vgl. oben S. 15 und 16,
101) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 59, S. 61.
102) U.B. Bistum Lübeck, Nr. 120, S. 109ff.
+03) Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 200ff.
04) Im Text der städtischen Urkunde steht nicht etwa, wie man erwarten sollte, der
Bischof als Gegenpartei, sondern wieder die consules et burgenses, wie in der bischöflichen.
Hier liegt eine Gedankenlosigkeit bei der Ausfertigung vor. Das letzte Wort beider
Urkunden lautet übrigens nicht quarta, sondern datum. Für die Indiktionszahl wie die
weiteren Datumsangaben ist Raum freigelassen. — Verderbter Druck bei Lünig, Spicilegium
 ecclesiasticum II, S. 301. Die bischöfliche Urkunde ist abgedruckt: L.U.B. I,
Nr. 44, S. 54f.
1065) Vgl. Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 101.
106) Hans. Gesch.-Bll. 1873; S. 105f.
67) Für die sehr wenigen Lübecker Quellenstellen würde man mit der Annahme, daß
zs sich bei den discreti, maiores und potiores nur um den ‚alten Rat‘ handelt, auskommen,
Die jurati der Urkunde von 1280 (U.B. Bistum Lübeck, Nr. 275, S. 273) lehnt Wehrınanna.a.O.,S.
 105, Anm, 2, mit guten Gründen ab. Wie wenig zuverlässig Titulaturen
in Urkunden auswärtiger Aussteller sein können, zeigt eine Bulle von Papst Innocenz IV.
vom Jahre 1246 (L.U.B. I, S. 111), die an die judices, scabini et populus Lubicensis
gerichtet ist. Vgl. auch Frensdorff, a, a. O., S. 174, Anm. 26.
108) Unter Heranziehung der Köbnerschen Anschauungen über das Verhältnis von
Geschlechtern und Rat in Köln (vgl. oben Anm. 87) lösen sich die Schwierigkeiten am
besten auf: Dann hätte auch in Lübeck zunächst die „Blutsgemeinschaft‘‘ (Köbner
5, 547) der untereinander verschwägerten Gründerfamilien (vgl. dazu Pauli, Lübeckische
Zustände I, S. 74 und unten S. 51) die Geschicke der Stadt bestimmt; was sie taten,
galt als Handlung der ganzen Bürgerschaft, der civitas, der cives. „Nachdem man die
engere Führergruppe auf eine begrenzte Anzahl zusammengezogen hatte“ (Köbner,
a. a. O., S. 545), also nach der Bildung eines Rates, der von den alten Familien besetzt
wurde, wird bei den die Stadt verpflichtenden Beschlüssen jetzt immer mehr nicht mehr
die „civitas‘“ genannt, sondern deren Organ, der Rat, Solange die Geschlechtergemeinschaft
 als solche die politische Leitung in der Hand hatte, bedurfte es keiner besonderen
Hervorhebung gegenüber der Gemeinde; was die „civitas‘“ tat, taten in Wirklichkeit
die Geschlechter. Als die Geschlechter im Rat einen engeren verfassungsmäßigen Ausschuß
 für die Führung der laufenden Geschäfte einführten, wurde es zunehmend üblich,
die „consules‘“ als solche als verantwortlich hervorzuheben; wenn diese es nicht vorzogen,
bei wichtigeren Fragen sich durch die Zustimmung der nicht gerade im Rate sitzenden
ülieder der an sich ratsfähigen Geschlechter zu sichern. — Die „‚discreti‘“ der Lübecker
Urkunde von 1229 wären dann nicht nur auf den „alten Rat“, sondern auch auf die
zatsfähigen Familien schlechthin zu beziehen. — In der Frage des Alters des Lübecker
Patriziats kommt Pauli, Lübecker Zustände I,S. 66ff. der Wahrheit näher als Frensdorff,
 Stadt- und Gerichtsverfassung Lübecks S. 200, der ein Patriziat in Lübeck erst
mit der Zirkelgesellschaft einsetzen läßt. Über dies ‚zweite Patriziat‘ vgl. unten S. 242
Anm, 36,
109) Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S, 86 und 207.
0) Ebenda S. 02.
        <pb n="41" />
        IL.
DER MARKT VON LÜBECK
TOPOGRAPHISCH-STATISTISCHE UNTERSUCHUNGEN ZUR
DEUTSCHEN SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSGESCHICHTE

Mais ce n’est pas aux villes de
second ordre, qu’il faut demander le
secret des origines de la vie urbaine.
[1] importe, au contraire, et il importe
au plus haut point, d’etudier celle-ci
a ses sources memes, c’est-A-dire dans
les grandes cit&amp;amp;s mercantiles.
H. Pirenne.
INHALT: I. Quellen und Methode der topographischen Aufzeichnung —
IL. Entwicklung der Eigentumsverhältnisse und ihre rechtsgeschichtlichen
Ergebnisse — III. Wirtschaftsgeschichtliche und statistische Feststellungen
 — IV. Die Gewerbe auf dem Markt. Marktzwang? Auflösung der
Marktorganisation. Der Markt als Sitz der Verwaltung — V. Schlußbetrachtungen
 — Nachwort (1927) — Anhang: Tabellen I--II.

1.

In einer bestimmten Reihenfolge sind die historischen Quellen zur Er-Schließung
 der älteren Geschichte Lübecks nutzbar gemacht worden. Zunächst
 hielt man sich an das, was die literarischen Quellen, die Chroniken,
zu berichten wußten. Dann zog man Quellen rechtlicher Art hinzu: Stadtvechtsaufzeichnungen
 und die Urkunden; mit Vorliebe solche dispositiver
Art: die Privilegien. Bis gegen Ende des 13. Jahrhunderts blieb aber gerade
für die Kenntnis der inneren Verhältnisse der Stadt bei der geringen Zahl
der Urkunden die Ausbeute doch recht bescheiden. Endlich begannen die
Stadtbücher, die Aufmerksamkeit der Forschung auf sich zu lenken. Pauli
ınd Rehme haben Eintragungen aus ihnen auch der weiteren Forschung
zugänglich gemacht. Als einzelne Proben konnten solche Eintragungen aber
nur für die Jahre ihrer Entstehung als gelegentliche wertvolle Einzelzeugnisse
historischer Art dienen; und da das älteste erhaltene Oberstadtbuch, d. h.
das Grund- und Rentenbuch, erst 1284 beginnt, schien für die Frühzeit der
Stadt aus den Oberstadtbüchern kaum etwas zu gewinnen zu sein.
Ein überraschend höherer Wert dieser Quelle auch für die städtische
Frühzeit ergab sich in dem Augenblick, als nicht mehr einzelne, scheinbar
oesonders interessante Eintragungen des Oberstadtbuches hier und da
einmal hervorgezogen wurden, sondern als das Ziel, eine statistische und
lopographische Erfassung der Gesamtheit der vorhandenen Eintragungen.
        <pb n="42" />
        Il. Der Markt von Lübeck

1

in den Vordergrund trat. Daß für eine Verwertung dieser Eintragungen —
sowohl der über Rentenkäufe wie auch der über freiwillige Veräußerungen
von Liegenschaften und Renten — als rechtsgeschichtliche Vorbedingung die
Eintragspflicht gegeben war, konnte nach Rehmes Ausführungen über das
Lübecker Oberstadtbuch kaum mehr zweifelhaft sein!). Auch in diesem
Falle hat der imponierende Umfang dieser Quelle von einer Verarbeitung
solcher Art zunächst zurückgeschreckt; jedoch hat das Entgegenkommen
des Vorstandes des Lübecker Staatsarchivs es mir ermöglicht, zunächst
einmal für die Jahre 1284 bis 1315 die gesamten Oberstadtbucheintragungen
statistisch aufzuarbeiten. Für diesen Zeitraum handelt es sich um 5802 Eintragungen”).

Auf die aufschlußreichen Ergebnisse dieser Forschung für Geschichte und
wirtschaftliche Bedeutung des Rentenkaufs einzugehen, liegt außerhalb des
hier gesteckten Zieles; dieselbe Methode ermöglichte es aber auch, eine
topographisch zuverlässige Rekonstruktion der im Privatbesitz befindlichen
Baulichkeiten der Altstadt.auf Grund der Umschriften der einzelnen Grundstücke
 und der Angaben über Anlieger usw. vorzunehmen und das so gewonnene
 Bild noch durch Angaben der Rentbelastungen zu bereichern.
Für den wirtschaftlich wichtigsten Teil der Stadt, den Markt, habe ich diese
Arbeit durchgeführt.-Da aber ganze Gruppen von Marktbaulichkeiten nicht
Privat-, sondern städtisches Eigentum waren, galt es, für ihre Feststellung
noch die Kämmerei- und Wetterentenbücher sowie weiteres mit ihnen zusammenhängendes
 Aktenmaterial des Lübecker Staatsarchivs heranzuziehen;
 auf die planmäßige Ausnutzung beider Quellen — der städtischen
Grund- und Verwaltungsbücher — baut sich die beigegebene Karte auf.
Hier heißt es, eine Pflicht der Pietät erfüllen und eines Mannes nicht zu
vergessen, der in den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts mit einem
bewundernswerten Fleiß und großem Geschick für die ganze Altstadt die
chronologischen Eintragungen der Oberstadtbücher, soweit sie sich auf
Grundstücksübereignungen bezogen, in Grundbuchblätter für die einzelnen
Grundstücke umgeformt hat. Es ist Hermann Schröder®), dessen topographische
 Hinterlassenschaft einen wertvollen Bestand der Handschriften
des Lübecker Staatsarchivs bildet und eben jetzt durch die mühevolle
Registerarbeit, die ihr Prof. Frhr. von Lütgendorff angedeihen ließ, eine
erhöhte Bedeutung gewonnen hat. Gewiß konnte ich für die Zeit von 1284
bis 1315 über ein wesentlich vollständigeres, namentlich auch die Rentenkäufe
 berücksichtigendes Material verfügen, gewiß haben sich manche
Zusammenstellungen Schröders als verbesserungsbedürftig herausgestellt‘);
im großen und ganzen ist Schröders Leistung aber von großer Zuverlässigkeit
und verdient allein schon nach dem Umfang der geleisteten Arbeit volle
Anerkennung, ganz zu schweigen von ihrem hohen Wert als Geschichtsquelle.
Wenn ich auch bei allen topographischen Festlegungen unabhängig von
        <pb n="43" />
        12

I. Der Markt von Lübeck

Schröder vorging, so war sein Werk doch ein höchst willkommenes Kontrollmittel
 und hat mir auch für die Zeit nach 1315 als Quelle und Wegweiser in
den Oberstadtbüchern der späteren Zeit unschätzbare Dienste geleistet.
Wesentlich erleichtert wurde die Rekonstruktion durch den Umstand,
daß mit Ausnahme der Blocks I—VI und XIII die Blocks als Ganzes
in ihren äußeren Umrissen noch im heutigen Stadtplan erhalten sind.
Wer heute das alte Marktgelände aufmerksam durchschreitet, findet z. B.
die kleinen Gäßchen zwischen den Blocks VII, VIII und ]X einerseits,
zwischen X und XI andrerseits als hofartige, jetzt für den Verkehr verschlossene
 Räume wieder. Für die Blocks I—VI, die heute gänzlich verschwunden
 sind, hat ein glücklicher Zufall es gefügt, daß der Senat 1881,
also beim Aufkauf des Geländes für den Neubau des Postgebäudes, eine
genaue kartographische Aufnahme des damaligen Befundes hat herstellen
lassen). Damals bildeten bereits die Blocks I und II, III und IV, V und VI
je eine durch überbaute Durchgänge voneinander getrennte Einheit; vom
Plane ließ sich aber noch deutlich der Verlauf der ursprünglich „tenebrosae
crambodae‘“, im Volksmunde später „„Tittentasterstraße‘“ genannten Gasse
ablesen, die ursprünglich die Blocks I, III, V von den Blocks II, IV, VI
trennte. Genau wie es noch heute bei den oben behandelten kleinen Gäßchen
der Fall ist, war diese Gasse dem Verkehr entzogen worden und dann den
Anliegern als Hofraum zugefallen; im Jahre 1868 wurden die zwischen den
Blocks liegenden Teile des dem Durchgangsverkehr entzogenen „Düsteren
Krambuden‘‘ an die Anlieger verkauft‘).
Die weitere Rekonstruktion, d. h. die genaue Festlegung der einzelnen
Marktbuden innerhalb der einzelnen Blocks, ließ sich am genauesten für die
im Oberstadtbuch genannten, also im Privatbesitz befindlichen Buden ausführen.
 Hier werden Anlieger und gegenüberliegende Häuser genannt, z. B.
tür die Buden 231 A—C das Haus Schüsselbuden 186 (n. Nr. 32). Auf diese
Weise war es möglich, sämtliche im Oberstadtbuch vorkommenden Marktduden
 innerhalb der Blocks unterzubringen. Die Größenverhältnisse der
einzelnen Buden waren dank der kartographischen Überlieferung am zuverlässigsten
 für die Blocks I—VI wiederzugeben; in den übrigen Blocks
sind zwar die Anliegerverhältnisse innerhalb der Blocks genau wiedergegeben;
die Größenverhältnisse der einzelnen Buden ergeben sich hier aus bestimmten
Erwägungen und Anhaltspunkten, ohne dieselbe Sicherheit im einzelnen zu
verbürgen. Innerhalb dieser Blocks mag also eine Bude auf Kosten einer
Nachbarbude räumlich zu groß angesetzt sein: nennenswerte Abweichungen
von der Wirklichkeit sind aber so gut wie ausgeschlossen.
Die Aufzeichnungen über den städtischen Budenbesitz in den städtischen
Verwaltungsbüchern gehen nicht auf genaue Angabe der Lage, wie beim
Oberstadtbuch, sondern auf die Feststellung der städtischen Einkünfte aus.
Dennoch ließen sich die Blocks XIV, XV, XVII, XX sowie der geringe
        <pb n="44" />
        Il. Der Markt von Lübeck

43

‚städtische Besitz in II, IV, VI ganz genau fixieren”). Auch die Blocks XII,
XIIT und XX11®) dürften das Bild der Wirklichkeit nahezu getreu wiedergeben.
 Mehr Mühe machte Block XVIL Die Lage der beiden Langbauten,
von denen der östliche seit Anfang des 14. Jahrhunderts nur noch als Ratnaus,
 der westliche als Gewandhaus begegnet, war genau festzulegen. Über
die Gründe, weshalb ich im östlichen Langbau die sieben cellaria pannorum
suche, habe ich mich an anderer Stelle geäußert®). Bestimmt an den Westand
 des Gewandhauses zu verlegen waren auch die „kemmerbodae‘%); an
4en westlichen Teil der Südfront des heutigen Gesamtrathauses die „bodae
prope tribunal“: im 17. Jahrhundert erwuchsen Streitigkeiten aus der Tatsache,
 daß die erste der „kemmerbodae‘“ und die letzte der „bodae prope
tribunal“ sich räumlich berührten. Die Lage der zwei „bodae sub testudine‘‘,
die von den Kämmereibüchern teils selbständig, teils als Teil der „bodae
prope tribunal‘“ geführt wurden, ergibt sich ohne weiteres: sie liegen im
Gewölbebogen unmittelbar am östlichen Ende der südlichen Rathausfront.
Im Block XVI haben sicher auch bis zum Jahre 1352 die bodae acuficum
(Nädlerbuden), auch die 1290 erwähnten drei bodae sub gradibus und die
zehn stabula im Notstall gelegen. An der Nordseite des Rathauses, das erst
ca. 1360 seine jetzige Ausdehnung nach Norden erreichte, zum mindesten
einige Garbrater- und Kuchenbäckerverkaufsplätze; vermutlich ursprünglich
 im Zusammenhang mit den anfangs hier liegenden Verkaufsplätzen der
Bäcker!'). Da die topographischen Anhaltspunkte zu einer genauen örtlichen
Fixierung nicht ausreichten, mußte hier an Stelle der Einzeichnung die einfache
 Beschriftung treten. Dasselbe gilt von der Wiedergabe der an weg--Aumbaren
 Tischen handelnden Verkäufer in der Mitte des Marktes und auch
von den „macella carnium“‘, den Fleischschrangen, und den neun bodae des
Heringshauses; hier nur deshalb, weil die Raumverhältnisse der Karte eine
Durchführung des Schrangens bis zur Königstraße nicht zuließen.
Diese kurzen Bemerkungen mögen genügen, um ein Bild von dem quellenmäßigen
 Unterbau der beigefügten Karten zu geben und damit zugleich
seine wissenschaftliche Zuverlässigkeit zu erhärten. Das zur Verfügung
stehende Material ließe eine weit eingehendere Begründung zu; ich glaube,
auf sie aber um so eher verzichten zu können, als ich an anderer Stelle??)
bereits für einzelne Teile des Marktes, namentlich den Block VI mit dem in
ihm enthaltenen ältesten Rathaus, den Rekonstruktionsnachweis in weit
eingehenderer Weise erbracht habe: dieselben methodischen Fragen wiederholen
 sich überall.
Bei der Einzelnumerierung ist die bis 1884 gebrauchte, innerhalb der
einzelnen Quartiere der Stadt übliche Durchnumerierung beibehalten
worden. Einmal um den Zusammenhang mit den nach demselben Verfahren
gearbeiteten topographischen Arbeiten Schröders zu wahren; sodann, weil
z.B. die Blocks I—VI überhaupt zur Zeit der neuen Numerierung nicht mehr
        <pb n="45" />
        44

Il. Der Markt von Lübeck

bestanden. Wo auf der Karte und im Text die moderne Numerierung auftritt,
ist sie in runden Klammern beigefügt. Da die Marktgrundstücke in neuerer
Zeit durchweg zusammengelegt wurden, war zur Kenntlichmachung des
alten Zustandes die Teilbezeichnung A, B, C usw. notwendig, Block XVII,
der bereits 1441/42 als Budenblock verschwand, ist nach der Lage der
einzelnen Buden vom Rathause aus durchnumeriert.
In den folgenden Ausführungen sollen einige Folgerungen aus der neugewonnenen
 topographischen Grundlage gezogen werden. Absichtlich
zunächst in möglichster Beschränkung auf das Lübecker Material selbst.
Dann erst gilt es, dieses gewiß hochwertige und einzigartige Material möglichst
 unbeeinflußt durch Analogien und Theorien zum Sprechen zu bringen.
Späterer wirtschaftsgeschichtlicher Arbeit mag es dann vorbehalten sein,
im Zusammenhang mit anderen Tatsachenreihen der Lübecker Wirtschaftsgeschichte
 einerseits, der allgemeinen Literatur andrerseits noch weitere
Ergebnisse aus dem Plan des mittelalterlichen Lübecker Marktes zu ziehen.

IL

Was die Karte neben der räumlichen Verteilung der einzelnen Marktbauuichkeiten
 zu deutlicher Anschauung bringt, sind vor allem die Eigentumsverhältnisse
 an ihnen. Da ergibt sich zunächst eins: nur zweierlei Eigentum
an den Baulichkeiten des Lübecker Marktes hat in historisch greifbarer
Zeit bestanden: bürgerliches Privateigentum und Eigentum der Stadt.
Ersteres, soweit die ältesten nachweisbaren Eigentümer noch im 13. Jahrıundert
 zu den im Rate vertretenen Familien gehörten, rot angelegt, soweit
andere bürgerliche Eigentümer in Frage kommen, weiß gelassen. Letzteres,
das städtische Eigentum, durch grüne Farbe hervorgehoben. Zunächst ist
eine negative Feststellung von ganz besonderer Bedeutung: nicht eine Spur
stadtherrlichen Besitzes oder abgeleiteten stadtherrlichen Besitzes ist auf
dem Markte nachweisbar, auch nicht der Besitz geistlicher Korporationen.
Wenn man sich vergegenwärtigt, welch ausschlaggebende Bedeutung für
andere deutsche Städte stadtherrliches Eigentum an Marktbaulichkeiten
hat!®), so ist sein Fehlen in Lübeck nicht minder bemerkenswert als die Tatsache,
 daß ja auch bei den ursprünglich zu Wurtzins ausgeliehenen Wohnplätzen
 (areae) der Stadt keinerlei stadtherrlicher Arealzins nachweisbar ist.
Die wirtschaftliche Nutzung des Lübecker Marktes liegt also ganz in Bürgeraand.

Das Verhältnis des städtischen und privaten Eigentums auf dem Markt
verlangt besondere Aufmerksamkeit: hier sind entwicklungsgeschichtliche
Aufschlüsse zu gewinnen. Soweit man sich bisher eine Vorstellung von diesen
Dingen machte, hielt man dafür, daß „anfänglich alle Buden der Stadt gehörten.
 Im Laufe der Zeit wurden sie auch von Privatleuten käuflich er-
        <pb n="46" />
        II. Der Markt von Lübeck

15

worben!*).‘ Ganz andere Tatsachen lassen sich demgegenüber von der Marktkarte
 ablesen. In historisch greifbarer Zeit, also seit dem Beginn der Grundund
 Kämmereibücher, vermehrt sich ausschließlich die Zahl der städtischen
Marktbuden. Allein die Stadt hat damals neue Baulichkeiten — Buden und
Budenhäuser — auf dem Markte noch errichtet. Die erste nachweisbare
Erweiterung des städtischen Budenbesitzes erfolgte 1285. Zwischen den
Blocks II und IV, sowie IV und VI ließ die Stadt damals je zwei gewölbeartige
 Überbauten, testudines, aufführen, die den Durchgang zwischen den
Blocks zu ebener Erde nach wie vor offen ließen, aber in der Höhe des Daches
der in den Blocks II, IV und VI gelegenen Buden nunmehr einen galerieartigen
 Überbau der drei Blocks ermöglichten. Auf den testudines selbst
errichtete die Stadt je eine Filzerbude; über ihrem alten Budenbesitz zu
ebener Erde im Block 242 A—E befanden sich bereits 1262 in der Höhe des
ersten Stockes des Lohhauses, ehemals des ältestenRathauses, zwei städtische
Filzerbuden, vermutlich vom Lohhaus zugänglich!®). Durch die städtischen
Einbauten wurde es damals möglich, eine geschlossene Galerie von Filzerauden
 über die darunter liegenden Schusterbuden (236 A—E, 237 A—C,
238 A—C, 239 A, B, 240 A—C, 241 A, B) hinwegzuführen. Da aber diese
Budengruppen Privateigentum waren, blieb der Ausbau über ihnen den
Privateigentümern überlassen; zum letztenmal haben hier Privateigentümer
ihren Budenbesitz vermehrt, aber eben nur durch Überbau; soweit neuer
Grund und Boden dabei in Frage kam, wie bei den testudines, den Schwibbogen,
 war die Stadt Bauherr und Eigentümer. Über den oben angeführten,
nach dem Markt zu liegenden Schusterbuden privater Eigentümer sind dann
in der Tat von 1285 bis zu Anfang des 14. Jahrhunderts 15 Filzerbuden
angelegt worden?!®), so daß sich also ein Galerieweg mit im ganzen 19 Filzerbuden
 um 1300 über die marktwärts gerichteten Buden der Blocks VI, IV
und von 11 236 A—E hinzog. Die so gewonnene Front zweistöckiger Budenhäuser
 nach dem Markte zu mit den beiden Schwibbogen, den auf ihnen aufgeklebten,
 in der Luft hängenden zwei städtischen Buden und der über die
drei Blocks II, IV und VI sich hinziehenden Galerie muß ein reizvolles Bild
abgegeben haben.
Noch an einer anderen Stelle des Marktes beweist die spätere Verlängerung
einer ganz im Privateigentum stehenden Budenreihe, der Blocks XVII
und XIX, daß gegen Ende des 13. Jahrhunderts nur die Stadt allein
über Grund und Boden auf dem Markte verfügen konnte. Vielleicht im Zusammenhang
 mit dem als Bezeichnung eines Teiles der Breiten Straße am
Kohlmarkt 1289 auftretenden forum pabuli war hier eine größere Lücke in
dem den Markt umfassenden Budenkranz gelassen. Immerhin taucht bereits
1262!) hier eine städtische taberna clippifica auf, die eine bemerkenswert
hohe Jahresmiete (12 m. 1. d.) zahlt. In den Jahren 1283—1292 stehen hier
vier städtische Buden!8). 1316 ist die dann bis ins 15. Jahrhundert gleich-
        <pb n="47" />
        46

II. Der Markt von Lübeck

bleibende Zahl von sechs Buden unter dem Namen ‚„schilderebode‘ oder
‚schildereboden“‘ erreicht.
Ähnliches gilt von den Goldschmiedebuden (Block XVI1); das städtische
Einnahmeverzeichnis von 1262 kennt noch keine Goldschmiede auf dem
Markte. Das älteste, 1283 beginnende Kämmereiheft erwähnt hier 8
städtische Verkaufsplätze an der Marktfront, 6 an der Straßenfront, die
übrigens nicht ausschließlich Goldschmieden eingeräumt waren. Aber erst
im Jahre 1316, offenbar im Zusammenhang mit dem kurz vorhergehenden
ersten Erweiterungsbau des Rathauses nach Süden hin, begegnen wir hier
nach Markt und Straßenseite je 12 Werkstätten der Goldschmiede!*). Also
auch dieser städtische Budenblock wird erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts
ausgebaut,
Daß der Brennpunkt des städtischen Eigentums auf dem Markt, der die
heutige Rathausanlage umfassende Block XVI, in fortgesetzter Bewegung
sich befand, hat die Forschung über das Lübecker Rathaus ja immer wieder
vor neue Rätsel gestellt. Über den Kern dieser Anlage, die beiden ohnehin
durch gewisse bauliche Merkmale als einheitlichen Bau gekennzeichneten
beiden Langhäuser an Breiter Straße und Engem Krambuden, habe ich mich
an anderer Stelle geäußert?), Ursprünglich, in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts,
 waren beide Langhäuser, die erst 1361 ihre heutige Verlängerung
nach Norden zu erhielten, als Kaufhäuser gebaut. In erster Linie dienten sie
den Gewandschneidern. Zwischen 1225 und 1250 ändert sich das Bild: der
Rat räumt das von ihm bisher als Versammlungs- und Gerichtshaus benutzte
xJeine älteste Rathaus (Block VI, 242), überläßt es den Lohgerbern und
Weißgerbern?!), denen sich um 1300 die Wollenweber zugesellen, und verlegt
seine Tätigkeit in den ersten Stock des an der Breiten Straße liegenden Langnauses.
 Das Rathaus wandert also hinüber zum Gewandhaus. Noch aber
bleiben auch im Langhaus an der Breiten Straße im Erdgeschoß die Gewandschneider,
 und zwar gerade die im Rate vertretenen Gewandschneiderfamilien;
 noch bleibt die alte Benutzung des Hauses so bedeutsam, daß
erst 1307 zum erstenmal die neue Verwendungsart in der Bezeichnung conzsistorium
 sich ausdrückt. Noch acht Jahre des Schwankens — dann verschwinden
 die letzten Gewandschneider aus dem nunmehr nur noch als
Rathaus bezeichneten Langhaus an der Breiten Straße. Noch im 13. Jahrhundert
 tritt Begriff und Räumlichkeit des Rathauses durchaus zurück
hinter Begriff und Räumlichkeit von Gewand- und Kaufhaus; das 14. Jahrnundert
 bringt die Verschiebung zugunsten des Rathauses.
Mit der Frage nach dem Verhältnis von Rathaus und Gewandhaus sind
aber die Rätsel des Blockes XVI noch nicht alle gelöst. Weder ist anzunehmen,
 daß schon zur Zeit der ersten Marktanlage der von den zwei Langhäusern
 eingenommene Raum von den Gewandschneidern in Anspruch ge-1ommen
 wurde. noch daß der Raum. mit dem 1361 der Verlängerungsbau
        <pb n="48" />
        HH. Der Markt von Lübeck

47

nach Norden seinen Abschluß fand, von Verkaufsstellen freigeblieben sei.
Über die ursprüngliche Benutzung dieser Flächen wird später noch einiges
zu sagen sein; einiges ist bereits eingangs mitgeteilt worden.
Mit dem bisherigen städtischen Eigentum an Marktbaulichkeiten ist alles
erschöpft, was sich um das eigentliche Forum, den heutigen Marktplatz,
gruppierte: hier tritt also das städtische Eigentum durchaus zurück hinter
dem Privateigentum. Der Marktplatz selbst allerdings, einschließlich der
Wage und der beweglichen Kauftische in der Mitte, gehörte auch der Stadt.
5anz anders wird das Bild, wenn man sich der Fläche zuwendet, welche die
Marienkirche als Mittelpunkt hat, und die in den ältesten Quellen immer als
„cimiterium beatae Mariae virginis‘, also als Marienkirchhof dem „forum“
gegenübergestellt wird. Hier gibt es nur städtisches Eigentum, aber gerade
hier ist festzustellen, daß diese Marktbaulichkeiten durchweg jüngeren
Ursprungs sind, sicher nichts mit der ersten Marktanlage zu tun haben.
Nur die „domus pellificum‘, das Haus der Kürschner (Block XIV), ist
bereits 1262 nachweisbar??). Die longa domus prope cimiterium (Block XV)
dagegen, die heute mit der ehemaligen domus pellificum zu einer baulichen
Einheit verschmolzen ist, tritt erst 1316 in die Erscheinung: als Budenhaus
mit je 12 Buden nach Breiter Straße und Marienkirchhof*®). 1262 war dieser
Platz vermutlich noch frei; erst das zweitälteste, 1288 beginnende Heft mit
Aufzeichnungen der Kämmerei erwähnt bodae sutrinae prope cocos, 2 an
der Zahl. Die coci, Garbrater, befanden sich aber auch noch in der späteren
Zeit an der Nordfront des heutigen Rathauses; ein Hinweis, daß wir diese
Schusterbuden in der Richtung auf Block XIV zu suchen haben. Dasselbe
zweite Kämmereiheft erwähnt aber auch noch „novae bodae sutrinae‘“, 2
an der Zahl, jede einzelne ausdrücklich als „nova‘‘ bezeichnet, sie wurden
(288 bezogen. Es folgt noch die Aufzeichnung einer weiteren boda ohne
Angabe des Gewerbes, die 1289 zunächst als antrum aufgeführt und damals
jezogen wird?!)., Um 1289 sind also auf der Fläche des späteren Blocks XIV
5 Buden, davon 4 Schusterbuden, zu suchen; selbstverständlich alle in
dieser späteren Zeit nur noch von der Stadt errichtet. Ihre Zahl ist noch
zunehmend im Steigen begriffen. Ein in die letzten Jahre des 13. Jahrhunderts
 anzusetzendes Pergamentblatt der Kämmereiakten?°), das unter der
Überschrift: ‚,Isti sustulerunt denarios suos de putheo‘‘ eine größere Zahl
von Budeneigentümern anführt, bringt zum Schluß folgende Angaben:
Bode cimiterii: Johannes de Gustrowe, Hinricus Thuringus, Lutbertus
sartor, Johannes Pape sutor, Ecgerus Cap sutor, Andreas sutor,
Hinricus Frese sutor, Johannes filius Alberti Parvi sutor, [Johannes
Ellevencrul.
Also 9 Namen, darunter 5 Schuster, 1 Schneider, 3 ohne Gewerbebezeichnung.
 An Stelle dieser bodae cimiterii trat zu Anfang des 14. Jahrhunderts
 das Budenhaus Block XV. zur Hälfte für Schneider. zur Hälfte
        <pb n="49" />
        to

II. Der Markt von Lübeck

für Schuster bestimmt. Die Zahl der Arbeitsstellen wurde damit von 9 auf
24 erhöht. Damit war die Fürsorge der Stadt für Erhöhung der Arbeitsund
 Verkaufsstellen auf dem Markte auch an dieser Stelle zu ihrem natürichen
 Abschluß gekommen.
Noch jüngeren Datums ist die Anlage der Bäckerbuden an der Nordseite
des Marktes, wahrscheinlich so jungen Datums, daß sie eigentlich nicht mehr
in den Rahmen der Karte, für die das Jahr 1325 als untere Zeitgrenze angenommen
 wurde, hineingehört. Ihre Zahl, 64, ist einer 1378 angefertigten
amtlichen Aufzeichnung der sortes pannificum entnommen?); immerhin
ist die Anlage älter. Bis zum Jahre 1315 — soweit habe ich sämtliche Oberstadtbucheintragungen
 durchgesehen — werden die Grundstücke Mengstraße
 1—11 nur als am Marienkirchhof liegend bezeichnet. In der Auswahl
von Oberstadtbucheintragungen, die Schröders topographische Register
öringen, ist zum Jahre 1341 zum ersten Male die Lage des heutigen Grundstückes
 Mengstraße 8 mit den Worten: ex opposito cimiterii beate virginis,
ubi venduntur panes, bestimmt, späterhin werden auch bei anderen
Grundstücken — 3, 10 — die macella panum als Gegenüber erwähnt?).
Zwischen 1315 und 1341 sind also die Verkaufsstellen der Bäcker an der
Nordseite des Marktes errichtet worden. Für das ausgehende 13. Jahrhundert
jietet sich überdies ein bestimmter Anhaltspunkt dafür, wo die Verkaufsstellen
 der Bäcker damals zu suchen waren. Das bereits bei Besprechung des
Blocks XV behandelte Blatt der Kämmereiakten führt auf der Rückseite
mehrere Budeninhaber auf, die z. T. mit Angabe ihres Handwerks versehen
sind. Auf einen cirotecarius (Handschuhmacher) folgen ein rasor (Tuchscherer),
 dann Goldschmiede und Nädler, Die Handschuhmacher sind aber
in den kemmerbodae (Block XVI) vertreten; die Goldschmiede in Block
XVIJT, die Nädler in Block XVI. Also wird man den Tuchscherer auch wohl
auf dieser Fläche zu suchen haben. Neben dem durchgestrichenen Namen des
Tuchscherers steht aber der von gleichzeitiger Hand hinzugefügte Vermerk:
ubi modo stant pistores. Demnach werden wir. um 1300 im Block XV(IT, in
seinem nördlichen Teil, wo damals noch vor der Erweiterung der beiden
Langhäuser nach Norden zu ausreichender Platz vorhanden war, die
Bäcker zu suchen haben. Über die Zahl der Verkaufsstellen der Bäcker zu
Ende des 13. Jahrhunderts sind wir überraschend gut unterrichtet: 1288
waren es 44, 1290: 45, 1291: 54 und 1292: 52 Bäcker, die ihre „sortes‘“ über
die Verkaufsstellen warfen?®), also 50 im Durchschnitt. Eine wesentliche
Erhöhung der Zahl der Bäcker war also durch die Verlegung ihrer Verkaufsstellen
 nicht bedingt (1378: 64). An der Nordseite der Marienkirche aber,
wohin in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts die Verkaufsstellen der
Bäcker verlegt wurden, werden noch um das Jahr 1300 die bodae ortulanotum,
 Verkaufsbuden der Gärtner, gestanden haben. Ein weiteres, dem
Kämmereiheft der Jahre 1283 bis 1287 eingelegtes Blatt trägt die Über-
        <pb n="50" />
        JI1. Der Markt von Lübeck

19

schrift: De puteo: ortulani, und zählt dann 37 numerierte Buden mit Angabe
ihrer Insassen auf. Dieser Sod (puteum) lag aber an der Nordwestecke des
Marienkirchhofes: im Jahre 1327 war den 14 Buden des Blocks XII nach
Norden zu eine weitere angefügt — wohl in räumlichem Abstande —, die
„supra puteum“ liegt?). Südlich von diesem Sod, auf dem Gelände der
späteren macella panum, werden damals die Gärtnerbuden gestanden haben,
nur hier ist genügender Raum vorhanden. Die Gärtner mußten ihre Buden
räumen, um dem offenbar als notwendiger anerkannten Neubau der Bäckerbuden
 Platz zu machen; später, um 1370, mußten sie sich auf dem Friedhof
selbst einrichten, ohne feste Baulichkeiten; um allzugroße Beengung des
Raumes zu verhindern, wird ihnen verboten, auf den zwei Leichensteinen
an den Ecken des Kirchhofs beim Verkauf zu sitzen®‘).
Selbstverständlich haben Verkaufsstellen der Bäcker zur ältesten Marktanlage
 gehört; schon aus dem Grunde hätte man sie, selbst wenn positive
Quellenangaben schweigen würden, auf oder am eigentlichen Markt zu
suchen. Dasselbe gilt aber von den macella carnium, die in den Stadtgründungsurkunden
 des 13. Jahrhunderts immer wieder im Zusammenhang
mit den Verkaufsstellen der Bäcker als ursprüngliche Marktbaulichkeiten
genannt werden?). Der ursprüngliche Platz der macella carnium wird gleichfalls
 auf dem eigentlichen Markt zu suchen sein; im Abschnitt IV dieser
Untersuchungen ist im Zusammenhang mit weiteren Tatsachen noch einmal
diese Frage zu streifen. — Die Anlage von Block XXII ist zwar zeitlich
vorläufig nicht genauer zu bestimmen, ist aber sicher wesentlich früher als
die Verlegung der macella panum nach Block XIII erfolgt. Die Rolle von
1262 kennt bereits das bei Block XXIII liegende Heringshaus??), während sie
die macella carnium unerwähnt 1äßt®); sicher bereits 1288 haben aber die
macella carnium im Block XXIII gelegen: damals wird das Haus Breite
Straße 969 (61) als prope macella carnium liegend bezeichnet“). Im Zusammenhang
 mit dem dauernden Bestreben der Stadt, neue Verkaufsstellen
zu schaffen, wird man Schlachter und Heringswäscher aus Gründen der
Hygiene zeitig isoliert und so vielleicht auch für die Goldschmiede Platz gewonnen
 haben.
Jedenfalls sind auch die Verkaufsstellen der Bäcker und Fleischer, wie sie
die Marktkarte aufweist, erst Neuschöpfungen der Stadt, in dieser Form
keine Bestandteile der ursprünglichen Marktanlage. Dasselbe gilt auch von
den letzten der Budengruppen auf dem Marienkirchhof, den bodae retro
turrim, die den Block XII bilden. Bei ihnen ist eine ähnliche Beobachtung
zu machen wie bei den kemmerbodae am Westrande von Block XVI: diese
sind die Nachfolger der alten Verkaufsstellen der cirotecarii, der Handschuhmacher,
 jene der craterarii, der Bechermacher®°). In beiden Fällen dienen die
ihrer Zahl nach vermehrten Verkaufsstellen jetzt verschiedenen Gewerben,
eine Tatsache, der ja die neue neutrale Bezeichnung sich anpaßt.

Rörig. Hansische Beiträge.
        <pb n="51" />
        U

Il. Der Markt von Lübeck

An der späteren Einziehung des Marienkirchhofes in den Marktverkehr
kann kein Zweifel mehr bestehen, ebensowenig daran, daß die Stadt selbst
die Umbauung des Kirchhofes mit Marktbaulichkeiten vornehmen ließ.
Um so deutlicher hebt sich der heutige Marktplatz mit den ihn umgebenden
Baulichkeiten als ursprüngliche Anlage ab. Die Linie, welche sich vom Nordrande
 des Blocks XI in der Westrichtung im Nordrand der Budengruppe des
Blocks IX fortsetzt, ist die scharfe Grenze des alten Marktviertels vom
Marienkirchhof, den man mit vollem Recht als „Neumarkt‘“ bezeichnen
könnte.
Schon unter diesem Gesichtspunkt gewinnt das Überwiegen des Privateigentums
 an den Baulichkeiten dieser ältesten Anlage ein gesteigertes
Interesse; mit Ausnahme der Blocks XVI und XVII, wo ursprünglich in der
Hauptsache Bäcker, Fleischer und Gewandschneider®) zu suchen sind, und
dem ältesten Rathaus in Block VI ergab sich auch hier das wenige städtische
Eigentum, das noch übrigbleibt, als spätere Zutat.

So scharf die Grenzen zwischen städtischem Eigentum und Privateigentum
an den Marktbaulichkeiten für die spätere Zeit zu ziehen sind, so fließend
sind sie zwischen dem mit rot und weiß angelegten Unterteile des privaten
Budeneigentums. Würden die erhaltenen Oberstadtbücher nur zwanzig
Jahre später einsetzen, dann wäre ohne Zweifel die Zahl der weißen Flecke
eine viel größere: fortgesetzt gehen seit dem Ende des 13. Jahrhunderts
Marktbuden in das Eigentum nicht im Rate sitzender Personen über,
darunter in steigendem Maße an Leute, die als Handwerker oder Krämer
bisher als Mieter selbst in der Bude ihr Gewerbe ausübten?). Diese Beobachtung
 weist aber darauf hin, daß für eine frühere Zeit, Anfang des 13. oder
gar Ende des 12. Jahrhunderts, ein Zustand bestanden haben muß, wo einmal
alle Budenblocks mit privatem Eigentum (I—V, VI ohne 242, VII—XI,
XVII, XIX, XXI) nur im Eigentum von im Rate oder der ihm vorausgehenden
 Behörde®®) befindlichen Personen gewesen sind. In jener ersten
Personengruppe, welche diese Budenblocks als ihr Eigentum errichteten,
sind die Gründungsunternehmer, genauer ausgedrückt: die Unternehmer
der Wiedergründung Lübecks unter Heinrich dem Löwen zu vermuten®?).
Es wäre selbstverständlich ein Irrtum, anzunehmen, daß die Namen der
Gründungsunternehmer ohne weiteres mit den noch zu Ende des 13. Jahrhunderts
 begegnenden budenbesitzenden Ratsmitgliedern zusammenfallen.
Schon der Umstand, daß die Familiennamen damals noch längst nicht
immer fest sind, muß hier vor Übereilungen warnen, namentlich aber haben
privatrechtliche Verschiebungen innerhalb des Kreises der ratsfähigen und
dem Rate nahestehenden Familien häufig stattgefunden: eine größere Zahl
der in der Karte namhaft gemachten Familien dürfte durch Heirat und
Mitgift Eigner von Marktbuden geworden sein. Fortgesetzt sind Marktbuden
        <pb n="52" />
        Il. Der Markt von Lübeck

51

als Bestandteile der Mitgift hochbegehrt gewesen. 1288 erhielt Wessel
Antiquus, Bruder des Ratsherrn Johann Antiquus, von seinem Schwiegervater,
 dem Ratsherrn Gerard von Bremen, den aus zehn Schusterbuden
bestehenden Block VIII, 221 A%); 1329 Johann Luneborg von seinem
Schwager Gerard de Bocholt als Vertreter seines verstorbenen Schwiegervaters
 die Hälfte des einen der Bocholtschen Budenkomplexe, V 1240 A-—C,
241 A, B%). In beiden Fällen läßt sich der Budenbesitz in den Händen der
schwiegerväterlichen Familie weit zurückverfolgen: der Bocholtsche bis
1250, der der Bremen bis 1262*%). Besonders günstig liegen die Dinge bei den
Bocholts: hier ist der genealogische Zusammenhang bis hinauf zu dem um
1227 als gestorben bestätigten Richard de Bocholte®) einwandfrei belegt,
sein Sohn Heinrich ausdrücklich als Ratsherr genannt; von Generation zu
Generation vererbt sich hier Ratsherrenwürde und Budenbesitz, Richard
selbst ist vermutlich der Sohn eines der Gründungsunternehmer. In ähnlicher
Weise ist für die Stalbuks der Nachweis zu erbringen, bei anderen — Bardewik,
 Crispus, de domo, Warendorp — ist der Zusammenhang mit den schon
im 12. und Anfang des 13. Jahrhunderts bekannten ersten Ratsherren des
gleichen Namens überaus naheliegend*). Andere, noch im 13. Jahrhundert
im Rat nachweisbare Familien vergrößern um die Jahrhundertwende ihren
Marktbudenbesitz durch Kauf von anderen Marktbudeneignern derselben
Qualität. Auch für die Zeit vor 1284, dem Beginn des ältesten Oberstadtbuches,
 ist mit Fällen solcher Art zu rechnen, so daß auch hierdurch das
Kartenbild hier und da an unmittelbarem Erkenntniswert für die früheren
Zeiten verliert®).
Immerhin ist das Kartenbild um 1300 unverständlich und unerklärbar
ohne den Zusammenhang von Unternehmern und privaten Marktbudeneignern,
 von Unternehmerkonsortium und Rat. Allerdings hat G. von
Below nicht nur für Freiburg, sondern auch für Lübeck Einspruch gegen
die Unternehmergilde erhoben‘), Es würde den Rahmen dieser Untersuchung
sprengen, auf alle von G. von Below angeschnittenen Fragen einzugehen,
wohl aber muß hier berücksichtigt werden, was von Below über Eigentumsverhältnisse
 am Marktbudenbesitz bemerkt.
Dem Wenigen, was mein Aufsatz von 1915 über die Verhältnisse des Markteigentums
 bereits enthielt, entnahm von Below zwei Argumente gegen das
Vorhandensein eines Unternehmerkonsortiums: einmal handle es sich nicht
um Gemeineigentum eines Konsortiums oder gar einer Gilde, sondern um
Einzeleigentum einzelner Familien. Sodann spreche das Vorhandensein von
Eigentum der Stadt an Marktbaulichkeiten gegen die Gildetheorie. Demgegenüber
 ist zunächst festzustellen, daß das Eigentum an Marktbaulichkeiten
 in den Händen der Stadt, abgesehen von den mehrfach erwähnten
Ausnahmen (Block XVI, XVII, VI 242), durchweg jungen Ursprungs ist,
aus einer Zeit stammt, in welcher die alte Unternehmervereinigung längst als
        <pb n="53" />
        32

Il. Der Markt von Lübeck

solche verschwunden war, ihren privatrechtlichen Charakter abgestreift hatte
und zugleich als Herrschaft und Organ der Gemeinde handelte.
Aber auch das um 1300 festzustellende Eigentum der Stadt an zweifellos
zur ältesten Marktanlage gehörenden Baulichkeiten will unter dem Gesichtspunkt
 gewertet sein, daß über hundert Jahre seit der Marktanlage damals
verstrichen waren, Den Fingerzeig, wie dieses städtische Eigentum zustande
kam, gibt das älteste Rathaus (Block VI, 242). An der Ursprünglichkeit
seiner Anlage in der frühesten Zeit der Marktgründung ist kein Zweifel
möglich; der Westrand des Marktes lehnt sich überdies an die ältesten nach
der Trave führenden Straßen der Stadt (Holstenstraße, Braunstraße,
Fischstraße usw.) an“). Ebensowenig kann das Haus ursprünglich die domus
consilii gewesen sein, einfach weil es noch keinen Rat gab. Ursprünglich war
es vielmehr das gemeinsame Haus des Unternehmerkonsortiums und diente
seinen Beratungen und Zusammenkünften. Erst nach der bekannten Wandlung
 vom Unternehmerkonsortium zum Rat wird es Rathaus und Eigentum
der Stadt.
Als in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts der Bau der beiden Langhäuser
 des Gewandhauses begann (Block XVI), ist damals bereits der Bau
durch den Rat in die Wege geleitet und als städtischer Bau durchgeführt
worden. Anders aber liegt die Frage, ob auch hier die vorher dort und auf dem
Gelände des Blocks XVII liegenden Verkaufsstellen von Gewandschneidern,
Bäckern und Fleischern städtisches Eigentum waren. Ich möchte dieses
verneinen. Wie das älteste Rathaus ursprünglich Haus des Unternehmerkonsortiums
 war, so waren auch einmal die ältesten Verkaufsplätze der
Gewandschneider (vor dem Bau der beiden Längshäuser) Gemeineigentum
der Unternehmer, die noch mehr als am Ende des 13. Jahrhunderts ihre
Nachfahren*®) selbst am Gewandschnitt sehr stark beteiligt gewesen sein
müssen“). Einzeleigentum an den Verkaufsständen war trotz der persönlichen
 Benutzung durch die Unternehmerfamilien hier schon durch die
baulichen Verhältnisse ausgeschlossen: einzelne kleine Verkaufsplätze innerhalb
 des gemeinsamen Gewandhauses. Ebenso war der Natur der Sache nach
auch an den Fleisch- und Brotbänken Einzeleigentum einzelner Unternehmer
 oder auch Interessenten (Fleischer, Bäcker) unmöglich. Außerdem
hat hier das erhöhte öffentliche Interesse an diesen wichtigsten Lebensmittelverkaufsstellen
 Einzeleigentum von Unternehmern verhindert: es ist das
Verdienst von Reincke-Bloch, auf die besondere Rolle, welche die Bäcker und
Fleischer vermutlich im ersten Privileg Heinrichs des Löwen und Friedrichs
 I. spielten, hingewiesen zu haben*®). Wenn demnach Einzeleigentum der
Unternehmer an den Brot- und Fleischbänken ausgeschlossen war, so spricht
andrerseits doch alles dafür, daß sie in ihrer Gesamtheit ursprünglich Brotund
 Fleischbänke zu gemeinsamem Eigentum besaßen®!),
Wann aber, so wird man fragen, ist der Übergang des Eigentums am
        <pb n="54" />
        Il. Der Markt von Lübeck

53

Haus des Unternehmerkonsortiums, an den Verkaufsständen von Gewandschneidern,
 Bäckern und Fleischern von den Nachfahren der Unternehmer
an die Stadt erfolgt ? Sollten die Inhaber privater Eigentumsrechte so ohne
weiteres auf diese verzichtet haben? Die beklagenswerte Armut unserer
urkundlichen Überlieferung beleuchtet ja nichts deutlicher als der Umstand,
daß sie uns über Vorgänge von solcher Wichtigkeit vollkommen im dunklen
läßt; offenbar aus dem Grunde, weil alles noch ohne urkundliche Festlegung,
selbst ohne schlichte Aktnotiz vor sich ging.
Hier sei eine Hypothese gestattet. Die letzten Betrachtungen hatten uns
so weit geführt, daß wir ursprünglich für das gesamte eigentliche Marktgebiet,
 also ohne den Marienkirchhof, nur Unternehmereigentum anzunehmen
 haben; für das Haus der Unternehmervereinigung und die Verkaufsstellen
 von Gewandschneidern, Fleischern und Bäckern gemeinsames Eigentum
 der Unternehmer. Für ein städtisches Eigentum ist in der Frühzeit, bei
und unmittelbar nach dem Gründungsvorgang, überhaupt kein Platz; für
stadtherrliches Eigentum fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Gemeineigentum
desKonsortiums kann aber ursprünglich auch alles übrige Markt -
budeneigentum gewesen sein“). Als die Unternehmervereinigung
sich zum Rate entwickelt hatte, als dieser zum Vertreter der gesamtstädtischen
 Interessen wurde, und als, vermutlich vom Bau der beiden Langhäuser
des Gewandhauses an, die Errichtung neuer Baulichkeiten auf Markt und
Marienkirchhof ausschließlich noch Sache der Stadt war — da mag es zu
einem Ausgleich zwischen den privatrechtlichen Ansprüchen der am Gesamteigentum
 des alten Unternehmerkonsortiums Beteiligten und der Stadtgemeinde
 in der Weise gekommen sein, daß diese Interessenten zugunsten der
Stadt auf diejenigen Marktbaulichkeiten verzichteten, an denen ein erhöhtes
öffentliches Interesse bestand: das jetzt zum Rathaus gewordene Haus des
Konsortiums, die Blocks XV 1) und XVII und die beweglichen Tische auf
dem Markt. Hingegen dürften sie die Blocks I—V, VI ohne 242, VII—XI,
XVII, XIX und XXI, bisher Gesamteigentum der Unternehmer, nunmehr
als Einzeleigentum zugewiesen erhalten haben. Rund um das Jahr 1200
dürfte ein Vorgang solcher Art anzusetzen sein. Bei dieser Annahme wäre
für die Zeit vor 12005) nur mit einer Art von Eigentum auf dem Markt zu
rechnen: Gemeineigentum der Unternehmervereinigung. Wenn auch im
einzelnen unbeweisbar, dürfte diese Hypothese zum mindesten sich am
besten mit dem Kartenbilde selbst vereinbaren lassen, die spätere scharfe
Trennung und verschiedene Behandlung von städtischem und privatem
Eigentum auf dem Markt hinreichend erklären und der Notwendigkeit gerecht
werden, daß in irgendeiner Form eine Liquidation der alten Unternehmervereinigung
 erfolgt sein muß. Erst nach einem Vorgang solcher Art wurde
das möglich, was sich im 13. Jahrhundert beobachten läßt: das zu Einzeleigentum
 gewordene private Marktbudeneigentum konnte jetzt Gegenstand
        <pb n="55" />
        54

II. Der Markt von Lübeck

des freien Verkehrs werden und damit den Kreis der Unternehmerfamilien
verlassen. Wie die statistischen Feststellungen des nächsten Abschnitts noch
näher erhärten werden: zu Ende des 13. Jahrhunderts verfügen über Marktbudeneigentum
 Familien, die nichts mit dem Rate zu tun haben, ebenso wie
es zahlreiche Ratsmitglieder gibt, die kein Marktbudeneigentum aufzuweisen
haben. Privates Marktbudeneigentum und Ratsmitgliedschaft sind wie zwei
Kreise, die sich einstmals deckten, dann aber ihre Mittelpunkte immer mehr
verschieben, bis ihre Flächen späterhin sich nur noch mit geringen Bruchteilen
 berühren.
Aus der Entwicklung der Eigentumsverhältnisse der Marktbaulichkeiten
Jäßt sich die Baugeschichte des Marktes demnach etwa so darstellen. Die
Gesamtheit der Marktbaulichkeiten des ältesten Marktteiles — also mit
Ausschluß des Marienkirchhofes — wurden von der Unternehmervereinigung
hergestellt und waren wie auch ihr im Zusammenhang mit den Verkaufsbuden
 aufgeführtes Beratungshaus ihr Eigentum. Die an der wirtschaftlichen
 Nutzung interessierten Handwerker, Krämer und Gewandschneider
erhielten die einzelnen Buden und Verkaufsplätze mietweise überlassen®*).
Als sich um das Jahr 1200 die Unternehmervereinigung zum Rat entwickelt,
geht das Eigentum am Haus der Unternehmervereinigung, an den Verkaufsplätzen
 der Gewandschneider, Bäcker und Fleischer an die Stadt über,
während alle übrigen Marktbuden nunmehr den einzelnen zu dem ehemaligen
Unternehmerkonsortium gehörenden Familien als frei verfügbares Privateigentum
 zufallen. Von diesem Zeitpunktan ist der weitere Ausbau
des Marktes ausschließlich Sache des Rates; in der Folgezeit
entstehen nur noch Marktbaulichkeiten in städtischem Eigentum.
 Der Rat veranlaßt den Bau der beiden Langhäuser des Blocks XVI,
verlegt die Verkaufsplätze der Fleischer nach Block XXIII, späterhin auch
die der Bäcker nach Block XIII, er verlängert die Flucht der Marktbuden
nach der Breiten Straße um Block XX, bereitet 1285 die Überbauung der
Blocks II, IV und VI mit den Filzerbuden durch Anlage der beiden testudines
vor und legt die Verkaufsstände der Goldschmiede in Block XVII an. Der
Initiative des Rats ist dann vor allem der Ausbau des Marienkirchhofes zu
einem „Neumarkt“ zu verdanken. In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts
erreicht diese Tätigkeit ihren Abschluß, alles verfügbare Gelände ist herangezogen.
 Im Zusammenhang mit diesen zahlreichen Umgruppierungen
wandert das Rathaus hinüber vom ehemaligen Haus des Unternehmerkonsortiums
 in den ersten Stock des Langhauses in der Breiten Straße,
vermutlich sofort nach seiner Vollendung, so daß bereits bei der Ausführung
des Langhauses an der Breiten Straße die Benutzung des ersten Stockes für
Rat, Gericht und Verwaltung vorgesehen sein wird.
Aufs deutlichste sind also — das lehren die Eigentumsverhältnisse —
privates und städtisches Marktbudeneigentum in ihrer zeitlichen Folge
        <pb n="56" />
        1. Der Markt von Lübeck

35

voneinander geschieden: dem privaten gebührt der zeitliche Vorrang; der
deutlichste Hinweis auf die privatwirtschaftliche Unternehmertätigkeit. In
geschlossenen Komplexen ist das private Markteigentum noch zu Ende des
13. Jahrhunderts nachweisbar. Ihre Eigner sind damals noch zum weitaus
größten Teil Mitglieder des Rates. Die gemeinsame Ratsherreneigenschaft
der späteren Budeneigentümer kann aber ebensowenig ein Zufall sein wie
die Geschlossenheit ihres Marktbudenbesitzes. Wie die dingliche Gemeinsamkeit
 des Besitzes nur aus Vorgängen beider Gründung
der Stadt selbst verständlich wird, so auch die persönliche Gemeinsamkeit
 der Ratsherrenqualität der Eigentümer. Dem Rate
voraus geht das Unternehmerkonsortium. Nicht die Vollversammlung der
Gemeindemitglieder hat durch Übertragung der Funktionen eines Gemeindeausschusses
 den Rat vorbereitet und geschaffen. Ein wirtschaftlich und
rechtlich von vornherein privilegiertes Konsortium hat die Stadt als Siedlungsstätte
 überhaupt erst ins Leben gerufen. Von ihm erhielten die zuziehenden
 Ansiedler in den abgesteckten Straßenzügen Wohnstätten zu
Wurtzins ausgetan®); von ihm auf dem Markt selbst gegen kurzfristige
Mieten Arbeits- und Verkaufsplätze. Das tatsächliche Verhältnis des
Unternehmerkonsortiums der Masse der Zuziehenden gegenüber und der von
beiden gebildeten Bürgergemeinde ist ein herrschaftliches, ein Verhältnis
der Überordnung*); mochte auch nach außen die Sache so scheinen, daß
die Unternehmervereinigung als Organ der Gesamtheit handelt”). Am
Anfang der Entwicklung steht in den Gründungsstädten Lübeck und Freiburg
 nicht, wie die herrschende Lehre annimmt, die organlose Vollversammlung
 der Gemeindemitglieder, sondern die Unternehmervereinigung®®). Nur
deshalb konnte die älteste Gemeinde dieser Städte zunächst „organlos‘“
sein, weil von vornherein alle Funktionen, soweit sie nicht dem Stadtherrn
vorbehalten blieben, dem Unternehmerverband zufielen; ohne diese sehr
gewichtige Tatsache bleibt eine „organlose‘““ Gemeinde ein undenkbares
Etwas, zumal im schwierigsten Augenblick: dem Augenblick der Stadtgründung
 und Stadtanlage®). Wenn auch die urkundliche und literarische
Überlieferung Lübecks nichts von einem Unternehmerkonsortium berichtet
— in seinem eigensten Werke, der Anlage der Stadt und namentlich des
Marktes, haben sich seine Spuren So deutlich erhalten, daß an seinem Vorhandensein
 nicht mehr gezweifelt werden kann. Diese Erkenntnis in ihrer weit
über das Lokalgeschichtliche hinausreichenden Bedeutung ist der Hauptgewinn,
 den der Rechtshistoriker der Rekonstruktion des Lübecker Marktes zu
Ende des 13. Jahrhunderts zu entnehmen hat. Die Zweifel, die den nach
gleicher Richtung hinzielenden Schlüssen aus der urkundlichen Überlieferung
Freiburgs i. Br. gegenüber noch möglich waren, dürften dieser auffallenden
Parallelentwicklung gegenüber verstummen. Das Problem der Ratsver-Fassung
 in den Gründungsstädten Freiburg und Lübeck ist nicht einzustellen
        <pb n="57" />
        AU

II. Der Markt von Lübeck

auf die Frage: wann bildeten die anfangs organlosen Gemeinden einen
Bürgerausschuß — sondern: wann wandelte sich die Unternehmervereinigung
zum Rat, und wann und in welchem Umfang gewann allmählich die Gemeinde
 Anteil an der Herrschaft, die von den durch ihre Teilnahme an der
Stadtgründung bevorzugten Familien ausgeübt wurde®)? In Freiburg i. Br.
bildet nach dieser Richtung das Jahr 1248 eine entscheidende Cäsur: den
alten Vierundzwanzig treten neue Vierundzwanzig zur Seite. In Lübeck ist
die gesamte innere Verfassungsentwicklung bis zur Gegenwart eine fortgesetzte
 Lösung dieser Frage®). Nimmermehr aber hätte der Rat und spätere
Senat von Lübeck die Fülle herrschaftlicher Gewalt haben und behaupten
können, wenn die Wurzel seiner Macht in einer Übertragung von seiten der
Gemeinde beruhte. Der Ursprung seiner Macht ist älter als die Gemeinde.
Sie hat ihre letzte Quelle in den Funktionen, die Herzog Heinrich dem
Unternehmerkonsortium beim Gründungsvorgang zuerkannte®*), Und wenn
die bisherige Darstellung es peinlich vermieden hat, das Konsortium als
Unternehmergilde zu bezeichnen, so scheint mir eigentlich alles dafür zu
sprechen, daß es wirklich eine Gilde war. Eine Gilde mit gemeinsamem
Eigentum, mit einem gemeinsamen Versammlungshaus, mit freiwilliger
Aufnahme, mit geselligem Verkehr und sozialem Abschluß. Das alles 1äßt
sich teils unmittelbar dem Marktplan entnehmen, teils ergibt es sich als
Folge der Tatsache, daß eben das Unternehmerkonsortium sich zum Rate
entwickelt hat. Gewiß, die Urkunden wissen von alledem nichts zu berichten;
und deshalb suchen wir in Lübeck vergeblich nach einer Nachricht über
das Letzte, was noch zu einer Gilde fehlt — aber auch das Einzige— nämlich
die Schwurvereinigung, die coniuratio, welche die locatores zusammenschloß.
Sie allein ist mit den methodischen Mitteln auch dieser Untersuchung nicht
erweisbar. Aber v. Below hebt ja selbst hervor, daß die Zahl der Verbände und
Vereinigungen, die sich im Mittelalter durch Eidschwur verpflichteten,
groß war®); sollte der Schwur bei einer Vereinigung von so weitgehenden
Aufgaben gefehlt haben? Obendrein haben wir die Parallele zu Freiburg
i. Br. Am Unternehmerkonsortium ist für Lübeck wohl kein Zweifel mehr
möglich, ihm kommt in Lübecks Geschichte die höchste Bedeutung zu als
eigentlichem Schöpfer der Stadt- und Marktanlage und als Wurzel und
Ursprung von Rat und Senat. Höchstwahrscheinlich ist das Konsortium
aber auch als Gilde zu bewerten. Dabei möchte ich bei dem Worte „Unternehmergilde‘“
 den Nachdruck auf die erste Hälfte des Wortes, die Unternehmer,
 legen. Nicht nur weil ihr Vorhandensein für Lübeck allein quellenmäßig
 zweifelsfrei zu belegen ist, sondern weil es mir für die Entwicklung
der inneren Geschichte Lübecks bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts von
grundlegender Bedeutung zu sein scheint, daß sich zur Gründung der Stadt
aus freier Initiative heraus unternehmende Männer aus verschiedenen Teilen
Niederdeutschlands, namentlich Westfalens zusammenfanden, die bereit
        <pb n="58" />
        1]. Der Markt von Lübeck

57

waren, das Risiko eines solchen Unternehmens nach Gewinn- und Verlustseite
 hin auf sich zu nehmen. Dieser individualistisch-unternehmende Zug
ist das Wesentliche für die Frühzeit lübischer Geschichte®). Daß diese Männer
irgendeine Form des Zusammenarbeitens gefunden haben müssen, ist selbstverständlich;
 daß diese Form nach Art mittelalterlicher Verhältnisse durch
Eidschwur besiegelt wurde und dadurch im Zusammenhang mit allem
anderen den Charakter der Gilde bekam, ist mehr als wahrscheinlich.

II

Wer auf dem Lübecker Marktplatz des 13. und 14. Jahrhunderts stabile
Verhältnisse anzutreffen hofft, wird sich nach den Ausführungen des zweiten
Abschnitts enttäuscht sehen: alles ist in Fluß. So wenig wie in den schnell
sich entwickelnden Städten der Gegenwart ist in einer Gründungsstadt wie
Lübeck in ihrer Frühzeit — und die reicht bis über die Mitte des 14. Jahrhunderts
 — mit stabilen Verhältnissen zu rechnen. Es ist vielleicht einer der
bedenklichsten Trugschlüsse mancher wirtschaftsgeschichtlichen Betrachtung,
 Ruhe und Gleichmäßigkeit da anzunehmen, wo in Wirklichkeit Beweglichkeit
 und Gegensätzlichkeit bestanden, bedingt durch den Wechsel
entgegengesetzter und sich schnell ablösender Gesichtspunkte und Notwendigkeiten.

Statistische Schlußfolgerungen werden auf diese Weise erschwert; immerhin
 nicht unmöglich gemacht. Nur wird man stets mit ihrer zeitlichen Begrenztheit
 zu rechnen haben.
Das gilt zunächst von der Feststellung des Marktbudeneigentums in
Privatbesitz. Bei der ersten Tabelle des Anhangs sind für jede einzelne Bude
die am frühesten nachweisbaren Eigentumsverhältnisse zugrunde gelegt;
von den später eintretenden dauernden Verschiebungen konnte hier nur
der Übergang aus dem Eigentum der alten Familien in neue Hände festgehalten
 werden, allerdings ein sehr wichtiges Datum. Soweit diese frühesten
Eigentümer Familien angehörten, die noch im 13. Jahrhundert im Rate
saßen, sind sie für sich in einer besonderen Tabelle behandelt worden; den
über sie gemachten Angaben in der statistischen Tabelle entsprechen die
roten Flächen auf der Karte.
Auf 29 Familien verteilen sich also im ganzen 141 Marktbuden. An der
Spitze steht die Familie Campsor mit 21% Buden, ihr folgen die Stalbuks
mit 15, die Bocholts mit 14, die Bremen mit 11 und die Parchim mit 10 Buden.
Die übrigen Familien lassen sich nur für weniger als 10 Budengruppen als
früheste Eigentümer nachweisen.
Schon im zweiten Abschnitt ist darauf hingewiesen, daß nicht alle am
Markteigentum beteiligten Familien des ausgehenden 13. Jahrhunderts,
auch wenn sie im Rate sitzen, ohne weiteres als unmittelbare Nachfahren
        <pb n="59" />
        38

II. Der Markt von Lübeck

der Gründungsunternehmer zu gelten haben: durch Verschwägerung und
Verkauf sind innerhalb der alten Familien selbst Verschiebungen des Besitzes
eingetreten, ganz zu schweigen von den Fällen, in denen schon vor 1285 Veräußerungen
 an nicht im Rate sitzende Käufer, z. T. bereits an die früher die
Bude mietweise nutzenden Krämer und Handwerker erfolgten. Beim Einsetzen
 des ältesten erhaltenen Oberstadtbuches ist dieser Auflösungsprozeß,
die Liquidation der alten Eigentumsverhältnisse, in vollem Fluß: man werfe
einen Blick auf die Tabellenspalte, welche das Jahr des Übergangs der Marktbuden
 aus der Hand der alten Eigentümer angibt, und man wird staunen,
wie schnell die alte Struktur des Marktbudeneigentums, wie sie noch mit
dem Gründungsvorgang zusammenhing, schon in der Frühzeit des 14. Jahrhunderts
 verlorenging. Wären außer dem ältesten Stadtbuch auch die
beiden ältesten erhaltenen Oberstadtbücher, die bis 1319 reichen, verlorengegangen,
 so wäre es kaum mehr möglich, einer Marktkarte, deren Unterlagen
 erst mit dem Jahre 1320 beginnen, Aufschlüsse so wichtiger Art für die
Gründungs- und Frühzeit der Stadt zu entnehmen, Eine so alte Familie,
wie es die Bardewiek sind, verschwindet als Eigner von Marktbuden im
Jahre1311; der letzte Stalbuksche Marktbudenbesitz geht der überschuldeten
Familie 1315 verloren. Länger halten sich die Bocholts und Campsors in
ihrem Besitz: 1373 geht der letzte Hauptbesitz der Familie Bocholt-Lüneburg
 in andere Hände über, 1380 ist dasselbe für die Campsors festzustellen.
Letztere Familie hat immerhin bis 1315 von ihren 21% seit 1284 als ihr
Eigentum festzustellenden Buden 6 veräußert.
Demgegenüber ist es nur ein scheinbarer Widerspruch, wenn sich, wie die
Tabellenspalte der Erwerber lehrt, das Hildemarsche Budeneigentum zu
Anfang des 14. Jahrhunderts erheblich vermehrt. Hier liegen besondere
Verhältnisse vor. Marquard Hildemar kauft nicht nur den ehemals Frisoschen
und Boizenburgschen Besitz auf, sondern auch die damals bereits dem
Besitz der ratsfähigen Familien entglittenen Buden X 250 A—C; also
9 Buden. Aber sehr bald — 1301, 1315, 1317 — ward der neuerworbene
Budenbesitz wieder veräußert; die in der Tabelle als ursprünglich Hildemarsches
 Eigentum gekennzeichneten Buden II 234 A und XXI 266 C
gingen auch 1300 und 1310 in andere Hände über, Das Hildemarsche Marktbudeneigentum
 will anders gewertet werden als das der Bardewiek, Bocholt,
Campsor und Stalbuk: im Ratsherrn Marquard Hildemar hat man weniger
den Nachfahren eines Unternehmers zu sehen, als den in Kreditgeschäften
tätigen Mann, in dessen Händen wiederholt das Eigentum verschuldeter
Besitzer landete, bis er es bei passender Gelegenheit weiter veräußerte®*).
Die großen Kredite, die er in der Form des Rentenkaufs dem Eigentümer
von X 250 A—E verschiedentlich einräumte, sprechen da eine deutliche
Sprache: der Überschuldung folgte der Eigentumsübergang. Bei XXI
268 A, 2 Vorradeschen Buden, blieb es bei der vorübergehenden Belastung
        <pb n="60" />
        11. Der Markt von Lübeck

59

mit 10 m. Il. Weichbildrente, also mit einer Rentschuld von 160 m. 1. Vermutlich
 haben auch die Buden II 234 A und XXI 266 C als Splitter alten
Unternehmerbesitzes zu gelten, der sich vorübergehend im Besitz des geldgebenden
 Marquard Hildemar befand. Späterhin hat Hermann Mornewech,
Bertrams Sohn, auf die nämliche Weise einen beträchtlichen Marktbudenbesitz
 zusammengebracht: unmittelbar aus den Händen einer alten Familie
ging an ihn der Nussesche Anteil an den 5 Buden IV 237 A—C im Jahre
1303 über; der Anteil der Familie Piscis folgte 1331. Glieder der ältesten,
zweifellos im genealogischen Zusammenhang mit den Gründungsunternehmern
 stehenden Familien haben seit 1284 nur ganz ausnahmsweise ihren
Marktbudenbesitz auf dem Wege des Kaufs erweitert: so die Bocholts, als
sie 1315 den Curoschen Besitz XXI 264 A, B, und die Warendorps, als sie
1345 die 6 Cremunschen Buden (253/255 B—G) erwarben.
Als Regel aber hat zu gelten, daß in das Erbe der alten Familien auf dem
Wege des freien Verkehrs immer mehr kleinere Spekulanten, vor allem aber
Krämer und Handwerker -einrücken, die früher z. T. als Mieter von den
Budeneigentümern abhängig waren. Das ergibt eine Durchsicht der neuen
Erwerber der Marktbuden aus den Händen der alten Familien, das ergibt
ein Blick auf Tabelle II des Anhangs, welche die näheren Angaben über jene
28 in Privatbesitz befindlichen Buden enthält, die schon vor 1284 den alten
Familien entglitten waren.
Namentlich die Krämer haben sich frühzeitig in den Besitz der auch von
ihnen zunächst mietweise benutzten Buden zu setzen gewußt. Das ließ schon
ein Blick auf die weißen Flecke in den Blocks I, III und V vermuten; das
zeigt aber auch die Statistik. Für 12 Krämerbuden (1231 B, V 223, 224,
VI1T222 und 243 und X1 246 A, B) sind bereits vor 1297 Krämer als Eigentümer
 nachweisbar; diesen Krämerbuden ließe sich Bude X 248 B anschließen,
 die 1292 der apothecarius, mgr. Jakob de Colonia, erwirbt. Sicher
ist die Zahl der budenbesitzenden Krämer noch höher, nur fehlt hier und
da die Berufsangabe. Auch Schuster haben frühzeitig ihre Buden selbst
erworben. Zwar tritt in Tabelle II kein Schuster als ältester Eigentümer
einer Marktbude auf. In den Jahren 1299—1313 sind aber mindestens
8 Schusterbuden in das Eigentum von Schustern übergegangen (II 235 A,
IV 238 A, B, IX 216 B, C, D, I und 220). In zwei Fällen — IV 238 A, B—
erwarb der neue Eigentümer auch noch die über der Schusterbude liegende
Filzerbude mit. Von dem Schuster Johann Clare, der 1299 11235 A erwirbt,
steht es fest, daß er vorher (1294) die später von ihm gekaufte Bude gemietet
hatte®). Es ist ein leichtes, an der Hand der Tabellen und der ihnen beigefügten
 Anmerkungen noch für weitere Handwerker (Riemenschneider,
Schildmacher, Kerzengießer, Kleinschmiede) den Übergang von Buden
in ihre Hand festzustellen: es handelte sich hier um eine seit dem Ende des
13. Jahrhunderts für das gesamte Budeneigentum in Privateigentum fest-
        <pb n="61" />
        0

II. Der Markt von Lübeck

zustellende Tendenz, derart, daß die bisher die Buden mietweise nutzenden
Krämer und Handwerker durch Kauf Eigentümer ihrer Buden wurden.
Allerdings nicht alle hier auftretenden Handwerker fallen in die Kategorie
der in den Buden selbst ihr Gewerbe ausübenden Interessenten, sondern
einige sind ihrerseits kleine Unternehmer und Spekulanten. Zu dieser
Gruppe gehören namentlich einige Goldschmiede, die zur Ausübung ihres
Gewerbes seit Anfang des 14. Jahrhunderts bestimmt an die Arbeitsstellen
in Block XVII gebunden waren. Wenn daher der Goldschmied Heinrich
1311 2 Krambuden erwirbt (IV 237 E, F) oder der Goldschmied Hermann
de Osenbrugge 1308 die Kerzengießerbude XVII, 4 oder endlich der Goldschmied
 Werner 1317 die Hälfte der aus 10 Buden bestehenden Gruppe X
251/252, dann handelt es sich hier nicht um den Erwerb von Arbeits- oder
Verkaufsstellen für den eigenen Bedarf, sondern wertvollen Grundbesitzes,
wie er von Lübecker Handwerkern um das Jahr 1300 eifrig betrieben wurde;
ein wichtiger Hinweis auf den in diesen Kreisen herrschenden Wohlstand.
Von budenerwerbenden Handwerkern dieser Art führt der Weg hinüber zu
kaufmännischen Erwerbern von Marktbuden, soweit sie nicht im Rate saßen.
;twa der Familie Langenrame.
Nahe liegt die Frage, wieweit denn in den in der Tabelle I genannten
Familien unmittelbar die genealogischen Nachfahren der Gründungsunternehmer
 zu erblicken sind, mit anderen Worten, wieweit es möglich ist, die
Namen der Gründungsunternehmer aus dem Plan des ausgehenden 13. Jahrhunderts
 herauszulesen. Jedoch muß man hier sehr vorsichtig zu Werke
gehen. Es kann an dieser Stelle nicht untersucht werden, daß und warum
unter den Ratsmitgliedern des ausgehenden 13. Jahrhunderts einzelne
Marktbudeneigentum nicht aus Familienbesitz her besaßen, sondern erst
durch Kauf erwarben. So die Hildemars und dann zu Anfang des 14. Jahrhunderts
 namentlich Hermann Mornewech. Gewisse Anzeichen sprechen
dafür, daß auch der Clendenstsche Budenbesitz erst auf dem Wege des Kaufs
zusammengebracht wurde; dasselbe gilt von den Attendorn. Demgegenüber
lassen die Verhältnisse des Budeneigentums der Bardewik, Bocholt,
Boizenburg, Bremen, Campsor, Crispus, Cusfelde, de domo, Nusse, Parchim,
Stalbuk, Vorrade, Warendorp und Wittenborg auf weitgehende Vererbung
innerhalb der Familien schließen und damit die Möglichkeit des unmittelbaren
 genealogischen Zusammenhangs mit dem Gründerkonsortium offen.
Wieweit dabei allerdings durch Verschwägerung und Namenswechsel nicht
mehr kontrollierbare Änderungen eingetreten sind, bleibt dahingestellt),
Sicherlich haben aber zu den Gründungsunternehmern noch Leute gehört,
deren Namen längst aus den Reihen der Eigner von Marktbuden verschwunden
 waren, als dieses Eigentum anfängt, historisch greifbar zu werden.
Z. B. wird man die de Sosato unter den Gründungsunternehmern zu vermuten
 haben. Sie sind es, die das in den mittelalterlichen Urkunden oft
        <pb n="62" />
        II. Der Markt von Lübeck

61

genannte: „mercatum construere, mercatum aedificare‘®) für Lübeck vorgenommen
 haben. Die Frucht dieser Tätigkeit waren die Blocks festgebauter
Marktbuden für den ständigen, täglichen Marktverkehr, wie sie noch deutlich
 in jenen Blocks der Marktkarte um das Jahr 1300, soweit es sich um
privates Budeneigentum handelt, abzulesen sind®).
Galt es bei der statistischen Erfassung des Budeneigentums in Privatbesitz,
 die so wichtigen Verschiebungen in den Eigentumsverhältnissen
möglichst deutlich zu erfassen, so fällt dieser Gesichtspunkt bei der Behandlung
 des städtischen Besitzes an Marktbaulichkeiten gänzlich fort: die Stadt
hat während der hier zu behandelnden Zeitspanne zwar ihr Markteigentum
durch Neubauten erweitert®), aber in keiner Weise städtisches Eigentum
in andere Hände — etwa der Handwerker — übergehen lassen. Erst nach
1350, nach dem Zusammenbruch der alten Marktorganisation, sind einige
städtische Marktbuden aus besonderen Gründen in Privatbesitz übergegangen?°).
 Was bei einer Übersicht über das städtische Markteigentum als
arreichenswert erstrebt wurde, war die Frage nach dem Beruf der Mieter und
nach der Zahl der Verkaufs- und Arbeitsstellen innerhalb der einzelnen
städtischen Blocks. Unter diesem Gesichtspunkte ist die dritte, gleichfalls
im Anhang wiedergegebene Tabelle angelegt worden.
Erst jetzt, nachdem über die gesamten Marktbaulichkeiten zahlenmäßige
Übersichten vorliegen, ist es möglich, dem Markte als Einheit, als der
Zentrale des städtischen Wirtschaftslebens gerecht zu werden. Vorher
bedürfen allerdings noch einige der in Tabelle III enthaltenen Zahlenangaben
näherer Begründung und Bewertung, als es im Rahmen kurzer Anmerkungen
möglich war. .
Soweit die Kämmerei einzelne Buden unmittelbar an einzelne Handwerker
vermietete — und das ist der Fall bei Gruppe A —, war die Gesamtzahl der
einzelnen Verkaufsstellen durch Summieren der Notizen über Einzelvermietungen
 in den Kämmereibüchern verhältnismäßig einfach festzustellen.
Schwieriger liegen die Dinge in den Gruppen B und C. Bei der ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung nach besonders wichtigen Gruppe B verfuhr
die Stadt so, daß die einzelnen Gewerbe als Gesamtheit die Verkaufsstände
mieteten. Bei Bäckern, Fleischhauern, Gewandschneidern, zunächst auch
ei den Lohgerbern, geschah das in der Form, daß alle Berufsgenossen
jährlich einmal — so bei den Gewandschneidern — oder zweimal — so bei
Bäckern und Fleischhauern — das Los über die verfügbaren Plätze entscheiden
 ließen und dabei gleichzeitig den Mietzins, das Latel- oder Stadelgeld,
 entrichteten. Das Pelzerhaus dagegen wurde gegen eine Gesamtmiete
an Kürschner und Buntmacher überlassen; und es blieb diesen Zünften
überlassen, wie sie sich innerhalb ihres Kaufhauses einrichten wollten.
Gemeinsam zahlten auch. die Weißgerber ihren Jahreszins, während die
Wollenweber jeder nur 4 ß zu entrichten hatten.
        <pb n="63" />
        52

Il. Der Markt von Lübeck

Für statistische Folgerungen versagen bei Gruppe B die Kämmereibücher
in den meisten Fällen: denn aus der Angabe etwa der Jahresmiete des
Pelzerhauses ist ebensowenig ein Schluß auf Zahl von Kürschnern und
Buntmachern zu ziehen wie aus den 4 ß, die jeder einzelne Wollenweber
entrichtet. Nun hat aber die Kämmerei bei den Verlosungsterminen der
Gewandschneider, Bäcker und Fleischer auf kleinen Pergamentrollen
Listen über das Ergebnis der Verlosung anfertigen lassen. Derartige Verzeichnisse
 sind glücklicherweise in weit höherer Zahl erhalten, als bisher
bekannt war. Sie kamen während der Niederschrift dieser Arbeit wieder ans
Tageslicht und konnten hier zum ersten Male der Forschung nutzbar gemacht
 werden. Hier handelt es sich nur um eine statistische Verwertung
dieser Quellen; in Beitrag VII sind die Gewandschneiderlisten auch inhaltlich
 genutzt worden.
Die Listen der Bäcker sind bereits oben?!) erwähnt: aus ihnen ergibt sich
etwa für das Jahr 1290 einwandfrei die Zahl 50 als Durchschnittszahl. Nicht
so weit zurück gehen die Verlosungslisten der Fleischhauerplätze: 1370
führt die Pergamentrolle 103, 1376 104 Namen. Nach dem Knochenhaueraufstand
 schrumpfen die Zahlen im Zusammenhang mit den bekannten
Maßnahmen des Rates vom Jahre 13847?) auf etwa 50 Namen zusammen.
Man wird ihre Zahl für das Jahr 1300 mit 100 anzusetzen haben, einschließlich
 der Kaldaunenverkäufer?®). Die überraschendsten Aufschlüsse geben
aber die neugefundenen Verzeichnisse über Zahl und Verhältnisse der Gewandschneider.
 Bisher waren von solchen Listen zwei bekannt; die erste
war als zufälliger Rest in die Urkundenbestände hinübergeraten”*). Sie
stammte vom Jahre 1289 und enthielt 25%) Namen von Gewandschneidern
im Erdgeschoß des Gewandhauses. Die zweite bereits bekannte Liste verzeichnet
 die Namen von 65 Gewandschneidern, die 1374 „sortes‘‘ im Obergeschoß
 des Gewandhauses zugeteilt erhielten. Auf Grund dieser beiden Listen
glaubte Wehrmann, „eine außerordentliche Vermehrung‘ der Gewandschneider
 im 14. Jahrhundert feststellen zu können?®). Nun sind aber für die
Jahre 1289 bis 1403 nicht 2, sondern 33 derartige Listen erhalten, 22 für das
Erdgeschoß des Gewandhauses mit je 20 bis 35 Namen, und 11 für dessen
Obergeschoß?”) mit je 38—116 Namen. Nur dann, wenn für dasselbe Jahr oder
zwei benachbarte Jahre beide Listen, vom oberen und unteren Stock des
Gewandhauses, vorhanden sind, ist ein wirklicher Vergleich möglich. Deshalb
sind in der folgenden Übersicht diese Fälle vorzugsweise berücksichtigt
worden. Soweit nicht andere Quellen besonders angegeben sind, beruhen die
Zahlen der Tabelle auf den Kämmereiverzeichnissen der „sortes pannicidarum
 domus inferioris‘‘ und „domus superioris‘, Für das 13. Jahrhundert
treten allerdings noch die Angaben über die „cellaria ubi exciduntur panni“
hinzu, die mit höchster Wahrscheinlichkeit im Langhaus an der Breiten
Straße, im Erdgeschoß des heutigen Rathauses zu suchen sind”®),
        <pb n="64" />
        II. Der Markt von Lübeck

Tabelle I1V?9).
Verkaufsstellen (sortes) der Gewandschneider,

Jahr '

cellaria ubi
exciduntur pannisortes

 sortes
im unteren im oberen |
Gewandhaus Gewandhaus

Gesamtzahl

‘262

ca.

;289
292
1297
1337
13408)
‘373
1374
1379
1380
‘381
386
387
1389
1398
1403
14608%2)
1470
1480
1514
520
530
‘583
1600

3

nicht mehr vorh.)|

25

?
?
+

[34]
32
36
21

20
27
24
30
20

116
116
85
[74]
58
65
&amp;gt;

62
53
60
68
70

15089)

)

{108]
90
101

83

73
87
92
100

58

ca. 21
ca. 20
- 25
"4
1
Q

I
.

Mit diesem ersten statistischen Überblick über die sortes pannicidarum
muß es hier sein Bewenden haben®). Nur einige elementare statistische
Feststellungen. Um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert geht — ganz
im Gegensatz zu Wehrmanns Annahme — die Zahl der Gewandschneider
rapid zurück: nicht nur verschwinden die cellaria; vor allem verringert sich
die Zahl der Gewandschneider im ersten Geschoß des Gewandhauses. Demgegenüber
 will es wenig bedeuten, daß im unteren Gewandhaus eine leichte
Vermehrung der ohnehin kleinen Zahl der dort tätigen Gewandschneider
festzustellen ist: Beim Aufgeben der cellaria ubi exciduntur panni mag von
dort ein kleiner Zuzug erfolgt sein; vermutlich haben im 13. Jahrhundert
einige Gewandschneider nicht eine sors, sondern zwei sortes, also eine cista
        <pb n="65" />
        54

II. Der Markt von Lübeck

zur Miete erhalten; die Mieten der cellaria waren ja noch beträchtlich höher
als die 14 m. betragende Miete einer cista im unteren Gewandhaus. An
Stelle der Differenzierung in ungleichwertige Verkaufsstellen im Mietwert
von 3 m. 4 ß (höchste Miete eines cellarium) bis zu 10 ß (sors im oberen
Gewandhaus) scheint eine Vereinheitlichung in der Richtung erfolgt zu sein,
daß es seit etwa 1300 nur noch zwei in sich gleichgestellte Gruppen von
Gewandschneidern gab: Inhaber von sortes im unteren Stock des Gewandhauses
 mit 12 6 Jahresmiete und Inhaber von sortes im oberen Stock des
Gewandhauses mit 10 6 Jahresmiete. Im 15. Jahrhundert wurde auch dieser
Unterschied beseitigt: nachweisbar seit 1460 zahlen damals alle Gewandschneider
 je 2 m. Latelgeld#*). Am auffallendsten ist die hohe Zahl der Gewandschneider
 um 1290: 150, und der allmähliche Rückgang ihrer Zahl bis
auf 20—25 zu Ende des 16. Jahrhunderts, Diese Erscheinung bedarf immerhin
 auch hier einer kurzen Erklärung. Noch im 13. Jahrhundert ist die Ausübung
 des Gewandschnitts in Lübeck in erster Linie nicht als ein besonderer
Beruf, sondern als ein Vorbehaltsrecht neben anderer Tätigkeit
(Handel über See und anderes) aufzufassen. Gerade die angesehensten
Familien legen damals noch Wert auf Ausübung dieses Kleinhandelsprivilegiums
 mit.dem wertvollsten Gut, dem eingeführten Qualitätstuch,
Seit dem Ende des 13. Jahrhunderts ziehen sich die ratsfähigen Familien
immer mehr vom Gewandschnitt zurück. Der auffallende Rückgang der Zahl
der Gewandschneider vom 13.—16. Jahrhundert bedeutet. nichts anderes,
als daß sich in dieser Zeit die Umbildung der Ausübung-des Gewandschnitts
 zu einem Hauptberuf durchsetzt®), Bei den hohen Zahlen der
Verkaufsstellen der Gewandschneider zu Ende des 13. Jahrhunderts war die
Annahme, daß beide Langhäuser des Blocks XVI ursprünglich als Gewandhäuser
 gebaut waren, um so wahrscheinlicher, als man für die frühen Jahrzehnte
 des 13. Jahrhunderts — das ergibt die Entwicklung der Zahlenverhältnisse
 auf Tabelle IV — offenbar noch eine 150 überschreitende Zahl
anzunehmen hat®°).
Noch von einem weiteren Gewerbe sind Kämmereiverzeichnisse über die
„sortes‘‘ zu erwarten. Das sind die Lohgerber, Auch von ihnen bemerkt das
Memorialbuch des Rats aus dem 14. Jahrhundert genau so wie bei den
Bäckern, Fleischern und Gewandschneidern, daß ihre Plätze im Lohhaus
jährlich verlost wurden?”). Jedoch sind diese Verzeichnisse verlorengegangen,
zum mindesten im Augenblick nicht auffindbar. Aber der Verlust ist,
wenigstens für die Zwecke unserer Statistik, auszugleichen. In den Fällen
der Gewandschneider und Fleischer erwiesen sich die Angaben der Hs. 339
(Kämmereibuch 1338 bis 1355) über die Gesamteinnahmen der Kämmerei
an Jahresmieten, verglichen mit anderem Material, als durchaus zuverlässig.
Wenn daher die Lohgerber jährlich 8 ß zahlen, so ergibt sich bei einer Gesamteinnahme
 der Kämmerei von „circa 30 m. annuatim‘‘ für die Lohgerber
        <pb n="66" />
        11. Der Markt von Lübeck

65

die Zahl 60. Zu ihnen müssen. aber noch die witgerwere, die jährlich insgesamt
 10 m. zahlen, gerechnet werden®®). Man wird ihre Zahl demnach mit
20 anzusetzen haben. Für Pelzer und Buntmacher ergibt sich, wenn man für
jeden von ihnen die gleiche Einzahlung annimmt wie bei den Lohgerbern,
8 ß, bei ihrer bekannten Jahresleistung von 20 m. die Zahl 40°). Ganz ohne
Anhalt für das 13. und 14. Jahrhundert ist man nur bei den Wollenwebern,
die jährlich je nur 4 ß „de loco suo‘““ im Lohhaus zahlen. Es ist nur ein notdürftiger
 Ausweg, wenn für sie eine erst dem Jahre 1460 entstammende
Schätzungszahl eingesetzt werden mußte®),
Noch ein Wort über die Verkaufsstellen auf dem offenen Markt. Auch hier
hat ein glücklicher Fund es ermöglicht, für das Jahr 1291 wenigstens. für
einige Gruppen der auf dem Markt ausstehenden Händler genaue Zahlen
auf Grund einer amtlichen Aktnotiz zu bringen. Für die Händler mit gesalzenen
 Fischen und Heringen*) war für das Jahr 1338 die Zahl aus dem
Verhältnis von Einzahlung zur Gesamteinnahme der Kämmerei zu errechnen.
Im übrigen fehlen Zahlen, auch sind die Nachrichten späterer Jahrhunderte
hier unergiebig. Die Schätzungszahl 150 für die übrigen Händlergruppen ist
sicher eher zu niedrig als zu hoch gegriffen. Beachtenswert ist für die Feststellung
 der Berufe der Verkäufer auf dem offenen Markt die Tatsache, daß
unter ihnen weit mehr Handwerker der Stadt zu suchen sind, als die Angaben
 nach Waren (z. B. cum scutellis) vermuten lassen: die Angaben cum
scutellis, cum vitris, cum harlaken, cum lineo panno, cum pultibus, cum
ıllis weisen auf die entsprechenden Erzeugungsgewerbe hin, die denn auch
in der Tabelle an Stelle der Ausdrücke der Quelle eingesetzt sind.
Durch Zusammenziehen der in den Tabellen I bis IIL gewonnenen Zahlen
ergibt sich nun zunächst einmal ein Überblick über die Gesamtheit der Verkaufsmöglichkeiten,
 die der Lübecker Markt um das Jahr 1290 bot.
1. Marktbuden in Privateigentum (Tabelle I und II) ......... 169
2. Marktbuden in städt. Eigentum (Tabelle IITA) .... -...... 163
3. Verkaufsplätze in Bänkegruppen und Kaufhäusern (Tab. III B) ca. 440
4. Bewegliche Tische usw. auf dem Markte (Tabelle III C)..... ca. 300
Gesamtzahl der Verkaufsmöglichkeiten: 1072
Jedoch wollen diese Zahlen unter sich verschieden gewertet werden. Nur
vei den Gruppen 1 und 2 liegen die Dinge so, daß hier täglich die Einzel-5uden
 auch wirklich den Schauplatz der Werktätigkeit ihrer Mieter abgeben;
ınd nicht nur ihrer Mieter, sondern auch von deren Hilfsorganen (Gesellen,
Lehrlinge). Handelt es sich doch hier in zahlreichen Fällen, wie z..B. bei
den Schusterbuden, nicht nur um Verkaufs-, sondern auch um Produktionsstätten.
 Anders in Gruppe 3. Für ganz ausgeschlossen halte ich es, daß etwa
150 Gewandschneider gleichzeitig im Gewandhause den Gewandschnitt
Rörig, Hansische Beiträge.
        <pb n="67" />
        56

"11. Der Markt von Lübeck

betrieben. Die Zahl 150 bedeutet hier nur, daß 150 Kaufleute die Berechtigung
 besaßen, wenn sie wollten und ihre übrige kaufmännische Tätigkeit es
zuließ, im Gewandhaus den Gewandschnitt auszuüben oder ausüben zu
lassen®?). Die Tätigkeit der in Gruppe 4 tätigen Händler war ohnehin, zum
guten Teil wenigstens, auf bestimmte Markttage beschränkt®). Solche
Erwägungen schränken die Zahl der gleichzeitig auf dem Markt tätigen
Personen ein, während andrerseits, namentlich in Gruppe 1 und 2, die Hilfskräfte
 hinzugerechnet werden müssen. Auf jeden Fall wird morgens eine
ansehnliche Zahl Gewerbetreibender von den Wohnstraßen der Stadt, in
denen z. T. auch die Werkstätten lagen, zu den Verkaufs- und Arbeitsplätzen
 hingeströmt und abends zurückgeflutet sein. Wenn dann während
der Hauptverkaufsstunden die Kunden hinzukamen, mag sich ein sehr
bewegtes Treiben auf dem Markte, der City des damaligen Lübecks, abgespielt
 haben. Wenn in den heutigen Großstädten sich immer mehr eine
Trennung von Geschäfts- und Wohnvierteln durchsetzt, so mag man sich
dieses ursprünglichen Zustandes von Lübeck erinnern. Allerdings ist dabei
zu beachten, daß in der City des mittelalterlichen Lübecks sich der Kleinhandel
 zusammendrängte, während der damalige Groß- und Fernhandel
in den großen Häusern der angesehenen Familien in den dem Markt und
der Trave benachbarten Straßen seine wichtigste Stütze hatte.
Vergleicht man die Zahl der einzelnen Verkaufs- und Produktionseinheiten
auf privatem Markteigentum und städtischem Eigentum mit der von beiden
bedeckten Fläche auf dem Markte, so ergibt sich, daß hier ein beachtenswerter
 Gegensatz besteht: der Fläche nach halten sich Marktbaulichkeiten
in Privat- und solche in städtischem Eigentum ungefähr die Wage; dagegen
gibt das städtische Eigentum — auch wenn man hier ganz von Gruppe 4
absieht — einer ungleich größeren Zahl von Gewerbetreibenden Arbeitsund
 Verkaufsmöglichkeit als das Eigentum in Privathand. Bei den Kaufhäusern
 und Bänkehallen der Gruppe B von Tabelle III leuchtet es ja ohne
weiteres ein, daß hier eine weit größere Zahl zusammengedrängt werden
konnte als bei der Anlage von Einzelbuden, die zunächst auch der Produktion
dienten. Vergleicht man aber auch nur Gruppe 1 und 2, also Einzelbuden in
privatem und Einzelbuden in städtischem Besitz, die sich der Zahl nach
ungefähr gleichstehen, dann fällt die ungleich geringere Fläche, welche die
städtischen einnehmen, erst recht in die Augen. Der Grund hängt aufs
engste mit den in Abschnitt II gemachten Beobachtungen zusammen: die
städtischen Marktbuden sind durchweg jüngeren Ursprungs, sind zu einer
Zeit angelegt, als der zur Verfügung stehende Raum bereits sehr zusammengeschrumpft
 war. Hingegen waren bei den Buden in Privatbesitz bereits
damals Zusammenlegungen mehrerer zu Einheiten mit größerer Grundfläche
 vorgekommen. Doch das ist im Zusammenhang mit der Auflösung der
Marktorganisation zu behandeln.
        <pb n="68" />
        11. Der Markt von Lübeck

IV.

Die Aufstellungen der Tabelle III in ihren Gruppen B und C lassen bereits
die Verteilung wichtiger Gewerbe auf dem Markt beim Ausgang des 13. Jahrhunderts
 ohne weiteres erkennen. Den freien Platz des Marktes bevölkerten
Händler und Höker mit den verschiedensten Waren; vor allem aber Handwerker,
 die nicht auf dem Markte selbst ihr Gewerbe trieben, aber, wenn
sie es wollten, mit ihren Waren an Markttagen auf den Markt zogen. So z. B.
die Grapengießer, so aber auch, wenigstens noch um das Jahr 1300, außer
diesen: Beutler, Riemer, Schnallenmacher, Leinwandweber, Altflicker,
Schachtschneider, Glaser und Haardeckenmacher; seit 1333 auch Bettdeckenmacher.
 Auf dem offenen Markte standen auch auswärtige Händler
unter gewissen Beschränkungen aus. In Kaufhäusern und Bänkehallen
konzentrierte sich der gesamte Warenabsatz von Gewandschneidern,
Fleischern, Bäckern, Gerbern, Wollenwebern und Kürschnern. In Verallgemeinerung
 dieser Tatsachen nahm man an, daß sämtliche Ämter ihre
Verkaufsstände nebeneinander hatten®). Daß diese Annahme für das ausgehende
 13. Jahrhundert nur sehr bedingt zutrifft, zeigt ein näheres Eingehen
 auf die Verhältnisse der Einzelbuden. Trotz der Bezeichnung der
einzelnen, im städtischen Eigentum befindlichen Budengruppen nach bestimmten
 Gewerben finden sich unter den Mietern fortgesetzt Namen aus
anderen Berufen: ein Blick in die Rubrik „Beruf der Mieter‘ von Tabelle III
Gruppe A gibt hier lehrreiche Aufschlüsse; dabei macht diese Rubrik nicht
einmal Anspruch auf Vollständigkeit. Als interessante Einzelheit sei immerhin
 hervorgehoben, daß in der mit corduvanere et institores bezeichneten
Gruppe (VI 242 A—E) für die Jahre 1283—1295 der scriptor Hinrich de
Molne sich als Mieter von vermutlich 242 E nachweisen läßt; zwei weitere
scriptores treten in den bodae retro turrim b. Mariae auf; davon einer in
dem damals noch „novae bodae craterariorum‘‘®) genannten Teil dieser
Budengruppe. Außerdem waren die beiden mittleren der 12 kemmerbodae
um 1316 höchstwahrscheinlich von Schreibern besetzt. Trotzdem wird man
sagen dürfen, daß noch um 1300 in den Filzerbuden, Schilderbuden, Goldschmiedebuden,
 Gärtnerbuden und den Buden des Heringshauses Handwerker
 der genannten Art so überwogen, daß die Bezeichnung als gerechtfertigt
 gelten kann. Andrerseits gibt der Übergang der ehemaligen Verkaufsstände
 der Handschuh- und Bechermacher in die, verschiedenen Berufen
dienenden Kämmerbuden und Buden hinterm Marienkirchturm einen deutlichen
 Hinweis, daß die Marktorganisation damals weit beweglicher war, als
man das zunächst annehmen möchte. Diese Beobachtungen treffen, vielleicht
in noch höherem Maße, auf die im Privatbesitz befindlichen Buden zu.
Immerhin überwiegen auch hier um das Jahr 1300 in einzelnen Budengruppen
noch so sehr Handwerke derselben Kategorie, daß man sie wenigstens für
        <pb n="69" />
        38

Il. Der Markt von Lübeck

eine frühere Zeit unbedenklich als Verkaufsstellen eines bestimmten Gewerbes
 ansprechen kann. Unter diesen Gesichtspunkten mögen hier die
Einzelbuden der Schuster betrachtet werden. Wenn sich auf der Karte
zwischen Block VIII und IX, und dann zwischen Block X und X1 Bezeichnungen
 finden wie: „parva platea sutrina“, „Parvus vicus, ubi sutores
resident‘“, so zeigt Tabelle V, wie berechtigt eine solche Benennung noch
um 1300 war.

Tabelle V,
Verteilung der bodae sutrinae um 1290—1300.

Block

‚I
IV
vI
VEN
‘X
XI
XV?7) (13160

Lage der Einzelbuden | Zahl

234 B, 235 A°%), 236 A—E
237 A—C, 238 A—C, 239 AB
240 A-—C, 241 AB
221A ;
220; 216 B—J a
250 DEF, 251 F-K
248 C—N
Kirchhofseite

9}

3

10
9

12
Gesamtzahl: | 71

A

Auch bei diesen Zahlen darf man nicht vergessen, daß es sich um einen
zufälligen Querschnitt innerhalb einer ständigen Veränderung handelt.
Daß etwa 60 Jahre später auch die Verteilung der Schusterwerkstätten sich
vollkommen verändert hatte, wird noch zu streifen sein; zunächst einige
Rückschlüsse auf die ursprünglichen Zustände.
Da kann kein Zweifel bestehen, daß einmal die gesamte Marktseite der
Blocks. II, IV und VI nur Schusterbuden aufwies, auch an den beiden
Flügeln, wo um 1290 234 A als „bodae transversales, in quibus morantur
corrigicidae‘®) begegnet, und die Buden 242 A—E verschiedenen Berufen
dienen. Jene Riemenschneider, die 1297 in 234 A hantieren, sind die ersten
auch hier eindringenden Riemenschneider, die bisher auf offenem Markte
ihre Waren feilhielten®); die von da an schnell sich durchsetzende Überwucherung
 der Blocks II, IV und VI mit Riemenschneidern kommt später
zur Darstellung. In 234 A sind jedenfalls ursprünglich auch Schuster zu
suchen; auch wird 234 B einmal aus zwei Schusterbuden bestanden haben,
so daß sich also in Block I die vermutlich ursprüngliche Zahl der Schusterbuden
 von 8 auf 11 erhöhen dürfte. Andrerseits haben in Block VI 242
A—E früher auch einmal den sutores gedient; die Bezeichnung „corduvanere’®)
 et institores‘“ von 1316 scheint noch daran zu erinnern. Damit
steigt in Block VI die Zahl der ursprünglichen Schusterbuden auch auf.11.
Nun sind aber Block I—V(I die ältesten Teile der Marktanlage schlechtweg:
        <pb n="70" />
        II. Der Markt von Lübeck

69

dafür spricht, daß hier das Haus der Unternehmer (VI 242 F) lag; dafür
spricht die Bezeichnung: antiquae crambodae am Westrand des Blockes.
Diese älteste Anlage wies demnach 30 Schusterbuden und sicher
mehr als 271%) Krämerbuden auf. Daneben selbstverständlich die
macella panum und carnium*!°), Verkaufsplätze für die Gewandschneider
und Plätze auf dem offenen Markt. Bei einer Erweiterung der Marktanlagen
ijegte man nun die novae crambodae, die Blocks VII, VII, IX, X und XI
an; wieder in der Verbindung von Krämerbuden mit Schusterbuden. Von
den Krämerbuden dienten einige den apothecarii, den Gewürzkrämern, auch
schon den Vorläufern der modernen Apotheker!®), In Block X traten dann
die 8 Wechslerbuden auf. Mit der Anlage der Budenreihen XXI und
XVI11—XIX hat dann der Ausbau des Marktes durch die Unternehmer
seinen Abschluß gefunden. In Block XVIIT saßen die Kerzengießer, in
Block XIX alle jene Berufe, die mit der Herstellung von Waffen und Rüstung
beschäftigt waren. Als Gesämtbezeichnung wird das Wort clipeatores gebraucht.
 Aber wenn sich hier im 14. Jahrhundert auch Rüstungsmacher
(sarwortere), Harnischmacher (harnesmakere), Sattler (sellatores), Ledertaschenmacher
 (peratores), ja bereits um 1290 ein Maler (pictor) nachweisen
lassen, so fanden sich eben im Block XIX alle Gewerbe, die dem reisigen
Mann sein Rüstzeug bereiteten: und dazu gehörte auch der als Schildmaler
tätige Maler!°), In engem beruflichem Verhältnis zu den Mietern des Blocks
XIX standen die Kleinschmiede, die in historisch greifbarer Zeit allerdings
nur in der Mitte des Blocks XXI ihre Werkstätten hatten: am Westende
saßen zu Ende des 13. Jahrhunderts auch hier bereits in 268 A, B und C
5 Riemenschneider, während die Nutzungsart der Buden am Ostende
(266 A—264) unbekannt bleibt: nur 266 B bis 267 D, also im ganzen noch
6 Buden, waren um 1300 an Kleinschmiede vermietet.
Die Anlage dieser ganzen Budengruppen hat noch vor dem Anfang des
13. Jahrhunderts stattgefunden, noch zu einer Zeit, da die Unternehmer und
ihre Rechtsnachfolger auf dem Markt überhaupt Buden errichten konnten?!®).
Verhältnismäßig sehr schnell ist also der Ausbau erfolgt; an der Verteilung
der Schusterbuden in den verschiedenen Blocks kann man die Stufen des
Ausbaus etwa verfolgen. Aber auch damit war dem Bedürfnis noch nicht
Genüge geschehen. Als es mit der Tätigkeit der Unternehmer vorbei war,
hat dann die Stadt noch einmal helfen können: die Schuster erhielten in
Block XV, die Schildmacher in Block XX neue Plätze angewiesen !®). Um
das Jahr 1300 hatte dieser städtische Ausbau des Marktes seinen Höhepunkt
erreicht; es ist ein Glück, daß es gerade für diesen Zeitpunkt noch möglich
ist, einen genauen Überblick über die Verhältnisse des Marktes zu geben,
noch einmal einen Querschnitt zu ziehen in diesem fortwährenden Verschieben
 und Verändern, das noch im 14. Jahrhundert zu neuen, andersgearteten
 Verhältnissen hinüberführt1®?7).
        <pb n="71" />
        II. Der Markt von Lübeck

Tabelle VI.
Verteilung der Berufe auf dem Markt um das Jahr 1290.
Örtliche Verteilung

Berufsbezeichnung | Zahl

Gewandschneider
Fleischer
Loh- und Weißgerber
Schuster

150
100
ca. 80
71

XVI .
XXI
VI242 F
II, IV, VI, VII, IX, X, XI, XV [Näheres siehe
Tabelle V]
XVI
XIV
XI
1231 B—232 A, II 230—235 B, III ganz, IV 237
D—F, 238 D, 239 C, V ganz, VI 240 D, 241°C,
242 eine der 5 Buden A—E, VII ganz, VIH
221 D—G, IX 216 [?], X 249 A, B, X1246 A, B
XVII
VI242 F
VI, IV, II: Überbauten an der Marktseite bis
VI 236 A einschließlich

Bäcker
Kürschner und Buntmacher!
Gärtner
Krämer108)

50
ca. 40
37
34

Goldschmiede [1316]
Wollenweber
Filzer (Hutmacher)

23
ca. 20
19

Schildmacher und Berufs-|
verwandte
Schneider, Tuchscherer

15
14

XIX, XX
XV Straßenseite, XVII (1 sartor), XI 255 G
(1 rasor pannorum)
XVI
XXI 268 A—C, I 232 B, II 233 und 234 A
[+ ? auf dem Markt]
bei XXIII
VIIE221 B, C, 245, XI 247, 248 A, B
XX 266 B—267 D
XVIH
X 251/252 A—E
XVI (kemmerbode: 12; prope tribunal u. sub.
testudine: 6; XI 253—255 A—F: 6; XII: 14;
XXI 264—266 A: 5; VI 242, 4 der Buden
A—E: 4; XVI, verschiedene bodae: 10; 1231A
(1 lepelsnidere): 1
Jorum

Nädler
Riemenschneider!®?)

12
10

Heringswäscher
apothecarii
Kleinschmiede
Kerzengießer
Wechsler!1®)
Verschiedene: (Schreiber,
Würfelmacher, Beutelmacher,
 Handschuhmacher
 usw.)

Q

5

B

5

5
58

Händler usw. It. Tabelle In
Gruppe €

300

Gesamtzahll1!): | 106.
        <pb n="72" />
        II. Der Markt von Lübeck

71

Zwei Tatsachen ergeben sich ohne weiteres aus diesem Überblick. Einmal:
zur ein Teil der Gewerbe bietet auf dem Markte seine Waren aus, An der
Hand der Zusammenstellungen bei Wehrmann und Höhler ist es leicht, die
am Marktleben nicht unmittelbar Beteiligten auszuscheiden!!?), Außer den
an den Markt gebundenen Lebensmittelgewerben finden sich auf ihm vor
allem die Vertreter des Leder-, des Textil-, des Metallgewerbes, die Krämer
und Kleinhändler13), Sodann: auf dem Markte ist durchaus nicht immer die
Gesamtheit der Gewerbetreibenden einer bestimmten Gattung vertreten.
Man vergleiche etwa die 15 Schildmacher und Berufsverwandte mit den
Zahlen der an erster Stelle stehenden Gewerbe; wirkliche Verhältniszahlen
können das nicht sein. Dabei sitzen nicht nur Schildmacher, sondern auch
Rüstungsmacher, Harnischmacher, Sattler, Taschenmacher, ja selbst
Schildmaler in den Blocks XIX und XX; und die Zahl der Berufsverwandten
ist weit größer: galleatores (Helmschläger), spormakere, gladiatores, torifices
(Plattenschläger) begegnen seit 1294 als Eigner und Mieter von Häusern und
Buden neben den oben bereits erwähnten Vertretern des Rüstungsgewerbes
in der heutigen Schmiedestraße, hinter St. Petri und an der Ecke zur Holstenstraße;
 außerdem in 5 nebeneinanderliegenden Buden, Sandstraße 2—12
(a. Nr. 1006—1010). Als im Jahre 1356 dies bis dahin mit dem Eckgrundstück
 Kohlmarkt 2 (a. Nr. 270) einem Eigentümer gehörende Grundstück
verkauft ward, traten 4 torifices (Plattenschläger), 1 sellator (Sattler) und
| cipeator (Schildmacher) als Käufer der nebeneinanderliegenden Buden
auf. Offenbar hatten dieselben Handwerker diese Buden längst vorher zur
Miete in Nutzung: die Blocks XIX und XX fanden also durch diese Reihe
von 6 Buden ihre unmittelbare Verlängerung in die Sandstraße hinein. Also
ganz unabhängig von irgendwelchem „Marktzwang‘ hatten sich hier dieselben
 Gewerbetreibenden, die in den Marktblocks XIX und XX begegnen,
zum Verkauf ihrer Waren in unmittelbarer Nachbarschaft zusammengefunden!!*);
 eine weit größere Zahl ist aber in der Gegend Schmiedestraße—
Holstenstraße nachweisbar, wo es allerdings unklar bleibt, was Wohn-, was
Werk- und was Verkaufsstätte ist!®).
Waren die Waffenhandwerker und Schmiede offenbar niemals alle auf
dem Markte vertreten, sondern nur einzelne von ihnen, während die Mehrzahl
 Werk- und Verkaufsstätte vereinigten, so möchte man bei den Krämern
zu einem etwas anderen Schlusse kommen. Daß auch sie um 1300 längst nicht
alle auf dem Markte tätig sind, geht aus der im Verhältnis zu Schustern und
Fleischern doch geringen Zahl der auf dem Markt vertretenen Krämer hervor.
Dabei geht ein Teil der Krämerbuden an andere Gewerbetreibende verloren.
 Schon um 1290 sitzen in den Eckbuden des Blocks I je 1 Löffelmacher
 (lepelsnidere) und 1 Riemenschneider; um die Mitte des Jahrhunderts
 sitzt hier kein Krämer mehr, sondern 1 Schachtschneider, 2 Drechsler
 und 2 Eisenhändler; der Name Schüsselbuden beginnt hier zunächst die
        <pb n="73" />
        72

Il. Der Markt von Lübeck

Bezeichnung ‚‚antiquae crambodae‘ zu verdrängen!®), Statt dessen sind
Krämer um diese Zeit außerhalb des Marktes in Grundstücken nachweisbar,
die wegen ihrer Lage in erster Linie als Geschäftsstelle in Betracht kamen:
So z. B. das neben den beiden Attendornschen Schmiedebuden in der Holstenstraße
 liegende Haus a. Nr. 299 (n. Nr. 9). Stand der Handel außerhalb des
Marktes dem Krämer schon immer frei? Diese Frage führt zu der wichtigeren,
grundsätzlichen: beruht die Organisation des Lübecker Marktes auf einem
den Gewerbetreibenden von außen her auferlegten Zwang, nur auf. dem
Markt zu verkaufen, z. T. auch nur dort zu arbeiten? . .
Für Lübeck wurde bisher der allgemeine Marktzwang ohne weiteres als
etwas Selbstverständliches angenommen!"); in der allgemeinen Literatur
hat neben Philippi®) namentlich Keutgen den Gedanken des ursprünglich
 allgemeinen Marktzwanges aufgegriffen, ihr als das Mittel herrschaftlicher
 Warenkontrolle bewertet und ihn zum Ausgangspunkt seiner Ämtertheorie
 gemacht!®). Auch ich neige der Ansicht zu, daß bei älteren Marktanlagen
 ein allgemeiner Marktzwang bestanden hat; sowohl wegen des
ursprünglich nur für Verkäufe auf dem Markt gesicherten Rechtsschutzes —
ein Motiv, das Philippi besonders hervorgehoben hat — wie auch als Folge
der Banngewalt des Marktherrn. Daß aber bei der Errichtung des Lübecker
Markts das Unternehmerkonsortium als Grundeigentümer und Inhaber: der
zwingenden Gewalt auf dem Marktgebiet die gesamten Gewerbe: ‚und
Kleinhandeltreibenden zur Benutzung der Marktbaulichkeiten genötigt.hat,
ist nicht beweisbar, Aus dem bisher Mitgeteilten ergibt sich jedenfalls,
daß um 1290 selbst für die begrenzte Zahl‘ der auf dem Markt anzutreffenden
Gewerbe ein obrigkeitlicher Marktzwang allgemein. nicht: bestand !%), Bei
genauerem Hinsehen will also die Frage: Bestand ein obrigkeitlicher Marktzwang
 für Handwerk und Händler — für die verschiedenen Gewerbe,
aber auch für schnell aufeinanderfolgende Zeitabschnitte verschieden. beantwortet
 werden. In der Tat gab es auch in:Lübeck einige Gewerbe, die von
Anfang an bis spät in die Neuzeit hinein einem wirklichen Marktzwang
unterworfen waren: das waren Bäcker und Fleischer, also die wichtigsten
Lebensmittelgewerbe!?!); nicht umsonst spielt das iudicare de cibariis auch
in den Gründungsstädten des 12. Jahrhunderts eine so gewichtige Rolle!??),
Sie sind an die Benutzung der Fleisch- und Brotbänke gebunden??), unterliegen
 scharfer obrigkeitlicher Kontrolle!?) und zahlen bereits 1262 für das
Recht, ihren Beruf ausüben zu dürfen, eine Abgabe an die Stadt!®), Zur
Zeit der Marktanlage waren aberzum mindesten noch drei weitere Berufe an
den Markt gebunden. Aus dem Studium des Marktplanes ergab sich ja, daß in
den ältesten, alsBudengruppen nachweisbaren Teilen des Marktes(Block I—V )
und der sich anschließenden Blocks VII—IX und XI immer eine Verbindung
 von größeren Krämerbuden mit kleineren Schusterbuden wiederkehrt;
 sie wären also die ersten Budengruppen, die überhaupt errichtet
        <pb n="74" />
        HH. Der Markt von Lübeck

73

wurden. Bei ihrer Errichtung war aber auch das Risiko der Unternehmer
und ihr Streben nach einer lohnenden Verzinsung des in das Unternehmen
hineingesteckten Geldes und der aufgewandten Mühe am größten. Aus Rücksichten
 finanzieller Art wird man die sich niederlassenden Krämer und
Schuster genötigt haben, nur die von den Unternehmern errichteten
Marktbuden zu benutzen. Das ergab von selbst einen numerus clausus. Bei
neuem Bedarf wiederholte sich der Vorgang, was offenbar sehr bald geschah,
Es ist nicht nur konstruktives Ausbeuten der kartographischen Ergebnisse,
 das zu diesem Schlusse führt. Wertvolle Parallelen aus der späteren
astdeutschen Städtegründung liegen vor. Hier nur zwei Beispiele. Im Jahre
1292 überläßt Bolko I. von Oppeln dem Vogt des neugegründeten Strehlen:
eine Badstube!®); ferner: 16 macella carnium, que in universo sunt 34,
item 24 macella panum [Gesamtzahl 32], item 14 macella sutorum [ Gesamtzahl
 30] racione locacionis innovatae predicte nostre civitatis hereditarie
‚.. possidenda. Also auch hier sind neben den Bäcker- und Fleischerbänken
die Verkaufsstätten der Schuster bei der Neugründung im Eigentum vom
Stadtherrn und seines Vogtes, der gleichzeitig als Einzelunternehmer, als
locator fungiert. Als Entgelt dafür erhält er die Einkünfte der ihm zugewiesenen
 Verkaufsplätze. Aber damit nicht genug. Die Urkunde fährt fort:
Volumus etiam, ut ultra predictorum numerum macellorum nulla
ulterius astruantur, nisi nostro ac eiusdem advocati speciali fuerit de
consensu. Also zugunsten der Unternehmer — in diesem Falle sind es Stadtherr
und Vogt-— wird der Bau weiterer Fleisch-, Brot- und Schusterbänke begrenzt,
der weitere Ausbau ihnen vorbehalten ; ebenso inspäteren Jahren in Wehlau??”),
Ist die Verbindung von Schusterbuden mit den Fleischer- und Bäckerbänken
 gerade dann häufig anzutreffen, wenn es sich um den Gewinn. bei
landesherrlichen Stadtgründungen des 13. Jahrhunderts handelt, so begegnen
im ostdeutschen Urkundenmaterial doch auch Krämerbuden als ältester
stadtherrlicher Besitz bei der Marktanlage. So z. B. in Thorn, wo 1274 die
„apothecae institorum, vulgariter crame dictae‘“ mit den Brotbänken
vom Stadtherrn auf die Bürgerschaft übergehen**®); auch hier mit der
ausdrücklichen Begrenzung der Zahl der Verkaufsstellen. So
gleichfalls ferner in Breslau, wo 1266 der Herzog 471% Krambuden zwei
Breslauer Bürgern verkauft!?®),
Kommt so für Fleisch- und Bäckerbänke der Wunsch einer obrigkeitlichen
Kontrolle, für sie wie für die Krämer- und Schusterbuden die Sicherung des
Unternehmergewinns als Motiv des Marktzwangs in Betracht, so liegen die
Dinge bei den Gewandschneidern wesentlich anders. Gewiß sind auch die
Gewandschneider von Anfang an geschlossen auf dem Markte zu suchen,
wenn auch noch nicht in so stattlichem Bauwerk, wie die beiden Langhäuser
in Block XVI es waren. Die Gründungsunternehmer selbst haben im Zusammenhang
 mit ihrer kaufmännischen Tätigkeit höchstwahrscheinlich
        <pb n="75" />
        74

Il. Der Markt von Lübeck

den Gewandschnitt ausgeübt, sicher ihre Nachfahren!®); aber nicht als
Hauptberuf, sondern als gelegentlich nutzbares Vorrecht. Diese gelegentliche
 Ausübung des Gewandschnitts allein machte eine gemeinsame Verkaufsstätte
 aller zum Gewandschnitt Berechtigten erforderlich; wie hätte
der Kauflustige sonst erfahren sollen, wer gerade‘ in Lübeck flandrisches
Tuch zum Ausschnitt brachte? Hier treten also bereits sehr deutlich
Motive des Hinstrebens zum Markt bei den am Verkauf Interessierten
 auf; eines Marktzwanges bedurfte es für die Frühzeit der Gewandschneider
 jedenfalls nicht. Erst späterhin, als der Gewandschnitt im Zusammenhang
 mit den Umwälzungen des 14. Jahrhunderts in der Organisation
des Handels zum Hauptberuf wurde, hätte es zu einem Konflikt zwischen
dem Wunsch der Gewandschneider, ihren Beruf in dem Wohnhause auszuüben,
 und dem „Marktzwang‘‘. kommen können — wenn er für sie bestanden
 hätte. Da er aber nicht bestand, zogen sich die Gewandschneider
allmählich vom Markt zurück, bis schließlich das Gewandhaus trotz des
immer noch gehaltenen ‚„Lateltags‘%31) zum Versammlungshaus der
Gewandschneider herabsank.
Als wirklichen Marktzwang wird man nur den zum Zwecke obrigkeitlicher
Kontrolle durchgeführten zu betrachten haben, wie er ursprünglich allein
für Bäcker und Fleischer bestand; jene andere Beschränkung der Krämer
und Schuster fiel bald weg, als ihr Motiv: Sicherung des Unternehmergewinns,
 keiner Zwangsmaßnahme mehr bedurfte; zumal wenn zur Zeit der
Errichtung des Lübecker Markts noch der rechtlich geschützte Kauf nur auf
dem Markt selbst abgeschlossen werden konnte... Schon durch die ursprüngliche
 Anwesenheit sämtlicher Bäcker, Fleischer, Krämer, Schuster und
Gewandschneider auf dem Markt war dieser ohnehin der wirtschaftliche
Mittelpunkt der Stadt geworden. Es lag durchaus im eigenen Interesse aller
derer, die etwas zu verkaufen hatten, den Markt aufzusuchen. Von ihnen
wird im 12. Jahrhundert der freie Marktplatz benutzt worden sein, der
damals noch nach Kohlmarkt und Breite Straße zu offen zu
denken ist!®?), Daß die Blocks XVII1—XXI nicht gleichzeitig mit den
Blocks I—VI entstanden sind, wurde bereits näher begründet; obendrein
verrät sich die Budenreihe XV I1I1—XX durch das Auftreten des städtischen
Eigentums als jüngerer Bestandteil der Marktbaulichkeiten. Dazu kommt
eins: die Schmalheit dieser neuen Anlagen im Verhältnis zu den alten Blocks.
Bei ihrer Anlage gab es kein Risiko mehr für den Unternehmer; umgekehrt
war ein starkes Begehren nach festen Buden auf dem Markt in den Reihen
jener Handwerker, die bisher überhaupt nicht am Marktverkehr teilnahmen
— so vermutlich das Waffenhandwerk — die auf offenem Markte ausstanden.
 Noch im ausgehenden 13. Jahrhundert ist dieser Drang, feste Marktbuden
 zu erhalten, festzustellen. 1262 sind nur 2 Hutmacher im Überbau
von VI 242 A—E nachweisbar. Vom Jahre 1285 an findet aber jener mehr-
        <pb n="76" />
        IL Der Markt von Lübeck

75

fach erwähnte Überbau der Blocks I1—VI mit Filzerbuden statt, der im
ganzen 19 Filzern die Teilnahme am Marktverkehr ermöglichte!®). Eine
Vereinbarung zwischen der Stadt, den Eigentümern der überbauten Schusterbuden
 und den Filzern war zu diesem Zwecke notwendig; bei der älteren
Anlage der Blocks XVII1L—XIX und XXI bedurfte es nur einer Vereinbarung
 zwischen Unternehmern und den Interessentengruppen, Da 1262
nur 2 Filzer in Marktbuden erwähnt werden, gelang es der größeren
Zahl von ihnen erst nach 1285, am Marktverkehr teilzunehmen***). Denn
vor 1285 sind Filzer auch auf dem offenen Markte nicht belegt; sie werden
also aus ihren Arbeits- und Verkaufsstellen in der Stadt überhaupt erst
nach 1285 — mit Ausnahme der 2 schon 1262 nachweisbaren — auf dem
Markt, d. h. in den Marktbuden, erschienen sein. Bei anderen Handwerkergruppen
 ist auch noch seit dem Ende des 13. Jahrhunderts das Bestreben
nachweisbar, die ihnen bis dahin zur Verfügung stehenden Verkaufsplätze
auf dem Markte zu verlassen und in die festen Marktbuden einzudringen;
noch damals wie zu früheren Zeiten war der offene Markt mit einem Staubecken
 zu vergleichen, das immer bereit war, einen leeren Raum innerhalb
der verfügbaren festen Buden auszufüllen, sobald sich nur ein solcher zeigte.
Hierher gehören namentlich die Riemenschneider. Schon zur Zeit der ersten
Oberstadtbucheintragungen, zu Ende des 13. Jahrhunderts, haben sich die
Riemenschneider am Ausgang vom Markt zum Kohlmarkt festgesetzt; in
den Buden 268 A—B im Block XXI, in 234 A, vermutlich auch in 233 in
Block II, in 232 B in Block I. In der Folgezeit haben sie dann die Schusterbuden
 der Blocks II, IV und VI, zum Teil auch die dahinter liegenden
Krambuden aufgekauft; zugleich gelangten die ehemaligen Filzerbuden in
ihre Händel®), Es gelang ihnen das dank ihres, den Schuhmachern jedenfalls
 überlegenen Wohlstandes!®), der sie den Budeneigentümern als willkommene
 Käufer erscheinen ließ. Die Schuster mußten ihnen weichen’).
Bemerkenswert und von typischer Bedeutung für die Verschiebungen auf
dem Lübecker Markt im 14. Jahrhundert ist, daß die einzelnen Riemenschneider
 mehrere Buden nebeneinander erwerben und sie zu Geschäftsund
 Wohnhäusern ausbauen, So erfolgreich haben sich die Riemenschneider
schon in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts in den Blocks II, IV und VI
festgesetzt, daß 1355 die Lage der damals bereits zu einem Hause gewordenen
Budengruppe VII 243 bestimmt werden konnte als: „sita ex opposito seu
transverso tenebrosarum crambodarum et bodarum corrigicidarum?*);
bezeichnenderweise wird die Abgabe der Riemenschneider von ihren Verkaufsplätzen
 auf offenem Markt, die seit 1262 nachweisbar ist, 1349 zum
letztenmal bezahlt; damals werden die letzten Riemenschneider den offenen
Markt verlassen haben. Etwa gleichzeitig verschwinden Beutelmacher und
Schnallenmacher vom Markte; die 1262 auf offenem Markte begegnenden
Ringfeiler werden schon 1316 nicht mehr auf dem Markte erwähnt: sie alle
        <pb n="77" />
        76

II. Der Markt von Lübeck

sind seitdem hier und da in freiwerdenden Marktbuden anzutreffen. Von den
Schachtschneidern, deren Hauptmarktartikel Holzschüsseln waren, setzt
sich einer in 1232 A fest; neben ihm 2 berufsverwandte Drechsler. In
dem Aufkommen des Namens Schüsselbuden hat dieser kleine Zug aus
einer allgemeinen Bewegung seinen bleibenden Niederschlag gefunden.
Etwas später, in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, haben die Grapengießer
 und die ihnen berufsverwandten Kannengießer das Abwandern der
Kleinschmiede aus den Buden des Blocks XXI benutzt, um sich in.ihnen
niederzulassen; noch 1352 umschreibt ihre Rolle ihren Verkaufsplatz auf
dem Markte?®?) genauer mit den Worten: „by der wage unde anders nergene‘‘.
Die Wage lag aber unmittelbar vor dem Block XXI. 1371 begegnet zum
erstenmal für die Bude 267 B als Lagebezeichnung „inter ollarum bodas‘‘;
1374 wird 268 B als „boda ollarum‘ bezeichnet und 1414 begegnet „inter
oallarum bodas‘“ auch bei 264 B, die 1363 ein kannengeter erworben hatte.
Es handelt sich also um eine ganz allgemeine Bewegung, wenn die ansässigen
 Handwerker, soweit sie früher einmal auf offenem Markte ihre
Erzeugnisse feilboten, den Markt verlassen und in die festen Marktbuden
eindringen. Zunächst ist eins ganz offensichtlich: daß es sich hier um eine
ganz dem freien Ermessen der einzelnen Handwerker selbst und ihren eigenen
wirtschaftlichen Erwägungen überlassene Bewegung handelt. Sodann geht
dieser Vorgang unmerklich über in das Abwandern vom Markt schlechthin:
denn einmal ist es — vielleicht mit Ausnahme der Riemenschneider — nur
einer kleinen Zahl von Vertretern der anderen, ehemals auf freiem Markte
vertretenen Handwerker geglückt, in die festen Marktbuden hineinzugelangen;
 die übrigen Berufsgenossen werden in die Straßen der Stadt sich
verzogen und Arbeits-, Wohn- und Verkaufsstätte dort miteinander. vereinigt
 haben. Sodann aber wurden eben die festen Marktbuden durch Umbatı
 zu Wohn- und Geschäftsräumen so sehr ihrer alten Eigenart entkleidet,
daß etwa Schüsselbuden und Düsterer Krambuden eigentlich nur noch
Straßen waren wie andere auch, enger, aber ohne prinzipiellen .Gegensatz
mehr zu den eigentlichen Straßen. Der offene Marktplatz selbst aber sank
immer mehr auf die Stufe eines Spezialmarktes für Lebensmittel herunter!**),
Den Wünschen der Handwerker und Händler ist also im allgemeinen doch
ein größerer Spielraum gelassen, als es zunächst den Anschein:hat; jedenfalls
bereits für die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts, wenn auch eine zwingende
Entscheidung für die Zeit der Errichtung des Markts nicht gefällt werden
kann. Das eigene Interesse führt sie auf den Markt, die Gewohnheit des Zusammenseins
 mit den Berufsgenossen zu gemeinsamen Verkaufsständen.Dieselbe
 Freiheit gab ihnen aber auch die Möglichkeit, sich eines
Tagesvom Marktezurückzuziehen, Nur als Ausnahme hat es zu gelten,
wenn damals noch für Fleischer und Bäcker Marktzwang bestand. Was sonst
noch in Lübeck an strengem Marktzwang festzustellen ist, ist jüngeren
        <pb n="78" />
        II. Der Markt von Lübeck

77

Ursprungs, hat nur als Ausnahme, nicht als die Regel zu gelten. Für zwei
Handwerke ist es im 14. Jahrhundert in der Tat zur Einführung des Marktzwangs
 gekommen: für die Goldschmiede und die Nädler. Seit 1316 sind die
Goldschmiedebuden in der bis zum Jahre 1868 erhaltenen Anordnung vorhanden;
 und wenn auch gelegentlich noch ein sartor in ihnen begegnet —
offenbar, weil gerade nicht genug Goldschmiede vorhanden waren—so kann
hier an einem seit etwa der Mitte des 14. Jahrhunderts von der Stadt den
Goldschmieden gegenüber geübten Zwang, nur in den Goldbuden zu arbeiten,
kein Zweifel sein; aber auch nicht an dem Zweck der Maßnahme. Eine Ratsordnung!#l)
 vom Jahre 1371 verfügt: „dat ein jewelk goldsmed nicht meer
wen ene werksteden ‘holden schal, unde dat he in den husen nicht werken
schal, sonder he schal anders nirgene sitten unde werken, wen in
den boden under dem rathuse, dat men openbare seen unde
weten moge, wo unde wat he werke‘. Hier ist der auf obrigkeitlicher
Kontrolle beruhende Marktzwang mit aller Deutlichkeit durchgeführt.
Offenbar hat auch den Nädlern gegenüber der durch gewisse Vorkommnisse
nicht unbegründete Wunsch des Rats, ihnen schärfer auf die Finger zu
sehen, dazu geführt, daß sie 1352 durch obrigkeitliche Anordnung neue
Arbeitsplätze unter dem Schwibbogen (zwischen Block XVII und XVII)
erhielten. Erst damals wurde auch ihre Höchstzahl auf 14 begrenzt. Die
kurz darauf, 1356, erlassene Rolle der Nädler läßt ziemlich unverblümt
erkennen, daß betrügerische Handlungen beim Verkauf der verschiedenen
Warenqualitäten vorgekommen waren: man hatte die geringeren mit den
besseren Waren vermengt. Hier wird der eigentliche Grund der radikalen
Maßnahmen von 1352 zu suchen sein. In Zukunft konnte kein Nädler mehr
seine Waren verkaufen, wenn er nicht innerhalb der 14 Plätze im Schwibbogen
 seinen Stand hat!*?): also auch hier voll ausgebildeter obrigkeitlicher
Marktzwang. Noch in einem anderen Falle hätte das schärfere Eingreifen des
Rats in die Angelegenheiten der Handwerker, das um die Mitte des 14. Jahrhunderts
 festzustellen ist!®) und in den Lübecker Zunftrollen, die erst in
dieser Zeit einsetzen, seinen bezeichnenden Niederschlag gefunden hat,
beinahe zum echten Marktzwang geführt: bei den Tuchscherern. Um 1360
5eabsichtigte der Rat, die Hälfte des Pelzerhauses (Block XIV) an 12 rasores
pannorum zu vermieten, und zwar gegen 25 m. Jahresmiete: Istud stabit,
quamdiu consulibus placuerit. Ali: autem rasores non debent esse in
civitate, quam 12 supradicti!#*)., Der Versuch ist aber offenbar gar
nicht zur Ausführung gekommen: weder in den Büchern der Kämmerei
noch in denen der Wette ist eine Abgabe der Tuchscherer vom Pelzerhaus
erwähnt; dagegen besteht die Abgabe der Kürschner und Buntmacher in
alter Höhe fort. Hier ist allerdings noch eines besonders eigenartigen Falles
zu gedenken: der Rechtsverhältnisse der den Tuchscherern berufsverwandten
 Wollenweber. Noch in den ältesten Kämmereiheften (1283—1297)
        <pb n="79" />
        78

Il. Der Markt von Lübeck

werden unter den Verkäufern an Markttischen solche cum griseo panno
erwähnt. Es handelt sich also um den Verkauf des geringen einheimischen
Tuches!®), Vom Jahre 1316 an fehlen Verkäufer von griseus pannus auf dem
Marktplatz, obwohl die Angaben des ersten Kämmereibuchs bis ins einzelne
spezifiziert sind. Statt dessen sind die (wullenwewere)!%) cum lubicensibus
pannis jetzt im Lohhaus zu finden; an ihren alten Platz auf dem Markt
erinnert nur noch, daß ihre Abgabe, 4 ß für jeden einzelnen, die gleiche blieb.
Zugleich ist aber auch festzustellen, daß sie jetzt nur noch „integros‘‘
pannos verkaufen!*7), Um das Jahr 1300 sind vermutlich ähnlich wie in Köln
die Wollenweber vom Kleinverkauf des von ihnen hergestellten Tuchs ausgeschlossen
 worden!) und haben die für den Kleinhandel bestimmten
Markttische verlassen. Ein Zusammenhang dieses Vorgangs mit der für das
Jahr 1292 belegten Bezeichnung des oberen Gewandhauses als „grawanthus‘,
 also Verkaufshaus für das geringere Tuch im kleinen, ist zu vermuten.
Hier handelt es sich vielleicht nicht um einen freiwilligen Vorgang, wie
etwa bei den Riemenschneidern. Denn einmal ist die Übersiedlung ins Lohhaus
 mit der Beschneidung des Rechts, im kleinen das selbsthergestellte
Tuch zu verkaufen, verbunden gewesen!*?), Sodann fällt für die Wollenweber
 der Vorteil: Verkaufsstätte mit Wohn- und Arbeitsstätte vereinigen
zu können, als Motiv des Wechsels fort; für sie ist daher mit einem obrigkeitlichen
 Markt- oder Kaufhauszwang, der noch vor 1300 einsetzt, zu rechnen.
 Dagegen liegt für die andern, schon früher in Kaufhäusern vereinigten
Handwerker, Gerber und Kürschner, kein Anzeichen für obrigkeitlichen Marktzwang
 vor: die älteste Nachricht über die Gerber im Lohhaus spricht von
einer Gepflogenheit der Lohgerber, im ehemaligen Rathaus auszustehen, nicht
von einem Zwang!®); und von den pelliparii des seit 1262 begegnenden Pelzerhauses
 verlassen die Kürschner 1590 das Haus freiwillig, während die Buntmacher
 erst dem Neubau von 1614 gezwungen weichen!®), Auch bei ihnen
werden wirtschaftliche Interessen des eigenen Gewerbes die gemeinsamen Verkaufshäuser
 bedingt und hier auch noch längere Zeit aufrechterhalten haben.
Also nur fünf Fälle wirklichen, auf Kontrollmaßnahmen der Stadt beruhenden
 Marktzwangs sind nachweisbar, zwei ursprüngliche — bei Fleischern
und Bäckern — drei dem 14. Jahrhundert angehörende; sicher bei Goldschmieden
 und Nädlern, höchstwahrscheinlich noch bei den Wollenwebern.
In der Tat sind durch solche Maßnahmen diese fünf Gewerbe auf Jahrhunderte
 an den Markt und bestimmte Verkaufsplätze gebunden gewesen; im
übrigen aber besteht Freiheit der Handwerker vom Marktzwang. Ihre eigenen
wirtschaftlichen Interessen bedingen Verbleiben oder Fortziehen vom Markte.
Diese rein wirtschaftlichen Gesichtspunkte waren es, die noch vor der Mitte
des 14. Jahrhunderts die Marktorganisation so gründlich umgeworfen haben,
daß die verordnungsfreudige Zeit, die in Lübeck um 1350 einsetzt, und so
sehr auf Beschränkungen und Bindungen aus war — es war die Zeit der
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        11. Der Markt von Lübeck

79

„geschlossenen Stadtwirtschaft‘‘ — zwar noch Goldschmiede und Nädler
aus besonderen Anlässen an den Markt binden konnte, dagegen kein rechtliches
 oder wirtschaftlich-tatsächliches allgemeines Marktzwangssystem vorfand;
 eine Einrichtung, die der obrigkeitlich-bevormundende Charakter
dieser Zeit sicher für seine Zwecke verwendet hätte — wenn sie überhaupt
noch vorhanden gewesen wäre.

Für die Tatsache der Auflösung der alten Marktorganisation seit dem
Jahre 1300 sind in den früheren Ausführungen in anderem Zusammenhange
so zahlreiche Beispiele gebracht, daß es ermüden würde, alles zu wiederholen;
 es sei nur an das erinnert, was über Krämer, Filzer, Riemenschneider
und Waffenhandwerker gesagt wurde. Wichtiger ist, den Motiven nachzugehen,
 die seit 1300 diesen Umschwung herbeiführten. Da ist vor allem zu
nennen: die Überfüllung des Marktes. Die Verlegenheitsauskunft des
Baues einer Galerie von 19 Filzerbuden über den Schusterbuden an der
westlichen Marktseite war ein Erzeugnis dieser Überfüllung; sie bewährte
sich nicht!®2). Im Gegenteil wies sie nur auf die bedenkliche Möglichkeit hin,
den baulichen Befund der einstöckigen Budenhäuschen zu ändern: diese
Möglichkeit führte sehr bald dahin, daß die Handwerker und Krämer,
sobald sie erst das Eigentum an ihren Buden erworben hatten — und das
geschah ja seit dem Ende des 13. Jahrhunderts in schneller Folge bei den in
Privateigentum der alten Familien befindlichen Buden!®) — die bisher nur
als Arbeits- und Verkaufsstellen benutzbaren, kein Obergeschoß führenden
Buden zu kleinen Häusern umbauten, die zugleich als Wohnhäuser dienten.
Bis ins einzelne ließe sich dieser Prozeß z. B. für die Blocks II, IV und VI im
i4. Jahrhundert nachweisen; hier namentlich in Verbindung mit der, für
den Bestand an dem Marktverkehr wirklich noch dienenden Marktbuden,
besonders üblen Tatsache, daß die einzelnen Riemenschneider mehrere benachbarte
 Buden erwarben und sie zu relativ stattlichen Häusern umbauten!*),
 Die Krämer hatten mit solchem Zusammenlegen von Buden
unter gleichzeitigem Umbau zu Wohnhäusern den Anfang gemacht. Bei
V 223 z. B. ist noch aus der Überlieferung zu erkennen, daß hier einmal
4 Buden bestanden hatten. So beträchtliche Flächen, wie sie z. B. VII1221 F
bedeckt, haben ursprünglich nie einer Krämerbude zur Verfügung gestanden.
Mit dem Ausbau von Budengruppen zu Häusern, die Wohn-, Werk- und
Verkaufsstätte miteinander vereinigten — so bei den Riemenschneidern —
zum mindesten eine Vereinigung von Verkaufs- und Wohnstätte — so bei
den Krämern — herbeiführten, war aber der alte wirtschaftliche Gedanke
der Marktorganisation, daß der Markt nur zum Verkauf, z. T. auch zur
Produktion zu dienen habe, durchbrochen. Soweit es sich um Marktbaulichkeiten
 im Privateigentum handelt, gab es jetzt keinen prinzipiellen
Unterschied mehr zwischen Markt und Straßen. Dasselbe Streben
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11. Der Markt von Lübeck

nach. Vereinigung von Verkaufs-, Arbeits- und Wohnstätte führte andrerseits
 zahlreiche. Handwerker vom Markt fort, so z. B. die Waffenhandwerker
und Kleinschmiede in die Gegend hinter St. Petri—Schmiedestraße; der bei
ihnen direkt „marktfeindlich‘“ wirkende Satz: „Vortmer scal nen man thu
dessem ambete mer woninge upholden, wen ene hus eder boden‘‘, fand
Eingang in die Rollen der Plattenschläger und Harnischmacher!®), Stärker
als Erwägungen andrer Art war in den Kreisen der Händler und Gewerbetreibenden
 selbst damals der Wunsch, Geschäft und Familie beisammen zu
haben; nachdem einmal die Kunden sich daran gewöhnt hatten, auch in den
Straßen zu kaufen, war eine wirtschaftliche Schädigung dabei nicht mehr
zu befürchten. Dazu kam die Leichtigkeit, mit der mehrere Nachbarbuden
von den alten Familien zu erhalten waren, diesem Wunsche nur entgegen.
Denn trotz des hochwertigen Besitzes an Marktbuden und anderen, besonders
qualifizierten Liegenschaften in der Stadt und ihrer Umgebung empfanden die
alten Lübecker Familien um die Jahrhundertwende so wenig die von Sombart*®)
behauptete ‚‚Geldplethora‘, daß sie froh waren, wenn es ihnen mit Hilfe
ihres Grundbesitzes gelang, sich durch Aufnahme von Renten zunächst einmal
 zu behaupten. Weniger glücklichen unter ihnen, wie den Stalbuks, blieb
aber nichts anderes übrig, als allen Grundbesitz zu verkaufen. Andrerseits
erfreuten sich die Handwerker des ausgehenden 13. Jahrhunderts eines zum
Teil recht bedeutenden Wohlstandes, der sich im Besitz oft mehrerer Häuser
und zahlreicher Renten ausdrückt!”).. Also Angebot an Marktbuden bei
zahlreichen alten Familien, Nachfrage nach ihnen bei Krämern und Handwerkern.
 Die alten Familien nutzten diese Lage insofern aus, als sie dazu
geeignete Grundstücke in der Nähe des Marktes zu Buden einrichteten und
an Handwerker vermieteten und verkauften. So namentlich am Eingang der
Holstenstraße; so auch.an der Ecke Kohlmarkt—Sandstraße!®®), Die Nach:
wirkung dieses allmählichen Ausgleichs von Markt und Straßen auch auf
den‘ offenen Markt blieb nicht aus: der Trieb der Handwerker, die keine
festen Buden mehr hatten erhalten können, zum offenen Markt zu ziehen
und dort ihre Waren auszubieten, ließ nach; sie.beschränkten sich auf den
Verkauf aus ihren Häusern?!®), Auch die städtischen Marktbaulichkeiten,
soweit ihre Benutzung nicht durch den Marktzwang sichergestellt war, vers
loren an Bedeutung; im.16. Jahrhundert dienten die Blocks XII und XX
als Wohnungen für Leute, denen der Rat eine anerkennende Versorgung vet
schaffen wollte; solche erhielten in ihnen Wohnungen ‚auf Lebenszeit .angewiesen:
 Genau so ging es im 17. Jahrhundert, als die Bäcker vom Marktzwang
 entbunden waren, mit Block XIII; nur daß hier die Bäcker über diese
Gnadenwohnungen. zu verfügen hatten. Über den kümmerlichen Zustand der
Verkaufsstellen des Blocks XV in späterer Zeit habe ich an anderer Stelle berichtet!®%).
 Der Markt als Sitz des wirtschaftlichen Lebens verödete.
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        II. Der Markt von Lübeck

81

Um so mehr breitete sich auf ihm die Verwaltung aus!®), Überaus bescheiden
 waren ihre Anfänge: das Baubureau des Unternehmerausschusses
in Block V1 242 F, das ihm zugleich als Versammlungs- und Beratungsraum
gedient haben wird. Was zu erledigen war, erledigte man in einfacher Aussprache;
 dazu bedurfte es keiner großen Räumlichkeiten, Das zum Rat gewordene
 Konsortium hat noch 1225 hier seinen Sitz gehabt, hier richterliche
Tätigkeit!®) ausgeübt. Aber dann, als die kräftig emporblühende Handelsstadt
 zum Bau der zwei Langhäuser des Gewandhauses schreiten konnte,
siedelte der Rat hinüber in das Obergeschoß des Langhauses an der Breiten
Straße; vermutlich war diese Absicht schon bei der Anlage vorgesehen,
sicherlich war sie 1250 längst durchgeführt. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts
 bildet sich aber auch in Lübeck die Schriftlichkeit der Verwaltung
aus: Zu den nicht sehr zahlreichen Urkunden der Frühzeit und dem jetzt
wohl endgültig verlorengegangenen, 1227 begonnenen Stadtbuch tritt seitdem
 eine schon für das ausgehende 13. Jahrhundert beachtenswerte und
seitdem dauernd steigende Aktenmenge. Ein schriftlicher Verwaltungsapparat
 braucht aber Raum, und dieser Raumhunger der Verwaltung hat
zeit dem Ende des 13. Jahrhunderts immer mehr Marktbaulichkeiten in
Anspruch genommen, die einst dem Handel und Gewerbe dienten. Zu
Anfang des 14, Jahrhunderts verschwanden die letzten Gewandschneider
aus dem Langhaus an der Breiten Straße: jetzt war es nur noch Rathaus,
Aber damit nicht genug. Allerdings, die erste Rathausverlängerung nach
Süden hin, vom Anfang des 14, Jahrhunderts, über die Goldschmiedbuden
des Blocks XVII weg, schuf zunächst einmal einen großen Versammlungsund
 Repräsentationsraum. Dagegen diente die in den vierziger Jahren des
15. Jahrhunderts erfolgte zweite Südverlängerung, der die Kerzengießeruden
 des Blocks XVIII zum Opfer fielen, den eigentlichen Verwaltungsdedürfnissen.
 Viel deutlicher tritt bei den Norderweiterungen das Raumbedürfnis
 der Verwaltung in den Vordergrund. Als 1360 die beiden Langhäuser
 bis zu ihrer heutigen Nordgrenze — der punktierten Linie auf der
Karte — verlängert wurden, begnügte man sich nicht mit dieser Erweiterung.
Schon damals drang die Verwaltung in das Budenhaus des Blocks XV ein:
die beiden südlichen Buden an der Breiten Straße wurden damals den
städtischen Notaren eingeräumt. Vermutlich schon damals wurde auch dies
Budenhaus mit einem ersten Stocke überbaut, in dem die Kanzlei, die
„Schriverie‘“ ihren Platz erhielt. Denn als 1482 das ganze Gebäude neugebaut
 wurde, konnte es als „die olde schriverie‘‘ bezeichnet werden. Aber
immer noch genügte der Raum nicht, um den gesteigerten Ansprüchen der
Verwaltung, namentlich auch der Einzelbehörden wie z. B. der Wette
zerecht zu werden: nach mehreren Um- und Erweiterungsbauten fand im
Jahre 1614 der Erweiterungsdrang nach Norden damit sein natürliches
Ende, daß ihm das Pelzerhaus (Block XIV) weichen mußte und an seiner
Rörig, Hansische Beiträge.
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Il. Der Markt von Lübeck

Stelle der dem heutigen Lübeck so wohlvertraute Nordgiebel des „Kanzleigebäudes‘“
 erstand. In einer Länge von rund 200 Metern erstreckten sich nunmehr
 Rathaus und Verwaltungsgebäude auf dem von dem ehemaligen
Geschäftstreiben entleerten Markt.
Auch damit nicht genug. Die bereits erwähnte Verwendung der Blocks XX,
XII und XII als Versorgungsstätte für bedürftige Leute seit dem 16. Jahrhundert
 hatte diese Marktbaulichkeiten in den Dienst der städtischen Wohlfahrtspflege
 gestellt. Daß im Jahre 1672 die Gewandschneider das längst
dem Geschäftsbetrieb entzogene, zum Versammlungshaus gewordene
Gewandhaus der Kaufmannschaft als Börse überließen, bedeutet allerdings
sher ein Wiederaufleben kaufmännischen Lebens, wenn auch in ganz
anderen Formen, in dem alten städtischen Kaufhaus. Erst im 19. Jahrhundert
 hat die Verwaltung noch einmal gründlich unter den zu Wohn- und
Geschäftshäusern gewordenen Buden aufgeräumt : Dem Bau des Telegraphengebäudes
 im Jahre 1872 fielen die Grundstücke V 223, 224 und VI 241, 242
zum Opfer; und als dieses Gebäude selbst sehr bald, 1882, dem heutigen
Postgebäude weichen mußte, verschwanden mit ihm die gesamten übrigen
Häuser des Blockes I—VI. Der älteste Teil des Lübecker Marktes, einschließlich
 des ältesten Rathauses, von dessen Vorhandensein niemand mehr
etwas wußte, hatte damit endgültig eine Gestalt angenommen, die auch in
den Grundrissen nichts mehr von dem ursprünglichen Zustand ahnen ließ.
Jener liebenswürdige Zug der ersten Marktanlage, die flach-rundliche Ausbuchtung
 der Front der Blocks II, IV und VI nach dem Markte hin, mußte
damals der harten, geraden Linie weichen.

JS

Die Eigenart des dieser Untersuchung zugrunde liegenden Quellenstoffs
bedingt es, daß man zunächst vor einer Unsumme scheinbar zusammenhangund
 wertloser Einzelnotizen steht, denen alles Vereinigende, das so manche
literarische, aber auch verordnungsmäßige oder rechtsbuchartige Quelle hat,
fehlt. Dafür hat dies schlichte, unscheinbare Material aber einen großen
Vorzug: es ist der unmittelbare Niederschlag des mittelalterlichen Lebens,
nicht so wie man es in Rechtsbüchern, Verfügungen oder Privilegien derselben
 Zeit erstrebte oder zu ordnen gedachte, sondern wie es die nüchterne
Wirklichkeit des Tages in zunächst kaum zu deutenden Spuren zurückließ.
Das sind aber zwei sehr verschiedene Dinge; die Ereignisse gerade der letzten
Jahrzehnte haben ja die Spannung zwischen Verordnung und tatsächlichen
Verhältnissen recht nachdrücklich zur Anschauung gebracht; auch die Tatsache,
 daß die Verordnung nicht das Leben schafft, sondern höchstens zu regeln
vermag!%), Das Eindringen in die geheimen Zusammenhänge des wirklichen
Lebens wird aber stets das höchste Ziel aller historischen Arbeit sein; mögen
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        II. Der Markt von Lübeck

83

die Schwierigkeiten dabei noch so groß sein, und mag das dabei gewonnene
Bild an blendender Klarheit und unmittelbar bestechender Überzeugungskraft
 zunächst zurücktreten hinter einer konstruktiv-deduktiven Behandlung
 nicht desselben Materials — dem ist auf solchem Wege nicht beizukommen
 — aber ähnlicher Probleme!*), Denn das wirkliche Leben ist so voller
Widersprüche, so relativ und fließend in seinen Grenzen und Übergängen,
daß es manches Mal unmöglich erscheint, aus der schillernden, unbestimmten
Masse das Wesentliche herauszuholen und damit ordnende Gesichtspunkte
zu gewinnen, die dem Leben selbst entnommen, nicht von außen her in seine
Überlieferung hineingetragen sind.
Wenn trotz dieser Schwierigkeiten das Ziel erreicht werden soll, ist der
methodischen Vorbereitung ein breiter Raum und größte Aufmerksamkeit
zinzuräumen. Im vorliegenden Falle galt es zunächst einmal, den gänzlich
unübersichtlichen Stadtbuchstoff in eine straffgegliederte, einer wissenschaftlichen
 Verarbeitung überhaupt erst zugängliche Form umzugießen!®);
sodann aber Mittel zu finden, die toten Einzelnachrichten wieder zu organischen
 Einheiten zusammenzuführen und auf diese Weise eine möglichst
große Zahl sich gegenseitig erläuternder, zugleich auch kontrollierender
Tatsachengruppen zu gewinnen. Topographie und Statistik erwiesen sich
bei diesem Versuche. als die zuverlässigsten Hilfswissenschaften historischsoziologischer
 Erkenntnis.
Beide Wissenszweige haben der Geschichte längst die wertvollsten Dienste
geleistet: Es sei an Hermann Keussens Topographie der Stadt Köln im
Mittelalter (1910) und das von Konrad Beyerle und Anton Maurer
herausgegebene Konstanzer Häuserbuch (1908) erinnert, auf dem Gebiet der
Statistik nur Karl Büchers klassisches Buch über die Bevölkerung von
Frankfurt am Main (1886) genannt. Auch ist der Wert des Stadtbuchmaterials
 als historische Quelle längst erkannt — es genügt, auf die vortrefflichen
 Worte zu verweisen, die Paul Rehme über seine Erschließung
niedergeschrieben hat!®), sowie auf die bereits erwähnten topographischen
Werke. Ein Fortschritt zur Vertiefung der Erkenntnis mittelalterlichen
Lebens scheint mir aber nach der Richtung möglich, daß topographische
und statistische Verarbeitung Hand in Hand gehen, und daß die mittelalterlichen
 Stadtbücher zugleich auch statistisch ausgewertet werden; selbstverständlich
 nur zur Behandlung von Fragen, für die das Stadtbuch als
erschöpfende und deshalb als statistisch erfaßbare Quelle zu gelten hat!®?).
Als erster Versuch nach dieser Richtung wollen die vorliegenden Studien
betrachtet werden; in ihrer hoffentlich möglichen abschließenden Fortsetzung
 wird, namentlich bei der Behandlung der mit dem Lübecker Rentenmarkt
 zusammenhängenden Fragen, die statistische Bearbeitung weit mehr
in den Vordergrund treten als hier, wo sie gewissermaßen nur als Kontrollund
 Erläuterungsmittel der topographischen Tatsachen in Erscheinung tritt.
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        84

II. Der Markt von Lübeck

Zugleich enthalten dieselben Stadtbucheintragungen, die so einzigartigen
Stoff zu topographischen und statistischen Übersichten und Querschnitten
liefern, gewichtige Tatsachengruppen gegen eine voreilige Verallgemeinerung
des Zuständlichen für die Zeiten vorher und nachher. Die Stadtbücher liefern,
wie Paul Rehme es ausgedrückt hat: „die Erkenntnis der fortschreitenden
geschichtlichen Entwicklung, nicht nur des zu einer bestimmten Zeit bestehenden
 Zustandes‘. In der Tat, die geradezu erstaunliche Beweglichkeit
und teilweise Gegensätzlichkeit der sich in den rechtlichen und wirtschaftlichen
 Zuständen des Marktes abspielenden Veränderungen bis um die Mitte
des 14. Jahrhunderts ist eine der wertvollsten Erkenntnisse allgemeiner Art,
die sich aus den vorstehenden Studien geradezu aufdrängt. Sie ist zugleich
eine ernste Warnung gegenüber jener verbreiteten Vorstellung der Einheitlichkeit
 der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Mittelalters,
seines konservativen, traditionellen, sich immer gleich bleibenden Charakters16),
 Was zunächst die innere Geschichte Lübecks angeht, so hat dieser
entscheidende Irrtum die Darstellung bisher geradezu zur Unfruchtbarkeit
verurteilt und damit die Achtlosigkeit verursacht, die Lübeck in der Forschung
 der letzten Jahrzehnte zuteil geworden ist, obwohl das Lübeck des
13. Jahrhunderts einer Stadt wie Köln an wirklicher Bedeutung gewiß nicht
nachsteht. Das seit der Mitte des 14. Jahrhunderts einsetzende Quellenmaterial
 und den sich in ihm ausdrückenden Geist datierte man unbedenklich
 zurück in die Frühzeit der Stadt; so bei den Verbänden der Handwerker
und Kaufleute, so bei der Frage des Patriziats, so auch bei der Ratsverfassung.
 Gewiß, um 1350 setzt ein Zug des Beharrens unverkennbar ein und
ist charakteristisch für die Folgezeit. Man nimmt aber Lübecks Geschichte
aicht nur allen Reiz, wenn man diesen Zug des Beharrens — um es kurz
anzudeuten: den Geist der geschlossenen Stadtwirtschaft mit all seinen
obrigkeitlichen und genossenschaftlichen Bindungen — in die Frühzeit des
14. Jahrhunderts oder gar noch ins 13. und 12. Jahrhundert zurückverlegt,
sondern man untergräbt sich damit jede Möglichkeit eines Verstehens der
älteren Geschichte Lübecks. Die Kräfte, die es schufen, wollten lösen, nicht
binden, wollten sich frei auswirken, nicht beengt werden. Bei der Dürftigkeit
der unmittelbaren Quellen der Frühzeit war bisher dieses Geschlecht der
wagenden Unternehmer für unser geschichtliches Bewußtsein verlorengegangen.
 Nun leuchten seine letzten Spuren auf einmal aus der Marktkarte des
ausgehenden 13. Jahrhunderts uns entgegen; die Stadtbücher erweisen
sich auch als retrospektiv verwertbare Quelle. Allerdings, es sind
die letzten Spuren jener Frühzeit, die von uns aus dem erhaltenen Quellenmaterial
 noch zu erhaschen sind: es ist das Unternehmerzeitalter im
Zustande der Liquidation. Es soll hier nicht untersucht werden, ob man
nicht auch sonst für das Mittelalter Quellenmangel oder Mangel an bequem
benutzbaren Quellen durch Rückdatierungen ähnlicher Art ausgeglichen
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        1I. Der Markt von Lübeck

85

hat; wenn man etwa an Sombarts Werk denkt und an die von ihm beeinflußte
 Literatur!®®), möchte man allerdings die Befürchtung haben, daß die
Eigenart des 13. Jahrhunderts, das für die gesamte innere Geschichte
Deutschlands vielleicht schöpferischer war denn je ein anderes, mit Schlagworten,
 die man dem späteren Mittelalter abgewann, vergewaltigt wurde.
Das äußere Feld dieser Untersuchung war eng begrenzt: die paar tausend
Quadratmeter, welche der Lübecker Markt umfaßt. Aber dieser kleine Fleck
Erde ist eben der Schauplatz historisch wesentlicher und mit den Mitteln
historischer Kritik greifbarer Vorgänge geworden. Zunächst in dem Sinne,
daß es das Herz der ganzen Gründung war, und daß von ihm aus dem gesamten
 politischen und wirtschaftlichen Leben der Stadt als einem einheitlichen
 Organismus in seinen verschlungenen Wechselbeziehungen am ehesten
jeizukommen ist. Sodann aber: daß sich hier bei der im Mittelalter selbst
wichtigsten deutschen Gründungsstadt Zusammenhänge erfassen lassen, wie
es wahrscheinlich bei keiner anderen Stadt mehr in diesem Umfange möglich
sein dürfte. Damit gewinnt das Lübecker Material allgemeine Bedeutung.
Mechanischer Verallgemeinerung des hier gewonnenen Bildes soll damit
nicht das Wort geredet werden; im Gegenteil, vor ihr sei nachdrücklich
gewarnt, Das nähere Eindringen in den Quellenstoff eines sozialen Organismus
 schärft viel zu sehr den Sinn für die nur ihm eigenen Voraussetzungen
und Besonderheiten, als daß man seine Lebensformen ohne weiteres auf einen
andersgearteten übertragen möchte. Das ideale Ziel wäre jedenfalls, möglichst
 viel einzelne Städte als Individualitäten zunächst zu erfassen und dann
die Gesamtergebnisse miteinander zu vergleichen; aber nicht auf Grund
hier und dort aus dem Material der verschiedensten Städte herausgeholter
Quellenstellen eine bestimmte Frage beantworten zu wollen. Die Gefahr
der unwillkürlichen Gleichmacherei und Verallgemeinerung, der unbewußten
Willkür bei der Auswahl liegt zu nahe, wenn einzelne Lebensäußerungen verschiedener
 sozialer Körper ohne den ständigen Zusammenhang mit der
Gesamtheit des Organismus betrachtet werden, in dem sie lebensfähig
waren. Es sei nur an den Marktzwang erinnert! Erst die Durcharbeitung des
ganzen Materials einer wichtigen Stadt, Kölns, hat die übliche Annahme,
daß sämtliche Gewerbe durch obrigkeitlichen Marktzwang an den Markt
gebunden seien, als unbegründete Verallgemeinerung erkennen und die
wirtschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden selbst als bestimmend
für den Zug der meisten Gewerbe zum Markt und auch sonst weit stärker
hervortreten lassen. Wie der Aufsatz Georg von Belows über die Motive der
Zunftbildung zeigt!?%), hat das Ergebnis der Untersuchungen Heinrich von
Loeschs die allgemeine Forschung einen wesentlichen Schritt in der Richtung
der Befreiung von schematisierenden Theorien tun lassen. Die Gesamtheit
der gewerblichen und kaufmännischen Lebensäußerungen auch nur eines
nennenswerten sozialen Organismus sind eben viel zu verschiedenartig, als
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11. Der Markt von Lübeck

daß sie auf einen Nenner gebracht werden könnten. Das lehrt mit deutlicher
Sprache der Lübecker Markt. Bäcker und Schuster, Fleischer und Krämer,
Riemenschneider und Goldschmiede, Wollenweber und ihre glücklicheren
Rivalen, die Gewandschneider: sie alle wollen nach den besonderen Verhältnissen
 ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung innerhalb der Einheit
 des gesamten städtischen Wirtschaftslebens beurteilt werden, Aus ihrer
sehr verschiedenartigen Stellung zum Markt und seinen Einrichtungen sind
hier Einblicke zu gewinnen, wie sie anderes Quellenmaterial auch nicht
annähernd so gut zu vermitteln vermag. Und doch verlangt die gewonnene
Erkenntnis noch weitere Ergänzung außerhalb des hier behandelten Quellenstoffes.
 Die Marktstatistik der Gewandschneider mit ihren überraschenden
Aufschlüssen über die Art ihrer Tätigkeit im 13. Jahrhundert und die Verschiebung
 ihrer beruflichen Verhältnisse seitdem — sie führt hinüber zu
Fragen, die mit dem Markte nichts mehr zu tun haben: die Tätigkeit der
Gewandschneider auf dem Markt ist erst richtig einzuschätzen, wenn die
Fernhandelsverhältnisse in ihrem Wandel ausreichend untersucht sind. Und
vollends erst im Zusammenhang mit der Entwicklung des lübeckischen
Handels über See sind jene wichtigen, hier nur angedeuteten Fragen zu
lösen: wie es kam, daß um 1300 die Nachfahren alter Familien mit hochwertizem
 Grundbesitz zum Teil wirtschaftlich zusammenbrechen und Männern
anderer sozialer Herkunft das Feld räumen-müssen.
Schon diese wenigen Hinweise erfordern die Verarbeitung weiteren
Lübecker Quellenstoffes, Andrerseits möchte das schon hier fest Gewonnene
mit den Ergebnissen der Forschungen für andere Städte in Beziehung
gesetzt werden. Lübecks ältere Geschichte hat immer wieder Berührungspunkte
 mit der Freiburgs i. Br. ergeben; zugleich lockt ein Vergleich mit den
jüngeren ostdeutschen Gründungen, namentlich mit den von Lübeck selbst
mit veranlaßten!?!). Auch lohnt ein Gegenüberstellen der Lübecker und der
Kölner Marktkarte, wie sie in der Topographie der Stadt Köln wiedergegeben
 ist. Die einfacheren, klareren Verhältnisse der Gründungsstadt
kommen hier ebenso deutlich zum Ausdruck, wie ja auch sonst der im Verhältnis
 zu der Kompliziertheit der Kölner Zustände geradezu rationalistischnüchterne,
 aber doch auch organisatorisch überlegene Zug der gesamten
Verfassungsverhältnisse Lübecks festzustellen ist!??). Endlich fordert die
topographische Behandlung des Marktes zum Vergleich des Marktes als
Siedlungsstätte mit den übrigen Stadtteilen auf: der Gegensatz der winzigen
Budengrundstücke auf dem Markte zu den langgedehnten areae der Wohngrundstücke
 auf der Karte gibt hier einige Hinweise an die Hand. Hier
mündet diese Untersuchung ein in jene ergebnisreichen Versuche der letzten
Jahrzehnte, den Stadtplan als Geschichtsquelle fruchtbar zu machen.
Unwillkürlich spricht dieses Schlußwort mehr von dem, was noch zu tun
ist, als von dem, was es eigentlich abschließen soll. Aber schon die Fragen
        <pb n="88" />
        11. Der Markt von Lübeck

87

4es Lübecker Marktes, zunächst nur im Rahmen der vorliegenden Untersuchung
 lösbar, wollen gestellt werden in die Gesamtäußerungen des
wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Stadt überhaupt. Diese Aufgabe
hoffe ich selbst zu lösen und damit die Biographie der kraftvollsten
deutschen Gründungsstadt zu geben. Vielleicht regen diese Studien zu
ähnlichen Untersuchungen bei andern Städten an, soweit das Quellenmaterial
 es überhaupt zuläßt. Erst wenn eine Reihe solcher, ich möchte
sagen soziologischer Biographien vorliegt, wird die allgemeine Forschung
eine Geschichte des deutschen Stadtwesens zeichnen können, in der die
Gefahr irriger Bewertung vereinzelter, in sich zusammenhangloser Quellenstellen
 auf ein Mindestmaß zurückgeschraubt wird, und verwandte und
individuelle Züge der allgemeinen Entwicklung der deutschen Städte in
zleicher Weise zu ihrem Rechte kommen.

NACHWORT

Neuerscheinungen während des Drucks bestimmen mich, in diesem Nachwort
 auf die bisherige Aufnahme des „Marktes von Lübeck‘‘ in der Literatur
einzugehen. Es wird wohl als zutreffend gelten dürfen, wenn ich sie im allgemeinen
 als sehr freundlich bezeichne. Das gilt von den größeren Besprechungen,
 die der Buchausgabe galten: Kötzschke, Hist. Zeitschrift,
Bd.127, S.298; Rehme, Zeitschrift der Savignystiftung, Germ. Abt., Bd.43,
S. 355; Strieder, Archiv f. Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 51,
S. 552; Techen, Hansische Geschichtsblätter, Jhrg. 1922, S. 242 ff.;
das gilt auch von der Benutzung des Buches in der rechts- und wirtschaftsgeschichtlichen
 Literatur, wobei ich in erster Linie die eindringliche Parallele
zwischen Lübeck und Köln nennen möchte, die K. Frölich in der Zeitschrift
des Vereins f. Lüb. Geschichte und Altertumskunde, Bd. 22 (nicht 23!),
S. 381ff. mit ungewöhnlicher Vertiefung in die von ihm herangezogene
Literatur gezeichnet hat.
Auch die Besprechung G. von Belows in der Vierteljahrsschrift f. Sozialund
 Wirtschaftsgeschichte, Bd. 18, S. 245, steht den Ergebnissen des Buches
im ganzen anerkennend gegenüber; nur ein, allerdings wesentlicher, Punkt
wird hier abgelehnt: das Unternehmerkonsortium. Diese Einwände von
Belows haben sich inzwischen wiederholt und eine verschiedene Begründung
erhalten. Ich habe sie eingehend nachgeprüft; sie haben mich aber nicht zu
einer Aufgabe meines bisherigen Standpunktes, der im übrigen bei gewiß
gründlichen Kennern mittelalterlicher Stadtgeschichte volle Zustimmung
gefunden hat, bestimmen können. Im Gegenteil. Die Nachprüfung hat zu
einer erneuten Festigung geführt; nicht nur das Unternehmerkonsortium
bestätigt, sondern sogar die Unternehmergilde, in deren Bekämpfung für
        <pb n="89" />
        38

II. Der Markt von Lübeck

Freiburg i. Br. von Below doch ganz isoliert dasteht, auch für Lübeck noch
wahrscheinlicher gemacht. Da ich auf all diese Dinge bereits in den Anmerkungen
 der Neubearbeitung und in Beitrag VIII näher eingegangen war,
habe ich auch den neuesten Einwand von Belows — Vierteljahrsschrift für
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 20, S.132ff. — an der sachlich zugehörigen
 Stelle behandelt. Die wesentlichen Punkte der Einwände G. von
Belows möchte ich hier zusammenstellen, unter Hinzufügung meiner Erwiderung.

I. Es kommen höchstens ein oder wenige Unternehmer in Frage; jedenfalls
 keine so große Zahl, daß man den Rat aus den Unternehmerfamilien
hervorgehen lassen könnte.
Erwiderung: Beitrag II, Anm. 56 und VIII, Anm. 60.
2. Die „Beweglichkeit‘“ mittelalterlicher Zustände verbietet die Ableitung
des Rats aus dem Unternehmerkonsortium. ;
Erwiderung: Beitrag II, Anm. 168,
3. Die Ableitung des Rates aus Unternehmerkonsortium oder Unternehmergilde
 ist eine leichtherzige, methodisch falsche Ableitung von staat-‚ichen
 oder gemeindlichen Verfassungskörpern aus sozialen Vereinigungen.
Erwiderung: Beitrag II, Anm. 61* und 62.
Wer sich die Mühe macht, die an den verschiedensten Stellen verstreuten
Einwürfe von Belows nachzulesen, wird sich davon überzeugen können, daß
es sich hier nicht um eine Kritik handelt, die von der Methodik und Quellenarbeit
 des Kritisierten ausgeht, sondern von der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung
 des Gelesenen mit den eigenen, längst feststehenden Vorstellungen.
 Von Below hat das neuerdings selbst mit aller Offenheit von
seiner Art, Kritik zu üben, ausgesprochen. (Vierteljahrsschrift f. Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte, Bd. 20, S. 114, Anm. 1.) Dort heißt es: „Ja, ich darf
sogar sagen, daß ich mich erst dann zu einer Kritik aufgelegt gefunden habe,
wenn ich ein eigenes, zusammenhängendes, anschauliches Bild von:den
Dingen gewonnen hatte. Ohne eine eigene positive Anschauung Kritik zu
üben, hat mich nie gelockt. Und ich besitze ja auch auf den Gebieten, auf
denen ich kritisch tätig gewesen bin, ganz feste Anschauungen, ... die
jeder als etwas greifbar Positives empfinden wird...‘ Es ist selbstverständlich,
 daß vor den Augen von Belows unter diesen Umständen nur Gnade
findet, was seinem eigenen Anschauungskreis entspricht; in diesem Anschauungskreis
 ist aber wenig Raum vorhanden für die Würdigung von Vorgängen,
 wie sie hier geschildert werden mußten. Das erstrebenswerte Ziel
einer wissenschaftlichen Erörterung, die Verständigung, ist so eigentlich ausgeschlossen.


A

Soeben ist in demselben Heft der von Belowschen Vierteljahrsschrift
meinem „Markt von Lübeck“ ein neuer Kritiker schärferer Observanz erstanden:
 Willy Krogmann. Mit seiner Miszelle: „Die Eigentumsverhältnisse
 des Lübecker Marktes um 1300 und ihre Erklärung“, gibt er übrigens
sein Debüt in der wissenschaftlichen Welt; den jungen Kämpen drückt
noch nicht einmal die Last des Doktorhutes. Um so erstaunlicher ist,
        <pb n="90" />
        II. Der Markt von Lübeck

89

was Krogmann alles weiß. Z. B. daß es „zweifellos‘‘ ist, daß die mittelrheinischen
 Städte Lübeck die Ratsverfassung gaben. Ich verweise dazu auf
meine Ausführungen (S. 25 und S. 37, Anm. 87), die zu ändern mir die Krogmannsche
 Behauptung natürlich nicht den mindesten Anlaß gibt. Aber sein
Wissen geht noch viel weiter. Zwar finde ich so weit Gnade vor seinen kritischen
 Augen, daß mein „rein statistisches Material‘‘ und die Feststellung der
Eigentumsverhältnisse als richtig und wesentlich anerkannt werden. Aber
mit dem Versuche, diese Eigentumsverhältnisse ihrer Entstehung nach zu
erklären, habe ich, wenn es nach Krogmann geht, ganz daneben gegriffen.
Nach Krogmann ist es ein „völlig unbegründeter‘ Trugschluß, daß 1158 ein
Unternehmerkonsortium an der Arbeit gewesen sein soll; ebensowenig wie
es richtig sei, daß damals aller Marktbesitz in den Händen ratsfähiger
Familien gewesen sei. Was letzteres betrifft, so hat Krogmann natürlich aus
dem einfachen Grunde vollkommen recht, weil es 1158 keine „ratsfähigen‘‘
Familien gab, dieweil es noch keinen „Rat‘ gab. Es ist mir aber auch nie eingefallen,
 so etwas zu behaupten. Was ich glaubte feststellen zu müssen, war
im wesentlichen dies: die Entwicklung des Eigentums an Marktbaulichkeiten
 — übrigens auch des anderen hochwertigen städtischen Grundbesitzes
— in der Zeit, wo er sich grundbuchmäßig verfolgen läßt, weist auf eine Zeit
hin, wo er einmal im alleinigen Besitz einer hevorrechtigten Gruppe von
Familien gewesen sein muß. Für das Nähere verweise ich auf die Darstellung
im Text. Wer jetzt meine Mitteilungen über die Wiener Erbbürger liest
(Beitrag VII), wird sich dieser Erkenntnis wohl kaum mehr verschließen
können. Nach Krogmann ist es aber kurzerhand klar, „daß dieser Schluß in
keiner Weise haltbar ist‘, Vor allem habe „diese Vermutung den großen
Fehler, daß sie die tatsächlichen Vorgänge zu wenig berücksichtigt“. „Allein
aus den wirklich bezeugten Geschehnissen heraus können wir die Verhältnisse
Lübecks um 1300 verstehen,‘ Nach Krogmann sind nun die „wirklich bezeıgten‘‘
 Geschehnisse folgende: 1143 gründet der Graf die Stadt. „Nach
Analogie der anderen Städtegründungen spricht alles dafür, durch einen
Locator.‘‘ (Unrichtige Analogien zu den landesherrlichen Gründungen des
13. Jahrhunderts sind also „bezeugte Geschehnisse‘ !!) 1157 wird die Stadt
durch Feuersbrunst völlig zerstört. Für den Locator wurde dieses Ereignis
katastrophal; er konnte seine Ansprüche, da er nichts mehr zu bieten hatte,
nicht wieder erneuern. („Bezeugtes Geschehnis‘ !!) Die früherreichen Familien
aber hatten ihren Grundbesitz behalten. („„Bezeugtes Geschehnis‘“!!) Ihre
Lage hatte sich sogar relativ gebessert, da die übrigen Bewohner naturzemäß
 durch das zweite Umziehen noch mehr geschädigt worden waren.
(„Bezeugtes Geschehnis‘“!!) So hoben sich ganz von selbst gewisse Familien
hervor, die sich durch großen Besitz auszeichnen; aber ‚die so entstehende
Gruppe hat mit dem Unternehmerkonsortium Rörigs nichts zu tun. Dieses
ist — man lese und staune! — zu sehr eine Nachbildung der modernen
Aktiengesellschaft‘‘. — Es ist wohl das humanste Verfahren, wenn man in
diesem Falle dem jugendlichen „Gegner‘“ den wohlgemeinten Rat gibt, sich
zunächst einmal so weit in die Anfangsgründe historischen Denkens zu vertiefen,
 daß er seine eigenen Hypothesen nicht mit bezeugten Geschehnissen
        <pb n="91" />
        J0

II. Der Markt von Lübeck

verwechselt. Hätte Krogmann sich wenigstens etwas in der Literatur umgesehen,
 so wäre ihm das Malheur erspart geblieben. Hätte er die Hist. Vierteljahrsschrift,
 Bd. 22, S. 520, Anm. 1, eingesehen, so würde er gegen die
Analogien mit Urkunden des 13. Jahrhunderts mißtrauisch geworden sein.
Der bekannte Frölichsche Aufsatz hätte ihn auch wohl vorsichtiger gestimmt.
In meiner Darstellung der Geschichte Lübecks im Mittelalter (in Endres’
Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck 1926) hätte er nachlesen
können, daß es keineswegs ein Ignorieren der Gründung von 1143 bedeutet,
wenn man sich von dem sicheren Boden des ausgehenden 13. Jahrhunderts
aus zunächst nur bis 1158 zurücktastet. Vor allem aber hätte er der Literatur
entnehmen können, daß seiner ganzen These der Boden im buchstäblichen
Sinne dadurch entzogen ist, daß die Marktgründung von 1158 auf bis dahin
mit Buchen bestandenem Neuland stattfand! In dem vom Lübecker Denkmalrat
 1926 herausgegebenen „Lübecker Heimatbuch“‘, das sich durch eine
Reihe vortrefflicher Beiträge auszeichnet, hat H. Rahtgens, der gediegene
Mitarbeiter an den Bau- und Kunstdenkmälern Lübecks, in genauer Kenntnis
der älteren Literatur dargelegt, wie die ältere, bescheidene Kaufmannssiedelung
 von 1143 etwa die heutige Domgegend umfaßte, von der Burg aber
noch durch Buchenwaldung auf dem Hügel selbst getrennt war. Diese Siedlung
 ging 1157 durch Brand zugrunde, „ohne nachweisbare Spuren zu hinterjassen‘‘.
 Für die „neue Kaufmannssiedelung (von 1158) wurde die bisher
noch unbebaut gebliebene, hochgelegene Mitte des Hügels, die
den Kern der heutigen Stadt bildet, ausgewählt“. (S. 152f.;
vgl. auch unten S. 266, Anm. 28.) — Damit zerflattern die Krogmannschen
Phantasien von dem Fortbestehen der Eigentumsverhältnisse der ersten
Gründung in nichts; um so zwingender wird aber gerade jetzt die Hypothese
des Unternehmerkonsortiums. Jedenfalls ist sie mit einem ganz anderen
Respekt vor den „wirklich bezeugten Geschehnissen‘ gearbeitet, als die
Krogmannschen Einfälle. — Dem jugendlichen Gegner gegenüber sei Nachsicht
 geübt. Befremdend aber wirkt es, daß der Herausgeber einer Zeitschrift
vom Range der Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
diesen Beitrag gebracht hat, ohne die in diesem Falle doppelt notwendige
Prüfung auf die Qualität durchzuführen. Jedenfalls ist damit dem jugendlichen
 Autor, aber auch der Zeitschrift selbst, kein guter Dienst erwiesen
worden.

Jr

a

da

Das Nachwort gibt mir Gelegenheit, im Hinblick auf wirtschaftsgeschichtliche
 und wirtschaftstheoretische Erörterungen allgemeiner Art, wie sie in
den letzten Jahren fortgesetzt gepflogen wurden, den Ertrag meiner bisherigen
 Arbeit kurz zu fixieren. Ausgehen möchte ich dabei von den Bemerkungen,
 die R. Häpke nach Erscheinen des „Marktes von Lübeck‘ in
den Hansischen Geschichtsblättern, Jhg. 1922, S. 278ff., gemacht hat. Für
die von Häpke vorgetragenen Bedenken habe ich volles Verständnis: Betone
ich doch selbst stets das genossenschaftliche Moment gerade bei dem Gründungsvorgang
 der Städte. (Unternehmerkonsortium oder gar Unternehmergilde.)
 Ich darf daran erinnern, unter welchen quellenmäßigen Voraussetzungen
        <pb n="92" />
        II. Der Markt von Lübeck

0]

meine Arbeiten entstanden sind: das 1284 beginnende Stadtbuchmaterial ist
seine Hauptquelle. Aus diesen Quellen wehte mir nun mit einer nicht mißzuverstehenden
 Deutlichkeit das entgegen, was ich oben im Text als den
„individualistisch-unternehmenden Zug der Frühzeit‘‘ bezeichnet habe. Inzwischen
 habe ich aber durch meine als Beitrag III und VITabgedruckten
Untersuchungen scharf darauf hinweisen können, daß jene gegen Ende des
13. Jahrhunderts unbedingt wirtschaftlich führenden homines novi durchaus
ndividualistischer Prägung eine ältere führende Schicht teils verdrängen, teils
zur Anpassung an den neuen wirtschaftlichen Geist zwingen. Hätten nicht
verantwortungslose Hände die ältesten Bände des Ober- und Niederstadtbuchs
 Lübecks verschleppt oder vernichtet, so wären hier noch sehr viel einygehendere
 Kenntnisse für die früheren Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts zu
gewinnen. So möchte ich mein Urteil mit aller Vorsicht dahin zusammenfassen,
 daß echter Unternehmergeist zwar an der Wiege des 1158 neugegründeten
 Lübeck gestanden hat; daß aber damals doch ein stärkeres Betonen
zenossenschaftlicher Momente vorhanden war. Einmal schon wegen der
Risikoverteilung bei der Gründung, sodann aber auch wegen der von Häpke
mit Recht hervorgehobenen „genossenschaftlichen Geschäftsauffassung und
Lebensführung“‘, wie sie sich z. B. in dem Zusammenwandern „ganzer Kaufmannscharen‘‘
 äußerte. Aber gerade hiermit ist es am Ende des
13. Jahrhunderts vorbei. Denndamals hatte sich jene Umwälzung im kaufmännischen
 Betriebe.durchgesetzt, die ich in der Einleitung von Beitrag VII
zeschildert habe: das Eindringen der Schriftlichkeit. Ich möchte meinen,
daß im Hinblick auf die unmittelbar vorausgehende Art des kaufmännischen
Betriebes keine spätere Umwälzung so eingreifend war, wie gerade diese; und
dennoch: sie blieb so gut wie gänzlich unbeachtet. Sie ist m. E. so wichtig,
daß man hier die Zäsur zu machen hat, wenn man die Ursprünge des
modernen Kaufmanns festlegen will: alles, was dann noch kam, die Übernahme
 der arabischen Zahlen, das Eindringen der doppelten Buchführung,
ja bis hinunter zu Telegraph und Schreibmaschine; das alles sind weitere
Fortschritte auf einer im 13. Jahrhundert in Deutschland zumerstenmal
 betretenen Bahn: die Rationalisierung des kaufmännischen Betriebes
durch das Mittel der Schriftlichkeit als neuer Organisationsfaktor. Dies ist
die zweite „kapitalistische Welle‘, die sich in Lübeck auswirkt; sie konnte
jetzt wahrhaft rein individualistische Züge haben: in der Organisation des
einzelnen Betriebes, nicht mehr im Umherziehen mit Genossen lag jetzt
die Stärke des Kaufmanns. „Die große Neuerung‘‘ der Schriftlichkeit, ergriffen
 von einigen auf Vergrößerung des Erwerbs sinnenden organisatorischen
 Köpfen: das war der Ursprung der geradezu umstürzlerischen Bewegung,
 welche damals die Wirtschaft Lübecks traf; Bertram Morneweg ihr
markantester Vertreter. Hier ist es für mich eine besondere Freude, auf die
wirtschaftstheoretische Literatur hinweisen zu können, Der 1921 erschienene
Aufsatz von Th. Mayer, Wesen und Entstehung des Kapitalismus (Ztschr. f.
Volkswirtschaft und Sozialpolitik, N. F. Bd. 1, S.5ff.), den ich erst jetzt einsehen
 konnte, hat damals die Ursachen, die treibenden Kräfte, das Tempo,
die Dauer einer solchen „kapitalistischen Welle‘ geschildert; diese Darstellung,
        <pb n="93" />
        2

II. Der Markt von Lübeck

die ebenso unabhängig von meinen Untersuchungen ist wie diese von ihr,
paßt so ausgezeichnet auf die Wirtschaft Lübecks vom Ausgang des 13. bis
zum Ausgang des 14. Jahrhunderts, daß ich ganze Sätze der allgemeinen,
durchaus nicht für das 13. Jahrhundert erdachten, Darstellung Mayers zur
Charakterisierung der Lübecker Zustände verwenden könnte. Ich habe an
der Formulierung meiner Ergebnisse in den Beiträgen III, IV und VII
keinen hierher gehörenden Satz geändert; um so auffallender ist, wie hier
endlich einmal die unabhängig voneinander entstandenen Untersuchungen
theoretischer Art und induktiver Quellenuntersuchung sich bis zur Verwandtschaft
 in den Formulierungen decken. Sogar bis zur Fixierung des
Endes einer solchen Bewegung: ‚,.... daß die restlose Erfüllung der kapitalistischen
 Ziele schließlich zu einer anderen Wirtschaftsgesinnung führt,
zum Rentnertum, das im scharfen Gegensatz zum dynamischen Prinzip
steht‘. (Mayera. a. 0. S. 28.) Die Schlußteile der Beiträge IV und VITIgeben
auch hier die vollkommen entsprechenden Wirklichkeitsbilder aus dem
14. Jahrhundert für die Richtigkeit dieser Sätze. Meine geplante Gesamtdarstellung
 der Lübecker Wirtschaft soll ja aus dem nämlichen Grunde eben
mit dieser Beendigung jener Periode freier individualistischer Wirtschaft
enden; für sie werde ich noch manchen Gedanken Th. Mayers dankbar verwerten
 können. — Wenn ich hier und auch sonst bei Übernahme von Außerungen
 anderer Autoren das Wort „kapitalistisch‘‘ übernehme, so geschieht
es in dem Sinne, den R. Passow, „Kapitalismus‘‘, Eine begrifflich-terminoitogische
 Studie, 2. Auflage, 1927, S. 95, mit dem gewiß schillernden Wortbild
„kapitalistischer Geist‘ verbindet: ‚‚Gesteigerter Erwerbstrieb, Geschäftssinn,
 Streben nach möglichst hohem Gewinn.‘ Gemeint ist jedenfalls das
Gegenteil von dem, was nach W. Sombart die alleinige Grundlage des
mittelalterlichen Handels gewesen sein soll: die handwerksmäßige Gesinnung,
die nur die bürgerliche Nahrung gewinnen will.
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        Tabelle 1?). Marktbudeneigentum von Familien, die noch im 13. Jahrhundert im Rate sitzen.
Auf der Karte rote Flächen.

Namen
der Eigentümer

Attendorn
Bardewiek

Bocholt

Boicenburg
Bremen

Campsor

Zahl |

1
2

2

2
11

Block!

1

"I

IV

VII
XI
VI
VI

Nr.

234 B
232 B
235 A
238 A
221 B
248 LM
240 A—D
241 A—C

220
268 C
250 DEF
221 A
)53/55 A
»7 EFF
20

244 B
»”1 D |
245

Art der Bude

b. sutrina
inter antiquas crambodas
b. sutrinae?)
b. sutrina
b. filtraria®)
apotheca
b. sutrinae
5 b. sutrinae
4} b. filtrariae®)
2 crambodae
». sutrina
3) corricidales”)
d. Ssutrinae
5. sutrinae
inter kemmerbodas
inter antiquas crambodas
in angulo bodarum institricalium

Krambude?
Krambude ?
apnotheca

Gesamt-



R

14

Jahr der
Veräußerung


1296
vor 1285
vor 1285

1300

vor 1284
ca. 1311
13735)

vor 1285
1301
vor 1330
1306
1288
1318
1311
1295

1309
1315
1340

Erwerber

Söhne des Johann de Raceborg
Johann Westfal, remensnider
Mutter des Albert de Langenramen
Johann Uphovel [sutor]
Stephan, institor
Johann Holt und Rodiger Piscis*)
Danquard vamme Holme

Marquard Rodewinkel
Godeke de Tremonia, sutor
Nicolaus Rodenborch
Marquard Hildemar
Wessel Antiquus®)
Johann lucernifex
Hinrich aurifaber
Winand institor®?)

Hinrich de Raceborg, campsor
Johann Westfal
Johann Parkentin, apothecarius

„

u
%o
„a.

‚
m.

1) Quellen zu Tabelle I und II: Oberstadtbücher I und II des Lübecker St.A. — Hermann Schröder, topographisches Register:
Marienquartier, St.A. Lübeck. — Notizen aus dem ältesten verlorengegangenen Stadtbuch in Ztschr. d. V. f. L. G. u. A. IV, Heft 2.
— Von der Wiedergabe der einzelnen Belegstellen muß hier wie auch bei den späteren Tabellen aus Gründen der Übersichtlichkeit
und Kostenersparnis abgesehen werden. 2?) 1291: nur noch eine boda. ?®) Seit 1311 als Überbau nachweisbar. *%) Erbgang? ®) Vorher
 als Mitgift an die Lüneburgs. %) Seit 1287 als Überbau. 7) Seit 1315: eine boda. ®%) Mitgift. ®) Kauft den ganzen Komplex
und 1310 noch die Nachbarbude. 224.
        <pb n="95" />
        Namen der
Eigentümer | Zahl [Block

U
1
10

iX
IX
X

Clendenst

1
I

XI
AH
IX
“1

Cremun

Crispus

Zuro

Zusfelde

Vır
XXI:

Nr.

216 GH
216 A
251/252
AK
231 C
216E
216 J
248 N
i
262
253/255B — G

239 A

249 AB
264 AB
227 AB
”238R DD

222
266 B

Art der Bude

b, sutrinael)
'Krambude ?]
° b. campsoriae
3 b. sutrinae
inter antiquas crambodas
3. sutrina
o. Sutrina
b. sutrina
inter candelatores
inter clipeatores
kemmerboden
1 b. sutrina
1 b. filtraria?) .
in novis crambodis inter
apothecarios
rn

inter antiauas crambodas

desgl.

b. institoria
5. fabritis

Ge- Jahr der
samt- Verzahl
 | äußerure

‚349
1357
1280)

21%

vor 1285
349
305
:311
‚366
1342
1345

5
ASY

1323
1299
1315
1310
1340

1284
1318

Erwerber

Eberhard Schonenweder
Fazeke de Razeborg
ins. Hartmann Pepersac

Nikolaus Colberch
zberhard Schonenweder
jodeke de Tremonia, sutor
Johann Westfal
Johann Sluter, candelator
Johann Rodenbeck, sellator
Wilhelm de Warendorpe

Brüder de Scheninge
Hinrich de Raceborg, campsor%)
Gerard de Bocholte
Volmar de Stade und Johann de
Duderstadt [stalmenger]
Ditmar Kavel
(Schwager des Joh. de Cusfelde)
Hildebrand, institor
Hinrich de Crummesse

1) % b. besitzen die Vorrades. 2?) Seit 1389: Einzelverkauf der Buden. ®) Seit 1326 als Überbau nachweisbar. %) Vgl. S. 120,
Anm. 110.

Je domo

Friso

Hildemar

ie lapide

Nusse

Parchim

Parvus
Piscis

Revalia
Rosa

7
71%

247, 248 A
248 B

XXI| 267 ABC
N '234A
XXI! 266 C
XXI 263 B
231 A
237 A—C2)

I
IV
xvanl 2
-r

236 A—E
230
233
237 A—CV

239 €
295

inter apothecarios
inter apothecarios

6. fabriles

b. transversales in quibus
morantur corrigicidae
1. fabritis
inter clinpeatores

inter antiquas crambodas
3 b. sutrinae
2 b. filtrariae®)
5. candelatoria
5 b. sutrinae
1 filtrariae*)
institoria
inter cramboden
3 b. sutrinae
2 b. filtrariae’) sub uno
tecto contigue stantes
inter clipeatores
inter institores ;
inter antiauas cramhadas |

»

pr 1285
„292

1288
1300
1310
1323

1298
‚303
1303

1320

ZT
12321

1310

1297
1205

Johann de Colonia und Johann
de Raceborg?
mgr. Jakob de Colonia, apothecarius

Marquard Hildemarl)

Johann Rodenberg [Riemenschneider
 ?]
Ditmar de Crummesse
Rudinger Piscis
Hinrich Scacht, lepelsnidere
Hermann Mornewech
Hermann Mornewech

Witwen des Hinrich Campsor und
Hinrich Mornewech

Volmar de Attendorn

Hermann Mornewech

Mechtild, W. des Christian
Bertold Crisous

—
_

3) 1301: Verkauf an Kleinschmiede (267 B und C). ?) Zur Hälfte Teilhaber: Piscis. %) Als Überbau seit 1303 nachweisbar. 4) Als
Überbau seit 1305 nachweisbar. 5) Seit 12301 nur noch 1b. $) Die andere Hälfte bei: Nusse. ”) Als Überbau seit 1303 nachweisbar. (2
        <pb n="96" />
        Namen
der Eigentümer

Soltwedele

Stalbuk

Steneco

Vorrade

Warendorp

Wittenborg

Zahl ! Block

Nr

» | ıv 2398

1
7

IV
IV

237 D
238 C

2

VIEL

221 E.F.G

IX
IX
XI
XVII
XIX
—_—_—.

216 D
216 F
248 FK
3
261

1

4

{

Ep
Mi
xvanl 5
var |

216 GH
268 A

Art der Bude

1 b. sutrina
1 b. filtrarial)

[ b. institoria
! b. sutrina
L b. filtraria3)
Krambuden

b. sutrina
b. sutrina
b. sutrinae
b. candelatoria
inter clipeatores
b. candelatoria®)

b. sutrinae®)
b. corricidales
b. candelatoria

cramboda

Ge- .' Jahr der
samt- Verzahl
 äußerung

)

vor 1285

vor 1285
vor 1285

1295 und
1308
1312
1312
1315
1303/05
1312

FE
ab

1308

1349
1329

‘372

‚242

Erwerber

Hinrich de Crummesse

Arnold und Nikolaus Morkerke?)
Hinrich de Kilo [alutarius]

Hinrich Warschowe und Arnold de
Kamen
Hinrich de Seveneken [sutor?]
Hinrich Sist [Kaufmann]
Hinrich Crampe
ins. Johann Gordin, sacerdos
Hinrich Sist

Hermann de Osenbrugge [aurifaber]
Eberhard Schonenweder
Hinrich de Criwice

Johann Sluter, candelator

Hermann de Moris

z

—
az]

7

en

1) Als Überbau seit 1288 nachweisbar. ?) 1296 an Hinrich Longus, cerdo verkauft; kauft 1313 auch 232 C. ®) Als Überbau seit
1313 nachweisbar. %) Diente 1294 als Mitgiftbestellung. °) 14 b. besitzen die Campsors. Seit 1309 nur noch eine boda.
        <pb n="97" />
        Anhang zu Tabelle I.
Marktbudeneigentum der ratsfähigen Familien nahestehenden Eigentümer‘).

Namen
der Eigentümer

Calvus, Arnold

Constantin,
Gottschalk

Zahl

Block

IX

Nr.

256/257 A
256/257 B
258, 259

235 B

Art der Bude

b. inter clipeatores
desgl. ‘
duae bodae sub 1un0 tectu
inter clipeatores

o. institoria®) inter antiquas'
crambodas

Gesamt-



Jahr der
yeräußerung


312
389
15

Erwerber

Gerard Friso?)
dns, Johann Niebur®)
Johaun de Nienborch, clipeator%)

Dtto, advocatus s. Johannis

—_-.
zu;
»
r
“
4
Y
tr
-

2
3
=
2

1) Arnold Calvus, der Schwiegervater des miles dns. Thiderich Ketelhod, des dns. Johann Clendenst und des Hartwigs de Pole
(U.B. Bist. Lübeck, Nr. 526), ist zwar nicht als consul belegt, gehörte aber zu den consules et maiores (U.B. Bist. Lübeck, Nr. 264,
1277 und 275, 1280). — Gottschalk Constantin, Sohn des sehr wohlhabenden Gewandschneiders Constantin (vgl. dessen Test.
L.U.B. II, Nr. 1015, S. 938) und Schwager des Gerard Wlome. Zu Anfang des 14. Jahrhunderts sitzen beide Familien im Rate.
Gottschalk Constantin selbst besitzt u. a. zwei domus frumenti an der Trave bei der Engelsgrube (Schröder, Mar.-Magd.-Quartier,
S. 535, 685B); sein Bruder Hinrich das steinerne Eckhaus Südecke Pfaffenstraße — Breite Straße. ?) Bis 1312: Mitgift des miles
dns. Thiderich Ketelhod. 2) Bis 1389: Mitgift des Johann Clendenst; dann im Eigentum seiner Erben. 1389 Zwangsverkauf, *) Bis
[315: Mitgift des Hartwig de Pole. °) Als boda inter corricidas veräußert.

% |
        <pb n="98" />
        Tabelle 11. Marktbuden im Eigentum nicht zum Rate gehörender Familien.
Auf der Karte weiße Flächen,

Zahl |
der | Block | Nr.
3uden |

231 B

232 A

”»5

98

”»q

238 B

94

ZIEHE |

221 C

IX

216 B

x

216 C

250 A—C

246 AB

&amp;lt;&amp;lt;

248 C—E

7IX

263 A

Art der Buden

b. in crambodis

[Krambude]

b. institoria

9. inter antiquas crambodas


b. inter antiquas cram-5odas


b. sutrina et
b. filtrina superius sita

9. inter institores

Krambuden ?

Krambude

b. sutrina

b. sutrina

3 b’'ae campsoriae

jodae (Krambuden ?)

sodae sutrinae

9. clipifica

Ältester belegter
Eigentümer

Dessen Beruf

© m
3&amp;lt;35
Sr
he
'55

Bemerkungen

Godeke de s. Egidio

institor? 1 1287

b. quam inhabitat
(1297: in qua manserat:
 +)

Marquard Wessel
(S. des Gerlach corrigicida)

dns. Hermann Beseko

corrigicida ?

1320

[368 Eigentümer: stalmenger
 (vereinigt mit
232 B)

sacerdos

1286

Schwager des Eigentümers
 Gerhard de
Dole

Walter de Copmannehavene


305

Gottschalk de Crambodis

Hinrich de Kilo

1305

1305 verkauft an Johann
Holzte, viltere

alutarius?

1313

1313 an Bertold Sasse,
sutor, veräußert

Hinrich Velchavere

nagister

1290

310: verkauft an Winand
 institor

Heideke

ınstitor

1297 ı 1298: domus, in qua
personaliter morabatur

1318: hereditas, tres
mansiones habens

domina Grete

nstitrix

1286

Gerard Kindervadere

1311 | 1334: verkauft an Johann
 Seveneke, sutor

Wibe Springindgod

1311 |1311: verkauft arı Gerard
de Susele, sutor
1287 |1288: bodae in quibus resident
 fratres dicti W.
1289ff.: hereditas
1306: Zwangsverkauf
an die Söhne des
dns. Marquard Hildemar

1315: 4 an Hermann
Mornewech veräußert
1297: hereditas, in qua
morabatur dicta Lisa
1300: domus angularis
1353: una boda ex
pridem tribus in una
structa
1409: d. quaedam
1293 verkauft an Johann
de Ipere
1304 an Winand Trinthamer


Zernhard u. Hermann |[Kaufmann? 130°
Wincop, Brüder Konkurs]

1isa

nstitrix

je Langenramen

Johann Lucius iun.

P
        <pb n="99" />
        Zahl
der
Buden

Block | Nr.

xx |

264 C

XXI

265

XXI

266 A

XXI

267 D

XXI

268 B

Art der Buden

quaedam halle boda

D. inter corrigicidas

Ältester belegter
Eigentümer

dna. Grete Gordin
geb. de Langenrame)

Hinrich de libra
Tiderich Strepa

Hoburge, W. des Arnolı
Eilard

Siegfried Albus

Dessen Beruf

corrigicarius

©
si5
78
5:
a

1302

1295

1284

1312

1292

Bemerkungen

1302 verkauft an Witwe
des Bernard de Cusfelde
 ;
1363 Käufer: kannengeter


1309 4} b. an Konrad
de libra verkauft; in
aqua moratur

‚312 verkauft an Witwe
des Wikbold de Schottorpe


1298 an Johann de Ulsen,
Riemenschneider, ver-Kauft


&amp;gt;
=

an)

A
Bl“

&amp;amp;
ZN
        <pb n="100" />
        Tabelle 1111). Verkaufsplätze auf dem Markt in städtischem Eigentum.
Auf der Karte grüne Flächen.
A. Einzelbuden.

Bezeichnung

corduvanere et institores


lahr

1316

Block

VI
242 A—E

7ahlder
Einzelbuden


5

Beruf der Mieter

I scriptor (1283 —95)
ı institrix (1316)
die übrigen unbestimmt]

Bemerkungen

"262: 6 (tabernae sub lohus). 1351: 4.
Vgl. Zur Baugeschichte 2, S. 137 f.

.

,

vilterbode

1316

Überbau
von VI
242 A—E
ınd der 2
-estudines

2 viltere (1285—1297) — 1316:
1 corrigiarius, ihm folgt 1334: 1 fibulator
 .
{die übrigen unbestimmt; zunächst
vermutlich nur Filzer]

Eine weitere, nur 1285/1286 vorkommende
 Bude (Überbau 242 A—E)
war an einen hodwalkere vermietet
1262: 2 tabernae pilleorum

iz

schilderebode

‘216

OA

*
sr

316: 1 sarwerte, 1 perator, 1 schildere,
 1 cerdo — 1338: 1 apothecarius,
 1 harnesmeker; wahrscheinlich
 2 Schuster — 1356: 1 sutor,
1 taschenmeker

aurifabri

316

XVII

24

Ohne Bezeichnung; wohl nur od. vorwiegend
 Goldschmiede. Ausnahmen:
 1283—87 ein sartor, eine
medica, 1287 ein sartor, 1338 ff, ein
sartor, ein perator

1) Quellen: Kämmereihefte und -bücher des St. A. Lübeck. Hauptsächlich Hs. 338.
siehe oben).

262: taberna clipifica mietet 1264 ein
clippifex 1283—97: 1 pictor, 1 alotarius,
 2 sarworte (damals 5 Buden,
von denen 2 in einer Hand vereinigt)


Zwei Buden 1335 und 1347 eingezogen


Z. T. gedruckt im L.U.B. I und II

Av
as
nn

D
        <pb n="101" />
        Bezeichnung

Jahr

xemmerboden

1316

prope tribunal und
sub testudine

1316

bodae acuficum !

1316

onga domus prope |
cimiterium

1316

bodae ortulanorum |

2a. 1290

jodae retro turrim | 1324
b. Mariae
larinchus!) | 1290 |
| bis 1325

Block

XVI

KVI

CVI

zur

rot

ı&amp;gt;7ı

bei XXI |

‚ahl der
Zinzelbuden


Beruf der Mieter

Inbestimmt, Zwischen 1316 und 1366
werden genannt: 1 cyrothecaria,
1[2?] Schreiberswitwe[n], 1 Beutelmacher,
 1 Bordenmacher, 1 Würfelmacher

Inbestimmt. Zwischen 1316 und
1366 eine Bude dauernd an einen
Würfelmacher (tesserarius) vernietet.
 Ferner: 1 Beutel» und
Handschuhmacher
acufices

Straßenseite: sartores und rasores
pannorum — Innenseite: sutores
ortulani
1324: 2 scriptores, 1 lucernifex
heringwescher

Bemerkungen

Vorher: 1283—1297. 7 cyrothecarii
als Bezeichnung der Budengruppe.
Unter den Mietern aber trotzdem
' neteler und 1 luchtenmaker

Seit 1328 die westlichste Bude von
einem sigillifex eingenommen

Für die spätere Zeit: vgl. Zur Baugeschichte
 2
Vgl. Zur Baugeschichte 1, S. 6 ff. —
Für die von 1316 hier liegenden
Buden Abschnitt IT
Die Gärtner wurden vor 1341 von den
Bäckern verdrängt. Vgl. S. 48
1327 um eine boda supra puteum erweitert


1) Ursprünglich waren im Heringshaus keine Einzelbuden, sondern es gehörte in die Gruppe B: die in ihm enthaltenen 9 Verxaufsplätze
 (tabernae) wurden verlost. So berichtet der Eintrag in der ältesten Einnahmenrolle vom Jahre 1262. L.U.B. I, S. 250,
Das ist aber schon um 1290 anders: das zweitälteste Kämmereiheft (1288 — 1297) zählt bereits dauernde Einzelmieter auf; ebenso
lie 1316 einsetzenden Kämmereibücher, Die Nutzungsrechte der einzelnen mietenden Heringswäscher waren sogar so gefestigt,
laß sie durch Umschrift im Oberstadtbuch über die „edificia‘ ihrer „bodae sitae in heringhuse‘“ verfügen konnten; allerdings:
„Ssalvo civitati iure suo‘“ (1309: 0.St.B. II, 2, 5= taberna 1 im 2. Kämmereiheft; 1315: 0.St.B. II, 189, 3 = boda 9 in Hs. 338).
Ygl. auch S. 109, Anm. 32.

Mehrere schwer
bestimmbare,
vorübergehend
auftretende Buden
 saecr. XII
Z. B. 2 tortatores,
 3 bodae
sub gradibus

ca. 12°

neist | ca, 10 | Verschiedene. Z. B. tortatores, coci
XVI

Gesamtzahl

3. Verkaufsplätze in Bänkegruppen und Kaufhäusern,

nl

Bezeichnung

macella panum |

nacella carnium

domus pannorum |
ohus

domus pellificum
Gesamtzahl

Jahr

1290 ı
ca. 1290 )

1290 !

1316

11460]
:a. 1300

‚Zahl der|
Block Einzelbuden


|
Beruf der Mieter

Bemerkungen

XVI . 50
XXil | 100 |

pistores [Bäcker]

carnifices [Fleischhauer und Kaldaunenverkäufer]

XVI | 150 | pannicidae [Gewandschneider]
lore [Lohgerber]
witgerwere [Weißgerber und Rotlöscher]

vullenwewere
selliparii [Kürschner und Bunt:
macher]

VI '
242 F

-262: ca. 28 Kürschner und ca. 12
Buntfütterer
        <pb n="102" />
        C. Bewegliche Tische usw. auf dem Markt.
(„stantes in foro“.)

Bezeichnung

Jahr | Block

Zahl der
Zinzel-Juden


Beruf der Mieter

Bemerkungen

nensae

12911) | forum
12091

Altkleiderhändler

kr

»1

1316: cum antiquis vestibus et velaminibus

1316: cum ollis, Zusatz: et caldariis
apud libram. So auch in Hss. 330 u.
340
cum butiro
zum pultibus

0o0ca

13

Grapengießer

291

Butterhöker
3Zrützmacher
Leinwandweber

291

901

{338 geschieden: inscidentes pannum
lineum und inscidentes vestes
Jineas. Zusatz bei letzteren: bracas,
camisias et caligas lineas

291

Stockfischhändler
Obsthändler

291
316

Beutler und Riemenschneider

Jursifices et corrigiarli zahlen jährlich
2 m. „simul etsemel“, Letzte Zahlung:
 1349
Äbularii dant 1 m. annuatim
Jede boda zahlt 24 ß

Schnallenmacher
yodae olerum | 1316 , Grünhöker
1) Quelle: Eingelegtes, unveröffentlichtes Blatt im ältesten Kämmereiheft, f. 23.

nensae

316

'orum

Altflicker
Händler mit altem Pelzwerk
Jesgl. mit gesalzenen Fischen und
Heringen

Oltmakenie, Jede mensa zahlt 4 ß

»]
„]

316
338

Zahlen seit 1335. — 1338 zahlt jeder
4 ß. Gesamteinnahme: 11 m. 8 ß
vel circa (— 1387)

316

Schachtschneider?)
Glaser
Yaardeckenmacher

cum scutellis
cum vitris
zum harlaken
Jeder zahlt 1 ß

316

9rum

Höker mit: Hühnern, Eiern, Quark,
Käse, Gänsen
Bettdeckenmacher

333?)

salunmakere: zahlen seit 1333

V/ermutungszahl
der ohne Zahl
Aufgeführten
Gesamtzahl

3 150

I 0a. 3001

1) „cum scutellis‘‘; Holzschüsseln (scultellae; scutellae) wurden von den Schachtschneidern (hastifices; qui faciunt hastas) angejertigt,
 Berufsverwandten der Drechsler (tornatores: L. U.B. II, S. 768, 1345). Die Holzschüsseln scheinen aber der wichtigste
Marktartikel der hastifices gewesen zu sein; deshalb werden sie mit der Bezeichnung: „cum scutellis““ zunächst aufgeführt. Erst in
As, 339 (1338) tritt der Zusatz: „et hastis‘“ auf. Außer Holzschüsseln und Lampenschäften stellten sie noch vasa, „vate‘“ her;
ılles andere fiel den Drechslern zu, Damit ergibt sich zugleich eine befriedigende Erklärung für die seit 1345 für den Block I auf-;retende
 Bezeichnung: „scutellarum bodae‘“, Schon 1298 erwarb der lepelsnidere Hinrich Scacht Bude I, 231 A; 1303 begegnet
ar als Hinrich Lepelere dictus Schacht (0.St.B. I, 301, 3 und 398, 9); er stellte offenbar Holzlöffel, wohl auch Holzschüsseln her
ınd verkaufte sie. 1304 verkaufte er die Bude, 1354 tritt der hastifex, schachtsnyder, Gerhard von Hildesheim als Käufer der
3Zude auf, nachdem sie im selben Jahre der hastifex Hinrich von Hildesheim durch Zwangsverkauf verloren hatte, Also in 1231 A
yurden zu der Zeit, da zum ersten Male bei Block I die Bezeichnung Schüsselbuden auftaucht, wirklich Holzschüsseln verkauft. —
in den Nachbarbuden 231 B und 232 C sind seit 1372 bezw. 1358 tornatores, Berufsverwandte der hastifices, nachweisbar. Die
Zuden 232 A und B waren dagegen in den Händen von Eisenhändlern (stalmenger). Als „Schüsselbude‘“ im technischen

—_
=

DS
+1
        <pb n="103" />
        =
=

Sinne hat demnach nur 1231 A gedient. Wenn allerdings 1372, Febr. 22, der die Buden 232 A und B besitzende stalmenger
Bernhard Steckemest in seinem Testament auch ‚,scutellae et flasculae stanneae‘ aufführt, so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen,
daß Schüsseln, nur nicht aus Holz, sondern aus Metall, auch in I 232 Aund B zu haben waren, Von der Bude 231 A dehnt sich der
Name Schüsselbuden seit 1345 zunächst auf den bei Block I liegenden Teil der Straße „antiquae crambodae‘‘ aus; sodann verdrängt
er aber sehr bald die alte Bezeichnung antiquae crambodae überhaupt. Nicht weil etwa mehr hastifices mit ihren Holzschüsseln
hier sich niedergelassen hätten. Der Anlaß war ein anderer. Seit 1354 (W. Brehmer, Ztschr. VI, S. 27) ward die Bezeichnung
„novae crambodae‘“ durch ‚„„‚magnae‘“, dann ‚,latae‘‘, also weiter Krambuden, verdrängt; um 1400 führen die ehemaligen Kemmerboden
 den Namen Enger Krambuden, So hatte man jetzt vier Krambudengassen nebeneinander. Da half man sich durch Umnennungen
 bei den antiauae und tenebrosae crambodae. Eine schematische Gegenüberstellung verdeutlicht die Umnennung am besten,
ca. 1300 ı ca. 1400
antiquae crambodae ; | bodae scutellarum
tenebrosae crambodae Tittentasterstraße
novae crambodae jatae crambodae
Kemmerbodae , parva cramboda
2) Die L.U.B. IL S. 1052 aufgeführten Seilhändler (cum funibus) haben nur 1325 einmal bezahlt, sind dann verschwunden.

Sn
a]
;
Do
        <pb n="104" />
        II. Der Markt von Lübeck

N

ANMERKUNGEN ZU Il: DER MARKT VON LÜBECK

') Paul Rehme, Das Lübecker Oberstadtbuch, 1895, S. 261.
?) Für die Jahre 1284—1315 belief sich die Zahl der früher vorhandenen Eintragungen
auf etwa 6200—6300. Für die Jahre 1310—1313 ist mit dem Verlust von etwa 3 Lagen
zu rechnen; kleinere Verluste sind bei 1295 und 1300 wahrscheinlich. Auch sonst ist im
7.St.B. mit dem Verlust von Einzellagen zu rechnen. Rehmes Urteil (a. a. O. S. 13)
lautet zu günstig.
3) Vgl. über ihn Ztschr. des Vereins für Lüb. Gesch, und Altertumskunde I, S. 413ff.
‘) Für die Blocks I—VI der Karte, also das Gelände des heutigen Postgebäudes, habe
ıch Korrekturen solcher Art in meinem Aufsatz: Zur Bau- u. Wirtschaftsgesch. d. Lübecker
Marktes 2 (Mitt. d. Vereins f. Lüb. Gesch. u. Altertumskunde 14, S. 135ff.), S. 136
zusammengestellt. In der Folge zitiere ich: Zur Baugeschichte 1 = Mitt. 13, S. 3ff.;
Zur Baugeschichte 2 = Mitt. 14, S. 135ff,
5) Anträge des Senats an die Bürgerschaft (Drucksachen 1881), Kartenanlage zu S. 90.
5 W. Brehmer, Ztschr, d. Vereins f. Lüb. Gesch. V, S. 226. — In der Karte sind
die Frontlinien der Blocks I—VI sowohl nach dem Markt wie nach dem Schüsselbuden,
bei Block VI auch nach dem Düsteren Krambuden hin, der Karte von 1882 gegenüber
&amp;gt;twas zurückgelegt, weil die später zu Häusern umgebauten Marktbuden durch Vorbauten
 sich verbreitert hatten. Für Block VI habe ich diesen Vorgang in einer genauen
Kartenskizze erläutert (Zur Baugeschichte 2, S. 137). Sehr interessant ist es, aus den mit
Aufrissen versehenen Akten des Lübecker Baupolizeiamts zu entnehmen, wie diese Vorauten
 entstanden. So hatte das Grundstück 225 (Block V) nach dem Schüsselbuden
zu ursprünglich einen unsichtbaren, nach der Straße vorgeschobenen Keller, Als diese
Bude zu einem Hause umgebaut wurde, hatte man außerdem das erste Stockwerk mit
einer schrägen Balkenstütze fast 1% m über die alte Front der ehemals einstöckigen
Bude vorgekragt. Nun erhielt 1866 der damalige Eigentümer die Erlaubnis, von dem
vorgeschobenen Keller aus eine neue Frontmauer auch für das Erdgeschoß zu errichten,
die mit der Frontmauer des ersten Stocks in einer Ebene lag. Damit war die Front
hier fast 1% m nach der Straße zu vorgerückt. — Das Nachbargrundstück 226
war damals bereits ebenso weit vorgezogen. — Für das Grundstück 227 (Block III)
läßt der den Akten beigefügte Plan erkennen, daß auch hier die neue Hausfront auf
zinem vorgebauten alten Keller aufgeführt wurde; der Raumgewinn nach dem Schüssel-Juden
 zu betrug hier sogar 2,20 m. — Diese Akten liegen noch bei der Behörde und sind
nach Straßen und Hausnummern geordnet. — Da auch bei den anderen Blocks das
allmähliche Vorrücken der Frontlinien möglich, ja wahrscheinlich ist, so mögen die in der
Karte eingezeichneten Flächen der Blocks hier und da etwas zu groß ausgefallen sein.
') Für die Blocks XIV und XV vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 1; für VI, Zur Baugeschichte
 2.
3) Zur Anordnung der 4 Reihen der Verkaufsstände der Knochenhauer vgl. Grautoff,
 Die lüb. Chroniken Bd. I, S. 491: 1384 werden die mittleren 2 Reihen vom Rat
antfernt, das aufrührerische Amt auf die Hälfte der Mitglieder verringert. Später zu
Dehandelndes, neu aufgefundenes Quellenmaterial bestätigt vollauf Reimar Kocks
Darstellung. Die nach Schätzung wiedergegebenen Maße der einzelnen Bäckerverkaufsplätze
 (XIII) sind vermutlich etwas zu groß ausgefallen: die einzelnen Gruppen werden
einen kleineren Raum eingenommen und zwischen sich breitere Durchgänge gehabt
haben,
?) Zur Baugeschichte 2, S. 148f.; in Abschnitt III dieser Untersuchung ist wesentliches
1eues Material enthalten, das die a. a. O. vorgetragene Annahme bestätigt.
10) Vgl. Wetteprotokolle 1684, Mai 24, u. 1692, Aug. 20 (St.A. Lübeck).
1) Darüber unten in Abschnitt II,
2) Zur Baugeschichte 1 und 2.
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        ‚08

II. Der Markt von Lübeck

13) Z. B. F. Keutgen, Ämter und Zünfte, 1903, S. 143 (Köln), 145 (Mainz), 148 (Stendal)
 usw. — S. Rietschel, Markt und Stadt, 1897, S. 139, ist sogar der Ansicht, daß in
den Marktansiedlungen .des 12. Jahrhunderts nur an den Stadtherrn zinspflichtiges
Marktareal vorkomme, da „der Markt regelmäßig auf grundherrlichem Boden errichtet
war“. — Bezeichnend für die Unterschätzung gerade der führenden deutschen Kolonialstadt
 in der allgemeinen Literatur ist, daß Rietschel sie übergeht, während Sombart
sie vom wirtschaftsgeschichtlichen Standpunkt als „Bagatelle“ glaubt abtun zu können.
Vgl. zu letzterem Rörig, Hist. Vierteljahrschrift XIX, S. 114.
14) J. Höhler, Die Anfänge des Handwerks in Lübeck. Archiv f. Kulturgesch, I, 185,
im Anschluß an Pauli, Lüb. Zustände I, S. 53. — Ebenso W. Brehmer, Mitt. d. Ver. f.
Lüb. Gesch, 4, S. 37.
15) Hierüber eingehend: Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 137.
16) Im einzelnen ist der Ausbau der Filzerbuden in Privatbesitz wie folgt nachzuweisen:
240 A—C, 241 AB. 1287: 5 bodae sutrinae et 4 bodae filtrinae. O0.St.B. I, 54, 3 [1281
nur: 5 bodae, Ztschr. IV, 2, S. 443, Nr. 288]. — 239 B. 1288: quarta pars bodae filtrariae,
0.St.B. I, 69, 6. — 237 A—C. 1303: 3 bodae sutrinae et 2 bodae filtrariae. 0.St.B. I,
398, 8. — 236 A—E. 1305: 5 bodae sutrinae, 4 filtrariae. 0.St.B. I, 466, 2 [noch 1286
nur: 5 bodae sutrinae. O.St.B. I, 35, 6]. — 238 A. 1311: boda sicut se extendit supra
et infra. O.St.B. II, 61, 2 [1309 nur: boda sutrina. O.St.B. I, 590, 2]. — 238 B. 1313: boda
sutrina et una filtrina superius sita, 0.St.B. II, 130, 4. — 238 C. 1313: una boda sutrina
:t una boda filtraria. 0.St.B. IT, 130, 3. — 239 A. 1326: boda inferius sutrina et superius
filtrina. Schröder, Marienquartier, Hs. St.A. L., S. 292. — Bemerkenswert ist, daß vor
1287 keine Filzerbude in Privatbesitz erwähnt ist: ihr Vorhandensein ist ja auch erst
nach 1285 (städtischer Schwibbogenbau) möglich. Die später erwähnten Filzerbuden
können selbstverständlich bereits einige Jahre vorher bestanden haben, bis dann erst
eine Veräußerung ihre Erwähnung im O.St.B. veranlaßte.
17) L.U.B. I., S. 248.
18) L.U.B. II, S. 1025.
19) L.U.B. II, S. 1047. — 1335 und 1347 ließ der Rat, offenbar wegen ungünstiger
Beleuchtungsverhältnisse (‚„‚tenebrosa boda‘“), 2 der zur Breiten Straße hin gelegenen
Werkstätten einziehen. In dieser Zahl, zusammen 22, haben sich die Goldschmiedebuden
bis zum Jahre 1868 gehalten!
20) Zur Baugeschichte 2, S. 146ff,
?1) Aus den Eintragungen der Kämmereiempfangsbücher seit 1460 im Vergleich zu der
Kämmereiabrechnung von 1407/08 (L.U.B. V, S. 179) ergibt sich einwandfrei, daß auch
die Weißgerber im „,Lohhaus‘“ ihre Verkaufsstellen hatten; ferner, daß die Angabe von
1407/08 „up dem lohaus‘“ sich noch auf das alte Lohhaus (242 F), nicht den Einbau in
Block XVI von 1361 bezieht. Danach ist: Zur Baugeschichte 2, S. 143 oben zu berichtigen.
Über die Wollenweber vgl. unter Abschnitt IV.
?2) Eingehend darüber: Rörig, Zur Baugeschichte 1, S, 4f.
*3) Zur Baugeschichte 1, S. 6ff.
?4) L.U.B. II, S. 1029, Anm. — Der Abdruck ist nicht ganz vollständig. — Von L.
U.B. II, S. 1028, Anm. verteilt sich von den Worten: „bode sub gradibus et notstale“
an der Rest des Textes auf die ersten drei Seiten des zweiten Heftes der Kämmereiaufzeichnungen.

%5) St.A. L., Kämmerei, Vol. I, Bl. 9, Rückseite.
26) St.A. L., Senatsarchiv. Ämter, Bäcker (Beilage aus den Kämmereiakten).
27) Herr Prof. Freiherr von Lütgendorff hatte die Liebenswürdigkeit, die Schröderschen
 Register für diesen Zweck für mich durchzusehen. — Im 17. Jahrhundert erhalten
die Bäcker die Erlaubnis, das Brot in ihren eigenen Häusern zu verkaufen: damals wurden
die macella panum zu elf Freiwohnungen für verarmte Bäckermeister und Bäckerwitwen
umgebaut. J. Warncke, Handwerk und Zünfte in Lübeck, 1912, S. 97.
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        Il. Der Markt von Lübeck

100

28) St.A. L., Senatsarchiv, Ämter, Bäcker (Beilage aus den Kämmereiakten).
29) St.A. L., Hs. 338. — Aus dem Abdruck in L.U.B. II, S. 1054, ist die Jahreszahl
ıicht zu entnehmen,
») Wehrmann, Die älteren lübeckischen Zunftrollen, S. 209.
4) Vgl. die von mir in der Ztschr. d. Vereins f. Lüb. Gesch, XVII, S. 224 angeführten
Beispiele; ferner ebenda XIX, S. 120. — Ferner: Rübel, Geschichte der Stadt Dortmund
 I, S. 133; 209ff.
2) Das Heringshaus läßt sich bei Block XXII von 1262—1418 nachweisen. Im Wetterentenbuch
 Hs. 297 (1419—1489) sind die auf das Heringshaus bezüglichen Blätter
zerrissen. Das folgende Wetterentenbuch kannte nur noch Heringshäuser vor dem Holstentor.
 — Um 1360 gehen die 9 tabernae des Heringshauses in mit Renten und Abgaben
belastetes Privateigentum über, Hs, 340, f. 49b.
») Erst in dem ältesten, 1316 beginnenden Kämmereibuch treten die macella carnium
auf (L.U.B, IT, S. 1046); die Zahlungsvermerke beginnen bei ihnen aber erst
1318. — In den Kämmereiheften 1283—1297 fehlen Angaben über Verkaufsstellen der
Fleischer und Bäcker. Dagegen erwähnt die Rolle von 1262 (L.U.B. I, 247 ff.) die „lethure“
der pistores; die macella panum begegnen auch erst im ersten, 1316 beginnenden Kämmereibuch,
 Vielleicht haben Bäcker und Fleischer vorübergehend oder ursprünglich
ihre Abgaben nicht an die Kämmerei, sondern an die Wette zu zahlen gehabt, deshalb
das Fehlen der Angaben.
%4) O.St.B. I, 75, 5. — Da der Block XXIII bereits 1288 nachweisbar ist, sei hier die
Vermutung ausgesprochen, daß diese Verlegung bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrnunderts,
 als man zum Bau der beiden Langhäuser schritt, erfolgt sein dürfte.
%) Der Text des ältesten Heftes der Kämmerei (1283—1287) führt auf S. 18 auf:
Hinricus et Thidericus, craterarii, dant de bodis suis annuatim 5 m., und bringt Vermerke
über erfolgte Zahlungen von 1285 bis 1288, Eingehender ist ein eingelegter Zettel, der
unter der Überschrift: craterarii in Pascha anno 1283 dieselben Hinrich und Thiederich
mit zusammen 5m, Jahresmiete, außerdem 5 weitere Namen mit je 24 ß Einzelmiete anführt.
 Offenbar treten craterarii überhaupt damals erst als Inhaber städtischer
 Buden auf dem Markte auf. Wie der nicht genaue Abdruck im L.U.B. II,
5. 1027 zeigt, ist der Vermerk über die craterarii erst in die letzten Nachzügler der Eintragungen
 des ältesten Kämmereihefts hineingeraten; im Kämmereiheft der Jahre
1288—1298 fehlt ein entsprechender Eintrag überhaupt. — Im ältesten, 1316
beginnenden Kämmereibuch (Hs. 338) sind die entsprechenden Einträge auch erst nachträglich
 gemacht. Wenn auch die Buden benannt sind, teils (1—4) als bodae retro turrim
beate Mariae, teils (5—8) als bodae craterariorum, teils endlich als novae bodae craterariorum
 (9—14), so handelt es sich hier um eine Seitenüberschrift für dieselbe Budengruppe.
 1322/24, als diese ganze Budengruppe einheitlich angelegt wurde, war noch
eine Erinnerung erhalten, daß früher einmal hier ein paar Bechermacher in Buden ihre
Erzeugnisse feilgeboten hatten. Ganz verfehlt ist es, wenn Wehrmann, Zunftrollen,
5. 7 und Höhler, a. a. O0. S. 63 daraus eine solche Blüte des Bechermachergewerbes
folgern, daß es nötig gewesen sei, die Zahl seiner Buden zu erhöhen. Zweifellos handelt
es sich 1322/24 um eine vollkommene Neuanlage des in sich einheitlichen Budenblocks
 XII. Das zeigen die Einträge über die ersten Mieteingänge, die alle erst 1322/24
beginnen, das zeigt die Tatsache, daß unter den Mietern überhaupt kein craterarius,
wohl aber 2 scriptores und 1 lucernifex genannt werden, Die späteren Verwaltungsbücher
sprechen nur noch von den ‚,bodae retro turrim beate Mariae virginis‘‘, — In der ältesten
Einnahmerolle der Stadt von 1262 begegnen keine craterarii, wohl aber cyrotecarii mit
7 numeriert aufgeführten Buden.
5) An der Nähe von Gewandschneidern und Fleischern darf man sich nicht stoßen:
genau so lagen in Köln ursprünglich Fleischbänke und die „Läden der Gewandschneider‘“‘
nebeneinander, und zwar auf dem (Heu-) Markte selbst. 1373 errichtete dann die Stadt
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        110

11. Der Markt von Lübeck

am Markte eine große städtische Fleischhalle, der in Lübeck Block XXIII entsprechen
würde, Vgl. die aufschlußreiche Arbeit von Bruno Kuske, Die Märkte und Kaufhäuser
im mittelalterlichen Köln (Jahrbuch des Köln. Geschichtsvereins, Bd. 2), die sich ihrerseits
 auf das vortreffliche Werk von Keussen, Topographie der Stadt Köln, 1910, auf
von Loesch, Die Kölner Zunfturkunden, 1907, und die Publikation der Kölner Schreinsurkunden
 von Hoeniger stützen kann. Wenn man sich vergegenwärtigt, was sonst an
hochwertigen Untersuchungen über Kölner Stadtgeschichte vorhanden ist, so kann man
sagen, daß bei Köln das erstrebenswerte Ziel, die Geschichte einer mittelalterlichen
Stadt zwar in genauer Kenntnis der allgemeinen Probleme, dennoch aber, wenn ich mich
so ausdrücken darf, biographisch zu erfassen, am ehesten erreicht ist.
37) Näheres darüber im Abschnitt II.
88) Vgl. darüber: Rörig, Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung; jetzt oben
S. 20.
39) Hier ist kurz auf die Rolle einzugehen, in der die Gründungsunternehmer zu Heinrich
dem Löwen bei der Neugründung standen. Das Fehlen des Arealzinses in‘ Lübeck, die
Beteiligung der Bürger an den städtischen Gerichtseinnahmen, die Zollfreiheit im Herzogtum,
 das Patronatsrecht an der Marktkirche ist von S. Rietschel, Die Städtepolitik
Heinrichs des Löwen, Hist. Ztschr. 102 (1909) bereits hervorgehoben und als Zeichen
der „freigebigen, auf Geldgewinn verzichtenden Gesinnung‘‘ Heinrichs des Löwen gedeutet
 worden. Hinzu käme noch die sehr wichtige Tatsache, daß der Herzog auch auf
£igentumsrechte auf dem Markte verzichtet hat, selbst. soweit etwa solche aus der Zeit
des Grafen Adolf von Holstein her bestanden. Die Erklärung mit der „‚Freigebigkeit‘“ des
Herzogs versagt einem Mann gegenüber, dessen Habgier und Geiz ihm selbst verhängnisvoll
wurden, gänzlich. Vgl. z. B. Giesebrecht, Gesch. der deutschen Kaiserzeit Bd. V,
T. II, S. 512; H. Niese, Hist. Ztschr. Bd. 112, S. 553; Güterbogk, Die Gelnhäuser
Urkunde und der Prozeß Heinrichs des Löwen, 1920, $S. 149, 151. Auch K. Hampe, der
Rietschels Ausführungen als Ganzes übernimmt, betont dessen „rein egoistisches Machtstreben‘
 und führt die Beispiele für die Unfähigkeit Heinrichs an, im rechten Augenblick
änanzielle Opfer zu leisten (Verzicht auf den Erwerb der schwäbischen Eigengüter des
Herzogs Welf VI; Unterlassung der Gewinnung der kaiserlichen Gnade durch Zahlung
äiner Bußsumme). Deutsche Kaisergesch. in der Zeit der Salier und Staufen. 3. Aufl.
1916, S. 168; 170; 171. Viel näher liegt die Vermutung, daß die an der Wiedergründung
des von Heinrich dem Löwen brutal in seiner Entwicklung gestörten Lübeck interessierten
Kreise — und das war der an die Ostsee vordringende deutsche Kaufmann,
nicht der Herzog — gegen Zahlung einer hohen Geldsumme die wirtschaftlich nutzbaren
 Rechte der neuzugründenden Stadt abgekauft und so überhaupt erst die Neugründung
 ermöglicht haben, während sich der Herzog die staatlichen Hoheitsrechte —
z. B. Bestellung des beamteten Stadtrichters — vorbehielt und andrerseits die neue
Gründung, namentlich ihren Außenhandel dann auch bewußt förderte (vgl. K. Hampe,
a. a. 0. S. 168 oben). Damit tritt allerdings des Herzogs unmittelbare Initiative bei der
Neugründung Lübecks stark hinter dem zurück, was S. Rietschel als seine Städtepolitik
 glaubt ansprechen zu können, Um die Frage ganz zu entscheiden, bedürfte es des
Heranziehens auch der übrigen mit Heinrich dem Löwen in Verbindung stehenden Städte.
Mir scheint, daß der Rietschelsche Aufsatz zu einseitig auf dem aufgebaut ist, was die
wenigen Stadtrechtsurkunden sagen oder auch zu sagen scheinen; daß er zu sehr aus dem
formalen Charakter dieser Urkunden alles auf persönliche Initiative des Herzogs zurückführen
 möchte und dabei zu wenig der andern Seite, dem unternehmenden Bürgertum.
gerecht wird, das zur Ausstellung von Urkunden natürlich gar keine Veranlassung hatte.
Daß diesem Bürgertum aber trotz der Ungunst der urkundlichen Überlieferung des
12. Jahrhunderts schon bei der Gründung selbst die ausschlaggebende Initiative zukam,
dafür scheint mir der Lübecker Marktplan eine sehr eindringliche Sprache zu sprechen. —
Wenn ich bereits 1915 (Ztschr. d. Vereins f, Lüb. Gesch. und Altertumskunde, S. 55ff.)
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        ]1. Der Markt von Lübeck

111

einige Abstriche an dem von Rietschel entworfenen Bilde machte, so gehe ich jetzt nach
dieser Richtung auf Grund der genauen Kenntnis des Lübecker Materials entschieden
weiter: Ich habe bereits oben im Text die entsprechenden Korrekturen vorgenommen
und verweise im übrigen auf meine Darstellung der Entstehung Lübecks in der ‚,Geschichte
 der Freien und Hansestadt Lübeck‘, die 1926 als Sammelwerk von Endres
herausgegeben wurde. -— Gleichzeitig mit meinem Markt von Lübeck erschien der
kritische Literaturbericht ‚,Mittelalterliche Geschichte‘ von K. Hampe. Ich stelle die
Übereinstimmung zwischen den Anschauungen Hampes und den meinen von 1922 über
die Frage: Heinrich der Löwe und seine Städtepolitik mit Befriedigung fest. Vgl. auch
unten S, 275, Anm. 68.
4) O.St.B. I, 65, 3.
41) O.St.B. 1329, Luce evangeliste.
2) Ztschr. d. Vereins f. Lüb. Gesch. IV, 2, S. 230 und 235/236, Nr. 176.
®) Ebenda S, 225, Nr. 24, 25; Heinrich als Ratmann: ebenda S. 227, Nr. 61. Die Veröffentlichung
 umfangreichen genealogischen Materials, namentlich der Bocholtschen
Stammtafel, wird später erfolgen.
44) Ein Bardewik, Crispus (Struve) und Warendorp begegnen 1188 im Privileg Fried-‚ichs
 I, dessen Zeugenliste unverdächtig ist. Die de domo sind als consules 1201 belegt
(vgl. Ztschr. XVII, S. 31). — In den folgenden Jahrzehnten begegnen dann in den Urkunden
 als Ratsherrn die Bremen, Nusse, Parchim, Boicenburg, Koesfeld, Vorrade usw.
%) Die Behandlung der statistischen Fragen, zu denen der Marktplan anregt, im nächsten
Abschnitt gibt Gelegenheit, auf Eigentumsverschiebungen im einzelnen noch weiter
&amp;gt;änzugehen,
1) Jahrbücher f. Nationalök. u. Statistik, Bd. 105 (1915), S. 660f. — Für Lübeck
hat G. v. Below immerhin nur die Unternehmergilde, nicht das Vorhandensein der
Unternehmer in Abrede gestellt; für Freiburg i. Br. dagegen auch den Nachweis von
Gründungsunternehmern (so die 24 coniuratores von Franz Beyerle gedeutet) abgelehnt.
 Vgl.: Zur Deutung des ältesten Freiburger Stadtrechts, Ztschr. f. Geschichtskunde
von Freiburg 36, S. 10ff.
‘’) Vgl. W. Brehmer, Ztschr. V, S. 136f.; Chr. Reuter, ebenda XII, S. 19. — Im
einzelnen: Rörig, Zur Baugeschichte 2.
18) Vgl. Zur Baugeschichte 2, S. 149.
4) Über die Gewandschneider vgl. die eingehenden Ausführungen im Abschnitt IH.
Späterhin nimmt der Anteil der Ratsfamilien am Gewandschnitt zusehends ab. Vgl. auch
Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 149.
0°) H. Bloch, Der Freibrief Friedrichs I. für Lübeck. Ztschr, d. Vereins f. Lüb. Gesch.
XVI, S. 9ff.
51) Die locatores von Wieliczka erhalten 1290 ‚,racione locacionis“ gerade: „omnia
macella carnium, scampne panum“‘‘, Vgl. oben S. 35, Anm. 67.
51a) Ich gebe diesen hypothetischen Lösungsversuch unverändert wieder, wenn ich
auch die Worte Strieders, Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 51,
5. 554 unterschreibe: „Für unleugbare, schwer erklärbare Tatsachen der Eigentumsverhältnisse
 am Lübecker Markt in der Frühzeit geben die Hypothesen Rörigs ansprechende
Lösungen; ob sie in allen Teilen der Wirklichkeit entsprechen, wird man heute nicht und
vielleicht niemals mit Bestimmtheit sagen können.‘“ Auch stimme ich gerne K, Frölich
(Zs. f. Lüb, Gesch. etc., Bd. 22, S. 405 Anm. 50) zu, wenn er die Annahme eines ursprünglichen
 Gesamteigentums des Unternehmerkonsortiums an den Marktbaulichkeiten nicht
„für über jeden Zweifel erhaben“ hält. Niemand bedauert mehr als ich selbst, daß man
hier über Hypothesen von begrenztem Werte nicht hinaus kommt. Etwas Besseres konnte
aber bisher weder von mir noch von anderen an die Stelle gesetzt werden. Das gilt sowohl
von dem Versuch, die Gründung Lübecks auf einen oder wenige Lokatoren zurückzuführen,
 den von Below mehrmals unternahm, wie auch von dem methodisch geradezu
        <pb n="109" />
        ‘12

II. Der Markt von Lübeck

grotesken Erklärungsversuch W. Krogmanns. Vgl. zu beiden das „Nachwort‘ zu Beitrag
 II. — Für erwiesen halte ich das Unternehmerkonsortium; zweifelhaft bleibt dagegen,
 wieweit einst Gemeineigentum oder Einzeleigentum der Unternehmer bestand.
Daß Verkaufsstellen der Bäcker auch im Einzeleigentum einzelner städtischer Grundbesitzer
 stehen können, zeigt, im Gegensatz zu der Auffassung im Text das Beispiel von
Augsburg: Urkunden buch der Stadt Augsburg Nr. 7 (1248); Nr. 69 (1282) und Nr. 98
(1286).
5) Also vor allem das alte Gewandhaus, das spätere Rathaus. Zur Bestätigung der hier
ausgesprochenen Vermutung führe ich an: In Dortmund hat ursprünglich die Reinoldigilde
 über die Tuchhalle, das spätere Rathaus, verfügt; von Winterfeld, Dortmunder
Wandschneider, S. 6; vgl. dazu die treffenden Bemerkungen von F. Frensdorff, Dortnunder
 Statuten, S. LIIIf., die m. E. durchaus nicht von v. Below, Stadtgemeinde,
5. 68 ff. entkräftet sind, was bereits bei Doren, Kaufmannsgilden des Mittelalters, S. 91,
hervorgehoben wurde. — Ferner weise ich auf Saint Omer, wo die Gilde der Fernhändler
1151 den Grund und Boden der von ihr errichteten Gildhalle (Waren- und Kaufhaus)
vom Landesherrn erwirbt; diese Gildhalle wird auch hier später Rathaus. Vgl.
Hegel, Städte und Gilden, II, S. 154ff. und Doren, a. a. O. S. 61, mit dem ich in der
Beurteilung der Gilde von Saint Omer als einer Gilde der angesehenen Kaufmannsgeschlechter
 übereinstimme. Vgl. auch S. 257f.
53) Durch eine Untersuchung der Rostocker Marktverhältnisse habe ich die Vermutung,
daß seit etwa 1200 nur noch die Stadt als Eigentümerin neuerrichteter Marktbaulichkeiten
 in Frage kommt, stützen können. Vgl. unten S. 268, Anm. 33.
54) Wenn ich es hier auch vermeide, vergleichendes Material heranzuziehen, so möchte
ich doch wenigstens auf das plastische Beispiel von Flumet (Savoyen) verweisen: Macelijum
 debet in villa fieri, ubi melius sedebit toti ville secundum consilium iuratorum (Unternehmergilde)
 et populi; 12 (Unternehmer) illud edificare debent et concedere macellariis
pro censu et habere censum illum. Ipsimet disponere debent, ubi vendantur pelles,
penne et pellicie et huiusmodi, ibique perticas ponere et illas pellipariis ad censum concedere.
 F. Beyerle, a. a. O0. S. 139.
55) Hier ist nicht weiter auszuführen, daß dieselben Familien, die als Eigentümer von
Marktbuden begegnen, ganze Blocks an den einzelnen Straßen besaßen und gegen Mietzins
 an die zuziehenden Ansiedler austaten. Ein Teil eines solchen Blocks, die „‚hereditas
Vorradorum‘“ ist auf der Karte einzusehen: Kohlmarkt — Schmiedestraße alte Nummern
278 —292. Näher auf diese Dinge einzugehen, hoffe ich in einer zusammenfassenden
Darstellung der älteren Lübecker Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Vgl. auch unten
S, 129: Parzellierungstätigkeit der Gründerfamilie Stalbuk.
56) Ich verweise zur näheren Begründung dieses etwas umstilisierten Satzes auf meine
neuen Ausführungen zu dem ersten dieser Beiträge S. 24 und S. 37 Anm, 87. — Den
Einwendungen G. v. Belows, Vtjschr. f. Soz. u. Wirtschaftsg. Bd. 18, S. 247 gegenüber,
daß. ich diesen Satz nie geschrieben hätte, wenn ich die Tatsache berücksichtigt hätte,
daß die städtische Entwicklung mit der patrizischen Herrschaft beginnt, habe ich nur
zu erwidern, daß darüber zwischen uns an sich kein Widerspruch zu sein brauchte; unterstreiche
 ich doch mit Nachdruck. den Anfang der patrizischen Herrschaft, indem ich dieses
Patriziat als Unternehmerkonsortium die Gründung der Stadt durchführen lasse. Die
Meinungsverschiedenheiten liegen anderswo: v. Below bekämpft für Lübeck nicht nur
die Unternehmergilde, sondern sogar das Vorhandensein einer Mehrzahl von Unternehmern
 bei der Gründung Lübecks; er rechnet mit einem oder höchstens wenigen
Unternehmern, die dann „einfach im Patriziat aufgegangen sind‘, Dieser Belowsche
Einspruch ist aber m. E. unhaltbar. Schon die Lübecker Grundbesitzverhältnisse — und
zwar nicht nur die des Marktes! — zwingen zur Annahme eines Konsortiums von vielen,
nicht einem oder wenigen, Unternehmern. Einen Wink für die Zahl geben Freiburg i. Br.
und Freiberg i. S. mit je 24 Unternehmern; dazu kommt die Parallele zu den Wiener Erb-
        <pb n="110" />
        II. Der Markt von Lübeck

113

dürgern; für all dies verweise ich auf den letzten dieser Beiträge, insbesondere auch auf
S. 273, Anm. 60.
57) Was sich mit der Vormundschaftstheorie der mittelalterlichen Legisten sehr wohl
vertrug. Vgl. Otto Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht Bd. 3, S. 396ff.; insbesondere
 S. 398: „‚Hieraus aber ergab sich im Gegensatz zu der Idee einer Gesamtvollmacht
eine vom Gesamtwillen durchaus unabhängige Vertretungsmacht.‘“ — Vgl. auch für
Dortmund: ‚„Burgenses bezeichnete während dieser Periode nicht bloß die einzelnen
Mitglieder der Bürgerschaft, sondern auch das sie vertretende und in gewissem Umfange
regierende Organ.“ (Frensdorff, Dortmunder Statuten, S.LI.) — Für Saint Omer:
Doren, Kaufmannsgilden, S. 61: „Mit diesen burgenses kann hier, wie so oft, nur die
Vertretung der Bürgerschaft, der Rat, gemeint sein, der sich jedenfalls aus den reichen
Kaufmannsgeschlechtern der Gilde rekrutierte, und ihre Interessen zur Geltung brachte.“
58) Gegenüber der Auffassung von Siegfried Rietschel, Markt und Stadt, S. 168,
Georgvon Below, a. a. O0. S. 12, Hans Eberle, Beiträge zur Bestellung der städtischen
Organe des deutschen Mittelalters, Freiburger Diss. 1914, S. 36f., ist bisher nur für
Freiburg i. Br. die Bedeutung der dortigen Unternehmergilde erkannt worden (Gothein,
Flamm, Oppermann sowie namentlich Franz Beyerle), ohne sich aber — wie die
eben zitierten Bemerkungen von Belows bezeugen — unbestritten durchsetzen zu
können.
59) Als Parallelerscheinung auf dem Gebiete der ländlichen Kolonisation sei abermals
mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der berühmte Vertrag des Jahres 1106, den der
Erzbischof von Bremen zur Kolonisierung der Elbmarschen abschließt, nicht mit den
Ansiedlern selbst, wie immer noch fälschlich behauptet wird, sondern mit einem Konsortium
 von sechs Unternehmern abgeschlossen wird. Dem Erzbischof gegenüber mögen
sie als Vertreter der Masse der Ansiedler gelten; dieser selbst stehen sie als übergeordnetes
Organ gegenüber.
60) Über ein Mitbestimmungsrecht des „populus‘“ bei der Anlage der der Unternehmer:
gilde gehörenden Marktbaulichkeiten in Flumet in Savoyen siehe oben, S. 112, Anm. 54.
%1) Vgl. auch oben S. 27f.
$1a) Hier habe ich auf den neuesten Einwand einzugehen, den von Below gegen die
„Gildentheorie‘“ erhebt, der mir erst während der Drucklegung zu Gesicht kam. Er
findet sich einmal in „Vergangenheit und Gegenwart‘, 1927, S.315ff. und VSuWG. XX,
5. 132ff, An letzterer Stelle hat von Below seine Ansicht so formuliert: „Das eben ist der
Hauptfehler der Gildetheorie, daß sie gar zu leichtherzig das Hervorgehen von staatlichen
der gemeindlichen Verfassungskörpern aus sozialen Vereinigungen behauptet.‘ Ich
vegreife nicht, wie von Below mir gegenüber diesen Vorwurf erheben konnte. Ich betone
doch, und habe es bereits 1915 getan, daß das Unternehmerkonsortium von vornherein
von Heinrich dem Löwen mit Befugnissen öffentlich-rechtlicher Art ausgestattet war!
Daß die private Unternehmervereinigung von Anfang an eben durch diese Übertragung
obrigkeitlicher Funktionen durch Heinrich den Löwen eine Behörde war! (Vgl. oben,
Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung S. 23). Der Keim der späteren vollen
obrigkeitlichen Gewalt des aus dem Unternehmerkonsortium hervorgegangenen Rats
beruht also doch nach meiner eigenen Darstellung auf der Übertragung durch den Landesherrn.
 Noch mehr als in späteren Zeiten, wo auch von Below es zugibt, daß der Landesherr
 „einzelnen Personen‘ (Verg. u. Geg., S. 316) staatliche oder Gemeindeämter übertrage
 haben, war in der Frühzeit, dem 12. Jahrhundert, der Landesherr zu weitgehenden
Konzessionen an die aller Wahrscheinlichkeit nach gildemäßig organisierten Unternehmerkonsortien
 genötigt, wenn anders diese das Risiko der Gründung übernehmen
sollten oder wollten. Es ist eben nicht so, wie von Below meint, daß der Landesherr mit
den Unternehmern nur über „ein Geschäft akkordiert habe“ (Verg. u. Geg., S. 316);
es handelte sich um einen ganzen Komplex von Vereinbarungen und Bevollmächtigungen.
indem nun das Lübecker Unternehmerkonsortium es sehr bald verstand, seine ursprüng-Rörig,
 Hansische Beiträge.
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        114

11. Der Markt von Lübeck

lichen Befugnisse öffentlich-rechtlicher Art auszudehnen auf Kosten des landesherrlichen
Beamten, des Vogts, hat es seine Befugnisse so erweitert, daß es bald reif wurde, der Rat
der Stadt zu sein. Das würde ihm aber wiederum kaum gelungen sein, wenn es nicht aus
seiner Geschlossenheit als „soziale Körperschaft‘, nehmen wir an, als Gilde, mit ganz
bestimmten, weitreichenden Zwecken — Fernhandelsgründung — die nötige Stoßkraft
genommen hätte. Insofern ist eben die „Gildetheorie‘“‘, trotz ihrer erneuten Verfehmung
durch von Below, doch von höchst wesentlicher Bedeutung für die Entstehung der Lübecker
Ratsverfassung. Die temperamentvollen Äußerungen, mit denen von Below die Vertreter
der Gildetheorie bedenkt (VSuWG XX, S. 134: „krankhafte Neigung‘; „„Leichtherzigkeit
harmloser Gelehrter‘‘; „Ahnungslosigkeit ist in der Wissenschaft ebenso unerlaubt, wie
in der Politik“) muß ich daher für meine Person entschieden ablehnen. Dabei hebe ich
noch folgende Merkwürdigkeit hervor. Während ich jetzt als Hauptvertreter dieser leichtherzigen
 und ahnungslosen ‚,Gildetheorie‘“ bezeichnet werde, hat derselbe von Below 1924,
als er Otto Gierke wegen zu starker Vertretung des Einungsgedankens im Mittelalter
rügte, sich auf mich gegen Gierke berufen, und bemerkt, daß das, was ich über die „Unternehmergilde‘“
 sage, „etwas durchaus von der Auffassung Gierkes verschiedenes‘““ sei,
(Hist. Zs., Bd. 129, S. 110). Das soll doch wohl bedeuten, daß auch nach von Belows Ansicht
bei mir neben dem Einungsgedanken andere Momente zu ihrem Recht kommen,
nämlich die Übertragung staatlicher Rechte. Warum dann 1927 diese völlig unzutreffende
Charakterisierung meiner Stellung zu diesen Fragen? — Durchaus im Einklang mit
meinen Ausführungen steht dem gegenüber das, was ganz neuerdings K. Frölich, Zs. d.
Sav. Stift. G. A. Bd. 47, S. 379, ausführt: „Dort, wo eine Unternehmergründung in
Betracht kommt, würde. .. damit zu rechnen sein, daß die Regelung, zu der man schritt,
sich erklärt gerade aus den Zugeständnissen, welche den bei der Gründung mitwirkenden
Unternehmern in der mit dem Markt oder Stadtherrn vor der Anlage des Ortes getroffenen
Vereinbarungen gemacht sind. Man würde sich also die Sache so vorstellen können, daß
den Unternehmern und ihrem Anhang für ihre Mühewaltung Vorrechte eingeräumt
wurden, die sich teils auf das öffentlichrechtliche, teils auf das privatrechtliche
erstreckten‘“ usw.
8) Vtjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. Bd. VII (1909), S. 433. — V. Below hat
seinen Widerspruch gegen „Unternehmergilden‘“ aufrechterhalten. Was sich mir seit
1921 im weiteren Verfolg meiner Studien an neuen Tatsachen und Zusammenhängen
argeben hat, bestärkt mich nur in der Vermutung, daß tatsächlich Unternehmergilden
bei den Gründungsunternehmerstädten des 12. Jahrhunderts wirksam gewesen sind.
ich habe unten $. 272, Anm. 60 mich mit den allerneuesten Einwänden G. von Belows
gegen das Vorhandensein von Unternehmerkonsortien mit zahlreichen (24) Mitgliedern
auseinandergesetzt. Die zunächst merkwürdige Tatsache, daß Freiburg i. Br., Freiberg
i. Sa. und auch Wien 24 Unternehmer bzw. ‚,jurati‘ aufweisen, scheint mir gerade auf
eine gildeartige Organisation der Unternehmerverbände hinzuweisen. In Dänemark so gut
wie in Deutschland und Flandern spielt die Zahl 12 im Gildewesen eine besondere Rolle;
allerdings als Erwählte aus der Gilde, nicht etwa als deren Mitgliederzahl. Eine solche
ist ja der Natur der Sache nach bei den alten Städten nicht auf eine bestimmte Zahl
zu fixieren. Anders steht es, wenn man für die Zwecke einer Neugründung einen Unternehmerverband
 zu konstituieren hatte. Risiko- und Kostenverteilung (vgl. unten S. 273,
Anm. 60) bedingten eine größere Zahl; sodann scheint man von vornherein auf die
5ffentlichen Funktionen der Unternehmer Rücksicht genommen zu haben: Man denke
an die 12 judices selecti der Gilde von Aire in Nordfrankreich, die als Urteilsfinder im
gräflichen Gericht tätig sind und von der Schwurbrüderschaft gewählt wurden. (Vgl.
M. Pappenheim, Krit. Vtjschr. f. Gesetzgebung und Verwaltung Bd. 34, 1892, S. 209ff.);
man denke daran, daß die 24 jurati in Freiburg {. Ü., aber zweifellos auch in Freiburg
i. Br. mit dem Schultheiß, der nicht zu ihnen gehörte, beim erblosen Nachlaß öffentliche
Funktionen ausüben (Franz Beyerle, a. a. O. S. 126f.), und in Freiburg i. Br. jedenfalls
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        11. Der Markt von Lübeck

115

als Schöffen funktionierten (ebenda S. 133ff.). Man wird die Zahl 12 bzw. 24 gerade
durch das Zusammenarbeiten mit einem herrschaftlichen Beamten (Vogt; Schultheiß)
zu erklären haben: an diese und keine anderen hatte er sich zu halten. So wird es auch
am besten verständlich, daß in den Jahrzehnten nach der Gründung, als die Zahl der
männlichen Glieder der Unternehmerfamilien sich allmählich vermehrte, aus ihrem
Kreise nach wie vor 24 als jurati zu funktionieren hatten. Neuerdings hat F. von Klocke,
Pfingstbl. d. Hans. Gesch, V., Heft 18, 1927, S. 15, wahrscheinlich gemacht, daß unter den
„idonei testes‘‘ einer Soester Urkunde des Jahres 1168 in erster Linie die Angehörigen des
meliores-Ausschusses in der „typischen“ Zahl 12 zu verstehen sind und dabei auf die Rolle
hingewiesen, welche späterhin die Zahl 12 für den Soester Rat spielt. Erinnert sei auch an
den Reinigungseid durch 12 angesehene Personen (z. B. Regensburg, 1230, Keutgen
Nr. 160, S. 197: „se expurgare duodecima manu honestarum personarum‘‘), an die
5, 12 und 24 Eideshelfer in Strafsachen in Schweden (vgl. A. Schück in dem Beitrag V,
Anm, 4, genannten Orte S. 299, Anm. 2); endlich an die ein für allemal angestellten
„Zwölfer‘‘ oder ‚„„Geschworenen‘“ in der friesischen Gerichtsverfassung (Schröder-Künßberg,
 Deutsche Rechtsgeschichte, 6. Aufl., S. 611). — Gerade die den Unternehmern
 bzw. den jurati zugedachten Funktionen auf dem Markte, insbesondere
das Errichten und Verfügen über die Marktbaulichkeiten setzte in den alten Städten,
wo es einer Kommune frühzeitig gelang, in Wettbewerb mit den herrschaftlichen Organen
 zu treten, eine ganze Zahl amtlicher Persönlichkeiten in Bewegung. Ich verweise
 auf den Artikel 33 des Vergleichs Rogers für Cambray vom Jahre 1185: ‚„Stalli
ın foro et bige piscium per judicem et scabinos et prepositos et juratos statui
debent et locari‘‘ (W. Reinecke, Geschichte der Stadt Cambray, 1896, S. 266.). Von
diesen Amtspersonen -sind Richter und Schöffen Vertreter der Herrschaft, Prevots
und Geschworene Vertreter der bürgerlichen Kommune. — Man könnte in der Wiederkehr
 der Zahlen 24 und 12 geradezu die Anwartschaft auf öffentliche Funktionen erblicken.
 — Ich bin weit davon entfernt, mit diesen paar Hinweisen eine erschöpfende
Lösung der Frage nach dem ursprünglichen Wesen der Unternehmerkonsortien gegeben
zu haben, Neben dem Zusammenhang mit der Gilde kommen eben noch andere Zusammenhänge
 in Frage; aber eben diese anderen weisen deutlich darauf hin, daß diese Unternehmerkonsortien
 von vornherein halbautonome Körperschaften waren, soweit man eben
damals solche im westlichen Deutschland nur kannte. Aus der Übernahme dieser Funktionen
erklären sich jene Zahlen, die v. Below so unverständlich sind; gerade dadurch heben
sich aber diese frühen Konsortien ihrer Wesensart nach von den wenigen oder einzelnen
landesherrlichen Lokatoren späterer Gründungen ab; auch nach Zahl und Form verraten
unsere Unternehmerkonsortien ihre Herkunft aus den besten, nach autonomer Betätigung
und Organisation drängenden Kräften des altdeutschen Bürgertums, — Welche Elemente
im einzelnen bei diesem oder jenem dieser Konsortien bestimmend gewesen sind, wird
wiederum verschieden sein, darf nicht generalisiert werden, ist aber bei dem äußerst
dürftigen Stande der Überlieferung nicht mehr festzustellen. Hier kann es sich nur um ein
verständnisvolles Hintasten an die uns dunklen Anfänge handeln; Anfänge, die ebenso
jedeutsam sind, wie ihre Überlieferung unzureichend ist.
%) Vgl. dazu einstweilen meine kurzen Bemerkungen im Septemberheft der Deutschen
Xundschau 1921, S. 269 und oben S. 90f.
%s) Das Nähere ist nur im Zusammenhang mit der Entwicklung des Lübecker Rentenkaufs
 darzustellen; sie bleibt einer späteren Veröffentlichung vorbehalten.
%) O.St.B. I, 225, 2. boda sutrina apud forum, in qua moratur Johannes Clare
sutor. Dieser als Käufer: O.St.B. I, 312, 8.
%) Wie unsicher für die Frühzeit die Verwertung der Namen ist, mag der Umstand
erläutern, daß 1285 als Bruder des Bernard de Parchim (Eigentümer von II 236 A—E,
230) ein Arnold de Wittenborg auftritt (0.St.B. I, 22, 12). Es besteht also die Möglichkeit,
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        116

11. Der Markt von Lübeck

daß der Parchimsche und Wittenborgsche Budenbesitz im Mannesstamme auf eine
Familie zurückgeht.
67) Vgl. Alois Schulte in der Ztschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch., German.
Abt., Bd. 37, S. 654, dessen Vermutung in Lübeck ihre einwandfreie Bestätigung findet. —
Auch F. Philippi, D. Lit.-Z. 1917, Sp. 1621.
68) Auf die technische Seite der Baulichkeiten des Marktes möchte ich um so weniger
näher eingehen, da sie nichts Neues gegenüber den erschöpfenden Darstellungen (H. G.
Gengler, Stadtrechtsaltertümer, S. 135ff.; Keussen, Topographie von Köln) bringen.
Die Buden waren in Lübeck zunächst durchweg einstöckig; offenbar auch zahlreicher
als der Bestand der Karte, und kleiner als etwa so stattliche, zu Häusern gewordene Budengruppen
 wie VIII, 221 F. Da die kleinen Buden sehr häufig so angelegt waren, daß mehrere
von ihnen ‚sub uno tecto“ lagen, lag der Ausbau zu Häusern aus solchen Budengruppen
auch aus technischen Gründen sehr nahe und ist schon vor 1285 offenbar namentlich
in den Reihen der Krämerbuden häufig erfolgt. Auf den Ausbau der Buden zu Wohnhäusern
 wird in Abschnitt IV näher eingegangen; auch auf den Versuch der Stadt, 1285
Filzerbuden über Schusterbuden anzulegen. Bemerkenswert ist auch, daß ein einziges
Mal (1284) das Wort ‚,halla‘‘ für eine Bude begegnet: es ist die Bude XXI, 266 A.
59) Vgl. oben S. 45.
70) Z, B. erhielt Albert Brüggemaker 1365 als Belohnung für seine der Stadt bei der
Regelung der Segeberger Angelegenheit (vgl. Pauli, Zustände I, S. 5 und S, 154) geleisteten
 Dienste die zwischen den beiden ihm gehörenden Buden (II 230, 236, IV 237)
liegende ehemalige städtische Filzerbude auf dem Schwibbogen als Geschenk. Es ist das
zugleich das praktische Eingeständnis dafür, daß der 1285 begonnene Versuch, durch
Überbau 19 Filzerbuden in der Höhe des ersten Stockes anzulegen, endgültig gescheitert
war.
2) Vgl. oben S. 48.
2) Vgl. oben S. 107, Anm. 8.
7) Nach einer Notiz im zweiten Kämmereibuch (Hs. 339, f. 16v) hat man für ca. 1340
mit einer höheren Zahl von Verkaufsplätzen in den macella carnium zu rechnen. Diese
Notiz besagt, daß die Einnahme der Kämmerei damals ‚circa 105 m.‘“ betrug. Da jeder
eigentliche carnifex I m., jeder Verkäufer geringerer Fleischware (qui lardum et intestina
pecorum vendunt) 12 ß (also + m.) zahlte, käme die Zahl 105 genau heraus, wenn man
mit 60 Fleischern und 60 Kaldaunenverkäufern rechnen würde. Dies Verhältnis (} zu +)
ist aber offenbar ausgeschlossen. Vielleicht hat man es mit 100 Fleischern und 8Kaldaunenverkäufern
 zu tun (100 x 1 = 100; 8 x 10ß =5m.); also mit 108 Verkautsplätzen.
Für 1300 wird die Gesamtzahl 100 angemessen sein.
74) St.A. Lübeck, Interna 10. Druck: L.U.B. II, S. 1032, Nr. 1090,
75) Nicht 28, wie Wehrmann, Zunftrollen, S. 28 angibt.
7%) A. a. O. S. 28.
77) Die Liste von 1292, also die älteste des oberen Gewandhauses, führt die Bezeichnung:
„Grawanthus an. 92 Pasce.‘““ Ihr Vergleich mit der Liste von 1297 ergibt die Überaäinstimmung
 von „grawanthus‘“ (pannus griseus!) mit der „„,domus pannorum superior‘‘.
7) Vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 149. — Quellen für die „cellaria“: L.U.B. I,
S. 251; wobei zu beachten ist, daß hier, getrennt von den Angaben über die cellaria,
bereits die Abgaben vom oberen und unteren Gewandhaus erwähnt werden, ohne daß
aber für sie auch die einzelnen Namen der Inhaber der sortes aufgeführt wären: ebenda
S. 248. — Für die Jahre 1283—1297: L.U.B. IT, S. 1020 ff, — Der Abdruck der Kämmereihefte
 dieser Jahre genügt nicht ganz, wenn auch die Leistung der Wiedergabe als
solche für die damalige Zeit hoch einzuschätzen ist. — Für 1262 ist festzustellen, daß die
Zahl 6 die eigentliche Grundzahl ist; daß aber damals noch vorübergehendes Mieten von
derartigen Verkaufsplätzen hinzukommt: z. B. zahlt Johann Keding für die Benutzung
von einer Woche 14 d. — Der Mietzins von 3 m und darüber ist der höchste, der überhaupt
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        1. Der Markt von Lübeck

117

vorkommt; in den 80er und 90er Jahren wird für das ganze cellarium nur 2} m. gezahlt,
und außerdem ist es dann üblich, daß in der Regel nur + cellarium für 20 ß gemietet wird.
Z. B. teilen sich von 1284 bis 1286 Hinrich Kolnere und Henneke Wullenpunt in die Benutzung
 eines cellarium. Von 1286 bis 1288 hat Kolnere das cellarium alleine. Von da bis
1297 werden Albert de Bardewik, Hermann Albus und Johann de Alen als Mitteilhaber
des cellariums genannt. Ob hier etwa Gesellschaftsverhältnisse vorliegen, ist nicht zu entscheiden.
 — Neben den cellaria, deren Grundmiete jetzt 23 m. beträgt, kommen jetzt
auch einige wenige mit nur 24 ß (+: 12 ß) vor; also derselbe Mietpreis, wie für die aus
2 sortes bestehende cista im unteren Gewandhaus: man sieht, die cellaria verlieren ihre
alte Sonderstellung.
79) Tabellen I— III, vgl. den Anhang am Schluß des Textes.
80) Eigentlich 148. Mit Rücksicht auf die starke Verminderung der Gewandschneider
bis in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts nach oben abgerundet.
81) Die Zahlen für ca. 1340 ergeben sich aus der Notiz in Hs. 339f. 15 v des Inhalts,
daß die Einnahme aus dem unteren Gewandhaus ‚circa 25}‘“ m., aus dem oberen
„circa 46‘‘ m. betragen habe. Da im unteren Gewandhaus für die in 2 sortes zerfallende
cista 14 m., im oberen Gewandhaus für die sors 10 ß Jahresmiete bezahlt wurden, so
ergeben sich im unteren Gewandhaus 34, im oberen 74, zusammen also 108 sortes. Die
Zahl paßt vortrefflich in die übrigen, auf den sortes-Rollen der Kämmerei selbst beruhenden
 Zahlangaben.
82) Die Zahlen von 1460 bis 1600 sind den Empfangsbüchern der Kämmerei entnommen.
Für die Zeit 1460— 1480 schätzungsweise in der Art, daß dem Einnahmebetrag etwa
5—6 m. zugerechnet und die so gewonnene Zahl dann durch zwei dividiert wurde. Die
Berechtigung hierzu ergiht sich aus den späteren Einträgen, die ausführlicher gehalten
sind. Z. B. 1516 (Kämmereiempfangsbuch 2 f. 95 v: Item entfangen 14 dagen na Pasken
van 22 wantsnydern isliken 2 m. Betalt vor 7 stöveken wins, dem hussluter 2 m., dem
buwemester 6 ß, der olderlude knechte 66, dem kalegreven 2ß, mester Johann Rode 8 ß,
blifft blivenden geldes: 38 m. Also: 44 m. Bruttoertrag, 6 m. Unkosten. 1616 betrugen bei
40 m. Bruttoeinnahme von 20 Gewandschneidern die Unkosten sogar 21 m. 4 ß! Also
mehr als die Hälfte des ganzen Betrages; dafür trank man aber auch 10} Stübchen Wein
und Hamburger Bier. Da nun z. B. die Nettoeinnahme von den Gewandschneidern 1460
37 m. beträgt, so erhält man unter Zurechnung von etwa 5 m. für „Ungeld‘“ 42 m.,
kommt also auf 21 Gewandschneider. — Der Unterschied von oberem und niederem
Gewandhaus ist also im späteren Mittelalter verlassen: Jeder Gewandschneider zahlt
sinheitlich 2 m. für sein jetzt nicht mehr näher umschriebenes Nutzungsrecht am Gewandhaus.
 — Zweifelhaft ist, nach welchem Satze das Latelgeld der Gewandschneider
vom Jahre 1407 (L.U.B. V, S. 178) zu bewerten ist; die Zahl fällt also hier aus.
%) Inzwischen habe ich in dem Aufsatz: „Großhandel und Großhändler“ (vgl. unten
5. 217ff.) die Verhältnisse der Lübecker Gewandschneider weiter klären können. Auf
die Bedeutung des Tuchhandels innerhalb der Lübecker Wirtschaft wird noch später
in meiner geplanten: „‚Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Lübecks bis zur Ausbildung
der geschlossenen Stadtwirtschaft‘“ zurückzukommen sein.
%) Vgl. den ganz ähnlichen Vorgang bei den Nädlern. Rörig, Zur Baugeschichte 2,
5. 143.
%) Hier dürfte der Schlüssel zum Verständnis der „anderen Verhältnisse, die am Ende
des Mittelalters bei den Gewandschneidern hervortreten‘““ (G. von Below, Probleme
der Wirtschaftsgeschichte, 1920, S. 338), liegen. Für das frühere Mittelalter ebenda
5. 321 ff,, namentlich auf S. 335 der Hinweis auf die Bremer Urkunde vom Jahre 1263,
die von dem „honestum mercimonium‘“ der Gewandschneider in Bremen „et in aliis
civitatibus“ spricht. — Für Lübeck vgl. auch Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 149.
. %6) Nachträglich finde ich noch den Hinweis bei Fr. Techen, Etwas von der mittelalterlichen
 Gewerbeordnung usw., Hans. Gesch.-Bll. 1897, S. 90, „daß in den wendischen
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        ‚18

11. Der Markt von Lübeck

Städten das untere Geschoß der Rathäuser durchgängig als Verkaufshalle eingerichtet
und dem Betriebe der Tuchhändler vorbehalten war‘. Für Lübeck nahm man bisher
jedenfalls ein vom Rathaus räumlich getrenntes Gewandhaus an; bis zum ausgehenden
13. Jahrhundert hat aber auch in Lübeck das Erdgeschoß des vorderen Langhauses dem
Gewandschnitt gedient. Vgl. auch M. Stoeven, Der Gewandschnitt in den deutschen
Städten, 1915, S. 38.
37) Die Angaben über die Verlosungsart der Verkaufsstände der Gewandschneider,
Gerber, Fleischhauer und Bäcker sind abgedruckt: L.U.B. II, S. 1045— 1047; größtenteils
in den aus dem liber memorialis entnommenen Anmerkungen,
38) witgerwer und illi cum rotlasch stehen als Einheit den Lohgerbern gegenüber.
Irrtümlich zieht Höhler, a. a. O. S. 11, „illi cum rotlasch‘“ zu den Lohgerbern.
3) Vermutlich ist die Zahl zu gering.
%0) Vergeblich habe ich eingehend die späteren Quellen durchgearbeitet, um geeignetere
Unterlagen zu gewinnen, Einiges von diesen Untersuchungen möchte ich hier mitteilen,
da sie für die spätere Gewerbegeschichte Lübecks wertvolle Anhaltspunkte geben.
Während seit 1370 das Einziehen der Jahresmieten von allen Einzelbuden und dem
Pelzerhaus Sache der Wette wird, hat die Kämmerei diejenigen Verkaufsstellen behalten,
deren Plätze verlost wurden: Gewandhaus, Fleischschrangen, Bäckerbänke, Lohhaus,
obwohl hier nur die Lohgerber anfänglich ihre Plätze verlosten; außerdem die Einnahmen
von Stadelgeld auf dem Markte selbst. Dementsprechend begegnen bereits in der ältesten
Rechnungsablage vom Jahre 1408 (L.U.B. V, S. 277ff.) Einnahmen von den Gewandschneidern,
 Bäckern, Knochenhauern, vom Lohhaus und vom ‚„,stedelgelde up dem
markede‘. Ungünstig liegen die Verhältnisse der Folgezeit insofern, als die Empfangsrollen
 der Kämmerei von 1421 bis 1459 all diese Einnahmen summarisch unter der Rubrik
„von latelgelde und stadelgelde‘“ buchen, allerdings von 1421 bis 1433 wenigstens das
Stadelgeld vom Marktplatz für sich allein. Von 1421 bis 1459 gehen diese Gesamteinnahmen
von 338 m. 15 ß auf 261 m. 12 ß, bis 1612 sogar auf 192 m. 1 ß zurück. Von 1460 an
liegen die Dinge wieder günstiger: die Einnahmen werden jetzt wieder spezifiziert. Für
das Jahr 1460 ergeben sich folgende Beträge (Kämmereiempfangsbuch 1, f. 3):
i. Knochenhauer (1. und 2. Rate) ........ „. ,. 138 m.
2. Gewandschneider ........ 2. „37
3, Bäcker (1. und 2. Rate) .......... ; .. 32 „ 7ß
4 Rotlöscher (Weißgerber) (1. und 2. Rate) ... 9, 4ß
5. Lohgerber (1. und 2. Rate) ... ........... 9
6. Wollenweber .........- aä
7. Stadelgeld auf dem Markt . - Lee 30 ,,
Summe: 261 m. 11 ß.
Bis zum Jahre 1530 sind diese Einnahmen lückenlos zu verfolgen; das nächste Empfangsbuch
 setzt erst 1583 ein; von da an können die Beobachtungen wieder fortgesetzt werden.
Mit der Zeit werden die Eintragungen eingehender: während der Eintrag von 1460 nur
die Nettoeinnahmen bringt, werden später Brutto- und Nettoeinnahmen (unter Abzug
von Trinkgeldern usw.) gebucht. Diese Bruttoeinnahmen lassen einen unmittelbaren
Schluß auf die Zahl der Gewerbetreibenden zu; zum Überfluß ist obendrein noch die
Zahl und die jährliche Leistung des einzelnen Gewerbetreibenden oft angegeben. Z. B.
1530: 50 Knochenhauer, 21 Gewandschneider, 45 Bäcker. Leider versagen diese Angaben
ganz für die im Lohhaus zu suchenden Handwerker. Schon 1462 fallen die Lohgerber
zanz aus. 1530 ist die Abgabe der Rotlöscher auf 4 m. 10 ß (Brutto: 5 m.), die der Wollenweber
 (auch Lakenmacher genannt) auf 2 m. 10 ß (Brutto: 3 m.) zusammengeschrumpit.
Will man den alten Satz, daß jeder Wollenweber 4 ß zahlt, zugrunde legen, so hätte man
1460 mit 20, 1530 mit 12 Wollenwebern zu rechnen. In der Tat ist bei den Bäckern der
alte Satz (1 m. 6 ß) bis ins 17. Jahrhundert hinein der gleiche geblieben! Dafür hat es
sich bei ihnen aber auch nur um eine Formalität gehandelt, wenn sie z. B. 1654 überhaupt
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        II. Der Markt von Lübeck

119

noch Latelgeld zahlten: die ehemaligen Brotbänke dienten damals bereits ganz anderen
Zwecken. Vgl. S. 108, Anm. 27. Dasselbe gilt von den Gewandschneidern: ihr ‚„„Lateldag‘“‘
hatte nichts mehr mit dem Verteilen von Verkaufsstellen im Gewandhaus zu tun, sondern
war eine feierliche Zeremonie geworden, bei der der Wein immer mehr die Hauptrolle
spielte. Vgl. oben S. 117, Anm. 82, und Hagedorn, Mitt. d. Ver. f. Lüb. Gesch., H. 1,
S. 115ff. Sinn hatte dies Latelgeld noch bei den Fleischhauern: sie blieben im Schrangen
bei ihren macella. Dafür zahlten sie aber auch schon im 15. Jahrhundert eine ums Dreifache
 erhöhte Miete für jede Fleischbank: 3 m. 1 ß. Interessant ist, daß sich gegen Ende
des 16. Jahrhunderts ihre Zahl noch weiter verringert. 1584 sind es noch 50, 1594: 48,
1596: 46. — Im Gegensatz zu den immer mehr zurückgehenden Einnahmen aus Latelund
 Stadelgeld zog die Einnahme aus der Marktwage, die gleichfalls der Kämmerei
unterstand, kräftig an: von 1584 bis 1612 allein von 454 auf 980 m. Die 192 m. 1 ß Latelgeld,
 die 1612 eingenommen wurden, machen sich demgegenüber doch recht kümmerlich,
Das Stadelgeld vom Markt ist in den Jahren 1612— 1658 auf die zwar konstante, aber
ächerlich geringe Summe von 8 m. 12 ß heruntergesunken. Seit 1467 erschließt sich eine
1eue Einnahme vom Markt aus den offenbar damals angelegten ‚„,butterhoken boden“;
1468 bringen sie 68 m. ein (Kämmereiempfangsbuch 1, f. 59 v und 65 v). 1478 folgt die
wesselbode, auch olde wesselbode genannt, mit 7 m. jährlicher Bruttozahlung. — Im
16. Jahrhundert fielen dann noch aus der „Verlehnung‘“ der Goldbuden, entsprechend
jem Vertrag von 1531 (vgl. Wehrmann, Zunftrollen, S. 222), der Kämmerei weitere
Einnahmen zu. Dabei kamen Beträge von 20—50 m. zur Zahlung, wenn dem verstorbenen
Goldschmied nahestehende Personen die Bude verlehnt erhielten, was die Zahlung der
jährlichen Miete keineswegs ausschloß. Weit höhere Beträge kamen zur Verrechnung,
wenn an den Rat zurückgefallene Buden neu vergeben wurden: 1627 und 1629 werden
so je 1200 m. für eine‘ Goldschmiedbude, 1633 sogar 1400 m. von der Kämmerei eingenommen
 (Kämmereiempfangsbuch 4, 126 v ff.). In den Goldschmiedbuden war eben die
alte Marktorganisation noch lebendig geblieben: deshalb hier dem wirklichen Werte
angepaßte Zahlen, nicht die verknöcherten, stehengebliebenen Zahlen des ‚„,Latelgeldes“‘.
%ı) Das Verhältnis dieser Händlergruppe zu den Fischsellern auf Fisch- und Salzmarkt
bedarf allerdings noch der Aufklärung. Vgl. L.U.B. IV, S. 129; auch zu den 9 Heringswäschern
 im harinchus bei Block XXI.
%®) Vgl. oben S. 64.
») Wehrmann, Zunftrollen 225: Grapengießer. 1354: Wat de grapengeteren des
market dages vorkopen willen buten oren husen van ereme gude, dat scholen se vorkopen
oppe deme markede by der wage unde anders nergene. Als solche Markttage gelten
offenbar Montag und Donnerstag.
%) So J. Höhler, a. a. O. S. 60.
3) Hier sind offenbar auch die beiden scriptores super cimiterium b. Mariae virg. zu
suchen, die W. Brehmer in den Mitt. d. Ver. f. Lüb. Gesch. 2, S. 160 erwähnt. Unter
ihnen hat man private Urkundenschreiber zu sehen; die Handlung, die ihren Urkunden
zugrunde lag, mag sich zum Teil in der danach benannten Briefkapelle der Marienkirche
abgespielt haben. Vgl. Bau- und Kunstdenkmäler Bd. Il, S. 139. Über das 1360 erfolgte
Eindringen der städtischen notarii in das Budenhaus XV vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 1,
5. 9.
»%) 235 A: bis 1288 2 bodae sutrinae, dann 1.
”7) Vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 1, S. 7.
») O.St.B. I, 272, 6.
”) Vgl. Tabelle III, Gruppe C.
(00) J. Höhler, a. a. O. S. 14, bewertet die corduvanere ohne weiteres als sutores.
‘9l) Da in historisch feststellbarer Zeit die Zahl der Buden sich durch Zusammenlegen
ständig verringert, ist die für ca. 1300 festzustellende Zahl sicher zu gering.
102) Diese können mehrmals verlegt worden sein und ganz zu Anfang auf dem Gelände
        <pb n="117" />
        120

11. Der Markt von Lübeck

der Blocks VII, VIN, XI oder XXI gelegen haben. Da sie am leichtesten beweglich
waren, wurden sie schließlich vom eigentlichen Marktplatz heruntergeschoben. Das
Nähere siehe in Abschnitt II.
103) ‚inter apothecarios‘‘ werden 1313 und sonst 221 B, C und 245 in Block VIII und
247, 248 A und B genannt (0.St.B. II, 135, 2 und 160, 1). 248 B kauft 1292 der mgr.
Jakob de Colonia apothekarius— Bude VI1I1221 B begegnet bereits 1262 als ‚apotheca‘‘;
1286 ist allerdings ihr Eigentümer der institor Stephan, der 1305 als verstorben bezeichnet
wird, Da aber 1313 die ‚„„‚domus Stephani institoris“ als „inter apothecarios‘“ liegend
bezeichnet wird und 1339 ein „apothekarius‘“ als Käufer auftritt, ist VII1221 B hier und
in Tabelle VI zu den Apothekerbuden gerechnet.
‘°%) In Hamburg sind Sattler, Riemenschneider, Zaummacher, Zeugsticker, Taschenmacher,
 Beutelmacher, Platten- und Helmschläger mit den Malern in einem Amt vereinigt.
 Vgl. H. Reincke, Ztschr. d. Ver, f. Hamb. Gesch. XXI, S. 126ff.; für Rostock
ist die berufliche Vereinigung von clipeatores und sellifices für 1282 bezeugt. L.U.B. I,
S. 395. — Auch in Köln wohnen Schildmacher und Maler zusammen. Vgl. Heinrich von
Loesch, Kölner Zunfturkunden I, S. 32*.
105) Vgl. oben S. 53.
1066) Über den weiteren Ausbau des Marktes durch die Stadt siehe das oben S. 54 Mitgeteilte.

107) Die Rekonstruktion des Marktplatzes, die 1878 Th. Sartori anfertigte, ist eine gutgzemeinte,
 aber wissenschaftlich unbrauchbare Leistung. Sartori arbeitete nicht mit den
Quellen, sondern richtete sich namentlich nach dem, was Pauli über den Markt mitgeteilt
 hatte, ihn hier und da mißverstehend. Die Karte ist neuerdings wiedergegeben
bei J. Warncke, Handwerk und Zünfte in Lübeck, 1912, zwischen S. 96 und 97. Wenn
Warncke die Karte „nicht in allen Einzelheiten“ für richtig, im ganzen aber als Übersichtsplan
 für nützlich hält, so ist immerhin zu betonen, daß sie eigentlich in allen Einzelheiten
 falsch ist. Ein näherer Nachweis erübrigt sich,
108) V223 und V 11243 damals bereits als Geschäftshaus nur je eines Krämers zusammengelegt.

19) Soweit sie damals bereits Buden hatten. Die übrigen noch auf dem forum.
140) Unklar bleiben die Verhältnisse der Wechsler. Zwar werden die Buden X 250 A—C,
251/252 A—E bis ins 15. Jahrhundert hinein Wechslerbuden genannt. Ein sicherer
Anhaltspunkt dafür, daß sie wirklich damals noch von Wechslern benutzt wurden, ist
aber nicht vorhanden, obwohl die Krämerbuden X 249 A, B 1290 als in fine, ubi campsores
 sedent (0.St.B. I, 138, 2) bezeichnet werden; diese Buden selbst liegen nur prope
campsores (1295: 0.St.B. I, 246, 6), ohne selbst Wechslerbuden zu sein. Jedenfalls gehören
ihre Eigentümer — die Brüder Wincop (250) und der Ratsherr Gottschalk Campsor
(251/252) — nicht zu den 1290 (L.U.B. II, S. 1033) und den seit 1316 (L.U.B. II, S. 1048
bis 1050) aufgeführten, von der Stadt konzessionierten Wechslern, die an die Stadt eine
Konzessionsgebühr, nicht etwa eine Budenmiete, zahlen. Die Krämerbuden 249 A, B
sind zwar 1299 von dem campsor Hinrich de Raceborg, 1310 dem campsor Johann
Drivene gekauft, aber beide Male noch im selben Jahre weiterverkauft worden. Sie haben
also als Spekulationsobjekte, nicht als dauernde Geschäftsstelle gedient; 1372 sitzt in
beiden ein Krämer. — Da es 1288 von den als Wechslern in den gleichzeitigen Wechslerlisten
 nicht belegten Brüdern Wincop heißt, daß sie in den 3 Wechslerbuden selbst sitzen
(resident; O.St.B. I, 81, 1), so behandle ich diese 3 Buden als dem Marktverkehr entzogen
und nehme an, daß die Wechsler, damals im Durchschnitt 5 an der Zahl (L.U.B. II,
S. 1048: 1316), in den 5 Buden 251/252 A—E als Mieter gesessen haben. Die Buden 250
A—C scheiden damit als eigentliche Marktbuden aus. Anfang des 15. Jahrhunderts sind
250 und 251/252 zu zwei Häusern ausgebaut. 1346 waren übrigens nur 2 Wechsler vorhanden
 (L.U.B. IT, S. 1050, Anm. 10); ebenso 1352—1355, wie sich aus den Zahlungsvermerken
 der Hs. 339 ergibt.
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        11. Der Markt von Lübeck

121

111) Die Differenz dieser Zahl zu der S. 65 angeführten Gesamtzahl der Verkaufsmöglichkeiten
 auf dem Markt ergibt sich aus dem in Anm. 108 genannten Grunde: 7 Verkaufsplätze,
aber nur noch 2 Krämer; sowie dem Ausfall der 3 Buden X 250 A—C. Vgl. vorige Anmerkung.

12) Auch in Lübeck gab es einige Nebenmärkte, wenn ihnen auch nicht die Bedeutung
zukam wie etwa in Köln (vgl. Kuske, a. a. O. S. 110ff). Z. B. den Salzmarkt auf dem
Klingenberg. Auf ihm waren 1291 nach einer amtlichen Aufzeichnung 42 der Stadt
abgabepflichtige Personen tätig (St.A. Lübeck. Beiblatt im Kämmereiheft der Jahre
1287/97, f. 24: de foro salso). Was bisher über sie bekannt geworden ist, reicht nicht aus,
um ein übersichtliches, namentlich die so wichtige zeitliche Differenzierung berücksichtigendes
 Bild zu geben. Vgl. J. Hansen, Beiträge zur Geschichte des Getreidehandels
und der Getreidepolitik Lübecks, 1912, S. 6lff., und H. Lagemann, Polizeiwesen
und Wohlfahrtspflege in Lübeck, 1916, S. 206ff. Mit diesen Sondermärkten hat die
Unternehmerperiode kaum mehr etwas zu tun.
13) Also ganz wie in Köln (vgl. die Zusammenstellung bei Keutgen,a.a. O. S. 141)
und in Osnabrück, nur daß dort das Metallgewerbe zu fehlen scheint. Philippi, Zur
Verfassungsgeschichte der westfäl. Bischofsstädte, 1894, S. 12.
‘M4) Für Köln weist R. Dörner im Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 3,
S. 13f., für das Rüstungsgewerbe sowohl das Nebeneinanderwohnen wie auch die Benutzung
 nebeneinanderliegender Verkaufsplätze auf dem Markte nach; beides läßt er —
im Anschluß an v. Loesch — aus dem eigenen Antrieb der Beteiligten erfolgen, dem
Wunsche entspringen, sich neben den Fachgenossen anzusiedeln,
15) Im 14. Jahrhundert konzentriert sich der Handel mit Metallwaren — mit Ausnahme
der an den Markt gebundenen Goldschmiede und Nädler — immer mehr in der Nähe der
Schmiedewerkstätten. Bereits Anfang des 14. Jahrhunderts ist die ganze Ecke Holstenstraße—
 Hinter St. Petri (a. Nr. 293—298) von Schmieden und verwandten Gewerben
mit Beschlag belegt. Als erste nachweisbare Eigentümer des nicht weniger als 4 bodae
Fabriles — offenbar Verkaufsbuden — umfassenden Eckhauses a. Nr. 296 begegnen die
Hildemar; bei dem in 2 Schmiedebuden zerfallenden Haus a. Nr. 298 die Attendorn.
Im gegenüberliegenden, aus 5 Buden bestehenden Budenhaus a. Nr, 183/184, dessen
Eigentümer 1288 der Ratsherr Willekin Bruno ist, sind im 14. Jahrhundert in 2 Buden
stalmenger (Eisenhändler), ferner helmsleger und tomsleger nachweisbar. 2 weitere
stalmenger sitzen bereits um das Jahr 1300 Holstenstraße a. Nr. 181 und 182 A. 1311
gelangt nun auch die benachbarte Marktbude 232 B in das Eigentum des sehr begüterten
stalmengers Volmar von Duderstadt. Sein Nachfolger in dieser und der Nachbarbude
232 A wurde der stalmenger Bernard Stekemest, dessen Testamente von seinem Wohlstand,
 zugleich aber von seinem Fernhandel nach Flandern zeugen. Sein Wohnhaus
 war getrennt von seinem Geschäftslokal. 1382 gelangten endlich die Buden 233/234 A
des Blocks II in das Eigentum des Otto heimsleger: Also vom Markt an bis weit hinunter
in die Holstenstraße lauter Metallhandel. Im 14. Jahrhundert wird auf diese Weise die
Kreuzung Holstenstraße — Schüsselbuden — Kohlmarkt — Schmiedestraße der Mittelpunkt
 des Metallhandels; wo sich ja auch der für die Schmiede wichtige Kohlenhandel
befand. Im 15. Jahrhundert (1483) wird unter dem Drängen der Schmiede den stalmengern
 ihr gewinnbringender Handel mit auswärtigen Waren unterbunden, ihre Zahl auf
d beschränkt. Wehrmann, S. 411f.
46) Vgl. Anm. 1 auf S. 105.
27) Pauli, Zustände I, S. 48, und Höhler, a. a. O0. S. 60.
8) Der deutsche Markt im Mittelalter: Deutsche Literaturzeitung 1917, bes. Sp. 976,
(019. — Auch K. Rathgen vertritt den allgemeinen Marktzwang: Handwörterbuch
der Staatswissenschaften, 3. Aufl., Band 6, S. 595. — Der Artikel „Märkte und Messen“
in der 4. Auflage des Handwörterbuchs, bearbeitet von R. Pantlen, kennt weder die
Arbeit von W, Spieß, Das Marktprivileg, noch meinen „Markt von Lübeck“.
        <pb n="119" />
        122

II. Der Markt von Lübeck

119) Ämter und Zünfte, S. 136ff, ;
120) Die Lübecker Verhältnisse bestätigen durchaus die Berechtigung der vorsichtigen
Haltung, die P. Sander, Hist. Vtjschr. 16, S. 372f. und G. von Below, Probleme der
Wirtschaftsgeschichte, S. 279ff. der Frage des Marktzwangs gegenüber einnehmen.
21) So auch in Köln. Vgl. H. von Loesch, Kölner Zuniturkunden I, S. 37*. — Es ist
beachtenswert, daß diese beiden Gewerbe im allgemeinen auch ihre Arbeitsstätten nicht
ihr eigen nannten: Backhäuser sind in der älteren Zeit an besondere Konzession gedunden
 und zum großen Teil auch Eigentum der alten Familien. Das der Stadt gehörende
Schlachthaus (domus kuterorum) lag an der Wakenitz.
12) Vgl. oben S. 24.
123) Im 14. Jahrhundert hat außer den Bäckerbänken allein das Eckhaus Kohlmarkt—
Sandstraße (a. Nr. 270) das Recht des Brotverkaufs. Der interessante Oberstadtbucheintrag
 lautet: N. s. q. Radeke Dovendige emit a Conrado Westfal domum quandam
sitam in cono Hanovere dicto, pistrinalem et in cono fori carbonum sitam .........
Et ipse Radeke concordavit cum vicinis dicte domus et est coram consulibus arbitratus,
quod in eadem domo nec pistrinalem fornacem nec porcorum covam seu casam habere
debet, sed tantum fenestram windelaghen dictam pro vendendis panibus
exponendis. Potest ergo eam fenestram, cum voluerit, pistori locare, qui
cum aliis pistoribus sortem mittat et civitati inde iusticiam suam solvat
1364, Omnium sanctorum. — Nach einem Vermerk waren die ‚,libertates‘‘ dieses Hauses
bereits 1356, Galli, im O.St.B. verzeichnet: leider fehlt bei 1356 die ganze Lage.
124) Zu dem bei Höhler, a. a. O0. S. 65, Angeführten ist noch die scharfe Strafverfügung
des Rats gegen den Verkauf von finnigem Fleisch nachzutragen. L.U.B. III, S. 186
(1353).
125) L.U.B. I, S. 252. — Schon aus der Fassung ergibt sich, daß diese Zahlung nicht alle
Handwerker, sondern nur Fleischer und Bäcker trifft. Die Verallgemeinerung bei Keutgen,
 a. a. O. S. 222 trifft nicht zu.
126) Badstuben waren auch in Lübeck bevorzugte Eigentumsobjekte der alten Unternehmerfamilien,

127) Nach Keutgen, a. a. O. S. 236.
128) Neues preuß. U.B., polit. Abt. II, 2, Nr. 323.
29) H. G. Gengler, Stadtrechtsaltertümer, S. 145, und die lehrreiche Darstellung bei
H. Markgraf, Der Breslauer Ring und seine Bedeutung für die Stadt, 1894, S. 7ff. —
Verkaufsstellen der Fieischer, Bäcker, Krämer und Schuster sowie das Gewandhaus -
also dieselbe Gruppierung, die für die Gründung Lübecks die wahrscheinliche ist —
begegnet 1309 in Lassen (Kreis Graudenz). Vgl. das in der letzten Anm. genannte U.B.,
S. 543f.
130) Vgl. oben S. 46.
131) Vgl. oben S. 119, Anm. 90. — Mit voller Zustimmung des Rats wandelt 1449 Gerd van
Lentke eine „hurbaden‘‘ (Mietbude) auf dem Klingenberg in eine ‚‚wantboden‘“ um.
L.U.B. VIII, Nr. 622. — In Rostock haben die Gewandschneider 1325 freie Wahl, ob
sie im Gewandhaus oder in ihren eigenen Häusern den Gewandschnitt üben wollten.
Meckl. U.B. Nr. 4608, S. 256. Vgl. auch Fr. Techen, Vtjschr. f. Soz. u. Wirtschaftsgesch.,
1918, S. 540 f. Im selben Jahr 1325 werden die Gewandschneider in Hildesheim zum Verkauf
 im Rathaus genötigt: A. v. d. Groeben, Ztschr. d. hist. Ver. f. Niedersachsen,
1918, S. 81. Aus der bei H. Lagemann, Polizeiwesen usw., S. 267 mitgeteilten Ratsverordnung
 vom Jahre 1498 ist nur so viel zu entnehmen, daß der Rat gegen den völligen
Auflösungsprozeß der Schusterbuden, Riemenschneiderbuden und Krambuden, die
immer mehr Hausbauten wichen, auch zur Anlage von Wohn- und Geschäftshäusern für
Gewandschneider verwandt wurden, einschreiten — wollte. Wie wenig er damit erreichte,
zeigt die spätere Darstellung. Jedenfalls ist diese Verordnung nicht dafür zu verwenden,
daß die Gewandschneider damals noch ans Gewandhaus gebunden gewesen wären. Gerade
        <pb n="120" />
        II. Der Markt von Lübeck

123

diese Verordnung mag ein lehrreiches Beispiel dafür sein, wie wenig aus Verordnungen
jür den wirklichen Verlauf der Dinge zu entnehmen ist und wie wenig auf dem Verordnungswege
 eine im Fluß befindliche wirtschaftliche Umwälzung aufgehalten werden
kann.
ısz) Dagegen vermag ich die Ansicht W. Brehmers, Ztschr. d. Ver, f. Lüb. Gesch. V,
S. 136, daß der Markt sich im 12. Jahrhundert bis zur Petrikirche ausgedehnt habe,
nicht zu teilen.
133) Daß es sich auch bei den Filzern — ebenso wie z. B. ganz offensichtlich bei den
Riemenschneidern — nicht etwa um ein zwangsweises Ansiedeln auf dem Markt aus
Gründen der Warenkontrolle handelt, zeigt deutlich die im L.U.B. II, S. 356 auf einem
Beschluß des Amts, nicht einer Verfügung der Obrigkeit beruhende Strafverfügung
gegen das Anfertigen falscher Hüte. — Das Experiment mit den Filzerbuden im ersten
Stock scheint verfehlt gewesen zu sein: die Filzer geben sie noch im 14. Jahrhundert
wieder auf; auch ein deutliches Zeichen, daß sie es mit ihren Verkaufsstätten nach Belieben
 halten konnten.
1344) Vgl. oben S. 45.
i35) Einige Belege für das Eindringen der Riemenschneider. An Riemenschneider
wurden verkauft: 234 B: 1323. 235 A: 1325. 235 B: 1328 (bereits 1315: inter corricidas
bezeichnet). 238 A B und C: 1360. 239 A B: 1361. 241 A B C: 1394. 242 A—F: 1376. —
Über den Kauf der Buden 241 A—C durch den Riemenschneider Johan und der Buden
242 A—E (damals nur noch 4 Buden) durch den Riemenschneider Gerhard von Lippe
vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 138ff.; man beachte, daß die Stadt selbst dem einen
Riemenschneider 4 Buden verkauft! Derselbe Gerhard von Lippe hatte 1377 von
seinem Schwiegervater, dem Riemenschneider Johann von Verden, 238 A—C als Mitgift
erhalten und dann 1379 den Komplex durch Ankauf von 238 D erweitert. Noch 1360
waren 238 A—C in den Händen von 2 Riemenschneidern; 1365 wurden die Verdens
Alleineigentümer. Die Belege ließen sich vermehren. — Ich möchte nicht unterlassen,
darauf hinzuweisen, daß in Reval sich im 15. Jahrhundert ein ganz ähnlicher Vorgang
abspielt: Dort sind es die „Pistemacher‘‘, eine Unterabteilung der Riemenschläger, welche
einzeln mehrere Buden erwerben. Vg. A. Plaesterer, Das Altrevaler Gewerbe der
Pistemaker, Beiträge z. Kunde Estlands, Bd. 13, S. 1ff.
136) 1285 besitzt Nicolaus remensnidere eine longa domus iuxta Travenam, aus der er
eine Rente von 20 m. d. im Kapitalwert von 300 m. d. verkauft. O.St.B. I, 84, 3. —
Der bereits erwähnte Riemenschneider Johann von Verden kauft 1355 mehrere Renten
(z. B. 0.St.B. 1355 Paschae und Marci ev.) und setzt in seinem Testament 1367, Juli 4,
sehr nennenswerte Legate aus, bedenkt auch einen Pilger nach Rom und den Bau von
St. Johannis auf dem Lateran.
137) Vgl. über sie S. 124, Anm. 155.
138) 0.St.B. 1355 in assumptione.
39) Wehrmann, S. 225.
40) Vgl. auch W. Spieß, Das Marktprivileg, 1916, S. 51.
41) Wehrmann, S. 221.
42) Vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 143, und Wehrmann, S. 339.
43) In Frankfurt a. M. setzt der Rat 1377 ein Aufsichts- und Einmischungsrecht den
Zünften gegenüber durch: K. Bücher und Benno Schmidt, Frankfurter Zunfturkunden
 I, S. 44*f. Vgl. ferner G. v. Below, Probleme, S. 293, Anm. 1.
144) Drittes Kämmereibuch: Hs. 340, f. 49 v; vgl. auch Rörig, Zur Baugeschichte 1,
5. 6, Anm. 8.
45) Über diese Bedeutung des Wortes griseus pannus vgl. Straßburger Kaufhausordnung
 vom Jahre 1401 (G. Schmoller, Straßburger Tucher- und Weberzunft, 1879,
S. 22a): „Von dem growen unde wissen hie gemahten gewande‘, und E. Kober,
Die Anfänge des deutschen Wollgewerbes, 1908, z. B. S. 91, 96, 98, sowie die Zusammen-
        <pb n="121" />
        124

1]. Der Markt von Lübeck

stellung über griseus pannus und pulcher pannus in den Sachregistern des Mecklenburgischen
 Urkundenbuchs.
146) Das Wort wullenwewere ist erst in Hs. 339 (1338 beginnend) hinzugefügt.
'47) Vgl. L. U.B. II, S. 1046. Notiz aus dem Memorialbuch des Rats,
48) Vgl. E. Kober, a. a. O. S. 68ff.
4) M. Stoeven, Gewandschnitt, S. 8 irrt, wenn sie die Lübecker Wollenweber von
Anfang an vom Kleinverkauf ihrer Erzeugnisse ausgeschlossen glaubt.
150) Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 139: in qua nunc stare solent alutarii.
11) Ebenda 1, S. 5.
162) Die Filzerbuden verschwinden noch im 14. Jahrhundert: das Geschenk der Filzerbude
 über dem Schwibbogen zwischen Block II und IV bedeutet das Ende dieser Maßnahme
 des Rats. Vgl.oben S. 116, Anm. 70. Von 1370 an begegnet allerdings noch bis 1701
eine „,vilterbode‘“ in den Wetterentenbüchern. Dennoch existierte diese Bude
überhaupt nicht, sondern bedeutete nur, daß die Eigentümer der beiden zu Häusern
von Riemenschneidern gewordenen Budengruppen 240 A—C und 241 A, B gemeinsam
die Abgabe von der ehemaligen Filzerbude noch zu leisten hatten. Hs. 298 (Wetterentenbuch
 1489—1573) drückt das Verhältnis einigermaßen verständlich aus, wenn sie von
den „viltereboden mank den remensnidern‘‘ spricht. Diese „Filzerbude‘“ ist also nur
eine Reallast auf den genannten beiden Häusern: Man sieht, wie vorsichtig mittelalterliche
 Eintragungen behandelt werden wollen. .
15) Vgl. Tabelle I, Spalte: ‚, Jahr der Veräußerung‘“‘.
14) Vgl. S. 75.
155) Wehrmann, S. 365 und 233. — Die von den clipeatores usw. verlassenen Buden
wurden zum großen Teil von Schustern besetzt, die ja im 14. Jahrhundert von den
Riemenschneidern aus den Blocks II, IV und VI verdrängt wurden. Schon 1382 kauft
ein Schuster XIX 258; 1392 ein anderer XIX 262. Im 15. Jahrhundert sitzen hier die
Schuster so dicht, daß die Buden des Blocks XIX ‚„„mank den schoboden‘“ genannt
werden; wie ja auch zu Anfang des 15, Jahrhunderts das bis dahin von Schustern und
Schneidern gemeinsam benutzte Budenhaus XV nur noch „lange schoboed‘“ heißt.
Ebenso hatten die Schuster bei dem Umbau von Budengruppen zu Wohnhäusern an
andern Stellen des Marktes ihre alten Marktbuden verlassen müssen: so z. B. die
10 Schusterbuden 22f A, die 1419 zu 2 Buden zusammengelegt waren und „et fuerant
bodae sutrinae‘“ bezeichnet werden. Ähnlich ging es den Schustern in den Blocks IX, X
und XI. Z. B. verringerte sich die Zahl der 5 Buden XI 248 F—K 1321 auf 4, 1361
auf 3, die damals von einem Krämer erworben wurden. 1547 stand avf dem Boden
der alten 5 Buden „ein hus‘, Um 1400 haben sich die Schuster also nur noch auf dem
Ostrand des Marktes halten können: in den städtischen Blocks XV und XX und im
Block XIX, der sich wegen seiner Schmalheit nicht zum Bau größerer Häuser eignete.
Die Mehrzahl wird damals bereits den Markt verlassen haben, unfreiwillig, von
wohlhabenden Krämern und Riemenschneidern, die sich größere Häuser
aufdem Marktebauenkonnten, verdrängtoder, soweitsieselbst Eigentümer
ihrer Buden waren, ausgekauft.
156) W.Sombart, Der moderne Kapitalismus I, 2, S. 279. — Das trübe Schicksal
dieser alten Familie um die Jahrhundertwende hängt nicht mit einem Niedergang der
Stadt, sondern mit einer sehr bemerkenswerten Vermögensverschiebung innerhalb der
Bürgerschaft zusammen, auf die ich in der geplanten größeren Darstellung näher einzugehen
 hoffe. Vgl. einstweilen unter S. 131 ff,
357) J. Höhler, a.a.0. S. 25ff., ist mit der günstigen Beurteilung der wirtschaftlichen
und sozialen Stellung der Lübecker Handwerker der Frühzeit dem Rechten durchaus
auf der Spur.
158) Vgl. die Karte. Nach dieser Richtung wären noch weitere Feststellungen möglich.
        <pb n="122" />
        Il. Der Markt von Lübeck

125

Wie das Kartenbild zeigt, gaben gerade die Eckgrundstücke an den Marktstraßen aus
räumlichen Gründen häufig den Anlaß zur Aufteilung in Budenhäuser,
9) J. Warncke,a. a. O. S. 98,
160) Zur Baugeschichte 1, S. 8.
161) Zum folgenden verweise ich auf Rörig, Zur Baugeschichte 2; auch 1. — Die
Angaben, welche K. Schaefer in der von F. Endres herausgegebenen ‚‚Geschichte der
Freien und Hansestadt Lübeck“‘‘, S. 126 ff. über das Lübecker Rathaus macht, weisen eine
Reihe von Irrtümern auf, die darauf zurückzuführen sind, daß Schaefer von meinen
Untersuchungen von 1921 keine Kenntnis genommen hat. — Zutreffend sind dagegen
die kurzen Ausführungen von Hugo Rahtgens im Lübecker Heimatbuch von 1926,
5. 166.
162) Der „Kaak‘“, der Pranger auf dem Markt, erinnert an die älteste Gerichtsbarkeit
des Rates, die Marktgerichtsbarkeit. Vgl. über ihn Th.- Hach, Über ehemalige Folterund
 Strafwerkzeuge im Museum, Lübeck 1903, S. 14f., und W. Brehmer, Mitteilungen
H. 4, S. 46. Die Angaben über die Lage widersprechen sich; sicher lag er im südöstlichen
Teil des Marktes. Belegt ist der Kaak erst seit 1423. 1561 wird die Bude 266 C als „achter
dem kake*‘‘ liegend bezeichnet.
63) Der Spott, mit dem W. Sombart, Der moderne Kapitalismus I, 2, S. 139, jene
Autoren bedenkt, für welche „die Verordnung das Leben schafft‘, ist gewiß am Platze.
Nur vermißt man bei Sombart selbst das rechte Gefühl für die urwüchsigen, geistigen
und wirtschaftlichen Kräfte, die hinter dem Vorgang der deutschen Kolonisation des
Ostens stehen, und die stark genug waren, einzelne Städte von wirklicher Bedeutung
gewissermaßen aus dem Nichts entstehen zu lassen. So war es bei Lübeck, dessen Gründung
 und rasches Aufblühen eben nur im Zusammenhang mit der ganz bewußt betriebenen
Handelspolitik des deutsch-niedersächsischen Kaufmanns zu verstehen ist. Ich verweise
 auf meine Ausführungen in der „Deutschen Rundschau‘‘, Septemberheift 1921,
S. 273f. Für manche der zahlreichen späteren landesherrlichen Gründungen, bei denen
ähnliche Voraussetzungen auch nicht annähernd vorhanden waren, ist Sombarts Skepsis
gewiß am Platze; um so mehr gilt es hier zu differenzieren und nicht sämtliche Gründungsstädte
 in ihren wirtschaftlichen und wirtschaftspsychologischen Voraussetzungen über
einen Kamm zu scheren. Über Lübeck als eine künstliche Gründung zu spötteln, wie es
Sombart, S. 138 tut, zeugt von einem Verkennen dieser gewaltigen Unterschiede innerhalb
 der Gründungsstädte selbst. Vgl. unten S. 261. Gewiß, die Verordnung schafft kein
Leben; aber ebensowenig ist ein kraftvolles Leben, das seine historisch greifbaren Niederschläge
 hinterlassen hat, einem theoretischen System zuliebe aus dem Geschichtsverlauf
hinauszuexperimentieren.
164) Hier sei auf die beherzigenswerten Worte von Gerhard Seeliger in der Hist.,
Vtischr., Jahrgang 1913, S. 515 noch besonders verwiesen.
165) Die auf diese Weise entstandene Bearbeitung des O.St.B. der Jahre 1284— 1315
ruht als Handschrift im L.. St.A. Auch die Eintragungen der Kämmerei- und Wetterentenbücher
 bedurften erst einer sehr gründlichen Durcharbeitung, bis sie als unmittelbare
 Geschichtsquelle verwertbar waren. An den Beispielen der ‚„‚novae bodae supra
lohus constructae‘ (vgl. Rörig, Zur Baugeschichte 2, S. 140ff.) und der „„viltereboden‘“‘
(s. oben S. 124, Anm. 152) mag man ermessen, wie irreführend Überschriften dieser Bucheintragungen
 sein können,
166) Über Stadtbücher als Geschichtsquelle, 1913, S. 18ff.
167) So eindringlich P. Rehme, a. a. O0. S. 24, auf die Notwendigkeit hingewiesen hat,
sämtliche Eintragungen durchzugehen, nicht nur die scheinbar ‚„interessanten‘‘, so hat
er hier dem Gedanken der statistischen Ausnutzung keinen Ausdruck gegeben. Glückıicherweise
 hat Rehme selbst an anderer Stelle für Lübeck den Nachweis erbracht, daß
hier die Voraussetzungen für statistische Behandlung des Grund- und Rentenbuchs
(0.St.B.) gegeben sind. Vgl. oben S. 107. Anm. 1.
        <pb n="123" />
        ‚26

11. Der Markt von Lübeck

168) Nachträglich verweise ich auf eine Äußerung von H. Bächthold — vgl. Beitrag
VIII, Anm. 1: „daß die mittelalterliche Welt... von Gegensätzen und Konflikten mehr
zerrissen war, als man sich oft vorstellt“. (a. a. O. S. 808). Bächthold meint hierbei die
Verhältnisse des mittelalterlichen Stapelwesens. — Wenn allerdings v. Below mir gegenüber
 ganz neuerdings (vgl. die Beitrag VIII, Anm. 60 zitierte Stelle: S. 113), die „Beweglichkeit‘“
 des städtischen Lebens als einen Hinderungsgrund des Entstehens des Rats
aus dem Unternehmerkonsortium hinstellt, so möchte ich zunächst meinen, daß v. Below
diese Vorstellung der ungemeinen Beweglichkeit der städtischen Verhältnisse des Mittelalters
 aus meinem Markt von Lübeck übernommen hat. (S. auch oben, S. 57.) Jedenfalls
hat wohl noch kein Forscher mit solchem Nachdruck auf diese „Beweglichkeit‘ hingewiesen,
 wie ich selbst, während auf der andern Seite nicht nur dem Verfassungshistoriker,
 sondern auch dem Wirtschaftshistoriker von Below das Operieren mit dem
„unseligen Sammelbegriff Mittelalter‘. als bedenklich vorgehalten wurde. (W. H. Edwards,
 Gött. Gelehrt. Anz. 1918, S. 92). — Sodann: Es kommt für das Problem des Zusammenhangs
 von Rat und voraufgehendem Unternehmerkonsortium gar nicht darauf
 an, daß die Einzelpersönlichkeiten des Konsortiums selbst noch Ratsleute geworden
 sind. Wichtig ist nur zweierlei: daß einmal die obrigkeitlichen Funktionen von dem
Unternehmerkonsortium in seinem durch den Personenwechsel und Zeitablauf bedingten
Wandel übergehen auf den Rat; sodann: daß die ganz klar zu erfassende Sonderstellung
der alten Unternehmerfamilien im städtischen Grundbesitz in der wirtschaftlichen
Stellung der Ratsfamilien noch deutlich zum Ausdruck kommt. Dann ist der Zusammenhang
 erwiesen. Dieser Nachweis ist von mir jedenfalls für Lübeck und Wien
absolut zwingend erbracht. Ob dabei einzelne verarmte Gründerfamilien ausfallen, und
durch neue Familien die den alten Besitz aufkaufen können, ersetzt werden, ist dabei
gleichgültig. — Als wichtige Zwischeninstanz zwischen Unternehmerkonsortium und
Rat sei auf die ‚„jurati‘“ in Wien, Freiberg i. Sa. und Freiburg i. Br. verwiesen. Im
Einzelnen verweise ich vor allem auf den letzten Aufsatz dieses Buches.
169) Ich nenne nur die Bemühungen S. Kaweraus, den Geschichtsunterricht der
Schulen soziologisch zu gestalten und dabei das Mittelalter kurzerhand auszuschalten
ader mit ein paar Sombartschen Sätzen als rückständig abzutun. Soziologische Geschichtsbetrachtung
 in Ehren; wer aber solche für Deutschland treiben will, und dabei
von den soziologisch betrachtet geradezu grundlegenden Leistungen und Wandlungen
des 12. und 13. Jahrhunderts absieht, wer kein Wort findet für die. Kolonisation des
deutschen Ostens als der wichtigsten ‚,Massenerscheinung‘, welche die deutsche Geschichte
 überhaupt aufzuweisen hat, der ist kaum in der Lage, eine brauchbare Geschichtsdarstellung
 auf soziologisch-entwicklungsgeschichtlicher. Grundlage zu liefern.
70) Jetzt abgedruckt in den „Problemen der Wirtschaftsgeschichte‘“, S. 258ff.
v1) Wieviel es hier noch zu tun gibt, zeigt ein Hinweis auf die gewiß verdienstvolle
Dissertation von P. R. Koetzschke, Das Unternehmertum in der ostdeutschen Kolonisation
 des Mittelalters, wo auf S. 67 Lübeck ausdrücklich unter den Städten aufgeführt
wird, bei deren Gründung keine Lokatoren mitgewirkt haben sollen: ein warnendes
Beispiel vor allzu wörtlicher Interpretation literarischer Quellen und der positiven
Gründungsurkunden., „
72) Rörig, Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung, s. jetzt oben S. 26. — Inzwischen
 hat Karl Frölich in einer sehr gründlichen Besprechung der neueren Literatur
über Köln und Lübeck den Vergleich: Köln-Lübeck fortgeführt und vertieft. Vgl. seinen
Aufsatz: Zur Verfassungstopographie von Köln und Lübeck im Mittelalter, Ztschr. .d.
Ver. f. Lüb. Gesch. Bd. 22, S. 381 ff, — Vgl. auch meine jüngsten Ausführungen zu dieser
Frage oben S. 37, Anm. 87 und S. 39, Anm. 108.
        <pb n="124" />
        IH.
LÜBECKER FAMILIEN UND PERSÖNLICHKEITEN
AUS DER FRÜHZEIT DER STADT

Es!) ist ein Zauber eigener Art, der heute noch von dem Stadtbild Lübeck
ausgeht. In prachtvoller Geschlossenheit hebt es sich von der Trave ab. Die
den Hügel hinaufkletternden Giebelhäuser sind beherrscht von dem gewaltigen
 Rhythmus der Türme. Die Geschlossenheit dieses äußeren Stadtbildes
 ist aber nicht Zufall; sie ist das sichtbar gewordene Zeugnis eines in
sich geschlossenen sozialen Lebensprozesses. Es ist ein Organismus seelischer
Einheitlichkeit, der auf dem Hügel Buku seinen Anfang nahm und in Auswirkung
 innerer Notwendigkeiten sich weitergebildet hat. Ein Organismus,
der heute noch das Bewußtsein innerer Einheit und damit seiner individuellen
Lebensfähigkeit besitzt und deshalb gegen Einflüsse sich wehrt, die ihm
wesensfremd sind.
Das Wesen eines in sich selbst einheitlichen Gemeinwesens ist aber organisches
 Wachstum. Es hat seine Frühzeit, es hat die Zeit seiner zur Ruhe
gekommenen Reife; ihm droht das Ende jedes sozialen Organismus: die
innere Auflösung. Eine Auflösung, die durch ein Zuviel von gegensätzlichen
und nicht mehr im Zusammenhang mit den eigenen Lebensbedingungen
stehenden Orientierungspunkten bedingt ist. Selbstentfremdung von innen
und Überfremdung von außen, das etwa sind die beiden Stichworte, unter
denen ein Zersetzungsprozeß solcher Art sich vollzieht.
In die Frühzeit, die Jugendzeit des sozialen Organismus Lübeck soll uns
der heutige Abend führen. Eine überaus dankbare Aufgabe für eine sozialgeschichtliche
 Betrachtung. Ich kenne kaum eine zweite Stadt, wo sich der
Anfang einer wirklich bodenständigen Entwicklung so klar in seinen Grundvoraussetzungen
 erfassen läßt, wie das bei Lübeck der Fall ist. Und ebenso
läßt sich kaum irgendwo so deutlich und bestimmt die Frühzeit eines kraftvollen
 Gemeinwesens nachweisen und abgrenzen, einmal der zeitlichen
Dauer nach, mehr noch aber nach den wirtschafts- und sozialpsychologischen
Kräften gegenüber den späteren Perioden.
Der für den Geschichtsforscher sicher greifbare Anfangspunkt fällt in das
Jahr 1158, als es den Bewohnern des 1157 abgebrannten Lübeck gelang,
von Heinrich dem Löwen die Erlaubnis zu erhalten, Lübeck neu aufzurichten.
 Der Endpunkt dieser Frühzeit fällt zusammen mit dem erfolgreichen
Abschluß der Kämpfe mit Waldemar IV. von Dänemark im Jahre 1370.
Es handelt sich also um eine Zeitspanne von gut 200 Jahren, für deren zweite
Hälfte die geschichtlichen Quellen unverhältnismäßig reicher fließen.
Das Geheimnis der inneren Geschlossenheit lübischer Geschichte liegt
        <pb n="125" />
        {28 Ill. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

schließlich darin, daß die für sie entscheidenden Kräfte sich von Anfang
an in ihr auswirken konnten, ohne sich im Kampf mit fremden Einflüssen
und Hemmungen verbrauchen zu müssen, Jene alten Römerstädte am Rhein
und an der Donau, aber auch die im 10. und 11. Jahrhundert entstehenden
Bischofsstädte auf altdeutschem Gebiete waren ihrem Ursprung nach
Schöpfungen des Stadtherrn. Erst in zähem Ringen mit der politischen
Macht ihres Stadtherrn gelang es hier den Bürgerschaften, ihre autonomen
Wünsche mit größerem oder geringerem Erfolge durchzusetzen.
Von alledem ist in Lübeck keine Rede, denn die Gründung Lübecks
erfolgte zu einer Zeit, da dieses deutsche Bürgertum schon selbständig genug
war, um nicht mehr des Gängelbandes herrschaftlicher Führung zu benötigen.
Die alten römischen Städte und auch noch die Bischofsstädte bis an die Elbe
waren wirtschaftlich und rechtlich Schöpfungen ihrer Bischöfe. Die Bischofsverfassung,
 selbst ein Produkt der großstadtreichen Spätantike, war ohne
Städte eigentlich undenkbar. Deshalb war aber auch in der Frühzeit der
Bischof einer Stadt schlechterdings der Mittelpunkt für das Leben der
Bevölkerung. Er und sein Klerus hatten wirtschaftliche Bedürfnisse mancheriei
 Art; die Geistlichkeit, als größte Grundherren, hatte aber auch die Mittel in
der Hand, diese zu befriedigen. Damit bildeten sie die wichtigste Voraussetzung
des Entstehens von Städten in wirtschaftlichem Sinne: das Vorhandensein
zahlungskräftiger Konsumenten. Wenn keine zahlkräftigen Konsumenten
da sind, ist für das Handwerk usw. kein Abnehmer vorhanden. So ist in
den ältesten Bischofsstädten das Leben erst erwacht durch die Bischöfe,
Das sieht man deutlich z. B. bei Naumburg, wo neben der Bischofsstadt die
Stadt der Kaufleute und Handwerker künstlich ins Leben gerufen wurde,
Erst in der späteren Entwicklung entsteht ein selbständiger Fernhandel, der
nun selbst in der Lage ist, als Konsument für die Erzeugnisse des Handwerks
aufzutreten. Von da an setzt das Streben des Bürgertums ein, seine wirtschaftliche
 Selbständigkeit zu einer rechtlichen im Verfassungskampfe mit
dem Stadtherrn auszubauen.
Gerade als diese Stufe erreicht war, wurde Lübeck 1158 endgültig gegründet.
 Nicht von einem Bischof, sondern von einer Anzahl von Trägern des
jungen Groß- und Fernhandels, von Bürgern Westfalens und Niedersachsens,
die die Genehmigung erhielten, die Stadt zu errichten. Das ist für die innere
Struktur der Stadt von größter Wichtigkeit. An die Stelle, welche die bischöflichen
 Stadtherren einst in den altdeutschen Städten einnahmen, tritt das
Unternehmerkonsortium, das dem Handwerk durch den Fernhandel eine
Garantie bot für die Möglichkeit eines sicheren Verdienstes durch ständigen
Absatz. Von Anfang an fällt hier einer ganz auf den Fernhandel eingestellten
Schicht die wirtschaftliche Führung zu; geführt, aber auch abhängig von ihr
sind die Handwerker und Krämer. Dieser Gegensatz hat seinen deutlichen
Niederschlag in der ganzen Anlage der Stadt gefunden. Das zeigt ein Blick auf
        <pb n="126" />
        IL Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt 129

die Karte des Lübecker Markts aus dem Ende des 13. Jahrhunderts?); noch
damals spricht sich in den Eigentumsverhältnissen der für den Verkauf und
z. T. auch die Produktion der Handwerker und Krämer allein zugelassenen
Baulichkeiten die Abhängigkeit des Handwerks von einer Gruppe von
Kapitalisten deutlich aus. Sie sind die Nachfahren jenes Konsortiums von
Unternehmern, das im 12. Jahrhundert die Gründung und den Ausbau
Lübecks planmäßig vollzogen hatte. Dies Unternehmerkonsortium übernahm
 aber mit der Gründung auch ein großes Risiko und trug dieses Risiko
natürlich nicht umsonst. Es stand ja im Anfang der Stadt durchaus nicht
fest, daß das, was hinterher so glücklich sich entwickelt hat, sich auch so
entwickeln würde. Deswegen erhielt dies Unternehmerkonsortium als Belohnung
 für seine Verdienste bei der Neugründung der Stadt von Heinrich
dem Löwen, als dem politischen Herrn dieser ganzen Gebiete, weitgehende
Rechte eingeräumt. Zunächst wirtschaftliche Rechte. So vor allem die
wirtschaftliche Ausnutzung des wertvollsten Bodens in der Stadt, des
Marktplatzes, von dem die auf ihn angewiesenen Handwerker und Krämer
den Unternehmern Mieten in steigender Höhe zu zahlen hatten; dasselbe
galt von den Backhäusern und Badstuben in der Stadt. Sodann die — allerdings
 absichtlich niedrig bemessenen — Zinsen von den zum Wohnen bestimmten
 Flächen, die sie selbst parzellierten. Jeder der Unternehmer bekam
größere Blocks. Er parzellierte sie und sicherte sich damit die aus dem
parzellierten Grund und Boden eingehenden Grundzinse. Das ist heute
noch zu erkennen, z. B. an den Grundstücken der Hüxstraße Nr. 107—119.
Dieses ganze Areal gehörte einst den Stalbuks, durch die es parzelliert
und an die Einwohner aufgeteilt worden ist. Bei diesem Vorgang haben
dann die Gründungsunternehmer für sich selbst die wertvollsten Plätze
reserviert und mit beachtenswerter Vorliebe die Eckplätze für ihre Wohnungen
 genommen. Dafür ist die Löwenapotheke mit ihrem kunstgeschichtlich
 so interessanten romanischen Giebel ein typisches Beispiel, ein Haus,
das seine Entstehung wiederum der Gründerfamilie der Stalbuk verdankt.
 Weiter haben sich diese alten Familien vor allen Dingen Höfe in
der Stadt vorbehalten, zu denen außerhalb der Stadt Ackerflächen in Beziehung
 standen. Hier sammelten sie Getreide an, das sie dem Getreidehandel
 zur Verfügung stellen konnten. Für Handelszwecke haben sie sich
regelmäßig an der Trave ganze Grundstücke reserviert und Getreidelagerhäuser
 errichtet, in welchen die für den Fernhandel, nehmen wir an nach
Norwegen, bestimmten Waren aufgespeichert werden konnten. Damit haben
sie die Grundstücke, die für den Handelsbetrieb notwendig sind, als ihr
Sigentum in der Hand. Von vornherein war also die wirtschaftliche Vormachtstellung
 der Gründungsunternehmer und ihrer Familien vorhanden
und schon in der Grundbesitzverteilung fest fundiert. Zur wirtschaftlichen
Macht trat die politische hinzu. Indem die Unternehmer die ganze Auf-Rörig,

 Hansische Beiträge.
        <pb n="127" />
        130 11. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

teilung der Stadt vornahmen und den einzelnen nachwiesen, wo sie Häuser
bauen durften, hatten sie schon allein dadurch eine eminente Macht über die
Masse der Einwohner. Dazu kam, daß sie bereits unter Heinrich dem Löwen
Träger politischer Rechte waren, und jedenfalls um 1200 als Rat der Stadt
die vollen Rechte der Obrigkeit ausübten?). Der heutige Senat der
Freien und Hansestadt Lübeckgeht letzten Endes zurück auf das
Unternehmerkonsortium, das Lübeck in der Mitte des 12. Jahrhunderts
 planmäßig gegründet hat.
Nun hat aber die Tätigkeit dieser Männer bei der Anlage der Stadt nicht
etwa das Ziel gehabt, hier als Grundbesitzer ein behagliches Leben zu führen.
Ganz im Gegenteil ist von Anfang an die Gründung Lübecks aus dem
Instinkt des Fernhandels erfolgt, vom Niederrhein und Westfalen her mit
festen Städtegründungen in das bisher undeutsche Ostseegebiet vorzudringen.
 Gestützt einmal auf die Überlegenheit der deutschen kaufmännischen
 Städtesiedlungen. Gestützt ferner auf die technische Überlegenheit
der Verkehrsmittel, der schweren deutschen Segelschiffe, der Koggen, gegenüber
 dem skandinavischen Ruderschiff. So wurde die Ostsee wirtschaftlich
vom deutschen Kaufmann erobert*). Wir können die Großzügigkeit dieser
Maßnahmen nicht hoch genug anschlagen. Es bleibt eine Ruhmestat des
niedersächsisch-westfälischen Bürgertums, daß es diesen ersten Vorstoß an
die Ostsee unternommen hat und ihn mit der großzügigen Gründung Lübecks
glänzend einleitete. Denn unter den Namen der Gründerfamilien, die wir
noch aus der Marktkarte vom Ende des 13. Jahrhunderts ablesen können,
begegnen in erster Linie Männer westfälisch-niedersächsischen Geblüts: die
Bocholt, Attendorn, Koesfeld, Warendorp, Bremen, Bardewik und andere
mehr. Bei der Gründung Lübecks blieb aber die planmäßig nach dem
Osten vorstoßende Kraft dieser Bewegung nicht stehen. Kaum war Lübeck
gegründet, da gingen dieselben Leute mit ihren Städtegründungen planmäßig
 weiter vor, und zwar zunächst nicht an dem heute deutschen Südrand
der Ostsee. Das Auge richtete sich auf das ferne Ziel Nowgorod, das mit
seinem Reichtum an Pelzwerk der eigentlich richtunggebende Magnet der
ganzen Bewegung war. Wisby auf Gotland, Riga und Dorpat, dann noch Reval
am Baltischen Meere waren die ersten Etappen. Nicht zufällig erfolgten diese
Städtegründungen, sondern in bewußter planmäßiger Auswirkung eines
großen wirtschaftspolitischen Programms. Träger dieser einheitlichen Idee
und damit zugleich die führenden Männer bei den weiterenStädtegründungen
im Osten sind aber dieselben Männer und Familien, die auch in Lübeck eine
große Rolle beim Gründungsvorgang gespielt haben: etwa die Warendorp
und die Fiefhusen®). Wir finden dieselben Namen führender Familien sowohl
 in Greifswald, Rostock, Wismar, als auch in Wisby, Dorpat, Riga und
Reval. Die Kräfte, die vor allem von Westfalen her zunächst Lübecks
Gründung betrieben, haben dann von hier aus die weitere wirtschaftliche
Eroberung der Ostsee durchgeführt.
        <pb n="128" />
        111. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt 131

So sehr nun auch diese Gründerfamilien in der Grundbesitzverteilung in
der Stadt und der Stadtmark bevorzugt waren, so wenig hätte der wirtschaftliche
 Wert dieses Grundbesitzes allein ausgereicht, die Führung in
der Hand zu behalten, Trotz ihres wertvollen Grundeigentums erhielten sie
sich nur solange wirtschaftlich leistungsfähig, als sie selbst am Fernhandel
teilnahmen. In der Tat sind im 13. Jahrhundert die Bardewik in Riga und
Flandern als Kaufleute nachweisbar; die Bochholt begegnen im Wachshandel
 in Nowgorod, im Mehlhandel mit Norwegen, die Koesfeld im englischen
 Handel. Wenneinige auf den Gedanken verfielen, ein bequemes Rentnerjeben
 zu führen, dann ist das ihnen noch im 13. Jahrhundert schlecht bekommen.
 Das Lübeck des späteren 13. Jahrhunderts erlebte eine Zeit
ylänzenden Aufstiegs und günstiger wirtschaftlicher Konjunktur. Fortgesetzt
jildeten sich aus reiner Handelstätigkeit Vermögen von steigendem Umfang.
Deshalb war für Leute, die als Rentner in Behaglichkeit oder gar im Wohlleben
 einer jeunesse dorege ihr Leben verbringen wollten, einfach kein Platz.
Bitter hat das die Familie der Stalbuk an sich erfahren. Sie war aus der
Gründungszeit der Stadt eine der bestbegüterten; 15 Marktbuden mit einer
hohen Miete waren noch gegen Ende des 13. Jahrhunderts ihr eigen, dazu
eine große Kurie auf dem Gelände des heutigen St. Annenmuseums mit AckerjJand
 vor dem Mühlentor, mehrere Getreidespeicher, Backhäuser, Bauareale,
Wohnhäuser, Wortzins aus bereits parzelliertem Bauland, und vor allem als
eigenes Stammhaus der Familie das schöne Haus der Löwenapotheke. Dieses
ist nicht nur kunstgeschichtlich so kostbar, weil es eins der wenigen deutschen
Profanbauten romanischer Architekturprägung ist, sondern es ist zugleich ein
deutliches Symbol der wirtschaftlichen Kraft und des sozialen Ansehens der
Familie, die es geschaffen hat. Vermutlich geht es zurück auf den ersten Ratsherrn
 Bertram Stalbuk, der von 1229 bis 1236 nachweisbar, sich in vortrefflicher
 Vermögenslage befindet. Es genügt ein Hinweis auf die reichliche Mitift,
 die seine Witwe ihrem zweiten Mann, Siegfried Bocholt, auch einem Mitgliede
 einer angesehenen Gründerfamilie, mitbringt, wie denn auf den Reichtum
 der erwählten Frau stefs ein besonderer Wert gelegt wurde. Aber sehr
bald sieht es in der Familie Stalbuk ganz anders aus. Der Sohn dieses Ratsherrn
 ist auch noch Ratsherr gewesen. Er war wohl schon in vorgerückten
Jahren eine zweite Ehe eingegangen mit einer Frau, die ihn lange überlebte.
Seiner Witwe hatte er die lebenslängliche Nutznießung an dem Haus der
neutigen Löwenapotheke bestimmt. Noch zu ihren Lebzeiten ging die
Familie ihrem vollständigen Verfall entgegen. Ihre Stiefsöhne, die Söhne
des zweiten Ratsherrn Bertram Stalbuk aus erster Ehe, gingen wirtschaftlich
 bereits außerordentlich zurück, und der Enkel hat das letzte, was die
Familie besaß, durchgebracht. Damit war es mit der Familie zu Ende.
Deutlich läßt sich dieser Vorgang aus den trocknen Eintragungen des
Lübecker Grundbuchs ablesen: Zunächst belasten die Söhne und Enkel
        <pb n="129" />
        132 II. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

den alten Grundbesitz der Familie mit hohen Renten — wir würden sagen
mit Hypothekenschulden — sie arbeiten nicht mehr, jedenfalls nicht mehr
mit wirtschaftlichem Erfolg, können die Zinsen nicht aufbringen oder die
Renten nicht bezahlen. Als letztes Wertobjekt wurde das Haus der Löwenapotheke
 1312 verpfändet, und als im März 1313 die Schulden nicht abgetragen
 werden können, wird das Haus verkauft und fällt an die Familie
Clendenst. Es muß für die Matrone, die immer noch in dem Hause
wohnte, ein betrübendes Gefühl gewesen sein, wenn sie an die Zeiten des
Glanzes zurückdachte, an die Zeiten vorhergegangener Generationen, und
nun sehen mußte, wie’sie selbst schließlich unter sehr erniedrigenden Umständen
 das Haus verlassen mußte. Ähnlich erging es andern Gründerfamilien,
 so den Fiefhusen. Auch die Bardewik und Warendorp haben
sich nur mit Mühe und Not behauptet und nur soweit, als wirklich wirtschaftlich
 energische Persönlichkeiten unter ihnen wieder hochkamen, die den
alten Lebensnerv zu nutzen imstande waren®): Das war der Fernhandel; jetzt
mit Hilfe der Schriftlichkeit in einem bisher unerhörten Grade von Intensität
betrieben.
Auf den Fernhandel ist die ganze Entwicklung Lübecks in dieser Zeit eingestellt
 und sein eigentlicher Träger ist das starke Individuum. Seinen Interessen
 fügte sich in Lübeck auch die Gestaltung der Rechtsordnung. Die Verfügung
 des einzelnen über die Grundstücke war in Altdeutschland sehr stark
begrenzt zugunsten der Familien, so daß der einzelne namentlich über Grundstücke
 nicht allein verfügen konnte. Dem egoistischen Zuge der Kolonisationszeit
 paßte sich aber das Lübecker Recht an. An die Spitze stellte es den Satz,
daß jeder über selbsterworbenes Gut frei verfügen könne; und wenn es auch
im Liegenschaftsrecht die Bindungen durch das Erbrecht der Blutsverwandten
 anerkannte, so gab es doch den überaus häufig benutzten Ausweg
an die Hand, die Liegenschaften durch Rechtsfiktion als „fahrende Habe“
zu behandeln und damit der freien Verfügung des einzelnen anheimzustellen.
Der wirtschaftliche Individualismus triumphierte und hatte zur Folge,
daß starke Persönlichkeiten — homines novi — in rücksichtsloser
Weise die Konjunktur ausnutzten. So wird verständlich, daß einige kaufmännisch
 besonders begabte Leute es verstanden, Vermögen in einer Höhe
zusammenzubringen, die das, was Generationen vorher geschaffen hatten,
in den Schatten stellten. Deswegen waren diejenigen, die sich frühzeitig zur
Ruhe gesetzt hatten, eines Tages de facto arm, wenn sie auch noch den
Reichtum der Vorfahren zu besitzen glaubten. Der Typ dieser homines novi,
die gewissermaßen aus dem Nichts hochgekommen waren, war Bertram
Morneweg. Nach der Sage ist er als armer junger Mensch hinausgekommen
nach Nowgorod, als Handelsgehilfe seines Prinzipals, und soll in ganz kurzer Zeit
glänzenden Reichtum erworben haben. Zweifellos steht fest, daß er nichts
mit den alten Gründerfamilien zu tun hat, daß er ohne Grundbesitz anfing,
        <pb n="130" />
        III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt 133

es dennoch zu unerhörtem Wohlstand brachte und auch Ratsherr wurde.
Als er 1286 stirbt, tritt sein Reichtum quellenmäßig greifbar hervor. Denn
nun erst fließen die Gelder aus seinen groß angelegten Geschäften zurück
nach Lübeck, zur Verfügung seiner Witwe Gertrud Morneweg. Vom Jahre
1286 an, dem Todesjahre Bertram Mornewegs, wird der Lübecker Rentenmarkt
 geradezu überschwemmt mit Kapitalien, die aus Mornewegs Geschäften
 stammten. Die Folge war, daß zu Ende des 13. Jahrhunderts der
Zinssatz für Renten auf 6} % sinkt, ein für die damalige Zeit in Deutschland
 fast beispiellos niedriger Satz. Wir können feststellen, daß die Witwe
bis 1301 ungefähr 14 500 Lübeckische Mark in Rentenkäufen angelegt hat,
das ist eine Summe, die ungefähr einer heutigen von 1450000 Goldmark
entspricht. Man sieht, das sind Beträge, die durchaus ernst zu nehmen sind.
Obendrein waren die Gelder Mornewegs in den Jahren 1290—1292 stark
anderweitig in Anspruch genommen. Damals herrschte im Finanzgebaren
der Stadt eine Krisis. Lübeck hatte sich durch großzügige Unternehmungen
weiter festgelegt, als es wirtschaftlich leisten konnte. Es hatte z. B. die
Wakenitz aufgekauft, um Wasser für seine großen Mühlen zu haben, die hier
den Weizen mahlen sollten für das Mehl, das nach Norwegen und Schweden
transportiert wurde. Damals hatte die Witwe Morneweg der Stadt große
Kredite eingeräumt und auf diese Weise ihre Kapitalien nutzbringend angelegt.

Ein Blick auf die Debetseite bei den Rentforderungen der Witwe Morneweg
 ergibt ein überraschendes Bild: gerade die alten angesehenen Familien,
wie die Bocholt und Bremen, die Friso und Fiefhusen, vor allem aber die
Stalbuk, sind die größten Rentschuldner der kapitalkräftigen Witwe. Sie
verfügten über jenen wertvollen Grundbesitz, der zur Aufnahme starken
Kredits die nötige Sicherung bot; sie hatten aber auch das große Kreditbedürfnis,
 da ihre eigene kaufmännische Tätigkeit offenbar nicht gleichen
Schritt gehalten hatte mit der kaufmännischen Energie jener homines novi
im Stile eines Bertram Morneweg. Für einige der alten Familien spielt die
Witwe Morneweg die Rolle des Geldgebers, dessen Hilfe man sich gerne bediente,
 wenn auch nur vorübergehend; für andere aber wurde eine finanzielle
Abhängigkeit solcher Art bald verhängnisvoll. Das haben namentlich die
Stalbuk bitter empfunden: da sie die Renten nicht zahlen konnten, verloren
sie ihren Grundbesitz und mit ihm ihre letzte Kreditfähigkeit,
Zweifellos befanden sich die alten Gründerfamilien zu Ende des 13. Jahrhunderts
 in einer schweren Krisis. Die Frage der Kreditbefriedigung wurde
deshalb bei ihnen besonders brennend. Außer bei der Witwe Morneweg
suchten und fanden sie Hilfe bei Marquard Hildemar, der aus berufsmäßiger
Kreditvermittlung sein Geschäft machte. Von alten Familien, die den Geldgebern
 nicht mehr zuverlässig erschienen, übernahm er pfandweise ihren
Besitz. Den Geldgebern gegenüber wurde er selbst der Schuldner, indem er
        <pb n="131" />
        134 III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

für diese Grundstücke die Rentenschuld übernahm und sich persönlich
verpflichtete für die Zahlung der Rentenzinsen. Es mußte also der Name des
Bankiers gut sein dafür, daß die Verpflichtungen durchgeführt wurden.
Durch diese Tätigkeit fiel dem Makler Hildemar wertvoller Grundbesitz
in die Hände, genau so, wie die Morneweg durch versäumte Rentzahlungen
und durch eigenen Kauf massenhaft den alten Grundbesitz der Gründerfamilien
 an sich brachten.
Andere Aufgaben hatte sich zu Anfang des 14, Jahrhunderts der Ratsherr
Hermann Clendenst mit seinen ausgedehnten Kreditgeschäften gesetzt.
Unter seinen Kunden treten feudale Namen auf: die Grafen von Holstein,
holsteinische Ritter, Kirchen, Domkapitel, Klöster, wie das Kloster Preetz
und das Kloster Cismar. Vor allem aber vermittelte er den Kredit bei Kreditgeschäften
 im Handelsleben der Stadt. Namentlich auswärtigen Kunden
gegenüber zog der vorsichtige Lübecker Kaufmann es vor, den Lübecker
Geldmann eher als Schuldner zu haben, als den auswärtigen Kaufmann. Hier
hat Hermann Clendenst mit einigen Geschäftsfreunden mit seiner Tätigkeit
eingesetzt. Das Geschäft muß zweifellos gut gegangen sein, denn in der Zeit
von 1325 bis 1335 sind nicht weniger als 247 Geschäftsabschlüsse solcher
Art allein im Lübecker Schuldbuch nachzuweisen. Im Jahre 1335 machte
allerdings ein folgenschwerer Konkurs dem ganzen Geschäft ein Ende. Mit
diesem Augenblick ist der Ratsherr Hermann Clendenst nicht nur aus dem
Wirtschaftsleben der Stadt, sondern auch aus dem Rate verschwunden.
Bei dieser Art des Kreditgebens durch Hildemar und Clendenst handelte
es sich in erster Linie um Leute, bei denen der Kredit nicht mehr ganz außer
Zweifel stand. Es gab daneben aber auch noch eine andere Art des persönlichen
 Kredits an junge Leute, von denen man wußte, daß sie draußen etwas
Gutes schaffen würden. Denen gab man gern Geldvorschüsse, damit sie hochkommen
 und Handelsgeschäfte machen konnten. Das geschah in der Weise,
daß der Kapitalgeber Persönlichkeiten, die selbst im kaufmännischen Leben
standen, häufig seine Handelsangestellten, durch Einlage von Kapital unterstützte.
 Der junge Mann erhielt dann zu seinem eigenen Kapital — das ihm
derselbe Geldgeber gelegentlich geliehen hatte — noch die gleiche oder
doppelte Einlage vom Kapitalisten. Damit mußte er dann draußen als Unternehmer
 arbeiten und Handelsgeschäfte treiben. Wenn er zurückkam, wurde
über Gewinn und Verlust abgerechnet nach dem Verhältnisdes eingeschossenen
Kapitals. Auf diese Weise entstand das Institut der stillen Handelsgesellschaft,
 das dem Lübecker Fernhandel neue Kräfte zuführte, die sich zunächst
mit fremdem Gelde hocharbeiten mußten.
Der eigentlich bestimmende Lebensnerv des wirtschaftlichen Lebens der
Stadt war aber der Fernhandel. Und dieser Fernhandel wurde seit dem Ende
des 13. Jahrhunderts immer deutlicher reiner Großhandel’). Mochten auch
die alten Familien der Stadt noch bis zum Ende des 13. Jahrhunderts Wert
        <pb n="132" />
        [11. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt 135

darauf legen, für ihr wertvollstes Handelsgut, das flandrische Tuch, gelegentlich
 den „Gewandschnitt‘‘, d. h. den Verkauf im kleinen auszuüben,
richtiger wohl: durch Handelsangestellte nebenher ausüben zu lassen, so
ändert sich das im 14. Jahrhundert immer mehr: die Morneweg haben nicht
mehr an Gewandschnitt gedacht, und vollends in den reichlich erhaltenen
Listen der im Gewandhaus zum Verkauf Berechtigten der 70er und 80er
Jahre findet man nur ganz vereinzelt Namen der damals im wirtschaftlichen
Leben der Stadt führenden Männer. Dagegen verraten uns zahlreiche Eintragungen
 des Niederstadtbuchs, daß z. B. die Brüder Hermann und Gerhard
Gallin in den 40er bis 50er Jahren des 14. Jahrhunderts einen Großhandel mit
Handrischem Tuch getrieben haben; in großen Einzelposten, bis zu 100 Stück
auf einmal, haben sie es in Lübeck abgesetzt. Lübeck selbst war damals ein
erster Platz des Großhandels, in dem die Ostwaren (Pelze usw.) und die Westwaren
 (Tuche) im großen abgesetzt wurden und ihren Eigentümer wechselten.
Die Bedeutung des Großhandels läßt sich am besten an der Familie
Warendorp nachweisen. Drei Familien der Warendorp haben im 14. Jahrhundert
 im Rat gesessen; eine von ihnen verrät in ihrem Grundbesitz, daß
sie mit den Gründungsunternehmern im Zusammenhang stand. Aber dieser
Familie ging es gegen Ende des 13. Jahrhunderts nicht gerade glänzend;
ihr Grundbesitz war auf ein Minimum zusammengeschmolzen; auf dem
Marktplatz war noch eine ganze Kerzengießerbude ihr Eigentum. Zu Anfang
 des 14. Jahrhunderts sind aber in allen drei Familien eine ganze Reihe
tüchtiger Leute hochgekommen, die den Namen Warendorp mit einem Male
wieder zu außerordentlicher Bedeutung gebracht haben. In der alten
Gründerfamilie waren es die Brüder Bruno (f 1316) und Hermann minor
(7 1350); in den beiden andern Familien Gottschalk senior (1346) und
Hermann senior (F 1333), welche die neue Blüte der Warendorp begründeten.
Ungemein anschaulich geben die Quellen über ihre Tätigkeit im Handel
Auskunft; bis in die Einzelheiten sind wir unterrichtet; wir kennen ihre
Handlungsangestellten, ihre Gesellschafter, sehen, wie etwa dem Bruno 1297
und 1320 Schiffe im Lande Hadeln und bei Dordrecht in Holland stranden,
die russisches Gut führen. Von Hermann minor ist sogar das älteste Handlungsbuch
 eines deutschen Kaufmanns erhalten?), das für jene Geschäfte
bestimmt war, in denen er seinen Schwager Johann Clingenberg und dieser
wieder ihn vertrat, wenn einer von ihnen abwesend war. Hermann wickelt
hier für seinen Schwager Johann ein größeres Getreidegeschäft ab; dieser
trifft für Hermann, der in Flandern weilt, Dispositionen im Weitervertrieb
des flandrischen Tuchs nach Thorn, Holstein und Schonen. Als Einzelreeder
rüstet er 1337 und 1346 eine Kogge und eine Hulk aus. Ähnliche Züge ließen
sich für Gottschalk und Hermann senior festhalten. Nur von einem erfährt
man bei ihnen und ihren Nachfahren nichts mehr: von der Ausübung des
Gewandschnitts.
        <pb n="133" />
        136 III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

Die Brüder Bruno und Hermann minor haben ihren Familien wieder den
Sitz im Rate zurückerobert; die beiden andern Warendorp ihren Familien
den Zutritt zum Rat zuerst eröffnet. Allen vieren gemeinsam ist, daß sie die
im Handel erworbenen Gelder im Ankauf von Renten und Grundbesitz
anlegen: der spätere große Reichtum der Warendorp an Liegenschaften in
Stadt und Land und an Grundwerten geht zweifellos auf die Tätigkeit im
Handel zurück. Dieser reiche Grundbesitz hat es den späteren Generationen
der Warendorp ermöglicht, ein Rentnerleben zu führen, als um die 70er
Jahre des 14. Jahrhunderts der rücksichtslose Erwerbstrieb der Frühzeit
Lübecks sich soweit beruhigt hatte, daß ein Rentnerleben möglich war, und
nicht mehr das Schicksal der Stalbuk aus dem Ende des 13. Jahrhunderts
zu fürchten war. Immerhin: noch die Enkel Brunos waren tätige Kaufleute;
namentlich auch sein berühmtester Enkel: der 1369 im Kampf gegen
Waldemar von Dänemark gebliebene Bürgermeister Bruno.
Es ist bereits erwähnt, daß die Warendorp sich sehr an der weiteren
Kolonisation des Ostseebeckens an führender Stelle beteiligt haben; in erster
Linie als Ratsmänner in den neugegründeten Städten des Ostens. Aber von
typischer Bedeutung ist, daß 1352 ein Glied der Familie als Deutschordensritter
 in Preußen begegnet, und eine Tochter der Familie dem Ritter Johann
Tissenhausen aus Livland die Hand zum Ehebunde reicht. Nicht umsonst
führen die Warendorp ihr Wappen, und zwar jede der drei Linien ein
anderes. Noch fühlte sich. die Oberschicht des freien Bürgertums dem Ritter
als vollkommen ebenbürtig. Deshalb führten sie genau wie die Ritter das
Wappen nicht nur zur Dekoration, sondern als wirkliches Abzeichen im
Kampfe. Daneben war es aber damals schon ein Zeichen des Familienstolzes
und der Tradition, daß das Wappen auf dem kostbaren Silbergerät und auf
den Schüsseln angebracht war; daß auch das Silbergerät der Frau, die in
eine Familie hineinheiratete, ihr Familienwappen zierte.
Auch im geistlichen Gewande sind die Warendorp in den fernen baltischen
Osten vorgedrungen: einer von ihnen war Kanoniker des Dorpater Domkapitels.
 Von ihnen und anderen Familien, z. B. den Bocholt, gilt dasselbe:
in den späteren Generationen ist es überaus häufig, daß Glieder der Familie
dem hohen Klerus angehören. Aus den Bocholt ging der bekannte, um den
Ausbau des Lübecker Doms so verdiente Lübecker Bischof Hinrich Bocholt
(+ 1341) hervor; ein anderer Bocholt — Johann (+ 1311) — und ein Warendorp
 — Hinrich (}+1350) — beide Glieder der Lübecker Familien gleichen
Namens, waren Bischöfe in Schleswig. Sehr zahlreich sind Glieder beider
Familien Mitglieder des Lübecker Kapitels, aber auch der Kapitel in Schleswig
 und Lund. Der Wunsch, die Macht und das Ansehen der Familie zu
erhöhen auf der einen Seite, das dem Rentnerleben verwandte Streben nach
geistlichen Sinekuren andrerseits machten das geistliche Gewand begehrenswert.
 Die Töchter derselben Familien, soweit sie unverehelicht blieben,
        <pb n="134" />
        Ar iSE

5137 &amp;lt;
3ibliothek £
fanden Aufnahme in den von Lübecker Familien unterstützten Möstern, =
so St. Johannis zu Lübeck, Preetz in Holstein, Neukloster und Rehna- in SS
Mecklenburg.
Gar manches wäre noch über das hier angeschnittene Thema zu berichten.
Nur noch auf eins möchte ich hinweisen. Diese alten Familien hatten nicht
etwa einen festen Anspruch darauf, die Ratsstühle zu besetzen, sondern
sobald ihre wirtschaftlichen Kräfte und ihre Leistungsfähigkeit nachließen,
verschwanden sie auch sofort aus dem Ratsstuhl. Als die Familie Stalbuk
dem Ruin entgegensteuerte, waren ihre Mitglieder nicht mehr im Rate;
dagegen öffnete sich dieser sofort dem ins Wirtschaftsleben führend und
energisch eingreifenden Bertram Morneweg. Dem erfolgreichen homo novus
wird an seinem Teile sofort auch die Verantwortung für die wirtschaftspolitische
 Leitung mit übertragen. Auf diese Weise wurde die starke wirtschaftliche
 Begabung einzelner besonders Erfolgreicher daran verhindert,
rein privatwirtschaftlich ihrem Vorteil nachzugehen, zugleich wurde ihre
starke Initiative der Leitung des Ganzen dienstbar gemacht, und diese
damit stoßkräftig erhalten. So ist der Rat Lübecks in der Frühzeit die Seele
und das Rückgrat der Wirtschafts- und Handelspolitik gewesen.
So etwa sieht die kaufmännische Oberschicht des damaligen Lübeck aus.
Unter ihr ging es dem Handwerker wirtschaftlich recht gut. Das geht daraus
hervor, daß das Handwerk zu großem Wohlstand kam und daß dessen Söhnen
durch das Mittel der stillen Handelsgesellschaft der Weg zum Großhandel
äffen stand und erleichtert wurde. Der Fernhandel regiert und führt sein
Regiment auch nach außen. Ein glänzender Niederschlag dieses Geistes ist
der Hansebund selbst, dessen Höhepunkt mit 1370 — mit dem Stralsunder
Frieden — erreicht ist. So steht das Lübecker Bürgertum der Frühzeit vor
uns. Natürlich zeigt es auch seine Schattenseiten und harten Züge. Es war
rücksichtslos gegen die wirtschaftlich Schwächeren; die Stalbuk werden
von den Morneweg rücksichtslos an die Wand gedrückt. Rücksichtslos war
man auch gegen den, dem der politische Erfolg versagt blieb. Das ist der
Sinn, wenn im Jahre 1368 dem unglücklichen Bürgermeister Wittenborg
auf dem Marktplatz das Haupt vor die Füße gelegt wird, weil er politisch
versagt hatte. Die Verbindung wirtschaftlicher Tüchtigkeit mit der Verantwortung
 für die wirtschaftspolitische Leitung war das Ideal dieser Zeit.
Dank dieser Vereinigung hat jenes Bürgertum die seinem Wesen entsprechenden
 Formen gefunden, die sich in wirtschaftlicher Politik großen Stils ausdrückt.
 Dieser Ausdruck, den wir Hanse nennen, ist nur dann zu verstehen,
wenn man die besonderen inneren Voraussetzungen kennt, die der Träger
dieser ganzen äußeren Form gewesen sind, Als dieses große Ziel erreicht war,
trat eine innerlich und äußerlich so tiefgreifende Wandlung ein, daß die
spätere Hansegeschichte sich der früheren als grundsätzlich wesensverschieden
 gegenüberstellt®). Im Handlungsbuch des hingerichteten Bürger-“=.


AL
        <pb n="135" />
        138 111. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt

meisters Wittenborg klingt das beruhigende Motiv der Spätzeit bereits an,
wenn er gar oft zwischen geschäftliche Eintragungen die Worte schreibt:
Omnibus adde modum, modus est pulcherrima virtus, „Halte Maß in allem,
Maßhalten ist die schönste Tugend‘“. Einem Bertram Morneweg wäre
dieser Gedanke für seine Handelstätigkeit jedenfalls fremd gewesen. Wir
haben uns nur mit dem Bürgertum der Frühzeit zu beschäftigen, und wer
heute einen Niederschlag dieser Zeit haben will, der richte seinen Blick auf die
Türme von St. Marien, wie sie mit der Wucht ihrer Steinmassen zum Himmel
 hinaufragen. Dann erhält man am besten ein Gefühl dafür, was für gewaltige
 Kräfte in dem Bürgertum dieser Lübecker Frühzeit gesteckt haben.

ANMERKUNGEN ZU III:
LÜBECKER FAMILIEN UND PERSÖNLICHKEITEN
AUS DER FRÜHZEIT DER STADT

1) Vortrag, gehalten am 11. März 1924 in der Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger
 Tätigkeit in Lübeck. Er beruht auf unmittelbarer Archivforschung. Soweit die
Belege nicht in meinen früher erschienenen Arbeiten enthalten sind, muß ich auf meine
später erscheinende ‚,Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Lübecks bis zum Ausbau der
geschlossenen Stadtwirtschaft‘“ verweisen.
2) Siehe die Kartenbeilage.
3) Vgl. Rörig, Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung. Oben S. 20ff.
4) Ich verweise auf meine Ausführungen in der „„Deutschen Rundschau‘‘, Septembera2eft
 1921, und in der Monatsschrift „Niedersachsen“, Oktober 1924,
5) Vgl. jetzt auch unten die Ausführungen über Rostock und Stralsund: S. 268 ff.,
Anm. 33 und 34; auch die allgemeinen S. 141f.
S) Vgl. jetzt unten S. 217ff.
7) Siehe jetzt unten S. 226,
3) Siehe den Abdruck unten S. 174ff.
9) Vgl. hierüber: Rörig, Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen. in der
Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370). Siehe unten S. 150ff.
        <pb n="136" />
        IV.
AUSSENPOLITISCHE UND INNERPOLITISCHE
WANDLUNGEN IN DER HANSE NACH DEM
STRALSUNDER FRIEDEN (1370)

Als!) im Mai des Jahres 1370 der Stralsunder Friede den Kampf der Städte
mit Waldemar von Dänemark abschloß, da war ein Höhepunkt der städtischen
 Politik ohnegleichen erreicht. Dänemark war bezwungen, und dieses
Dänemark war allein schon durch seine geographische Lage der gefährlichste
Gegner der Handelslinie Nowgorod— Lübeck—Brügge, des eigentlichen
Rückgrats des ganzen hansischen Wirtschaftssystems. Der wirtschaftliche
Gewinn des Krieges war ein gesamthansisches Handelsprivileg für Dänemark
und die Anerkennung der hansischen Sonderrechte auf Schonen. Aber der
errungene Erfolg reichte. weiter. Die Übergabe der Sundschlösser an die
Städte auf 15 Jahre verschaffte ihnen eine Machtstellung im wichtigsten
Teile des dänischen Reiches und im Zusammenhange mit der Einräumung
eines offiziellen Einflusses auf die dänische Thronfolge eine Sicherung des
Errungenen. Für die nächsten Jahrzehnte war die dänische Gefahr jedenfalls
ausgeschaltet.
Die Anerkennung der hansischen Privilegien machte die skandinavischen
Länder wieder zu Einflußsphären der hansischen Wirtschaftspolitik. Auch
in den übrigen Gebieten des hansischen Interessenkreises hatte die Privilegienpolitik
 gerade damals ihre besten Erfolge gezeitigt. Überall war in ihnen der
hansische Kaufmann zu Hause, in Flandern so gut wie in Nowgorod, in
London wie in Bergen. Überall verfügte er über Erfahrung in der Beurteilung
der örtlichen Gegebenheiten und verstand es in überlegener Weise, die maßgebenden
 Persönlichkeiten zu behandeln; den rauhen Fürsten von Nowgorod
wußte er ebensogut zu nehmen wie die hochkultivierten flandrischen Grafen;
mit dem Hochmeister des Deutschen Ordens ebenso erfolgreich zu vernandeln
 wie mit der englischen Krone. Bei der außerordentlichen Verschiedenheit
 der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse dieser weiten,
für die damalige Welt geradezu unendlichen Gebiete wurde der Lübecker
Rat die Hochschule der politischen, insbesondere der wirtschaftspolitischen
Kunst. Zum mindesten: Lübeck war für eine solche Führerrolle europäischen
Stils geradezu prädestiniert und hat sich in ihr aufs beste bewährt.
Was die Welt zur Zeit des Stralsunder Friedens am meisten in Staunen
setzte, war die äußere Machtentfaltung der Städte. Zunächst der militärische
Sieg über den gefürchteten Dänenkönig, sodann als dessen Folge: die wirtschaftspolitische
 Vormachtstellung in Nordeuropa. Aller Welt wurde es
offenbar, was die Städte erreicht hatten, als sie das Ostseebecken voll-
        <pb n="137" />
        140 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

kommen wirtschaftlich beherrschten. Die Abhängigkeit Flanderns von der
Zufuhr aus der Ostsee und damit die Abhängigkeit der flandrischen Politik
von den Hansen — den Osterlingen — allein genügte, um die politische
Tragweite dieser einen Tatsache zu unterstreichen. Nordeuropa hatte es dem
deutschen Kaufmann zu verdanken, wenn der Osten und Westen des Kontinents
 seit dem 13. Jahrhundert zum erstenmal zu einem — zwar differenzierten
 — aber doch einheitlichen Wirtschaftsgebiete zusammengeschlossen
waren. Dasselbe Nordeuropa bekam es aber auch zu fühlen, daß der deutsche
 Kaufmann diesen Zusammenschluß geschaffen hatte und gewillt war,
die Früchte seiner Leistung selbst zu ernten. Was in den Privilegien durch
die einzelnen Länder dem deutschen Kaufmann an Rechten und Freiheiten
eingeräumt wurde, das eben war der Tribut, den er sich von dem nichtdeutschen
 Nordeuropa zahlen ließ.

Aber wenn die Lübecker Ratsherren und Kaufleute aus allen Enden ihres
Wirtschaftsgebietes zur Trave zurückkehrten und miteinander berieten,
dann werden sie schon um 1370 nicht ganz froh geworden sein. Denn trotz
aller Erfolge gab es doch manches in der Welt, vor allem in der hansischen
Welt, was Sorgen und Bedenken aufsteigen ließ. Nirgendswo so stark wie in
Lübeck muß die eine Tatsache sich bemerkbar gemacht haben, daß die
kolonisatorische Welle damals bereits ihren Höhepunkt überschritten hatte.
Vermutlich haben die schweren Pestjahre, die seit der Mitte des 14. Jahrhunderts
 ganz Europa, vor allem auch Nordeuropa heimsuchten, das Ihre
dazu beigetragen, daß der alte Drang vom Westen nach dem Osten nachließ.
Denn die großen Lücken in der Bevölkerung, welche der schwarze Tod riß,
beseitigten die alte Ursache jener Expansion, den Druck einer relativen
Übervölkerung.
Das Nachlassen des ständigen Zuflusses neuer Bevölkerungselemente
machte sich auch in Lübeck selbst bemerkbar?), Bis dahin war es so gewesen,
daß aus westfälischen, auch niederrheinischen Städten immer neue Individuen
 und Familien vertrauensvoll dem Wege der ersten Männer gefolgt
waren, welche Lübeck gegründet oder als schlichte Kolonisten mit Menschenmaterial
 versehen hatten. Denn es gab nicht etwa eine Familie der Warendorp,
 der Bocholt oder der Coesfeld in Lübeck, sondern eine ganze Zahl,
deren erste Glieder zu sehr verschiedenen Zeiten aus den westfälischen
Heimatsorten nach Lübeck gezogen waren, Auch gehörten die verschiedenen
Familien desselben Namens sehr verschiedenen sozialen Schichten an.
Dieser Zuzug ließ jetzt nach. Und nach der anderen Seite, dem Ostseezebiete
 hin, hörte Lübeck aus dem nämlichen Grunde auf, den Regulator
der weiteren deutschen Besiedlung des Ostseebeckens zu bilden. Die Zeiten,
in denen Ordensritter, Geistliche und Bürger der altdeutschen Städte in
Lübeck die Schiffe bestiegen, um die Kolonisierung des Baltikums oder des
        <pb n="138" />
        IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 141

Ordenslandes durchzuführen, waren vorüber. Jetzt aber wurde es auch
immer seltener, daß gerade die führenden Familien Lübecks einzelne ihrer
besten Glieder abgaben, um im fernen Ostseebecken das Werk der Kolonisation
 weiterzubauen und vor allem: ihm Führer zu geben, die es im Sinne
der eigenen handelspolitischen Ziele lenkten. In verschiedener Weise war
das bisher der Fall gewesen. Einmal hatten sich die Familien, deren erste
nach Lübeck gekommenen Glieder selbst die Gründung Lübecks als Unternehmer
 durchgeführt hatten?), selbst wieder bei der Gründung weiterer
Städte im Ostseegebiet beteiligt. Es ist durchaus kein Zufall, daß immer
wieder dieselben Familiennamen in den Ratsstühlen der verschiedenen
Städte des Ostseegebietes begegnen.
Nur für eine Stadt, Riga, möchte ich diese Verhältnisse auf Grund der
Ergebnisse einer Kieler Doktordissertation beleuchten. Unter den Rigaer
Ratsherren des 13. und 14. Jahrhunderts begegnen mindestens 30 Namen,
die mit Lübecker Familien derselben Zeit übereinstimmen. Darunter
zweifellos auch Vertreter der Lübecker Gründerunternehmerfamilien: So die
Warendorp, Coesfeld, Campsor und Soest. Aber auch die Velin, Vundengot,
Springintgod, Holst, Langeside, Cignus und Wittenborg — um nur einige der
Rigaer Ratsfamilien zu nennen — stehen mit hochangesehenen lübischen
Familien derselben Zeit und desselben Namens in blutmäßigem Zusammenhang.
 Dieselben Warendorp haben auch im Ratsstuhl von Wisby, Wismar
und Rostock in der Frühzeit dieser Städte gesessen‘).
Zusammenhänge solcher Art ließen sich für das 13. und frühe 14. Jahrhundert
 sehr zahlreich nachweisen; sie sind inihrer häufigen, ja regelmäßigen
Wiederkehr eine gesellschaftspolitische Tatsache von grundlegender Bedeutung.
 Die imponierende Planmäßigkeit des Vorganges der Städtedesiedlung
 im Ostseebecken, der von Lübeck in gerader Linie über Wisby
nach Riga und Dorpat führt, und dann erst den Südrand der Ostsee mit
Städten besetzt, findet gerade im Zusammenwirken derselben Familien an
verschiedenen Punkten seine Erklärung. Im Zusammenhang mit dem Kolonisationswerk
 des Deutschen Ordens haben dann dieselben und neu hochgekommene
 Lübecker Familien als städtische und ländliche Lokatoren
großen Stils gewirkt). Sodann waren Glieder der angesehenen städtischen
Familien im Konvent der Ordensritter häufig vertreten. Und nicht nur das.
Als Mitglieder der Domkapitel und als Bischöfe und Erzbischöfe haben
wiederum dieselben Familien nicht nur etwa in Lübeck oder auch Schleswig,
sondern auch in Riga, Dorpat oder im Ermland eine führende Rolle gespielt.
Bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts hinein ist also gerade in den führenden
Schichten der Städte von Westfalen hinüber bis ins Baltikum eine ständige
von Westen nach Osten gerichtete Verschiebung festzustellen. Sie erfolgt
nicht zufällig, sondern planmäßig, ist getragen von den Zielen der die Politik
beherrschenden Ratsfamilien und bewirkt ihrerseits die innere Einheitlich-
        <pb n="139" />
        142 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

keit und Großräumigkeit der hansischen Frühzeit. Es war gewissermaßen
eine einzige Gruppe von großen Familien, welche in Lübeck oder Riga und
Wisby, aber auch in Soest oder Münster die Maschen des politischen Netzes
zusammenknüpften.
Das alles drohte anders zu werden, als diese den inneren Zusammenhang
immer aufs neue belebende Welle nachließ. Notwendigerweise mußten in
dem Augenblick, als die alten, über große Räume hinweg bestehenden Beziehungen
 des blutmäßigen Zusammenhanges nachließen, die Familien sich
von da an mehr als Führer und Interessenvertreter der Städte fühlen, in
denen sie sich endgültig niedergelassen hatten. Nirgendwo wird man aber
für die hier auftauchende Gefahr ein feineres Gefühl gehabt haben als gerade
in Lübeck. Denn nicht etwa nur auf den Vorzügen seiner geographischen
Lage beruhte Lübecks natürliche Anwartschaft auf das Führertum im
aiederdeutsch-hansischen Bürgertum. Weit mehr vielmehr darauf, daß
Lübeck zunächst der kraftvollste Exponent dieses Bürgertums war®®) und der
leitende Ausstrahlungs- und Verteilungspunkt seiner Energien blieb. Jede
Lockerung dieser Beziehungen bedeutete aber eine Schwächung der Führerstellung
 Lübecks.
In gewissem Sinne scheint gerade Danzig eine Ausnahme von der Beobachtung
 zu machen, daß im ausgehenden 14. Jahrhundert die Welle der
Kolonisation nachläßt. Gerade diese Stadt hat sich noch um jene Zeit aus
Gründen besonderer Art kräftig entwickelt; und eine solche Entwicklung
bedingte Zustrom von neuen Bürgern‘). Aber auch hier bestätigt zweierlei
die allgemeine Beobachtung. Zunächst geht auch in Danzig die Einwanderung
als Ganzes von 1364 bis 1399 ständig zurück. Sodann aber: Der Anteil aus dem
Mutterlande, einschließlich Lübecks, steht sehr wesentlich zurück hinter
dem Anteil der deutschen Zuwanderer aus dem Kolonialgebiet, namentlich
aus dem Ordenslande selbst. Und was auch hier am deutlichsten die allgemeine
 Beobachtung unterstreicht: der prozentuale Anteil der Einwanderer
aus dem altdeutschen Gebiet sinkt, der aus dem Ordenslande steigt.
Mit anderen Worten: Schon in der Zusammensetzung der Bevölkerung geht
auch hier der Schwerpunkt allmählich auf die engere neue Heimat über.
In dem Verhalten der baltischen Städte trat damals zum erstenmal die
Gefahr hervor, die in einer örtlichen Verselbständigung der einzelnen Städte
der Gesamtheit, insbesondere Lübeck gegenüber lag. Riga und auch die
übrigen größeren Städte Livlands, unbefriedigt mit der ihnen ursprünglich
zugewiesenen Rolle, Durchgangs- und Etappenplätze des hansischen Verkehrs
 nach dem Osten zu sein, erringen sich gerade in den 60er Jahren
steigenden Einfluß auf die Leitung des Hofes in Nowgorod. Seitdem verlieren
 sie das Ziel nicht mehr aus dem Auge, sich die beherrschende Vermittlung
 des Handels nach Nowgorod zu gewinnen. Gewiß, zur vollen und
verhängnisvollen Reife kamen diese örtlichen Sonderbestrebungen der
        <pb n="140" />
        IV. Außenpolitische und innerrolitische Wandlungen in der Hanse 143

baltischen Städte erst rund 100 Jahre später, als man in Riga und Reval die
Bürger der westlichen Hansestädte nach den Grundsätzen des Fremdenrechts
 zu behandeln anfing. Aber als sehr ernst zu nehmende Symptome der
inneren Umbildung sind sie in Lübeck zweifellos schon um die Zeit des
Stralsunder Friedens erkannt worden. Für Riga insbesondere traten dazu
schon damals deutlich die Versuche der Stadt hervor, die Herrschaft über
den Dünaverkehr auf Kosten der westlichen Hansestädte an sich zu ziehen.
Seit 1368 setzen die Verhandlungen Lübecks mit Riga über die Freiheit des
Dünahandels ein; das Ende war auch hier, daß Riga sich zum wirtschaftlichen
 Herrn der Düna aufschwang und die hansischen Genossen aus der
Fahrt auf der Düna verdrängte”).
Schon im 14. Jahrhundert selbst gewannen aber Sonderbestrebungen ganz
ähnlicher Art eine ungemein schwere Gegenwartsbedeutung, weil sie unmittelbar
 eingriffen in die Verflechtungen der hansischen Außenpolitik. Das
geschah im Lande des Deutschen Ordens, namentlich in jener Stadt, die
eben damals zur vollen Bedeutung erwachte: Danzig.
Die jüngeren preußischen Städte waren bekanntlich entstanden im Zusammenhang
 mit der kolonisatorischen Tätigkeit des Deutschen Ordens.
Aber schon diese Tätigkeit des Ordens stand in sehr engen Beziehungen zu
dem älteren, von Lübeck ausgehenden Kolonisationswerk im Ostseegebiet.
Gerade in kritischen Zeiten zeigte es sich deutlich, wie sehr der Orden auf
Hilfe von Lübeck angewiesen war. Die von Lübeck aus ins Werk gesetzte
planmäßige Anlage von Städten im Ostseegebiet ist auch im Ordensgebiet
zur Geltung gekommen, obwohl der Orden selbst, namentlich im Innern des
Landes, Städtegründer großen Stiles war. Elbing vor allem, das hat neuerdings
 Semrau festgestellt, ist von Lübeck aus gegründet worden; ebenso
Braunsberg und Frauenberg. Die Städte des Ordenslandes, wirtschaftlich
durchaus selbständig, waren bis zum Stralsunder Frieden im wesentlichen
orientiert nach der gesamthansischen Politik. Elbing war der führende Seeıandelsplatz.

Das wurde allmählich anders, als Danzig 1309 zu den preußischen Städten
hinzutrat; endgültig durch den Frieden von Kalisch vom Jahre 1343. Auch
dann stand die Stadt noch zurück hinter Elbing. Aber gerade in den Jahren
um den Stralsunder Frieden überholte Danzig das bis dahin führende
Elbing.
Die bisher häufig vertretene Ansicht, daß ein Weichseldurchbruch des
Jahres 1371 Elbing seine alte Lebensader, den Hauptarm der Weichsel,
entzogen und Danzig zugeführt habe, ist als quellenmäßig unzureichend
begründet erwiesen und in dieser Form jedenfalls nicht mehr aufrechtzuerhalten?).
 Wohl aber möchte ich annehmen, daß schon vorher im immer
unruhigen Deltagebiet Verschiebungen, vielleicht allmählicher Art, erfolgt
sind, die zugunsten Danzigs, zu ungunsten Elbings sich ausgewirkt haben.
        <pb n="141" />
        144 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

Das dürfte der Kern der Elbinger Angaben aus dem 16. Jahrhundert sein,
auf die sich die ältere Meinung stützt. Hier dürfte immerhin ein tieferer Grund
für das Hervortreten Danzigs schon vor der Mitte des 14. Jahrhunderts
liegen?); daneben aber wird die politische Tatsache des Eintritts Danzigs in
den Macht- und Wirtschaftsbereich des deutschen Ordenslandes die wirtschaftliche
 Entfaltung der Stadt ungemein begünstigt, vielleicht überhaupt
erst in nennenswerter Weise ermöglicht haben**). Ein Blick in die Lübecker
Pfundzollbücher von 1368 bis 1370 lehrt, daß damals Elbing im Schiffahrtsverkehr
 von und nach Lübeck bereits von Danzig vollkommen überflügelt
war}!9).
Jedenfalls geht seit der Mitte des 14. Jahrhunderts auch die politische
Führung der Ordensstädte von Elbing, der Gründung Lübecks und der tra-Aitionellen
 Hüterin einer lübeckisch eingestellten Politik, über auf Danzig.
Im Verhältnis der Ordensstädte zum Orden wie zur Hanse weht seitdem
ein anderer Geist. Das 1308 vom Orden eroberte Danzig stand dem Orden
kühler, rechnender gegenüber, als die alten Ordensstädte; aber auch der
Hanse gegenüber zeigt es sich bald, daß die um die Mitte des Jahrhunderts zur
vollen Kraft erwachende Stadt nicht so sehr mit jener gesamthansischen
Tradition belastet war, wie etwa Elbing. Wenn auch Lübeck und Danzig oft
und meist gemeinsame Politik getrieben haben, so fand doch Lübeck unter
allen Ostseestädten in Danzig den ersten selbständigen Gegenspieler in dem
Augenblick, als die Interessen dieses kraftvollen Gemeinwesens in wesentlichen
 Fragen nicht mehr mit der von Lübeck geleiteten gesamthansischen
Politik zusammenfielen. .
Der Handelsverkehr Preußens, also in steigendem Maße der Handelsverkehr
 Danzigs, war seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts in erster
Linie nach England gerichtet. Andrerseits war das Ordensland das Ziel einer
starken Handelsbetätigung der Engländer geworden*”). Die wirtschaftspolitischen
 Maßnahmen Eduards 111. hatten diese Entwicklung entscheidend
heeinflußt.. Denn unter ihm hat sich bekanntlich eine der folgenschwersten
Wandlungen in der wirtschaftlichen Struktur Englands vollzogen. Bis zu
seiner Zeit war England das große Land des Wollexports gewesen; die Verarbeitung
 der Rohwolle in England selbst trat noch ganz zurück hinter
dem imposanten Umfang der T uchindustrie von Flandern und Brabant.
Eduard I11.war es, der die Übersiedlung flandrischer Weber und flandrischer
Tuchscherer nach England förderte und damit den Grundstein legte zu der
rjesenhaften Entwicklung der modernen Textilindustrie Englands!?). Nicht
als ob damals zum ersten Male im Lande der edelsten Schafwolle Europas
Tuch gewebt worden wäre. Aber: mit der Übersiedlung flandrischer Weber
und Tuchscherer nach England kam eine ungleich höherstehende Art der
technischen Verarbeitung der Wolle nach England und der kaufmännischen
 Organisation des Tuchvertriebes. Es ist bezeichnend für den
        <pb n="142" />
        [V. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 145

Kontrast des bisherigen Zustandes zu dem neugewonnenen: Die alten
primitiven englischen Weberzünfte traten in Opposition zu der Neuorganisation
 der flandrischen Tucherzeugung in England. Über ihr aber schwebte
die schützende Hand des weitblickenden Monarchen. Nach Qualität und
Quantität erzeugt England um die Mitte des Jahrhunderts einen ganz
anderen Tuchwert als wenige Jahrzehnte zuvor. Eine junge, kräftige Industrie
erwacht im Lande, und diese junge Industrie begann, um sich
oehaupten zu können, den Kampf um den ausländischen Markt.
Und hier, in dieser ersten Auswirkung einer großen aktiven englischen
Handelstätigkeit über See, fanden sich zunächst die gemeinsamen Interessen
 der Städte des Ordenslandes einerseits, des englischen Kaufmanns
andrerseits, Getreide und Holz, Erzeugnisse des Landes selbst, Kupfer und
Edelmetalle aus Litauen und Ungarn — das waren die Güter, für die der
preußische Kaufmann in England ein dankbares Absatzgebiet fand.
Aber gerade diese starke Belebung der Handelslinie Danzig—England
widersprach im Grunde genommen der hansischen Tradition. Im doppelten
Sinne. Zunächst durch die Belebung des direkten Verkehrs von Ostsee nach
Nordsee durch Sund?®) und Kattegatt. War es doch das Ziel der von Lübeck
geleiteten gesamthansischen Politik, diese Linie zurücktreten zu lassen
gegenüber der Linie Ostseebecken—Lübeck—Hamburg—Brügge. Vor allem
aber: ein intensiverer englischer Tuchexport bedeutete eine Erschütterung des
eben erfolgreich ausgebauten hansischen Wirtschaftssystems, denn er drohte
die Bedeutung Brügges problematisch zu machen. Die Eigenart der damaligen
Stellung Brügges war aber der eine wichtige Eckpfeiler der ganzen hansischen
 Position.
War doch Brügge in erster Linie hochgekommen als Vermittler des als
Qualitätsware in ganz Nordeuropa allein in Betracht kommenden flandrischen
 Tuches, So sehr zog das Land wie ein Magnet die fremden Kaufleute
an, daß der Flame längst den eigenen Vertrieb der flandrischen Tuche ins
Ausland hatte aufgeben können und getrost die fremden Kaufleute an sich
herankommen lassen konnte; sie mochten seine Ware ja nicht entbehren.
Als in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts der englische Wollstapel nach
Brügge verlegt wurde, als die Schiffe des ganzen damaligen Europas sich
auf dem Swin einfanden, da schien die Macht Brügges festzustehen für alle
Zeiten.
Gerade der hansische Handel hatte sich in westlicher Richtung immer
mehr auf Brügge konzentriert. Der Genuß der flandrischen Privilegien für die
Hanse und die Stapelpflicht hansischer Waren in Brügge bedingten sich
gegenseitig. Unbedenklich konnte die Hanse eine solche Bedingung eingehen.
Denn der Verzicht der Flamen auf einen eigenen Aktivhandel nach dem
Osten ergab ja für den hansischen Handel die glänzende Möglichkeit, seine
Chancen als Vermittler des Warenaustausches von Osten nach Westen in
Rörig, Hansische Beiträge.

In
        <pb n="143" />
        146 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

Brügge selbst aufs beste auszunutzen. Jede Möglichkeit einer Störung dieser
vielleicht etwas künstlichen Grundlagen mußte in Lübeck Besorgnis und
Unbehagen auslösen.
Als eine solche Störung, und zwar ernstester Art, hatte aber zweifellos das
Vordringen des englischen Tuchhandels in das Ostseegebiet zu gelten. Der
Wert der hansischen Basis in Brügge sank, das hansische Monopol des Tuchvertriebs
 nach dem Osten bekam ein Loch. Und hinter dieser. englischen
Invasion in die Ostsee stand die beharrliche Kraft eines Volkes, dessen junge
Textilindustrie exportieren mußte, wenn anders Tuchhändler, Tuchscherer,
Weber und Färber leben wollten. Und zu allem kam, daß 1371 zum ersten
Male nach langen, langen Jahrzehnten die Hanse mit ihrem alten Gönner,
Eduard III, Schwierigkeiten bekam, die aber eine ungeahnte Schärfe erhielten,
 als 1377 der alte König die Augen schloß. Die 70er Jahre des 14. Jahrhunderts,
 die für die ganze englische Handelspolitik eine so einschneidende
Wendung brachten, bedeuteten vor allem für die Hansen eine überaus
ernste Wende: die inneren und äußeren Stützen der bevorzugten
Stellung der Deutschen in England begannen morsch zu werden;
 der aktive Vorstoß des englischen Kaufmanns nach dem
Kontinent setzte ein.
Es war das wohl die ernsteste Wandlung, die gerade in das Jahrzehnt des
Stralsunder Friedens fällt!*). Und sie wurde deshalb um so gefährlicher, weil
das englische Vordringen sich aus den genannten Gründen auf eine örtliche
Gruppe der Hansestädte konzentrierte und hier den eigenen örtlichen
Handelsinteressen entgegenkam. Unter den Augen der hansischen Gesamtleitung
 begann neben der alten Linie Nowgorod—Lübeck—Hamburg—
Brügge eine zweite Bedeutung zu gewinnen: Ordensland—Sund—England.
Die heraufziehende außenpolitische Bedrohung der wirtschaftlichen Grundjagen
 wirkte also obendrein notwendigerweise in der Richtung, das innere
Gefüge der Städte zu lockern. Die Neigung zur Betonung der örtlichen
Sonderinteressen, die ohnehin in der Luft lag, wurde so noch gestärkt und in
ihrer Entfaltung beschleunigt. Gerade in der Behandlung der englischen
Frage ist ja seitdem der innere Zwiespalt zwischen Ordensstädten und
Gesamthanse offen zutage getreten. Er hat die hansischen Gesamtinteressen
aufs empfindlichste geschädigt. Obendrein drohte sich die den Zusammenhang
der Städte lockernde Wirkung des englischen Vordringens nach Preußen in
dem der Holländer zu wiederholen. Jedoch waren von dieser, auf die Dauer
bekanntlich verhängnisvollsten Gefahr in den 70er Jahren des 14. Jahrhunderts
 erst die ersten leisen Anzeichen zu erkennen. Aber an der Trave
wird man schon damals diese Anzeichen zu deuten verstanden haben. —
Dabei brauchte man nicht einmal den Blick in ferne Länder schweifen zu
jassen, um Anlaß zu ernster Besorgnis zu erhalten. Die innerdeutschen Verhältnisse
 selbst gaben damals sehr zu denken. Zunächst die Beziehungen der
        <pb n="144" />
        IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 147

Städte zum Reich und zu den eben damals hochkommenden dynastischen
Partikulargewalten. Seit den Tagen Friedrichs II. war manches Mal in den
Städten mit Bedauern und Sorge das Fehlen eines engeren Bandes zwischen
dem König und den Städten berührt worden. Noch 1344 auf dem Frankfurter
 Reichstag hatte ein Vertreter der Städte Ludwig dem Bayern erklärt:
die Städte können sich nicht behaupten ohne das Reich; die Gefährdung
des Reiches bedeutet der Städte Untergang. Gebessert hatte sich nach dieser
Richtung unter Karl IV. jedenfalls nichts. Im Gegenteil. Der glanzvolle
Besuch Karls IV. in Lübeck im Jahre 1375 darf darüber nicht hinweg-‘3uschen.
 Hatte doch Karl IV. im Kriege der Städte gegen Waldemar gegen
Ende des Kampfes Waldemar zum mindesten moralisch unterstützt. Obendrein
 war ein Hauptzweck des kaiserlichen Zuges nach dem Norden eine
Zusammenkunft: mit Waldemar IV. selbst, die nur durch die Nachricht
seiner tödlichen Erkrankung nicht zur Ausführung kam?®). Dazu kam noch
ein anderes. Noch während des Aufenthalts in Lübeck stellte sich der Kaiser
in dem Zwist des aufstrebenden Hamburgs mit dem Grafen von Holstein
auf die Seite des Grafen. Und ebenso trafen des Kaisers und der Städte
Interessen in der eben damals brennend werdenden dänischen Nachfolgefrage
 durchaus nicht zusammen. Denn die von Karl IV. begünstigte mecklenburgische
 Kandidatur war für die Hansen nicht nur deshalb sehr bedenklich,
weil hier eine gefährliche Koalition: Mecklenburg-Schweden-Dänemark und
womöglich gar noch Holstein auftauchte, sondern zweifellos auch wegen des
Anschlusses des städtefeindlichen Territorialfürstentums*®).
Und hier lagen in der Tat damals ernste Sorgen vor. Bis weit ins 14. Jahrhundert
 hinein hatten die Städte den Dynasten gegenüber ein verhältnismäßig
 leichtes Spiel gehabt. Geschlossene Territorien oder gar eine die Städte
wirklich unterordnende Territorialpolitik gab es noch nicht. Statt dessen
hatte die Finanznot der Dynasten den Städten die Möglichkeit gegeben,
hren Besitz an Hoheitsrechten auf dem Wege des Kaufes auszubauen. Das
wurde aber damals anders; wenigstens ließ auch hier ein erstes Wetterleuchten
 erkennen, daß die Dynasten jetzt immer mehr wirklich auch Landesherrn,
 d. h. Herren eines räumlich geschlossenen Territoriums zu werden
strebten. Darüber mußten sie aber notwendigerweise mit den bis dahin so gut
wie selbständigen Städten in Konflikt geraten. Das 15. und 16. Jahrhundert
haben dann diesen Konflikt zum Verhängnis namentlich der innerdeutschen
Hansestädte auch ausreifen sehen.
Man ist im allgemeinen geneigt, die Landesherrlichkeit des Deutschen
Ordens als besonders früh und stark entwickelt anzusehen. Und doch stehen
selbst hier im Ausgang des 14. Jahrhunderts der Orden und seine Städte im
wesentlichen als gleichwertige Faktoren in einer Art Bundesgenossenverhältnis
 einander gegenüber; noch war es auch hier selbstverständlich, daß die
Städte an sich eigene Außenpolitik trieben, vor allem wirtschaftspolitisch

10*
        <pb n="145" />
        148 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

selbständig waren!®?), Noch weit ungebundener war damals die Stellung anderer
 sogenannter Landstädte, wie etwa die der mecklenburgischen Seestädte
Rostock und Wismar. Diese Fähigkeit zu eigener Außen- und Wirtschaftspolitik
 war ja die wesentliche Grundlage aller Teilnahme der Städte am
hansischen Bunde, von denen sich bekanntlich nur Lübeck, Dortmund und
Goslar der Reichsunmittelbarkeit erfreuten. Immerhin wurden bereits zu
Anfang der 70er Jahre niedersächsische Städte wie Lüneburg und Braunschweig
 aufs schwerste gehemmt und geschädigt durch einen der großen
dynastischen Erbfolgekriege; den lüneburgischen Erbfolgestreit; damals fiel
allerdings noch dem überlegenen politischen Geschick des Lüneburger Rates
eine führende und entscheidende Rolle in dem Streite zu; noch waren hier
die Städte das Zünglein an der Wage in dem Kampfe der Territorialfürsten
untereinander. Aber nach dem schweren Kampfe zwischen Landesherren
und Städten zunächst in Flandern, dann in Oberdeutschland,war es auch den
niedersächsischen Städten klar, daß die Tage der fast völligen Ungebundenheit
 vorüber waren und die Machtprobe zwischen Landesherren und Städten
jeden Tag hier oder dort versucht werden würde. Nicht umsonst vermehrten
damals die Städte mit allem Nachdruck ihre Defensivwaffen, vor allem die
Artillerie; nicht umsonst verrieten die Städte eine geradezu nervöse Sorge,
wenn sie sich über diese in der Luft liegende Gefahr äußerten. Aufgeflammt
ist der Konflikt in Norddeutschland allerdings erst 1388, bei dem damals
noch vergeblichen Versuch einer fürstlichen Koalition, die Reichsstadt
Dortmund zu bezwingen. Zweifellos hat aber auch diese neue schwere Sorge
bereits zu Anfang der 70er Jahre die politische Leitung der Hanse mit
beeinflußt.
Aber nicht nur unmittelbar vor den Toren der Städte erwuchs den Städten
in dem Machtanspruch der Territorien eine ernste Gefahr, sondern in den
Städten selbst, im eigenen Hause gärte es bedenklich. Die Hansestädte
waren der Natur der Sache nach aristokratisch regiert; und zwar war eine
Schicht von Großkaufleuten in ihnen tonangebend, denen auch die politische
Leitung der Gemeinwesen zufiel. Da rollte nun gerade in den 60er und 70er
Jahren die erste schwere Welle demokratischer Unruhen durch mehrere
niedersächsische Hansestädte. 1365 loderte der Aufstand in Bremen auf und,
ein sehr bedenkliches Symptom, die Aufständischen fanden am Stadtherrn,
dem Bremer Erzbischof, einen Rückhalt gegen den alten Rat. Überall
machte sich die Spannung zwischen der aristokratischen Oberschicht und
den Handwerkern geltend, am stärksten und nachhaltigsten außer in Köln in
Braunschweig mit seiner starken Weberbevölkerung; aber auch Hamburg
hatte seine inneren Unruhen, und Lübeck selbst folgte Anfang der 80er Jahre.
Selbstverständlich war diese ständige innere Gefahr eine schwere Belastung
für die hansische Außenpolitik. Unwillen über die Finanzgebarung des Rates
war allzuoft die Ursache oder die angebliche Ursache dieser Bewegungen;
        <pb n="146" />
        IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 149

um so mehr werden es sich die politisch führenden Kreise überlegt haben,
die Finanzen mit außenpolitischen Forderungen zu sehr zu belasten.

So etwa wird sich in der Lübecker Ratsstube die politische Gesamtlage
kurz nach dem Stralsunder Frieden dargestellt haben. Nicht daß eine Erkenntnis
 solcher Art die lübisch-hansische Diplomatie zur Tatenlosigkeit
niedergedrückt hätte. Die Befriedigung über das vom Kriege gegen Dänemark
Erreichte und der damit verbundene ungeheure Gewinn an politischem
Ansehen allein hätten das verhindert. Namentlich England gegenüber zeigte
man den Willen, die politischen Konsequenzen aus dem dänischen Kriege
zu ziehen: das bekam der englische Kaufmann in Bergen und auf Schonen
zu fühlen. Aber schon in der flandrischen Politik der Hanse herrscht in den
70er Jahren eine nicht zu verkennende Lässigkeit, die zum Teil durch die
Widerstände der preußischen Städte auf dem Hansetage von 1373 verursacht
wurde. Im Vordergrunde des hansischen Interesses stand aber auch nach
1370 zweifellos die skandinavische Politik. Und hier war man sich auf
hansischer Seite sehr wohl bewußt, daß man ein nicht mehr zu Überbietendes
erreicht hatte, und — daß es diplomatische Kunst in höchstem Maße erforderte,
 das Errungene zu behaupten. Denn wer so viel errungen hatte,
für den war allein schon das Behaupten des Errungenen keine leichte Arbeit.
50 zeigt sich das politische Geschick der hansischen Leitung vielleicht in
nichts deutlicher, als in jener zurückhaltenden Politik, die sie nach Waldemars
 Tode namentlich unter der großen Margarethe geführt hat. Außenpolitisch
 hatte im Norden die Hanse keine weiteren Ziele; sie war saturiert,
 und deshalb wurde ihre ehrliche Vermittlertätigkeit damals von allen,
in die nordischen Händel verwickelten Parteien immer gern angerufen. Und
sie war um so eher zu einer solchen zurückhaltenden Politik geneigt, als sie
sich über all jene geheimen und offenen Schwierigkeiten ihrer gesamten
politischen Lage klarer bewußt war, als irgendeine andere Macht im nördlichen
 Europa. Die skandinavische Politik der Hanse in den letzten
drei Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts ist also die politisch
notwendige Folge der außenpolitischen und innerpolitischen
Wandlungen in den Jahren um den Stralsunder Frieden. Indiese
Zeit fällt der große Wendepunkt der hansischen Außenpolitik.
Auf dem Höhepunkt des Erreichbaren tritt sie jetzt in die Verteidizungsstellung
 des Errungenen. War es eine glänzende Leistung, was
das deutsche Bürgertum in den ersten 200 Jahren seiner aktivsten Ostseepolitik
 erreicht hatte, von der Gründung Lübecks bis zum Stralsunder
Frieden, so verdient ein politisches Können nicht geringere Bewunderung, das
trotz aller Gefährdung seiner eigensten Grundlagen das einmal Errungene
noch auf fast zwei weitere Jahrhunderte zu behaupten verstanden hat.
Ein Erfolg solcher Art wäre aber unmöglich gewesen, wenn nicht dem
        <pb n="147" />
        150 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

Wandel in der hansischen Politik ein Wandel in der hansischen Wirtschaft,
mehr noch, in der gesamten inneren Struktur entsprochen hätte. Niemals
wird es allerdings möglich sein, das Kausalverhältnis zwischen außenpolitischem
 Gestalten und inneren Strukturveränderungen im einzelnen bloßzulegen;
 genug, sie sind bei der Hanse in enger Wechselwirkung miteinander
verflochten.
Die Handelspolitik der hansischen Frühzeit war auf Handelsfreiheit eingestellt.
 Das Streben nach Freiheit des Gästehandels war geradezu ein
Grundzug der älteren Lübecker Handelspolitik!’). Man konnte für Freiheit
und Gegenseitigkeit sein, weil man sich zutraute, im freien Wettbewerb die
Konkurrenz aus dem Felde zu schlagen. Das hansische Ostseemonopol hat
ja in der Tat seinen Ausgang genommen von Gegenseitigkeitsverträgen mit
russischen Fürsten; der Russe war aber einfach nicht in der Lage, die ihm
an sich zustehenden Rechte auszuüben. Allerdings: gegen Ende des 13. Jahrhunderts
 erfahren wir aus den bekannten Dankschreiben Kampens und
Zwolles an Lübeck von etwa 1280 bis 1282 von einem auf Lübecks Betreiben
erfolgten Verbot der Fahrt der Friesen und Flandrer nach Gotland, und
umgekehrt eines Verbotes für die gotländischen Schiffer nach der Nordsee;
aber es handelt sich dabei durchaus nicht um ein generelles Verbot der
Ostseefahrt; die darauf hinzielenden Wünsche Kampens, ein solches Verbot
namentlich für die Engländer durchzuführen, fanden in Lübeck keine
Beachtung!®). Nur die Teilnahme der Friesen und Flandrer am west-östlichen
 Zwischenhandel wurde getroffen; nicht etwa ihre übrige Ostseefahrt,
vor allem nicht die Kornfahrt der Friesen!®). So ist das Verbot aus den 80er
Jahren des 13. Jahrhunderts verständlich als das Erzeugnis einer ersten
Beunruhigung in Lübeck über die Gefahren, welche dem Monopol der Seestädte
 durch das Aufkommen der Umlandsfahrt in der Vermittlung des
Warenverkehrs von Osten nach Westen erwachsen könnten. Da aber dies
Auftreten der Friesen zunächst eine durch besondere Verhältnisse bedingte,
vorübergehende Erscheinung blieb?), so ist im 14. Jahrhundert von Verboten
 für die Ostseefahrt zunächst nichts zu bemerken. Da ist es nun von
grundsätzlicher Bedeutung, daß die Hansestädte nach ihrem ersten großen
Erfolge im Kampfe mit Waldemar, der Eroberung von Schonen, den Ostseehandel
 der Engländer an einem seiner wichtigsten Brennpunkte bis zur
Unerträglichkeit erschweren, eben auf Schonen selbst. Entgegen dem bisher
zweifellos bestehenden Brauche?) wird den Engländern der Aufenthalt auf
Schonen unmöglich gemacht.
Dieerste wirtschaftspolitische Maßnahme der Hanse nach dem
Erfolge des Stralsunder Friedens ist also protektionistischer
Art, geht aus auf Verdrängung zwar nicht aller Fremden, aber
doch eines sich damals zum erstenmal besonders stark regenden
Konkurrenten. Und in der Auseinandersetzung mit den Engländern
        <pb n="148" />
        [V. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 151

wurde auch zum erstenmal jenes System örtlicher Abwehrmaßnahmen ausgebildet
 oder in Anwendung gebracht, das uns unter dem Namen Gästerecht
geläufig ist.
Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, wie weit die Maßnahmen der
preußischen Städte, insbesondere Danzigs zur Beschränkung des englischen
Handels, mit dem ersten Kampfe der Gesamthanse um ihre Privilegien in
London zusammenhängen. Darüber kann jedenfalls kein Zweifel bestehen,
daß eben damals den englischen Kaufleuten in Danzig die ersten Schwierigkeiten
 gemacht wurden??). Man wollte den Engländern den Verkauf des
Tuches im kleinen verbieten, ihnen den Handel mit Nichtbürgern unterbinden
 und sie dem Stapelzwang der Einfuhrhäfen, z. B. Elbings, unterwerfen.
 Kam es aber zu Abmachungen, wie etwa 1388, dann wurde den
Engländern freie Handelsbetätigung in Preußen wieder eingeräumt, nicht ohne
Hinweis auf das Gegenseitigkeitsverhältnis. Dennoch gewann in der Praxis
die Ausübung des Gästerechts immer mehr an Boden. Noch ringt das freiheitliche
 Prinzip der Frühzeit mit dem fremdenfeindlichen der
Spätzeit; aber die Zukunft stand unter dem Zeichen der örtlichen
Abwehr des fremden Kaufmanns. Und zwar im Sinne einer allgemeinen
Erschwerung des Gästehandels. Denn war es schon ein mißlich Ding, den
Handel der Engländer in den hansischen Städten zu erschweren und gleichzeitig
 auf die Einhaltung der hansischen Privilegien in England zu drängen,
so wäre es ja noch mißlicher gewesen, die Engländer allein mit fremdenfeindlichen
 Maßnahmen zu treffen, dagegen fremde Konkurrenten, die man
weniger fürchtete, frei ausgehen zu lassen. Sehr wohl war man sich dessen
in den preußischen Städten bewußt. Als sie 1397 erneut den Gewandschnitt
der Engländer verbieten wollen, wird betont, daß man dann ein generelles
Verbot für den Gewandschnitt der Fremden erlassen müsse, „uff das dy
Engelischen nicht dorfen clagin, das man is in alleyne vorboten habe‘‘2%),
Hatte man also zur Abwehr eines besonders unerwünschten Konkurrenten
zu den Mitteln des Gästerechts gegriffen, so wurde man notwendigerweise
zu allgemeinen Verboten geführt, wenn anders man sein Vorgehen einigermaßen
 mit bestehenden allgemeinen Normen rechtfertigen wollte.
Und in den Städten selbst war zu Ende des 14. Jahrhunderts der Boden
für eine solche fremdenfeindliche Politik grundsätzlicher Art aufs beste vorbereitet.
 Daß sie bei den Zünften und den Vertretern des Kleinhandels
populär war, bedarf keiner besonderen Begründung. Die Elbinger Gewandschneider
 hatten z. B. keinen geringen Anteil an dem Zustandekommen der
Bestimmungen gegen den Gewandschnitt der Engländer, und die zähe Beharrlichkeit
 der Lübecker Krämerzunft hat den Nürnbergern den Aufenthalt
 in Lübeck verleidet. Auffallender ist zunächst ein anderes. Der die Ratspolitik
 noch immer leitende Fernhandel kam Wünschen solcher Art jetzt
überraschend weit entgegen. Das erklärt sich einmal aus dem Bestreben der
        <pb n="149" />
        152 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

Ratspolitik, die Zünfte auf wirtschaftlichem Gebiete zufriedenzustellen, um
sie von der politischen Machtfrage abzulenken. Aber das nicht allein; ein
anderes kommt hinzu. Unverkennbar hatten sich die Kreise des Fernhandels
seit der Mitte des Jahrhunderts, als die Pest ihre Reihen stark gelichtet
hatte, in ihrem Wesen und in ihren Anschauungen gewandelt. Mit dem
Abschluß des inneren Ausbaues des hansischen Verkehrssystems waren die
Verhältnisse im Fernhandel stabiler geworden. Der rücksichtslose Erwerbs-Irieb
 der Frühzeit hatte sich beruhigt; gerade die führenden Familien hatten
den begreiflichen Wunsch, ihre einzelnen Glieder vor so schweren Katastrophen
 bewahrt zu sehen, wie man sie vom Ausgang des 13. Jahrhunderts her nur
allzugut noch in Erinnerung hatte?*!). Zur Erreichung dieses Zieles war es aber
nötig, die unbeschränkte Ausnutzung wirtschaftlicher Möglichkeiten durch den
2inzelnen zu erschweren, indem man ihn an seine bedächtigeren Genossen
band. Es ist kein Zufall, daß man im 14. Jahrhundert das Kapital, das der
einzelne Kaufmann in Handelsgeschäften nach Nowgorod anlegte, zu
begrenzen suchte. Bestrebungen dieser Art werden aber vor allem beim
Aufkommen der Fahrerkollegien mitgewirkt haben; durch sie wurde der
aktiv tätige Fernhandel in Kompagnien organisiert*®), Auch die Anfänge
dieser für die spätere Zeit so charakteristischen Organisation des Handels
Fallen in die hier interessierenden Jahre. Damit wurden aber zünftlerische
Gesichtspunkte in diese einst so ganz anders orientierte Schicht hineingetragen?®).

Infolge der Dämpfung der Konkurrenz aus den eigenen Reihen wird
Rentnerleben jetzt möglich und gewinnt Einfluß im Rat; mehr noch in den
jetzt aufkommenden Patriziergesellschaften. Gewiß kämpft der Fernhandel
noch um seinen alten politischen Einfluß, um die Besetzung des Ratsstuhls;
aber in Fragen der Wirtschaftspolitik ist der Rat seitdem zu weitgehenden
Konzessionen an die Zünfte bereit; und zwar um so leichter, als der Rat
selbst sich den wirtschaftlichen Idealen der Zünfte genähert hatte und die
städtische Wirtschaftsverfassung in der Richtung der geschlossenen Stadtwirtschaft
 ausbaute. Zur volldurchgebildeten Stadtwirtschaft
gehörte aber eine Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung
 der Fremden. Auf dem eigensten Gebiet des Fernhandels selbst wird
die fremdenfeindliche Tendenz fühlbar. Noch das 13. Jahrhundert bis gegen
sein.Ende kannte keine Verbote des Gesellschaftshandels oder Kommissionsgeschäftes
 mit Nichthansen. Das ward im 14. Jahrhundert anders??). Aber erst
zu Anfang des 15. Jahrhunderts kommt es zu allgemeinen hansischen Beschlüssen
 auf diesem Gebiete. So setzte sich die Durchführung der den
fremden Kaufmann beschränkenden Bestimmungen des Gästerechts geradezu
zwangsläufig durch und das, obwohl die Vertretung der alten hansischen
Privilegienpolitik im Ausland dadurch ungemein erschwert, auf die Dauer
geradezu unmöglich gemacht wurde. Denn es war eine im Grunde genommen
        <pb n="150" />
        [V. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse: 153

unlösbare Aufgabe, die auf einer wenigstens theoretischen Gegenseitigkeit
beruhende Privilegienpolitik der Frühzeit mit einem Wirtschaftssystem
daheim verbinden zu wollen, das in seinen letzten Konsequenzen nur den
Bürger der eigenen Stadt als berechtigten Nutznießer des städtischen
Wirtschaftslebens kannte. Es gehörte schon das ungemeine Geschick
hansischer Diplomatie dazu, mit dieser Quadratur des Zirkels bis tief ins
16. Jahrhundert hinein fertig zu werden; dann aber hatte dies Bemühen
bekanntlich sein Ende. Das gilt nicht nur von den hansischen Beziehungen
zum Ausland; auch die innerdeutschen Beziehungen wurden durch diesen
auf die Dauer unhaltbaren Widerspruch vergiftet. Die Entwicklung des Verhältnisses
 Lübecks zu Nürnberg, einer Stadt, die gerade ihren stolzen Aufschwung
 erlebt, als Lübecks Höhe bereits überschritten ist, zeigt deutlich,
wie unvereinbar wachsende Fremdenfeindlichkeit in der einen Stadt mit
dem etwas naiven Verlangen war, die freiheitlichen Grundsätze der anderen
Stadt für die eigenen Bürger zu beanspruchen. Nach langen und zunehmend
 verstimmteren Schreibereien zwischen beiden Städten muß Lübeck
sich 1571 in etwas beschämender Form von Nürnberg darüber aufklären
lassen, daß man nicht den fremden Kaufmann nach den Grundsätzen des
Gästerechts schikanieren könne und gleichzeitig in dessen Heimatsort freie
Handelsbetätigung für den eigenen in Anspruch nehmen. Das, so meinte der
Nürnberger Rat, sei keine proportio, weder eine proportio arithmetica noch
zgeometrica?s®). Und damit hatte er offenbar vollkommen recht. Wirtschaftspolitisch
 ist die Hanse schließlich an dieser Unmöglichkeit gescheitert.

Was das Studium hansischer Geschichte so anziehend macht, ist wohl
letzten Endes die innere Logik dieses Geschehens von seinen Anfängen bis
zur langsamen, nicht katastrophalen inneren Auflösung. Und die entscheidende
 Cäsur innerhalb dieses Geschehens liegt bereits in den 70er Jahren
des 14. Jahrhunderts. Alle letzten und tiefen Ursachen des Umschwungs
erweisen sich gerade in dem Augenblicke bereits in ihren Ansätzen wirksam,
als der äußere Verlauf des Geschehens im Stralsunder Frieden seinen
glänzenden Höhepunkt erreicht. Ihm voraus geht das furchtbare Memento
mori des schwarzen Todes, Die Pestjahre bewirkten einen verfrühten Stillstand
 der Kolonisation des Ostens und damit ebbt die Welle ab, die bis
dahin immer wieder belebend und einigend das Bürgertum vom Niederrhein
bis nach Reval hinauf in einer erlebten Einheit zusammenhielt. Damit
treten die örtlichen Sonderinteressen in den Vordergrund. Im Ausland und
im Reich häufen sich Widerstände und Gefahren. Die Politik des Behauptens
dessen, was man errungen hat, führt im Inneren der Städte zum Ausbau der
geschlossenen Stadtwirtschaft. Und dieser innere Strukturwechsel bildet
letzten Endes die neue Grundlage, auf der die Hanse sich mit erstaunlicher
Zähigkeit bis ins 16. Jahrhundert zu behaupten verstanden hat.
        <pb n="151" />
        154

IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

ANMERKUNGEN ZU IV:
AUSSENPOLITISCHE UND INNERPOLITISCHE WANDLUNGEN
IN DER HANSE

1) Der Aufsatz gibt einen auf der Pfingsttagung 1924 des Hansischen Geschichtsvereins
 in Danzig gehaltenen Vortrag wieder ohne spätere Erweiterungen. Anmerkungen
sind so sparsam wie nur möglich hinzugefügt.
2) Hier nur einige Andeutungen. Eingehend hoffe ich diese Fragen in meiner ‚,Sozialund
 Wirtschaftsgeschichte Lübecks bis zur Ausbildung der geschlossenen Stadtwirtschaft‘
 zu behandeln.
3) Vgl. darüber oben S. 55ff.
%) Vgl. unten S, 130 und S. 254,
5) von Below bemerkt zu dem ersten Abdruck dieses Aufsatzes in der Historischen
Zeitschrift: „„In der Hist. Zeitschrift 131, S. 4, schildert Rörig die gesamte städtische
und ländliche Kolonisation des Ostens fast wie eine Familienpolitik einiger bürgerlicher
Geschlechter.“ (VSWG. Bd, 19, S. 331). Diese Wiedergabe stimmt insofern nicht, als
ich für die ländliche Siedlung wohl von einem ‚Wirken im großen Stile‘ gesprochen
habe, es mir aber durchaus fern gelegen hat, die ländliche Kolonisation als ein Werk
einiger bürgerlicher Familien hinzustellen. Als, Beleg auch für ländliche Kolonisationstätigkeit
 Lübecker Familien „großen Stils“ verweise ich auf die lehrreichen, leider zu
wenig beachteten Ausführungen von Chr. Krollmann, Zeitschr. d. Westpr. G. V.
Bd. 54, S. 51ff. — Für die städtische Besiedlung der Ostsee war es aber in der Tat so,
daß sie nach Initiative und Ausführung das Werk führender bürgerlicher Familien
gewesen ist. von Belows erstaunte Ablehnung dieses Satzes ist für mich ein Zeugnis
dafür, wie wenig diese für das ganze Verständnis der späteren Hanse grundlegende Tatsache
 bisher von der Literatur erkannt ist. Den Nachweis auf breiterer Grundlage behalte
ich mir vor.
5a) Vgl. dazu jetzt meine Ausführungen in: Die Schlacht bei Bornhöved, 1927, S, 14ff.
8) Vgl. die aufschlußreichen Ausführungen von E. Keyser, Die Bevölkerung Danzigs
und ihre Herkunft im 13. und 14. Jahrhundert, Pfingstblätter des Hans. Geschichtsvereins
 15, 1924, zu denen nur in Hinblick auf das oben im Text Mitgeteilte zu bemerken
wäre, daß der Anteil Lübecks an der Einwanderung höher einzuschätzen ist. Eine größere
Zahl der von Keyser für Westfalen, Hannover usw. in Anspruch genommenen Neubürger
sind in Wirklichkeit zweifellos als Lübecker Bürger nach Danzig gekommen, — Ähnliches
gilt doch wohl auch von der Herkunft der Elbinger Bevölkerung, die neuerdings A, Semrau
 eingehend untersucht hat. (Mittlgn. d. Kopernikusvereins etc. zu Thorn, Heft 32,
1924, S. 9ff.). Namentlich unter den für Westfalen und Rheinland in Anspruch genommenen
 Einwanderern ergibt sich m. E. ohne weiteres die Lübecker Provenienz; so z. B.
für die Warendorp, und zwar nicht nur die Ratsherrnfamilie, sondern auch die Schusterfamilie,
 beide sind in sehr zahlreichen Vertretern in Lübeck nachweisbar; ferner z. B.
von den Attendorn, Lippia, Volmersten, Hagen, Soest, Alen, Vreden, Dilmen, Münster,
Minden, Widenbrugge, Gruten, Klot, Essen; Kölner, Kusveld (m. E. zu Unrecht unter
„Ostpreußen‘‘ gebucht). — Auch die Ausführungen von H. J. Seeger, Westfalens Handel
und Gewerbe, 1926, S. 152f. haben die Tatsache übersehen, daß die in Wisby vorkommenden
 Warendorp, Koesfeld, Kamen, Essen usw. sicher zum größten Teil aus Lübeck
gekommen sind; z. B. sind die Hinrich Warendorp und Johann Vischstrate, die er in
Dortmund beheimatet glaubt, sicher Lübecker Bürger. — Ähnliches gilt auch von den an
sich höchst verdienstvollen Zusammenstellungen von F. Techen, Hans. Gbbl. 1903,
S. 132ff. für Wismar. — In der Wertung der Bevölkerungszusammenhänge einer jüngeren
östlichen Stadt mit Lübeck und dem weiteren Westen dürfte bisher O0. Blümcke,
Stettins Hansische Stellung, Baltische Studien, Bd. 37, 1887, S. 103ff., der Wirklichkeit
        <pb n="152" />
        IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 155

am nächsten gekommen sein. Jedenfalls hat Blümcke erkannt, daß bei weitem der wichtigste
 Platz für die Erkenntnis und Deutung der Bevölkerungszusammenhänge des
ältesten Stettins Lübeck ist; auch dann, wenn die Namen nach westlicher gelegenen
Städten zu weisen scheinen. Wenn Blümcke S. 105 die Vermutung aufstellt: „daß eben
Lübeck mit den jüngeren Sprossen seiner Kaufmannsgeschlechter den Städten des jungen
Colonistenlandes größeren Capitalreichtum und reichere Erfahrung für den Handelsverkehr
 wie für das politisch-communale Leben zugeführt habe‘, so war er, wie die Ausführungen
 im Text zeigen, damit gewiß auf der rechten Spur. Die Blümcke’schen Ausführungen
 S. 98 ff. lassen vermuten, daß Lübeck an der Entstehung Stettins als städtischer
Siedelung mitbeteiligt war; jedenfalls ist Stettin für eine eingehendere Untersuchung der
von Lübeck ausgehenden Stadtgründungspolitik, als ich sie unten auch noch für das
13. Jahrhundert gegeben habe, mit zu berücksichtigen.
?) Zur Literatur: L. K. Goetz, Deutsch-Russische‘ Handelsgeschichte des Mittelalters,
 Lübeck 1922, und H. G. v. Schroeder, Der Handel auf der Düna im Mittelalter,
Hans. Gbll. Bd. 23, 1917.
8) Vgl. die Ausführungen von W. Recke in den Mitteilungen des Westpreußischen
Geschichtsvereins 1924, S. 1{ff.
®) Die neueste Publikation über „Das Weichsel-Nogat-Delta‘‘, von Bertram-La
Baume-Kloeppel, Danzig 1924, ist für diese Fragen unergiebig.
9a) Herr Archivrat Dr. W. Stephan hatte die Freundlichkeit, mich hierauf hinzuweisen.

10) Vgl. auch Walter Vogel, Geschichte der Deutschen Seeschiffahrt, Bd. 1, S. 252.
2) Vgl. Vogel, a. a. O0. S. 254f.
2) Vgl. hierüber neuerdings: G. Brodnitz, Englische Wirtschaftsgeschichte, 1918,
5. 373ff,
13) Über das Sundproblem vgl. jetzt die Ausführungen unten S. 162ff, Sie sind zur Eryänzung
 dieses Aufsatzes, in dem das Sundproblem zu sehr zurücktritt, heranzuziehen.
14) Sie ist ein Teil des verhängnisvollen Sundproblems. Vgl. die vorige Anm.
3) Vgl. hierzu W. Mantels, Beiträge zur lübisch-hansischen Geschichte, Jena 1881,
5. 287ff.; insbesondere S. 298; 302.
16) Zwischen dieser Bewertung des Besuches Karls IV. in Lübeck und der, die neuerdings
 Heinrich Reincke in den Hans. Gbll. Jg. 49, S. 113 gegeben hat, scheint ein
Widerspruch zu bestehen. Der Widerspruch ist aber nur scheinbar. Es ist sehr wohl möglich,
 daß Karl IV. bei seinem Aufenthalt in Lübeck auch wirtschaftspolitische Pläne
von jener Großzügigkeit bewegten, von denen uns Reinckes Untersuchung ein so anschauliches
 Bild gegeben hat. Auch sprechen ja die beiden bedeutsamen kaiserlichen
Privilegien für Lübeck vom 23. März 1374 (L.U.B. IV, Nr. 222, 223) eine deutliche Sprache
für die Wohlgesinntheit des Kaisers für die Stadt und den Wunsch, sie an sich heranzuziehen.
 Aber der politische Gegensatz zwischen städtischer und fürstlicher Politik wird
gerade bei den in Lübeck geführten Verhandlungen deutlich hervorgetreten sein. Daß
Karl IV. dabei nach innerer Einstellung und eigenen politischen Absichten auf Seiten der
Fürsten stand, ist zweifellos. Man wird die knappen Worte, in die Mantels a. a. O. S. 302
sein Urteil über das Scheitern der nordischen Thronfolgepläne Karls IV. zusammenzefaßt
 hat, auch für diese Frage gelten lassen dürfen: „An den natürlichen Gegensätzen
städtischer und fürstlicher Politik scheiterte Karls Plan.“ — Vgl. auch die ganz nach derselben
 Richtung zielende Darstellung bei Fr. Vigener, Kaiser Karl IV. (Meister der
Politik, 2. Aufl., 2. Bd., S. 34); gerade der Vergleich von Karl IV. mit Ludwig IV. zeigt,
daß zu den Zeiten Karls nur noch eine fürstlich eingestellte Politik realpolitisch möglich
war,
16a) Vgl. P. Werner, Stellung und Politik der preußischen Hansestädte, Diss. KönigsdJerg
 1915, S. 62—67.
17) W. Stein, Hans. Gblil. 1902, S. 133.
        <pb n="153" />
        156 IV. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse

38) Vgl. die grundlegenden Ausführungen über die Fahrt der Friesen bei R. Häpke,
Hans. Gbll. Jg. 1913, S. 163ff ; insbesondere S, 191.
19) Häpke, a. a. O. S. 190.
20) W. Vogel, Gesch. d. deutschen Seeschiffahrt Bd. I, S. 190. Die Fahrten der Flandrer
in die Ostsee hörten ohnedies um 1300 auf. Vgl. Häpke, a. a. O0. S. 183.
2) Vgl. z. B. Hanserezesse Abt. 1, Bd. 3, S. 89. Der Beschluß selbst wird 1369 zum
erstenmal gefaßt.
22) Vgl. z. B. Hanserezesse I, 2, S. 242; I, 3, S. 408, Abs. 5, 6, 7 und S. 418 unten.
23) Hanserezesse I, 4, Nr. 397, 8 8.
24) Hier muß ich auf spätere Veröffentlichungen verweisen; vergl. einstweilen oben
S. 131.
25) Vgl. unten S. 242, Anm, 38.
26) Vgl. jetzt unten S. 232.
?) W. Stein, Beiträge zur Geschichte der deutschen Hanse, 1900, S. 123; auch
K. Goetz, Deutsch-russische Handelsgeschichte, 1922, S. 372 und Hans. U. B. III,
Nr. 321. — Für das 14. Jahrhundert darf man diese Verbote nicht überschätzen. Handelsgesellschaften
 von Lübecker Bürgern mit Nichthansen notiere ich aus dem Niederstadtbuch
 Lübecks für die Mittedes 14. Jahrhunderts folgende: 1355 societas mit einem Flandern
in Brügge: 1363 und 1365 zwei mit Bürgern der schwedischen Stadt Lödöse. Ferner verweise
 ich auf Hans. U. B. III, Nr. 134: Handelsgesellschaft eines Brügger Bürgers mit
einem Revaler. .
28) St. A. Lübeck, Senatsakten. Nürnberg Vol. I, Fasz. 10, Bl. 71. Nürnberger Brief von
1571, Januar 10,
        <pb n="154" />
        V.
DIE HANSE UND DIE NORDISCHEN LÄNDER

Der Vorstoß des deutschen Kaufmanns in die Ostsee, der in der Gründung
Lübecks seinen ersten Ausdruck fand, erfolgte in ausgesprochener Westostrichtung.
 Das lag einmal schon an der engen Verbindung des späteren
hansischen Bundes mit der großen deutschen Kolonisationsbewegung. Vom
deutschen Westen her, von Flandern anfangend, führte diese Bewegung von
aJementarer Wucht deutsches Volkstum — Bauern, Ritter, Mönche, aber
auch den städtegründenden Bürger — hinüber über Elbe und Saale, und
gewann alles heutige deutsche Land östlich der Elbe-Saale-Linie in friedlicher
überlegener Kulturarbeit dem deutschen Volksboden. Sodann war aber diese
Westostrichtung tief in den rein kaufmännischen Gesichtspunkten begründet,
 unter denen der Vorstoß in die Ostsee sich vollzog.
Denn sein ausgesprochener Zielpunkt war im fernsten Osten des damaligen
Europas gelegen: Nowgorod und sein Pelzreichtum, sodann die Düna und ihr
Hinterland. Mit aller Deutlichkeit ergibt sich das aus der Zeitfolge der
Gründungen der deutschen Städte im Ostseebecken: erst Lübeck, dann das
als Stadtanlage deutsche Wisby auf Gotland, dann Riga als erste der
baltischen Städte, später erst der Ausbau weiterer deutscher Städte am Südufer
 der Ostsee; das ergibt sich ferner mit aller Deutlichkeit aus der bekannten
Tatsache, daß späterhin die Linie Nowgorod—Lübeck—Hamburg—Brügge
als das eigentliche Rückgrat des hansischen Wirtschaftssystems zu gelten hat.
Trotz dieser Westostrichtung sind von Anfang an, im guten wie im bösen,
die Beziehungen zum Norden für das hansische Wirtschaftssystem von großer,
ja entscheidender Bedeutung gewesen.
Der Schauplatz der hansischen Schiffahrt war in der Hauptsache Ost- und
Nordsee, oder wie der Hanse von seinem Standpunkt aus mit vollem Recht
sagte: Ostsee und Westsee. Daß aber die Nordküsten Deutschlands von zwei
verschiedenen Meeren bespült werden, das liegt an der geographischen Lage
der jütischen Halbinsel und des südöstlichen Teiles von Schweden. Diese
naturgegebene Tatsache hat seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts die
räumliche Unterlage abgegeben zu dem märchenhaft schnellen Aufstieg
Lübecks als Vermittlerin des Ostwestverkehrs; dieselbe Tatsache hat aber
zugleich späterhin im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, mehr noch aber
politischen Verschiebungen den Niedergang des von und über Lübeck auszegangenen
 wirtschaftspolitischen Werkes, des Hansebundes, bedingt.
Die ganz verschiedenen Auswirkungen, die aus der Lage des Landkomplexes
 zwischen Ost- und Nordsee erwachsen sind, mögen vor einer Über-Schätzung
 der geographischen Grundlagen des geschichtlichen Geschehens
        <pb n="155" />
        158

V, Die Hanse und die nordischen Länder

warnen; wenigstens in dem Sinne, als ob die Folgen geographischer Grundlagen
 konstant sein müßten. Um so deutlicher ist aber gerade in diesem Falle
zu beobachten, daß einerseits die sich wandelnde Gruppierung politischer
Macht, andrerseits die ebenfalls wandelbare Leistungsfähigkeit des Menschen
in Technik und Wirtschaft, aber auch in Gesinnung und geistiger Haltung,
zu einer grundverschiedenen Auswirkung der natürlichen Gegebenheiten
führten.
Für die früheren Jahrhunderte, bis ins 14. hinein, lagen die Dinge verhältnismäßig
 einfach, da die unmittelbare nachskandinavische Seeschiffahrt
zwischen Ost- und Nordsee in der Hauptsache erst nach 1250 und auch dann
erst zögernd und mehr gelegentlich einsetzt. Gerade dem mit reinem Segelbetrieb
 arbeitenden Seeschiff der Deutschen machte die Umsegelung der
jütischen Halbinsel, die sogenannte Umlandfahrt, zunächst noch mehr
Schwierigkeiten, als dem von ihm aus dem Felde geschlagenen Ruderschiff
der Skandinavier. Sollte es also in dieser Frühzeit zu einer Verbindung des
Handels von Ost- und Westsee kommen, so mußte sie als Durchquerung
der jütischen Halbinsel erfolgen. Auf dem Wege von der Eider zur
Schlei, nach Schleswig, hat denn auch in der Tat in den früheren Jahrhunderten
 der westdeutsche Kaufmann sich an das skandinavisch-slavische
Binnenhandelsgebiet der Ostsee vorgetastet, bis er eines Tages den weitblickenden
 Entschluß faßte, mit der Überlegenheit planmäßiger, in Altdeutschland
 ausgeprobter Städteanlagen im Ostseegebiet Fuß zu fassen,
sodann aber seine Überlegenheit in Handelsorganisation und Schiffahrt im
Ostseebecken spielen zu lassen. Aus diesem in westfälischen Städten ersonnenen,
 im Zusammenhang mit der großen deutschen Kolonisationsbewegung
 glänzend durchgeführten wirtschaftspolitischen Programm erwuchs
als westdeutsche Unternehmergründung Lübeck, erwuchs im weiteren Verlauf
 das ganze Wirtschaftssystem der Hanse. Aus ihm erwuchs aber auch das,
was uns hier insbesondere interessiert: der neue ungleich bedeutendere Überjandweg
 auf dem südlichsten Teile des Isthmus: die Verbindung von Lübeck
mit seinem Nordseehafen Hamburg.
Die Bezeichnung dieses Weges als Überlandweg bedarf allerdings einer
Einschränkung: die Landstraße wurde in der Regel nur von Hamburg bis
Oldesloe benutzt, hier erfolgte die Umladung der Waren auf die Travekähne,
 die von Oldesloe nach Lübeck einen regelmäßigen Verkehr unterhielten.
 Bei einer Verarbeitung des Lübecker Pfundzollbuches vom Jahre
1368 ergab sich mir die überraschende Tatsache, daß allein die Einfuhr von
flandrischem und englischem Tuch über Oldesloe nach Lübeck auf der Trave
in diesem einen Jahre 460 verzollte Einzelposten ergab, die einen Gesamtwert
 von 150000m., lüb. (rund 10—12 Millionen Mk.) darstellten. Ein vorsichtiger
 Vergleich mit Angaben des Lübecker Schuldbuches ließ die Menge
dieses Tuches auf etwa 23—25000 Stück schätzen?). Diese eine Zahlenreihe
        <pb n="156" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

159

mag ein Bild geben von dem Verkehr, der sich zwischen Hamburg und Lübeck
bewegte, sie mag aber auch ein Gefühl dafür geben, was eine Störung dieser
Verkehrslinie für Lübeck bedeuten mußte. Und diese Gefahr drohte ständig
von Dänemark.
Wie eine drohende Wetterwolke, aus der immer wieder der zündende Strahl
zucken konnte, hing im Norden der Landverbindung an der verwundbarsten
Stelle des lübeckisch-hansischen Verkehrssystems die dänische Macht, den
Rücken nach der Nordsee, das Gesicht nach Süden gekehrt. Es ist ein eigentümlich
 Ding um die imperialistischen Bestrebungen der mittelalterlichen
dänischen Könige. Zweifellos hat eine Reihe echter Herrschernaturen von
zroßem Zuschnitt auf dem Throne Dänemarks. gesessen. Von Knut dem
Großen an geht die Reihe über Waldemar den Sieger zu Anfang des 13. Jahrhunderts,
 dann über Erich Menved zu Beginn des 14. Jahrhunderts zu
Waldemar IV. und endlich der großen Margarethe um die Wende vom 14. zum
15. Jahrhundert. Aber immer wieder steht und fällt alles mit der einen
Persönlichkeit. Es ist typisch, wie der Nachfolger Margarethes, Erich der
Pommer, in kurzer Zeit das große politische Erbe verdirbt, das ihm die kluge
Margarethe hinterlassen hatte. Diese schroffen Wechsel mögen darin ihre
Ursache haben, daß es sich in Dänemark um das Machtgefühl einzelner
starker Herrscherpersönlichkeiten handelt, hinter denen aber nicht die
Lebensnotwendigkeiten eines Volkes standen. Denn das in der Hauptsache
 agrarische Dänemark mit seinem nur gering entwickelten Städtewesen
war durch keine inneren Interessen mit dem Imperialismus der größten
seiner Herrscher verbunden. Hinter dem politischen Gegenspieler seiner
Könige, der Städtehanse, standen aber die Lebensinteressen der kräftigsten
 und politisch geschultesten Kaufmannschaft Nordauropas.
 Und deshalb hebt sich die innere Logik des Werdens dieser Hanse
gar seltsam ab von dem wirren und oft zusammenhanglosen Auf und Nieder
der mittelalterlichen dänischen Geschichte.
Immerhin haben bereits im Mittelalter einzelne dieser dänischen Könige
Lübeck und seinen Genossen schwer zu schaffen gemacht; und ihr Erfolg
wäre ein noch weit gründlicherer gewesen, wenn nicht immer wieder
schroffe Glückswendungen das eben Errungene in nichts hätten zerfließen
lassen. Durch seine geographische Lage war Lübeck selbst dann am gefährdetsten,
 wenn der dänische Stoß nach Süden zielte. 1201 mußte sich die
Stadt zum erstenmal fügen. Ihre Kaufleute waren auf den damals zuerst
hervortretenden Schonenschen Märkten, die im dänischen Machtbereich
lagen, gefangen gesetzt, ihre Güter mit Arrest belegt worden. In dieser
Zwangslage, ganz auf sich selbst gestellt, wählte Lübeck von zwei Übeln das
kleinere und nahm die dänische Schutzherrschaft an. Einen Augenblick
schien es, als ob die deutsche Zentralmacht, das Königtum, den von den
Dänen überfluteten deutschen Landen an der Wurzel der jütischen Halbinsel
        <pb n="157" />
        ‚60

V. Die Hanse und die nordischen Länder

Schutz und Freiheit bringen würde: Als Philipp von Schwaben sich im Reiche
eine gesicherte Stellung geschaffen hatte, rüstete er zum Zuge gegen Dänemark.
 Das war im Jahre 1208. Aber mitten in den Vorbereitungen machte die
sinnlose und schmachvolle Mordtat Ottos von Wittelsbach diesen aussichtsreichen
 Plänen ein Ende. Der dann folgende Tiefstand der königlichen Macht
in Deutschland hat gerade für die norddeutschen Interessen ein bedauerliches
Zeugnis in jenem Diplom des jugendlichen Friedrich II. von 1214 hinterlassen.
 Um die Dänen von den Welfen abzuziehen, bestätigt Friedrich dem
Dänenkönig alle Eroberungen jenseits Elbe und Elde sowie in Slawien.
Philipps Verhalten läßt ahnen, was für Segen aus dem aktiven Eingreifen
des Königtums in die nordischen Dinge hätte erwachsen können, das Friedrichs
 erwies die Unmöglichkeit, daß das im Süden ganz engagierte Königtum
 die norddeutschen Angelegenheiten überhaupt sachlich zu behandeln
vermochte. Die norddeutschen Gewalten gingen ihren eigenen Weg, und
ihnen ist es zu verdanken, wenn 1227 der dänische Vorstoß bei Bornhöved
zusammenbrach und das verhängnisvolle Privileg von 1214 seinen Inhalt
verlor*?2).
Es sind für Lübeck und die von Lübeck ausgehende Führerpolitik überaus
erfolgreiche Jahrzehnte, die dem Kampf bei Bornhöved folgten. Zu Ende des
Jahrhunderts stand die Stadt wirtschaftlich und politisch auf einer ungemeinen
 Machthöhe. Die Führung der deutschen Ostseepolitik war damals
endgültig der Genossenschaft der deutschen Kaufleute, die Gotland besuchten,
 entglitten und Lübeck als das caput der deutschen Seestädte anerkannt.
Nur der Name Städtehanse fehlte noch, in der Sache war sie bereits vorhanden.
 Gerade in diesem kraftvollsten Aufstieg wird die Stadt abermals von
einer dänischen Invasion betroffen, Es waren die Zwistigkeiten deutscher
Territorialfürsten, die hier wie so oft den Ausländer ins Land riefen. Diesmal
Streitigkeiten zwischen Brandenburg und Mecklenburg. 1301 stand ein
dänisches Heer in Mecklenburg, also auf der rechten Flanke Lübecks. Und
gleichzeitig hatte der Dänenkönig, diesmal war es Erich Menved, Partei
für den Grafen von Holstein in dessen Kampf mit seinem aufsässigen Adel
genommen. Die Gefahr, holsteinische Landstadt zu werden, stand für Lübeck
unmittelbar bevor. In dieser gefährlichen Lage griff die Stadt zu dem Mittel,
den Dänenkönig selbst, zunächst auf zehn Jahre, “als Schutzherrn anzuerkennen.
 Damit war wenigstens die schlimmere Gefahr behoben, nämlich
die, holsteinische Landstadt zu werden und damit in ein weit fühlbareres
Abhängigkeitsverhältnis zu einem unmittelbar benachbarten Landesherrn
zu geraten. Es ist hier nicht der Ort, den Verlust Lübecks an seiner Führerstellung
 als Folge der dänischen Schutzherrschaft im einzelnen nachzuweisen.
Der erneute Zusammenbruch der dänischen Macht mit dem Tode Erich
Menveds im Jahre 1319 hat es Lübeck dann ermöglicht, in mühsamer Arbeit
das wieder einzuholen, was es 1300 bereits in der Hand hatte: die Führer-
        <pb n="158" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

161

schaft in dem Bunde der Seestädte. Endlich, 1358, begegnet denn auch zum
erstenmal der Name für das, was längst bestand: die Gesamtheit der Städte
„van der dudeschen hanse“ tritt handelnd auf.
Aber kaum ist das organisatorische Werk dem gerecht geworden, was sich
in inhaltsreichen Jahrzehnten vorbereitet hatte, da muß es seine erste große
Probe im Kampf bestehen, und der Gegner, diesmal der Gesamthanse, ist
abermals Dänemark. Die früheren Vorstöße der Dänen, die für Lübeck und
die werdende Hanse so gefährlich waren, erfolgten nach Süden, bedeuteten
zine Bedrohung des Weges Lübeck—Hamburg. Die örtlichen Gegebenheiten
der Waldemarschen Kriege sind anderer Art und weisen auf die größere
Kompliziertheit, welche die Beziehungen zu Dänemark inzwischen gewonnen
natten. Die Plünderung Wisbys durch die Dänen gab den Auftakt. Im
Mittelpunkt stand aber von vornherein die Sicherung der Rechte des deutschen
 Kaufmanns auf Schonen, jener Südspitze des heutigen Schwedens,
die 1361 wieder in dänische Gewalt gekommen war. Die steigende Bedeutung
der Schonenschen Märkte, deren Gefährdung von den westdeutschen wie den
baltischen und preußischen Hansestädten als jene unerträgliche Schädigung
empfunden wurde, belebte aber die noch im 13. Jahrhundert nicht sehr hervortretende
 Sundschiffahrt. Sund und Schonen sind damals die eigentlichen
Ursachen der kriegerischen Auseinandersetzung, sie geben den Kriegsschauplatz
 ab, sie sind das Kriegsziel: denn die Anerkennung der hansischen
 Sonderrechte auf Schonen und die Übergabe der Sundschlösser an
die Hansestädte auf 15 Jahre sind die wesentlichsten Bestimmungen des
Stralsunder Friedens vom Jahre 1370.
Es ist kein Zufall, daß dieser glänzendste kriegerische Erfolg der Hanse
Dänemark gegenüber erstritten wurde. Dänemark war eben infolge seiner
geographischen Lage so sehr das Schicksalsland der Hanse, daß dem nicht
anders sein konnte. Aber weil Dänemark die Fahrt durch die Meerengen
Sund und Belt beherrschte, deshalb hielt es auch den Erisapfel in seinen
Händen, der späterhin der Einheit der hansischen Städte verhängnisvoll
wurde,
Schon während der Waldemarschen Kriege waren nach dem ersten unglücklichen
 Feldzuge die Interessen der preußischen Städte und der Städte von
der Zuidersee einerseits, der wendischen Städte andrerseits auseinandergegangen.
 Der kurzsichtige Siegerübermut Waldemars hatte sie wieder
zusammengeführt. Aber schon der Verlauf der Dinge nach dem Stralsunder
Frieden ließ erkennen, daß diese Gegensätze einen so tiefen inneren Grund
hatten, daß sie auf die Dauer nicht zu überbrücken waren, Mit einigem Erstaunen
 hat man auf die zurückhaltende, bis an Zaghaftigkeit und Schwächlichkeit
 streifende Politik der Hanse unmittelbar nach ihrem größten militärischen
 Erfolge hingewiesen. Es entbehrt nicht eines tragischen Zuges,
Jaß gerade auf dieser Höhe des Erreichten alle offenen und verborgenen
Rörig, Hansische Beiträge.
        <pb n="159" />
        ‚62

V. Die Hanse und die nordischen Länder

Fäden des äußeren und inneren Geschehens sich neigen zuungunsten
der Hanse?). Und dazu nicht der Gesamtheit der Hanse, sondern der hansischen
 Kerngruppe, der wendischen Städte. Nur für sie wirken alle jetzt einsetzenden
 Faktoren in der einen Linie der Gefährdung der bisherigen Stellung;
für die östlichen Städte, die preußischen und baltischen, aber auch die westlichen,
 namentlich Kampen, wirkt sich die Verschiebung der Lage so aus,
daß sie immerhin einige Vorteile aus ihr ziehen konnten — wenn sie in
wesentlichen Fragen ihre Wege unabhängig nahmen von der lübeckischen
Politik.
Nach dem Stralsunder Frieden tritt der Gegensatz unter den Städten unverhüllt
 zutage, und diesmal stand ihnen eine so kluge Gegenspielerin
gegenüber, wie es die Königin Margarethe war. Es ist stets die Gruppe der
preußischen Städte, die für eine schärfere Haltung gegen Dänemark eintritt.
Sie dringen darauf, die Rückgabe der Sundschlösser an Dänemark abhängig
zu machen vom vollen Ersatz der ihnen erwachsenen Schäden durch den von
Dänemark im Sunde unterstützten Seeraub; sie wünschen den Sund militärisch
 durch hansische Kreuzer zu sichern, sie treten ein für den Fortbestand
der gegen Dänemark gerichteten Kölner Konföderation, hier bezeichnenderweise
 unterstützt von den zuiderseeischen Städten. Sie dringen nicht durch,
sondern die letzten Endes immer wieder nachgiebige Haltung der von Lübeck
geführten wendischen Städte. Und hinter diesem, die hansische Gesamtaktion
ständig gefährdenden Gegensatz in den eigenen Reihen steht als zersetzendes
Ferment eben die ganz verschiedene Stellung der Städte zur Sundschiffahrt.
Bis zur Zeit der Waldemarschen Kriege wird man die Sundfahrt von
Nordsee nach Ostsee in erster Linie als Fahrt nach den Schonenschen Märkten
 bezeichnen dürfen. An der Belebung des Verkehrs auf Schonen waren
alle Städte in gleicher Weise interessiert, auch die wendischen. Und auch eine
andere Art der Umlandfahrt lag durchaus im Ilübeckischen Interesse,
nämlich die von Lübeck nach Bergen. Diese ging in der Hauptsache durch
den Großen Belt. Von ihr wird später noch zu sprechen sein. Bezeichnend für
die späte Belebung der Umlandfahrt durch die deutsche Schiffahrt ist jedenfalls,
 daß im Verkehr der Deutschen nach Norwegen zunächst die Westdeutschen
 durchaus überwiegen, seit 1300 aber die Lübecker auch hier an der
Spitze stehen. Sie sind es, die gerade im 14. Jahrhundert die Handelsherrschaft
 des deutschen Kaufmanns über Norwegen, dank der Energie des
Lübecker Kaufmanns dieser Periode, begründet haben. Soweit war also
Lübeck selbst an der Umlandfahrt interessiert, auch an seiner, übrigens bescheidenen,
 direkten Fahrt nach England. Aber was nach 1370 im Sunde
geschah, stand immer mehr im scharfen Gegensatz zu den Voraussetzungen
der wirtschaftlichen Blüte Lübecks und der Städte an dem südwestlichen
Teile der Ostsee. Unwillkürlich drängt sich ein Vergleich mit der Gegenwart
auf, wo abermals die Städte der südwestlichen Ostsee in eine schwere Lage
        <pb n="160" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

163

kommen, weil die Schiffahrt ihren Zielpunkt verlegt und aus der Ostsee
hinaus nach Hamburg drängt. Ähnlich lag es damals. Die Linie Nowgorod—
Lübeck—Hamburg—Brügge drohte entwertet zu werden zugunsten direkter
Schiffahrtverbindungen der beiden Meere durch den Sund. Eine von dem
Umschlagverkehr auf Schonen sich lösende direkte Verbindung von Ostund
 Nordseehäfen, vereinzelt seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert nachweisbar,
 gewinnt gerade nach 1370 große und dauernd steigende Bedeutung
für den nord- und westeuropäischen Verkehr. Der Reichtum des Ostens an
Korn und Holz lieferte die für eine rentable Schiffahrt notwendigen Massengüter,
 die jetzt namentlich die Ordensstädte, aber auch der Orden selbst,
dann auch die livländischen Städte durch den -Sund auf Schiffen größeren
Rauminhaltes nach den Häfen der Nordsee, aber auch Frankreichs führten.
Und hier an der atlantischen Küste Frankreichs fanden die Schiffe der östlichen
 Ostsee willkommenes Massengut als Grundlage ihrer Rückfracht,
französischen Wein, vor allem aber das Salz, das in der Bay de Bourgneuf
gewonnen wurde. Gerade seit 1370 setzt die starke Beteiligung der östlichen
Ostseestädte an dem Handel mit Bayensalz ein. In Lübeck wird man gerade
diese Entwicklung mit gemischten Gefühlen betrachtet haben. Denn sie gab
der Sundfahrt eine größere Stetigkeit, da jetzt die Rückfrachtfrage gesichert
war. Selbstverständlich lenkte dieser regelmäßige Sundverkehr das Wertgut,
ausländisches Tuch und russische Rauchware, in bedenklicher Menge von
der alten Lübecker Linie ab. Das Eindringen des Bayensalzes in die Ostseeländer
 hatte aber für Lübeck noch die unangenehme Folge, daß sein Monopol
in der Versorgung der Ostseeländer mit Lüneburger Salz fortfiel. Man muß
nur einmal das Lübecker Pfundzollbuch von 1368 darauf durchgesehen
haben, welche Rolle dieses Lüneburger Salz noch 1368 in Lübeck als stets
verfügbares Massengut im Verkehr mit sämtlichen Ostseehäfen von Wismar
angefangen über Danzig, Reval, Gotland, Stockholm und Schonen spielte,
um das für Lübeck Unangenehme dieses Wandels zu verstehen. Dazu wurde
der Sund jetzt das Einfallstor für die Fremden, Die damals aufblühende
junge englische Tuchindustrie sucht und findet auf dem Wege England—
Sund—Danzig im Ordenslande reichlichen Absatz. Und dieses Eindringen
jes englischen Tuches durch den Sund bedeutete noch obendrein eine Entwertung
 des westlichen Hauptstützpunktes der Hanse, nämlich des Brügger
Stapels und der flandrischen Tucheinfuhr über Hamburg—Oldesloe, von
deren imponierender Bedeutung ich für das Jahr 1368 bereits die Zahlen
mitteilte.
Ein Blick auf diese Verschiebungen im nordeuropäischen Handel und Verkehr
 um 1370 macht den Gegensatz zwischen den preußischen und wendischen
Städten nach dem Stralsunder Frieden nur allzu verständlich. Man wird es
der Lübecker Politik nicht verübeln können, daß sie wenig Neigung zeigte,
sich für politische Forderungen der preußischen Städte einzusetzen, deren
11*
        <pb n="161" />
        154

V. Die Hanse und die nordischen Länder

Ziel immer dasselbe war: Beherrschung des Sundes durch die Städte, um den
Sundverkehr noch mehr zu beleben. Man kann es ruhig aussprechen: die
Sundfrage hat bereits kurz nach 1370 die alten Grundlagen der hansischen
Einheit zerstört. Und deshalb sollte man bei der Beurteilung der hansischen
Geschichte der folgenden Jahrhunderte weniger die Reibungen innerhalb
der einzelnen städtischen Interessengruppen hervorheben, als den trotz allem
vorhandenen Gemeinsinn anerkennen, der die Städte immer wieder zusammenführte,
 obwohl die Gegensätzlichkeit ihrer wirtschaftlichen Interessen
immer fühlbarer hervortrat. Man vergegenwärtige sich einen Augenblick,
wie ganz anders sich die Dinge gestaltet hätten, wenn Jütland und Skandinavien
 nicht durch die Meerengen getrennt wären. Jedenfalls wäre dann
das alte hansische Verkehrssystem mit dem Überlandweg Lübeck—Hamburg
ungleich leichter aufrechtzuerhalten gewesen. So mußte Lübeck damit zufrieden
 sein, durch eigene stärkere Beteiligung auch an der Umlandfahrt
einen Ausgleich für Verlorenes zu finden und damit die Schärfe des entstandenen
 Interessengegensatzes zu dämpfen.
Noch einmal schienen die Verhältnisse in frühere Bahnen zurücklenken zu
wollen, als Erich der Pommer, der großen Margarethe Sohn, über die schleswigsche
 Frage in offenen Kampf mit Holstein geriet. Damit tauchte dieselbe
Gefahr auf, wie sie die Vorstöße früherer Dänenkönige nach dem Süden gebracht
 hatten, nämlich die Bedrohung der Linie Hamburg—Lübeck. Es ist
deshalb kein Wunder, daß diesmal die wendischen Städte die Führer im
Kampf gegen Dänemark wurden. Allerdings erst nach langem Zögern, da
dieselben wendischen Städte ja seit 1370 die traditionellen Träger einer
dänenfreundlichen Politik gewesen waren. Wieder ist es das Problem der Verbindungswege
 von der Ostsee zur Nordsee, das die Stellung der Städtegruppen
innerhalb der Hanse bestimmt. Die preußischen Städte waren unmittelbar
nach dem Stralsunder Frieden die Seele eines schärferen Vorgehens gegen
Dänemark, solange man die Sundschlösser in der Hand hatte und die Beherrschung
 des Sundes durch die Städte hätte verewigen oder zum mindesten
verlängern können. Jetzt, wo man für die ungehinderte Fahrt durch den
Sund auf das gute Einvernehmen mit dem sundbeherrschenden Dänemark
angewiesen war, sah man bei den östlichen Ostseestädten nichts unlieber,
als die Störung des Verkehrs auf der Sundlinie. Gewiß konnte sich die wendische
 Gruppe darauf berufen, die von König Erich verletzten gesamthansischen
 Privilegien zu verteidigen, aber über die geeigneten Mittel, das zu
erreichen, war man in Lübeck und Danzig sehr verschiedener Meinung. Die
preußischen Städte wollten die wendischen unterstützen, soweit sie für die
Freihaltung der Sundfahrt sorgen würden, aber der ganze Verlauf der kriegerischen
 Handlungen führte ja zum Gegenteil: zur Sperrung des Sundes, zu
äußerster Gefährdung der dänischen Gewässer durch das erneut ins Kraut
schießende Seeräuberunwesen und zu dänischen Angriffen auf die Danziger
        <pb n="162" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

165

Bayenflotte im Jahre 1427. Für die Opfer, die sich Lübeck dabei selbst auferlegte
 — Verzicht auf Bergen- und Schonenfahrt — fand Lübeck Ersatz in
der Neubelebung der alten Linie von der Ost- zur Westsee über Lübeck und
Hamburg. Widerwillig richtete sich in diesen kriegerischen Jahren der größte
Teil des ganzen Ostseeverkehrs, soweit ihn die Kriegsläufte zuließen, auf die
Trave. Das Travesalz beherrschte wieder den Osten, entbehrte aber selbst
den wichtigen Absatzplatz Schonen. — Vielzusehr war der Sundverkehr
bereits eine wirtschaftliche Notwendigkeit für ganz Nordeuropa geworden,
als daß seine Rückschraubung auf die alte hansische Route überhaupt
ernsthaft hätte erwogen werden können. Schon während der Kriegsjahre
hatten sich größere Flotten der Engländer und Holländer den Weg durch den
Sund gegen die wendischen Städte erzwungen; auch eine preußisch-livländische
 Flotte fand 1429 ihren Weg durch den Sund. Ganz Nordeuropa
atmete auf, als 1435 mit dem Friedensschluß von Wordingborg der Verkehr
die gewohnten Wege wieder gehen konnte.
Durch die Entwicklung des Sundverkehrs war bereits zu Anfang des
15. Jahrhunderts, während der Kämpfe mit Erich dem Pommern, das eine
klar, daß ein Krieg zwischen Dänemark und einer Gruppe hansischer Städte
nicht mehr auf diese Parteien allein beschränkt bleiben konnte. Im Osten war
as der Ordensstaat, der an der Sundfahrt viel zu sehr interessiert war, als daß
er unberührt bleiben konnte, im Westen waren es die Engländer und jetzt
vor allem die Holländer, die notwendigerweise Stellung nehmen mußten.
Das dänisch-hansische Problem erweiterte sich zu einem allzemein
 nordeuropäischen Problem. Und diese Erweiterung der
dänisch-hansischen Frage wirkte sich abermals zuungunsten der lübisch-hansischen
 Stellung aus, Außenpolitisch, indem die Holländer die gegebenen
Bundesgenossen der Sundmacht, also Dänemarks waren; innerpolitisch,
indem durch die Beziehungen der Holländer zu den kornproduzierenden Ostseeländern
 das innere Gefüge der Hansen noch mehr gefährdet wurde; wirtschaftlich,
 indem das hansische Monopol des Ostseehandels durch sie so
zründlich beseitigt wurde, daß in späteren Jahrhunderten der holländischen
Schiffahrt der Hauptanteil an der Ostseeschiffahrt zufiel. Es ist eben nur dem
ungemein politischen Geschick der hansischen Leitung zu verdanken, daß sie
noch-100 Jahrelang trotz allem sich zu behaupten wußte, mehr noch, durch
geschickte Ausnutzung aller auftauchenden Kombinationen verschiedentlich
der gewinnende und führende Teil war, bis das Schicksal Wullenwewers zugleich
 das Ende jener Periode brachte, in der die Hanse oder zum mindesten
die um Lübeck gescharten Städte zu entscheiden hatten über die Geschicke
der Ostseeländer. Waren bis dahin die Städte noch ein mitentscheidender
Faktor in dem europäischen Sund. und Ostseeproblem, so scheiden sie seitdem
 als maßgebender Faktor aus. Dänemark, Schweden, Holland, das sind
seitdem die Mächte, die in Sund und Ostsee die führenden wirtschaftlichen
und politischen Faktoren waren.
        <pb n="163" />
        A
‚DU

V. Die Hanse und die nordischen Länder

Es ist unmöglich, hier ein ins einzelne gehendes Bild dieser, sich um das
Sundproblem in den 100 Jahren vor dem schlimmen Jahre 1535 gruppierenden
 Vorgänge zu geben. jener Krieg mit Erich dem Pommern führte 1430 zu
Reibungen mit den holländischen Schiffen, welche die Sundblockade durch
die wendischen Städte nicht anerkennen wollten. Die Antwort war ein
holländischer Kaperkrieg gegen hansische Schiffe. Er war der Vorgänger von
vielen seiner Art. Noch einmal gelang es den wendischen Städten mit Hilfe
des ihnen verpflichteten Königs Christof von Dänemark eine wirksame und
gegen die Holländer gerichtete Sundsperre zu organisieren. Aber sobald
Christof fest im Sattel saß und 1440 alle drei Unionsreiche unter seine Botmäßigkeit
 gebracht hatte, bediente er sich der Holländer, um sich von der
wirtschaftlichen Vormundschaft seiner politischen Freunde zu befreien,
ein Verfahren, das Gustav Wasa später wiederholte. Obendrein wirkte kaum
etwas mehr verbitternd in den Reihen der Hanse selbst, als das Mittel der
Sundsperre gegen die Holländer. Diese waren den östlichen Ostseehäfen
bereits unentbehrliche Abnehmer geworden, mit denen man-sich durch das
gemeinsame Interesse an der freien Sundfahrt verbunden fühlte. Und dazu
setzte sich Lübeck bei jeder auf die Sundsperre hinzielenden Maßnahme dem
Verdacht aus, sich auf Kosten der an der Sundfahrt gehinderten östlichen
Genossen bereichern zu wollen. So schon im Kriege mit Erich dem Pommern,
so in scharfen Ausdrücken 1440, so vielleicht am prägnantesten 1450. Damals
faßte eine preußische Stimme ihr Urteil dahin zusammen: „Sicherlich:
mögen die von Lübeck Krieg stiften, so kriegen sie die Fahrt zu ihnen und
sind reiche Leute ..., so gedeihen sie, und wir müssen verderben.“ Man sieht,
wie zersetzend die Sundfrage von dem Augenblick an wirkte, wo der Sund ein
Schiffahrtsweg von europäischer Bedeutung wurde und dem politischen
Einfluß der Hansen entzogen war.
Der Abendröte vergleichbar vor dem Dunkel der einbrechenden Nacht
sind die politischen Erfolge, die Lübeck noch zu Anfang des 16. Jahrhunderts
in der skandinavisch-holländischen Frage vergönnt waren. Vor allem der
Erfolg über Christian II. von Dänemark, jenen Christian, der durch seine
Vermählung mit der Schwester des Erbherren der Niederlande für Lübeck
ein ungewöhnlich gefährlicher Gegenspieler zu werden drohte. Wäre es nach
ihm gegangen, so hätte damals eine Periode der Unterordnung weiter Teile
Norddeutschlands, natürlich auch Lübecks, unter dänische Herrschaft und
dänische Wirtschaftsorganisation eingesetzt. Aber die Überspannung der
Ziele Christians, die durch sein herrisches Wesen noch unerträglicher wurden,
führte Lübeck, Schweden und Danzig zusammen. Das fast Unglaubliche
geschah: Lübecker und Danziger Schiffe, zusammen 36 große Fahrzeuge
blockierten gemeinsam den Sund. In Schweden schüttelte Gustav Wasa die
verhaßte Herrschaft Christians ab, in Dänemark selbst grub seiner Macht
Friedrich I., im Aufstande gewählt, das Grab. Als Flüchtling verließ Christian
1523 das Land.
        <pb n="164" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

167

Aber es war nur das Geschick in der Ausnutzung der Fehler eines hochfahrenden
 Mannes, das diesen letzten großen Erfolg bedingte, zu seiner Behauptung
 fehlten nur allzusehr die Grundlagen. Deshalb der plötzliche Umschlag.
 Nicht unbeteiligt an ihm ist allerdings die kurzsichtige, so gar nicht an
die lübische Politik der besten Zeit erinnernde kleinliche Gewinnsucht, mit
der man aus Gustav Wasa herauszupressen suchte, was nur herauszuholen
war. Das Kapital des Dankes, das bei ihm gewiß vorhanden war, wurde auf
diese Weise nur allzuschnell verzehrt. Die Folge war zunächst die Verbindung
Gustav Wasas mit Lübecks schärfsten Konkurrenten, den Niederländern;
die zweite, herausgefordert durch kurzsichtige Maßnahmen der Lübecker
Volkspartei, die Aufhebung der Lübecker Privilegien in Schweden. Der verwegene
 Versuch, in Dänemark und Schweden gleichzeitig eine neue, von
Lübeck abhängige staatliche Ordnung zu schaffen, endete mit dem Zusammenbruch
 der Macht Lübecks und der wenigen Städte, die zu ihm hielten.
Es ist von symbolischer Bedeutung: aus dem Sunde, dem hansischen Schicksalswasser,
 kehrte im Spätherbst 1535 erfolglos und ruhmlos die letzte von
mehreren Städten ausgerüstete hansische Kriegsflotte zurück. Von da ab gab
es keine, mehrere Städte umfassende kriegerische Aktion mehr. Als Faktoren
untergeordneter Bedeutung führten die einzelnen isolierten Städte seitdem
ihr politisches Dasein im Schatten der neuen, als Nationalstaaten in sich
pefestigten nordischen Mächte.

&amp;amp;

Es mag scheinen, daß ich unverhältnismäßig lange bei der Frage der
zeographischen Lage Dänemarks und ihren politischen Folgen für die Hanse
verweilt habe, sie ist aber vom hansischen Gesichtspunkt aus die entscheidende
 Frage überhaupt, so entscheidend, daß auf ihr sich eigentlich die ganze
politische Geschichte der Hanse aufbaut. Bei einem so ausgesprochen wirtschaftlich
 gerichteten Verbande, wie es die Hanse gewesen ist, wird man allerdings
 zunächst ein Eingehen auf die wirtschaftlichen, in unserm Falle in
erster Linie die Handelsbeziehungen mit den nordischen Ländern erwarten.
Da ist nun hervorzuheben, daß die einzelnen nordischen Länder in sehr verschiedenartigen
 Handelsbeziehungen zur Hanse gestanden haben. Gerade bei
Dänemark, das für die politische Geschichte der Hanse eine so überragende
Rolle spielt, tritt die Bedeutung des hansisch-dänischen Handels ungemein
zurück hinter die seiner geographischen Lage. Dazu ging die wichtigste
Ware Dänemarks, nämlich seine Ochsen, jährlich zu Fuß in langen Zügen
bis zu 50000 Stück auf den berühmten Ochsenwegen durch Holstein über
Hamburg aus dem Lande. Für die größere hansische Schiffahrt kam der
dänische Handel kaum in Betracht; dagegen beschäftigte er zahlreiche kleine
Küstenfahrzeuge, namentlich im Verkehr mit Rostock. Die Schiffstypen im
Rostocker Hafen geben heute noch die Möglichkeit, sich ein Bild dieser
        <pb n="165" />
        168

. V. Die Hanse und die nordischen Länder

dänischen Küstenschiffahrt zu machen. Anders wird allerdings das Bild,
wenn man die heutige Südspitze Schwedens, Schonen, für das Mittelalter zu
Dänemark hinzurechnet. Denn Schonen gewann seit dem 13. Jahrhundert
eine ungemeine Bedeutung für den hansischen Verkehr. Hier wurde der
sagenhafte Fischreichtum in der technisch fortgeschrittensten Form zu einem
Handelsgut umgestaltet, das in ganz Europa Absatz fand; hier fanden aber
auch im Herbst jene berühmten Schonenschen Märkte statt, auf denen sich
ein geradezu internationaler Verkehr entwickelte, bis um etwa 1400 die
direkte Sundfahrt an Schonen vorbei in die östlichen Ostseeplätze die Rolle
der Schonenschen Märkte schnell sinken ließ. Für das 14. Jahrhundert selbst
ist aber die Rolle der Schonenschen Märkte, namentlich auch die Schätzung
der Ausfuhrwerte an Hering ungleich höher anzusetzen, als das bisher der
Fall war. Wie die letzten Untersuchungen des schwedischen Forschers Weibull
erwiesen haben, ist für das Jahr 1368 mit einer Gesamtausfuhr von Schonenschem
 Hering der Ostsee- und Nordseestädte von über 100000 Heringstonnen
 zu rechnen. Aus eigener Erfahrung kann ich diese neuen Schätzungen
nur bestätigen. Denn es hat sich bei der kritischen Durcharbeitung des
Lübecker Pfundzollbuches von 1368 herausgestellt, daß die aus ihm bisher
gezogenen Schätzungen durchweg zu niedrig gegriffen sind, was mit methodischen
 Fehlern bei der Berechnung zusammenhängt, auf die ich hier nicht
näher eingehen kann. Die in der allgemeinen Literatur zur Zeit herrschende
überkritische Unterschätzung des mittelalterlichen hansischen Handels
nach Umfang und Organisation wird bald unbefangeneren Würdigungen
weichen müssen?).
Ungleich stärker als bei Dänemark in seinen heutigen Grenzen treten bei
Schweden und Norwegen die Verhältnisse des Handels in den Beziehungen
zur Hanse hervor. Und doch bei beiden Ländern wieder in sehr verschiedener
Weise, Die Ursachen der verschiedenen Stellung, die in der Forschung als
solche längst erkannt und gewürdigt sind, möchte ich mit Vorgängen in Zusammenhang
 bringen, die bis ins 12. Jahrhundert zurückgehen: Das der
Ostsee zugewandte Schweden lag mit im Bereich der deutschen Kolonisation
des Ostens, Norwegen dagegen nicht. Der Schwedenkönig Birger Jarl, der
um 1250 den Lübecker Kaufleuten bereitwillig auch die Erlaubnis zu einer
dauernden Niederlassung gab, tat im Grunde dasselbe, wie etwa slawische
Fürsten des ostdeutschen Kolonisationsgebiets: Er zog die ihm für die
kulturelle Erschließung seines menschenarmen Landes wertvollen deutschen
Elemente herbei; knüpfte aber daran die Bedingung, daß die deutschen Zuwanderer
 weiterhin als Schweden zu gelten hätten. Um 1280 wurden zur
Erschließung der Erzschätze des Landes wiederum Deutsche herbeigerufen.
Den Hauptanteil an der deutschen Einwanderung in Schweden hatten aber
Bürger und Kaufmann. Die Stadt Wisby ist ja das glänzendste Zeugnis,
was für Leistungen auch im schwedischen Gebiet der städtebauende Deutsche
        <pb n="166" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

169

vollbracht hat. Noch im 13. Jahrhundert schien es so, als ob der eigentliche
 Mittelpunkt der deutschen Stellung in der Ostsee der Genossenschaft
 der deutschen Kaufleute, die Gotland besuchen, zufallen sollte.
Fortschritte in der Schiffstechnik, mehr noch das Aufkommen eines neuen
Kaufmannstyps, sind die inneren Ursachen, daß die endgültige Führung
des deutschen Kaufmanns in der Ostsee von den Beschlüssen der zufällig
auf Gotland anwesenden deutschen Kaufleute unabhängig gemacht und
nach Lübeck zurückverlegt wurde. Denn der neue Kaufmann der zweiten
Hälfte des 13. Jahrhunderts, der seinen Betrieb nun ganz auf den schriftlichen
 Verkehr aufbaute, hatte an einem so zentral gelegenen Platz wie
Lübeck das größte Interesse; von hier aus konnte er nun die Vorteile eines
schriftlich geleiteten kaufmännischen Betriebes wirken lassen, von hier als
dem Sitze seiner Geschäftszentrale durch kaufmännische Angestellte,
Kommissionsgeschäft und kaufmännisches Gesellschaftswesen in den verschiedenen
 Teilen seines wirtschaftlichen Interessengebietes gleichzeitig
wirksam sein. Was Gotland blieb, war die Stadt Wisby mit ihrer festangesessenen
 kaufmännischen Bevölkerung deutscher und schwedischer Herkunft.
 Aber jetzt war sie eine Stadt neben anderen, nicht mehr die Stätte der
Führung. Wisby ist aber nicht die einzige Stadt Schwedens, die der Tatsache
ihren Ursprung verdankt, daß eigentliches Städtewesen im Ostseegebiet
deutsche Schöpfung ist. Eben dieses Städtewesen war neben der überlegenen
Schiffahrtstechnik der zweite Grundpfeiler des schnellen wirtschaftlichen
Sieges der Deutschen in der Ostsee über den skandinavischen Bauernkaufmann
 der früheren Jahrhunderte; Stockholm und Kalmar sind als deutsche
Gründungen erwachsen, natürlich auch mit schwedischer Bevölkerung. Wie
stark aber der deutsche Anteil an ihrer Bevölkerung war, mag man daran erkennen,
 daß ihre Stadträte, genau wie auf Wisby, mit Schweden und
Deutschen zu gleicher Zahl besetzt wurden und im Rechte der Städte von der
deutschen Hanse standen. Gerade der kaufmännische Teil ihrer Bevölkerung
dürfte zum guten Teil deutscher Herkunft sein. Auch in anderen Städten ist
der deutsche Einschlag noch im 14. Jahrhundert sehr deutlich nachzuweisen:
Ich nenne Lödöse, den Vorläufer des heutigen Gotenborgs, auch Malmö. Es
bestand also eine weitgehende Verschmelzung deutscher und schwedischer
Bevölkerungsteile in Schweden, und in ihr möchte ich die Hauptursache des
im ganzen reibungslosen Verkehrs der Deutschen in Schweden erblicken‘).
Was den deutschen Kaufmann nach Schweden zog, das war neben dem
Fischreichtum des Landes vor allem sein Reichtum an Metallen, an Eisen und
Kupfer. Der Lübecker Kaufmann um die Wende des 13. zum 14. Jahrhundert
 hatte viel zu sehr auf den Erwerb gerichtete Instinkte, als daß er sich
den Handel mit Metallen, mehr noch, den Anteil an der schwedischen Metallerzeugung®)
 selbst hätte entgehen lassen. Großkaufleute wie der Ratsherr
Johann Klingenberg und der sehr geschäftsgewandte, auch an Geldgeschäften
        <pb n="167" />
        170

V. Die Hanse und die nordischen Länder

beteiligte Johann von Ankem haben z. B. um 1350 den Handel mit schwedischen
 Metallen vorzugsweise betrieben und ihn in der Weise mit dem Handel
mit flandrischem Tuch und Lüneburger Salz verbunden, daß diese Gegenwerte
 für ihre Ausfuhr von schwedischen Metallen und Rohprodukten darstellten.
 Oberdeutsche Waren, namentlich Nürnberger Herkunft, scheint der
Ratsherr Hartmann Pepersack als Gegenwerte schon in der Mitte des 14. Jahrhunderts
 nach Schweden gebracht zu haben. — Über Wisby nahmen auch
noch im 14. Jahrhundert ostbaltische Waren, namentlich Rauchwaren, ihren
Weg nach Lübeck. Sehr nahe Geschäftsbeziehungen zwischen Schweden und
Deutschen, auch im Gesellschaftswesen und kaufmännischen Kreditverkehr,
lassen sich während des ganzen 14. Jahrhunderts nachweisen. —
Ganz anders liegen die Dinge im Verkehr mit Norwegen, der sich bekanntlich
 auf das hansische Kontor in Bergen konzentrierte. Hier lag das hansischnorwegische
 Geschäft, sicher seit etwa 1350, ganz in den Händen der Deutschen.
 Der technische Aufschwung der deutschen Seeschiffahrt in den letzten
Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts ist der norwegischen Schiffahrt auf dieser
ihrer alten Route verhängnisvoll geworden. Und wie der technische Aufschwung
 der Schiffahrt gerade das Aufkommen der Sundfahrt ermöglichte,
so sind es nun seit rund 1300 die Koggen der Lübecker, die sich dieses Verkehrs
 bemächtigen; während bis dahin die deutschen Nordseehäfen Bremen
ınd Hamburg den deutschen Kaufmann in Bergen vertraten. Wie ich schon
andeutete, war es gerade dieser Teil der Umlandfahrt, der in Lübeck allein
zern gesehen wurde, weil er allein auch dem Lübecker Handel neue Möglichkeiten
 erschloß. Die Jahrzehnte um die Wende des 13. und 14. Jahrhunderts
sind nun aber eine Zeit, wo sich in Lübeck echte Unternehmerkräfte in einer
Stärke, aber auch in einer Rücksichtslosigkeit regen, wie man sie bisher für
das Mittelalter als ausgeschlossen gehalten hat. Der Geist dieser Zeit hat
denn auch den damals intensiver werdenden Beziehungen zu Norwegen sein
Gepräge gegeben. Rücksichtslos nutzte man seine technische und kaufmännische
 Überlegenheit aus. Der hansische Kaufmann verdrängte eben
damals den norwegischen aus seinem altgewohnten Verkehr nach England.
Hier schob er sich als Zwischenhändler ein, und daraus erwuchs für das
bisher schiffahrtgewohnte Land ein Zustand, den der norwegische Forscher
Alexander Bugge als den Untergang der norwegischen Schiffahrt bezeichnet
hat. Norwegen hat also das Aufkommen der von der Ostsee zur Nordsee gehenden
Umlandfahrt in ihren Folgen schwer und bitter empfunden. Dazu geriet das
eben damals seiner Schiffahrt beraubte Land in eine allgemeine Abhängigkeit
von dem hansischen, namentlich dem Lübecker Kaufmann. Vermittelte er
doch jetzt fast monopolartig den ganzen Außenhandel des getreidearmen
und damit auf Zufuhr von auswärts direkt angewiesenen Landes. Das Land
brauchte deutsches Getreide, das Land mußte aber auch ausführen können,
um das Getreide zu bezahlen. Sein wertvollstes, im Mittelalter sehr beliebtes
        <pb n="168" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

171

Ausfuhrgut war der Stockfisch; nicht umsonst führen die Lübecker Bergenfahrer
 ihn in ihrem Wappen. Auf diesen Ausfuhrhandel hatte aber jetzt der
Hanse seine Hand gelegt und damit eine Art Handelsherrschaft über das
Land errichtet. Das Land hatte aber die Erinnerung an seine frühere wirtschaftliche
 Unabhängigkeit nicht verloren. Es ist deshalb kein Wunder, daß
sich hier das Verhältnis des Deutschen zum Einheimischen anders gestaltete
als in Schweden. Getrennt von der einheimischen Bevölkerung hauste der
deutsche Kaufmann in seinen großen Häusern am Hafen, an der sogenannten
Deutschen Brücke. Hier wurden nur Männer geduldet, das Conubium mit der
einheimischen Bevölkerung war verboten, im vollen Gegensatz zu Schweden.
Es ist denn auch kein Wunder, daß die Lebensformen in diesen Männerhäusern
 nicht gerade die gesittetsten waren. Noch heute ist ja der Begriff
„Die Spiele der Deutschen in Bergen“ einer der wenigen, die sich im Bewußtsein
 weiterer Kreise über hansische Dinge gehalten haben. Es wäre töricht,
bestreiten zu wollen, daß es bei diesen Spielen sehr übel zuging, und daß den
zum erstenmal nach Bergen kommenden jungen Kaufleuten dabei böse mitgespielt
 wurde. Aber wir wollen dabei zweierlei nicht vergessen. Einmal haben
diese Spiele erst in einer Zeit ihre größte Ausgestaltung gewonnen, als die
Zeit der kraftvollen Blüte der hansischen Handelsstellung in Bergen bereits
vorüber war. Niedergangszeiten pflegen gerade das Nebensächliche bis zur
Unerträglichkeit zu übertreiben. Sodann aber war im 16. und 17. Jahrhundert
der allgemeine Ton in Deutschland und im Norden sicher im allgemeinen in
einer beängstigenden Form verroht. Weder der Humanismus noch die Reformation
 hatten im 16. Jahrhundert eine arge Derbheit, ja Verrohung der
Sitten bei hoch und niedrig verhindern können, und der Dreißigjährige Krieg
hat dann gewiß nicht die Sitten veredelt.
Doch es wäre ein Verkennen des Wesentlichen, bei diesen Dingen länger zu
verweilen. Man würde nur die Proportionen des Gesamtbildes damit stören.
Und da ist es weit bedeutungsvoller, daß die Hanse die nordischen Länder
mit manchem wirklichen Kulturgut auch außerhalb des Warenhandels befruchtet
 hat. In der Frühzeit waren es Anregungen für die Architektur;
namentlich der gewaltige Kirchenbau Wisbys auf Gotland ist ohne den Ein-1uß
 aus Rheinland und Westfalen, dem Ursprungsland und Nährboden des
hansischen Bürgertums, undenkbar. Es darf aber nicht unerwähnt bleiben,
daß von Schweden und Gotland aus damals manches Motiv in Architektur
und Plastik auf den Bahnen des Handels zurückgewandert ist nach dem
rheinisch-westfälischen Kulturgebiet. Bereits im 14., dann gewaltig ansteigend
 im 15. Jahrhundert bis ins 16. Jahrhundert hinein sind von Lübeck
wesentliche künstlerische Einflüsse nach den nordischen Ländern hinübergegangen®).
 Ich nenne für die erste Hälfte des Jahrhunderts die ergreifenden
Plastiken Lübecker Provenienz im Brigittenkloster zu Vadstena in Schweden,
 wie sie jetzt durch das Werk Wilhelm Pinders weiteren Kreisen bekannt
        <pb n="169" />
        172

V. Die Hanse und die nordischen Länder

geworden sind. Im weiteren Verlauf des Jahrhunderts ist dann von Lübeck
aus mancher kunstvolle Schnitzaltar in die nordischen Länder ausgeführt
worden, und mancher Künstler fand aus hansischen Städten seinen Weg zu
glücklichem Schaffen in die nordischen Länder. Ich nenne hier vor allem
Bernd Notke und seine berühmte Gruppe des heiligen Georg in Stockholm,
ich erinnere an den erst jetzt in seiner Bedeutung erkannten Henning von der
Heide; aber auch an das zur Zeit so umstrittene Problem der Kunst eines
Klaus Berg. Gerade aber bei der Lübecker Kunst des beginnenden 16. Jahrhunderts
 machen sich bereits oberdeutsche Einflüsse bemerkbar. Und da sei
immerhin darauf hingewiesen, daß seit dem 15. Jahrhundert von Nürnberg
in steigendem Maße Qualitätswaren besonderer Art nach Lübeck gelangten
und von dort ihren Weg in die nordischen Länder fanden. Ich nenne auch das
in Schweden hochgeschätzte Papier (oberitalienisches), und die Erzeugnisse
der oberitalienischen Samtweberei, dann aber auch den im Norden geschätzten
 Nürnberger Buchdruck und die hervorragenden Nürnberger Metallarbeiten,
 von jenen eleganten Buckelpokalen bis zu den‘ Grabplatten aus
Peter Vischers Werkstatt, die überall hin dem Nürnberger Handel folgten.
Kurz vor Lübecks Niedergang hat Skandinavien über Lübeck vielleicht die
wertvollsten kulturellen Befruchtungen erhalten.‘

ANMERKUNGEN ZU V:
DIE HANSE UND DIE NORDISCHEN LÄNDER

1) Vgl. jetzt die näheren Angaben unten S. 229.
1a) Vgl. jetzt: F. Rörig, Die Schlacht bei Bornhöved. Lübeck, 1927.
2) Vgl. oben S. 146 ff. — Die folgende Behandlung des Sundproblems ist eine notwendige
Ergänzung der dortigen Ausführungen.
3) Vgl. dazu einstweilen unten S. 225 ff. und S. 237 Anm. 22,
1) Hier möchte ich auf die neueste ausgezeichnete schwedische Arbeit von A. Schück,
Studier rörande det svenska stadsväsendets uppkomst och äldsta utveckling, Upsala, 1926,
hinweisen, die sich durch die breite, auch wirtschaftsgeschichtliche Fundierung, Großzügigkeit
 der Gesichtspunkte und Beherrschung einer sehr umfangreichen — gerade auch
der deutschen — Literatur auszeichnet. Schück hat der deutschen Einwanderungsfrage
große Aufmerksamkeit gewidmet (S. 266ff. und sonst). Die von Birger Jarl geübte
Politik der Erschwerung des Gästehandels unterstützte seine Absicht, die Deutschen
zur dauernden Niederlassung in Schweden zu bestimmen. Diese Niederlassung erfolgte in
„einem einzig dastehenden großen Umfang‘‘, das schwedische Städtewesen, und zwar
nicht nur die wenigen oben im Text genannten Städte, der schwedische Handel und Bergbau
 wurden durch diese deutschen Siedler angeregt, zum Teil überhaupt erst ins Leben
gerufen. ;
5) Vgl. dazu J. Kretzschmar, Hans. Gblil., Bd. 26, Jhg. 1920/21, S. 232ff. und die
sehr aufschlußreiche Urkunde L.U.B. II, Nr. 808, S. 752 vom Jahre 1344. ;
8) Ich möchte hier auf die wichtige kunstgeschichtliche Literatur hinweisen, die das
Jubiläumsjahr 1926 hat erscheinen lassen, und die gerade die Kenntnis der skandinavischen
Verbreitung Lübecker Kunst sehr gefördert hat. Das gilt vor allem von den inhalts-
        <pb n="170" />
        V. Die Hanse und die nordischen Länder

173

reichen und durch sehr reiches Bildermaterial unterstützten „Materialien zur lübeckischen
Kunstgeschichte‘, die R. Struck in der Ztschr. f. Lüb. Gesch. Bd. 23 erscheinen ließ,
aber auch von dem Beitrage zum „Lübecker Heimatbuch‘“ von G. Heise: „Lübeckische
Plastik und Malerei‘; auch die ‚‚,Geschichte der bildenden Kunst in Lübeck“ von Karl
Schaefer in der ‚,Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck“ ist hier zu nennen.
— Endlich verweise ich noch auf das aufschlußreiche Referat, das G. Heise, 1927, der
„Neueren Literatur zur lübeckischen Plastik und Malerei des Mittelalters‘ gewidmet
nat: Zs. d. Ver. f. Lüb. Gesch. etc., Bd. 24, S. 206ff.
        <pb n="171" />
        VI. ;
DAS ÄLTESTE ERHALTENE DEUTSCHE
KAUFMANNSBÜCHLE IN

A. ZUR EINFÜHRUNG

i. Befund der Quelle und ihre Schreiber. — II. Genealogische und wirtschaftsgeschichtliche
 Ausführungen aus ergänzenden Quellen über die Schreiber des Büchleins und ihre
Familien. — III. Inhalt und Zweck des Büchleins. — IV. Die Anfänge der kaufmännischen
Buchführung in Deutschland.

In der Einleitung der Ausgabe des Wittenborgschen Handlungsbuches
erwähnt Carl Mollwo ein älteres Handlungsbuch des Lübecker Archivs, das
wahrscheinlich von Johann Clingenberg herrühre, und seinen primitiven
Charakter den jüngeren Handlungsbüchern des 14. Jahrhunderts gegenüber
durch das Überwiegen der hauswirtschaftlichen Eintragungen erweise?).
Dies Büchlein soll hier in genauer Wiedergabe seines Wortlauts mitgeteilt
werden. Einmal seiner selbst willen, sodann aber auch mit der Absicht,
ginen tieferen Einblick in den kaufmännischen Betrieb und das kaufmännische
Schreibwesen des früheren 14. Jahrhunderts zu gewinnen. Aus beiden Gründen
 ist eine kritische Einleitung nicht zu umgehen, zumal das Büchlein
inhaltliche Schwierigkeiten aufgibt, die seinen Charakter nicht ohne weiteres
erkennen lassen. Ohne genaue Kenntnis seines Wesens bleibt aber sein Wert
problematisch.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf es aber weiteren Materials, das die
wirtschaftliche Tätigkeit und die soziale Stellung der einstigen Eigentümer
unseres Büchleins näher beleuchtet. Das ist um so nötiger, als auch dieses
ergänzende Material bisher so gut wie ganz unveröffentlicht ist. Ich habe
es in der Einführung mit aufgenommen — nicht in der Form aneinandergereihter
 Quellenstellen — sondern verarbeitet unter zwei Gesichtspunkten:
einmal zwei möglichst scharfe Porträts Lübecker Kaufleute aus der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts zu gewinnen; sodann, unter Berücksichtigung
der Generationenfolge zu gesicherten Ergebnissen zu kommen über das
Verhältnis von Kaufmann und Rentner, sowie über das Problem des Aussterbens
 bürgerlicher Familien.

a

Das Büchlein besteht aus einer einzigen Lage von 7 Doppelblättern aus sehr
kräftigem und guterhaltenem Papier, im Format von 23 x 154 das einzelne
Halbblatt. Das äußere Doppelblatt war zunächst leer, als das Büchlein 1330 in
        <pb n="172" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 175

Gebrauch genommen wurde, und diente als Umschlag. Erst 1335 wurde es für
Aufzeichnungen benutzt, die mit dem übrigen Inhalt des Büchleins fast sämtlich
 nicht in sachlicher Beziehung stehen, aber von denselben Händen geschrieben
 sind. Zwei Hände teilen sich im ganzen in das Buch: die Hermann
Warendorpsund die Johann Clingenbergs. An verschiedenen Stellen des Büchleins
 machen sich die beiden Schreiber durch Zusätze wie: „ego Hermannus
Warendorpe‘ und „ego Johannes Clingenberg‘ ausdrücklich als solche kenntlich;
 auch verbietet die teilweise Intimität der Eintragungen, Niederschrift
durch einen angestellten Schreiber anzunehmen. Die Hände wechseln genau
dem Inhalt der Eintragungen entsprechend?). Johann Clingenberg schreibt
in rundlicher, gleichmäßiger, Hermann Warendorp in spitzer, abwechslungsreicher
 Schrift — namentlich in den nebeneinander verwandten Formen
des g. — Das Latein Hermann Warendorps läßt besonders zu wünschen
übrig. Namentlich geht er sehr willkürlich mit der Deklination um?). Weiter ist
für ihn eigentümlich, daß er die Eigennamen mit Vorliebe durch Suspension
kürzt, was gelegentlich bei der Bestimmung des Casus Schwierigkeiten
macht. Aber auch hier verdient die Tatsache, daß beide Kaufleute in der
Lage waren, ihre Bücher selbst zu schreiben, und dazu noch in einer fremden,
nämlich der lateinischen Sprache, weit mehr hervorgehoben zu werden, als
die an der klassischen Latinität gemessenen sprachlichen Verstöße mit
einem billigen Nasenrümpfen noch besonders zu unterstreichen‘). Begonnen
wurde das Büchlein Ostern 1330 mit einer Gruppe von Eintragungen, die
auf S. 2 (S. 1: Umschlagblatt) beginnen. Während diese Eintragungen
weiterliefen, begann man ein Jahr später eine zweite Gruppe abermals unter
sich zusammenhängender Eintragungen, für die man das Büchlein umdrehte
und nun von der vorletzten Seite aus, von hinten gerechnet, schrieb. Die
letzte Seite blieb auch hier zunächst als Umschlagseite frei. Man schrieb
also in umgekehrter Linienführung von zwei Seiten des Büchleins aus aufeinander
 los. In der Mitte blieb schließlich ein Raum von fast 6 Seiten leer.
Die wenigen Notizen auf dem hinteren Umschlagblatt sind undatiert; die
zahlreichen auf dem vorderen fallen ins Jahr 1333, der Rest auf der hinteren
Innenseite ins Jahr 1336. Der Sinn der ganzen Anlage wird erst verständlich,
wenn man unter Berücksichtigung des Anteils der beiden Schreiber den
Inhalt der Eintragungen heranzieht.

IL

Wer waren die beiden Schreiber? Hermann Warendorp gehört zu jener
Jekanntesten der zahlreichen Warendorpfamilien, die uns im beginnenden
14. Jahrhundert in Lübeck begegnen, und von denen mindestens drei Mitglieder
 des Rates stellten. Zum Unterschied von einem Hermann Warendorp
aus einer anderen Familie, der bis 1333 im Rate nachweisbar ist und als
        <pb n="173" />
        176 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

„senior“ bezeichnet wird, erhält sein Name bis zum Tode dieses älteren
Hermann häufig den Zusatz „minor‘‘. Mit dem ältesten Brun Warendorp,
dem Großvater des bekannten, im Kampf gegen Dänemark gebliebenen
Brun Warendorp, und dem Stammvater aller Warendorp, die sich über das
14. Jahrhundert hinaus als ratsfähige Familie hielten, zusammen, ist er der
Sohn des Reinfried Warendorp, des ältesten genealogisch sicher zu bestimmenden
 Stammvaters dieser Hauptfamilie der Warendorp. Folgender kleiner
Ausschnitt aus den von mir bearbeiteten Warendorpschen Stammbäumen
wird die Verwandtschaftsverhältnisse am besten veranschaulichen®):
Reinfried de Warendorp
+ vor 1285
= Elisabeth, Schwester des
Hermann de Warendorp senior®).
Bruno. Rm. seit 1285; Töchter (1285) Hermann junior
lange proconsul. + 1341 geb. vor 1285. Rm. seit 1335
= Helenburg. +n. 1316 + 1350
Wohnhaus: Mengstraße 14 x T. des Johann Clingenberg
{Stammeltern d. Hauptlinie). * Mechthild, T. der Elisabeth,
relicta Hinrici Michaelis
Wohnhaus: bis 1333
Fleischhauerstr. 16, dann
Mengstr. 12’).
Kinder erster Ehe: Kinder zweiter Ehe:
Hinrich Johann Hermann Geseke Hinrich Alheid
(um 1340 + = Gertrud, “7” Ans. + vor 1409 (Taleke)
oder T. des Bruno Johann = Kunigunde Nonne in
verzogen; Holt. Scheninck deWickede Neukloster
Anm. 35) ; | (1372)
Hermann Hermann®)

Trotz des Alters dieser Familie der Warendorp, war die Familie zu
Lebzeiten Reinfrieds nicht in glänzender Vermögenslage. Die Warendorp
teilten das Schicksal so mancher alten Familie: sie traten gegen das Ende des
13. Jahrhunderts hinter den neu aufstrebenden zurück®). Es ist das Verdienst
unserer beiden Brüder, vor allem allerdings des älteren, Brunos, das Ansehen
der Familie durch intensive kaufmännische Betätigung wieder gefestigt zu
haben. Im Niederstadtbuch, d. h. im Schuldbuch der Lübecker Kaufleute,
begegnet unser Hermann W. von 1327 bis 1348 an die 40mal; 1350 sind es
seine Erben, die als Gläubiger einer kaufmännischen Forderung ihres Vaters
auftreten. Stets wird er hier als Gläubiger genannt, woraus hervorgeht, daß
er sich gern des Stadtbuches zur Sicherung von Forderungen aus Kredit-
        <pb n="174" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

177

zeschäften bediente. Aber auch hier ist zu unterstreichen, daß es nur ein
geringer Teil der gesamten von ihm abgeschlossenen Warengeschäfte auf
Kredit war, die auf diese Weise verzeichnet wurden; gerade über die in
ınserem Büchlein erhaltenen Abschlüsse enthält das Stadtbuch gar nichts.
[Immerhin stehen die Stadtbucheintragungen unseres Hermann an Zahl und
Wert zurück hinter den Eintragungen seines Bruders Bruno oder des Gottschalk
 de Warendorp aus der Breiten Straße, der den Grund zu dem
Reichtum einer anderen Familie der Warendorp legte. An der Höhe der
einzelnen kreditierten Beträge ist aber eine wesentliche Steigerung festzustellen:
 während sie von 1327 bis 1345 sich um etwa 50 m. I. bewegen,
anfangs sogar kaum die Hälfte dieses für Stadtbuchforderungen bescheidenen
Betrages erreichen, gehen nach 1345 die Einzelbeträge in die Hunderte
von m. 1., der größte, vom Jahre 1347, beläuft sich auf 516 m. 1., also ein
Betrag, dessen Wert sicher einige 10000 Reichsmark erreicht. Auch diese
Beobachtung spricht dafür, daß wir es bei Hermann Warendorp mit einer
erfolgreich aufstrebenden kaufmännischen Persönlichkeit zu tun haben.
Sein Wirkungskreis erstreckte sich nach Osten und Westen, auch nach
Südwesten. Höchstwahrscheinlich war er blutsverwandt mit den Warendorp
 in Riga, denn 1327 verkaufen er, sein Bruder Bruno und der Rigaer
Bürger Bruno de Warendorp gemeinsam das halbe Eckhaus Krähenstraße
 38— An der Mauer 56. Der Rigaer Bruno de Warendorp war bei dem
Verkaufe nicht anwesend, sondern hatte durch eine Urkunde des Rigaer Rats
Gottschalk de Warendorp zu seinem Vertreter bei der Auflassung bevollmächtigt!°).
 Man wird den Rigaer Bruno als direkten Neffen von Vaters
Seite her anzusprechen haben; wie es ja eine ganz übliche Erscheinung ist,
daß Glieder angesehener Lübecker Familien im Baltikum ansässig wurden!!).
Späterhin finden die geschäftlichen Beziehungen Hermann Warendorps zum
Baltikum darin ihren Ausdruck, daß er und Hinrich Travemann als bevollmächtigte
 Lübecker Vertreter des Dorpater Bürgers Ekbert Bischopinge
auftraten??),
Nach der andern Richtung gingen die geschäftlichen Unternehmungen
Hermanns nach Flandern: das Handlungsbüchlein selbst erwähnt ja seine
Geschäftsreise nach Flandern im Jahre 1331. Von einer Geschäftsverbindung
nach dem westfälischen Städtchen Warendorp, dem Ursprungsort der
Familie, berichtet ein Eintrag des Jahres 1342%®), Beziehungen zu Frankfurt
am Main lassen zwei Einträge vermuten, in denen Andreas von Rostock als
Schuldner sich verpflichtet!*); denn Andreas von Rostock war der Gesellschafter
 des Frankfurter Kaufmanns Johann Lemmekin®®).
Von einer anderen westlichen Handelsbeziehung Hermann Warendorps
haben wir zwei knappe, aber aufschlußreiche Zeugnisse: seinem Englandsgeschäft.
 1329 nimmt ihn und Godekin von Reval König Eduard III. auf ein
Jahr in den Königschutz für seinen Verkehr in England. und 1331 ist er mit

Rörig. Hansische Beiträge.
        <pb n="175" />
        178

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

andern, darunter Lübecker Kaufleuten und wiederum mit Godekin von
Reval, bei der Abtragung königlicher Schulden als Empfänger beteiligt!®).
Bei seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Lübecker Familie de
Revalia?’) ist ihr gemeinsames Auftreten in England verständlich; ebenso,
daß der weit häufiger dort begegnende Godekin gelegentlich dort mit
Hermanns Schwager Johann Clingenberg, auftritt!®). — Es scheint, daß
Hermann Warendorp nach Flandern und England selbst Reisen unternahm,
während er für den Handel nach dem Süden und Osten — unser Büchlein
nennt Schonen und Thorn; oben sind Beziehungen nach Dorpat erwähnt —
sich gern des Kommissionsgeschäftes und anderer Möglichkeiten, seine
Waren zu vertreiben, bediente.
Außer als Kaufmann hat sich Hermann Warendorp als Reeder betätigt;
und zwar als Einzelreeder. Einige ungewöhnlich wertvolle, in ähnlicher Art
nicht wiederkehrende Eintragungen stehen über diesen Zweig seiner Tätigkeit
zur Verfügung. Die erste von ihnen, vom Jahre 1337, lautet:
Hinricus juvenis de Warendorpe recognovit, dominum Hermannum
de Warendorpe sibi comisisse unum coggonem, cum (= quem) ducit
cum suis instrumentis et se habere nichil juris et proprietatis in eadem*®).
Hermann Warendorp ist also der alleinige Eigentümer des Schiffes, dem
der Schiffer Hinrich juvenis als Angestellter ‚ohne Anteilrechte am Schiff
gegenübersteht. Günstiger gestellt war ein anderer Schiffer Hermann
Warendorps. Ein Eintrag von 1340 berichtet darüber:
Johannes Hagemann recognovit, dominum Hermannum de Warendorpe
 sibi commisisse unam navem, que holk teutonice nominatur,
quam nunc ducit, in qua tantum tertiam partem detinet; totum aliud
ipsi domino Hermanno dinoscitur pertinere*°).
Hier besteht also das übliche Verhältnis, daß der Schiffer Partenreeder ist;
beachtenswert ist aber auch hier, daß Hermann Warendorp keine weiteren
Mitreeder hat.
Diese Nachrichten fallen bereits in die zweite Lebenshälfte Hermanns,
als seine geschäftliche Tüchtigkeit ihm den Weg in den Rat 1335 geöffnel
hatte, wo ihm das verantwortungsvolle Amt eines Kämmereiherrn zufiel??).
In dieser Zeit hat er sich geschäftlich zu entlasten gewußt, indem er junge
Leute seines Geschäfts auswärts arbeiten ließ. Dabei zog er gerne junge
Leute aus dem Heimatsort seiner eigenen Familie heran. Seinen Setzschiffer
Hinrich juvenis aus Warendorp lernten wir bereits kennen. Ihm reiht sich
an Johann Witte de Warendorp, der 1340 bekennt, daß alles Gut, das er an
barem Geld und an Waren mit sich führe, nicht ihm, sondern allein Hermann
Warendorp gehöre??). Auch hier handelt es sich also um ein reines Angestelltenverhältnis.
 Anders in mehreren anderen Fällen. Im Jahre‘ 1336
bediente sich Hermann Warendorp dreimal des Gesellschaftsvertrages, um
durch junge Leute im Westen Geschäfte abschließen zu lassen oder, was
        <pb n="176" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 179

wahrscheinlicher ist, das Interesse seiner nach dem Westen gesandten Angestellten
 durch Beteiligung am Geschäft in bescheidenen Grenzen zu
beleben. Der juristischen Form nach handelt es sich in allen drei Fällen um
die als vera societas bezeichnete stille Gesellschaft, bei der Hermann Warendorp
 die Rolle des Kapitalisten, den Kontrahenten die des Unternehmers
zufällt. Am Kapital waren beide Parteien regelmäßig zur Hälfte beteiligt;
einmal wird auch das gemeinsam zu tragende Risiko und der Gewinn zu
gleichen Teilen erwähnt. Namen der Kontrahenten und Höhe des gemeinsamen
 Kapitals sind dabei folgende:
Borchard de Losinge 30 Ib. groß. Turonensium.
Hermann Rinckenrode 200 m. d.
Hinrich Albus de Warendorp??) 54 Ib. groß. Turonensium.
Dazu kommt noch ein Fall des Jahres 1346. Damals bekennt Richard de
Hamborch, daß alles Geld, das er, Thideko de Stenvorde und Thideko
Longus in gemeinsamem Besitz haben („simul habent‘), zur Hälfte mit
Gewinnbeteiligung Hermann Warendorp zugehöre. Der Fall liegt also
genau wie die drei des Jahres 1336, nur daß hier statt eines drei Unternehmer
Hermann Warendorp gegenüberstehen?!), Wenn der Form nach hier Unternehmer
 und Kapitalist scharf geschieden sind, so möchte ich doch annehmen,
daß diese „Unternehmer“ in der Hauptsache Angestellte Hermann Warendorps
 waren, die nach seinen Direktiven zu handeln hatten?®), Ich möchte
sogar für sicher halten, daß die Summen, über die diese „Unternehmer‘“‘
als Angestellte ihres Chefs zu verfügen hatten, ungleich höher waren als die
hier genannten, im Verhältnis zu den Einzelumsätzen Hermann Warendorps
 im Niederstadtbuch ungemein bescheidenen Beträge. Jedenfalls zeigt
schon dieser eine Fall der Verwertung von Notizen aus dem Lübecker
Societätenregister der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, wie unzutreffend
gerade hier die Schlüsse sind, die W. Sombart aus ihnen gezogen hat: nach
Sombart soll die commenda das Zeugnis des handwerksmäßigen Handels par
exellence sein; bei ihr stehe der Geldbesitzer „noch außer jedem Konnex mit
der Handelstätigkeit selbst‘; außerdem verrieten die Einlagen durch ihre
Niedrigkeit, daß es sich nur um Handelsbetätigungen im „Rahmen handwerksmäßigen
 Geschäftsumfangs‘ handle?*), Die Geldgeber des Societäten
registers sind eben, wie Hermann Warendorp, in erster Linie selbst Kaufieute,
 und zwar Einzelkaufleute, und in diesem ihren eigenen Geschäftsbetrieb
setzen sie bei einem einzigen Geschäft oft Beträge in einer Höhe um, welche
das Anlagekapital von irgendeiner dieser kleinen Nebenverabredungen der
commendae oft um ein Vielfaches übertreffen. Hier wird wieder einmal
offenbar, wie irreführend Schlüsse aus isoliert aus ihrem organischen Zusammenhang
 gerissenen Quellenstellen sind; wie notwendig gerade auf dem
Gebiete der Wirtschaftsgeschichte die Beachtung der strengen Gesetze der
historischen Quellenkritik ist. —

A
        <pb n="177" />
        180

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Die aufsteigende Entwicklung in Hermann Warendorps geschäftlicher
Tätigkeit drückt sich auch in seinem Grundbesitz aus. Was ihm und seinem
Bruder Bruno an väterlichem Erbgut überkommen war, war bescheiden
genug. Dabei waren die Reste des alten hochwertigen Besitzes der Familie —
eine Marktbude?*®) und eine Badstube?) — in den Besitz des älteren Bruders
Bruno gelangt, auch das väterliche Wohnhaus Mengstraße 1428). Hermann
erhielt nur das Grundstück Fleischhauerstraße 16, das er zunächst bewohnte?®).
1333 konnte er sein altes Wohnhaus verkaufen; denn in diesem Jahre hatte er
in der Mengstraße 12 mit seinem Schwager Wedekin Clingenberg einen Neubau
aufgeführt, zum mindesten das vorhandene Haus von Grund aus umgebaut.
Aus der Mitgift seiner ersten Frau, der Tochter des älteren Johann Clingenberg,
 stammte das eine Drittel des Grundstückes Mengstraße 12. Dies Haus
wurde jetzt sein Wohnhaus, bis er 1346 auch sein Alleineigentümer wurde,
indem er den Anteil seines Schwagers aufkaufte?®). Über den Neubau selbst
mit seinen Beischlägen und Glasfenstern*), vor allem aber mit seiner für
kaufmännische Zwecke ansehnlich ausgebauten Kelleranlage, die einen
bequemen Zugang von der Straße hatte®), unterrichten in überraschender
Anschaulichkeit eben die Aufzeichnungen auf dem ersten Umschlagblatt
unseres Büchleins. In demselben Jahre 1333 hat Warendorp noch weitere
Grundstücke erworben, so das frühere Wohnhaus des Magisters Albert de
Bardewik — Königstraße 11%3) — so das Haus Braunstraße 38%), so einen
Budenkomplex an der Mauer®), Von besonderer Wichtigkeit war ein anderer
Kauf des Jahres 1339. Damals erwarb er den südlichen Eckkomplex Beckergrube—Untertrave,
 in der Ausdehnung der heutigen Grundstücke Beckergrube
 97 und 99, Untertrave 88 und 89%), Man muß wissen, wie gesucht und
geschätzt diese großen, als Lagerhäuser dienenden Travegrundstücke waren,
um den kaufmännischen Gewinn zu ermessen, den Warendorp aus diesem
Kaufe zog. Jetzt war er von der Lagerung seiner zu Schiff eingehenden
Massengüter in fremden Lagerhäusern unabhängig, was noch 1330, wie unser
Büchlein lehrt, weder er noch sein Schwager Johann Clingenberg waren?”).
Vermutlich hat hinter diesem Kaufe bereits das Geld gestanden, das ihm
seine zweite Ehefrau, Mechthild, eine Tochter des verstorbenen Hinrich
Michaelis, als Mitgift in die Ehe brachte. Denn im Anfang des Jahres 1340
beurkundet seine Schwiegermutter Elisabeth Michaelis, daß sie nach Auszahlung
 der gesamten Mitgift und Aussteuer noch 900 m. 1. d. Kapital
zurückbehielt, von dem später einmal 600 m. 1. d. an ihren Schwiegersohn,
ihre Tochter und deren Erben fallen sollen. Außerdem hatte sie aber noch
für über 800 m. d. 1. ausstehende Forderungen. Was von diesen zu ihren
Lebzeiten einging, sollte zur Hälfte an die Genannten fallen; nach ihrem
Tode alles. Man sieht, Hermann Warendorp wird beim Eingehen der zweiten
Ehe einen stattlichen Vermögenszuwachs gehabt haben??), wie auch seine
erste Ehe ihm eine Frau aus nicht unvermögender Familie ins Haus gebracht
hatte. Hermann Warendorp tat dasselbe, wie die meisten seiner Berufs-
        <pb n="178" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 18]

genossen: sie unterstützten ihre geschäftliche Tätigkeit durch vermögenspendende
 Heiraten.
Auch darin gleicht er seinen Standesgenossen: Sie kauften gerne Renten,
namentlich wenn sie älter wurden, auch hier nicht ohne Rücksicht auf den
geschäftlichen Betrieb, der in Zeiten knappen Kredits der Rücklagen
bedurfte. Neben dem Rentenkauf spielt bei unserm Hermann auch das
Gewähren von Darlehen gegen Sicherung durch Liegenschaften eine Rolle??).
Auch hat er der Stadt Oldenburg gegen Schuldurkunde gelegentlich Beträge
 geliehen*®). Daneben erstreckt sich seine Erwerbspolitik auch auf
ländliche Werte, was noch bei der Besprechung des Büchleins selbst näher
zu berühren ist; hier sei nur erwähnt, daß sein Sohn Hermann 1366 Roggenhorst
 besaß*?).
Das Pestjahr 1350, das den Familien der Warendorp überhaupt verhängnisvoll
 geworden ist, hat seinem Leben ein vorzeitiges Ziel gesetzt.
Immerhin wird er ein beträchtliches Alter erreicht haben. Denn sein älterer
Bruder Bruno war bereits 1285 Ratsherr, und beider Vater in demselben
Jahre gestorben*?). Auch die zweite Gattin Hermanns wird im selben Jahre
der Pest erlegen sein; auf sie ist noch zurückzukommen.
Verschiedentlich wurden bereits die Verwandtschaftsverhältnisse Hermann
Warendorps gestreift. Von ihnen ist die genauere Kenntnis seiner Verschwägerung
 mit den Clingenberg von besonderer Bedeutung, da auf ihr
das ganze Verständnis unseres Büchleins beruht. Zunächst will es ein merkwürdiger
 Zufall, daß in zwei Generationen hintereinander eine Verschwägezung
 zwischen einem Hermann Warendorp und einem Johann Clingenberg
vorgekommen ist. Jener Hermann Warendorp senior, der aus einer anderen
Familie stammte und dessen Schwester die Mutter unseres Hermann war,
und Johann Clingenberg hatten zwei Töchter des Wedekin de Revalia geheiratet.
 Dieser Johann war nun der Vater unseres Johann Clingenberg und
der Schwiegervater unseres Hermann Warendorp*). Ich gebe auch hier
zunächst einen Stammbaum dieses Zweiges der Familie Clingenberg*), um
die persönlichen Verhältnisse unseres Johann zu verdeutlichen:
Johann Clingenberg*)
civis Lubicensis +
Tochter des Wedekin
de Revalia
——— ————. — _ EOS —— EB —
Wedekin Margarete Tochter Johann in platea
Rm. 1344 = Godeke = Hermann Mengonis
+ 1350 Travelmann de Warendorp + vor 1348
= Hille, T. des (Siehe dort) «= Margarete)
Hinrich de Bocholt — nn
Junior Margarete Eberhard Windele
(Stammeltern der Nonne in Rehna Test. 1363 = Johann de
Hauptlinie) unverheiratet Wickede
        <pb n="179" />
        182 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Über die Persönlichkeit Johanns sind die Nachrichten weit dürftiger als
bei seinem Schwager. Er gehört zu jenen Kaufleuten, die von sich aus das
Niederstadtbuch nicht benutzten, sondern andere Möglichkeiten der Beurkundung
 vorzogen*?). Deshalb begegnet er im Niederstadtbuch nur
nebenbei, in Fällen, wo die Initiative zur Vornahme des Eintrags von anderer
Seite ausging. So 1346, als der Schweriner Domdechant Konrad Campsor
einige Forderungen und Schulden, die er in Lübeck hatte, aufzeichnen ließ*®);
hier ist unser Johann als Gläubiger genannt. Aufschlußreicher ist eine
andere Gruppe von Eintragungen: in den Jahren 1338—1342 begegnet er
viermal als der Lübecker Vertreter des Dorpater Kaufmanns Tidemann
Rutenbeke; Einträge, welche Tidemann vornehmen läßt, bevollmächtigten
Johann, die Schuld in Tidemanns Abwesenheit einzuziehen und die Einträge
im Stadtbuch löschen zu lassen“). Also er war am baltischen Geschäft
beteiligt. Stärker als sein Schwager — wenn die ganz dürftigen Nachrichten
ine solche Wertung überhaupt zulassen — war er am englischen Geschäft
beteiligt; namentlich an der Wollausfuhr®®). Wahrscheinlich hat auch er als
Kapitalist stille Gesellschaften finanziert; nur lassen die auf den Namen
Johann Clingenberg lautenden Eintragungen des societates-Registers keine
bestimmte Zuweisung auf die verschiedenen nebeneinander vorkommenden
Träger des Namens zu. Gestorben ist er vor oder im Jahre 1348*), Jedenfalls
steht er als Kaufmann zurück hinter seinem älteren Bruder Wedekin, der
denn auch im Gegensatz zu ihm in den Rat gelangt, und erst recht hinter
dem 1356 gestorbenen ersten Ratsherrn Johann, des Eberhard Sohn, einem
ganz hervorragenden Kaufmann. Aber auch seinem Schwager, unserem
Hermann Warendorp gegenüber ist er die unbedeutendere Persönlichkeit.
Im Jahre 1325 hatte er sich das Haus Mengstraße 34 unter günstigen Umständen
 gekauft; sein späteres Wohnhaus wurde das Nachbarhaus Mengstraße
 365). Renten hat auch er, wenn auch in bescheidenem Umfange,
erworben.
Von den Söhnen unseres Hermann W. hat sein ältester Sohn Hinrich aus
erster Ehe noch zu Lebzeiten seines Vaters Geschäfte getrieben. 1332 wird
er als Vertreter seines Vaters beim Empfang einer Rente genannt; einige
Niederstadtbucheintragungen der Jahre 1334 und 1335°%), die auf Hinrich
ie Warendorp minor*®) lauten, werden sich vermutlich auf ihn bezogen
haben, da er jünger gewesen sein wird als Hinrich, der Enkel des Hermann
senior. Auch ist vielleicht noch ein Eintrag des Jahres 1338 mit ihm in Verbindung
 zu bringen, der von einer Schuldverpflichtung berichtet, die zwei
Kölner Kaufleute ihm gegenüber eingehen®). Bei der großen Zahl der
Hinriche und der fehlenden Angabe der Verwandtschaftsbezeichnungen muß
manches zweifelhaft bleiben. Jedenfalls hat unser Hinrich noch zu Lebzeiten
 seines Vaters selbständig sein Geschäft geführt, wozu ja auch die
Tatsache sehr gut paßt, daß er 1340 über Grundstücke verfügen kann, die
        <pb n="180" />
        VI Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

183

vorher sein Vater besaß®); er wird frühzeitig von Vater und Geschwistern
abgeteilt worden sein.
Unter den übrigen Nachfahren Hermanns tritt in kaufmännischer Tätigkeit
 nur noch sein Sohn Hermann hervor. Er wird das väterliche Geschäft
weitergeführt haben. Denn es ist wohl kein Zufall, daß, als er seit 1358 wieder
das Niederstadtbuch benutzt5?), derselbe Johann Paternostermaker sein
erster Schuldner ist, der 1350, unmittelbar nach dem Tode des Vaters, dessen
Erben 319 m. 8 ß. schuldete®®). Mit Johann Paternostermaker hat der Sohn
unseres Hermann verschiedentlich Geschäfte abgeschlossen, und zwar sind
as stets ansehnliche Beträge, die Paternostermaker schuldet: 1354: 247 m. d.,
1359: 558 m. d., 1360: 334 m. 10 ß und 468 m. d.,-1364: 433 m. 18 d., 1365:
315 m. d.5%). Auch bei ihm scheint der Weiterverkauf baltischer Waren nach
Frankfurt eine Rolle gespielt zu haben®). Ebenso hat er wie sein Vater die
Beziehungen nach dem Westen gepflegt. Dabei passierte ihm allerdings 1360
das Mißgeschick, in Westfalen gefangen gesetzt zu werden®); man wird
daran erinnert, daß Kaufmannschaft treiben noch immer kein ganz ungefährliches
 Gewerbe war. 1361 schließt er aber wieder in Lübeck Geschäfte ab;
bei erneuter Abwesenheit in den Jahren 1364 und 1365 waren Johann, Sohn
des Ratsherrn Johann Clingenberg, und Dietrich von Allen seine bevollmächtigten
 Vertreter). Den letzten Eintrag über ihn im Niederstadtbuch
habe ich für das Jahr 1369 festgestellt.
Das ist aber auch alles, was sich bei den Nachfahren unseres Hermann
Warendorp an kaufmännischer Tätigkeit hat feststellen lassen. Was sonst
an Nachrichten über sie vorhanden ist, weist nach einer anderen Richtung:
schon in der Generation nach Hermann tritt der Rentner neben
den Kaufmann. Rentner scheint Hermanns zweitältester Sohn Johann
gewesen zu sein; außer seiner Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung
 von 1354 ist über ihn nur zu ermitteln, daß ihm 1351 sein Bruder
Hermann Vollmacht für den Fall erteilte, daß die Vormünder ihrer Stiefzeschwister
 Hinrich und Taleke eine Teilung, jedoch nur für das väterliche
Erbgut, wünschen sollten®). Er scheint zwischen 1354 und 1359 gestorben
zu sein, da damals sein jüngerer Bruder Hermann allein Grundstücke veräußert,
 die 1354 ihnen gemeinsam zufielen. Der Sohn Hinrich aus zweiter
Ehe erweist sich dagegen in aller Deutlichkeit als Typ des reinen Rentners.
Zunächst blieben die Geschwister nach der Eltern Tode*) für das väterliche
 Erbgut in Gemeinschaft, nur Geseke wird nicht mehr erwähnt; sie war
damals wohl bereits verheiratet und abgeteilt. Von den übrigen Geschwistern
nahmen die drei Brüder — „similiter in possessione sedentes‘‘ — auch noch
bis 1354 gemeinsame Rentkäufe vor; vermutlich dann, wenn Renten aus
dem Erbgut abgelöst waren. Im Herbst 1354 kam es zur Abteilung zwischen
den Geschwistern aus beiden Ehen®). Es ist im Verhältnis zu dem, was in
anderen Linien der Warendorp sich vererbte. ein bescheidener Vermögens-
        <pb n="181" />
        184 VI, Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

komplex an Grundbesitz und Renten®). Immerhin ist aber deutlich festzustellen,
 wie das gesamte Erbgut, das Hermann hinterließ, von ihm, nicht
aber von seinen Eltern herrührt. Kaufmännischer Erfolg, allerdings auch
Mitgift zweier Frauen, sind sein Ursprung. Bei der Verteilung, namentlich
der Renten, ist die jüngere Linie bevorzugt, was mit der reichen Mitgift zusammenhängen
 wird, die Hermanns zweite Frau ihm mitbrachte. Dabei ist
nicht zu vergessen, daß die Geschwister außer diesem bis 1354 gemeinschaftlich
 besessenen Gut anderes besaßen: Hermann in seinem kaufmännischen
Geschäft, Hinrich aus anderen Quellen, z. B. als Mitgift seiner Frau®’) und
von seiner Mutter. Durch Erbgang hat Hinrich seinen Grund- und Rentenbesitz
 noch weiter ausgestaltet: so 1371, nach dem Tode seiner mütterlichen
Großmutter Elisabeth Michaelis®), so 1387, von Verwandten seiner Frau®?).
Auch durch Kauf hat er ihn vermehrt: so 1359, als er seinem Bruder Hermann
 die ihm und seinem Bruder 1354 zugefallene Hälfte der Häuser
Engelsgrube 22—26 abkauft’®); so 1371, als er von seiner mütterlichen
Großmutter das Haus Breite Straße 50 erwirbt”). Auch er hat die unangenehme
 Seite des Rentenbesitzes häufig kennengelernt: Anfall von Grundstücken,
 deren Eigentümer die Renten nicht mehr zahlen wollten??).
Ein noch deutlicheres Bild von Hinrich Warendorp, als dem Typ des
echten Rentners von patriziermäßiger Lebensführung, geben seine Testamente.
 Schon in seinem ersten, bereits 1361 ausgestellten Testament??) verfügt
 er über 40 m. Renten, von denen 10 m. beim Lübecker Rat belegt waren.
Dazu kommen seine recht zahlreichen, im ganzen rund 500 m. I. d. betragenden
 ferneren Stiftungen, Verfügungen über seinen städtischen Grundbesitz
und die grundherrlichen Hebungen in Blüssen”*), endlich stattliches Silbergerät.
 Damals war er noch unverheiratet. 1370 hatte er dann durch seine
Ehe mit der Tochter des bekannten Bürgermeisters Hermann von Wickede
einen wesentlichen Vermögenszuwachs zu verzeichnen: Häuser in der
Dankwartsgrube, Burgstraße und Engelswiesch, ferner 39 m. Rente im
Werte von 680 m.; dazu noch 300 m., mit denen das Ratzeburger Kapitel
eine Wickedesche Rente von 25 m. rückgekauft hatte’®). Also allein an
Rentenkapital rund 1000 m. 1.; vom baren Gelde und der sicher reichen Aussteuer
 mit Silbergerät usw. zu schweigen. Vom letzteren berichtet immerhin
kurz das zweite Testament Hinrichs (1380): Hier setzt er für seine Frau 800 m.
aus, die ihr seine Testamentsvollstrecker in gleichwertigen Renten anweisen
sollen, dazu auch ihre Betten und ihr golden und silbern Geschmeide, das sie
als Mitgift einbrachte. Nur der Verlobungsring (anulus desponsationis)?®)
soll davon ausgenommen sein und bei den Kindern bleiben. Dagegen sollen
seine Kinder das Haus mit allem Gerät und den vergoldeten und silbernen
Gefäßen erhalten, und seiner Gattin nur ein lebenslängliches Wohnrecht in
dem Hause zustehen. 4 m. in Neustadt angelegte Rente soll seine Schwiegermutter
 erhalten; für seine Schwester Taleke sieht das Testament 25 m.
        <pb n="182" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 185

Leibrente vor. Von sonstigen Legaten sind zwei von je 100 m. hervorzuheben,
von denen eins an seinen Neffen Hermann Warendorp fallen soll. Am deutlichsten
 tritt der Rentnercharakter unseres Hinrich aber in Bestimmungen
hervor, die sich auf einen Geistlichen, dns. Volrad Lassan, beziehen. Er, der
bereits im ersten Testamente bedacht war, soll auf Wunsch des Erblassers sein
Haus selbständig verwalten und seine Renten einziehen. Auch soll Hinrichs
Sohn Hermann bis zu seiner Volljährigkeit mit ihm wohnen. Dafür sollen
ihm reichlich bemessene Bezüge aus dem Nachlaß zufallen. Lehnt er das ihm
zugedachte Amt ab, so soll er trotzdem 20 m. Leibrente erhalten. Hinrich
hatte dem dns. Volrad Lassan gestattet, 5 Renten im Betrage von 24 m. und
Kapitalwert von 432 m., die er mit seinen eigenen‘ Mitteln erworben hatte,
auf Hinrichs Namen im Stadtbuch einzutragen, damit nicht er, sondern
Hinrich die Renten an die Stadt zu versteuern hatte. Daran soll nichts
zeändert werden.
Renten und abermals Renten, das ist der Inhalt dieses zweiten Testamentes”).
 Renten hatte er auch beim Kloster Reinfeld gekauft, aber 1377 hatte
sie das Kloster zurückgekauft.
Wesentlich kürzer fiel das letzte Testament Hinrichs vom Jahre 1407 aus,
da es in der Hauptsache einfach seine Ehefrau und ihren Sohn als Universalerben
 einsetzte. Aber nicht unbedingt. Der Vater trägt Sorge wegen der
Lebensführung seines Sohnes; von dem mindestens Dreißigjährigen muß der
Vater annehmen, daß er sich nicht so führe, daß seine Mutter weiter in häuslicher
 Gemeinschaft mit ihm leben wolle. In dem Falle wird er mit 30 m.
Rente abgefunden?®). Von dem Sohne ist nichts mehr zu berichten. In ihm
stirbt die Familie unseres Hermann, als sie Rentnerfamilie geworden war,
auch in ihrem jüngeren Zweige überraschend schnell aus. Es ist kein Zufall,
daß gerade unser Hinrich, der ausgesprochene Rentner, das einzige Mitglied
der Zirkelgesellschaft dieses Zweiges der Warendorp gewesen ist”?).
Noch deutlicher und schneller vollzieht sich der Niedergang bei den
Kindern Johann Clingenbergs. Die Töchter allerdings sind gut versorgt:
die eine als Ehefrau des Johann Wickede, des Sohnes des bekannten Ratsherrn
 Hermann, die andere als Nonne in Rehna. Unter anderem war sie mit
15 m. d. Rente ausgestattet, die beim Rate belegt waren®). Um so trauriger
sah es mit dem einzigen Sohne unseres Johann aus. In den letzten Lebensjahren
 seines Vaters hatte er noch als dessen Vertreter handeln können®),
Nach des Vaters Tode ging es abwärts. Nicht als Gläubiger, sondern als
Schuldner ist er im Niederstadtbuch weiterhin belegt®?). Sein Testament
vom 19. April 1363 gibt ein deutliches Bild seiner Lage, Unter seinen Testamentsvollstreckern
 sucht man vergeblich nach Namen aus der männlichen
oder weiblichen Verwandtschaft der Clingenberg. Zwar setzt er 10 m. d. für
die Marienkirche aus, um unter dem Grabstein seines Vaters seine letzte
Ruhe zu finden. Aber es war durchaus zweifelhaft, ob bei seinem Tode dieser
        <pb n="183" />
        186 VL Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Betrag wirklich vorhanden sein würde. Denn, so bestimmt das Testament,
von seinem väterlichen Erbgut sollten zunächst einmal seine Schulden
bezahlt werden. Obendrein soll auch sein Begräbnis aus dem väterlichen
Erbgut bestritten werden; denn er ruft Gott dafür als Zeugen an, daß er
nicht einen Pfennig besitze, über den er verfügen könne®). Die Legate
an seine geliebte Schwester Margarete im Kloster Rehna und die Kinder
seiner anderen Schwester werden unter diesen Umständen problematisch
geblieben sein, zumal er bereits 1364 alles veräußerte, was er noch an
Liegenschaften von seinem Vater besaß®). Das väterliche Wohnhaus
konnte er, mit Rücksicht auf das Beispruchsrecht der Erben, nur unter
Leistung des Offenbarungseides verkaufen®). Man sieht, die eigene geschäftliche
 Tüchtigkeit war erloschen, wirtschaftlich bedeutete Eberhard nur
noch etwas, soweit vom väterlichen Gut noch etwas zur Verfügung stand.
Nach der Veräußerung auch des väterlichen Wohnhauses war er wirtschaftlich
 vollkommen erledigt. — Mit ihm findet dieser Zweig der Clingenberg
sein unrühmliches Ende.
Es herrscht ein merkwürdiger Parallelismus zwischen unsern beiden
Schwägern: Beides sind die, jüngeren Brüder, die ihren älteren an geschäftlicher
 Bedeutung nachstehen; Johann Clingenberg noch mehr, als der nur
dann zurückstehende Hermann Warendorp, wenn man ihn an seinem offenbar
ganz hervorragenden Bruder Bruno mißt. Und beide Male erweist sich die
Linie des älteren Bruders als die lebensfähigere, sich länger behauptende,
während bei unsern Schwägern, am auffallendsten bei Johann Clingenberg,
das Ende überraschend schnell da ist.
Um noch einmal das Ergebnis dieser Untersuchungen für die Persönlichkeiten
 der beiden an unserm Handlungsbüchlein beteiligten Kaufleute festzustellen:
 Es handelt sich um zwei untereinander verschwägerte jüngere
Söhne aus angesehenen Familien. Als das Büchlein entstand, war Hermann
Warendorp ein Mann von etwa 50 Jahren, der aber erst damals sein Geschäft
 zu größerer Bedeutung brachte; in Seiner Übersiedlung aus der
Fleischhauerstraße in die von den angesehensten Familien bevorzugte
Mengstraße, in ihren bei der Marienkirche liegenden Teil, kommt im Jahre
1333 sein wirtschaftlicher Aufschwung, in seiner Ratswahl vom Jahre 1335
sein sozialer Aufstieg zu deutlicher Geltung. In die Jahre vorbereitender
erfolgreicher geschäftlicher Tätigkeit fällt die Entstehung des Büchleins.
Zweifellos war Hermann der bedeutendere, wohl auch ältere der beiden
Schwäger; er ist auch, wie sich noch zeigen wird, der eigentliche Eigentümer
unseres Büchleins gewesen, das zu Unrecht, soweit es überhaupt bekannt ist,
unter dem Namen Johann Clingenbergs läuft. Bei beiden Schwägern handelt
es sich zweifellos um Fern- und Großhändler. Aber, und das ist wesentlich
für die Beurteilung des Büchleins: nicht um Händler in der vordersten
Linie, wie sie damals in Lübeck etwa durch die Ratsherrn Bruno und Gott-
        <pb n="184" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 187

schalk Warendorp, Hermann und Gerhard Gallin, oder auch den 1356 gestorbenen
 Johann Clingenberg und Hermann Mornewech vertreten wurden*®*),
sondern immerhin — namentlich gilt das für Johann Clingenberg — um
vescheidenere Vertreter ihres Berufes. Was sie innerhalb dieses Tätigkeitskreises
 trieben, darüber mag uns jetzt das Büchlein selbst Auskunft geben.

1IL

Blatt 2a und 2b bis zur Mitte der Seite sind mit Aufzeichnungen bedeckt,
Jie unter sich zusammenhängen und die Abwicklung eines Getreidegeschäftes
behandeln. An ihm sind in der Hauptsache drei Personen, unsere beiden
Schwäger und Ludolf de monte, wahrscheinlich ein Stralsunder Kaufmann*®”),
beteiligt. Nach den Eingangsworten möchte es scheinen, als ob die beiden
Schwäger auf gemeinsame Rechnung Getreide von Ludolf de monte bezogen
hätten. Diese Annahme würde aber nach beiden Richtungen hin trügen.
Zunächst für das Verhältnis der beiden Schwäger zueinander. Gewiß spricht
H. W.8) von einem gemeinsamen „Empfangen‘‘. Aber an ihm ist er nicht
rechnerisch, etwa als Gesellschafter beteiligt, sondern als Vertreter seines
Schwagers J. C.; verständlich bleibt das „recepimus‘‘ aus psychologischem
Grunde: H. W. weiß, daß durch ihn sein Schwager eigentlich der Abschließende
 ist, und deshalb wählte er den sie beide umfassenden Plural.
Jedenfalls geht das Geschäft nur zu Lasten J. C’s., denn die sehr beträchtlichen
 Spesen, die H. W. für Fracht, Ausladen, Worfeln des Getreides usw.
zu zahlen hat, sind Auslagen, mit denen er J. C. belastet; und da der Wert
des kleinen von ihm bereits verkauften Teiles des Getreides hinter den
Gesamtspesen beim Eingang des Getreides zurückbleibt, so bleibt J. C. für
die Differenz sein Schuldner, Erst als J. C’s. eigene Hand einsetzt, als er
selbst Teilbeträge des Getreides verkauft, da handelt es sich um Beträge,
die er selbst verrechnet. Aber — und damit tritt die Rolle Ludolfs de monte
ins rechte Licht — was er als Einnahme verbucht, erhält von ihm wiederum
Ludolf de monte in Einzelbeträgen vergütet.
Damit ist die Rolle, welche die drei Persönlichkeiten bei dem recht umfangreichen
 Getreidegeschäft — es handelt sich um 28} Last Roggen,
32 Last Gerste®) — spielen, ausreichend geklärt. Der Eigentümer dieser
503 Last Getreide ist Ludolf de monte. Für seine Rechnung („ex parte‘‘)
verkauft Johann Clingenberg das auf verschiedenen Schiffen eingehende
Getreide Ludolfs de monte. Aber — gerade als das Getreide eingeht, ist
J. C. nicht anwesend. Da tritt für ihn als sein Vertreter sein Schwager
H. W. ein. Mit peinlicher Genauigkeit bucht er, was sein Schwager J. C.
ihm für Barauslagen zu ersetzen hat, schreibt ihm aber auch gut, was er
selbst von dem Getreide bereits veräußert hat. Das sind aber nur 7 Last
gewesen: da kommt J.C. zurück, und macht noch Buchungen über 4 von ihm
        <pb n="185" />
        188 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

veräußerte Last des Getreides. Er hat den Erlös an seinen Kommittenten
Ludolf de monte, oder in dessen Auftrage an Hermann de Monasterio abgeführt;
 — da bricht die Buchung über den weiteren Verlauf des Geschäftes
ab, aus einem Grunde, der sich von selbst ergibt, wenn man den übrigen
Inhalt des Büchleins kennt.
Da heißt es zunächst, an dessen anderem Ende zu beginnen. Auf f.13b, in
umgekehrter Beschriftung, stehen einige Einträge, die H. W. nach Ostern
1331 eintrug, als er im Begriffe stand, nach Flandern zu reisen. Sein Schwager
J. C. schuldete ihm damals einen Betrag von 6}, seiner eigenen Ehefrau ließ
er 20 m. d. und 18 floreni zurück. Vor allem aber: in Lübeck hinterließ er
53 Stück irisch Tuch, und 19 weitere hatte er an Got Albus in Thorn gesandt,
 damit dieser sie für ihn verkaufe. Von dem, was mit diesen 72 Stück
Tuch weitergeschah, berichten nun die Einträge von f. 12b (umgekehrte
Beschriftung)®®) an; und diesmal ist es des Schwagers, J.C’s. Hand, die über
das H. W. gehörende Tuch die notwendigen Eintragungen vornimmt. Fünf
Eintragungen seiner Hand berichten von Verkäufen von im ganzen 6 Stück
dieser Tuche (4mal 1 Stück, 1mal 2 Stück). Außerdem aber gibt er dem
uns bereits von dem Getreidegeschäft her bekannten Ludolf de monte
13 Stück am Vitustag®) zu sendeve, als Sendegut, „ex parte‘ seines Schwagers
 H. W. mit nach Schonen.
Im Spätherbst 1331 kam H. W. aus Flandern zurück. Von diesem Augenolick
 an hören die Einträge von der Hand J. C’s. über das Tuchgeschäft auf.
Aber H. W. hat jetzt verschiedenes darüber einzutragen. Er macht Inventur
über den Bestand an irischem Tuch. Got Albus in Thorn schuldet ihm noch
den Erlös für die ihm zum Weiterverkauf übersandten 19 Stück, 1 Stück verkauft
 er selbst und hat dann noch in Lübeck einen Bestand von 33 unverkauften
 Stücken??). Seine Magd ersteht davon ein Stück: 25 weitere kauft
Hermann Warscowe auf einen Posten. Noch 1332, im Mai, schickte er von
dem alten Bestande 2 Stück in einem Warenballen seines Schwagers J. C.
an Eberhart Holsete, damit dieser sie ihm verkaufe. Von den noch verbleibenden
 5 Stück erfahren wir nichts mehr; die Einträge über das Tuchyeschäft
 brechen hier, wo der Eigentümer des Tuchs, H. W., die Einträge
vornimmt, ebenso ab, wie es bei dem Getreidegeschäft der Fall war, als J. C.
über das ihn allein angehende Geschäft Einträge vorzunehmen hatte. Die
Einträge konnten in beiden Fällen abbrechen, weil sie nichts mehr mit dem
zigentlichen Zweck des vorliegenden Büchleins zu tun hatten.
Dieser Zweck wird aus der Art, wie das Getreide- und Tuchgeschäft in
ihm behandelt sind, ersichtlich: Die beiden Schwäger haben sich für
die Abwicklung bestimmter Geschäfte gegenseitig vertreten).
Nun kam es darauf an, sich einander Rechenschaft über das abzulegen, was
der eine Schwager für den andern inzwischen für Geschäftsvorgänge unternommen
 hatte. Das und nichts anderes war die Aufgabe des erhaltenen
Heftleins.
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        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 189

Jetzt wird es auch klar, warum der von J. C. geführte ursprüngliche Teil
des Heftleins mit „hauswirtschaftlichen Eintragungen‘ durchsetzt ist.
H. W’s. Gattin war seine Schwester, Ihm fiel die Verrechnung der Beträge
zu, die H. W. seiner Gattin für ihre Ausgaben zurückgelassen hatte, als er
nach Flandern reiste: ihr machte er Zahlungen, z. T. von Geld, das er H. W.
schuldete, Wenn J. C. in seines Schwagers Abwesenheit Tuch verkaufte, so
war dessen Frau zum Empfang des Erlöses berechtigt; aber auch hier hatte
J. C., um seinem Schwager genaue Rechenschaft ablegen zu können, Eintragungen
 über die Beträge vorgenommen, die seine Schwester ausgezahlt
erhielt. So erklärt es sich sehr einfach, warum H. W. in dieses Heft mit
eintrug, was er seiner Frau an barem Gelde hinterließ, und auch J. C. genau
angab, was seine Schwester in der Abwesenheit ihres Mannes ausgegeben
hatte. Also nicht etwa ein besonders „primitiver‘“ Zustand der
Buchführung, sondern der Sonderzweck dieses Heftleins, das
die aus der wiederholten gegenseitigen Vertretung erwachsenen
 finanziellen Beziehungen beider Schwäger zu regeln
bestimmt war, hat zur Übernahme von „hauswirtschaftlichen“
Eintragungen geführt.
Aus den Beziehungen der beiden Schwäger zueinander erklärt sich endlich
zwanglos jene große zusammenhängende Gruppe von Einträgen, welche
die Blätter 3—7 bedeckt; nämlich die über die Hebungen im Dorf Blüssen
bei Schönberg. Nach den Urkunden zu schließen, die von 1319 bis 1376
vorliegen®), waren diese Hebungen rein Clingenbergscher Besitz. Unser
Büchlein zeigt, daß die Verwaltung dieses Objektes seit Herbst 1333 jedenfalls
 in den Händen H. W’s, lag. Aber gleich in der ersten Zeile betont er,
daß es sich um einen gemeinsamen Besitz der drei Schwäger handelte: H. W.
hatte durch seine Frau Anteil an ihm erlangt®). H. W. war der gegebene
Verwalter der den Schwägern gemeinsam gehörenden ländlichen Einkünfte;
denn er hatte ohnehin Kapitalien in ländlichen Werten angelegt, die eine
ähnliche Verwaltung erforderten, wie der gemeinsame Besitz an ländlichen
Einkünften in Blüssen. So erfahren wir für das Jahr 1332, daß ihm und
seinem Sohn Hinrich aus erster Ehe 4 Brüder aus dem Dorfe Nienhagen
noch 22} m. d. und 19 d. an nicht gezahlten Renten von ihrem Gut in
Nienhagen schulden®); und 1340 geht durch seine Vermittlung eine Rente
von 24 m. d. und } Last Getreide im Dorfe Malsow von einer Lübecker
Hand an die andere über®’). So zahlreich aber auch die Nachrichten über
Lübecker grundherrlichen Besitz in der Schönberger Gegend im Niederstadtbuch
 sein mögen: nicht eine von ihnen gibt ein so anschauliches Bild
über ihre Verwaltung als es unser Büchlein tut. F. 3 bringt ein regelrechtes
«leines Urbar des Clingenbergschen Besitzes in Blüssen. Von f. 4 an setzen
die Verrechnungen mit den zur Lieferung der Abgaben verpflichteten
Blüssener Kolonen ein. Es ist das ein wirtschaftsgeschichtlich ungemein
        <pb n="187" />
        190 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

aufschlußreicher Teil des Heftchens: es ist der für diese Zeit meines Wissens
einzige Fall, daß man einen näheren Einblick gewinnt in das Verhältnis
des städtisch-kaufmännischen Grundherrn zu der von ihm
grundherrschaftlich abhängigen bäuerlichen Bevölkerung. Die
einzelnen zur Leistung Verpflichteten kommen nach Lübeck und liefern ihre
Kornzinsen ab. Darüber hinaus verkaufen sie an ihren Grundherrn Überschüsse
 ihrer eigenen Wirtschaft; er zahlte ihnen, wenigstens gelegentlich,
den vollen Marktpreis®). Umgekehrt decken sie bei ihrem Kaufmann-Grundherrn
 gern ihren Bedarf an Tuch®®), auch wohl an anderen Waren. Aus alledem
 erwuchsen aber mancherlei Schuldverpflichtungen der coloni bei ihrem
Grundherrn. Bald waren sie mit dem Grundzins im Rückstand — „Pacht“
nennt ihn der städtische Grundherr — bald schuldeten sie ihm für Waren,
oft auch nahmen sie kleine Darlehen bei ihm auf. Das hatte aber für sie
bedenkliche Folgen: Der Grundherr gab ihnen Saatgut „gratis‘‘ mit, verlangte
 aber dafür, daß ihm der gesamte Ertrag dieses für eine bestimmte
Fläche berechneten Saatguts zufallen sollte; Teilung des Ertrags (Halbbau)
war schon eine besondere Vergünstigung. Man sieht: Die Bauern machten
auf besondere Weise ihre Erfahrungen mit dem berechnend-kaufmännischen
Geiste der die ländlichen Verhältnisse weithin beherrschenden und — zersetzenden
 Handelsmetropole.
Auch zu den ländlichen Feudalherrn ergeben sich so mancherlei Beziehungen:
 Aus ihren Händen waren ja die Hebungen in Blüssen an die
Clingenberg gelangt. Noch waren sie aber die Gerichtsherrn im Dorfe, und
deshalb hielt es H. W. für angemessen, sie durch ein kleines Weinpräsent
bei guter Laune zu halten. Von den Übereignungsurkunden der Hebungen
bedurfte man gelegentlich beglaubigte Abschriften: auch für solch ein
Vidimus hat H. W. Auslagen gehabt!“).
Das gilt aber auch von den Auslagen für die gemeinsame Verwandte, die
Nonne Tale (Adelheid) im Johanniskloster; ebenso für die Auslagen an
städtischem Schoß für den Schwager und die finanziellen Beziehungen zu
verwandtschaftlich nahestehenden Persönlichkeiten, wie die Langenrame und
Thiderich von Reval.
Der Inhalt gerade der Umschlagseiten läßt erkennen, daß H. W. der
eigentliche Eigentümer des Heftes gewesen ist. Von seiner Hand rühren ja
auch die ersten zusammenhängenden kaufmännischen Eintragungen über
das große Getreidegeschäft des Jahres 1330 her. H. W. hat das Büchlein
angelegt. In der Absicht, in ihm ein Verrechnungsbüchlein mit seinen
Schwägern zu haben, da er zu ihnen in So mancherlei Beziehungen stand,
die ihren finanziellen Niederschlag irgendwo finden mußten. War er auf
Reisen, so gab er es vertrauensvoll an seinen geschäftlichen Vertreter für
diese Art von Geschäften, seinen Schwager J.C. Späterhin scheint nur er es
geführt zu haben. Die gegenseitige geschäftliche Vertretung zwischen ihm
        <pb n="188" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 191

und seinem Schwager Johann scheint fortgefallen zu sein. Übrig blieben
Verrechnungen zwischen H. W. und seinem zweiten Schwager Wedekin
Clingenberg, deren Ursachen aber familienrechtlicher, nicht geschäftlicher
Natur waren.

IV.

Jetzt endlich lassen sich einige allgemeinere Schlußfolgerungen aus dem
Büchlein ziehen. Mit jenen romantischen Anschauungen, die den Kaufmann
des 14. Jahrhunderts seine Waren in der Regel selbst über Land und See
begleiten lassen, die im wesentlichen für jene Zeit nur Eigenhandel kennen!°),
ist allerdings das Bild kaufmännischen Lebens, das unser Büchlein bietet,
so gut wie unvereinbar. Gewiß macht H. W. seine Einkaufsreise nach Flandern.
 Aber: im übrigen sorgen Geschäftsführung durch einen Dritten,
Tätigkeit kaufmännischer Angestellter, vor allem aber das Kommissionsgeschäft
 für den Weitervertrieb und die Verteilung der Waren an die verschiedenen
 Plätze, So nimmt Ludolf de monte „ad sendeve‘“, also als Kommissionär,
 Tuch H. W’s, mit nach Schonen, Got Albus verkauft H. W'’s.
Tuch in Thorn; auch Eberhard Holseten soll für H. W. Tuch verkaufen, das
er in einem Warenballen J. C’s. erhalten hat; ganz zu schweigen von den
Tuchen, die J. C. für Rechnung seines Schwagers verkauft. Umgekehrt spielt
sich in dem ganzen Getreidegeschäft die Abwicklung eines Kommissionsgeschäfts
 J. C’s. für Rechnung desselben Ludolf de monte ab, der als Kommissionär
 H. W’s, bereits auftrat. Und dies Kommissionsgeschäft wird
dadurch noch komplizierter, daß H. W. und sein Geschäftsangestellter,
famulus Johann?!®), als Vertreter des Kommissionärs, J. C’s., eingreifen.
Überhaupt ist ja der ganze Zweck des Büchleins, wie sich bereits ergab, der
eine: Vertretung im Handel. Vertretung, nicht etwa Gesellschaft! So
nahe der Gedanke einer Handelsgesellschaft zwischen den Schwägern
gelegen haben mag, gerade unser Büchlein lehrt, daß sie sich wohl durch
gegenseitige Vertretung von Fall zu Fall gerne unterstützten, daß aber jeder
als durchaus selbständiger Einzelkaufmann neben dem andern stand, und
deshalb auf Heller und Pfennig mit dem andern bei jedem Geschäft abrechnete,

Es ist also alles andere als ein „primitives‘“ Handelsleben, in das dies kleine
Büchlein Einblicke verschafft ; und die Buchführung selbst wird man auch nicht
als besonders „primitiv‘‘ ansprechen können. Nur eine ganz oberflächliche
Feststellung, daß auch hier wirtschaftliche Eintragungen in ihm enthalten
seien, die sich aber nicht die Frage nach der Ursache dieser Eintragungen
vorlegte, konnte das Büchlein zu einem Zeugnis „primitiver Buchführung‘‘
degradieren. Man sehe doch nur einmal die sorgfältige und rationalistische
Art an, wie H. W. die Buchungen über das eine große Getreidegeschäft vor-
        <pb n="189" />
        192 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

nimmt, und man wird zugeben, daß diesen Leuten Buchführung durchaus
nichts Ungewohntes war. Es scheint mir ganz ausgeschlossen, anzunehmen.
daß die beiden Schwäger sich gegenseitig so genau ihre Auslagen an Fracht,
Trägerlohn, Maklergebühren!®) und Worfelgeld für das Getreide hätten
verrechnen können, wenn ihnen Buchführung an sich nicht geläufig gewesen
wäre. Vielmehr war ein so kompliziertes System von gegenseitigen Kommissionsgeschäften
 und gegenseitiger Geschäftsführung ohne die Grundlage
der Buchführung überhaupt nicht zu denken. Obendrein haben wir gerade
nach dieser Richtung hin bereits aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert
Zeugnisse, daß Geschäftsführung für einen Dritten zu handlungsbuchartigen
Aufzeichnungen in der Art unseres Büchleins führte. Im Jahre 1290 war der
Lübecker Bürger Reinekin Mornewech in Flandern und nahm dort im Auftrage
 der Lübecker Kämmerei eine größere Zahl von Geschäften vor, die in
der handelsgeschichtlichen Literatur häufig, aber doch nicht erschöpfend
behandelt worden sind. Zum Schluß übersandte er dem Lübecker Rat eine
genaue. Übersicht über die von ihm ausgeführten Geschäfte, in der er sich
bereit erklärt, die von ihm in Brügge für den Rat gemachten Auslagen auf
dessen Wunsch näher zu spezifizieren!**). Dies Angebot setzt das Vorhandensein
 ordnungsgemäß vollzogener kaufmännischer Aufzeichnungen voraus,
und diese mögen ganz ähnlich ausgesehen haben, wie sie das Warendorp-Clingenbergsche
 Büchlein uns vor Augen führt!®). Die Ursache der Aufzeichnung
 war in beiden Fällen die gleiche: Geschäftsführung für einen
Dritten. Ihr Zweck war: die Grundlage für eine Abrechnung nach Abschluß
des Geschäftes zu schaffen.
Hier liegt die eine Wurzel der Buchführung offen zutage; nicht, wie man
gemeint hat, in der privaten, d. h. hauswirtschaftlichen Buchführung. Die
am Eingang angeführten ganz unzureichenden Mitteilungen Carl Mollwos
über unser Büchlein haben hier die Forschung zum guten Teil irregeführt,
Es ist ein Verdienst Wilhelm Stiedas, daß er, trotz ihrer, der geschäftlichen
und kaufmännischen Buchführung das höhere Alter zusprach*®®). Und wenn
Stieda dort weiter diese älteste kaufmännische Buchführung näher umschreibt
 als „die offizielle Rechnungslegung, sei es eine Rechnungsführung
über fremdes Gut oder zum Zwecke sich mit ihm auseinander zu setzen,
wie es bei den Handelsgesellschaften nötig wurde‘, dann ist unser Büchlein
eine vortreffliche Bestätigung der ersten dieser beiden angenommenen Fälle,
während das Tölnersche Buch (1345—1350; Abrechnung beim Ausscheiden
eines Gesellschafters)!”?) ein Musterbeispiel für den zweiten ist.
Will man überhaupt die Frage aufwerfen, ob von unserm Büchlein bis
zum Wittenborgschen Handlungsbuch eine „Entwicklung‘““°) festzustellen
ist, so ist sie nicht im Sinne der Mollwoschen Ausführungen zu suchen. Eher
in der Richtung, daß es sich bei Wittenborg um Buchführung für den eigenen
Geschäftsbetrieb handelt. Soweit sie in Notizen über Warenverkäufe besteht,
        <pb n="190" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 193

sind bekanntlich nur Abschlüsse auf Kredit verzeichnet worden. Aber gerade
hier scheint mir ein nicht minder ursprüngliches Motiv zur schriftlichen Aufzeichnung
 vorzuliegen. Sobald der Kaufmann überhaupt die Feder führt,
wird er aufzeichnen, was andere ihm schulden. Das ist die andere Wurzel
der Buchführung?!®). Jedenfalls handelt es sich für die Zeit um 1300 in
Lübeck hier nicht mehr um ein Hintereinander, sondern um ein Nebeneinander;
 beide Arten von Büchern kamen gleichzeitig vor, und
derselbe Kaufmann führte in seinem Betriebe für die verschiedenen
 Zwecke verschiedene Bücher. Man darf nicht vergessen: Was uns
von den beiden hier berührten Buchtypen erhalten ist, sind ja nur ganz kleine
Splitter im Verhältnis zu dem, was einst vorhanden war. Keine schriftliche
Quellengruppe der Lübecker Wirtschaftsgeschichte ist so sehr bis auf Bruch-;eile
 eines Prozentes ihres einstigen Bestandes vernichtet worden, wie die
gesamten Schrifterzeugnisse des mittelalterlichen Lübecker Kaufmanns‘).
Es würde nur einen Trugschluß bedeuten, das Aufkommen von Handlungsbüchern
 an den Zeitpunkt der zufälligen Erhaltung dieser winzigen Reste
binden zu wollen. Das Handlungsbuch in seinen früheren Formen
warin Lübeck jedenfallsbereits inder zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts
 vorhanden. Und auch für das Nebeneinander verschiedener
Handlungsbücher im Betriebe desselben Kaufmanns haben wir Quellenzeugnisse.
 Nach dem kurz zuvor erfolgten Tode des Lübecker Ratsherrn
Radolf de Lapide ließ sich Hermann Morneweg, Bertram Mornewegs Sohn
und selbst eine der hervorragendsten kaufmännischen Persönlichkeiten
seiner Zeit, 1323 eine urkundliche Garantie über die „libri‘ des Verstorbenen
geben!!1), Vermutlich waren es zwei Testamentsvollstrecker des Verstorbenen,
die diese Verpflichtung eingingen. Ihr Inhalt bezog sich auf die Sicherstellung
Mornewegs gegen jeden Schaden, der ihm aus einer Wegnahme der Bücher
des Verstorbenen entstehen könnte. Dieser wohl älteste direkte Hinweis auf
Handlungsbücher in Buchform redet also bereits von mehreren solcher
Bücher im selben kaufmännischen Betriebe. So wird es auch bei Hermann
Warendorp und Johann Clingenberg gewesen sein. Ihre Buchführung hat
sich gewiß nicht in diesem Spezialbüchlein erschöpft. Auch gibt das Büchlein
selbst einen Anhalt: Als Johann Clingenberg zurückkehrt, da nimmt er selbst
noch zwei Eintragungen über Verkauf von Getreideposten vor. Aber schon
beider dritten bricht er mitten im Text ab: Offenbar, weil sie in unserm Büchlein
 nichts zu suchen hatten, sondern in ein anderes gehörten; vielleicht in
ein weiteres Spezialbüchlein, das für die Kommissionsgeschäfte zwischen
Ludolf de monte und Johann Clingenberg bestimmt war, vielleicht in das
Buch, das seinen auf Kredit abgeschlossenen Geschäften diente. Ähnliches
zilt für Hermann Warendorp!??), Es gilt aber auch — im Gegensatz zu den
bisherigen Annahmen!!®) — von dem Wittenborgschen Handlungsbuch. Das
ist jedoch nur im Zusammenhang mit den anderen gleichzeitigen Quellen-Rörig,

 Hansische Beiträge.

13
        <pb n="191" />
        194 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

gruppen zu erweisen und würde über den Rahmen dieser Einleitung hinausführen.
 In dem Handlungsbuch des Danziger Kaufmanns Johann Piß aus
der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts scheinen verschiedene Spezialbücher
in der Form von Abteilungen desselben Buches äußerlich vereinigt zu sein!),
Das alles gehört nicht mehr hierher. Der Zweck dieser Einleitung kann nur
sein, der neu erschlossenen Quelle nach Inhalt und Form den rechten Platz
anzuweisen; eine an sich selbstverständliche Forderung, die aber gerade bei
wirtschaftsgeschichtlichen Quellen nicht immer beachtet worden ist. Dabei
galt es vor allem von den Personen, die das Büchlein führten, sich eine
möglichst deutliche Vorstellung zu machen, ihre Tätigkeit als Kaufmann
und deren Unterlagen und Auswirkungen kennenzulernen. Das führte zu
genealogischen Beobachtungen, die hier mit aller Deutlichkeit die Aufeinanderfolge
 ergeben: erst der Werte schaffende Kaufmann, dann der
Grundbesitzer und Rentner. Auf den städtischen Rentner aber folgt beide
Male das Nichts. Wirtschaftlich, aber wenn nicht alle Anzeichen trügen,
auch physisch und moralisch geht diese Rentnerschicht in beiden Fällen
überraschend schnell zugrunde. Sie stirbt aus. Die hier gewonnenen Erkenntnisse
 in das Gesamtbild. des damaligen Wirtschaftslebens Lübecks
einzuordnen, muß späterer Arbeit vorbehalten bleiben.

B. DER TEXT DES BÜCHLEINS

I. Das Getreidegeschäft mit Ludolf de monte. — II. Die Hebungen im Dorfe Blüssen
dei Schönberg. — III. Das Tuchgeschäft Hermann Warendorps. Seine Abrechnung mit
Ludolf de monte. — IV. Eintragungen über den Neubau des Hauses Mengstraße 12.
Verrechnungen innerhalb der Familie und Verschiedenes.

LL.]
{f. 2 a. Hand: H. W.] Anno dni. 1330 ad festum Pasce recepimus infrascripta
 ex parte Ludekin de monte!®), 11 last siliginis extra uno nave [!].
Pro fructu dedi 7 m. — Item ab alio nave 6} last siliginis. Pro fructu dedi
2 1b. Lüb. — Item dedi pro prame, portoribus, supra portando et jactando
usque ad sanctam Walburgis!!®) 31 ß Lub. d. — Item consessi famulo suo
Hinricoa) 8 ß Lub. d, .
Summa, quam exposui de prescriptis: 10!”) Ib. et 12 d. Lub.
134 cm Abstand,]
Item recepimus extra!!®) Luteke Herewic de Osenbruge ***) 11 last siliginis.
Dedi sibi ad fructum 7 m. minus 33 d. Lub. Defalcavi 6 d. groß. Ludekinus
sibi concessit pro prama, supra portando et jactando in de Malaves grove!?%
26 ß. Lub.
„ a) Hi. Hermann Warendorp kürzt Eigennamen mit Vorliebe durch Suspension.
        <pb n="192" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

195

[3 cm Abstand.]
Item recepimus ab alio nave 13 last ordei. Pro fructu de last dedi 9 ß.
Lub. Summa 7 m. et 5 ß. — Item recepimus ab alio nave Thiderici 12 last
ordei. Dedi sibi ad f[r]uctum de last 10 8. Lub. Summa: 7} m. — Item pro
dicto ordio exposui pro prame, portoribus, jactando, supraportando 2 m. et
6 ß.
Summa, quam exposui pro predicta annona tota: 38 m. d. 3 ß. 3 [d]').
De dicto ordio recepi de 4} last et 1 dromet 23 m. et 2 ß., que vendimus,.
[f. 2b.] Item recepimus pro 2} last et 1 dromet ordei 12 m. et 10 8. Lub. d.
Summa de predictis 7 last et 2 dromet, que vendimus, recepi 36 m. minus
4 ß. d. Sic tenetur !??) mihi 39 ß. et 3 d. Lub. Item-pro 2 1b, zinzibri!®) et
| Ib. piperi et 4 Ib. croci 20 ß. Summa, quam mihi tenetur, tunc 59 ß, et
3 d. Lub. Item tenetur pro 2 par calligarum 8 ß. minus 3 d.
(Hand: J. C.] Conradus Hogehus tenetur 5 m. d. pro una last ordei (et
persolvit. De hiis dedi unam marcam d. pro werpegelt. Item Luderus de
monte recepit 4} m. d.)) — Detlews Dansekron tenetur 4} m. d. pro 1 last
ordei (et persolvit. Et Ludolfus de monte recepit.)°). — Johannes de Kyle
‘“enetur 10 m. d. pro 2 lastis ordei. Terminus persolutionis tres septimanas
post festum Johannis baptiste proxime futuro (et persolvit. Et ego dedi
Hermanno de Monasterio ex parte prescripti Ludolfi de monte)°).
3 cm Abstand.] &amp;gt;
De 6} m. d., in qua Johannes Clingenberg Hermanno Warendorp teneoatur,
 dum dictus Hermannus de Lubeke recessit, presentavit uxori sue
unam m. d. De ista m. ipsa dedit 2 ß. fertoribus pro ciligine. Item 7 ß. pro
una tunna cerevisie. Item 5 ß. familia ad vordelage!**), Item ego Johannes
Clingenberg dedi pro equo predicti Hermanni 5} m. d. Item 4 ß. ad usus
ejus.
De 20 m. d., quas Hermannus Warendorp reliquit uxori sue, dum recessit
de Lubeke, erogavit in primo pro una last ciliginis 6} m. d. cum 2 ß. —
item 14 ß. pro pane. — Item 8 ß. pro + tunna allecis. — Item 2 m. d. ad
usus ejus. — Item 31 ß. pro harlaken. — Item 1 m. Thiderico de Revele
cum 3 d. — Item 18 ß. pro clareyt. — Item 6 ß. pro speciebus. — Item 6} ß.
pro klippeis duobus. — Item 10 ß. Thiderico Horn pro diverso ungelt. —
Item 31 ß. pro ollis.%)
b) Das Eingeklammerte späterer Zusatz derselben Hand.
c) Desgleichen: der Text bricht mitten ab.
d) f. 2a und b ganz durchgestrichen.
        <pb n="193" />
        'D

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

[I1.)
[f. 3 a. Hand: H. W.] Scriptum anno dni. 1333 ad sanctum Michaelem.,
Sciendum quod ego et Wedekinus [et] Johannese) de Clingenberch, mei
swageri, tenemur habere in Blusme annuatim in novem mansis reditus 10
talentorum et unius modii cilliginis, 22 talentorum et unius modii ordii.
Item 18 talentorum aveni cum omni libertate uti debimus!?),
[3 cm Abstand.]
Hinricusf) zuster Wiltardi.
De predictis dicit Tale Vilteres, se exponere 18 modii cilliginis, 6 talentas‘
schepel ordii, 6 1b. aveni.
Pueri Thoderici 18 modii cilliginis 6 1b. ordii et 6 1b. aveni.
Item Hartghar, filius domine Gerbordif[s], 18 schepel rogen, 6 1b. 2 schepel
ghersten, 6 lb. aveni.
Item Willekinus Bomgharde et filli 18 schepel rogen, 18 schepel ghersten.
Domina Walburgis de Blusme dabit cum filiis suis Hincekeh) et Hermanno
9 schepel rogen, 9 schepel ghersten.
[f. 3a Rest: 5 cm und f. 3b ganz leer.]
[f. 4a. Hand: H. W.] Anno 1333 in quadragesima presentavi Talen
Wilteres et pueri[s] eorum (Thiderico)') Mathie et Herdero Hinceke*),
2 dromt aveni et 1 dromt ordii; quid inde cresseret, meum esse. Solvit mihi.
Item tenetur mihi 1 pannum ad vestes puerorum suorum 24 ß. — Item
| pescum. — Item tenetur mihi 3 m. d. minus 5 ß; dedi Gerardo!) Boethin,
suo cognato, manet juxta sanctum Clementem?2),
Item teneturm),
Item portavit 3 schepel pisa. Solvi in parata pecunia.
De predictis recepi 10 schepel tritici ad 2 ß.!?7), solvi ei 20 ß.
Item 18 schepel silliginis ad sanctum Michaelem®).
Item sciendum, in vigilia sancti Michaelis tenetur cum antescripta pecunia
3 m. d. sibi concessi, — Item tenetur mihi 1 m. — Dedi ei supra 24 schepel
tritici, quam seminavit supra adventum meum et ad opus meum, quid inde
veniet,
[tem feci scribere 1 Vidimus;: constabat mihi cum aliis literis 4 ß.

e) Abkürzung: Johe mit Strich darüber. Da Hermann Warendorp aber Eigennamen
auch sonst durch Suspension kürzt — namentlich Hinceke — so ist hier die Lesung
Johannes berechtigt.
f Hi. —
g) Korrigiert aus talentorum. Das Folgende: 2 schepel übergeschrieben.
h) Wieder: Hi.
1) Durchgestrichen und offenbar ungültig,
k) Hi.
I) G mit Abkürzungszeichen für er,
m) Schluß des Satzes fehlt.
n) Bis hierhin ist die Seite durchgestrichen.
        <pb n="194" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 197

Item misi domino Vickoni Bulowen!?®) 2 stoveken vini. Constat 5 ß.
item pro aliis expensis intus et extra 10 ß.
item dedi dictam dominam Talen Wiltardes 1 Ib. d. Lub., pro quibus
dicit mihi ordinare ordium 10 schepel***).
(Rest der Seite — 8 cm — leer; desgleichen f. 4 b. ganz. ]
ff, 5a. Hand: H. W.] Anno dni. 1333 ad sanctum Michaelem.
Item Ludekinus filius dni. Thoderici solvit mihi 18 schepel silliginis.
Iinde retenetur mihi 1 m. d. — Item tenetur mihi 3 m. d. Dicti 4 m. d.
tenetur mihi solvere ad sanctum Michaelem proximo futuro cum silligine,
quam seminavit supra adventum meum, Seminavit supra adventum meum°),
[7 cm Abstand.]
Item Hinceker) portavit 18 schepel silliginis.
Item Hinceke retenetur mihi 5 m. d. supra cilliginem. Seminavit supra
adventum meum, quid inde pervenerit supra duo frustra. Sed 1 m. est de
antiquo.
Item concessi Hinceken 6 m. d. Pro quibus Detlivus Scrodere mihi satis-Faciat
 ad festum sancti Michaelis. Testes: Johannes de Clingenberghe. Holt.
"2 cm Abstand.]
Item Ludekinus Bomgarde portavit 9 schepel silliginis.
Item presentavi dicto Ludekino unam vaccam. Anno dni. 1333. Qui[d]
inde pervenerit, est’ad opus meum et suum. Et in quolibet festo sancti
Michaelis 6 ß. d. Lub. in Lubeke mihi inde tenetur,
{f. 5b. Hand: H. W.] Anno 1334 post assumtionem.
Hinceke tenetur de anno preterito tres m. Item unam m. Item 4. Pro ipsis
2 frusta cilliginis !®°).
Anno dni. 1334 ante nativitatem domine nostre 8 dies tenetur mihi Hinceke
et Nicolaus suus swagerus 6 ß. Item 16 ß., 1 vliccarnium porcorum, 6 modisa)
zilliginis.
Solvit pro vlec 1 verkin.
Item Hinceke tenetur mihi cum Grutstaken 4 lb. avene. Item 2 lb. ordii.
‘5 cm Abstand.]
{tem Hinceke et Nicolaus portaverunt 20 modis ordium.
Item 3 modis tritici. Itemr) 4 schepel tritici per dominam Wilterdes.
Item per Luderum Parvum famulum meum 6 modis ordii.
Item 5 modis cilliginis. — Item Hinceke misit mihi 14 modis avene, et
‘2 modis cilliginis,
Anno dni. 1335.
Item tenetur mihi 4 modis avene; 2 1b. ordii.

9) Hier bricht der Satz ab.
p) Hier: Hike, Später wieder: Hi.
q) „modis‘‘ hier und weiterhin stets für „‚modios‘ oder „‚modiis‘,
r) Der Rest des Absatzes späterer Zusatz.
        <pb n="195" />
        38

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Inde Hinceke solvit per Luderum 13 schepel ordii. Item 12 schepel avene.
Item 13 modis avene.
Item Grutstake dedit 14 schepel ordii. Grutstake 13 modis ordii. Item
2 dromet avene.
{f. 6a. Hand: H. W.] Item Tale Wilterdes tenetur 16 ulnas panni ad 3 ß
2 d. Summa: 3 m. 32 d.
Item Tale Wilterdes tenetur de anno preterito 1 m. 10 schepel ordii ter
haven sat. — Item tenetur 3 m. d. — Item 6 schepel avene tenetur halven!®).
Recepi 11 schepel. — Item tenetur de isto anno 6 modis cilliginis, 1 vlic®).
!tem recepi 28 schepel triticit).
Item 6 modis ordii. — Item portavit 9 modis ordii.
!tem concessi sibi 4 m.*).
Item portavit 6 modis cilliginis. — Item 10 modis cilliginis. — Et solvil
suprascriptos. — 11 modis aveni tenetur halven.
Item misit mihi per Ludekonem 10 schepel ordii. Item 10 schepel.
2 cm Abstand.]
Item anno dni. 1336 tenetur adhuc 3 m. et 32 d. de 16 suprascriptos ulnas
peperen, et pacht. Totum de tribus annis.
[8 cm Abstand.]
f. 6b. Hand: H. W.] Item Ludekinus filius Thiderici tenetur de anno
preterito 4 m. d. pro I stucke landes cilliginis.
Anno dni. 1334 die sancti Clementis!®) tenetur Ludekinus infrascripta:
De isto anno tenetur 4 ß. sibi concessi. Item tenetur 12 ß. Item concessi
Ludekino 2 m. Summa: 3 m. mihi tenetur supra tritico.
Item Ludekinus portavit hic 25 schepel tritici, pro quibus dedi sibi 2 m. d
paratos, sicut emitur in forot).
[1 cm Abstand.]
Item recepi a Ludekino 4 Ib. ordii cum 5 modis. — Item 43} Ib. aveni
item 1 1b. aveni. — Item 18 modis cilliginis; 10 modis cilliginis.
[3 cm Abstand.]
Item concessi Ludekino ad medium seminem 3 1b. modis avene. — Item
2 Ib. boni ordii. Solvit primo 6 1b. credo. — Item solvit 2} 1b. ordii. —
Item 6 modis ordii.
"Der Rest der Seite — 12 cm — ist leer.]
"f. 7a. Hand: H. W.)
1334. Item Ludekin Bomgarde de anno preterito de vacca 6 ß. Item 8 ß
sibi concessi. — Item tenetur devacca isto anno 3 ß.
"1 cm Abstand.,]
Item tenetur mihi de isto anno 4 ß. Summa, que tenetur, 14 ß., 16 mate
cilliginis. Pro his debet portare. Recepi 11 modis.
s) Der ganze Absatz ist durchgestrichen.
t) Durchgestrichen.
        <pb n="196" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

IL

item tenetur mihi 24 ß Lub.
Item misit mihi 9 modis ordii, 9 modis cilliginis.
Item tenetur mihi 16 ulnas panni ad 3 ß. 2 d. Summa: 3 m. 32 d“).
Sic Bomgarde tenetur 24 ß. suprascriptas.
2 cm Abstand.]
{tem Bomgarde tenetur mihi 3 Ib. avene et 3 schepel ordii. Inde solvit
{ 1b. avene. — Solvit primo 6 schepel tritici. — Item solvit 2 1b. ordii. —
item 1 1b. ordii per Ludekinum.
[Der Rest der Seite — 12 cm — ist leer.]
ff. 7 b. Hand: H. W.]
1334. Item Hermannus Blusme tenetur mihi pagtum. — Item 25 anno
pagtumv). — Item 7 ulnas de Ordenburgensi, ulna 5 ß.
"Rest der Seite — 21 cm — leer; desgleichen f. 8, f. 9 und f. 10 a.]

[H1.]
f. 13 b. umgekehrte Beschriftung. Hand: H. W.] Anno domini 1331 post
Dascam.
Sciendum quod Johannes meus swagerus tenetur mihi 6} m. Item
-elinquo sibi et uxori mee 53 pannos yres.
Item misi Got Albo 19 yres, ut mihi vendat.
[tem relinquo 20 m. d. uxori mee cum 18 florenis.
2} cm Abstand ]w).
ff. 12 b. umg. Beschr. Hand: J. C.]
De prescriptis pannis yriscensibus, quas Hermannus Warendorp, dum de
Lubeke versus Flandriam recessit, dimisit in Lubeke, Hermannus de Brema
tenetur in primo tres m. d. minus 4 ß. de uno panno yrisch et persolvit et
uxor Hermanni sustulit.
Dominus Hermannus de Brode tenetur tres m. d. minus 4 ß. pro uno
panno yrisch et persolvit et uxor Hermanni sustulit.
Item unus de Colberg tenetur 5 m. minus 4 ß. pro duobus pannis yrisch
at Dersolvit et uxor Hermanni sustulit.

u) Durchgestrichen, entweder war die Buchung nicht hierher gehörig, sondern gehörte
auf das für Tale Wilterdes bestimmte Blatt, wo sich f. 6 derselbe Eintrag mit gleichen
Mengen- und Preisangaben befindet, oder er wurde sehr bald bezahlt. Das erstere ist das
wahrscheinliche. Nach Vornahme der Korrektur bemerkt dann Warendorp: .,Sic Bomzarde
 tenetur 24 ß suprascriptos.““
v) Der letzte Passus ist übergeschrieben. Es muß offenbar „35“, nicht „25“ heißen.
w) Von hier an beginnen spätere, mit den Notizen auf der Umschlagseite zusammennängende
 Notizen. Sie sind am Ende der Wiedergabe der Umschlagseiten abgedruckt,
um den ursprünglichen Zusammenhang nicht zu zerreißen. Die späteren Notizen bedecken
mit Lücken — den Rest von f. 13. a und b.
        <pb n="197" />
        200 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

De ista pecunia uxor sua erogavit 10 ß. pro ollis. Item 174 ß. pro torf et
4 ß. pro torf et 8 ß. koko.
Ludolfus de monte tenetur 36 ß. pro uno yrisch et persolvit et uxor
Hermanni recepit. Item prescriptus Ludolfus de monte persolvit uxorij
Hermanni 4 m. d. cum 3 ß., in quibus prescriptus Ludolfus predicto Hermanno,
 dum de Lubeke recessit, tenebatur. '
Ludolfus de monte duxit secum ad sendeve ex parte Hermanni Warendorp
13 pannos yrisch versus Scone. Datum 31 in die Viti.
Gertrudis episcopissa tenetur tres m. d. pro uno panno yrisch et persolvit
et uxor Hermanni sustulit.
Hand: H. W.] Summa de predictis: uxor recepit 19 m. 5 ß. lub. d.*)18),
„Hand: J. C.]y) De ista pecunia erogavit 8 m. d. [4 cm Lücke] pro uno
pram ligni, et fertoribus de dicto ligno 7 ß. — Item 40 ß. pro amferis et 7 ß.
pro bislage, — Johannes Clingenberg concessit uxori prescripte Hermanni
5 m. d. De ista pecunia erogavit 27 ß. pro carbonibus, et 11 ß. pro torf.
'f. 12a. umg. Beschr. Hand: J. C.]z). Item uxor prescripti Hermanni
Warendorp tenetur prescripto Johanni Clingenberg 6 m. d. pro kindelber.
Item 6 ß. pro torf. Item tenetur 4 m. d. ad usus ejus. Item 4 m. d. ad usus
ejus. Item 4 m. d. ad usus ejus. Item tenetur tres m. minus 4 ß. pro feno.
Item ipsa tenetur 4 m. d. ad usus ejus. Item tenetur tres m. d. cum 6 ß.
pro 4% tremodiis avene. Item 4 m. d. cum 29 d. pro 6 tremodiis minus
4 modiis avene. Item tenetur 4 m. d. ad usus ejus. Item tenetur 4 m. d. ad
usus ejus. Item 42 ß. pro uno bove. Item 1 m. d. pro 4 centum strumuli.
Item 4 m. d. ad usus ejus.
‚Hand: H. W.] Summa: Johannes concessit 54 m. 4 ß. 5 d. lub. d.a)1%)
4} cm Abstand.]
Anno dni. 1331 tres dies ante s. Martinum concessit mihi Johannes Clinzgenberg,
 meus swagerus, 20 m. d. lub. —- Item 5 asseres, 4 blekes ligna, de
latten 5 tenior Johanni. — Item 20 m. tenior Johanni. — Summa quam
tenior Johanni meo swagero in die s. Thome apostoli: 94 m. 4 ß. 5 d. lub. d.,
amnibus deletis antescriptis!®®). — Computo supra pannos inter se et me”).
Item tenior sibi 5 ß. groß. Dedit Johanni Minnowen?!®) ex parte mea.
Defalcavi.
f. 11a. umg. Beschr, Hand: H. W.]
Anno dni. 1331 post nativitatem dni. nri. recepi a Hinrico Oldenvere1?”

x) Späterer Zusatz.
y) Nach der Tinte zu urteilen von hier bis Ende der Seite spätere Einträge Clingenbergs.
 .
z) Wieder ursprüngliche Tinte.
a) Späterer Zusatz.
b) Mit Ausnahme der beiden letzten Sätze — von Summa an — ist die ganze Seite
durchgestrichen.
        <pb n="198" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 20]

109 m. 11.8. lub. d., pro quibus Ludolfus de monte reddere debet Bruggis
10 1b. groß. Inde solvi pro Ludolfo:
In primo avunculo dni. Hermanno?®), 25 Ib. lub.
Item Johanni Rufo!®) 50 m.
item Hermanno Rey!“) 4 m.
Item Johanni Minnowen pro 12 ß. groß.: 6 m. et 12 ß.
{tem mihi Hermanno pro 23 ß. groß. de 6 ires: 12 m. et 13 ß. lub.
Item mihi Hermanno pro 5 ß. groß 2 m. 13 ß. lub. d.
Item Ditmaro Holloveren!*) 4 m. d.
Summa de antescriptis expositis: 111 m. 10 ß. lub. d. Sic tenetur Ludolfus
mihi: 31 ß lub. et 7 ires!®),
item 1 Ib. groß, sibi conzessi reddere Thi[derico?]. — Tenetur mihi‘).
I!tem presentavi Wesselino Vorleghendegonde!®) 4 m. d. lub. ex parte
Ludolfi. Mihi scripsit Philippi et Jacobi.
Item Ludolfus tenetur mihi adhuc 7 ires!4%),
Item Ludolfus tenetur mihi 29 argenti!®) de 1 scarlato presentato pro ipso
Brocdorp.
"Rest der Seite — 9 cm — leer.]
f. 10 b. umg. Beschr. Hand: H. W.]
Item Got Albus in Thorum tenetur 19 ires vendere mihi!%),
Item Stengrave!*) tenetur 1 irs 3 m.
Sic obtineo Lubeke invenditos: 33 irs nat. dni. nri.
Item Katerina ancilla nostra tenetur I irs 41 ß. Solvit 21 ß. Sic tenetur 20 ß.
Item Hermannus Warscowe?%) tenetur mihi ad s. Martinum 25 ires ad
38 8. Summa: 59 m. 6 ß. d.
2} cm Abstand.]
De antescriptis 19 ires Got Albo missis et 13, [quos] Ludolfus de monte
;ecum duxit'*®), recepi in primo a Ludolfo de 6, [quos] vendidit, 23 ß. groß.
"2 cm Abstand.]
Item 2 misi in paccam[?] Johanni[s?] Clingenberch Everard[o?] Holseten’®°)
 anno dni. 1332 post s. Johannem latine portafsic], ut mihi vendet.
"Rest der S. — 9 cm —- leer. 1

[IV.]
‚Umschlagblatt; Vorderblatt a. Hand: H. W.] Anno dni. 1333.
Item dedi uxori 10 m. florenos parvos ad superplicium!®), — Item ad
domum nostram Thidericod) de Revele pro bisclaghe et waghenschot,
parando [?] colekameren et alia 6 m. 5 ß. Lub.?®2),
Item pro glasevinsteren in cellario 9 ß. — Item pro alios glasevinsteren
preparandos ubicumque 5 ß. Item 4 d.
c) Späterer Nachtrag in anderer Tinte.
d) Da Warendoro die Eigennamen durch Suspension kürzt. ist der Casus zweifelhaft.
        <pb n="199" />
        202 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Item sparen et borden et blekesholt et preparando gocen et cellarios et
calsiden et zant et aliud lingnum in curia husdoc®). — Item pro hofwordinge
stig zant et alla 4 m. d., et credo 3 ß.
Item Wedekinus Clingenberch, meus swagerus, tenetur mihi, cum recessit,
10 m. d. anno dni. 1332 primo die quadragesime.
Item pro holtscur et dacsten et mursten, kalc et bisclage cum treppen ad
cellarios ante ostium. — Item pro brugen ante ostium. — Summa: 4} m.?).
Summa de predictis exposui 658) m. d. 3 ß.1®3),
Item presentavi uxori mee 5 m. d. ad opus Talen!#%),
Item pro parando stig et worden curiam et pro sten et zant circa 2 m.*).
Item recepi a avunculo 30 m. d. Inde presentavi item 5 m. pro Tale!®%),
Dei) prescriptis presentavi uxori mee ad opus Talen, est in claustro
monialiam sancti Johannis, in primo + m. — Item 15 m. d. Summa exposui
uxori mee ad opus Talen 25 m.
Item exposui pro ipsa uxori mee 13 m. pro vino et species pan*) et alia
sibi necessaria. Summa 48 m. d., et absque antescriptas 10 m. pro necessaria
domi, ut prescriptum est. Item 1 m. d.
Summa de antescriptis exposui absque 40 m.: 69 m. 3 ß.
Item dedi pro Talen Mar’) 25 m. d. pro dinst suum et alia necessaria.
Item dedi pro Talen Mar uxori mee 10 m. d.‘ Summa de predictis absque)
50 m., [quas] Wedekinus mihi tenetur, summa: 104 m. d. pro Talen et domo
3 ß. d.
[Umschlagblatt: Vorderblatt b. Hand: H. W.]
Item presentavi uxori mee ante recessum 10 m. d. in parata pecunia.
2 cm Abstand.)
!tem ego recepi ad opus nostrum, Wedekini et uxoris!®®), per Hermannum
Wittenborch ex parte Hemmoldi de Plesce 30 m. d. — Item de pignore unius
brece recepi 4} m. d.
Item de boda supra forum!®) 13 ß.
Item recepi marcam a debita Gerardi Langenramen, quia tenetur dominc
me0!57) ad opus uxoris mee et fratribus suis 6 m. d. minus 19 d. Lub.
Item 5 m. et 11 ß., credo minus 4 d., ego Hermannus recepi a Clingenberch.
‚2 cm Abstand.]
Item de predictis exposui pro 8 ulnas albi scarlati Johanni Clingenberch
4 m. Pro 2 ulnas 10 ß. Lub. d.

e) Die letzten drei Buchstaben nicht ganz sicher,
f) Ursprünglich: 33.
g) Korrigiert. -
h) Diese Zeile ist durchgestrichen.
i) Verlöscht. ;
k) Soll wohl heißen: Tuch.
I) Marquardi? oder auch: matertera, was bei der von H. W. beliebten Willkürlichkeit
m Abkürzen nicht ganz ausgeschlossen ist.
m) Verlöscht.
        <pb n="200" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

-.£8
7

A

Item dedi domino Brunoni pro muren ad spiker 5 m. d.
Item pro sago albo 3 m. 4 ß. d. pro Talen.
‘1 cm Abstand.]
item pro panno grisio tenue! 20 ß. minus 2 d. lub. pro Talen.
‘1 cm Abstand.]
{item exposui 2 m. d. ad expensas Talen.
Item pro 14 ulnas grisei panni 16 ß. d. 4 d.
Item dedi uxori mee ad expensas Talen 3 m. d,
Item 2 m. d. ad choronam suam.
Item presentavi uxori ad Pascam 2 m. d, ad expensas.
{tem in die s. Margarite exposui 3 m. d. ad expensas Talen.
Anno dni. 1336 die s. Michaelis exposui Talen 5 m. d.
"1 cm Abstand.]
item exposui pro remen et knarholt pro sparren et latten pro 2 Miille]
lac[s]ten et 1 [M] murste[n], pro 1} mont kalkes et pro magistris operando
zt hert [?]. Summa 13 m.
Pro scot Wedekin 8 m."). Pro scot 74 m. Item 8 m. Item 8 m.
[Item Wedekinus recepit a Langeramen 8 m., et de boda supra forum.
Summa exposui 35 m. 26 d. de ista pagina°®).
[Umschlagblatt: Hinterblatt b., umg. Beschriftung, Hand: J. C.)
De ista pecunia non magis invenimus?®9),
‚Hand: H. W.]
Summa, quam Johannes et Greite [?] exposuerunt, de predictis 6% m.
20 m. d. Ipsis dimisi 23 m. 12 ß. 9 d.”).
"Rest der S. — 20 cm — leer.]
[Umschlagblatt: Hinterblatt a, umg. Beschr., Hand: J. C.]
De pecunia, quam Johannes, famulus Hermanni Warendorp, ex parte
Ludolfi de monte sustulit de 7 last ciliginis et de 6} last ordei, erogavit
fertoribus et pro mekelerdie 12 ß. — Item 154 m. d. Johanni Holt!®%). —
item 23 m. d. dicto Johanni Holt.
"36 cm Abstand.]
Hand: H. W.; Beschr. entgegengesetzt.]
item Gisele presentavit mihi 14 m. d. lub. Inde reddidi sibi 4 m. Sic tenior
sibi 10 m. d, lub. — Solvia) ei per Bernardum Oldenborch?!®),
[Spätere Einträge auf f. 13 b. Umg. Beschr. Hand: H. W.1!%) Sciendum
jJuod omnibus deletis tenior avunculo, cum recessi, 92} m. d. omnia soluta.
— Ad Pascam item pro 2 sorcosia parchin!®) et Petri"). — Solvi per Thiderin)
 Dieser Passus durchgestrichen.
0) Dieser Satz ist mit anderer Tinte eingetragen, bevor die Eintragungen über den
Schoß erfolgten.
p) Aller Text auf der Seite durchgestrichen.
q) Der Rest des Absatzes späterer Zusatz.
r) Hier bricht der Sat7 ah
        <pb n="201" />
        204 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

cum Revele*®) 50 m. — Per Egardum Dame 10 m. — Item per Thidericum
Revele 12 m. — Item 30 m. pro pueris Clingenberchs).
Item ego Hermannus recepi a Hassoni Parsowen!*) 50 m. d. ad opus
puerorum. Deinde uxor mea debet habere 10 parvos florenos; reliquas nos
omnes. Presentavi Wedekino meo swagero 40 m. d.
2 cm Abstand.]
[tem recepi anno dni. 1336 40 m. d. a Passowe per [?] Vike Oldenborch
"5 cm Abstand.)
[temt) presentavi Wedekino meo swagero 30 m. d. lub. item 10 m.
[tem Thiderico de Revele 6 m. 5 ß. d. presentavi: exposuit pro bisclage.
Scripsi alibi!®),
[Spätere Einträge auf f. 13 a. Umg. Beschr. Hand: H. W.] Summa, quam
recepi cum Hassen Passowe, Langeramen, Wittenborch, et 30 m. defalcavi
avunculo. Summa: 116 m. 14 ß. 1d.
2 cm Abstand.]
Summa, [quam] exposui pro domo et pro Talen diversa 139 m. 5 ß.
104 cm Abstand.]
Item Wedekinus Johannes tenetur mihi de scote 23} m. d. expensas.
[2 cm Abstand.]
Item a Hosoni 50 m. d. Inde Wedekinus recepit 40 m. et Margarete!%)
aliud.
Item a Hassoni 40 m. d. Inde tenetur mihi 13 m, et tertiam partem de
5 m. d. — Item tertiam partem de 8 m. — Wedekinus recepit a Langeramen.

s) Die Auflösungen ‚per‘ und ‚pro‘ bleiben zweifelhaft. Auch hier macht es sich
unangenehm bemerkbar, daß H. W. die Eigennamen durch Suspension, also ohne Flexion
kürzt, und daß er die Casus durcheinanderwirft. — Bis hierhin ist der gesamte Text der
Seite durchgestrichen.
t) Von hier an der Rest der Seite durchgestrichen.

. . ANMERKUNGEN ZU VI:
DAS ÄLTESTE ERHALTENE DEUTSCHE KAUFMANNSBÜCHLE IN

1) Carl Mollwo, Das Handlungsbuch von Hermann und Johann Wittenborg, Leipzig
1901, S. XXXVIIIf. — Dies Mollwosche Urteil über das vorliegende Büchlein ist weiterhin
 übernommen worden (z. B.: Heinr. Sieveking, Schmollers Jb. 25, S. 1492; B. Penndorf,
 Gesch. der Buchhaltung in Deutschland, 1903, S. 3 Anm. 2) und hat dadurch
einen Einfluß auf die Beurteilung der älteren Handlungsbücher überhaupt gewonnen
2) Im Text habe ich den Wechsel der Hände jedesmal angegeben.
3) Was hier und da das Verständnis erschwert. — Die sonderbaren Casusbildungen
usw. Hermanns gibt der Druck unverfälscht wieder.
% Vgl. auch unten die Ausführungen über Kaufmann und Schriftlichkeit: S. 218ff. —
Übrigens enthält das Kaufmannsbüchlein auch eine größere Zahl interessanter deutscher
Worte, namentlich im Zusammenhang mit der Anführung der Ausgaben für den Neubau
in der Mengstraße.
        <pb n="202" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 205

5) Der Stammbaum Warendorps, von dem ich hier nur einen kleinen Auszug gebe,
beruht durchaus auf der Verarbeitung der primären Quellen, namentlich der Stadtbücher
ınd Testamente, Wenn sich auch die Filiationen weiter rückwärts nicht mehr feststellen
lassen, so möchte ich doch nicht zweifeln, daß der Giselbert de Warendorp des Freibriefs
Friedrichs I. vom Jahre 1188 in die Ahnen gehören wird, und daß dieser Giselbert wiederum
mit den Gründungsunternehmern blutmäßig in Zusammenhang steht. Vgl. dazu unten
die Ausführungen über die Grundbesitzverhältnisse der Familie, insbesondere Anm. 26.
®) Die Tatsache, daß die Mutter unseres Hermann Warendorp eine Schwester des
Hermann de Warendorp senior ist, spricht deutlich für die blutmäßige Verschiedenheit
der beiden Familien, die auch durch verschiedene Wappenführung bestätigt wird.
’) Nicht Mengstr. 9, wie E. F. Fehling, Lübeckische Ratslinie, 1925, Nr. 345 angibt:
9 ist die alte Nummer vor 1880. — Zu der bei Fehling angegebenen Jahreszahl 1346 vgl.
unten Anm, 155.
®) Nach dem Testament Hinrichs von 1380 (s. oben S. 184f.) hatte Hinrich pueri,
1407 wird aber nur noch sein Sohn Hermann erwähnt.
®) Vgl. einstweilen: F. Rörig, Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit
 der Stadt, oben S. 133ff.
©») O.St.B. 1327, Jacobi op. — Die litera patens des Rigaer Rats, deren Inhalt im
0.St.B. mitgeteilt ist, ist nicht erhalten. Der in ihr erwähnte Gottschalk ist der Sohn
Brunos, also der Neffe unseres Hermann. Er ist 1327 angesehener Kaufmann — Niederstadtbuch!
 — und von 1344 bis zu seinem 1365 erfolgten Tode Ratsherr. — Um den 1327
bereits als Ratsherr fungierenden Gottschalk de W. senior kann es sich hier nicht handeln,
da die Bezeichnung dominus fehlt, dieser Gottschalk auch aus einer andern — der dritten
— Warendorpfamilie stammt.
1") Vgl. oben S. 141..
1?) Niederstadtbuch 1346, Egidii, Vgl. 1347, octava b. Martini.
'9) Volquinus Wichar de Warendorp tenetur dno. Hermanno Warendorp 18 m, d. Joh,
baptiste. 1342, Misericordia dni.
14) Niederstadtbuch 1345, Marie Magdalene, und 1347, assumptionis Marie.
!S) Näheres darüber später.
6) K. Kunze, Hanseakten aus England, Nr. 97; H. U. B. II, S. 337, Nr. 2.
#7) Vgl. Anm. 43 u. Anm. 152 (Tiderich von Reval).
1) K. Kunze, a. a. O. Nr. 109 (1339); S. 357 (1340); H. U. B. II, S.338, Nr. 15u. 17
(1338, 1339): Licenzen mit Godeke von Reval für 200 und 500 Sack Wolle.
9) Niederstadtbuch, Bd. I, f. 5 b.
0) Niederstadtbuch, Bd. I, f. 6 b.
4) L.U.B. IT, Nr. 1077.
”) Niederstadtbuch, Bd. I, f. 6 b.
3) Vielleicht ist dieser Hinrich identisch mit dem oben als Setzschiffer Warendorps
arwähnten Hinrich juvenis de Warendorp. .
4) Diese 4 Notizen entstammen dem societates-Register des ältesten erhaltenen Niederstadtbuchs.
 Es sind die Nummern 192, 193, 197 und 230 (f. 38a, 38b, 41 a).
®) Ich nähere mich hier Anschauungen, wie sie, allerdings unter heftigem Widerspruch,
F, Keutgen 1906 geäußert hat. (Vtjschr. f. S. u. W. G. Bd. IV, S. 506). — Eingehender
werde ich später auf diese Fragen eingehen. Zu polemischen Auseinandersetzungen ist
hier nicht der Ort.
%a) W. Sombart, Kapitalismus, 4. Aufl. Bd. I, S. 301 und 285f, — Vgl. dazu die
treffenden Ausführungen von W. H. Edwards, Gött, Gel. Anz., 1918, S. 35f. —— Meine
eigenen Untersuchungen über die Lübecker Handelsgesellschaften, welche die Gesamtheit
der Eintragungen des Societätsregisters in Zusammenhang mit denen des übrigen Niederstadtbuchs
 berücksichtigen, muß ich für mein Lübeckbuch zurückstellen. Vgl. einstweilen
auch oben S. 134.
        <pb n="203" />
        206

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

2) Es war die südlichste der 5 Kerzengießerbuden, 1294 besitzt sie Bruno (0.St.B. ı
217, 5); 1345 heißt es von ihr, als Brunos Kinder sie besitzen: „que hereditata fuit
super ipsos ab antiquo eorum avo‘ (O.St.B. 1345 Martini.), also ein Hinweis über
ihren Großvater Reinfried noch zurück. — Über die wirtschaftliche und soziale Bedeutung
des Besitzes von Marktbuden vgl. meinen ‚„‚Markt von Lübeck‘. — Auch der Besitz von
mehreren ‚alten Wortzinsen‘‘ in Brunos Hand weist auf den Zusammenhang unserer
Warendorp mit den Gründerfamilien.
27) Es war die „elrenestove‘“ an der Obertrave bei der kleinen Petersgrube. — Über die
Badstuben als bevorzugtes Eigentum der alten Familie werde ich später nähere Angaben
machen.
28) Noch 1290, als Reinfried bereits gestorben ist, wird er als Anlieger des Hauses
Mengstraße 16 genannt (O.St.B. I 118, 1); 1310 sein Sohn Bruno (0.St.B. IT 8, b). Als
1347 Brunos Kinder das Haus verkaufen, wird es ausdrücklich als Wohnhaus ihres Vaters
dezeichnet.
%®) Schröder, Hs. Joh.-Quartier Nr. 116. — 1328 wird Hermann de Warendorp als
morans in platea carnificum bezeichnet. Schröder ebenda S. 551. — Über die Identität
dieses Hermann mit dem unseren kann kein Zweifel bestehen; 1333 ist durch Stadtbucheintrag
 belegt, daß Hermannus de Warendorpe, frater domini Brunonis (also der
unsere) Buden kauft prope bodas ejusdem Hermanni; damit ist aber auf den Eintrag
verwiesen, der Hermann als morans in platea carnificum bezeichnet (Schröder
ebenda S. 550).
30) Vgl. unten Anm. 155.
31) Glasfenster sind für das beginnende 14. Jahrhundert ein seltenes und nur in wohlnabenden
 Bürgerhäusern verwendetes Material. Vgl. M. Heyne, Das deutsche Wohnungswesen,
 Bd, I, S. 234ff.
3) Über den Zweck dieser durch Glasfenster geschmückten Kelleranlagen mit „Kellerhals“
 — auch ostium genannt — vgl. M. Heynea. a. O. S. 206. — Vgl. auch R. Struck.
Das bürgerliche Wohnhaus in Lübeck, Bd. I, S. 26ff.
33) Schröder, Hs. Jacobi-Quartier S. 321. — 1340 verkauft es sein Sohn Hinrich.
3M) Schröder, Hs. Marien-Quartier S. 139.
35) Schröder, Hs. Johannis-Quartier S. 550. — Es handelt sich um 5 Buden „„An der
Mauer“ zwischen Weber- und Stavenstraße. Das Eckgrundstück Weberstraße — An
der Mauer war bereits 1328 in den Besitz Hermanns gelangt. Schröder, ebenda S. 551.
Die 1333 erworbenen Buden wurden noch im selben Jahre an Hinrich Dartzowe weiter
veräußert, das Eckgrundstück blieb noch weiterhin im Besitz Hermanns, bis es 1340 sein
Sohn Hinrich verkauft, O.St.B. 1340, Michaelis. Hinrich (Hinzeke) Warendorp behielt
sich dabei eine Rente von 2 m. vor, im Wertverhältnis von 5°/,. — Die Geschichte dieses
und des in Anmerkung 33 genannten Grundstücks in der Königstraße ist für die Warendorpsche
 Familiengeschichte deshalb von Bedeutung, weil sie beide den unzweideutigen
Beweis erbringen, daß unser Hermann auch einen älteren Sohn Hinrich hatte, vermutlich
sein erster Sohn aus erster Ehe. 1332 war dieser Hinrich bereits erwachsen, da er damals
als Vertreter seines Vaters für den Empfang einer Rente aus Nienhagen genannt wird.
Vgl. unten Anm. 96. Er muß von seinen Geschwistern abgeteilt worden sein, spätestens
deim Eingehen der zweiten Ehe seines Vaters. Vielleicht hat er 1340 seine beiden Grundstücke
 verkauft, um ins Ausland zu gehen; vielleicht ist er damals gestorben. Darauf
weist hin, daß der erste Sohn aus Hermanns zweiter Ehe abermals den Namen Hinrich
erhält, offenbar zum Andenken an den kurz vorher verstorbenen oder zum mindesten
nicht mehr anwesenden älteren Hinrich. — Nicht im Widerspruch hierzu steht, daß 1348
ein Hinrich Warendorp das Haus Hundestraße 20 verkauft, das 1315 ein Herman de
Warendorp minor, der Vater des Hinrich, gekauft hatte. (Schröder, Hs. Jacobi-Quartier,
 S. 116). Dieser Hermann de Warendorp minor ist nicht mit unserm Hermann
        <pb n="204" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 207

identisch, sondern der Sohn des Hermann de Warendorp senior, also ein Glied einer
anderen Familie der Warendorp.
36) Ebenda, Mar.-Magdalenen-Quartier S. 93.
37) Vgl. oben den Textabdruck, am Anfang bei den Eintragungen über das Getreidezeschäft
 (S. 194 zu Anm. 120).
%) L.U.B. IT, Nr. 696f. — Da Hinrich Michaelis, unseres Hermann zweiter Schwiegervater,
 bereits 1326 verstorben ist — O.St.B. 1326, 1327 passim — so ist bei der Höhe der
ausstehenden Forderungen anzunehmen, daß die Witwe als Kauffrau das Geschäft
weiterführte, und nun durch ihren Schwiegersohn ihre Forderungen eintreiben ließ, der
deshalb zur Hälfte beteiligt wurde. Über einzelne Vermögensteile der zweiten Frau
"Folgen noch später Angaben.
3) Niederstadtbuch 1333, dominica ante Thome: Johannes de Verda tenetur Hermanno
de Warendorpe in 450 m. d. in Pascha, pro quibus sibi suam hereditatem, quam ab ipso
Hermanno comparavit, in epiphania domini coram consulibus impignoravit. Die Verpfändung
 vor dem. Rat fand also Neujahr 1334 statt. Es handelt sich um das frühere
Wohnhaus Hermanns, das Johann de Verda 1333 Thome (O.St.B.) — also unmittelbar
vorher — von Hermann gekauft hatte. Dieser Oberstadtbucheintrag berichtet nur von
dem Verkauf und der Auflassung des Hauses, nicht, wie das sonst häufig ist, auch von
der Begründung einer Rente zugunsten des Verkäufers, als Ersatz für das Restkaufgeld.
Also bereits 1333, nicht erst im 15. Jahrhundert (so Pauli, Zustände I, S. 136, Abhdlgn. IV
5. 104) kommt das Darlehn mit hypothekarischer Sicherheit als Ersatz der Hausrente
vor. — Später hoffe ich nachzuweisen, daß in den 70er und 80er Jahren des 14. Jahrhunderts
 das Darlehn mit hypothekarischer Sicherheit eine ganz verbreitete Einrichtung
in Lübeck ist.
40) Niederstadtbuch 1340, Prisci; 1341, Elisabeth. — Im ganzen handelt es sich um
256% m. 1.
4) Schröder, Hs. Marien-Quartier S. 672.
2) Vgl. oben S. 176.
*3) Zur Verdeutlichung gebe ich einen kurzen Stammbaumauszug:
Wedekin de Revalia
(1315: „„‚quondam“‘ O.St.B. II, S. 211, 4; einmal,
1301, L.U.B. II, Nr. 1032, als Ratsherr erwähnt; sonst nicht dominus)
Tochter Tochter
= Hermann de Warendorp senior johann de Clingenberg
+ 1333 nn A m
Wedekin Tochter Johann
= Hermann de
Warendorp junior
‘4) Im beginnenden 14. Jahrhundert steht eine größere Zahl von Clingenbergfamilien
nebeneinander, darunter auch eine Handwerkerfamilie (Bertold de Clingenberg, pistor.
0.St.B. I, S. 48, 3, 12). Die — etwa 3 — Kaufmannsfamilien des Namens hat man in der
Weise blutmäßig zusammenzuschließen versucht, daß man ihre ältesten nachweisbaren
Glieder als Brüder behandelte. Dafür fehlt das Zeugnis der Quellen. Immerhin dürften
die beiden bedeutendsten dieser Familien, die auch allein im Rate vertreten waren —
das sind die Nachfahren des Vaters unseres Johann, der auch Johann hieß, und Eberhard
Clingenbergs, dessen Sohn der 1356 gestorbene Ratsherr Johann war — in enger Verwandtschaft
 gestanden haben. Diese beiden ersten Johann und Eberhard werden in der Tat
Brüder gewesen sein. Dafür spricht namentlich das gemeinsam geführte Wappen. Noch
heute schmückt es die Grabplatte des als Kaufmann hervorragendsten Gliedes der
Familie, das ist der Ratsherr Johann, Eberhards Sohn. Er war übrigens der erste Clingenerg
 im Rate, während die Clingenberg des 13. Jahrhunderts noch nicht im Rate saßen.
Es kann kein Zweifel sein. daß kaufmännische Tüchtigkeit den ersten Clingenberg in den
        <pb n="205" />
        208 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Rat geführt hat, und Wedekin Clingenberg, der hervorragendere Bruder unseres Johann
und erstes Ratsmitglied der Johannschen Linie, hat auch deutliche Spuren seiner kaufmännischen
 Aktivität hinterlassen. Von dem ersten Ratsherrn Johann war noch der Sohn,
von Wedekin Sohn und Enkel Glieder des Rates. Wedekin, seine beiden Söhne Bertram
und Goswin, sowie seine Enkelkinder Johann und Margarete, führen nun dasselbe Wappen
wie der erste Ratsherr Johann, und darin scheint mir die Berechtigung zu liegen, den
ersten Johann und den ersten Eberhard als Brüder zu betrachten. — Erwähnenswert ist,
daß 1376 von den beiden Söhnen Wedekins der ältere, Bertram, das Familienwappen
im Siegel führt, der jüngere, Goswin, aber „eine Hausmarke‘ (M.U.B. XIX, S. 111,
Nr. 10912). Späterhin aber, 1408, führt der inzwischen längst Ratmann gewordene Goswin
auch das Familienwappen im Siegel (Milde, Lübecker Bürgersiegel, Test. XV, Nr. 93).
%) Auch dieser Stammbaumauszug beruht durchaus auf primären Quellen. Von
Schröders zuverlässiger Hand liegt ein Stammbaum der Clingenberg vor, der sich mit
den hier gemachten Angaben deckt. Aus ihm ist der Eintrag über Margarete, vermählt
mit Godeke Travelmann, entnommen. Schröder bringt auch den Zusammenhang des
ältesten Johann mit den 4 Geschwistern als deren Vater. Es trifft zweifellos zu, wenn ich
auch beim Jahre 1323, das Schröder als Hinweis auf das Oberstadtbuch als Quelle bringt,
einen entsprechenden Eintrag nicht gefunden habe. Der Nachweis ist aber auch indirekt
leicht zu führen: 1. Der älteste Johann hat die Hebungen in Blüssen erworben, die sich
dann unter seinen Kindern forterben. Vgl. unten Anmerkung 125. 2. Das Haus Mengstraße
 12 hatte 1313 der ältere Hermann de Warendorp, der eine Schwiegersohn Wedekins
 de Revalia, an dessen änderen Schwiegersohn, Johann Clingenberg, aufgelassen. Aus
dessen Nachlaß war das Haus zu ? an seinen Sohn Wedekin, zu +} an seine Tochter,
die Ehefrau unsers H. W., gelangt. Vgl. Anm. 155, Hierdurch ist die Generationentolge
sichergestellt, Nach Schröder hatte der ältere Johann Cl. in zweiter Ehe Taleke vam Steen
geheiratet, die also die Mutter unseres Johannes sein kann,
16) M.U.B. 6889.
47) Darüber werde ich später eingehender berichten.
48) M.U.B. 6652.
49) Nachweise in meinem späteren Buche.
50) S. oben S. 177£.
51) M.U.B. 6889.
5) Schröder, Hs. Mar. Magdalenen-Quartier, S. 45 und 47.
53) Niederstadtbuch 1334, Egidii und Lamberti; 1335 Voc. jocunditatis,
5) Wozu wiederum paßt, daß er einmal im O.St.B. „Hintzeke‘“ genannt wird. Vgl. oben
Anm. 35,
55) Niederstadtbuch 1338, Petri et Pauli.
56) Vgl. oben Anm. 35.
57) Darin verfährt er ganz wie sein Vetter, der Ratsherr Wilhelm Warendorp, der auch
von 1350 bis 1358 das Niederstadtbuch nicht benutzte; über die Gründe in meinem späteren
Buche.
58) Niederstadtbuch 1350, Joh. baptiste, 1358, Bartholomei.
59) Johann Paternostermaker ist der Vater des berüchtigten Hinrich Paternostermaker,
des Rädelsführers von 1384. Schon seine Beziehungen zum Sohne unseres Hermann
Warendorp mögen genügen, um die immer noch verbreitete Legende zu beseitigen, als
sei Hinrich Paternostermaker aus Handwerkerkreisen hervorgegangen. ;
60) Nach Frankfurt handelte Johann Paternostermaker, Davon später. Einmal verkaufte
 Hermann Warendorp junior 1 Last Wachs für 400 m 12 ß an Eberhard Schepenstede
 und Bernard Niebur. Gerade dieser Schepenstede stand mit Frankfurt in Beziehungen:
 N.St.B. 1376, Petri et Pauli. |
61) Niederstadtbuch 1360, nat. Mariae „idem Hermannus dicebatur in Westfalia
vinculis mancipatus tunc retentus“.
        <pb n="206" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 209

62) Niederstadtbuch 1364, Clementis pape und 1365, circumcis, dni.
3) St. Arch. Lübeck, Interna Nr, 145. — Hier ist Johann ausdrücklich als senior frater
bezeichnet.
%) Allem Anschein nach sind beide Eltern im Pestjahre 1350 dahingerafft. Jedenfalls
nört man nichts mehr von Hermanns zweiter Frau, während seine Schwiegermutter
Elisabeth erst 1371 von seinem Sohn Hinrich als proximus heres beerbt wird. Dafür
spricht auch folgendes. 1350, omnium sanctorum, ist Hermanns Schwiegermutter im
Alleinbesitz der Häuser Engelsgrube 22/26, die vorher ihr und ihrer Tochter, Hermanns
zweiter Frau, gehörten. Durch den Tod ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes wird
Elisabeth wieder Alleineigentümerin der von ihrem Schwiegersohn neu erbauten Häuser
geworden sein,
%) Es erhalten bei der — vollständigen — Abteilung der Geschwister:
l, Johann und Hermann (aus erster Ehe):
a) das väterliche Wohnhaus Mengstraße 12;
b) das Haus Braunstraße 38, auch aus väterlichem Besitz;
c) die Hälfte von zwei Häusern in der Engelsgrube 22/26, die 1350, omnium
sanctorum, ihres Vaters Schwiegermutter Elisabeth, Witwe des Hinrich
Michaelis, den 4 Kindern überlassen hatte. Das Haus 22 war an die zweite Ehefrau
 unseres Hermann 1348 wegen nichtbezahlter Rente gefallen, das Haus 24/26
1350 aus dem gleichen Grunde, Hermann hatte beide Häuser neu bauen lassen.
(quas quidem duas domus ipse dominus Hermannus adhuc vivens de
novo reedificari fecit). — 1359 von ihrem Bruder Hinrich verkauft;
d) 5 m. wicbelde (aus väterlichem Besitz) „in domo transverso‘“ (weitere Angaben
Jehlen; vermutlich ungültig und ersetzt durch den folgenden Eintrag);
:) 5 m. wicbelde aus domus transversalis in der Fischergrube. (Von den Geschwistern
 gekauft 1350, kathedra Petri). Wert: 1: 16;
I) 4 m. wicbelde (aus väterlichem Besitz) in der Hundestraße. Wert: 1: 20;
g) 15 m. Rente, die ihrem Vater laut literae apertae der Rat von Oldenburg
schuldet. (Vgl. oben, S. 181.)
Hinrich (aus zweiter Ehe):
a) drei Häuser des Hinrich Michael, Sandstraße 22 und Schmiedestraße 10 und 12.
(Diese Häuser gehörten zusammen. 1340 hatte sie Hinrich Michaelis, ein avunzulus
 des verstorbenen Hinrich Michaelis, des Vaters der zweiten Gattin Hermann
Warendorps, von dessen Witwe und Tochter gekauft. Vermutlich waren auf
den drei Häusern 40 m. Rente stehen geblieben, als Restkaufgeld. 1353 hatten
die vier Geschwister die drei Häuser wegen Nichtbezahlung der Rente — 40 m.,
Wert: 1: 20, also 800 m. — die ihrem Vater zustand — offenbar aus der Mitgift
seiner zweiten Frau — vor Gericht prosequiert);
)) den Eckkomplex Beckergrube 97/99 — Untertrave 88/89; domus angularis
cum sex bodis, quam pater suus emit. Vgl. oben S. 180. (Davon verkauft Hinrich
die bodae Untertrave 88/89 1372; das Eckhaus selbst 1372. Die verbleibenden
4 bodae (Beckergrube 97) waren noch bei seinem Tode (1409) vorhanden);
°) 7 (ursprünglich mehr; bei teilweiser Rückzahlung später korrigiert) m. Rente
(aus väterlichem Besitz) bei St. Egidien. Wert: 1:20;
d) Haus in der Engelswiesch, das den drei Brüdern wegen nicht bezahlter Rente
zugefallen war. (Rente: 2 m. wicbelde; 1: 20);
5 m. Rente aus Haus in der Breitenstraße, von den Brüdern gemeinsam gekauft.
 (Wert: 1: 20);
8 m. Rente aus Haus in der Wahmstraße, von den Brüdern gemeinsam gekauft.
 (Wert: 1: 18);
16 m. Rente aus Eckhaus Fegefeuer, von den Brüdern gemeinsam 1354, Fabiani
gekauft. (Wert: 1: 20):
Rörig, Hansische Beiträge.

»
        <pb n="207" />
        210

VI, Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

h) illa bona que pater habuit in villa Blusme, prout litere inde confecte protestantur.

3. Taleke (aus zweiter Ehe): 25 m. Rente ad tempora vite sue possidendas. Nach
ihrem Tode an die nächsten Erben.
0.St.B. 1354, Michaelis.
66) Auch dieser Zweig der Warendorp wurde mehrfach dadurch wider Willen zu
Grundeigentümern, daß die Rentschuldner den Rentgläubigern ihre mit Renten belasteten
 Häuser freiwillig oder gezwungen zur Verfügung stellen, nur um die Verpflichtung,
die Renten zu zahlen, los zu werden, Davon später mehr.
57) Vgl. Anm. 70,
68) O.St.B. 1371 Martini: er erbt die Hälfte der Häuser Engelsgrube 22/24, die damals
ganz in sein Eigentum übergehen, und 2 Renten von je 4 m., im Gesamtwert von 160 m.
— Die Gesamterbschaft muß wesentlich größer gewesen sein.
59) Schröder, Hs. Marien-Quartier S. 619, Marien-Magdalenen- Quartier S. 477.
%) Ebenda Marien-Magdalenen-Quartier S. 451.
7) Ebenda S. 637.
72) Z.B. 1368, 1385, 1394, 1403. — Hs. Namenregister im St. Arch. Lübeck, bearbeite‘
von Prof. Frhr. von Lütgendorff.
7) St. Arch. Lübeck; Testament 1361, Juli 27. — Testamentsvollstrecker: dns. Tidemann
 Warendorp und die Brüder Eberhard und Johann Clingenberg.
74) Vgl. oben S. 189f.
7%) O.St.B. 1371 Nicolai.
2%) Vgl. Frensdorff, Hans. GbIll. Bd. 23, S. 343.
77) St. Arch. Lübeck, Testamente, 1380, September 20. — Testamentsvollstrecker‘
Ritter dns. Johann Tisenhusen, Ratsherr Bruno Warendorp und die Lübecker Bürger
Constantin Schoneke und Godeke Vrese. . .
78) St. Arch. Lübeck, Testamente, 1407, April 1. — Testamentsvollstrecker:; Ratsherr
Goswin Clingenberg, (Lücke), Gottschalk van Wickede und Marquard Vriborge.
79) Ztschr. f. Lüb. Gesch. Bd. V, S. 401, Nr. 53. .
80) Niederstadtbuch 1365, Cantate. — Vgl. auch M.U.B.Nr. 6329 (1343).
83ı) Das geht aus der Randnotiz zu einem Niederstadtbucheintrag des Jahres 1346
hervor. Hier erläßt Eberhard den Löschungsbefehl für eine auf den Namen seines Vaters
lautende Forderung. Drucke: M.U.B. Nr. 6652. Auf den dort abgedruckten dritten Eintrag
 bezieht sich der Vermerk: Everhardus filius suus jussit deleri istud.
82) Niederstadtbuch, 1357, Cosme et Damiani; Simonis et Jude.
83) „„quia unicum denarium non habeam, ad quem respectum habere valeam, deo teste“.
81) Das väterliche Wohnhaus Mengstraße 36 und das Haus Engelsgrube 46/48, das ihm
1354 O.St.B. Scolastica virg. wegen unbezahlter Rentenschuld zugefallen war. (0.St.B
1346, Judica und Martini).
%) Et juravit, quod ad sui necessitatem et debita persolvenda non habeat aliud plane
quidquam.
8) Über den Lübecker Großhändler im frühen 14. Jahrhundert — und einen solchen
hat es trotz der anders eingestellten herrschenden Literatur gegeben — vgl. jetzt unten
S. 217ff.
87) Über diese für das Verständnis unseres Büchleins wichtige Persönlichkeit — sie
steht zu unseren Schwägern sowohl als Kommittent wie als Kommissionär in mancherlei
Beziehungen — habe ich ganz Ausreichendes bisher nicht feststellen können, Herr
Professor Freiherr von Lütgendorff machte mich freundlicherweise auf einen Eintrag
bei Schröder, Hs. Mar.-Magd:-Quartier S. 25 und 27, aufmerksam, aus dem hervorgeht,
daß 1327 Ludolf de monte, burgensis de Brugis, durch seine procuratores die Grundstücke
 Fünfhausen 33 und 34 verkaufen läßt. Vorbesitzer der Häuser war Weßel de
monte: vielleicht hat Luder seinen Wohnsitz nach Brügge verlegt. Ob er aber zur Zeit
        <pb n="208" />
        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 211

unseres Büchleins noch in Brügge wohnte, oder ob er überhaupt mit dem Ludolf de monte
unseres Büchleins identisch ist, scheint mir bei der Art seiner Geschäftsbeziehungen zu
unseren Schwägern nicht recht wahrscheinlich. Wie sollte ein Brügger Bürger dazu
kommen, für einen Lübecker Bürger, der in Flandern Tuche einkauft, diese Tuche als
Kommissionär von Lübeck aus weiter nach Schonen zu vertreiben? Wahrscheinlicher
hat man den Ludolf de monte unseres Büchleins im östlichen Hansegebiet beheimatet
zu denken, wozu auch gerade seine Stellung in dem großen Getreidegeschäft weit besser
passen würde. — Eine liebenswürdige Mitteilung von Herrn Kollegen Herbert Meyer
dürfte diese Vermutung bestätigen: in dem ältesten Stralsunder Stadtbuch kommt ein
Stralsunder Bürger und Ratmann Ludekinus de monte verschiedentlich vor;
allerdings nur bis zum Jahre 1287 (Fabricius, Das älteste Stralsunder Stadtbuch II1,
541; aus dem Eintrag IV, 282 geht nicht ohne weiteres hervor, daß Ludekin damals,
1292, noch lebte). Dieser Ludekin ist um so mehr heranzuziehen, als ihm von mehreren
Personen wegen Nichtbezahlung von Getreidelieferungen Liegenschaften verpfändet
werden. Es handelt sich dabei um folgende Quanten: 20 Faß Asche und 4 Drömt Roggen,
III, 76; 2 Last Roggen, III, 130; } Last Gerste, III, 209; 1 Last Gerste, III, 495; 1 Last
Roggen, III, 534; 2 Last Roggen, III, 541. Allerdings, er selbst kommt nicht als der
Ludekinus de monte des Handlungsbüchleins in Betracht; vermutlich aber sein Sohn
der Enkel. Da in dem zweiten, von 1310 bis 1340 reichenden Stralsunder Stadtbuch kein
Ludekinus de monte begegnet,. ist allerdings mit der Möglichkeit zu rechnen, daß unser
Ludekin zwar mit dem Stralsunder Ratmann des ausgehenden 13. Jahrhunderts blutmäßig
 und seinem Geschäft nach zusammenhängt, aber seinen Wohnsitz vielleicht weiter
östlich ins Baltikum verlegt hat, Hier würden genealogisch-ortsgeschichtliche Forschungen,
 die vom Stralsunder Material auszugehen hätten, gewiß weiter führen; ich selbst
kann sie jetzt nicht anstellen. Wie sehr Stralsund bereits im 13. Jahrhundert ein
üblicher Platz war für Getreideverschiffung im großen, zeigen sehr anschaulich die
Einträge Fabricius I, 81 und VI, 91. — Von weiterem Vorkommen des Namens ‚„‚de monte‘‘
im Ostseegebiet erwähne ich für das 14. Jahrhundert hier nur Wisby: Zs. f. Lüb. Gesch.,
Bd. 7, S. 11, Nr. 66.
8) Ich bediene mich von hier an stets der Abkürzungen H. W. und ].C. für die beiden
Schwäger.
89) Damit sind die Getreideposten, über die J.C. als Kommissionär Ludolfs de monte
zu verfügen hatte, noch nicht erschöpft. Auf der hinteren Umschlagseite unseres Büchleins
macht H. W. noch eine Notiz über 13} weitere Last Getreide. S. oben, S. 203. — Schon
hier möchte ich meine Zweifel gegen die in der Literatur übliche (z. B. Joh. Hansen,
Beiträge zur Geschichte des Getreidehandels und der Getreidehandelspolitik Lübecks,
S. 1 u. 5) geringe Wertung des lübisch-hansischen Getreidehandels aussprechen. Die
Angaben unseres Büchleins sprechen jedenfalls für einen nicht unbedeutenden Getreidenandel,
 der auf Lübeck hinzielte. Vgl. auch unten, S. 235, Anm, 7.
%) Die übrigen Einträge auf f, 13 sind spätere Eintragungen; ursprünglich folgen das,
was H. W. 1331 post Pascam im Sinne des oben Ausgeführten eintrug, und die weiteren
Eintragungen aus dem Tuchverkauf von J. C’s. Hand unmittelbar aufeinander.
2) Juni 15.
%) Die Rechnung stimmt: von den 53 Stück, die H. W. dem J.C. in Lübeck hinterließ,
hatte der letztere 6 Stück verkauft; H. W. selbst 1; 13 weitere waren an Ludolf de monte
als sendeve Gut gegangen. Also: 53 — 20 = 33 Stück.
%) Es ist möglich, daß eine besondere urkundliche Vollmacht in der Form der litera
nemorialis vorlag, durch die der eine Schwager dem andern generelle Vertretungsbefugnis
übertrug. Solche sind mehrfach erhalten, z. B. St. A. Lübeck, Interna 185c (1356, Mai 22);
Interna Appendix Nr. 11 (1352, Mai 26). In der Regel beschränken sich aber diese Vollmachten
 auf Umschriften im Stadtbuch für Grundstücke und Renten.
%) S. Anm. 125.
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        212 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

%) Späterhin hat sich das Verhältnis allerdings geändert. Bei der Auseinandersetzung
zwischen den Kindern Hermanns vom Jahre 1354 gehen die ‚„„bona, que pater habuit in
Blusme‘“ als Hermanns Eigentum an seinen jüngsten Sohn Hinrich über. (Vgl. Anm. 65
unter 2h). Derselbe Sohn Hinrich kann 1361 über dasselbe Objekt testieren. (Vgl. oben
S. 184.) In seinen späteren Testamenten hören wir allerdings von den bona in Blusme
nichts mehr; sie waren 1376 verkauft worden. Aber nicht, wie man annehmen sollte,
von Hinrich Warendorp, sondern von den beiden Söhnen des Ratsherrn Wedekin Clingen-Derg,
 des Bruders unseres Johann. (Vgl. unten Anm. 125). Der Fall liegt hier vermutlich
so: im Verhältnis nach außen galten auch weiterhin die Clingenberg als die Eigentümer
der einst von dem älteren Johann gekauften Hebungen in Blusme. Anders sah es im
Innenverhältnis aus. Die 1354 erwähnten ‚litere inde confecte‘‘ werden sich auf die
Regelung dieses Innenverhältnisses bezogen haben; ihr Inhalt wird gewesen sein, daß
trotz der Angaben der Kaufurkunden die bona in Blusme in Zukunft Eigentum
Hermann Warendorps sein sollten. Eine solche Discrepanz zwischen den Angaben der
offiziellen Kaufurkunden und den tatsächlichen Besitzverhältnissen kommt nicht selten
vor. Aus den gedruckten Quellen erwähne ich hier als Beispiele: L.U.B. IV, S. 312 (1376,
März 23.) u. Rehme, Ztschr. f. Handelsrecht, Bd. 42, S. 398, Nr. 17. (1316). Wann der
tatsächliche Übergang auf H. W. erfolgt ist, ist nicht festzustellen. Vielleicht schon
während der Zeit, in der er seine Eintragungen über Blüssen in unser Büchlein vornahm.
So könnten die ‚,‚alie litere‘, von denen das Büchlein berichtet (vgl. unten im Text) auf
jene Urkunde bezogen werden, durch welche das Innenverhältnis neu geregelt wurde.
Die Tatsache, daß in den Aufzeichnungen über Blüssen nie von einer Abrechnung mit den
beiden Schwägern die Rede ist, deutet nach derselben Richtung.
9%) Staatsarchiv Lübeck, Niederstadtbuch 1332, exaltatio crucis.
97) Ebenda 1341, Purif, Marie,
98) „‚sicut emitur in foro‘‘, s. unten im Text.
9%) Seinen ‚„,coloni‘ verkauft der städtische Grundherr auch mehrere Ellen Tuch, nicht
nur ganze Stücke. Es wäre durchaus verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, J. C. oder
H. W. seien „‚Gewandschneider‘“ gewesen. Das waren sie ebensowenig wie Wittenborg.
Vgl. dazu die durchaus zutreffenden Bemerkungen bei Keutgen, die sich gegen den
Versuch richten, aus ähnlichem Anlaß Johann Wittenborg zum ‚,Gewandschneider“ zu
machen. Ausführlich habe ich das Problem Gewandschnitt und Großhandel unten S.222ff.
behandelt.
100) Über die späteren Eintragungen von Ausgaben für Hausfrau und Familie, wie sie
den äußeren Umschlag bedecken und dann auch noch in Lücken der letzten Blätter nachgetragen
 wurden, bedarf es nicht viel besonderer Worte. Soweit sie Notizen über Gelder
enthalten, die H. W. seiner Frau zu eigenem Gebrauch gab, fallen sie allerdings aus dem
ursprünglichen Zweck des Büchleins heraus; aber gleich die erste dieser Eintragungen,
mit der die vordere Umschlagseite beginnt, läßt durch Vergleich mit einem anderen
Eintrag erkennen, daß es sich auch hier um Gelder handelte, an denen auch die Schwäger
— „nos omnes‘“ — durch Beziehungen familienrechtlicher Art beteiligt waren. In der
Hauptsache überragen aber auch hier die Beziehungen H. W’s. zu seinen Schwägern,
nur daß diesmal Verrechnungen mit seinem älteren Schwager Wedekin Clingenberg
im Vordergrunde stehen. Das gilt namentlich von den Eintragungen über den gemeinsamen
Neubau Mengstraße 12.
101) Die älteren Ansichten dieser Art gehen im wesentlichen auf das an sich für seine
Zeit so verdienstvolle Buch von Pauli, Lübische Zustände im Mittelalter, zurück. Es ist
hier nicht der Platz, festzustellen, wie sehr die neuere Literatur der Wirtschaftsgeschichte,
der Nationalökonomie und des Handelsrechts von diesen für Lübeck jedenfalls gänzlich
unzutreffenden Vorstellungen beherrscht ist. Außer Carl Mollwo, Handelsbuch, Einleitung
 S. XLII, hat m. W. nur Keutgen in seinen wirtschaftsgeschichtlichen Arbeiten
gegen diese Vorstellungen Einspruch erhoben.
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        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 213

102) Vgl. unten im Text Hinterblatt a des Umschlagblattes,
103) Siehe die in der vorigen Anm. zitierte Stelle. Es ist dies m. W. das älteste nachweisbare
 Vorkommen des Maklers in Lübeck.
104) L.U.B. I, S. 511: Item exposui tam pro excambio, pro dampno, pro corretagio et
pro aliis singulis custibus 34 marcas cum firtone pagamenti, sicut partes vobis bene
declarabo, si velitis.
105) Handelsbuchartige Aufzeichnungen der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts werden
vermutlich, entsprechend der Form der gleichzeitigen städtischen Akten, noch auf
einzelnen Pergamentblättern oder auf Pergamentrollen geschrieben worden sein: vorhanden
 waren sie jedenfalls,
(06) Wilh. Stieda, Über die Quellen der Handelsstatistik im Mittelalter. Abh. der
Berliner Akademie, phil.-hist. Kl., 1902, II, S. 24. .
107) Bei Gesellschaftsverhältnissen war eine wirkliche Buchführung ohnehin selbstverständliche
 Voraussetzung. Vgl. einstweilen die beiden Eintragungen aus dem societates-Register
 des Niederstadtbuches bei Paul Rehme, Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. 42,
5. 40, Nr. 59 (1350) und S. 42, Nr. 63 (1354). Hier handelt es sich um eine offene Handelsgesellschaft
 zweier Kaufleute, die über ihre Handelsoperationen Buch führen. (Nr. 63:
Et ubi ista bona sint, et a quibus tractantur, hoc asserebant in suis papiris esse signatum,
 et quod ipsis pertinent pari sorte).
108) Ebensowenig kann von einer „Entwicklung‘“ im Sinne einer übersichtlicheren
Buchführung die Rede sein. — H. Sieveking (a. a. O. S. 1494) betont die „größere
Übersichtlichkeit‘‘, welche die zu Abrechnungen bestimmten Bücher gegenüber jenen
haben, die der Aufzeichnung der Kreditgeschäfte des Kaufmanns dienen. Diese Beobachtung
 trifft auch hier zu: an Übersichtlichkeit sind die Aufzeichnungen über das
Getreide- und das Tuchgeschäft unseres Büchleins dem Wittenborgschen Handelsbuch
überlegen.
109) So auch Stieda, a. a. O0. S. 24.
40) Darüber in meinem späteren Buche.
1) L.U.B. IT, S. 387, Nr. 437.
12) Vgl. oben S. 188.
28) Carl Mollwo, Handlungsbuch, und B. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung in
Deutschland, 1913, S. 37. — Über eine Verwendung mehrerer Bücher nebeneinander vgl.
auch die Angaben bei H. Sieveking a. a. O. S. 1497f. — Von den Vekkinghusen sind
mehrere Bücher erhalten. Der aus Nürnberg nach Lübeck eingewanderte Mathias Mulich
muß eine ganze Serie besessen haben: eines der von ihm erhaltenen Bücher vom Jahre
1495, dessen Veröffentlichung ich beabsichtige, trägt die Buchstabenbezeichnung m. Es
kann sich bei der Bezeichnung „m“ allerdings auch um eine Bezeichnung des Inhalts des
Büchleins handeln; man denke an das Manuale oder das Memorialbuch. Vgl. A. Schulte,
Gesch. der großen Ravensburger Handelsgesellschaft, Bd. 1, S. 100f. und 105. Auch mit
der Andeutung der Verwendung des Buches für Meßeinkäufe („m“) wäre zu denken.
Jedenfalls deutet die Bezeichnung auf eine Vielheit von Handlungsbüchern im Betriebe
des Hans Mulich. A. Schulte berechnet a. a. O0. S. 101 die Zahl der von der Ravensburger
Handelsgesellschaft von 1471 bis 1517 angelegten Geschäftsbücher auf 38.
4) Vgl. den auszugsweisen Abdruck bei W. Schmidt-Rimpler, Geschichte des
Kommissionsgeschäfts in Deutschland, 1915, S. 311ff. Vgl. auch Penndorf, a. a. O.
5. 20ff.
16) Die Persönlichkeit des für das Verständnis des Büchleins wichtigen Ludekin de
monte ganz sicher zu fixieren, ist mir leider bisher nicht gelungen. Höchstwahrscheinlich
hängt er aber mit der Stralsunder Familie gleichen Namens zusammen. Vgl. oben
Anm. 87,
16) 1. Mai.
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        214 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

127) Schreibfehler: es muß 9 Ib. 12 d. heißen. — In der Endsumme ist der Betrag mit
demselben Fehler — also 20 ß. zu hoch — gebucht.
18) Zu ergänzen: ‚„navem“‘.
9) Es handelt sich vermutlich um den Lübecker Bürger Ludeco de Osenbruge, der 1331
„tres bodas antiquas sitas in Oldenvere in angulo‘“ (Ecke Altenfähre — An der Trave
nach Nordosten) kaufte (Schröder, Hs. Marien-Magdalenen-Quartier, S. 560). Die Lage
dieser offenbar als Lagerspeicher dienenden Baulichkeiten würde sehr gut zu der kaufmännischen
 Tätigkeit des Mannes passen. Der Name ‚„‚Herewich‘‘ ist dann sein alter
Osnabrücker Name, den er in Lübeck zugunsten der Namensbezeichnung nach seinem
Herkunftsort abgelegt hat, ein Vorgang, der für das 14. Jahrhundert häufig belegt ist.
120) Eigener Besitz Johann Clingenbergs oder Hermann Warendorps in der Marlesgrube
ist nicht nachweisbar. Vielleicht lagerte das Getreide mietweise in den Lagerschuppen
(bodae) an der Ecke Marlesgrube — Düstere Querstraße.
121) Die Gesamtsumme stimmt genau, wenn man das „‚defalcavi 6d. groß.‘ des Textes
auffaßt: „Die verlangte Fracht war 6 d. groß. höher, als die von uns für Fracht gezahlten
7 m. minus 33 d.‘“ — Vgl. Anm. 117.
122) Schuldner: Johann Clingenberg.
1283) Ingwer.
124) Geschenk. Also ist statt ‚,familia‘, „„,familiae‘‘ zu lesen.
125) 1319 hatte Johann de Clingenborch, Lübecker Bürger, für 330 m. d. Lüb. von den
Brüdern de Bulove gekauft: „‚in 9 mansis nobis in villa Blussme (= Blüssen bei Schönberg)
pertinentibus redditus 10 talentorum et unius modii siliginis, 22 tal. et unius modii
ardii ac 18 tal. avene.‘“ — Die coloni von zwei dieser Hufen sollen die fälligen Abgaben
zu Wasser und Land dorthin führen, wohin es Clingenberg und seine Erben wünschen.
Die Abgaben sollen unter allen Umständen, auch bei Krieg zwischen Lübeck und Mecklenburg,
 ausgeführt werden. Rückkauf innerhalb von 5 Jahren vorgesehen; dann freies
Eigentum des Käufers und seiner Erben. (M.U.B. XIX, Nr. 10905, 10906, 10913, 10929).
Später verkaufen die Brüder Bertram und Goswin Clingenberg, Söhne des Lübecker
Ratsherrn Wedekin Clingenberg — also die Neffen unseres Johann Clingenberg — die
Hebungen an den Bischof von Ratzeburg. (M.U.B. XIX Nr. 10912). — Die Höhe der
Abgaben hat sich also in den 57 Jahren, während der sie den Clingenberg zustanden, nicht
geändert. — Vgl. auch oben Anm. 95.
12) Gerard Boythin kaufte 1326 das Haus Böttcherstraße 20 „in dwerstrate apud s.
Clementem‘“ (Schröder, Hs. Mar.-Magd.-Quartier, S. 231). — 1337 verkauft es seine
Witwe. Um 1350 ist ein Gerard Boytin als Böttcher belegt.
27) Das heißt: der Scheffel kostet 2 ß.
128) Vicko Bulowe war der Gerichtsherr von Blüssen: M.U.B. VI, Nr. 4048 und IX, 6130
9) Der letzte Satz ist später nachgetragen. An sich war die ganze Seite der Anlage nach
jür die Beziehungen zu Tale Wiltardes bestimmt. Die drei vorletzten Eintragungen über
allgemeine Verwaltungskosten des Blüssener Besitzes gehören streng genommen nicht
hierher.
130) Sinngemäß zu ergänzen: Er soll zwei frusta Land für Warendorp bestellen, so daß
die Frucht diesem zufällt.
-31) Zum halben Gewinnanteil? Ebenso bedeuten die Worte „ter haven sat“ kurz vorheı
wohl: Saatgut zum halben Ertrag. Es kann aber auch „ter haven sac‘“ gelesen werden,
Dann würde in beiden Fällen zu übersetzen sein: Sie schuldet von der angeführten
Getreidemenge die Hälfte.
132) November 23.
133) Summe um 6 ß. zu niedrig.
134) Die Summe stimmt, wenn man die 6 m. d., die J. C. der Gattin des H. W. laut
vorhergehendem Eintrag leiht, hinzuzählt.
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        VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 215

135) Die Endsumme enthält die letzte vorhergehende Summe. — Vgl. Anm. 134 —
und die folgenden Einzelbeträge. Die geliehenen Bauhölzer sind nicht mit verrechnet,
136) Lübecker Bürger. L.U.B. II, S. 1055, Anm. 18; er wohnte in der Beckergrube.
137) Lübecker Bürger: Hs. Schröder, Joh.-Quartier, S. 646.
138) Ratsherr Hermann Warendorp senior. Vgl. die Stammbaumauszüge der Einleitung,
89) Sehr wohlhabende Lübecker Bürger. Vgl. L.U.B. II, Register.
140) Nicht nachweisbar.
141) Gemeint ist Ditmar Holloger, Eigentümer des Hauses Mengstraße 29. Hs. Schrö:
ler, Marien-Quartier, S. 18.
142) Die Verrechnungen sind vollkommen genau. — Die hier vorkommenden 6 und 7
‚ires‘““ sind die 13 Tuche, die Ludolfus de monte als sendeve mitgenommen hatte. Vgl.
oben im Text des Handlungsbüchleins. Hermann W. hatte also den Erlös aus den von
Ludolf verkauften 6 Tüchern nicht in bar erhalten, sondern verrechnet ihn hier. Die
weiter genannten 7 „ires‘“ sind auch zur Zeit dieser Gesamtabrechnung der beiden Geschäftsfreunde
 noch unverkauft. Von ihnen gibt H. W. die — hier nicht wiedergegebene
Handelsmarke an.
143) Vorlegenegod: damalige Lübecker Familie. Ein Wesselin bisher unbekannt.
i44) Erneuter Hinweis auf die noch aus dem Sendevegeschäft herrührenden unverkauften
Tücher. Vgl. Anm, 142.
145) Die Münzbezeichnung ist ausgelassen.
146) Vgl. oben den Eintrag auf f. 13b.
147) Lübecker Familienname,
148) Besitzer zahlreicher Lübecker Grundstücke,
149) Vgl. Anm. 142 und 144.
150) In Lübeck nicht nachweisbar. Offenbar auswärtiger Kaufmann.
151) Ob damit gemeint ist: „„‚superpellicium‘‘ (Obergewand), „supplicium‘‘ (Wäschetruhe)
oleibt zweifelhaft. — Die 10 parvi floreni stammen aus den 50 m. d., die Hasso Passowe
zahlt. Vgl. den gegen Ende mitgeteilten Eintrag auf f. 13b.
162) Tidemann de Revalia senior, Lübecker Bürger. Gestorben 1347 oder 1348. — Hs.
Schröder, Joh.-Quartier, S. 390. — Über die Verwandtschaft der de Revalia mit unseren
beiden Schwägern vgl. den Stammbaumauszug in Anm. 43. Wedekin de Revalia war
seit 1299 Alleineigentümer des Hauses Mengstraße 12 gewesen. Vgl. auch den späteren
Eintrag bei Anm. 165 und Anm. 155.
53) Die Summe stimmt nicht ganz genau.
154) Es handelt sich um die Nonne im Johanniskloster, Alheid (Taleke) Clingenberg, für
deren Unterhalt Hermann Warendorp zusammen mit seinem Schwager Wedekin
sorgte. 1348 verpflichten sich die beiden Schwäger, für die Genannte 10 m. Leibrente zu
zahlen, Hermann !/,, Wedekin ?/,. N.St.B. 1348, ascens dni. Die genauere Verwandtschaft
ist nicht festzustellen. Wesentlich ist hier, daß es sich wiederum um Aufzeichnungen
handelt, die der eine Schwager aus Rücksicht auf die Abrechnung mit dem andern vornimmt.

155) uxoris: ‚„,mee‘“, d. h. Hermann Warendorps. — Durch diese Notiz wird es möglich,
die ganzen bisherigen Eintragungen, soweit sie sich auf Baulichkeiten und Wedekin
Clingenberg beziehen, genau zu bestimmen. 1313 hatte der Ratsherr Hermann Warendorp
senior ($ 1331; er stammt aus einer anderen Familie als die unsere) das vor ihm Wedekin
de Revalia gehörende Haus Mengstraße 12 (heute Buchdruckerei Rahtgens) an Johann
Clingenberg überlassen. (O.St.B. Il, 134,3). Beides waren Schwiegersöhne des Wedekin
de Revalia (oben Anm. 43). Als Mitgift ihrer Frauen erhielten sie um 1309 auch einen
Komplex von Häusern an der Ecke Klingenberg und Ägidienstraße, die sie aber bereits
1310 weiter veräußerten. Dieser Johann Clingenberg war der Vater von Wedekin und
unserem Johann Clingenberg. 1346 kauft unser — damals bereits Ratsherr gewordener —
Hermann Warendoro ?/, dieses Hauses von seinem Schwager Wedekin, 1346 auch

7
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        216 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein

Ratsherr. — „Tertia vero pars alia dicte domus ipsi domino Hermanno ante
pertinebat ex prioris uxoris sue, dicte domini Wedekinisororis dotalicio.“
— Das ‚,‚opus nostrum“ ist der gemeinsame Neubau, den die beiden Schwäger 1333
vornahmen, vermutlich im Verhältnis von + zu % der entstehenden Kosten. 1346 behielt
Wedekin 20 m. wicbelde in dem Hause zurück, im Werte von 1: 18. (0.St.B. 1346,
Vocem Jocunditatis), Das Haus lag gegenüber den Brotbänken bei St. Marien: „„eX
oppositio ecclesie beate Marie ubi panes venduntur.‘“ Vgl. oben S. 48. — 1354, nach
Hermanns de Warendorp Tode, heißt es von dem Hause: „in qua habitabat‘. Ich möchte
annehmen, daß er das Haus schon seit dem Neubau, den er ja offenbar leitete, bewohnte.
'56) Es handelt sich um die boda inter clipeatores a. Nr. 260 (= neue Nummer 9). Ihr
ältester nachweisbarer Besitzer war Wedekin de Revalia. (1310; 1315; O.St.B. II, 43,1;
211,4). % von ihr fielen an seinen Schwiegersohn, den älteren Ratsherrn Hermann de
Warendorp; ein weiteres Viertel kauften dessen Söhne 1336 von Gerard Alenpoys und
dessen Sohn Lambert, Rigaer Bürgern. +4 war aber an den älteren Johann Clingenberg
gefallen; denn 1347 kann dessen Sohn, der damalige Ratsherr Wedekin feststellen, daß
ihm + dieser Bude als Erbgut seiner Eltern gehört. (Schröder, Hs. Marien- Quartier,
S, 335). Es handelt sich also vermutlich um den Mietertrag eines Viertels von einer
Schwertfegermarktbude, den damals aus einem nicht näher ersichtlichen Grunde Wede:
kins Schwager, unser Hermann, erhielt.
157) D. h. seinem Schwiegervater, der aber damals bereits gestorben war. Vgl. Anm, 38, —
Die Langenrame sind eine angesehene Lübecker Familie, offenbar auch mit unsern
Schwägern verwandt,
8) Es muß zweifelhaft bleiben, ob ein weiteres Umschlagblatt verloren ist, das Eintragungen
 getragen haben könnte, auf die sich das ‚,de ista pecunia‘ bezieht, oder ob sich
diese Eintragungen an die Eintragungen auf dem vorderen, jetzt noch vorhandenen
Umschlagblatt anschlossen.
159) Lübecker Bürger: Hs. Schröder, Marien-Quartier, S. 778, Jakobi-Quartier, S. 530.
160) Vielleicht der spätere Lübecker Ratsherr. Fehling, Ratslinie Nr. 374.
161) Über die Gründe der hier gewählten Anordnung des Textes vgl. oben Anm. ”) am
Ende der früher abgedruckten Eintragungen von f 13b.
162) Mönchisches (Nonnen ?) Gewand aus Barchent.
163) Vgl. Anm, 152.
164) Ein Hasso Partzowe ist nicht nachzuweisen, Wohl ein Marquard Partzowe (Hs.
Schröder, Marien-Quartier S. 278 usw.). — Der Rest der Einträge bezieht sich auf
Zahlungen aus familienrechtlichen Beziehungen.
165) Nämlich gleich am Anfang des vorderen Umschlagblattes. Vgl. oben im Text S. 201.
166) Schwägerin des H. W. Vgl. den Clingenbergschen Stammbaum in der Einleitung,
        <pb n="214" />
        VII
GROSSHANDEL UND GROSSHÄNDLER IM LÜBECK
DES 14. JAHRHUNDERTS

Die!) letzten Jahrzehnte des 13. Jahrhunderts waren für Lübeck eine Zeit
stürmischer Aufwärtsbewegung. Auf politischem Gebiete fällt in dieser
Zeit die endgültige Entscheidung in dem Wettstreit zwischen der Genossenschaft
 der deutschen Kaufleute auf Gotland und Lübeck zugunsten der
Travestadt. Es hatte vorher geschienen, als ob die Wucht des deutschen Vorstoßes
 in die Ostsee den Brennpunkt der deutschen Aktion über Lübeck
hinaus nach Gotland verschoben hätte. Auf den Ufern Gotlands fanden sich
die das Ostseegebiet bereisenden deutschen Kaufleute zusammen, wenn sie
mit ihren Waren über See und Sand zogen. Gotland wurde auch der navigatorische
 Mittelpunkt der Ostsee. Und hier faßte dann die Genossenschaft
der das gotländische Ufer besuchenden deutschen Kaufleute Beschlüsse,
welche die Gesamtheit verpflichteten. Aber gerade in jenen Jahrzehnten
schwanden die wirtschaftlichen und allgemeinen inneren Voraussetzungen
jener Vorherrschaft der gotländischen Genossenschaft. Es war nur das
äußere Sichtbarwerden einer sich mit innerer Notwendigkeit vollziehenden
Wandlung, wenn zu Ende des 13. Jahrhunderts auch die politische Führung
innerhalb der deutschen am Ostseehandel interessierten Kaufmannschaft auf
Lübeck übergeht. Denn einmal hatte Gotland aufgehört, der Platz zu sein,
wo die Waren auf der Fahrt von Lübeck nach dem Baltikum und auf der
Rückfahrt die Schiffe, wohl auch den Besitzer wechselten?). Die technisch
weiter fortgeschrittene Schiffahrt bedurfte dieses Stützpunktes nicht mehr
in dem alten Maße. Dazu kam aber ein anderes, und das dürfte den tieferen
Grund für den endgültigen Sieg Lübecks über Gotland abgegeben haben:
eine Revolutionierung des kaufmännischen Betriebes so einschneidender
Art, daß man von ihr an die Anfänge des modernen deutschen Kaufmanns
datieren kann. Sie beruht letzten Endes auf dem bewundernswerten Geschick,
 mit dem der hansische Kaufmann seit der Mitte des 13. Jahrhunderts
mit Hilfe der Schriftlichkeit seinen ganzen Betrieb auf eine vollkommen neue
Grundlage stellte. Denn um hier vorweggreifend gleich auf den Kern der
Wandlung loszugehen: im 14. Jahrhundert ist es für die Oberschicht des
Lübecker Kaufmanns endgültig vorbei mit jenem kaufmännischen Typ der
Frühzeit, mit dem Kaufmann, der seine Ware in der Regel selbst begleitete,
sie am Ort der Bestimmung verkaufte und selbst die Retouren einkaufte®).
Nicht, als ob damit das Reisen des Kaufmanns aufgehört hätte. Bei wesentlichen
 Anlässen unternahm der Kaufmann des 14. Jahrhunderts genau so
zut seine Reisen wie der des 20, Jahrhunderts. Solche Anlässe waren etwa
        <pb n="215" />
        218 VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14, Jahrhunderts

Einkauf großer Warenposten in Flandern oder Aufsuchen von Plätzen zu
einer Zeit, wo auf eine möglichst große Zahl von Abschlüssen zu rechnen war,
etwa der Frankfurter Messe. Während aber der Chef des Hauses auf Reisen
war, wanderte nicht, wie vordem, gewissermaßen in seiner Person der ganze
Betrieb mit, sondern die Geschäfte liefen unabhängig von dem zufälligen
Aufenthalt des Chefs am Sitz der Firma weiter, Da arbeiteten seine kaufmännischen
 Angestellten, seine im Geschäft tätigen Gesellschafter. Und
wenn er, was jetzt die Regel war, selbst zu Hause war, dann ruhte das auswärtige
 Geschäft keineswegs: denn überall, wo es für ihn darauf ankam,
saßen seine Vertreter am dortigen Platz, oder er bediente sich des Kommissionsgeschäfts,
 um seine Waren zu vertreiben, oder auch: er sandte
junge, erprobte Männer aus seinem Kontor nach auswärts, deren Interesse
am Verkauf durch Gewinnbeteiligung gestärkt wurde. Es bedarf aber keinet
besonderen Worte, um nachzuweisen, daß ohne den Übergang zur Schriftlichkeit
 das alles unmöglich gewesen wäre. Nicht umsonst heißt das Zentrum
des Geschäftsverkehrs eines Johann Wittenborg seine „scrivekamere“
Man sieht, die Sache selbst und ihr guter deutscher Name war längst da.
bevor das Wort Kontor seine Weltgeltung gewann.
Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts hatte der Ostseekaufmann seinen
Betrieb auf Schriftlichkeit aufgebaut. 1277 hatte die Stadt, diesem Bedürfnis
entgegenkommend, eine besondere Art von Stadtbuch angelegt, das Schuldbuch,
 den Anfang der langen Serie der heutigen Niederstadtbücher. Niederstadtbuch
 genannt nach dem Ort, wo sie geführt und aufbewahrt wurden,
nämlich an der Südostecke des jetzigen Kanzleigebäudes zu ebener Erde,
während das Grundbuch im ersten Stock desselben Gebäudes geführt wurde
und deshalb den Namen Oberstadtbuch trug. Dies war nun jenes Buch, das
der Kaufmann mit Vorliebe dann benutzte, wenn er Waren auf Kredit verkaufte
 und den Wunsch hatte, seine Forderung gegenüber dem Gläubiger
sicherZustellen. Dann ging er mit dem Vertragsgegner zum Buchführer, und
auf Grund der Aussagen beider Parteien erfolgte dann der Eintrag in däs
Buch, das öffentliche Glaubwürdigkeit besaß. Als unersetzlicher Verlust der
nordeuropäischen Handelsgeschichte hat es zu gelten, daß dieses älteste, bis
1325 reichende Schuldbuch verloren ist, ebenso wie das älteste Oberstadtbuch.
 Wie hoch sein Wert war, kann man ermessen, wenn man das zweite,
1325 beginnende Buch gründlich kennt. Es diente, darüber kann bei der
durchschnittlichen Höhe der einzelnen kreditierten Beträge kein Zweifel
sein, in erster‘ Linie dem Großhandel.
Die Hauptmasse des schriftlichen Geschäftsverkehrs erfolgte aber in den
Schreibkammern der einzelnen Kaufleute. Hier entstanden jene heute so
gut wie vollkommen verlorenen kaufmännischen Geschäftsbriefe der
Frühzeit, winzig kleine Pergamentblättchen, verschlossen durch einen
hindurchgezogenen und versiegelten Pergamentstreifen. Hier wurden vor
        <pb n="216" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 219

allem die Handlungsbücher geführt. Und zwar schon zu Anfang des
14. Jahrhunderts mehrere nebeneinander. Schon das älteste erhaltene ist
ajn ausgesprochenes Sonderbüchlein, das nur für jene Geschäfte bestimmt
war, die zu Anfang der dreißiger Jahre des Jahrhunderts Hermann Warendorp
 und sein Schwager Johann Clingenberg in gegenseitiger Vertretung
ausführten‘). Auch Johann Wittenborgs Handlungsbuch kann, wie ein
kritischer Vergleich mit Wittenborgs Eintragungen ins Schuldniederstadtbuch
 zeigt, unmöglich das einzige Buch dieser Art gewesen sein, das er
führte. Obendrein handelt bereits eine Urkunde des Jahres 1323°) ausdrückich
 von der sorgsamen Aufbewahrung der Handlungsbücher, nicht des
Handlungsbuches des verstorbenen Lübecker Kaufmanns und Ratsherrn
Rudolf de Soltwede. Gemeinsam ist diesen ältesten Handlungsbüchern die
zigenhändige Führung durch den Kaüufmann selbst, nicht durch
seine Angestellten, der bündigste Nachweis, daß Schrift- und Sprachkenntnis
 — vor allem des Lateinischen — zu Anfang des 14. Jahrhunderts
eine Selbstverständlichkeit für die kaufmännische Oberschicht Lübecks
war®). Außerdem verließen aber die Schreibkammer des Kaufmanns ungezählte
 Urkunden, durch die er sich zu Leistungen verpflichtete, und andrerseits
 waren auf der Schreibkammer alle die Urkunden aufbewahrt, durch
die sich fremde Kaufleute zu Zahlungen verpflichtet hatten. Wenn ein
Lübecker Kaufmann mittlerer Bedeutung wie Werner Cusfeld zwei silberne
Siegelstempel hinterließ, einen größeren für wichtigere, einen kleineren für
kleinere Urkunden, so mag man daraus ermessen, wie schreib- und urkundiroh
 der Kaufmann damals bereits war. Allerdings: erhalten ist von alledem
fast nichts, Einige wenige Handlungsbücher, ganz wenige Briefe, und kaufmännische
 Privaturkunden auch nur in ganz geringer Zahl. Erst an der
Wende zum 14. Jahrhundert ist in den Handlungsbüchern der Veckinghusen
und in ihren vielen Hunderten von Briefen ganz vereinzelt einmal ein verhältnismäßig
 geschlossener Bestand erhalten. Er läßt erraten, wie ungeheuerlich
 gerade auf dem Gebiet des kaufmännischen Urkundenwesens die Verluste
 sind. Um so verfehlter wäre es aber deshalb gerade hier die geringen
arhaltenen Bruchstücke zum Wertmesser des einst Vorhandenen zu machen.
Dieser Einblick in das Kapitel: Kaufmann und Schriftlichkeit ist notwendig,
 um die überraschenden Wandlungen in den Lübecker Verhältnissen
des ausgehenden 13. Jahrhunderts zu verstehen. Denn offenbar besteht
zwischen dem Aufkommen des neuen federgewandten Kaufmannstyps und
der Verlegung des Schwerpunktes im hansischen Kaufmannsleben von Wisby
nach Lübeck ein ursächlicher Zusammenhang. Denn: mochte Wisby sehr
wohl der gegebene Beratungsplatz sein für den auf See- und Kaufmannsfahrt
begriffenen Kaufmann alten Stiles, so bot doch Lübeck ganz andere Vorteile,
als der schriftgewandte Kaufmann jetzt von einem festen Platze aus sein
Geschäft leiten konnte. Saß er doch in Lübeck in dem wirtschaftlichen
        <pb n="217" />
        220 VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

Zentrum des- gesamten hansischen Wirtschaftsgebietes. Hier vollzog sich
der Umschlag von den russischen Ostwaren und den flandrischen Westwaren,
also vor allem von Rauchware und Wachs auf der einen Seite, flandrischem
Tuch auf der anderen Seite, Hier stand ihm aber auch im Lüneburger Salz,
auf das damals noch ganz Nordosteuropa angewiesen war, aber auch in
größeren Getreidemengen”) jederzeit geeignetes Frachtgut zum Füllen der
Schiffsladungen zur Verfügung. Auf Lübeck zielte endlich der Absatz
Skandinaviens®) an Kupfer, Eisen und Seefischen, der von hier aus in die
anderen Häfen und ins Binnenland verteilt wurde.
Seit dem ausgehenden 13, Jahrhundert läßt es sich nachweisen, daß führende,
 bisher auf Wisby oder im Baltikum tätige Kaufleute endgültig ihren
Wohnsitz nach Lübeck zurückverlegen; als bisher in der Literatur bekanntes
Beispiel dieser Art nenne ich die Wisbyer Familie der Plescow, von der schon
im 13., dann aber noch in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts einzelne
Glieder nach Lübeck zogen, wo die Familie dann zu neuem Ansehen kam’).
Dieses Beispiel steht nun aber durchaus nicht vereinzelt da, wenn sich auch
bei der Dürftigkeit der Quellen manches der Forschung entzieht. Was sich
aber exakt nachweisen läßt, ist die katastrophenartige Krisis, in die zur
selben Zeit die Schicht der alten, auf die Gründungszeit der Stadt zurückgehenden
 Familien gerät. Sie waren vermutlich in der Technik ihres Betriebes
 zurückgeblieben!); und was vielleicht noch verhängnisvoller war,
sie hatten sich einem vorzeitigen Rentnerleben hingegeben. So wurden sie das
Opfer der ungemein erfolgreichen kaufmännischen Oberschicht neuen Stils.
Diese Dinge kann ich hier nur streifen. Als den ersten genialen Typ des neuen
Kaufmanns möchte ich Bertram Mornewech nennen, der 1286 starb. Die
Abhängigkeit der alten Oberschicht von dem Kapitalreichtum seiner Witwe
beleuchtet blitzartig das Verhältnis der Alten und der Neuen zu dem gerade
damals sich vollziehenden wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt*).
Noch eine andere Beobachtung erhärtet die Vermutung, daß es sich bei
dieser Krise wirklich um eine grundlegende Veränderung des kaufmännischen
Betriebes handelte. Sie drückt sich aus in dem ganz anderen Verhältnis der
Alten und der neuen zum Gewandschnitt.
Was ist Gewandschnitt? Es ist zunächst der Verkauf von Tuch an den
Verbraucher, also im kleinen. Im Mittelalter, oder um mich hier gleich vorsichtiger
 auszudrücken, in gewissen Perioden des Mittelalters kam dem
Gewandschnitt eine besondere Bedeutung zu. Das flandrische Qualitätstuch
war das geschätzteste Kaufmannsgut überhaupt. Und es hat gerade in den
norddeutschen Städten eine Zeit gegeben, in der die angesehensten Familien
der Stadt, die Ratsherren selbst, den Gewandschnitt in ihrem kaufmännischen
Betrieb ausgeübt haben. Die neuere Forschung hat diese Tatsache ganz
besonders unterstrichen. Sie hat daraus die Folgerung gezogen, daß. das
Mittelalter einen selbständigen Großhandel nicht gekannt habe. Der eigent-
        <pb n="218" />
        VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 221

liche Kaufmann des Mittelalters sei der privilegierte Kleinhändler, die Mitglieder
 der Gewandschneider- und der Krämerzünfte. Großhandel hätten
diese getrieben, soweit es zur Herbeischaffung der für ihren Kleinhandel
notwendigen Waren erforderlich gewesen wäre. Das ist die in der allgemeinen
Literatur herrschende Meinung, wie sie von Bücher begründet!?), von v. Below
weiter ausgebaut und allgemein angenommen wurde. Einen Schritt weiter
ging noch Sombart, indem er den mittelalterlichen Kaufmann teils als
Gelegenheitshandel treibenden Grundbesitzer, teils nach der Art der Ausübung
 seines Gewerbes und seiner wirtschaftspsychologischen Einstellung
nach als Handwerker beurteilte, der nur das Bedürfnis gekannt habe, seine
dürgerliche Nahrung zu erwerben; was darüber gelegen habe, der Gewinn
um des Gewinnes willen, sei ihm fremd gewesen. Gewiß wurden gegen Sombart
 kritische Stimmen laut; v. Below selbst hat das bekämpft, was er als
übertriebene Auswüchse in Sombarts Darstellung des mittelalterlichen
Kaufmanns glaubte ablehnen zu sollen!); aber immer von dem Gesichtspunkt
 aus, daß im Mittelalter „der Großhandel vom Kleinhandel mitbesorgt
sei‘11), Gegen das Leugnen eines eigentlichen Großhändlerstandes im Mittelalter
 hat zunächst, soviel ich sehe, nur Friedrich Keutgen Front gemacht?®);
und ihm ist, wenn auch in sehr vorsichtiger Zurückhaltung, nach dieser
Richtung hin H. Nirrnheim gefolgt!®); bezeichnenderweise beide Forscher,
die den hansischen Verhältnissen nahestehen. Aber ihr Einspruch drang
nicht durch, wie ein Blick in die gerade jüngst erschienenen allgemeinen
Werke der Wirtschaftsgeschichte und des Handelsrechts zeigt. Neuerdings
hat für das oberdeutsche Wirtschaftsgebiet A. Schulte gegen die Allgemeingültigkeit
 des Satzes: „Charakteristisch ist für das Mittelalter die Vereinigung
von Groß- und Kleinhandel in einer Hand‘“ Front gemacht!®). Auch die
Frankfurter Handelsgeschichte von A. Dietz und Äußerungen von Th. Mayer
wären in diesem Zusammenhang zu nennen. Noch ist aber von diesen Einzelerkenntnissen
 wenig in die allgemeine Literatur übernommen worden; das
Bekenntnis von R. Kötzschke zu einem berufsständischen Großhandel seit
dem 13. Jahrhundert steht vereinzelt da!®).
Wollte ich mich also an die sogenannte herrschende Meinung halten, so
wäre demnach das Thema, das ich mir hier gestellt habe, in sich unmöglich.
Bei meinen jahrelangen Lübecker Studien hat sich mir aber die Überzeugung
gebildet, daß dies Urteil der allgemeinen Forschung als generell zutreffendes
zunächst für Lübeck jedenfalls nicht aufrechtzuerhalten ist; daß bei diesem
wirtschaftsgeschichtlichen Problem der auch von Below in seiner Bedeutung
anerkannte „Unterschied der Zeiten und des Ortes‘) weit höher, als das
bisher geschah, zu bewerten ist!®), und daß man für eine Stadt wie Lübeck
gut daran tut, das Verhältnis von Gewandschnitt und Kaufleuten in dieser
Stadt unabhängig von der Lehrmeinung, dagegen in möglichst umfassender
Ausschöpfung des überreichen wirtschaftsgeschichtlichen Quellenbestandes
        <pb n="219" />
        222 VIL Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

dieser kraftvollen Stadt zu untersuchen. Wenden wir uns also einer Untersuchung
 solcher Art zu.
Was wissen wir von den Lübecker Gewandschneidern? Zunächst zwei
Zahlen: um 1290 gab es 150, um 1500 20 bis 25 Gewandschneider**). Wollte
man diese Zahlen wörtlich nehmen, so hätten sich also die Gewandschneider
in gut 200 Jahren auf } oder gar + ihres ursprünglichen Bestandes verringert.
 Das mutet sonderbar an, wenn man Z,. B. sieht, daß die Zahl der
Bäcker in derselben Zeit die gleiche bleibt: ungefähr 50. Hält man nun die
50 Bäcker des Jahres 1290 gegen die 150 Gewandschneider desselben Jahres,
so fragt man sich mit einigem Staunen, was 150 für den Kleinverkauf von
Tuch am Ort selbst arbeitende Händler eigentlich zu tun gehabt haben sollen,
wenn zur selben Zeit 50 Bäcker genügten, um den ganzen Bedarf der Stadt
an ihrer so lebensnotwendigen Ware zu decken. Die Lösung liegt darin:
Dersogenannte Gewandschneider von 1290 ist nach Tätigkeit und
Eingliederung in das Gesamtwirtschaftsleben der Stadt ganz
atwas anderes als sein Namensvetter um 1500.
Was der letztere war, ist noch in der Erinnerung des heutigen Lübecks
durchaus geläufig: er war Detaillist, zwar angesehener Detaillist wegen der
Wertschätzung, deren sich seine Ware erfreute, aber immerhin doch nur
Detaillist, und deshalb noch im 19. Jahrhundert von der Ratswahl ausgeschlossen.
 Für etwa 20 solcher Händler wird in Lübeck in den späteren
Jahrhunderten Raum genug gewesen Sein. Sie waren also: Detaillisten
für Tuch im Hauptberuf.
Ganz anders liegen die Dinge im ausgehenden 13. Jahrhundert. Da fällt
es zunächst auf, daß unter den 150 Gewandschneidern, die damals gleichzeitig
 nebeneinander als solche fungieren, eine stattliche Reihe von Ratsherren
 begegnet. Ich nenne nur die Namen Bardewik, Bocholt, Campsor,
Clendenst, Cusfelde und Stalbuk, alle Mitglieder von Familien, die irgendwie
 mit den Gründungsunternehmern der Stadt aus dem 12. Jahrhundert
zusammenhängen. Aber schon damals sind die Gewandschneider in sich
nicht einheitlich. Ganz wenige von ihnen, unter ihnen gerade die angesehensten
 Namen, sitzen im Erdgeschoß des heutigen Rathauses. Auch der untere
Stock des dahinterliegenden eigentlichen Gewandhauses, die heutige Börse,
wurde von ihnen noch häufig benutzt. Die nach der Höhe des Standgeldes
billigsten und zahlreichsten Verkaufsplätze im Oberstock sind aber auch im
13. Jahrhundert nur in ganz wenigen Fällen von im Rate sitzenden Familien
benutzt worden.
Ich überspringe einige Jahrzehnte bis in die siebziger und achtziger Jahre
des 14, Jahrhunderts. Der Reichtum der für diese beiden Jahrzehnte erhaltenen
 Listen der Inhaber von Verkaufsplätzen im Gewandhaus?®°) sowie
die Fülle der übrigen Quellen für dieselbe Zeit lassen hier ganz gesicherte
Ergebnisse zu.
        <pb n="220" />
        VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 223

Es sind hier für zwei Jahrzehnte im ganzen 220 Namen belegt, die nach
dem bisher üblichen Brauche als Gewandschneider anzusprechen wären,
Durchschnittlich waren in einem Jahre 90 Personen gleichzeitig im Gewandhaus
 tätig, eine Zahl, die den 150 aus dem ausgehenden 13. Jahrhundert
immerhin näher steht als den 20 bis 25 des 15. Jahrhunderts. Aber schon ein
erster Durchblick der Namen ergibt einen hier sehr wesentlichen Unterschied
 gegenüber dem Ende des 13. Jahrhunderts: Namen von Ratsmitzliedern
 sind in den siebziger und achtziger Jahren unter den Gewandschneidern
 außerordentlich selten geworden. Für die Jahre 1371—-1389 sind
es im ganzen nur 3 Namen von 220, die im Laufe der Jahre Ratsherren
wurden. Man sieht: es bestand nicht etwa ein Verbot, daß Ratsherren nicht
Gewandschneider sein dürften, aber de facto hatten sich die Kreise des Rats
vom Gewandschnitt bereits so gut wie ganz zurückgezogen. Und hier scheint
mir der wesentliche Unterschied zwischen der kaufmännischen Oberschicht
des früheren 13. Jahrhunderts und der des 14. Jahrhunderts zu liegen: Die
ältere Schicht legte noch Wert auf die Ausübung des Gewandschnitts,
 der jüngeren war sie gleichgültig. Gleichgültig deshalb,
weil die neue, von ihr selbst geschaffene, auf Ausnutzung der Schriftlichkeit
beruhende Geschäftsorganisation es ihr ermöglichte, sich ganz ausschließlich
dem Großhandel zuzuwenden, Denn für die in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts
 führenden Kaufleute: Hermann Morneweg, die vier bedeutenden
Warendorp aus der ersten Hälfte des Jahrhunderts, die Brüder Gallin,
Hermann Clendenst — um nur einige zu nennen — fehlt jedes Anzeichen,
aber auch jede Wahrscheinlichkeit, daß sie Gewandschnitt überhaupt ausgeübt
 hätten oder gar im Sinne der herrschenden Lehre Gewandschneider
von Beruf gewesen wären. Von Beruf waren sie vielmehr echte Großhändler.
 Und wenn bisher immer hervorgehoben wurde, für die Jahrhunderte
 des Mittelalters sei kein Stand von Großhändlern nachzuweisen,
so erwachsen solche in plastischer Deutlichkeit aus dem Reichtum der
Lübecker Quellen, ein Reichtum, der so gut wie unbekannt in den Beständen
des Lübecker Archivs schlummerte, Nur einer von ihnen war bisher als
Großhändler erkannt, und gegen die Versuche, auch ihn auf das Gewandschneiderniveau
 hinunterzudrücken?!), mit guten Gründen geschützt
worden, Das ist der hingerichtete Lübecker Bürgermeister Johann Wittenborg,
 und es ist abermals Keutgens Verdienst. hier das Rechte erkannt zu
haben.
Noch einmal bitte ich Sie, Ihre Aufmerksamkeit den Jahren um 1370
zuzuwenden, da hier die Quellen sich in überaus glücklicher Weise ergänzen,
Als der kostbarste Schatz nicht nur lübeckischer, sondern nordeuropäischer
Handelsgeschichte hat das 1368 beginnende Pfundzollbuch zu gelten. Jenes
Buch, in das die durch Beschluß der Hansestädte fälligen Zolleinnahmen
eingetragen wurden, soweit nicht die Waren bereits in einem anderen
        <pb n="221" />
        224 VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

hansischen Hafen den Zoll bezahlt hatten. Die bisherige Gesamtbenutzung
dieses Schatzes durch die Forschung ist unzulänglich, wie neuerdings auch
der schwedische Forscher Curt Weibull festgestellt hat. Um seinen Wert ganz
zu erschließen, müßte seine Veröffentlichung in Form einer kritischen Verarbeitung
 vorausgehen. Immerhin habe ich für meine Zwecke das ganze
Jahr 1368 durchgearbeitet.
Da tritt zunächst mit überraschender Deutlichkeit die große Bedeutung
hervor, die damals der Wasserweg Oldesloe—Lübeck, also die Fahrt auf der
Obertrave, für den Gesamtverkehr Nordeuropas gehabt hat. Auf ein Einzelbeispiel
 möchte ich zunächst hinweisen, um ein Bild jener Werte zu geben,
die auf den bescheidenen Traveschiffen verfrachtet wurden. Ein einziger
Travekahn brachte 1368 von Oldesloe nach Lübeck eine Ladung im Werte
von 5107 % 1. Um sich einen ungefähren Begriff von dem heutigen Wert
zu machen, bitte ich alle jetzt vorkommenden Zahlen der Einfachheit
halber mit 502?) zu multiplizieren. Wir hätten also den Wert dieser Ladung,
an der 12 Befrachter beteiligt waren, mit reichlich einer viertel Million in
Anschlag zu bringen. Zuverlässiger und aufschlußreicher ist allerdings ein
Vergleich mit Zahlen aus derselben Zeit. Da kommt vor allem der Wert von
Ladungen der Seeschiffe in Betracht. Den rund 5000 4 1. des Ladungswertes
jenes Oldesloer Travekahnes gegenüber ist nach den gleichzeitigen Angaben
des Lübecker, Revaler und Hamburger Zollbuches festzustellen, daß die
Ladung bei weitem der meisten Seeschiffe unter 1000 % 1. zurückblieb. Vor
allem dann — und das war die Mehrzahl der Fälle — wenn das Schiff billiges
Massengut, in Lübeck vor allem Lüneburger Salz, führte. War ein größeres
Seeschiff mit Stückgut beladen, so stieg in einzelnen Fällen der Wert der
Ladung allerdings beträchtlich: der größte Wert der Ladung eines den
Hamburger Hafen 1369 verlassenden Schiffes betrug 8946 4% I. 1368 lief im
Lübecker Hafen ein Schiff aus Reval ein, dessen Ladung immerhin einen Wert
von rund 10800 % 1. hatte, in die sich 47 Befrachter teilten. Solche Zahlen
waren für die Seeschiffe Ausnahmen. Schon wegen des Risikos verteilte man
die wertvollsten, aber wenig Raum einnehmenden Waren auf mehrere Schiffe,
die in der Hauptsache billiges Massengut führten. Auf der Trave fielen
Bedenken solcher Art fort, und deshalb finden sich hier Kähne, die ganz mit
hochwertigem Gute beladen waren, und das war auf der Strecke Oldesloe
Richtung Lübeck vor allem flandrisches Tuch. Ein solcher, nur mit Tuch
beladener Kahn, ist auch jener zuerst erwähnte Travekahn mit seinem
Ladungswert von 5107 &amp;amp; 1.
Die Travefahrt von und nach Oldesloe hatte in der damaligen Zeit eben
deshalb eine solche Bedeutung, weil sich auf ihr ein großer, vermutlich der
größte Teil des Warenverkehrs von der Ostsee zur Nordsee und umgekehrt
zusammendrängte. So wird es verständlich, warum Lübeck durch die Jahrhunderte
 hindurch eifersüchtig über seine landesherrlichen Rechte auf der
        <pb n="222" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 225

Trave bis nach Oldesloe wachte, obwohl an beiden Seiten holsteinisches
Territorium lag: auf ihr vollzog sich eben der Warenverkehr von Lübeck
nach Hamburg, bis dann die Waren in Oldesloe auf die Lastwagen geladen
wurden. Man braucht nur eine Warengattung herauszugreifen, um die
Bedeutung dieses Warenverkehrs auf der Obertrave in das rechte Licht zu
stellen: ich wähle abermals das Tuch, das über Oldesloe nach Lübeck eingeführt
 wurde,
Bei sorgsamer Verrechnung und Bewertung der im Pfundzollbuch für das
Jahr 1368 enthaltenen Einzelposten ergibt sich nun, daß in diesem Jahre
461 Einzelposten überseeischen Tuchs im Gesamtwerte von 149580 $ 1. von
Oldesloe nach Lübeck kamen?*®). Dabei ist zu beachten, daß es sich hierbei
nur um eine Mindestzahl handelt. Denn einmal bleibt noch die Frage
offen, wie weit flandrisches Tuch auf der Landstraße von Hamburg her nach
Lübeck kam. Ferner bleibt noch zu klären, wie sich die Verzollung in Lübeck
zu der Verzollung in Hamburg verhielt?). Sodann handelt es sich hier um
Angaben für die Verzollung, die jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sein
werden; und endlich ist das Pfundzollbuch selbst nicht ganz lückenlos erhalten.

Immerhin: schon diese Mindestzahl ist weit imponierender, als die durchweg
 zu geringen Schätzungen des damaligen hansischen Gesamthandels?5)
vermuten lassen; und diese Mindestzahl wird uns noch einiges zu sagen
haben.
Es handelt sich also um rund 460 verzollte Einzelposten im Gesamtwerte
von rund 150 000 % I. Das bedeutet nun nicht etwa, daß 460 verschiedene
Kaufleute an dieser Tucheinfuhr beteiligt wären. Dieselben Namen kehren
vielmehr häufig wieder. Es entspricht der bekannten Risikoverteilung, daß
der Kaufmann seine Ware von Flandern in mehreren Posten kommen ließ,
die zu verschiedenen Zeiten den Zoll passierten. Schon dies sollte gegen die
romantische Meinung sprechen, die noch den Kaufmann des 14. Jahrhunderts
 seineWaren selbst begleiten läßt. Warenhandel, Reederei und Spedition
sind bereits drei selbständig nebeneinander stehende Geschäftszweige.
Wenn also auch für den einzelnen verzollten Posten sich 325 % 1. als Durchschnittswert
 ergeben, so ist doch der Anteil des einzelnen Kaufmanns an
dem Gesamtbetrag weit größer. Für 17 Doppelposten, bei denen auf denselben
 Namen hintereinander 2 Tuchquanten verzollt werden, ist der Einzelbetrag
 bereits auf 650 im Durchschnitt anzusetzen. Es kommen aber tatsächlich
 weit höhere Einzelbeträge vor. Ich nenne 2 Einzelposten von je
2280 und 2196 &amp;amp; 1., ferner 18 weitere über 1000 % I. Zu noch höheren Zahlen
würde die Berechnung der Gesamtanteile der einzelnen Kaufleute führen.
Würde die oben skizzierte herrschende Meinung zutreffen, so müßten es in
erster Linie die Gewandschneider sein, die als Importeure dieses Tuches in
Betracht kämen mit der Absicht, es im Kleinhandel zu veräußern. Nun liegen
Rörig, Hansische Beiträge.

* po
        <pb n="223" />
        226 VIE Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

ja seit 1371 und 1373 für oberes und unteres Gewandhaus zahlreiche Listen
bis 1389 vor. Von den in ihnen genannten 220 Namen begegnen 1368 nur
36 als Importeure von ausländischem Tuch. Sie führen im ganzen 67 Einzelposten
 Tuch im Werte von 23492 $ 1. ein. Also } der importierten Einzelposten
 mit reichlich + des Gesamtwertes fällt auf die Quote der Gewandschneider.
 Der Gewandschneidereinfuhr in der Höhe von rund 23500 % 1. steht
aber eine Einfuhr in der Höhe von 126500 % 1. gegenüber, die auf nicht am
Gewandschnitt beteiligte Personen fällt. Unter den letzteren sind zweifellos
eine Anzahl auswärtiger Kaufleute aus dem östlichen Ostseegebiet. In der
Hauptsache aber doch Lübecker Kaufleute. Um nur einige Namen zu nennen:
die Ratsherren Hinrich Constin, Hinrich de Loo, Hinrich Meteler, Hermann
Osenbrugge, Johann Perceval, Jacob Plescow, Danquard vom See, Simon
Swerting. Und von anderen im Wirtschaftsleben der Stadt hervorragenden
Namen die Ankem, Camen, Crispin, Berenstet, Clingenberg, Ruschenberg,
Rutensten, Wage, Warendorp. Das ist nur eine flüchtige Auslese. Jedenfalls
steht fest: so viel Namen, so viel reine Großhändler, die nachweislich nichts
mit Gewandschnitt zu tun haben?),
Es ist nun aber keineswegs so, daß zwischen diesen reinen Großhändlern
und den sogenannten Gewandschneidern eine tiefe wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Kluft damals bestanden hätte. Wie ich schon hervorhob,
gehen ja noch in den siebziger und achtziger Jahren drei Ratsherren aus den
Männern hervor, die Verkaufsplätze im Gewandhaus besaßen und als Ratsherren
 auch behielten. Wir dürfen aber nicht vergessen, daß wir in den ausgehenden
 Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts noch lange nicht in der zweiten
Hälfte des 15. Jahrhunderts sind, das in der Tat bereits den Gewandschneider
 der späteren Zeit, den ausschließlichen, aber in dieser Ausschließlichkeit
 zugleich privilegierten Detaillisten für Tuch kannte. Dafür aber auch
nur 20 oder höchstens 25. Wie weit man in den siebziger und achtziger
Jahren des 14. Jahrhunderts davon noch entfernt war, ergibt sich am besten
aus folgendem: Wer Mitglied einer Handwerkerzunft war, war es lebenslänglich.
 Ohne Zugehörigkeit zur Zunft keine Möglichkeit der Ausübung
ihres Handwerks. Ganz anders unsere Gewandschneider, Gewiß gab es
zahlreiche, die jahraus jahrein Verkaufsplätze im Gewandhaus erlosten.
Andere aber, und unter ihnen im Handel sehr hervortretende Namen,
nehmen in diesem Jahr einen Verkaufsplatz, verzichten aber in dem nächsten
 auf den Gewandschnitt, um später vielleicht in das Gewandhaus
zurückzukehren. Gleichzeitig treiben aber diese selben sogenannten Gewandschneider
 Groß- und Fernhandel der verschiedensten Art, der mit dem
Tuchhandel überhaupt nichts zu tun hat. An der Fahrt nach Bergen, über
die wir durch Bruns’ treffliche Aktenpublikation so gut unterrichtet sind,
nehmen 10 unserer „„Gewandschneider“ teil, und zwar an hervorragender
Stelle, wie etwa Lambrecht Sluter, Nicol. Schonewolt und Werner Cusveld.
        <pb n="224" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 227

Es wäre ebenso falsch, diese Männer Gewandschneider im Sinne eines abgeschlossenen
 Berufes zu nennen, wie die Bezeichnung Bergenfahrer im gleichen
Sinne auf sie anzuwenden: solche berufmäßige Abgeschlossenheit
innerhalb des Gesamthandels ist dieser Zeit noch durchaus
fremd. Weder im Gewandschnitt noch in der Bergenfahrt erschöpfte sich
die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Männer, vielmehr trieben sie noch
Warenhandel verschiedenster Art. Werner Cusfeld ist nicht nur im Gewandhaus
 und in Bergen zu finden, sondern selbstverständlich auch im Handel
nach und von Flandern über Oldesloe. Außerdem ist er aber auch am
Schonenschen Geschäft beteiligt und verschifft Salz.und Speck nach Rostock
und Wismar. Seine erste kaufmännische Schulung wird er in Bergen erhalten
 haben. Aus jener Zeit stammen zwei uneheliche Kinder, die ihm eine
Norwegerin schenkte, und die er zusammen mit den Kindern aus zwei Ehen
in seinen Testamenten bedachte. Mit der westfälischen Heimat behielt er
auch geschäftliche Fühlung, was aus seinen Geschäftsbeziehungen zu zwei
Coesfelder Bürgern und einem Unnaer Bürger hervorgeht. Nun hätte er
selbstverständlich all’ diese verschiedenen Geschäftsverbindungen nicht
allein durchführen können; dafür hatte er Angestellte und verschiedene
Gesellschafter für die verschiedenen Zweige seines Geschäfts. Im Gewandhaus
 besaß er einen Stand im unteren Stockwerk ziemlich regelmäßig,
jedoch hat er 1384 und dann in den letzten Jahren seines Lebens vom Mieten
eines solchen Standes abgesehen. Ganz falsch wäre bei ihm und so manchem
anderen Gewandschneider dieser Zeit die Vorstellung, als ob Werner Cusfeld
 nun ständig selbst in Lübeck im Gewandhaus gestanden und mit der
Elle hantiert hätte. Dafür hatte er seine Angestellten. Und lange Zeit im
Jahre wird sein Gewandkasten im Gewandhaus geschlossen gewesen Sein.
Denn es wird jetzt möglich sein, ein zutreffendes Bild von der Ausübung
des Gewandschnitts zu geben: Gewandschnitt war in Lübeck bis zum
Ende des 14. Jahrhunderts im Geschäftsbetrieb desselben Kaufmanns
 eine geschäftliche Funktion neben vielen anderen, nicht
mehr. Am wenigsten aber ein Beruf von selbständiger Bedeutung?’).
 Wer von der Kaufmannschaft sich für das kommende Jahr Nutzen
aus dem Mieten eines Standes im Gewandhaus versprach, der tat es?8).
Es konnte ja von Vorteil sein, Tuchposten, die man im großen nicht losgeworden
 war, im Gewandhaus zu verkaufen oder durch einen Angestellten
oder Mitgesellschafter — beides kommt vor — verkaufen zu lassen.
Und jetzt wird auch deutlich sein, wo der Fehler in der üblichen Lehrmeinung
 über diese Dinge steckt, wenigstens wenn man sie auf Lübeck
anwenden will: in der falschen Akzentverteilung. Den Gewandschnitt, eine
verhältnismäßige Nebensächlichkeit im Gesamtbetriebe des Lübecker
Kaufmanns schon zu Ende des 13., vollends aber im 14. Jahrhundert,
betrachtet man immer noch als Hauptsache: wer Gewandschnitt trieb, war

r&amp;lt;4
        <pb n="225" />
        228 VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

Kleinhändler.- Und deshalb die Lehre, das Mittelalter habe keinen eigentlichen
 Großhandel, namentlich keinen Stand von berufmäßigen Großkaufleuten
 gekannt. Das ist allerdings richtig: einen scharfen ständischen Abschluß
 zwischen Groß- und Kleinhandel hat das 13. und 14. Jahrhundert
nicht gekannt, auch keinen wirtschaftlichen. Aber: der Hauptakzent
der Tätigkeit der führenden Kaufmannschaft liegt unbedingt
im Großhandel und nicht in dem je nach der Lage nebenher ausgeübten
Gewandschnitt. Wenn schon die Mehrzahl der sogenannten Gewandschneider
in erster Linie Großhändler waren, so sind obendrein in Lübeck ausschließliche
 Großhändler für das 14. Jahrhundert in überaus stattlicher Zahl nachweisbar.

Um 1370 sind folgende Schichten in allmählichem Übergang untereinander
festzustellen:
1. Reine Großhändler. Ihre Zahl hat sich seit dem 13. Jahrhundert sehr
vermehrt, da, wie wir sahen, die kräftigsten Vertreter des neuen Kaufmannstyps
 einfach kein Interesse mehr am Gewandschnitt hatten.
2. Großhändler mit gelegentlicher oder längerer Ausübung des Gewandschnitts.

3. Kleinhändler (bei denen der Gewandschnitt die Hauptsache ist) mit
gelegentlichem ‚oder häufigerem eigenen Tucheinkauf in Flandern.
4. Kleinhändler (Gewandschneider), die ihre Ware beim Lübecker Großhändler
 einkaufen??).
Von dieser 3. und 4. Schicht hat der spätere Gewandschneidertyp, der
Gewandschneider als Hauptberuf, seinen Ausgang genommen?°).
Doch lassen Sie mich noch einen Augenblick bei der ersten Gruppe, den
reinen Großhändlern, verweilen. Wir sahen ja, daß bei weitem der Hauptanteil
an der Tucheinfuhr über Oldesloe in den Händen von Lübecker Großhändlern
 landete. Es muß demnach in Lübeck Tuch en gros in stattlichen Mengen
verkauft worden sein®!). Von solchen Verkäufen weiß nun in der Tat das
Niederstadtbuch zu berichten und ebenso Wittenborgs Handlungsbuch,
Diese Nachrichten liegen allerdings etwas früher als 1368, da sich seit 1350
die Benutzung des Niederstadtbuches gewandelt hat, worauf ich hier nicht
näher eingehen kann. Wir können es den Brüdern Gallin nicht genug danken,
daß sie eine der wenigen Firmen waren, die bei den Eintragungen, die sie zur
Sicherung ihrer Kreditverkäufe im Niederstadtbuch vornehmen ließen, auch
die Ware mit angaben, wenigstens für die Zeit von 1340 bis 1349. 47 Geschäftsabschlüsse
 der Firma mit Angabe der verkauften Ware gingen damals durch
das Niederstadtbuch; selbstverständlich nur ein geringer Teil ihrer gesamten
Tuchverkäufe. Die Firma betrieb die Einfuhr von flandrischem Tuch, und
zwar in Spezialisierung auf geringere Sorten. In jenen 47 Abschlüssen haben
die Brüder Gallin®) 1031 Stück flandrisches Tuch in Lübeck verkauft. Sie
erbrachten zusammen einen Erlös von 5907 % 1. Auf den einzelnen Abschluß
        <pb n="226" />
        VIL Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 229

fielen dabei im Durchschnitt 22 Stück Tuch. Aus dem Handlungsbuch
Johann Wittenborgs sind 22 Tuchverkäufe nachweisbar. Sie brachten einen
Erlös von 2620 # 1. und bezogen sich auf 308} Stück Tuch. Auf den einzelnen
Abschluß fallen hier nur 14 Stück; dagegen ist ihr Wert höher, da
Wittenborg bessere Sorten einführte als die Brüder Gallin. Aus dem Niederstadtbuch
 läßt sich noch eine größere Zahl von Tuchverkäufen in Lübeck
feststellen. Im ganzen konnte ich für die Zeit von 1340 bis 1368 immerhin
93 Tuchverkäufe en gros in Lübeck nachweisen. Umgesetzt wurden in ihnen
21154 Stück flandrisches Tuch zu 13093 %&amp;amp; 1. Das ist natürlich nur ein verschwindend
 kleiner Teil des wirklich in Lübeck vollzogenen Tuchgroßhandels.
Denn die Zahl 13 093 $ 1.; die sich noch obendrein auf 18 Jahre verteilt, ist
ungemein bescheiden gegenüber den 150 000 4% 1. der Tucheinfuhr des einen
Jahres 1368 über Oldesloe. Viel wertvoller ist deshalb hier die Durchschnittszahl,
 die sich auf Grund der 93 Abschlüsse errechnen läßt. Demnach kamen
auf einen Großhandelsverkauf in Lübeck im Durchschnitt 22—23 Stück
Tuch im Werte von 140 % I. Das ist, wenn man die Preissteigerung von
1340 bis 1368 mit in Betracht zieht, ungefähr gerade die Hälfte eines 1368 bei
der Einfuhr von Oldesloe verzollten Einzelpostens an Tuch. Bei der Einfuhr
über Oldesloe werden wir mit etwa 50 Stück Tuch im Einzelfalle zu rechnen
haben, was einer Gesamteinfuhr von rund 23000 Stück Tuch über
Oldesloe im Jahre 1368 entsprechen würde,
Allzulange habe ich vielleicht beim Tuchhandel verweilt. Seine Bedeutung
mag das zum Teil rechtfertigen, mehr aber die Tatsache, daß hier ein
Grundproblem der mittelalterlichen Handelsgeschichte zunächst einmal
für einen so führenden Platz wie Lübeck auf eine neue Basis zu stellen war,
nämlich das Verhältnis von Großhandel und Gewandschnitt, Verweisen
möchte ich immerhin ganz kurz auf den in den Händen Lübecker Kaufleute
liegenden Großhandel mit Salz, über den kürzlich eine Hamburger Dissertation
 sehr klare Aufschlüsse gebracht hat%*); erinnern möchte ich auch an
den Getreidegroßhandel, auf den in diesen Beiträgen verschiedentlich
hingewiesen werden konnte), Wegen der in der Literatur so sehr unterstrichenen
 Beziehungen des Tuchhandels zum Gewandschnitt ist aber der
Nachweis des Tuchgroßhandels von prinzipieller Wichtigkeit, wenn man
echten Großhandel für das 13. Jahrhundert als etwas Normales, nicht
Ausnahmsweises, durch die Natur gewisser Waren bestimmtes nachweisen
will. Um so kürzer muß ich mich bei der Besprechung des Handels mit Ostwaren
 fassen.
Im Tuchhandel hatte um 1370 der Lübecker Kaufmann das Geschäft in
der Hauptsache selbst in der Hand. Der Kaufmann aus Rostock, Stralsund
und den baltischen Städten deckte seinen Bedarf, wenn auch nicht immer,
in Lübeck, nicht in Flandern. Im Handel mit Ostwaren trat dagegen die
Tätigkeit des Lübecker Kaufmanns nicht so beherrschend hervor. Hier
        <pb n="227" />
        230 VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

spielte der baltische, und namentlich der Dorpater Kaufmann eine führende
Rolle. In jedem Sommer erschienen baltische Kaufleute in Lübeck, oder sie
ließen ihre in Lübeck eintreffenden Waren durch ihre ständigen Vertreter
am Platz verkaufen. Auch hier möchte ich nur eine Persönlichkeit herausgreifen:
 es ist der Dorpater Kaufmann und Ratsherr Tidemann Rutenbeke.
1338 kann ich ihn das erstemal in Lübeck nachweisen; dann regelmäßig von
Jahr zu Jahr — mit Ausnahme des Jahres 1343 — von 1341 bis zu seinem
1359 oder 1360 erfolgten Tode. 1359 war er noch in höchst erfolgreicher
Tätigkeit in Lübeck. Im Sommer 1359 lauten noch auf seinen Namen fünf
Eintragungen im Niederstadtbuch, die zusammen einen Wert von 2500 % 1.
ergeben, zu seinen Gunsten. Das sind Zeugnisse für den Verkauf seiner Ostwaren
 auf Kredit. Daß er außerdem Bargeschäfte abschloß, von denen wir
keine Nachricht haben, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Erträge
jener Barverkäufe wird er zum Einkauf von Westwaren, vor allem flandrischem
 Tuch, verwendet haben. Wenn er nach Dorpat zurückkehrte, war
sein Lübecker Geschäft damit nicht beendet. Angesehene Lübecker Firmen
hatten für die Zeit seiner Abwesenheit die Vollmacht zu seiner Vertretung.
In den ersten Jahren war es jener Johann Clingenberg in der Mengstraße,
von dessen und seines Schwagers Hermann Warendorp Hand das älteste
deutsche Kaufmannsbüchlein stammt. Ihm folgte ein Cusfeld. Von 1346 bis
1350 teilen sich mehrere Kaufleute in seine Vertretung: Johann Meteler mit
seinen socii, denn das sind vermutlich Hinrich Volmerstene, Tiderich de
Bokem und Hermann Boje. Auch Gerard Wrage tritt auf. Von 1351 bis zu
seinem Tode ist es dann auschließlich der jetzt Lübecker Ratsherr gewordene
Johann Meteler,
Unter den Kunden Tidemann Rutenbekes begegnen wir nun aber nicht
nur Lübecker Kaufleuten, sondern auch solchen aus westdeutschen Städten.
Unmittelbar an den Kölner oder Frankfurter Kaufmann konnte der Dorpater
 seine Waren absetzen. Noch gab es keine fremdenfeindlichen Maßnahmen,
 die dem, Gast‘, d.h. auf gut deutsch dem drangsalierten auswärtigen
Kaufmann, nur mit den Bürgern der Stadt Geschäfte erlaubten, in der das
Geschäft abgeschlossen wurde*?), Die Beziehungen nach West-, Süd- und
Mitteldeutschland, also die deutschen Landverbindungen des Lübecker
Kaufmanns, waren damals weit bedeutender, als man das annimmt. Es ist
eine Legende, wenn immer wieder angenommen wird, daß der
hansische und der innere deutsche Verkehr im Mittelalter
keine nennenswerten Berührungspunkte gehabt hätten. Wenn
bereits zu Ende des 12. Jahrhunderts Straßburger Kürschner nach Mainz
oder Köln ziehen, um hier für ihren Bischof die nötige Rauchware zu kaufen,
so ist diese Ware zweifellos vom Baltikum über Lübeck nach Mainz oder
Köln gekommen. Im 14. Jahrhundert kann über den regelmäßigen Transport
baltischer War: über Lübeck nach Mainz und vor allem nach Frankfurt jeden-
        <pb n="228" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 231

falls kein Zweifel mehr sein. Auf Lübecker Seite nenne ich als besonders am
Frankfurter Geschäft interessiert Johann Paternostermaker, den Vater
des Rädelsführers von 1384, einen ungemein tätigen Großkaufmann. Daneben
möchte ich die Pepersak nennen, eine aus Hildesheim eingewanderte
Familie, die im Rate saß und das Frankfurter Geschäft bevorzugte. Auch
die Schepenstede und Greverade wären hier anzuführen; die letzteren auch
in ihren Beziehungen zu Köln. Von Frankfurter Bürgern, die um 1340
regelmäßige Geschäfte mit Lübeck betrieben, nenne ich Johann Lemmekin.
Sein Lübecker Gesellschafter war Andreas von Rostock, der vor 1343 eine
große Zahl von Schuldverpflichtungen eingegangen war, zu denen sich 1343
sein Frankfurter Gesellschafter ausdrücklich als Mitschuldner bekannte.
Neben Frankfurt bestanden namentlich zu Nürnberg regelmäßige Beziehungen.
 Häufig weilte der Nürnberger Bürger Johann Lange in Lübeck, aus
Lübeck holte er sich auch seine Frau, eine Tochter Hinrich Raads®*). Auch am
Nürnberger Geschäft ist Johann Paternostermaker interessiert, und sein
Sohn, der berüchtigte Hinrich Paternostermaker, hat gar einen Geschäftsfreund
 in Bern. Über Nürnberg gingen auch Lübecks Beziehungen zu
Venedig. Von den mitteldeutschen Plätzen hatte neben Magdeburg Erfurt
besondere Bedeutung, weil diese Stadt der Mittelpunkt des Waidhandels
war. Was der Lübecker an all diese Plätze zu bringen hatte, war vor allem
Rauchware. Es ist eben nicht so, daß die ganze baltische Rauchware über
Lübeck nach Brügge gegangen wäre, sondern von Lübeck zweigte ein guter
Teil von ihr nach Süd- und Mitteldeutschland ab. Nur ein Beispiel. In Erfurt
hatten die Lübecker Bürger Nikolaus Stoltevoet und Ernst Sonnenberg
1375 5000 Stück Buntwerk verkauft; außerdem 3 Pack Hermelinfelle. Die
Ware war nicht in bar bezahlt, sondern die beiden Erfurter Käufer hatten
zwei Schuldurkunden ausgestellt, laut deren sie sich zur Zahlung von im
ganzen 273 Ib. Erfurter Münze verpflichteten. Nun erklären die beiden
Lübecker Kaufleute vor dem Niederstadtbuch, daß die Erfurter Schuldurkunden
 zwar auf ihren Namen lauten, daß aber der wirkliche Gläubiger
Eberhard Schepenstede sei. Stoltevoet und Sonnenberg hatten also als
Kommissionäre des Lübecker Kaufmanns Eberhard Schepenstede die Ware
in Erfurt abgesetzt.
Dieser letzte Vorgang mag Ihnen einigen Ersatz geben für ein näheres
Eingehen auf die kaufmännische Organisation, die ich heute ebensowenig
behandeln kann, wie das Gesellschaftswesen und die Frage des kaufmännischen
 Kreditwesens. Wenn ich jetzt mein Urteil dahin zusammenfasse: das
Lübeck des 14. Jahrhunderts war der Großhandelsplatz par excellence des
damaligen Nordeuropas, so wird das Mitgeteilte genügen, um diese These
als begründet gelten zu lassen. Und Sie werden mit mir für Lübeck jedenfalls
 eine wissenschaftliche Theorie ablehnen, die den mittelalterlichen
Kaufmann als gänzlich unentwickelt und von handwerkmäßiger Gesinnung
        <pb n="229" />
        232 VII Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

erfüllt betrachtet und glaubt, ihn als Bagatelle abtun zu können, wie es Sombart
 getan hat%), Ganz im Gegenteil: die Oberschicht der Lübecker Kaufmannschaft
 des 14. Jahrhunderts war von echtem, auf Gewinnstreben
gerichteten Unternehmergeiste erfüllt. Von einem stark individualistischen
Geiste, der nach voller wirtschaftlicher Freiheit drängte. Am Anfang des
späteren Reichtums bei ihr stand nicht der Überschuß städtischer und ländlicher
 Grundrente, sondern die harte, den Reichtum erzeugende, aber auch
adelnde Arbeit. Ich lasse einen dieser Kaufleute selber sprechen, Es ist der
im baltischen Geschäft hochgekommene Bertold Rucenberg. Als er 1364 sein
Testament macht, da sagt er von sich: „Von meinen Eltern habe ich nichts
empfangen, weswegen ich irgend jemand verpflichtet wäre. Darauf will ich
auch sterben. Denn was ich besitze, das habe ich mir von jungen Jahren an
mit großer Mühe und Arbeit erworben‘“®). Wie er, so haben die führenden
Männer dieser Zeit sich durch Fleiß und kaufmännische Umsicht hochzearbeitet.

Aber: um 1370 gab es nicht nur jene 4 Schichten in der Kaufmannschaft,
die ich in ihrem Verhältnis zum Gewandschnitt kurz zu charakterisieren
versuchte. Aus der kaufmännischen Oberschicht hatte sich damals bereits
wieder eine Rentnerschicht gebildet. Es ist von wesentlicher Bedeutung,
daß um 1370 im Rate nicht mehr alle führenden Kaufleute vertreten sind;
vergebens sucht man in ihm nach Namen wie Hinrich Berenstert oder den
kaufmännisch so hervorragenden Camens. Andrerseits begegnen jetzt im
Rate jene Leute, gegen die sich 1384 der Haß der Aufständischen richtet:
das sind „die rike van gelde sind‘, die Rentnerschicht?). Diesmal
hatte sie bessere Chancen, sich zu behaupten, als jene Rentnerschicht, die
um 1280 über den Haufen geworfen wurde. Denn nach 1370 setzt keine
stürmische Aufwärtsbewegung ein, sondern das Gegenteil. Die kräftige
Belebung der Sundfahrt wirkt lähmend auf die wirtschaftliche Lage Lübecks#’).
 Das Eindringen des englischen Tuchhandels in die Ostsee sowie die
steigende Bedeutung des nordfranzösischen Salzes für die Versorgung der
Ostseeländer sind einige Symptome einer Entwicklung, die sich je länger je
mehr zum Schaden der Vormachtstellung Lübecks vollzog. Man begann in
Lübeck zögernd und zurückhaltend zu werden. In dieser Luft gedieh die
Rentnerschicht besser als in dem allzu frischen Wind, der 100 Jahre vorher
nur den kraftvoll Vorwärtsstrebenden gut bekam. Diese Rentnerschicht
war auf Beharren gerichtet, auf Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen
Bedeutung von dem, was sie durch eigene Arbeit oder die Arbeit der Vorfahren
 besaß, Und in diesem Bestreben, sich ihre Lebensführung zu sichern,
fand sie sich zusammen mit ähnlichen Wünschen der Handwerker. Jetzt
haben daher die Forderungen der Handwerker eine ganz andere Möglichkeit,
im Rate Gehör zu finden. Wie ein Gespenst, lähmend und einengend, erhebt
sich jetzt der Geist der geschlossenen Stadtwirtschaft als Wirt-
        <pb n="230" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 233

schaftsprogramm mit all seinen für den Fern- und Großhandel verhängnisvollen
 Folgen.
Es ist nicht so, daß die im Handel gegen Ende des 14. Jahrhunderts eintretende
 Spezialisierung als ein Fortschritt aufzufassen wäre%), Vom Standpunkt
 des Handels allein trifft jedenfalls das Gegenteil zu. In der vollkommen
freien Möglichkeit, aus der Unsumme der wirtschaftlichen Betätigungen
auf dem Gebiete des Waren- und Geldhandels, wie sie der überragende Platz
Lübeck bot, auszuwählen und nach Neigung und Konjunktur zu wechseln,
darin liegt die Größe und Schwungkraft der Lübecker Kaufmannschaft der
Frühzeit bis zum Ende des 14. Jahrhunderts. Damit geht es im 15. Jahrhundert
 sehr bald zu Ende, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den bürgerlichen
 Unruhen, die um die Jahrhundertwende die Stadt durchzuckten. Die
Anschauungen der Zünfte setzen sich durch und brechen ein in das von
ihnen bisher vollkommen freie Gebiet des Handels. Das zu schildern, ist
heute nicht mehr meine Sache, Nur auf eins möchte ich hier hinweisen: man
wird den Dingen wenig gerecht, wenn man das Lübeck des 16. Jahrhunderts
in Vergleich setzt mit den oberdeutschen Städten derselben Zeit. Man vergleicht
 dann ein niedergehendes mit einem frisch aufstrebenden Gemeinwesen.
 Will man den Vergleich ziehen, so vergleiche man das Lübeck aus der
ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts mit jenen Städten des 16. Jahrhunderts.
Dann ergeben sich zum mindesten in der wirtschaftspsychologischen
Struktur weit eher wirkliche Vergleichspunkte. Man erinnere sich auch
daran, daß es eben jene Schicht kraftvoller Großhändler war, wie wir sie für
das 14. Jahrhundert kennen lernten, die sich bereits zu Anfang des Jahrhunderts
 in den himmelstürmenden Steinmassen der Marienkirche, der
eigentlichen Rats- und Bürgerkirche, ein ihr wesensverwandtes Denkmal
gesetzt hat. So lehrt gerade diese Beobachtung aufs neue, wie verkehrt
es ist, der wirtschaftlichen Entwicklung des mittelalterlichen Deutschlands
eine Einheitlichkeit zu unterstellen, die ihr durchaus fehlt: wie notwendig
es deshalb ist, für die verschiedenen wesentlichen Einzelorganismen ihre nur
ihnen eigene Sonderentwicklung festzulegen, bevor man zu einem Gesamtbau
 schreiten darf.
Ich stehe am Ende, Ich glaube, Sie werden selbst das Gefühl haben, daß
es kein willkürlicher Abschnitt aus Lübecks Handelsgeschichte war, zu
dessen Behandlung der heutige Abend bestimmt war. Am Anfang steht die
große Krise des ausgehenden 13. Jahrhunderts. Mit kraftvollem Schwung
reißt damals eine neue kaufmännische Oberschicht die Führung in Wirtschaft
 und Rat an sich. In der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts bis über
seine Mitte hinaus wirkt sich dieser neue Kaufmannsstand in voller Freiheit,
aber auch in voller Verantwortlichkeit in Wirtschaft und Politik aus. Die
führende Schicht dieser Kaufmannschaft sind echte Großhändler. Aber
schon in der dritten Generation der wichtigsten dieser Familien — ich nenne
        <pb n="231" />
        234 VIL Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

die Warendorp — tritt eine geschäftliche Ermüdung ein. Abermals bildet
sich eine Rentnerschicht. Und diesmal mit besserem Glück als zu Ende des
13. Jahrhunderts, Sie ist, um sich zu behaupten, zu weitgehenden Konzessionen
 an die wirtschaftlichen Anschauungen der Krämer und Zünfte
bereit, und damit beginnt ein neuer und grundsätzlich andersgearteter
Abschnitt im Wirtschaftsleben der Stadt.

ANMERKUNGEN ZU VII:
GROSSHANDEL UND GROSSHÄNDLER IM LÜBECK DES
14. JAHRHUNDERTS

1) Dieser Aufsatz gibt einen Vortrag wieder, den ich 1925 zunächst in Lübeck, dann
auf der Pfingsttagung des Hansischen Geschichtsvereins in Köln hielt, und im Herbst
in Hamburg und Kiel wiederholte, Im Text habe ich kaum Änderungen vorgenommen,
dagegen in den Noten die notwendigsten Beziehungen zur Literatur hergestellt. Für den
Nachweis der Lübecker Quellen im einzelnen muß ich auf meine später erscheinende
„Sozial- und Verfassungsgeschichte Lübecks bis zur Ausbildung der geschlossenen Stadtwirtschaft‘‘
 verweisen, für die dieser Aufsatz wie auch mein „Markt von Lübeck“ und
meine Bearbeitung des ‚,ältesten erhaltenen deutschen Kaufmannsbüchleins‘ als Vorarbeit
 gewertet werden wollen. .
2) W. Vogel, Geschichte der deutschen Seeschiffahrt, Bd. I, S. 222.
3) Dies ist das Bild, das 1847 C. W. Pauli, Lübeckische Zustände im Mittelalter, Teil I,
S. 137f., entworfen hat, und zwar für den mittelalterlichen lübeckischen Kaufmann
schlechtweg, gerade auch den des 14. Jahrhunderts, Es ist merkwürdig, wie zäh sich diese
Vorstellung behauptet hat, trotz gelegentlichen Einspruchs dagegen. Solchen hat erhoben
C.Mollwo, Das Handlungsbuch von Hermann und Johann Wittenborg, S. XLII, ohne
aber Erfolg damit zu haben. Auch Keutgen hat sich von ihr losgemacht. (Vgl. z. B.
Vtjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte Bd. 4, S. 611). Die alte Vorstellung konnte
sich so fest behaupten, weil sie sich mit der weiter unten näher erörterten These verband,
daß das Mittelalter Großhandel nur als Nebenfunktion des Kleinhandels gekannt habe;
ferner auch mit den Sombartschen Anschauungen des Fehlens eines ‚,kapitalistischen“
Kaufmanns im Mittelalter. Als typisch für die übliche heutige Auffassung erwähne ich
die Darstellung, die M. Stoeven, Der Gewandschnitt in den deutschen Städten des
Mittelalters, 1915, S. 46, gibt, wo sie den mittelalterlichen Kaufmann, von ihrem Standpunkt
 aus konsequent, als ,„‚Wanderhändler‘“ bezeichnet. — Wie unzutreffend diese
Vorstellungen sind, ergibt die Kenntnis der Geschäfte der Lübecker Bürger Hermann
Warendorp und Johann Clingenberg in den dreißiger Jahren des 14. Jahrhunderts. Vgl
jetzt oben S. 191.
4) Siehe jetzt oben S. 174ff.
5) L.U.B. II, S. 387, Nr. 437.
$) W. Sombart, Moderner Kapitalismus, Bd. I, 4. Aufl., S. 295, ist allerdings der Ansicht,
 daß die „Kunst des Lesens und Schreibens‘ nördlich der Alpen das ganze Mittelalter
 hindurch „nur einem Bruchteil der Berufshändler vertraut gewesen sei‘“, Das trifft
für Lübeck so wenig zu, daß wir hier sogar bereits im 14. Jahrhundert die Anfänge einer
kaufmännischen Fortbildungsschule haben. Vgl. dazu einstweilen Ztschr. f. Lüb. Gesch. ıt.
Altertumskunde, Bd. 19, S. 123 ; eingehender in meinem späteren Buche, Allerdings bestehen
diese „Berufshändler‘“ in Lübeck aus einer wesentlich höheren sozialen Schicht, als sie
Sombart für das Mittelalter annimmt. — Wenn man die hohe Wertschätzung von Schriftgebrauch
 und Lateinkenntnis in der Lübecker Kaufmannschaft schon in der 2. Hälfte
        <pb n="232" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 235

des 13. Jahrhunderts kennt, wird es verständlich, warum der Rat seit der Mitte des
13. Jahrhunderts so sehr darauf ausging, Einfluß auf das Schulwesen zu gewinnen. Vgl.
dazu jetzt: Käthe Neumann, Ztschr. f. Lüb. Gesch. Bd. 22, S. 107ff. — Eine die Bedeutung
 der Schriftlichkeit für die Organisation des Handels richtig einschätzende Wertung
finde ich nachträglich bei H. Pirenne, Les villes du Moyen Age, 1927, S. 98; Hier bringt
Pirenne die frühe Vorherrschaft Venedigs auf dem Gebiet des Handels in Zusammenhang
damit, daß hier im 10. Jahrhundert die Schriftlichkeit weit verbreitet ist; man könnte
sagen, daß hier der Zusammenhang mit der Schreibkultur der Antike bei den Laien nicht
unterbrochen wurde. Man wird gut tun, bei handelsgeschichtlichen Untersuchungen für
das Mittelalter auf das Aufkommen der Schriftlichkeit bei den Kaufleuten mehr als bisher
zu achten, Hier ist die Handelsgeschichte auf die Mitarbeit einer kulturgeschichtlich eingestellten
 Paläographie angewiesen.
?) Die Bedeutung des älteren Lübecker Getreidehandels — gerade für das 13. und
14. Jahrhundert — wird zweifellos in der Literatur unterschätzt; auch noch bei J. Hansen ,
Beiträge zur Geschichte des Getreidehandels und der Getreidepolitik Lübecks, 1912. —
Ich werde an anderer Stelle darauf eingehen. Hier möchte ich nur gegenüber der Ansicht
von Belows, daß ‚das Mittelalter solche Kaufleute (d. h. Getreidegroßhändler) grundsätzlich
 ausschloß‘“ (Probleme der Wirtschaftsgeschichte S. 373), auf das Getreidegeschäft
 hinweisen, das 1330 Johann Clingenberg als Kommissionär Johannes’ de monte
in Lübeck abwickelte: es Handelte sich dabei um 603 Last Getreide. Vgl. oben S. 1871.
und S. 194f. — Inzwischen hat G, von Below in einer Besprechung dieses Aufsatzes im
Archiv für Weltwirtschaft Bd. XXIV, Heft 2, S. 169** ff, die Bedeutung des von Ludekin
de monte betriebenen Getreidegeschäfts im großen dadurch einzuschränken versucht,
daß er es als eine Ausnahme betrachtet, wie er denn selbst ja Getreidegroßhandel im
Mittelalter nur „grundsätzlich‘“ für ausgeschlossen betrachtet, aber selbst Ausnahmen
angedeutet habe. Dazu ist zu bemerken, daß mit den Ausnahmen, die Below S. 374
seiner ‚Probleme‘ andeutet, der Betrieb eines Getreidegroßhandels eines Ludekin de
monte nichts zu tun hat, Außerdem ist von einem „grundsätzlichen“ Ausgeschlossensein
des Getreidegroßhandels weder für Lübeck noch für Stralsund bereits im 13. Jahrhundert
das mindeste zu bemerken. Ich verweise zunächst auf Cie sehr interessante Urkunde
L.U.B. I, S. 185 vom Jahre 1253, deren Überschrift im L.U.B. nicht einwandfrei ist;
ich verweise ferner auf die Nachrichten über Verschiffungen von Getreide von der Stralsunder
 Brücke aus, die sich im ältesten Stralsunder Stadtbuch finden. (Vgl. oben S. 211,
Anm. 87 am Schluß). Ähnliches gilt für Wismar, von wo aus namentlich das Pöhler
Getreide lastenweise verschifft wurde. Für den weiteren Osten sei nur an den Getreidegroßhandel
 des Deutschen Ordens erinnert. Jedenfalls: Getreidegroßhandelsgeschäfte, wie
die von mir nachgewiesenen, sind keinerlei Ausnahmen, sondern das übliche im norddeutschen
 Handelsgebiet. — Für Rostock vergleiche auch den interessanten Hinweis
bei Häpke, Hans. Gbll. 1913, S. 181 zu Anm. 2 („Großes Getreidegeschäft Rostocker
Kaufleute‘, abgeschlossen mit der Stadt Dordrecht im ‚Jahre 1284).
8) Vgl. oben S. 169f.
®) Vgl. W. Brehmer, H.Gesch.Bl., Jahrgang 1882, S. 51ff,
10) Diese ältere, auf die Gründungsunternehmer zurückgehende Lübecker Oberschicht
— vgl. über sie meinen „Markt von Lübeck“ und oben S. 128ff. —- ist vielleicht, was ich
aber nur mit allem Vorbehalt tue, für ihre Handelstätigkeit als „„Gelegenheitshändler‘“ im
Sombartschen Sinne (vgl. Sombart, Der moderne Kapitalismus, Bd. I, 4. Aufl., S. 280)
zu charakterisieren. Näheres über sie in meinem späteren Buche, Diese Schicht kann
sich aber seit dem Ende des 13. Jahrhunderts nur soweit behaupten, als sie Berufshändler
wird! Vgl. als Beispiel Hermann Warendorp, oben S. 176ff. — Die ältesten bürgerlichen
Oberschichten in altdeutschen Städten, wie etwa in den niedersächsischen, für die
L. Ohlendorf, Das niedersächsische Patriziat, 1910, den Nachweis erbracht hat, daß
es sich hier in der Tat um ein Einwandern kleiner ländlicher Grundherrn in die werdenden
        <pb n="233" />
        236 VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

Städte handelt, sind für die Sombartsche Theorie eher verwertbar. Bei Lübeck, der Stadt
im kolonialen Neuland, ist ein solcher Zusammenhang mit den agrarisch bevorzugten
Kreisen der Nachbarschaft ausgeschlossen; für die Oberschicht dieser Stadt ist von Anfang
an der Handel das einzig richtunggebende Motiv. Daran ändert weder der reiche städtische
Grundbesitz, den sich die Oberschicht zu sichern wußte, etwas, noch ihre Neigung, sich
in der Stadt eine „curia‘‘, ein Zentrum für die Bewirtschaftung ihres Ackerlandes vor den
Stadttoren zu schaffen. Da aber ein großer Teil der Zeit dieser Leute durch die Pflege ihrer
anderen wirtschaftlichen und ehrenamtlichen Aufgaben erfüllt gewesen sein wird, wozu
ein gewisser Müßiggang bei einzelnen hinzugekommen sein wird, so mag auch für Lübeck
die Möglichkeit bestehen, diese Schicht bis zur zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts als
„Gelegenheitskaufleute‘‘ anzusprechen.
2) Vgl. einstweilen das wenige, was ich oben S. 133 mitgeteilt habe.
2) Die weit über das Ziel hinausgehende Unterschätzung des mittelalterlichen Handels,
wie sie jetzt in Deutschland üblich geworden ist, geht wohl zurück auf die m. E. methodisch
 verfehlten Schätzungen des Frankfurter Handels in dem sonst so glänzenden Buche
Büchers über Frankfurt a. M. Die Einwände, die neuerdings A. Dietz, Frankfurter
Handelsgeschichte Bd. I, S. 131f. erhoben hat, treffen, wie ich aus eigenen Studien
bestätigen kann, durchaus ins Schwarze, Das reiche Material, das Dietz der Forschung
zugänglich gemacht hat, ist ja die beste Widerlegung; es ist überdies noch ergänzungsfähig
 durch norddeutsche, namentlich‘ Lübecker Archivalien. — Ein so angesehener
Forscher wie H. Pirenne hat sogleich Einspruch erhoben, ohne aber in Deutschland
beachtet worden zu sein (Revue historique Bd. 67, S. 64ff.). — Es ist ein Verdienst der
Arbeit von Johanna Otte, Untersuchungen über die Bevölkerung Dortmunds im 13. und
14. Jahrhundert, Beiträge zur Gesch. Dortmunds, Bd. XXXIII, S. 41f. nicht in den
Fehler Büchers verfallen zu sein, der aus dem Nichterwähnen von Großkaufleuten auf ihr
Nichtvorhandensein schloß.
13) Ich verweise hier nur auf v. Belows „‚Probleme der Wirtschaftsgeschichte‘‘, 1920.
S. 460ff,
14) Ebenda S. 462.
15) Der Großhandel im Mittelalter. H.Gesch.Bl. 1901; ferner: Vtischr. f. Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte 1906.
16) In seinem 1910 erschienenen Aufsatz: ,,Wandschneider und Kaufleute in Hamburg“,
Ztschr. d. V. f. Hamb. Gesch. Bd. XV, S. 133ff. — Mir war dieser Aufsatz entgangen.
Erst als ich im Oktober 1925 meinen Vortrag in Hamburg wiederholte, wurde ich auf ihn
aufmerksam gemacht. Nirrnheim hat hier seine älteren Anschauungen, die namentlich
in der Einleitung zu der vortrefflichen Ausgabe des Handlungsbuches Vickos von Geldersen
 (1895) niedergelegt sind, wesentlich geändert, und zwar in einer Richtung, die sich
mit den hier vorgetragenen, unabhängig von Nirrnheim entstandenen, in manchem
Wesentlichen — namentlich auch auf dem methodischen Gebiet — berührt. Ich werde
auf diesen Aufsatz noch mehrmals zurückkommen. Wie aber die Neuredaktion des
Belowschen Aufsatzes über Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter
in seinen „„Problemen‘‘ zeigt, hat gerade das Neue und von seinen eigenen älteren Anschauungen
 Abweichende in Nirrnheims Aufsatz bei v. Below keine Berücksichtigung ge-Funden.

a) A, Schulte, Geschichte der großen Ravensburger Handelsgesellschaft, Bd. I,
S. 95 und sonst. (Vgl. Register unter „„Großhandel‘“ und „‚Kleinhandel‘“). — Wenn von
Below jetzt auch die Ravensburger Gesellschaft als Beweis für die Gültigkeit von seiner
Lehre der Vereinigung von Großhandel und Kleinhandel in einer Hand heranziehen will
{Probleme der Wirtschaftsgeschichte, 2. Auflage, S. XV), so wird er damit bei Schulte,
aber auch bei denen, die Schultes Werk genauer durchgearbeitet haben, keine Zustimmung
finden. Vgl. auch Zs. f. d. ges. Staatswissenschaft, Bd. 83, S. 180f. — Wenn von Below
ferner ganz neuerdings betont, daß er gegenüber Bücher und Sombart die Bedeutung des
        <pb n="234" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 237

mittelalterlichen Fernhandels hervorgehoben habe (VSWS., Bd, XX, S. 257), so wird
nicht recht verständlich, was damit gemeint ist, wenn man die Citate, auf die sich von
Below beruft, nachschlägt. Jedenfalls kann es sich hier nur um den Umfang, nicht um
die Art des mittelalterlichen Handels handeln. Für letztere hält er mir gegenüber daran
fest, daß für den mittelalterlichen Handel die Verbindung von Groß- und Kleinhandel
charakteristisch gewesen sei. (Archiv f. Weltwirtschaft, Bd. XXIV, H. 2, S. 169**); er
meint, ich habe diese seine Grundthese auch nicht bestritten. Demgegenüber muß ich doch
bekennen, daß mir die in Lübeck absolut sicher nachgewiesenen Verhältnisse sich mit von
Belows These nicht vereinbaren lassen; denn gerade für die zahlreiche Schicht der führenden
 Kaufleute ist hier schon im 14. Jahrhundert der Großhandel so unbedingt die Hauptsache,
 daß man diese Verhältnisse, die eben keine Ausnahme, sondern die Regel sind, nicht
mehr in die von Belowsche Formel hineinpressen kann.
16b) Allgemeine Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters, 1924, S. 590f. — Für A. Dietz
vgl. Anm. 12; die Äußerungen von Th. Mayer finden sich Zs. f. Volkswirtschaft und
Sozialpolitik N. F. Bd. V, S. 144,
17) Probleme, S. 393, 394.
138) Vgl. meinen „Markt von Lübeck“, oben S. 85 die Bemerkungen grundsätzlicher Art.
*®) Vgl. ebenda S. 63. Ich habe die dort mitgeteilte Tabelle inzwischen vervollständigt.
*°) Merkwürdigerweise liegen für Hamburg gerade für dieselben Jahrzehnte (siebziger
und achtziger Jahre) eingehendere Listen der Gewandschneider vor. Vgl. Nirrnheim
a. a. O. S. 165. Bei einem Vergleiche der Lübecker Tabelle (vgl. die vorige Anm.) mit
der bei Nirrnheim wiedergegebenen wird man die Lübecker Entwicklung als in sich klareı
bezeichnen dürfen, Das Nähere oben im Text.
?1) Von Nirrnheim selbst ist seine ältere Meinung später aufgegeben. S. oben, S. 236,
Anm. 15.
2) Ich berühre hier das überaus heikle Kapitel der Umrechnung mittelalterlicher Werte
in moderne. Wenn ich mich hier auch nicht weiter darauf einlassen kann, so möchte ich
nur hervorheben, daß ich jedenfalls sehr bescheiden bin im Vergleichen der Kaufkraft
der Mark Lübisch von 1368 mit der Reichsmark von 1926. Die Aufgabe ist übrigens
nicht ganz hoffnungslos zu lösen, da es sich hier nur um den Vergleich des Preises einer
bestimmten Ware handelt, des Tuches, Ich möchte schon hier meine Vermutung ausdrücken,
 daß eine wirklich zutreffende Vergleichszahl wesentlich höher liegen würde. —
So sehr ich Sombart in der Anerkennung der Schwierigkeiten der Berechnung der ‚,Zahlungskraft
 des Geldes“ zustimme (Somb art, Kapitalismus, Bd. I, 4. Aufl., S. 310), so
wenig kann ich ihm darin folgen, daß er bei Vergleichen sich auf den Vergleich des Metallwertes
 beschränkt (nebenbei Vergleiche, die auch eine Revision vertragen würden) und
dabei im Text den Eindruck erweckt, als ob er die wirklichen Gesamtwerte des Warenumsatzes
 der hansischen Städte in moderner Währung wiedergebe. Denn das muß jeder
Leser annehmen, wenn er etwa auf S. 147 liest, ‚daß der Warenumsatz einer bedeutenden
Hansestadt im Hochmittelalter 1—3 Millionen Mark heutiger Währung betrug‘. Diese
Zahl ist aus mehr als einem Grunde vollkommen irreführend. Wenn man die Auswahl
 der Zahlen bei Sombart auf S. 282 mit seiner Vorlage, W. Stieda, Revaler Zollbücher,
 Einl. S. LVIf. vergleicht, so muß man von einem willkürlichen Herausgreifen
sprechen. Warum ist z. B. für Lübeck nicht wie bei Stralsund das Jahr 1378 mit 4003680
Reichsmark (Metallwert: 1887!) herausgegriffen? So wird der Eindruck erweckt, als ob
Lübecks Handel hinter dem von Stralsund und Hamburg zurückgestanden habe; eine
für den Kenner geradezu ungeheuerliche Vorstellung. — Stieda selbst aber betont ausdrücklich,
 daß die von ihm errechneten Werte in Reichsmark „Nochzu verdreifachen
oder vervierfachen wären, wenn man sie den entsprechenden der Gegenwart
gegenüberstellen wolle‘‘ (S. LVI). Schon aus diesem Grunde wird mein Vorschlag,
hier provisorisch 50 als Multiplikator zu setzen, als bescheiden zu gelten haben, da Stiedas
Berechnung von 1887 stammt und sich zusammensetzte aus den Multiplikatoren 94
        <pb n="235" />
        238 VI. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

(zur Feststellung‘ der heutigen Reichswährung dem Metallwert nach) und dem Drei- bis
Vierfachen dieses Betrages dem Werte nach. — Zur Würdigung der von Stieda angeı10mmenen
 Grundzahlen vgl. unten, Anm. 25.
23) Den näheren Nachweis muß ich für mein Buch über die ältere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
 zurückstellen sowie für die vom Hansischen Geschichtsverein geplante Bearbeitung
 des Pfundzollbuches selbst.
24) Hierzu bedarf es zunächst eines genauen Vergleichs der Hamburger Pfundzollquittungen
 des Jahres 1368 im Lübecker Staatsarchiv, die Nirrnheim in seiner vortrefflichen
 Ausgabe des Hamburger Pfundzollbuches (1910) S. 101ff. (Nr. 1—63) abgedruckt
hat, mit den Eintragungen des Lübecker Pfundzollbuches desselben Jahres unter der
Rubrik: „De Oldesloe‘. Nach dem Befund des Pfundzollbuches kann es sich demnach
nicht so verhalten, wie man es zunächst erwarten möchte (so auch Nirrnheim a. a. O0.
S. XVII), daß die in Hamburg einlaufende Ware dort, im ersten hansischen Hafen,
bereits den Pfundzoll entrichtet. Vielmehr ist der vermutlich größte Teil des Zolls erst
in Lübeck bezahlt worden, was ja auch mit der Kölner Abmachung, die Nirrnheim a. a. O0.
S. XVII, Anm. 1 erwähnt, im Einklang steht. Nirrnheim hat also m. E. zu Unrecht
bezweifelt, daß auch im Sinne dieses Kölner Beschlusses verfahren wurde. Andrerseits
war nach dem Kölner Beschlusse vorgesehen, daß Schiffe, die von der Ostsee kommen
und Waren bringen, die für Nordsee oder Zuidersee bestimmt sind, wenn sie sich nicht
durch Quittungen ihres Ausfuhrhafens legitimieren können, ihren Zoll nicht etwa in
Lübeck, sondern in Hamburg zu entrichten haben (vgl. H. R. Abteilung I, Bd. I, S. 375).
Näheres muß späterer Untersuchung vorbehalten bleiben.
2%) Vgl. C. Weibull, Lübeck och Skane marknaden, Lund, 1922, und dazu die Besprechungen
 von Joh. Kretzschmar in der Ztschr. d. V.f. Lüb. G.u. A., Band22, S. 179ff,
undW.Vogel, H.Gesch.Bl. Bd. 28, 1923, S. 141 ff. — Die unzutreffenden Verwertungen des
ältesten Lübecker Pfundzollbuches gehen zurück auf die Dissertation von Wendt, Lübecks
Schiffs- und Warenverkehr in den Jahren 1368 und 1369, Marburg 1902. Bei aller Anerkennung
 des großen Fleißes, der in dieser Arbeit steckt, war es eben doch, zumal für
einen Anfänger, ein fast unmögliches Beginnen, das unedierte Pfundzollbuch in seinem
unübersichtlichen Originalbefund auf den ersten Wurf meistern zu wollen. Andrerseits
war es für Forscher wie Stieda und Nirrnheim unmöglich, auf Grund der hamburgischen
und Revaler Pfundzollbücher und Quittungen zu wirklich endgültigen Schätzungen für
den gesamthansischen Handel zu kommen. Wirklich Abhilfe kann eben nur die geplante
kritische Verarbeitung der bei weitem wichtigsten aller Pfundzollbücher bringen; und
das sind eben die Lübecker. — Es wäre noch zu untersuchen, wieweit die starke Benutzung
der Obertrave im Jahre 1368 als außergewöhnlich zu gelten hat, da in diesem Jahre
wegen der Verwicklung mit Dänemark der Sund gesperrt war, worauf Fr. Bruns, H.Gesch.
Bl. 1896, S. 49 hinweist. Da es hier nur darauf ankommt, eine Zahl zu gewinnen, die Aufschluß
 gibt über die Menge des eingeführten Tuchs in Lübeck, so kann diese Frage, die
auch zu ihrer Lösung die Bearbeitung der Pfundzollbücher zur Voraussetzung hat, auf
sich beruhen. Wichtig ist sie für die Beurteilung des Sundverkehrs. ;
2%) Offen bleibt die Frage, ob diese Großkaufleute, die sicher nicht Gewandschneider
waren, zwar nicht im Gewandhaus, sondern in ihren Privathäusern kleinere Quanten
Tuch verschnitten haben. Das kam in der Tat vor, z. B. auch bei Hermann Warendorp
(vgl. oben S. 198 und S. 199) und auch bei Johann Wittenborg. Aber in beiden Fällen
handelt es sich um Abgeben von Tuch an Leute, die von dem Kaufmann wirtschaftlich
abhängig waren, bei denen es sich mehr um ein Ablassen von Ware aus Gefälligkeit
handelt, als daß der Kaufmann selbst ein besonderes Interesse am Zustandekommen des
Geschäfts gehabt hätte, Wenn Nirrnheim a. a. 0. S. 158 aus solchen Kleinverkäufen von
Tuch außerhalb des Gewandhauses für die Hamburger Kaufleute den Schluß zieht, daß
„das Typische der Tätigkeit des mittelalterlichen Kaufmanns in der Verbindung von
Groß- und Kleinhandel‘“ gelegen habe, so kann Nirrnheim sich dafür auf den Tuchverkauf
        <pb n="236" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 239

hamburgischer Kaufleute, die nicht Wandschneider waren, auf der Lüneburger Michaelismesse
 berufen(S., 141 ff.). Von einer ähnlichen Tätigkeit Lübecker Tuchgroßhändler ist aber
nicht das mindeste überliefert. Aber auch Nirrnheim betont ja für diese Gruppe von
Kaufleuten, daß für sie der Großhandel den Hauptberuf bildete, worin ich ihm durchaus
zustimme. Für unsere Lübecker Großhändler ist jedenfalls dieser „Kleinverkauf“‘“ so unwesentlich,
 daß sie als reine Großhändler zu werten sind.
27) Hier unterscheide ich mich von Nirrnheim, der von der Annahme ausgeht, daß
wer Gewandschneider gewesen sei, eben als Hauptberuf Gewandschnitt ausgeübt habe.
Andrerseits möchte ich hervorheben, daß auch für die ältere Geschichte des Lübecker
Tuchhandels — also die Zeit vor dem ausgehenden 13. Jahrhundert — das Zusammen-Fallen
 von Großhandel und Kleinhandel im Tuchgeschäft im wesentlichen zutreffen
wird. Ob aber dieses Zusammenfallen dadurch entstanden ist, daß der Kleinhändler
(Gewandschneider) zum „Auchgroßhändler‘‘ wurde, um sich Ware für seinen Hauptberuf,
den Kleinhandel, zu verschaffen (so z. B. F, Keutgen, Der Großhandel im Mittelalter,
Hans. Gbll. Jg. 1901, S. 94ff.), oder dadurch, daß ein frühmittelalterlicher Fern- und
Wanderhandel sich seit dem 10. Jahrhundert in den bis dahin noch unentwickelten
Städten mit gewerblicher Bevölkerung festsetzte, und den Kleinhandel neben seinem alten
Hauptberuf, dem Fernhandel, beibehielt (so neuerdings H. Pirenne, Les villes du
Moyen Age, 1927, S. 122ff.), liegt außerhalb der Aufgaben dieser Untersuchung. Für
Lübeck möchte ich zu der noch zu begründenden Ansicht neigen, daß hier der Fern- und
Großhandel von vornherein für die kaufmännische Oberschicht das Wesentliche, der
Gewandschnitt ein Vorbehaltsrecht dieser Schicht war. Selbstverständlich handelt es sich
bei Lübeck von vornherein um bereits entwickelte Verhältnisse; für die Anfänge deı
Organisation des Handels ist aus seinem Material nichts zu entnehmen; insoweit ist der
Hinweis Pirennes auf die ältesten Städte als das wichtigste Forschungsgebiet berechtigt
(a. a. O. S. 119, Anm. 1). Die Formel Pirennes: C’est donc le grand commerce ou, si Fon
prefere un terme plus precis, le commerce a longue distance qui a €t€ la caracteristique de
la renaissance €conomique du Moyen Age (a. a. 0. S. 109) verdient m. E. jedenfalls weitgehende
 Beachtung, mag sie auch den in Deutschland herrschenden Anschauungen zunächst
 widersprechen.
2%) So wurde es offenbar auch in andern Städten gehalten, z. B. in Elbing. Dort verfügt
 die Willkür von 1420: „Kein handwercker, krämer noch höcker soll schöne gewand
schneiden bey drey marck. Alsus magk es schneiden ein jeder, der da bürger ist,
wen er seine marck zu vor auff das rathauß gegeben hatte, also dem gewandschnitt
 zu gehöret.....“ (A. Semrau, Mittlgn. d. Kopernikusvereins etc.
zu Thorn Heft 34, 1926, S. 51). Grundsätzlich steht also jedem Kaufmann der Kleinverkauf
 von Qualitätstuch frei; nur muß er die Gebühr von I M. zahlen; vermutlich für
die Benutzung des Gewandhauses (Semrau a. a. 0. S. 23.). Wenn Semrau an dieser Stelle
von dem Gewandschnitt als einem ‚Gewerbe‘ spricht, so scheint es mir zutreffender
zu sein, auch hier von einer Funktion des kaufmännischen Betriebes zu sprechen, die
auszuüben dem Belieben jedes Kaufmanns anheimgestellt war.
%) Man beachte den Unterschied dieser Aufstellung von 4 Gruppen für Lübeck mit den
3 Gruppen, die Nirrnheim a. a. 0. S. 157f. aufgestellt hat. Die wesentlichen Unterschiede
scheinen mir folgende zu sein: 1. Nirrnheims Gruppe 1 zergliedert sich bei mir in die
Gruppen 2 u. 4, von ihnen hat Gruppe 2 trotz der Ausübung des Gewandschnitts in erster
Linie als Großhändler zu gelten. 2. Reine Großhändler (bei mir Gruppe 1) lehnt Nirrnheim
 für Hamburg ab.
%°) Es bedarf kaum eines besonderen Hinweises, daß das Bild, das ich auf Grund eingehendster
 Quellenkenntnis von der Entwicklung der Lübecker Gewandschneider zu
geben habe, sich grundsätzlich unterscheidet von dem, was man früher über sie glaubte
feststellen zu können (z. B. C. Wehrmann, Die älteren Lübecker Zunftrollen, S. 27ff.;
F. Philippi, Deutsche Literaturzeitung 1916, Sp. 1427f.). Neuerdings hat K. Frölich
        <pb n="237" />
        240 VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

anläßlich einer überaus eindringlichen und wohlwollenden Besprechung meines ‚,Markts
von Lübeck“ (Zs.f. Lüb. G. Bd. XXII, S. 381ff.) auf Grund des von mir am genannten
Orte bereits über die Gewandschneider in Lübeck Mitgeteilten versucht, zu einem geschlossenen
 Bild der Lübecker Entwicklung zu kommen (S. 406ff.). Es zeigt sich auch
hier, daß gegenüber der ungeheuren Fülle des Materials einerseits, der großen Beweglichkeit
 aller inneren Zustände in der Zeit vom 13. bis 14. Jahrhundert andrerseits, jede
auch noch .so scharfsinnige, nur auf Vermutung beruhende These scheitern muß. Denn
das Wesentliche der Frölichschen Vermutung, daß nämlich der alte Unternehmerverband
sich zur späteren Gewandschneidergilde entwickelt habe, einer Vorstellung, welcher die
Ansicht Philippis nicht fernsteht, trifft bestimmt nicht zu: soweit sich die alte Oberschichtin
 die neue Großhändlerschicht hinüberrettet, gibt sie den Gewandschnitt
 vollkommen auf, Das Nähere habe ich oben im Text geschildert. Selbstverständlich
 hat Frölich recht mit der auf S. 405 geäußerten Vermutung, daß sich die Vorzugsstellung
 der Unternehmer nicht in ihrem Marktbudenbesitz erschöpfte. Beim „,Markt
von Lübeck“ mußte ich mich auf ihn beschränken, Die gesamte Stellung der Unternehmer
zu zeichnen, muß meinem späteren Buch vorbehalten bleiben. Einstweilen verweise ich auch
hier auf das unten S.247f, Mitgeteilte. — Die Ähnlichkeit mit den Dortmunder Verhältnissen
ist auch hier wieder hervorzuheben. Mit vollem Recht hat Luise von Winterfeld die
auch für Dortmund vertretene Ansicht bekämpft, daß die spätere Gewandschneiderzilde
 der Nachfolger der alten Rainoldigilde sei (Reichsleute, Erbsassen und Grundeigentum
 in Dortmund, 1917, S. 39). Die alte Rainoldigilde verschwindet nach ihrer Darstellung
 um 1340, steht aber zu der dann auftretenden Junkergesellschaft in Beziehungen
persönlicher und tatsächlicher Art. (Vgl. z, B. Die Dortmunder Wandschneider, 1922,
8. 333). Setzt man für Lübeck Rainoldigilde = Gemeinschaft der Unternehmerfamilien,
ein Vergleich, der ebensosehr durch die Stellung beider zum Rat, wie in der bevorzugten
Stellung im städtischen Grundbesitz seine Berechtigung findet, so ist die Wandlung,
die sich um 1350 in Dortmund wie in Lübeck vollzieht, ganz die gleiche. Für Art und
Umfang des Zusammenhangs von Zirkelgesellschaft und Unternehmerpatriziat in Lübeck
verweise ich auf die Anm. 36 dieses Beitrages.
31) In der Terminologie, daß nämlich „‚Großhandel bedeutet Warenabsatz (als Beruf)
an Produzenten und Händler‘, kann ich mich durchaus Sombart (Kapitalismus I.
S. 279) anschließen.
32) Der eine von ihnen war der Lübecker Bürgermeister Hermann Gallin. Vgl. Fehl ing,
Ratslinie, Nr. 368. — Das größte nachweisbare Einzelquantum, das die Brüder Gallin
verkaufen, sind 100 Stück Tuch.
3a) A. Braun, Der Lübecker Salzhandel bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts.
Staatswissensch. Diss. Hamburg 1926, besonders S. 31ff. Die treffliche Arbeit ist leider
nur im Auszug erschienen; ihre Veröffentlichung als Ganzes wäre sehr zu begrüßen.
32b) Vgl. oben Anm. 7 — Bei einer Gesamtdarstellung des Lübecker Großhandels dieser
Zeit wäre noch vieles zu behandeln; z. B. auch der Fischhandel, der Metallhandel und
anderes. Hier kommt es nur auf die grundsätzliche Frage an: Gab es einen Großhandel.
gab es Großhändler ?
33) In den Reihen der Krämer bestand diese gästefeindliche Gesinnung allerdings bereits
damals. Sie haben es 1353 durchgesetzt, daß den ‚,Gästen‘“ zunächst der Kleinhandel
untersagt wurde. Vgl. Wehrmann, Zunftrollen, S. 270. Wieweit derartige Verbote zuzunsten
 der von der Oberschicht zunächst abhängigen Krämer (Marktbuden!) schon
früher bestanden, ist hier nicht zu untersuchen.
33a) Wie sich aus Stockholmer Archivalien, die ich August 1927 einsah, ergibt, war
dieser „Johannes Longus, mercator de Nuremberge‘“ 1380 und 1381 gleichzeitig: „habitator
 civitatis Lubecze‘“. Damals nimmt er Zahlungen des Erzbischofs von Upsala an
Kardinal Pileus, der 1380 als päpstlicher Legat in Deutschland, Dänemark, Schweden
und Norwegen gewirkt hatte, entgegen. — Wir werden in Johann Lange einen der Vor-
        <pb n="238" />
        VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 241

läufer der späteren Nürnberger Kolonie in Lübeck zu sehen haben. Über sie vgl. Rörig,
Zs. f. Lüb. Gesch., Bd. 18, S. 214f, und die aufschlußreiche Arbeit von G. Fink, Die
Lübecker Leonhardsbrüderschaft in Handel und Wirtschaft, Lübische Forschungen 1921,
S. 325ff. Auch späterhin hat Johann Lange Geldgeschäfte internationaler Art vermittelt:
Hans, U. B. Bd. V, Nr. 524; 1402. — Die nähere Kenntnis der Lübeck-Nürnberger Beziehungen
 hoffe ich noch durch eigene und meiner Schüler Untersuchungen zu fördern.
Bisher verweise ich auf die Leipziger Dissertation (Maschinenschrift) von M. Stöckmann,
Oberdeutschland und das hansische Wirtschaftsgebiet, 1923.
4) Vgl. insbesondere Sombarts Kapitalismus, Bd. I, 4. Aufl., S. 280ff. Auf die
einzelnen Werturteile über Lübecker und hansische Verhältnisse bei Sombart brauche
ich hier nicht einzugehen; sie gehen, was die Frühzeit der Hanse und Lübecks betrifft,
 von grundsätzlich falschen Voraussetzungen und unzureichender Quellenkenntnis
 — vgl. z. B. unten S. 246 — aus. Sombart ist insofern dabei zu entschuldigen, als
auch die Geschichtsforschung bisher unbesehen die spätmittelalterlichen hansischen Verhältnisse
 als auch für die früheren Jahrhunderte gültig annahm. Als Ausnahme nenne ich
W. Stein, der für die hansische Frühzeit das Streben der Hanse nach Freiheit des Gästehandels
 erkannt hat (H.Gesch.Bl. 1902, S. 133). Auch G.v. Below hat auf die Besonderheiten
 des hansischen Handels hingewiesen (z. B. Probleme, S. 394f.), auch die Möglichkeit
 freierer Verhältnisse vor der Ausbildung der geschlossenen Stadtwirtschaft betont
(Weltwirtschaftliches Archiv Bd. 9, S. 252). Man wird aber kaum sagen können, daß diese
Erkenntnis in seinem Aufsatz über Großhändler und Kleinhändler in der Formulierung
seiner Ergebnisse besonders zur Geltung käme. — Betonen möchte ich noch das Übereinstimmen
 meiner Ergebnisse mit denen von J. Strieder, Zur Genesis des modernen
Kapitalismus 1904, S. 224. Auch in Lübeck bleibt als Quelle des Vermögens der Emporkömmlinge
 nur der Handel übrig; diese Leute sagen es ja selbst, wie z. B. der im Text
angeführte Bertold Rucenberg. Nur scheinen mir Strieders Ergebnisse durch die meinen
jetzt für eine frühere Zeit gesichert zu sein. Die Einschränkung, die Strieder glaubte
machen zu sollen, daß nämlich erst der Handel in Verbindung mit dem aufblühenden
Webereigewerbe diese Folgen gezeitigt hätte, nicht dagegen „jener alte, handwerksmäßige
Handel, wie er durch die Jahrhunderte städtischer Wirtschaft bestanden hatte‘ — scheint
mir noch zu sehr von der Vorstellung des „handwerksmäßigen Handels‘* beeinflußt zu
sein. Auf Grund meiner Lübecker Erfahrungen halte ich die Bezeichnung ‚„„handwerksmäßiger
 Handel‘, jedenfalls als Bezeichnung für den gesamten Groß- und Fernhandel
des Mittelalters, für unglücklich. Vielleicht trägt die Erkenntnis des scharfen Gegensatzes
der fernhändlerischen Oberschichten in den Städten zu den handwerksmäßigen Kreisen,
wie ich ihn in Beitrag VIII zu zeichnen hatte, dazu bei, der angeblich „handwerksmäßigen
Gesinnung“ etc. jener Oberschichten skeptischer gegenüberzustehen. Zum Vergleich der
von Strieder untersuchten Verhältnisse Augsburgs mit den hier behandelten Lübeckern
ist aber immer zu beachten, daß Lübeck von einer „kapitalistischen Welle‘ zu Ende des
13. Jahrhunderts ergriffen wurde, während für Augsburg gewiß eine spätere Zeit für einen
ähnlichen Vorgang anzunehmen ist.
55) „Item notandum est, quod de meis parentibus nichil recepi, de quibus alicui quicquam
 teneor facere; sicut super hoc mori volo. Nam illa bona, que habeo, a juventute
mea lucratus sum meo gravi cum labore.‘““
%) Diese Schicht ist es vorzugsweise, die sich damals in der „Zirkelgesellschaft“ gesellschaftlich
 organisiert und abschließt. Der Kritik, die Below an der älteren Literatur über
die Zirkelgesellschaft übt, kann ich mich nur anschließen (Probleme, S. 346, Anm. 3).
Leider sind die Angaben bei W. Brehmer, Ztschr. f. Lüb. Gesch., Bd. 5, S, 393 ff., in den
Einzelheiten nicht unbedingt zuverlässig. Z. B. findet sich der Name des Mitgründers der
Zirkelgesellschaft, Hermann Moer, S. 395, der nach Brehmer Gewandschneider gewesen
sein soll, nicht in den gleichzeitigen Gewandschneiderlisten. Der ‚„„Gewandschneider‘“
unter den Gründern, auf den v. Below a. a. O0. S. 347 Wert legt, ist also zu streichen. Wenn
Rörig, Hansische Beiträge
        <pb n="239" />
        242 VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts

auch die Zirkelgesellschaft erst der Mitte des 14. Jahrhunderts ihre Entstehung verdankt,
so halte ich es doch für sehr wahrscheinlich, daß die Gründerunternehmer selbst und ihre
Nachfahren unter sich so eng zusammenhingen, daß man hier von einem von Anfang
der Stadt an bestehenden Patriziat sprechen kann, einem Patriziat, dessen älteste Organisation
 einmal die ‚„„‚Unternehmergilde‘“ gewesen sein wird (vgl. Hist. Vtjschr. Band 22,
S. 520, Anm. 1). Jenes „zweite“ Patriziat, das sich in der Zirkelgesellschaft organisiert,
geht, was die Begründung seiner wirtschaftlichen Macht angeht, auf eine Schicht zurück,
welche das ‚erste‘ Patriziat um die Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert als solches
zerstört hat, mochten sich auch einzelne Glieder von ihm nach einer wirtschaftlichen
Umstellung in das neue hinübergerettet haben. Es gleicht ihm aber vor allem darin, daß
es sich dieselbe Vorherrschaft im städtischen Grundbesitz zu verschaffen weiß; soweit
es diese nicht bereits durch den blutmäßigen Zusammenhang mit den Unternehmer-‚amilien
 besitzt. Jedenfalls ist es nützlich, auch in Hinsicht auf neueste an sich verdienstvolle
 Untersuchungen über das Patriziat einzelner Städte (z. B. von Soest) an zwei Sätze
aus L. Ohlendorf, Das niedersächsische Patriziat, 1910, S. 2, zu erinnern: „Die Frage
ist, ob dies Patriziat durch die Jahrhunderte hindurch einen sich gleichbleibenden, in
seinen Elementen homogenen Stand gebildet hat. Sie ist entschieden zu verneinen.“
37) Vgl. hierzu oben S. 162ff.
3) Ich erinnere an das Aufkommen der Fahrerkompanien. Nachdrücklich weist von
Below, Probleme, S. 347 darauf hin, daß es vor 1378 keine Kauffahrerkompanien in
Lübeck gab. Aber die Vorstellung, als ob das Aufkommen der Fahrerkompanien erst als
Anzeichen für großhändlerische kaufmännische Betätigung gewertet werden könne,
vermag ich nicht zu teilen. Die jetzt quellenmäßig nachgewiesenen Träger des Großhandels
 gehen rund 100 Jahre weiter zurück, als es Fahrerkompanien gibt. Die ersten
Träger des Großhandels in Lübeck waren nicht die Mitglieder dieser Kompanien, sondern
in der Regelung ihres Betriebes durch Korporationsverpflichtungen ungebundene Einzelkaufleute.
 Im Gegensatz zu der üblichen Anschauung erblicke ich in dem Aufkommen
dieser Organisationen bereits ein Zeichen des Niederganges (vgl. oben S. 152). Wenn in
der Forschung diese als Großhändler anzusprechenden Einzelkaufleute so gut wie unbekannt
 geblieben sind, so liegt das mit daran, daß Korporationsmitglieder quellenmäßig
viel leichter zu erfassen sind, als es möglich ist, die kaufmännische Tätigkeit einer größeren
Zahl von Einzelkaufleuten so einwandfrei und umfassend nachzuweisen, daß man nicht
mehr in Versuchung kommt, sie mit Sombart entweder als Gelegenheitshändler oder als
Kaufleute handwerkmäßiger Prägung auszuscheiden. Einstweilen bitte ich vergleichen
zu wollen, was über Hermann Warendorp bei E. F. Fehling, Nr. 345, gesagt werden
konnte, und was ich über dieselbe Person oben S. 176 ff. mitgeteilt habe, und man wird
ainen Begriff davon gewinnen, ein wie weit eindringlicheres Bild von Kaufleuten des
14. Jahrhunderts gegenüber der bisherigen Kenntnis zu gewinnen ist. Den weitumfassenderen
 Nachweis muß ich mir für mein Lübeckbuch aufsparen.
        <pb n="240" />
        VII
DIE GRÜNDUNGSUNTERNEHMERSTÄDTE
DES 12. JAHRHUNDERTS

Ob nicht die Forschung darin noch
weiter kommen wird, daß sie bei den
älteren Städten zuwandernde Kaufleute
als vielleicht wichtigsten Bestandteil der
‚primären Stadtbildner‘“ erkennt; daß für
die Entstehung der Stadt im wirtschaftlichen
 Sinne solche Zuwanderung oft den
ausschlaggebenden Faktor bildete?
H. Bächtold
Unter‘) Gründungsunternehmerstädten verstehe ich jene Städte,
bei deren Entstehung die Tätigkeit einer Gruppe von Unternehmern bürgerlicher
 Lebensführung entscheidend mitgewirkt hat. Ich brauche hier kaum
hervorzuheben, daß in den älteren Jahrhunderten deutschen Städtewesens
für Städte solcher Art kein Platz war. Wirtschaftlich wuchsen jene aus
bescheidensten Anfängen heraus, um die Bedarfsbefriedigung großer, meist
kirchlicher Grundherrn und ihres Anhangs zu ergänzen, über die Leistungen
der Grundherrschaften selbst hinaus, Der wirtschaftlich führenden Stellung
des konsumierenden Grundherrn entsprach seine Führung auf politischem
und verfassungsrechtlichem Gebiete, In den sogenannten ottonischen Privilegien
 kommt es deutlich zum Ausdruck, daß die durch sie erreichte Machterweiterung
 öffentlich rechtlicher Art den Stadtherrn, nicht etwa den
Städten als Stadtgemeinden zufällt. Stadtherrlich blieb auch weiterhin die
Führung; es war selbstverständlich, daß jede Stadt ihren Herrn hatte. Aber
seit den Tagen Heinrichs IV. erfahren diese Stadtherrn zum ersten Male, daß
die Bevölkerung ihrer Städte etwas ist, das zu kräftigen, einheitlichen
Willensäußerungen fähig ist, die unabhängig von den Stadtherrn, wenn nicht
gar gegen sie erfolgen. Es beginnt der bekannte Prozeß der wirtschaftlichen
und politischen Emanzipation der städtischen Bevölkerung vom Gängelhande
 herrschaftlicher Führung. Unter Heinrich IV., ebenso noch unter
Heinrich V. führt diese Bewegung die Städte auch als politische Faktoren
an des Königs Seite; es ist vielleicht eine der verhängnisvollsten Wirkungen
der Wahl von 1125 gewesen, daß unter Lothar die Fortsetzung einer Politik
solcher Art dem König unmöglich war und wegen seiner Stellung zu den
bischöflichen Stadtherren unmöglich sein mußte. Ähnliches gilt von der
Mehrzahl seiner nächsten Nachfolger. Die Folge war, daß die notwendige
Auseinandersetzung zwischen den Stadtherrn und den politischen Forderungen
 der mündig gewordenen städtischen Bevölkerung zuungunsten der
letzteren verschleppt und verschärft wurde; erst das beginnende 13. Jahr-164
        <pb n="241" />
        244 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

hundert hat dem Mächtstreben des Bürgertums in einer Reihe der Bischofsstädte
 in der Erlangung der Ratsverfassung einen endgültigen Erfolg gebracht.

Es ist aber nicht so, als ob das aufstrebende Bürgertum des 12. Jahrhunderts
 in diesen Kämpfen seine ganzen Kräfte erschöpft hätte. Das gilt
schon nicht für die Bischofsstädte. Der in den Städten seßhaft gewordenen
Oberschicht der Fernhändler fiel der volle Ertrag ihres wirtschaftlichen
Aufschwungs zu; darüber hinaus, wenn auch noch auf Einzelgebieten,
Mehrung ihrer politischen Rechte. Dazu kam aber ein anderes. Gerade in
den führenden Städten war eine Differenzierung der sozialen, ja sogar der
topographischen Verhältnisse eingetreten, die dem Aufstieg der bürgerlichen
Oberschicht überaus günstig war. Man vergegenwärtige sich: Zu Anfang des
12. Jahrhunderts war in allmählicher Entwicklung der Typ der mittelalterlichen
 Stadt ausgereift. Die städtische Siedlung selbst hatte sich im Sinne
einer Anpassung an die wirtschaftlichen Zwecke der Händlerstadt immer
bewußter und praktischer differenziert, vor allem in der möglichsten Konzentrierung
 der Verkaufs-, z. T. auch der Produktionsmöglichkeiten auf und
um den Markt, und damit zugleich in deren Trennung von den Wohnstraßen,
Mühlen, Badstuben und Backhäuser, Lagerhäuser und größere Höfe, die
zum Ansammeln landwirtschaftlicher Erträgnisse dienten, waren in der
Stadt verteilt; der Wert aller Baulichkeiten, auf die Handel und Gewerbe
angewiesen waren, war im Steigen?).
Baulichkeiten solcher Art waren aber im 12. Jahrhundert bereits das sehr
begehrte Objekt der Erwerbspolitik der bürgerlichen Oberschicht geworden;
wie das Beispiel von Köln zeigt, gehört Besitz solcher Art zur selbstverständlichen
 Ausstattung der Geschlechter, Die Ausbildung dieser Oberschicht
ist aber zugleich eine sozialgeschichtliche Tatsache, die der Wirtschaft und
Verfassung Kölns ihr Gepräge gegeben hat; denn mag auch die umfangreiche
Kölner Literatur Ursprung, Umfang und Abgrenzung der Geschlechterherrschaft
 verschieden bestimmen: darin besteht jedenfalls Einmütigkeit,
daß nämlich die Geschlechter die führende und treibende Kraft der Kölner
Geschichte des 12. Jahrhunderts gewesen sind®). Sie waren die Seele der
Bewegung, welche auf die autonome Stadtgemeinde Köln hinarbeitete; mag
man dabei über die Stellung der Richerzeche im Verlauf des 13. Jahrhunderts
auch zu verschiedener Beurteilung neigen. Sie haben auch hinter jener gewaltigen
 baulichen Leistung der Kölner Bürgerschaft gestanden, wie sie
die Kölner Stadtbefestigungen der Jahre 1106 und 1180 darstellen; das
Werk der Bürgerschaft, nicht etwa des erzbischöflichen Stadtherrn*).
Absichtlich habe ich die Verhältnisse Kölns an die Spitze gestellt, nicht
nur weil Kölns innere Geschichte aufs gründlichste durchgearbeitet worden
ist, sondern weil Köln das glänzendste Beispiel jener alten Städte ist, in
denen einfrüh hochentwickelter Fernhandelseine tiefgreifenden Auswirkungen
        <pb n="242" />
        VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 245

in allen inneren Verhältnissen der Stadt hinterlassen hat. Was für das
Köln schon der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts als charakteristisch
hervorzuheben ist, das ist die weitgehende Differenzierung in den Wertverhältnissen
 des städtischen Grund und Bodens einerseits, in der wirtschaftlich-sozialen
 Stellung seiner Bewohner andrerseits. Als Symptom
seiner schöpferischen Energien war auf den Mauerbau hinzuweisen.
Diesem Schöpfungsdrang standen aber im 12. Jahrhundert Möglichkeiten
besonderer Art offen; denn dieses 12. Jahrhundert erlebte die großen wirtschaftlichen
 Wandlungen, die sich aus den Kreuzzügen ergaben; dasselbe
12. Jahrhundert erlebte ferner die Kolonisation des deutschen Ostens. So
hatten der Süden und der Norden Europas fast in denselben Zeiträumen ihre
Expansion nach dem Osten. Im Süden, im Mittelmeergebiet, standen hinter
ihr als höchst aktive Nutzer der sich eben jetzt erschließenden neuen Möglichkeiten
 die italienischen Städte, vor allem Pisa, Genua und Venedig.
Venedig längst eine selbständige politische Macht, Pisa und Genua gerade
vor dem Beginn des ersten Kreuzzuges in den Besitz voller Autonomie gelangt;
 in allen drei Städten, am ausgeprägtesten in Venedig, die politische
Macht in den Händen grundbesitzender, aber zugleich kaufmännisch führender
Familien und Persönlichkeiten. Im Norden ist das Bild dem des Südens
nicht so unähnlich, wie man es zunächst erwarten möchte. Gewiß: an
politisch-koloniale Machtentfaltung, wie sie Genua und Pisa, am glänzendsten
 Venedig im Zusammenhang mit den Kreuzzügen getrieben haben,
konnten auch die führenden Städte Altdeutschlands nicht denken; waren
sie doch noch nicht einmal in ihren Städten selbst Träger der vollen politischen
Macht. In den Ländern, die sich damals der deutschen Initiative neu erschlossen,
 lagen die Hoheitsrechte in den Händen deutscher Fürsten und
Herrn, oder auch der deutschen Einwanderung günstig gesinnter slawischer
Fürsten, Städtische Neubildungen in dem bis dahin städtelosen Osten waren
also nur in und unter dem Machtkreis irgendeines Herrn denkbar; zahlreiche
Privilegien für einzelne Neugründungen legen ja hierfür Zeugnis ab. Es ist
aber ein Irrtum, der allerdings weit verbreitet ist, deshalb bereits die ganze
Initiative zur Entstehung von Städten im 12. Jahrhundert bei den Fürsten
allein zu suchen. Noch größer wird dieser Irrtum, wenn man sich die Anfänge
dieser neuen Städte so vorstellt, als ob eine gleichförmige, organlose Menge
von Neusiedlern diesen Landesherren bei der Anlage der Städte gegenübergestanden
 hätte®). Man vergißt darüber, zu welchem Grade von Differenzierung
es innerhalb der Bevölkerung der altdeutschen Fernhandelsstädte gekommen
war, als der heutige deutsche Osten sich als Kolonisationsgebiet erschloß;
man vergißt weiter, daß dieser sozialen Differenzierung eine wirtschaftliche
entsprach; daß eben die bürgerliche Oberschicht der eigentliche Träger des
Fernhandels war, Man vergißt endlich, daß schon vor der kolonisatorischen
Erschließung das westdeutsche Bürgertum — natürlich wieder jene fern-
        <pb n="243" />
        246 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

händlerische Oberschicht — viel zu sehr bereits an dem Handel jenseits der
alten deutschen Volksgrenzen interessiert war, als daß es einem so umstürzenden
 Vorgang wie der Überziehung des neuen Kolonisationslandes
mit Städten untätig hätte gegenüberstehen können®). Gerade der an die wirtschaftlich
 ausgereifte Organisation seiner Heimatstädte gewohnte deutsche
Kaufmann wird am ehesten nach Schaffung ähnlicher Plätze im Ostseegebiet
 verlangt haben, nachdem er erst erkannt hatte, was dort zu holen
war. Dieser bereits vorhandene Fernhandel der Deutschen im Ostseegebiet
einerseits, die heimatliche Gewöhnung seiner Träger an städtische Organisation
 andrerseits werden als die stärksten Triebfedern für die Erschließung
des Ostseegebiets durch deutsche Stadtanlagen anzusprechen sein”).
Hier muß ich einen Augenblick verweilen. In einer gesunden Reaktion
gegen eine Betrachtungsweise, die mit dem Begriff Stadt allzu verschwenderisch
 umging, zu sehr seine politisch-administrative Bedeutung betonte, und
zu wenig die ökonomisch verschiedenen Voraussetzungen dieser „Städte“
berücksichtigte, hat Sombart die wirtschaftliche Unbedeutendheit der
großen Zahl der „Gründungsstädte‘‘ des 12. und 13. Jahrhunderts unterstrichen.
 Sie seien Ackerbürgerstädte gewesen; soweit sie als Gewerbestädte
 und Handelsstädte anzusprechen seien, hätten sie nur Bedeutung
für einen ganz lokalen Absatzkreis gehabt. Gewiß hat Sombart damit für
eine große Zahl dieser Städte recht; ebenso wie er mit seinem Spott gegen
jene Forscher recht behält, die Städte aus Privilegien hervorgehen ließen.
Aber indem er eine Stadt wie Lübeck unter jene Städte rechnete, die dem
Ursprung nach ökonomisch als Dorf zu gelten hätten, verkennt er den
wesentlichen Unterschied, der Lübeck von so vielen anderen kleineren
Gründungen im Osten unterscheidet: daß nämlich diese Stadt von vornherein,
 zum mindesten seit der Neugründung unter Heinrich dem Löwen,
durch die organisatorischen Bedürfnisse eines bereits vorhandenen Fernhandels
 ins Leben gerufen ist.
In seiner klassischen Abhandlung über die ‚„Stadt‘‘ berührt Max Weber
auch den Typ der Händlerstadt, d. h. jener Stadt, „bei welcher die Kaufkraft
 ihrer Großkonsumenten auf der fernhändlerischen Tätigkeit dieser
Schicht beruht‘. Eine Stadt solcher Art war nun von den Anfängen an
Lübeck. Es zeugt von dem wirtschaftlichen Aufschwung des Bürgertums,
daß es jetzt selbst jene für das Entstehen von Städten unentbehrliche
Schicht aufnahmefähiger Konsumenten hergeben konnte; es bedurfte nicht
mehr, wie in den Jahrhunderten vorher, der Aufnahmefähigkeit von Grundherrn
 und ihres Anhangs, damit sich unter ihrem Schatten die bescheidenen
Anfänge städtischer Siedlung entfalteten. Aber ebenso selbstverständlich
war, daß diese in altdeutschen Städten an den Genuß der wirtschaftlichen
und politischen Vorherrschaft gewöhnte fernhändlerische Oberschicht jetzt,
als sie zu Neugründungen schritt, sich bei dem Vorgang dieser Neugrün-
        <pb n="244" />
        VII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 247

dungen nicht mit einem geringeren Grad von wirtschaftlicher und sozialer
Macht begnügte, als sie bereits in den alten Städten besaß.

Beruhte schon in den altdeutschen Städten— ich nenne etwa Köln, Dortmund,
 Münster, Soest und Goslar’®) — die Vorherrschaft der Geschlechter
auf der Sicherung ihrer kaufmännischen Tätigkeit durch hochwertigen Grundbesitz,
 so gab die Neugründung von Städten wagenden Männern aus ihren
Kreisen Gelegenheit, diese Überlegenheit in der Verteilung des städtischen
Grundbesitzes noch ausgeprägter, ungestört durch ältere Besitzverhältnisse,
durchzuführen. Von dieser günstigen Gelegenheit hat denn auch die neue
Oberschicht beim Werden Lübecks als baulicher Einheit reichlichen Gebrauch
gemacht. Das Risiko, welches. seine Gründungsunternehmer übernahmen,
haben sie sich zunächst im Stadtareal selbst gründlich vergüten lassen. In
der Nachbarlage einer größeren Zahl von Grundstücken, von welchen an
eine einzelne der alten Familien ältester Wortzins zu zahlen war, schimmert
noch in dem Grundbuch des ausgehenden 13. Jahrhunderts ein ursprünglicher
 Zustand durch, nämlich daß diese alten Familien die privatwirtschaftliche
 Verfügung über den Baugrund hatten, soweit nicht gewisse
Komplexe zugunsten geistlicher Korporationen ausgesondert waren. Über
alles übrige verfügten die Unternehmer. In ihrer Hand lag die planmäßigrationalistische
 Anlage des Straßennetzes. Blockweise erhielten die einzelnen
Unternehmer Bauareal an den neugezogenen Straßen, das sie nun, belastet
mit einem geringen Wortzins, an die zuziehenden Siedler abgaben. Die
schönsten Grundstücke, besonders gern die Eckgrundstücke behielten
sie aber für sich, um dort ihre stolzen Steinhäuser zu errichten, von denen
heute noch das Gebäude der Löwenapotheke mit seinem romanischen Giebel
beredtes Zeugnis ablegt. Fest in den Händen behielten sie aber auch alle
Baulichkeiten, die durch ihre wirtschaftliche Funktion einen besonderen
Wert darstellten: vor allem jene, auf deren Benutzung die Gewerbetreibenden
 zur Ausübung ihres Berufes angewiesen waren: Das waren zunächst
die zahlreichen Budenhäuser auf, besser: um den Markt herum. Teils war es
ein wirklicher Zwang, der den Handwerkern nur in diesen Marktbaulichkeiten
 zu verkaufen, bei einigen auch zu produzieren gestattete; teils war
es das eigene Interesse, das die Handwerker an diesen Brennpunkt des
innerstädtischen wirtschaftlichen Lebens der Stadt fesselte. In beiden Fällen
bedingte dieses Verhältnis eine starke Abhängigkeit der Handwerker von
den Unternehmern, zumal auch Backhäuser und Badstuben”*) ihr Eigentum
waren. In all diesen Fällen ‚lag der Gewinn der Unternehmer in einem
steigerungsfähigen und kündbaren Mietzins. Für ihre eigenen Handelsunternehmungen
 sicherten sich dieselben Familien Lagerhäuser an der
Trave, die namentlich für den Getreidehandel bestimmt waren. Dazu curiae
in der Stadt, Höfe mit dazugehörendem Ackerareal in der Stadtflur, die
        <pb n="245" />
        248 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte.des 12. Jahrhunderts

später als Stützpunkte einer Durchsetzung der umgebenden Gebiete ländlichen
 Charakters mit Kapitalanlagen denselben Familien zu dienen hatten.
Diese wirtschaftlich und sozial so ausgezeichnete Stellung der Unternehmerfamilien
 wurde durch die Weiterbildung der Verfassung noch unterstrichen.
 Lag schon in den Anfängen der Stadt in ihrer Hand eine Summe
von Befugnissen den übrigen Stadtbewohnern gegenüber, so hatte sich bis
zum Ende des Jahrhunderts ihre Stellung so weit gestärkt, daß sich das
ursprüngliche Unternehmerkonsortium zum Rat entwickelt hatte®), Der
heutige Senat der Freien und Hansestadt Lübeck geht letzten Endes zurück
auf die Vereinigung jener Männer, die 1158 den Wiederaufbau der Stadt
leitete, Gewiß war das alles nicht ohne Zustimmung Heinrichs des Löwen
möglich; gewiß hat er die Stadt gefördert, auch die Entwicklung ihres Ostseehandels.
 Aber es wäre verfehlt, die von ihm erteilten Privilegien nach der
Richtung zu überschätzen, als ob sie das nun mächtig emporblühende
Leben erst geschaffen hätten. Die wirkliche Kraftquelle, aus der das
Lübeck des Jahres 1158 erwuchs, war der zähe Wille des nordwestdeutschen
Bürgertums, sich nicht wieder aus dem Platz an der Ostsee verdrängen zu
lassen, eine Gefahr, die durch den Konflikt zwischen Heinrich und dem
Schauenburger bedenklich nahegerückt war.. Vermutlich wird der Exponent
dieses Wollens, nämlich das Gründungskonsortium des Jahres 1158, von
dem sehr auf das Rechnen bedachten Herzog die Verfügungsfreiheit über
das städtische Areal und auch die zur Förderung des Werkes notwendigen
Privilegien nicht unentgeltlich erhalten haben. Immerhin eine Motivierung,
die der Wahrheit näherkommen dürfte, als die vermeintliche Freigebigkeit
des reichen Stammesherzogs, mit der Rietschel die Bestimmungen seiner
Privilegien zu erklären suchte, eine Erklärung, die nur zu sehr im Widerspruch
steht mit allem, was wir sonst über den Charakter Heinrichs wissen. Zudem
war ja Herzog Heinrich als Besitzer der Lüneburger Saline auch persönlich
stark an der Belebung des Ostseehandels interessiert?).
Das etwa sind in gedrängter Form die Ergebnisse meiner topographischstatistischen
 Untersuchungen über Lübeck, die 1921 in meiner Schrift „Der
Markt von Lübeck‘‘ ihren vorläufigen Abschluß fanden. Als ich damals das
inhaltreiche Buch von v. Voltelini, „Die Anfänge der Stadt Wien‘), zur
Hand bekam, ergaben sich so mancherlei Beziehungen, daß sich mir der
Gedanke aufdrängte: Hier müssen ähnliche Entstehungsursachen vorhanden
gewesen sein!!). Diese Überzeugung hat sich bei mir nach dem Studium der
neuesten Arbeiten zur Wiener Geschichte, insbesondere der von Groß über
die Wiener Erbbürger!?), noch verstärkt. Allerdings, v. Voltelini selbst
hat für Wien die Frage. auf einen der österreichischen Markgrafen als Stadtgründer
 abgestellt, seine letzte Äußerung rechnet mit dem 1053 verstorbenen
Markgrafen Adalbert als Stadtgründer*®). In seinem ersten Buche hat von
Voltelini die Frage nach der Person des Gründers offengelassen:; diese selbst
        <pb n="246" />
        VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 249

aber um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert verlegt. An einen fürstlichen
Stadtgründer, und zwar nach der Art des Geschaffenen an einen genialen,
hat v. Voltelini aber auch 1913 gedacht!*). Ich möchte mich in der Frage
der Zeit der Entstehung Wiens der Vermutung von 1913 anschließen; auch
folge ich v. Voltelini in der Wertung der Wiener Gründung als einer hervorragenden
 städtebaulichen Leistung!®); nur sehe ich in ihr nicht das Werk
eines genialen stadtgründenden Fürsten, sondern genau wie bei Lübeck
eines Konsortiums bürgerlicher Unternehmer. Natürlich hatte auch hier der
Markgraf als politischer Machthaber und ursprünglicher Grundbesitzer ein
gewichtiges Wort mitzusprechen!®). Was mich zu dieser Vermutung veranlaßt,
 ist die auffallende Gleichartigkeit der wirtschaftlichen, sozialen und
verfassungmäßigen Verhältnisse der bürgerlichen Oberschichten in Wien
und Lübeck; eine Gleichartigkeit, für die in Wien noch schwerer als in
Lübeck eine wirklich durchschlagende Erklärung!’) zu finden ist, wenn man
sie nicht mit den Vorgängen bei der Entstehung der Stadt in ursächlichen
Zusammenhang bringt. Noch plastischer als in Lübeck tritt ja bekanntlich
in Wien die Vorherrschaft einer kleinen Gruppe von Familien im städtischen
Grundbesitz hervor: abgesehen von geistlichem und einigem adligen Besitz
ist es nur jene kleine Gruppe, die späteren Erbbürger, die als Eigentümer des
gesamten städtischen Bodens auftritt, während die Masse der Einwohner,
namentlich die Masse der Handwerker, nur zur Leihe auf dem Boden dieser
bürgerlichen Grundherren sitzt. In Lübeck 1äßt sich ein ursprünglich ähnlicher
 Zustand gerade noch aus den Angaben der Grundbücher über ältesten
Wortzins, der an die Geschlechter zu zahlen war, erschließen; hier hatte die
autonome Gesetzgebung der Stadt nach dem Brande des Jahres 1276 die
Ablösbarkeit der aus dem ursprünglichen Leiheverhältnis stammenden!)
ältesten Wortzinse angeordnet!®); eine Maßnahme, von der in der Praxis
ausgiebig Gebrauch gemacht wurde, wie die Stadtbücher zeigen. Das ist ja
der Grund, weshalb hier das ursprüngliche Verhältnis gerade noch aus seinen
Resten, jenen Ablösungsnotizen über ältesten Wortzins in ihrer topographischen
 Auswertung zu erschließen ist. Anders in Wien. Hier hat sich derselbe
ursprüngliche Zustand, wie er genau so in Lübeck bestand, gehalten bis ins
14. Jahrhundert; hier hat es erst eines Eingriffs der landesherrlichen Gewalt
bedurft, um die Ablösbarkeit der alten Grundlasten in einer bemerkenswert
frühen absolutistischen Verwaltungsmaßnahme durchzuführen?®). Damit war
ein Zustand zunächst in seinen rechtlichen Voraussetzungen beseitigt, der
m. E. nur so erklärt und wirklich verstanden werden kann, wie der entsprechende
 in Lübeck: nämlich durch die Tätigkeit eines bürgerlichen Unternehmerkonsortiums
 bei der Gründung der Stadt, dem hier wie dort vom
Stadtherrn der Grund und Boden der Stadt zur freien Verfügung überlassen
war. Nach derselben Richtung weisen noch einige andere Beobachtungen.
Da ist zunächst zu nennen die verblüffende Ähnlichkeit der Wandlungen
        <pb n="247" />
        250 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

der Wiener und Lübecker Oberschicht bis ins 14. Jahrhundert hinein; ein
Vergleich, der sich nach den ausgezeichneten Untersuchungen v. Voltelinis
und neuerdings Lothar Groß’ über die sogenannten Wiener Erbbürger*!)
leicht vornehmen läßt. Hier wie dort ist diese grundbesitzende Oberschicht
nicht in dem starren Sinne abgeschlossen, daß der Grundbesitz an die blutmäßige
 Zugehörigkeit zu der ursprünglichen Eigentümergruppe gebunden
wäre, Gewiß: das Konnubium zwischen diesen ursprünglichen Eigentümerfamilien
 hat den Besitz lange beisammengehalten; aber gerade der Weg der
Heirat hat manchen aufstrebenden Mann in die Kreise der Oberschicht
hineingeführt. Und darüber hinaus bestand durchaus die Möglichkeit, daß
reichgewordene homines novi hier wie dort auf dem Wege des Kaufes in die
bevorzugte Stellung der alten städtischen Großgrundbesitzer eintraten.
Selbst für aufstrebende Elemente aus den Kreisen der Handwerker bestand
keine Unmöglichkeit nach dieser Richtung; wenigstens nicht mehr seit dem
13. Jahrhundert. Allerdings: Jene Einzelpersönlichkeiten dieser Art, deren
Namen die Herkunft aus dem Handwerk verraten, werden selbst bereits durch
den Handel, durch Fern- und Großhandel, hochgekommen sein. Jedenfalls:
je weiter wir ins 13. Jahrhundert kommen, um so deutlicher wird es, daß der
Handel selbst, der sich immer mehr zum reinen berufmäßigen Großhandel
 herausbildende Fernhandel, letzten Endes bestimmend wird, in
wessen Hände nun auch der alte Grundbesitz gelangen wird. Hier wie dort
deshalb der auffallend schnelle Wechsel der Namen. In Wien liegt um 1300
die Sache so, daß Groß mit gutem Grunde von einer Geldaristokratie
sprechen konnte; in Lübeck ist damals der Punkt erreicht, wo die alten
Familien, soweit sie nicht die durch das Eindringen der Schriftlichkeit in
den kaufmännischen Betrieb gewonnenen Fortschritte mitmachen, und als
Berufskaufleute mit den homines novi Schritt halten, verarmen und ihren
Grundbesitz an die Männer des neuen kaufmännischen Stils verlieren. Und
dann, gegen Ende des 14. Jahrhunderts, in einer Zeit sinkender Konjunktur
und Erlahmung der kaufmännischen Energien, hier wie dort die kastenmäßige
 Erstarrung jener Schichten, in deren Hand damals der alte Grundbesitz
 schließlich gelandet war. v. Voltelini hat das für Wien hervorgehoben;
die Entstehung der Zirkelgesellschaft, auch Junkergesellschaft genannt, in
Lübeck in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, weist ganz nach derselben
Richtung. Jetzt erst war hier wie dort die Erstarrung im ständischen Sinne
möglich; denn jetzt erst traten jene schnellen, starken Besitzverschiebungen,
die das blühende Handelsleben der früheren Zeit mit sich brachte, soweit
zurück, daß ein stagnierender Zustand eintrat, ohne den reines Rentnertum
auf längere Dauer nicht möglich ist. .
Nur flüchtig sei noch auf einige andere gemeinsame Züge der Wiener und
Lübecker Oberschicht verwiesen. Hatte sich in Lübeck das alte Eigentum
der Geschlechter an den areae in ablösbaren Wortzins verflüchtigt, so waren
        <pb n="248" />
        VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 251

in diesem Punkte die Wiener konservativer gewesen. Dagegen liegen bei dem
Grundbesitz, den sich die Geschlechter selbst vorbehielten, wieder die gleichen
Verhältnisse vor. Bei weiterer Durchdringung des Wiener Materials nach
dieser Richtung, über das hinaus, was für die Zwecke v. Voltelinis notwendig
 war, würde das Bild vollkommener werden. Schon das jetzt in der
Literatur Bekannte läßt aber erkennen, daß Krambuden, Fleischbänke,
Badstuben auch für den Wiener Erbbürger zu den selbstverständlichen
Bestandteilen seines hochwertigen Besitzes gehörten.
Die soziale Schätzung dieser Oberschichten in Wien und Lübeck wird
durch ihre Stellung zum Adel unterstrichen: wie die Beziehungen der
Lübecker Oberschicht zum Deutschen Orden erweisen, waren ihre Glieder
der Aufnahme in den Orden fähig; andrerseits sind Ehen zwischen Töchtern
aus der bürgerlichen Oberschicht Lübecks mit Rittern im 13. und 14. Jahrhundert
 nichts Ungewöhnliches??). Dasselbe gilt aber auch für Wien: Bürger
erwerben die Ritterwürde und Bürgertöchter werden Ritterfrauen??). In
der Frühzeit, noch in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, hatte es seine
Bedenken, wenn die freie Bürgerstochter einen miles heiratete: in Wien hatte
eine solche Ehe den „Verfall der Freiheit und des Vermögens“ der Frau zur
Folge?) ; auch in Lübeck durfte die einen miles heiratende Bürgerin nur das
mitnehmen, was sie auf dem Leibe hatte?*); eine Bestimmung, die zum
mindesten erweist, daß solche Ehen der bürgerlichen Oberschicht unerwünscht
 waren. Es ist bezeichnend, daß in den späteren Redaktionen des
Lübischen Rechts vom Ausgang des 13. Jahrhunderts an diese Strafbestimmung
 wegfällt; ähnliches galt für Wien, hier proklamiert das zweite
Stadtrecht Rudolfs von Habsburg ausdrücklich die Ebenbürtigkeit der
Geschlechter mit den Rittern.
Es müßte wundernehmen, wenn die wirtschaftliche und soziale Vorzugstellung
 der Oberschichten in Wien und Lübeck nicht auch ihren verfassungmäßigen
 Ausdruck gefunden hätte, Auch hier ist die Parallele eine vollkommene.
 Dieselben durch ihren Grundbesitz ausgezeichneten Familien
sind im 13. Jahrhundert hier wie dort die ratsfähigen Geschlechter; und
hier mag zum erstenmal neben Wien und Lübeck auch Freiburg im Breisgau
genannt werden, das ja den großen Vorzug hat, daß in seinen Stadtrechtsquellen
 selbst deutlich von den Dingen die Rede ist, die für Lübeck und
Wien erst auf dem Wege einer methodisch sehr komplizierten Untersuchung
erschlossen werden können. Gewiß war die Interpretation auch dieser seiner
Bestimmungen lange Zeit strittig. Aber wenn man jetzt die Freiburger
Artikel zusamınenhält mit dem, was sich aus dem Lübecker und Wiener Materialergibt,
 so dürfte meines Erachtensdoch jene Deutung, dieamlebendigsten
Franz Beyerle den berühmten Sätzen des Freiburger Stadtrechts über die
24 conjuratores fori gegeben hat, im wesentlichen zutreffen, In der Hauptsache
ist es dies: Mit 24 Gründungsunternehmern hat sich der Zähringer zusammen-
        <pb n="249" />
        252 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

getan, um die Gründung Freiburgs durchzuführen. Ihrem Ursprung nach sind
es angeschene Kaufleute, mercatores personati, die sich zum Zwecke der
Gründung in einer Schwurgemeinschaft geeinigt haben. Als Entgelt für ihre
Tätigkeit erhalten sie das Eigentum an den Marktbaulichkeiten. Vom Markt
aus gehen auch ihre Befugnisse: zunächst eine bescheidene Marktpolizei, die
sich aber sehr bald zu einer allgemeinen Verwaltungsbefugnis in der ganzen
Stadt auswächst; und im Zusammenhang mit dieser Kompetenzerweiterung
bildet sich die alte Unternehmergilde um zum Rat; aus den conijuratores fori
werden die consules?),
Weder die Wiener noch die Lübecker Quellen sprechen so unmittelbar von
den Vorgängen bei der Gründung der Stadt selbst; und deshalb wird es hier
für immer unmöglich sein, zu beweisen, daß jener Kreis von Personen, die bei
Wien und Lübeck die Gründung durchgeführt haben, als eine Unternehmergilde
 anzusprechen ist, wie es bei Freiburg die Quellen offen aussprechen.
Ich habe keinen Zweifel, daß die Form der Vereinigung der Unternehmer in
Wien und Lübeck auch die der Gilde gewesen sein wird. Das aber dürfte
feststehen: daß nämlich im übrigen die Parallele mit Freiburg im Zusammenhang
 mit dem, was die Grundbesitzverhältnisse uns lehren, zwingend auf
eine solche Gruppe von Unternehmern für Lübeck und Wien hinweist; mehr
noch, daß in allen drei Städten der Rat aus den alten Unternehmerfamilien
hervorgegangen ist. Für Lübeck und Wien läßt sich zunächst genau dieselbe
Kompetenzerweiterung nachweisen, wie bei Freiburg i. Br.: von der Marktpolizei
 ausgehend erobert sich die Verordnungsgewalt des werdenden Rates
die ganze Stadt”). Sodann aber löst sich auch das Rätsel der 24 jurati des
Wiener Stadtrechts unter dieser neuen Blickrichtung auf sehr einfache
Weise: Wenn v. Voltelini die begründete Vermutung ausgesprochen hat,
daß diese 24 jurati schon im ältesten Stadtrecht von 1198 vorhanden gewesen
sein müssen, so dürfen wir jetzt getrost weitergehen, und sie als die Nachfolger
 jener ersten Unternehmergruppe betrachten, von der wir obendrein
für Freiburg die gleiche Zahl, nämlich 24, kennen. Auch darin ganz die
gleiche Entwicklung wie in Freiburg: aus den 24 jurati werden noch im
Anfang des 13. Jahrhunderts die 24 consules; ein Vorgang, der wiederum
ganz dem Lübecker entspricht.
Wenn auch in den Fragen der Verfassung die Freiburger Rechtsquellen
unerreicht sind an unmittelbarer Deutlichkeit, so darf das doch nicht
darüber hinwegtäuschen, daß jenen Unternehmern, denen im Grunde genommen
 Lübeck und Wien ihren Ursprung verdanken, noch weit mehr
zufiel, als ihren Freiburger Genossen und Vorgängern. Diese mußten froh
sein, daß ihnen neben beschränkten Einnahmen aus den Marktbaulichkeiten
als besondere Gunst die Zinsfreiheit ihrer areae dem Stadtherrn gegenüber
gewährt wurde; jene dagegen hatten über den gesamten Stadtgrund zu verfügen,
 in ihre Tasche floß der von den Ansiedlern zu zahlende Arealzins. In
        <pb n="250" />
        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 253

Wien und Lübeck bewegen wir uns auf Kolonialland; größer ist das Risiko,
größer der Gewinn. Vor allem aber: Lübeck und Wien sind aus weit stärkeren
wirtschaftlichen Impulsen erwachsen, als Freiburg i. Br. Jenes Lübeck,
das 1158 wirklich von Grund aus neu angelegt wurde?®®), die eigentliche Kaufmannsstadt
 um den heutigen Markt und hinab zur Trave, hätte trotz aller
Privilegien Heinrichs des Löwen niemals entstehen können, wenn hinter
dieser Neugründung nicht die planvolle Stoßkraft des westdeutschen Bürgertums
 und zwar seiner fernhändlerischen Oberschicht gestanden hätte.
Nicht um die Gründung einer Stadt neben anderen handelt es sich bei
Lübecks Gründung, sondern um den bewußten Beginn eines weitschauenden
wirtschaftspolitischen Programms, das zunächst auf die Gewinnung der
wirtschaftlichen Vorherrschaft des deutschen Kaufmanns auf der Ostsee
zielte. In der klaren Erkenntnis, daß die eigene Überlegenheit auf städtischer
Siedlung nach deutschem Muster beruhte, begann die wirtschaftliche Eroberung
 der Ostsee mit der Gründung Lübecks an ihrer südwestlichen Ecke.
Dabei blieb man nicht stehen, sondern unabhängig von den Machtgebieten
der einzelnen Fürsten und Herrn entstanden jetzt im Dienste derselben
Idee und getragen von denselben Kräften weitere Gründungen der gleichen
Art. Zunächst die in ihrer Gesamtanlage vielleicht imponierendste, wenn
auch heute nur ihre Trümmer eindringlich von einstiger Größe reden, die
deutsche Stadt Wisby auf Gotland; zweifellos eine bürgerlich-kaufmännische
Gründung aus der 2. Hälfte des 12. Jahrhunderts?). Nicht überall im Ostseegebiet
 konnte sich der Kaufmann bei seiner Städtegründung so frei
bewegen, wie auf Gotland. Schon die Vorgänge bei der Gründung des für
ihn so wichtigen Platzes Riga zeigen, daß hier eine Persönlichkeit wie
Bischof Albert den Versuch machte, stadtherrliche Rechte in einem
Umfang aufzurichten, der mehr an die Bischofsstädte Altdeutschlands, als
an Lübeck erinnerte. Aber wenn schon wenige 20 Jahre später die Stadt sich
als politisch selbständiger Faktor neben Bischof und Orden durchzusetzen
versteht, wenn hier aus den seniores, eben damals angesehenen Persönlichkeiten
 aus den Kreisen der Fernhändler, der Rat hervorgeht; wenn sich
auch hier von vornherein der Gegensatz dieser Schicht den Handwerkern
gegenüber zeigt®°), so wird die Vermutung nicht unbegründet sein, daß
auch hier ein Unternehmerkonsortium am Werke war®%). Zu einer ähnlichen
Vermutung führt ein Blick in die ältesten Grundbücher von Reval: hier ist
es das Eigentum angesehener ratsfähiger Familien an hochwertigen Marktbaulichkeiten,
 das nach derselben Richtung weist??). Hier wie auch bei der
dritten großen baltischen Stadt, bei dem zwischen 1224 und 1250 entstandenen
 Dorpat bleibt noch des Problematischen genug; die Entstehung dieser
Städte, ebenso der von Stockholm*?*) und Kalmar, der willkommenen Etappe
auf der Fahrt nach Wisby und Stockholm, liegt ja aber zeitlich bereits
jenseits der für diesen Vortrag gezogenen Grenze. Der Hinweis auf sie ist
        <pb n="251" />
        254 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

notwendig, um die großzügige Einheitlichkeit dieses städteerzeugenden
deutschen Vorstoßes über Lübeck hinweg bis zum baltischen Ufer zu verstehen;
 es bedarf ja nur eines näheren Studiums der führenden Namen der
Oberschichten jener Städte und der Lübecks, um zu sehen, wie sehr hier
überall die gleichen Namen der führenden Persönlichkeiten und mit ihnen
der gleiche Geist am Werke sind. Das gilt auch von einem großen Teil der
Gründungen des 13. Jahrhunderts am Südufer der Ostsee. So von dem
um 1218 gegründeten Rostock, wo von vornherein als bürgerliche Behörde
die consules auftreten, vermutlich auch hier im engsten Zusammenhang mit
dem Gründungsvorgang stehend®); das gilt von Wismar*) und Stralsund®),
und auch bei Danzig scheint die Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, daß
Lübecker Fernhändler bei der neuen Marktgründung beteiligt waren*); das
zilt endlich auch für die östlichen Städte. Man bedenke, daß alle Hafenstädte
 Preußens mit Hilfe der Lübecker gegründet sind®®). Elbing ist am
deutlichsten als Lübecker Gründung festzustellen®”). Aber hier in Preußen
traf die von Lübeck ausgehende Gründungstätigkeit noch in der ersten
Hälfte des 13. Jahrhunderts mit einer entsprechenden des Deutschen Ordens
zusammen, die auf die Gründung von Städten mit stärkerer Betonung des
landesherrlichen Einflusses abzielte; lübeckische Unternehmer beim Kolonisationswerk
 waren von da an nur willkommen, wenn sie sich als ländliche
oder städtische Lokatoren dem Siedlungsplan des Ordens unterordneten®®).
Als solche haben sie um die Mitte des Jahrhunderts noch im größten Stile
am Kolonisationswerk in Preußen sich beteiligt; aber der selbständigen
Gründungspolitik Lübecks war nunmehr ein Ziel gesetzt. Das zeigt sich am
deutlichsten in dem Abbruch der Verhandlungen über die Gründung einer
Hafenstadt im Samland zwischen Lübeck und dem Deutschen Orden. Auch
hier ging die Erkenntnis des wirtschaftlichen Nutzens einer Kaufmannsstadt
an der Pregelmündung von Lübeck aus; der Lübecker Plan, die Stadt in der
üblichen Form von Lübeck aus zu gründen, ausgestattet mit der Ratsbehörde
 der Unternehmer, fand 1242 günstige Aufnahme beim Orden; als
aber 1246 der Orden einen Schiedsspruch dahin erzielte, daß die Gründung
der Stadt Sache des Ordens sein sollte, gab Lübeck den Plan auf®*); der
Orden hat dann späterhin Königsberg von sich aus gegründet. Wenige Jahre
später scheiterte ein weiterer, letzter Gründungsplan Lübecks abermals an
dem Widerstreben der jetzt so viel selbstbewußteren landesherrlichen Gewalt.
Diesmal handelte es sich um den entgegengesetzten Teil des lübischen
Interessengebietes: um Flandern. Was Lübeck hier plante, war eine geschlossene
 Niederlassung der in Flandern tätigen Osterlinge. Eine städtische
Siedlung Neu-Damme*) sollte bei Brügge entstehen. Auch hier ging die
landesherrliche Regierung zunächst auf den Plan ein; es war im Jahre 1252,
Aber sie stellte Forderungen, wie sie nicht nach dem Sinne der alten Lübecker
Gründungspolitik waren. Dahin rechne ich namentlich das Verlangen, daß
        <pb n="252" />
        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 255

das Errichten der Kaufhäuser, der „halae‘‘, Sache der Landesherrschaft sein
sollte. Man erinnere sich, wie sehr gerade der Besitz und die behördliche
Aufsicht über die Marktbaulichkeiten ein Kernstück der Lübecker Gründungspolitik
 war, und man wird verstehen, wie wenig diese Forderung in
der Richtung der Lübecker Wünsche lag. Aus der Gründung wurde auch
diesmal nichts; die Zeiten waren andere geworden. Mit der bereits erwähnten
maßgebenden Beteiligung Lübecks an der Gründung von Stockholm hat
die alte Lübecker Gründungspolitik wohl im wesentlichen ihren Abschluß
gefunden; die Gründung der heutigen Marktsiedelung Reval ist vielleicht
als letzter Ausläufer anzusprechen.
Aus diesen letzten Zeugnissen über die von Lübeck befolgte Gründungspolitik
 wird ganz unmittelbar klar, wie sehr Gründungen dieser Art auf den
vom Fernhandel vorgezeichneten Bahnen erwuchsen oder geplant waren;
ganz ebenso, wie einst Lübeck selbst entstanden war: als Kolonie des westdeutschen
 Kaufmanns. Dasselbe gilt aber auch von jener anderen Stadt,
die uns eingehender beschäftigt hat, von Wien. Ich meine selbstverständlich
das als Marktort angelegte Wien; nicht etwa eine bescheidenere ältere Siedlung,
 die auch hier vorhanden war%). v. Voltelini hat die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kreuzzüge um die Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert
herangezogen, um das Entstehen und Aufblühen des Marktortes Wien verständlich
 zu machen; als letzter heimatlicher Etappenort vor dem Zug durch
das hinter der Leitha beginnende Halb- oder Ganzasien habe Wien zum
erstenmal eine Anziehungskraft für die „bedeutendste oberdeutsche Stadt
an der Donau, Regensburg‘ gewonnen*®?).,
Ich möchte Wien in einen noch näheren Zusammenhang mit Regensburg
setzen. Die überragende Bedeutung Regensburgs als südostdeutschen
Handelsplatzes im 11. und 12. Jahrhundert ist ja in den neueren handelsgeschichtlichen
 Darstellungen mit allem Nachdruck hervorgehoben worden®?);
donauabwärts waren die Regensburger die Herren in Handel und Schifffahrt**).
 Ihr Ziel war das im 12. Jahrhundert weitberühmte Kiew, Ungarn das
Durchzugsland*). Nach der anderen Richtung, nach dem Westen, standen sie
über die Verkehrslinie des Mains hinweg in engsten Beziehungen zu den tucherzeugenden
 westlichen Ländern, nach dem Niederrhein, auch nach Frankreich.
 Mit den Kölnern teilten sie sich in den Tuchvertrieb nach dem Südosten
mit ihnen zogen sie weiter donauabwärts. Es ist aber nicht nur die Weiträumigkeit
 des Regensburger Handels, sein ausgesprochenes Interesse an der Beherrschung
 der Donaustraße nach Südosten, sondern noch ein anderes, was
hier auf sie hinweist: ihr Sinn für Organisation und ihre tatkräftige Aktivität*°).
 Noch am Ende des 12. Jahrhunderts zeigt ja die Erneuerung des
Marktrechts von Enns sehr deutlich, wie die Regensburger die eigentlichen
Leiter des Marktverkehrs in Enns sind und schon vorher „a primo institutionis
tempore‘“ waren“). Wenn daher auch bei dem überaus dürftigen Urkunden-
        <pb n="253" />
        256 VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

befund für die Geschichte des Regensburger Handels in der Zeit um die
Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert direkte Quellenzeugnisse fehlen, so
spricht doch hier sehr viel für die Vermutung, daß wir in den Regensburger
Fernhändlern die Wiener Gründungsunternehmer*’®) am ehesten zu suchen
haben werden. Als Etappenort des Regensburger Händlers wird die
heutige Stadt Wien von Regensburg aus gegründet worden sein;
in Anlehnung an die baulichen Reste des römischen Wiens. Auch hier ist der
Gründungsvorgang undenkbar ohne die Einwilligung und Unterstützung
durch den babenbergischen Landesherrn; aber auf der andern Seite ist für
die Zeit der Entstehung Wiens noch nicht jene bedeutungsvolle landesherrliche
 Gewalt vorhanden, wie nach der Erhebung Österreichs zum Herzogtum
und dann nach der Erwerbung der Steiermark durch die österreichischen
Herzöge. Der so ganz anders hervortretenden landesherrlichen Gewalt
um 1200 scheint die wirtschaftliche Vorherrschaft der Regensburger bald
unerwünscht geworden zu sein. Dafür spricht vor allem, daß die landesherrliche
 Handelspolitik der Babenberger bereits 1221 den Regensburgern den
Weg über Ungarn durch Errichtung des Wiener Stapelrechts verlegte;
das einzige Mittel, das der Landesherrschaft gegeben war, die übermächtige
 Handelsstellung der Regensburger wirksam zu bekämpfen‘“4®), Wien
selbst, vermutlich einst von Regensburg aus als Handelsstadt gegründet
und ins Leben gerufen, emanzipiert sich also unter dem Schutz einer
ungemein früh wirksamen . landesherrlichen territorialen Handelspolitik
von seiner Mutterstadt; eine für die letztere schmerzliche Erfahrung,
die aber etwa 150 Jahre später Lübeck im Verhältnis zu Riga und Reval
auch machte: die autonome Handelspolitik dieser jüngeren Städte greift
Lübeck gegenüber zu demselben Mittel: der Weg von Riga die Düna
hinauf und über Reval landeinwärts soll diesen Städten selbst vorbehalten
sein; die Auswärtigen, darunter Lübeck selbst, auf die kaufmännische
Tätigkeit in den ihr Stapelrecht entwickelnden Städten beschränkt sein*®).
Der einschneidende Wandel in den Beziehungen zwischen Wien und
Regensburg, wie er durch das Stadtrecht von 1221 bezeugt ist, beweist also
nur, daß im Laufe von reichlich 100 Jahren der Mutterstadt der wirtschaftliche
 Gewinn aus der eigenen Schöpfung verlorengeht; und ähnliches scheint
Regensburg mit Enns erfahren zu haben. Denn auch hier ist mit dem Ausgang
 des 12. Jahrhunderts der Höhepunkt des Einflusses der Regensburger
überschritten. Auch bei Enns ist mit der Möglichkeit ernstlich zu rechnen,
daß diese Stadt der Tätigkeit Regensburger Unternehmer ihre Entstehung
verdankt. Dem steht das Stadtrecht von 1212 nur scheinbar entgegen. Denn
wenn hier von der Einsetzung von 6 Bürgern als Marktbehörde gesprochen
wird, so sehe ich in dieser berühmten Stadtrechtsstelle nicht ein Zeugnis für
die Einsetzung einer Behörde, sondern die Anerkennung, daß auch hier die
ursprünglich auf die Marktpolizei beschränkte Unternehmerbehörde jetzt
        <pb n="254" />
        VIIL. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 257

vom Herzog in ihrer Kompetenz für alle städtischen Angelegenheiten, auch
dem herrschaftlichen Stadtrichter gegenüber, anerkannt wird5%). Wenn
hierbei die Form des Privilegs, einer scheinbaren Neubildung einer Behörde,
gewählt wird, so ist das eine Erscheinung, die für mittelalterliche Urkunden
nichts Ungewöhnliches hat). Wie sehr die Entstehung von Enns in der
Richtung des nach Rußland gerichteten Handels der Regensburger lag, zeigt
ja deutlich die Marktordnung von 1191/92.
Neben dem Fernhandel und seinen Bedürfnissen gab es noch einen anderen
Zweig der Wirtschaft, der zu denselben Schöpfungen, nämlich unseren
Gründungsunternehmerstädten, geführt hat; ich meine den Bergbau. Hier
nur ein Beispiel: Freiberg in Sachsen. Allerdings ein Beispiel von größter
Bedeutung, nachdem von Rudolf Kötzschke ganz neuerdings zwingend nachgewiesen
 wurde**), daß hier ein beim Gründungsvorgang beteiligtes Konsortium
 von 24 Unternehmern sich in wenigen Jahrzehnten zum Rat der
Stadt entwickelt®).
Es kann nicht Aufgabe dieser wirtschaftsgeschichtlichen Betrachtung
sein, zugleich die verfassungsgeschichtlichen Fragen, die mit ihr zusammenhängen,
 zu lösen; aber: wenn die Gründungsunternehmerstädte des
Ostens durchweg mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der
führenden altdeutschen Städte eng zusammenhängen; wenn sie geradezu
als deren Ausstrahlungen erscheinen, so kann es nicht wundernehmen, daß
auch auf dem Gebiet der Verfassung Verbindungen bestehen. Es ist dabei
die ganz eigenartige Lage der städtischen Verfassungsentwicklung in den
altdeutschen Städten zu beachten, die eben damals erreicht war, als dieser
Siegeszug deutschen städtischen Wesens nach dem Osten begann: Noch
war die städtische Entwicklung der altdeutschen Städte nicht zum Abschluß
im Sinne der Ratsverfassung gelangt; aber es wäre ein Trugschluß, deshalb
zu verkennen, wie sehr bereits die neuen gestaltenden Kräfte der bürgerlichen
 Oberschicht am Werke waren, um in ihrem Sinne die Entwicklung zu
einem glücklichen Ende zu führen. Es war jene Zeit, von der M. Pappenheim
 so überzeugend die Bedeutung der Gilde als eines vorbereitenden
Faktors der sich unter ihrem tätigen Einfluß ausgestaltenden Stadtverfassung
 hervorgehoben hat’). Wenn man für das Verständnis der Freiburger
conjuratio wiederholt die Kölner Verhältnisse zum Vergleich herangezogen
hat, so sind Köln und Dortmund besonders zu nennen, wenn man sich die
Notwendigkeit klar machen will, warum die Form, in der das westdeutsche
Bürgertum sich zur Städtesiedlung im Osten anschickte, die des gildemäßigen
 Zusammenschlusses war. Noch waren ihm ja keine anderen Formen
geläufig als die, in denen sich die bürgerliche Oberschicht ihrer Heimatstädte
 auszuwirken wußte: das aber waren etwa die Richerzeche und Kaufmannsgilde
 in Köln; die Rainoldigilde in Dortmund®). Was Dortmunder
Rainoldigilde®) und Lübecker Unternehmerkonsortium gemeinsam haben,

Rörig, Hansische Beiträge
        <pb n="255" />
        258 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

ist einmal die Beschränkung auf die kaufmännische Oberschicht, die zugleich
im Grundbesitz der Stadt bevorzugt ist; sodann der enge Zusammenhang
zwischen Gilde und Rat in chronologischer Folge und Personenauswahl, und
endlich das ursprüngliche Eigentum der Gilde an dem Gewandhaus. Nur
wird man sagen dürfen, daß in der kolonialen Neugründung alles klarer und
folgerichtiger für die bürgerliche Oberschicht durchgeführt ist”), als in den
altdeutschen Städten mit ihren verwickelteren Verhältnissen; und deshalb
auch hier der schnellere Erfolg im Endziel: der Durchsetzung der Ratsverfassung
 als Symbol und Schutz der Autonomie. Gerade die engen Verflechtungen
 der Gründerunternehmerstädte mit den altdeutschen Städten ihrer
Entstehungszeit legen den Gedanken nahe, daß ihre Unternehmerkonsortien
 Gilden gewesen sein werden; eine Vermutung, die ja auch sonst auf
die verschiedenste Weise gestützt wird®®). Und auf der anderen Seite weist
hier die Form wieder auf den eigentlichen Träger der Bewegung hin, den
mit „Gilden‘‘ oder vom Standpunkt der altdeutschen Städte besser
gesagt: mit „Hansen‘‘ in die wirtschaftlich zu erobernde Ferne sich vortastenden
 Fernhändler.
Diese wenigen Hinweise können keine erschöpfende Lösung des Problems
des ursprünglichen Wesens der Unternehmerkonsortien bedeuten. Neben den
Zusammenhängen mit der Gilde kommen gerade für die öffentlichen Funktionen,
 die von ihnen ausgeübt wurden, noch andere Zusammenhänge in
Frage, auf die ich oben kurz hingewiesen habe®®). Gerade diese anderen
Zusammenhänge wiesen aber darauf hin, daß die Unternehmerkonsortien von
vornherein halbautonome Körperschaften sind; soweit man eben im damaligen
 Altdeutschland solche bereits kannte. Aus der Übernahme dieser Funktionen
 erklären sich dann auch jene großen Zahlen (24), die von Below so
unverständlich sind®) ; eben durch diese hohen, keineswegs zufälligen Zahlen
unterscheiden sich unsere Unternehmerkonsortien deutlich von den „einzelnen‘
 oder ‚„wenigen‘‘ landesherrlichen Lokatoren, auf‘ die von Below
allein seinen Blick gerichtet hat. Auch nach Form und Zahl verraten
unsere Unternehmerkonsortien ihren Zusammenhang mit den
Organisationsformen des besten, nach Autonomie drängenden
deutschen Bürgertums ihrer Zeit. Welche Elemente im einzelnen
bei diesem oder jenem Konsortium bestimmend gewesen.;sind, das wird
wiederum verschieden sein, darf gleichfalls nicht generalisiert werden. Bei
dem äußerst dürftigen Stande der Überlieferung ist das im einzelnen nicht
mehr festzustellen. Hier kann es sich nur um ein vorsichtiges Hintasten
an die uns dunklen Anfänge handeln; Anfänge, die ebenso bedeutsam sind,
wie ihre Überlieferung unzureichend ist.

Hinter der Entstehung der Ostseestädte standen die fernhändlerischen
Kräfte Kölns und der alten westfälischen Städte; hinter der Wiens die
        <pb n="256" />
        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 259

Regensburgs; hinter der Freibergs in Sachsen doch wohl Goslar®), zum
mindesten als lockendes Vorbild. Da erhebt sich allerdings die Frage: sollten
nicht in diesen Städten Altdeutschlands während ihres Wachsens vom 10. bis
12. Jahrhundert sich bereits Kräfte ähnlicher Art geregt haben, wenn auch
noch verdeckt unter der scheinbar schöpferischen, in Wirklichkeit doch
wohl mehr bestätigenden und anerkennenden Beurkundungstätigkeit der
Stadtherren? Da wird es doch nicht so zufällig sein, daß eben diese beiden
Städte, Köln und Regensburg, in ihren Vorstädten an Rhein und Donau im
10. Jahrhundert bereits Stadtviertel ausgesprochen kaufmännischer Zwecksetzung
 erhalten haben. Für Köln hat diese Frage ja neuerdings Karl Frölich
im Anschluß an meinen „Markt von Lübeck“ wieder eingehend erörtert®?),
nachdem vorher die Entstehung der Martinsvorstadt im Zusammenhang
mit der Frage der Bedeutung der Kölner Kaufmannsgilde bereits eifrig
behandelt wurde*?); für Regensburg würde jedenfalls dieselbe Möglichkeit
theoretisch bestehen, nicht weniger wie für die Mainzer Rheinvorstadt. In
der so verwickelten Geschichte Goslars scheinen wenigstens bei den montani
und silvani, den Berg- und Hüttenbesitzern, die Ansätze unternehmerartiger
Stellung bei starker Abhängigkeit der Handwerker von ihnen schon sehr früh
gegeben zu sein®t). Vor allem aber gewinnt Braunschweigs Geschichte für
die neue Problemstellung eine besondere Bedeutung. Denn einmal reicht
diese Stadt in ihren Anfängen in die Zeit vor das 11. Jahrhundert zurück;
mögen diese Anfänge auch sehr bescheiden gewesen sein. Sodann aber hat
sie gerade im 12. Jahrhundert ihren glänzenden Ausbau genommen; ganze
Stadtteile des heutigen Braunschweigs sind echte Gründungsstädte des
12. Jahrhunderts. Schon in der Altstadt, deren jetzige Marktanlage mit
der Martinikirche auch erst dem 12. Jahrhundert angehört *%), tritt ein
grundbesitzendes Patriziat auf, das vor allem auch an den Marktbuden
beteiligt ist, und neben dem nur noch der Rat als Eigentümer von Marktbaulichkeiten
 begegnet; dasselbe Patriziat besitzt aber zugleich gerade in
den nördlicheren, also dem 12. Jahrhundert angehörenden Stadtteilen, Wortund
 Hauszinse*®®), In dem unter Heinrich dem Löwen angelegten Hagen
sind dieselben Patrizierfamilien der Altstadt „mit Grundzinsen begütert
und im Rate vertreten‘; und in der wenig jüngeren Neustadt lassen sich
„Wort- und Erbzinse Altstädter Burgensen in gewissen Straßen fast Haus
bei Haus nachweisen‘; auch hier begegnen Namen der Altstadt unter den
Ratsmannen des 13. Jahrhunderts, So hat denn bereits 1868 Ludwig Hänselmann
 die Vermutung ausgesprochen, daß Heinrich der Löwe bei den Neugründungen
 von Hagen und Neustadt das Patriziat der Altstadt „in der
Weise von Lokatoren‘“ herangezogen habe; statt des Widerspruchs, den
Hänselmann gefunden hat**), wird, so möchte ich glauben, eine eindringendere
 Untersuchung unter der neuen Blickrichtung Hänselmanns Vermutung
nicht nur bestätigen, sondern sogar für die Altstadt selbst die Vorherrschaft

1
        <pb n="257" />
        260 VIIL Die Gründungsunternehmerstädie des 12. Jahrhunderts

einer kleinen Gruppe in Grundbesitzverteilung und Gemeindevertretung
(Rat) nicht anders erklären können als in Lübeck: durch Unternehmertätigkeit
 beim Entstehen der heutigen Marktanlage und des Nordteiles der Altstadt.
 Scharf heben sich Altstadt, Hagen und Neustadt von den Weichbilden
 Altewiek und Sack ab: hier auf den Stadtherrn zurückgehende Wortzinspflicht
 an Blasiusstift und Ägidienkloster; dort aber Freiheit von stadtherrlichem
 Wortzins®4); der Wortzins das Vorrecht einer Gruppe von Familien,
wie es auch in Lübeck mit dem ältesten Wortzins der Fall war. Selbstverständlich
 geschah unmittelbar bei der Burg Heinrichs des Löwens nichts, was
nicht seinem Willen entsprochen hätte; aber werin man die vielbehandelten
Jura indaginis durchliest, so hat man schon gleich bei den Bestimmungen
2 bis 4%e) den Eindruck, daß hier die zur Gründung herangezogenen
Burgensen der Altstadt ihre Bedingungen formulierten, unter denen sie zur
Durchführung der Gründung bereit waren. Über die Vorgänge beim Gründungsvorgang
 selbst enthält allerdings auch diese Urkunde nichts; nach
dieser Richtung bleibt Freiburg i. Br. unerreicht.

Was ich hier mitzuteilen hatte, kann durchaus nicht den Anspruch auf
Vollständigkeit in dem Sinne beanspruchen, daß ich allen Gründungsunternehmerstädten
 des 12. Jahrhunderts gerecht geworden wäre. Um nur
einiges zu streifen: Eine einst so bedeutende Stadt wie Stendal wäre noch zu
untersuchen, eine Stadt, in der sehr früh der soziale und auch politische
Gegensatz der durch die consules vertretenen bürgerlichen Oberschicht
gegen die besitzlose Masse der Bevölkerung in bemerkenswerter Schärfe
hervortritt. Bei der 1188 erfolgten Gründung der Neustadt Hamburg wäre
zu prüfen, ob nicht auch hier ein Unternehmerkonsortium an der Arbeit war,
obwohl das Privileg des Grafen von Holstein nur von einem Unternehmer
Wirard von Boizenburg spricht. Hier ist es das fast gleichzeitige Auftreten der
consules in der Neugründung, das im Zusammenhang mit späteren Besitzverhältnissen
 nach dieser Richtung weist: Wirard hätte dann als Wortführer
dieses Konsortiums zu gelten. In Mitteldeutschland wäre namentlich der
Blick auf das noch im 12, Jahrhundert gegründete Leipzig zu richten, für
das neuerdings Teilnahme bürgerlicher Gründer angenommen wurde®). Die
mit Bergbau und Salinenbetrieb zusammenhängenden Gründungen bis
hinunter nach Siebenbürgen wären zu beachten. Da ferner Neugründungen
nicht auf das koloniale Deutschland beschränkt blieben, so wären Elsaß
und die Schweiz, Flandern und Nordfrankreich zu beachten. Ich hatte
die Expansion der italienischen Seestädte nach der Ostküste des Mittelmeers
erwähnt. Ihre Festsetzung in den Städten dieser Küste ist ihrem wirtschaftlichen
 Ziele nach nicht ganz unähnlich dem Streben der altdeutschen
Städte, sich über die Neugründungen Lübeck und Wisby hinweg an der
Dstküste ihrer Meere, an der Ostsee, also im Baltikum festzusetzen. Die
        <pb n="258" />
        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 261

fernhändlerischen Motive waren jedenfalls hier wie dort die gleichen.
Auch die Formen weisen Vergleichspunkte auf. Die Italiener waren allerdings
 den Deutschen gegenüber dadurch im Vorteil, daß sie sich in bereits
vorhandenen Städten nach der durch ihre Flottenhilfe erfolgten Eroberung
 festsetzen konnten, während die Deutschen sich ihre Stützpunkte,
nämlich die Städte im Ostseegebiet, erst selbst zu schaffen hatten. Aber
wenn die Venetianer, Genuesen und Pisaner bei ihren Verträgen vor den
geplanten Eroberungen sich Überweisung von Kaufhäusern, Marktbuden,
Backöfen, Badstuben, Mühlen und anderen gegen hohen Mietzins zu nutzenden
Baulichkeiten ausbedungen haben®®), so versteht man es um so besser, warum
sich die deutschen Gründungsunternehmer bei ihren Gründungen genau dieselben
 Baulichkeiten vorzubehalten wußten. Die Italiener, an deren Fern- und
Großhandelstätigkeit in dieser Zeit ja niemand zweifelt, legten also auf für
unsere Augen zunächst so unscheinbare Objekte wie das Eigentum an den
von den kleinen Leuten zu benutzenden Marktbuden usw. einen so entscheidenden
 Wert. Da gewinnt das Vorgehen ihrer deutschen fernhändlerischen
 Genossen an Verständlichkeit.
Es ist kein Zufall, daß die Städte, mit denen sich diese Ausführungen zu
beschäftigen hatten, durchweg Städte von wirklicher Bedeutung kurz nach
ihrer Entstehung waren, in der Hauptsache Fernhandelsplätze. Mit jenen
kleineren Gründungen des 12. Jahrhunderts, die in der Tat meist zu nichts
führten als zu bescheidenen Ackerbaustädten, habe ich mich nicht zu
beschäftigen®). Bei ihnen nach bürgerlichen Gründungsunternehmern zu
suchen, wäre ein vergebliches Bemühen. Schon von dem auf lange Jahrzehnte
 hinaus ganz unbedeutenden München hatte ich in diesem Zusammenhange
 nicht zu reden, obwohl es wie auch Lübeck mit Heinrich dem Löwen®?)
zusammenhängt und von Siegfried Rietschel zu Lübeck in Vergleich gesetzt
wurde, m. E. aus einer unzutreffenden Problemstellung heraus®); von
andern Namen zu schweigen. Eine eben jetzt erschienene Arbeit von Franz
Beyerle hat für das Oberrheingebiet’°) mit starkem Nachdruck auf den grundsätzlichen
 Unterschied in dem Entstehen kleiner Städte, die auf den lokalen
Interessenkreis eines Grundherrn wirtschaftlich und auch ihrer rechtlichen
Natur nach eingestellt sind, und auf jenes für das Oberrheingebiet epochemachende
 Ereignis, wie es die Gründungsunternehmung bürgerlichen
Einschlags Freiburg vom Jahre 1120 darstellt, hingewiesen; nur an der
Wiege von Freiburg haben mercatores personati gestanden; nicht etwa
an der von Radolfzell oder Arbon. Das im Kern Neue und Bedeutsame an
den Stadtgründungen des 12. Jahrhunderts, das auch dem Umfang und der
Bedeutung der Leistung nach Beachtenswerte, hat sich das aufstrebende
deutsche Bürgertum des 12. Jahrhunderts zur Befriedigung seiner eigensten
Bedürfnisse letzten Endes selbst geschaffen. Wenn Lübeck und Wien, wohl
die bedeutendsten Vertreter des neuen Stadttyps, schon zu Anfang des
        <pb n="259" />
        262 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

13. Jahrhunderts Reichsstädte werden, so waren sie ihrer inneren Entwicklung
 nach reif für die ihnen zugedachte Stellung. Wien wurde sehr bald
wieder landesherrliche Stadt; seine Autonomie im 14. Jahrhundert gebeugt,
im 16, zerbrochen. Als Hauptstadt der Habsburgischen Monarchie erlebte es
dann seinen neuen Aufschwung. Lübeck, das mit gutem Grunde im Jahre 1926
den 700jährigen Gedenktag seiner Reichsfreiheit feiern konnte, hat sich
am ungehemmtesten von allen deutschen Städten nach eigenem Gesetz
entwickeln können, und in dieser Entwicklung den eindringlichen Nachweis
der politischen Fähigkeiten autonomen deutschen Bürgertums erbracht.
Das 13. Jahrhundert ist dann so recht das Jahrhundert landesherrlicher
Stadtgründungen gewesen”); nicht nur auf deutschem Kolonialboden,
sondern auch in Altdeutschland, so am Niederrhein, so in der Schweiz”?),
Schlesien ist ja der klassische Boden solcher Stadtgründungen gewesen. Eine
Unmenge auch kleinster Städte, die ihrem wirtschaftlichen Charakter nach
nichts mit jenen Fernhandelsgründungen zu tun haben, sind damals oft in
gegenseitiger Konkurrenz der Landesherren entstanden. Aber auch Schöpfungen,
 die sehr bald Bedeutung gewannen, vor allem Thorn und Breslau selbst,
eine der weiträumigsten planmäßigen Gründungen dieser Zeit’®). Thorn und
Breslau zeigen aber auch, wie sich in diesen fernhändlerisch bedeutungsvollen
 Städten das Bürgertum sehr bald die Verfügung über den Markt zu
erobern weiß, die ihnen hier zunächst, im Gegensatz zu den Gründungsunternehmerstädten
 des 12. Jahrhunderts, durch den Landesherrn und seine
Organe vorenthalten war”),
Nur flüchtig sind diese späteren Entwicklungen hier zu streifen; was als
das wesentliche Ergebnis unseres eigentlichen Themas festzuhalten ist,
scheint mir dies: Die ersten großen Neuschöpfungen im Koloniallande
 sind nach Initiative und Ausführung Schöpfungen des
fernhändlerischen Bürgertums Altdeutschlands. Sie sind epochemachend
 und richtunggebend gewesen für die Folgezeit. Nach der verfassungsgeschichtlichen
 Seite wäre noch hervorzuheben, daß diese Unternehmerstädte
 des 12, Jahrhunderts den geeignetsten Boden abgaben zu
einer organischen Herausbildung der Ratsverfassung auf deutschem Boden,
eben in logischer Weiterbildung aus den Unternehmerkonsortien heraus.
Gerade die Geschichte des Werdens dieser Städte lehrt uns das deutsche
Bürgertum als eine Energie geschichtlichen Werdens für eine Zeit schätzen
und werten, für die der Bestand der schriftlichen unmittelbaren Überlieferung
noch so ungünstig wie nur möglich ist.
        <pb n="260" />
        VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

26:

ANMERKUNGEN ZU VIII:
DIE GRÜNDUNGSUNTERNEHMERSTÄDTE DES
12. JAHRHUNDERTS

1) Vortrag, gehalten am 7.Oktober 1926 auf der Tagung der deutschen Historiker in
Breslau, erweitert insbesondere durch Hinzufügen der notwendigen Verweisungen auf
Quellen und Literatur. — Das vorgestellte Motto habe ich dem Aufsatz von H. Bächtold
über die Aufgaben der handelsgeschichtlichen Forschung, Jbb. f. Nat. u. Stat. N. F.,
Bd. 45 (1913), S. 804, entnommen. Der Aufsatz ist mir erst im September 1927, also
während des Drucks, bekannt geworden. Ich habe es um so lieber noch nachträglich
gewählt, da in der Debatte nach meinem Vortrag in Breslau von K. Frölich und G. von
Below Bedenken in dem Sinne geäußert waren, als ob ich „die Wichtigkeit des Fernhandels
 für das Aufkommen der Gründungsstädte‘ überschätzt hätte. Vgl. Bericht über
die 15. Versammlung Deutscher Historiker, 1926, S. 61f. — Es ist ein eigenes Zusammentreffen,
 daß ich ein Jahr nach meinem Breslauer Vortrag festzustellen habe, daß über ein
Jahrzehnt vorher als Vermutung aufgestellt wurde, was jetzt in der logischen Weiterentwicklung
 meiner Lübecker Studien in breiter quellenmäßig gesicherter Begründung
erwiesen vorliegt. Die Übereinstimmung in einzelnen Gedankengängen bei Bächtold und
mir ist verblüffend: So, wenn er Regensburg und Westfalen, insbesondere Soest, als „die
beiden hervorragendsten Zentren unternehmenden Händlertums‘‘ bezeichnet, und vermutet,
 daß Kaufleute „im altdeutschen Kulturgebiet eine nicht zu unterschätzende, oft
initiative, Rolle‘ beim Gründungsvorgang der Städte des deutschen Ostens gespielt hätten.
Sogar Lübeck und Wien werden bei Bächtold bereits in diesem Zusammenhang genannt.
Ich stelle dieses Zusammenstimmen mit der gleichen Befriedigung fest, wie ich es oben im
Hinblick auf einen Aufsatz von Th. Mayer tun konnte. (S. 91f.) — Die Einwendungen
K,. Frölichs gegen die Bedeutung der fernhändlerischen Oberschichten für die Stadtgründungen
 dieser Zeit sind insofern nicht recht verständlich, als Frölich selbst in seiner
jüngsten Untersuchung über Goslar für Goslar die Bedeutung der kaufmännischen Oberschicht
 ganz im Sinne meiner Darstellung der Dinge gewertet hat. Vgl. unten Anm. 7a.
2) Die dadurch entstandene Differenzierung der Bodenwerte, insbesondere der Steigerung
 der Marktbaulichkeiten, auch für die alten Städte, beleuchtet gut die kurze Zusammenstellung
 bei L. v. Winterfeld, Handel, Kapital und Patriziat in Köln. Hans.
Pfingstbil. 1925, S. 66.
3) Vgl. dazu jetzt vor allem R. Köbner, Die Anfänge des Gemeinwesens der Stadt
Köln, 1922; z. B. S. 539; 109ff.
4) Vgl. J. Hansen, Köln, Stadterweiterung, Stadtbefestigung, Stadtfreiheit im
Mittelalter, 1911.
4a) Vgl. dazu jetzt J. Kretzschmar, Zs. f. Lüb. Gesch. etc. Bd. XXIII, S. 38ff.
5) So S. Rietschel, Markt und Stadt, S. 167f.
') Über die älteren Zeugnisse für deutsche Händlertätigkeit in der Ostsee vor der
Gründung Lübecks vgl. jetzt die sorgfältigen Zusammenstellungen bei A. Hofmeister,
Heinrich der Löwe und die Anfänge Wisbvs. Ztschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. u. Akde,
Bd. XXIII, S. 45ff.
7) Mit Bächtold, Der norddeutsche Handel im 12. und beginnenden 13. Jahrhundert,
1910, S. 293 und A. Hofmeister, a. a. O. S. 51 erblicke ich in dem vor der Gründung
Lübecks vorhandenen Handel der Deutschen in der Ostsee einen der wichtigsten Gründe
für das schnelle Aufblühen Lübecks; mehr noch: die imponierende Größe der Gesamtanlage
 Lübecks bei seiner Neugründung von 1158 ist ohne ein auf wirtschaftlichen Erfahrungen
 beruhendes Zutrauen zu den Zukunftsmöglichkeiten des Ostseegebietes nicht
zu verstehen: die fertig organisierte städtische Niederlassung folgt den vorausgehenden
 Handelsreisen, nicht umgekehrt.
        <pb n="261" />
        264 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

a) Für Münster verweise ich auf die Zs. d. Sav. St. G. A., Bd. 46, S. 505, Anm. 1,
aufgeführte Literatur; für Dortmund auf die verschiedentlich erwähnten Arbeiten von
L. von Winterfeld; für Soest sind verschiedene Arbeiten von F. von Klocke zu
nennen: Patriziat und Stadtadel im alten Soest, Pfingstblatt des Hans. Geschichtsvereins
1927; Handel und Patriziat im mittelalterlichen Soest; erschienen in Heft 42/43 der
Zeitschrift des Vereins f. d. Gesch. von Soest und der Börde, 1927. In diesen verdienstvollen
 und das Material gründlich kennenden Aufsätzen hat der Verfasser nur, wie es mir
scheinen möchte, die ständischen Fragen etwas zu stark betont. Daß es sich bei den
Soester „meliores‘“ des 12, Jahrhunderts um in erster Linie fernhändlerisch eingestellte
Kreise handelt, kann auch nach den Ausführungen von Klockes, z, B. Pfingstblatt
S. 48, u. sonst, nicht zweifelhaft sein. Für Goslar verweise ich auf die 1927 erschienene
Untersuchung von K. Frölich, Zs. d. Sav. Stift, G. A., Bd. 47, S. 287ff., wo die Kaufleute
 im Gegensatz zu der üblichen Auffassung nicht etwa als die Gesamtheit der Einwohner
 gedeutet werden, sondern als eine von Anfang an wirtschaftlich und rechtlich
devorzugte, den Krämern und Handwerkern gegenüberstehende Gruppe, z. B. besonders
S. 303.
%) Mit Recht hat K. Frölich a. a. O. S. 422 auf das Mißliche hingewiesen, das für
gewisse allgemeinere Fragen in der Beschränkung meines „Markt von Lübeck“ auf den
Markt selbst lag. Gerade für das Verständnis der „Unternehmer“ ist die Tatsache, daß
sie Eigentümer der an verschiedenen Stellen der Stadt gelegenen Backhäuser und Badstuben
 sind, von sehr wesentlicher Bedeutung. Einmal, weil auch diese Baulichkeiten,
genau wie die Marktbuden, besonders hohe Erträge abwarfen, sodann, weil ihre Zahl nicht
beliebig erweitert werden durfte; nur mit Einwilligung des Rats durften Badstuben und
Backhäuser späterhin angelegt werden (Hach, Das alte Lübische Recht, Cod. II 8 237).
Ursprünglich waren also die Bäcker von den Unternehmern doppelt abhängig: sowohl
für ihre Marktbuden, wie auch für ihre Backhäuser. Die Gebundenheit der Lebensmittelgewerbe
 an das Eigentum der Unternehmergilde, von der G. Kallen, Histor. Aufsätze,
Aloys Schulte dargebracht, S. 161, spricht, traf also für die Lübecker Bäcker in besonderem
Maße zu, und auch darin trifft Kallen gewiß das Rechte, wenn er auf die frühere Bindung
der Lebensmittelgewerbe in den älteren altdeutschen Städten an die Banngewalt des
Grund- oder Stadtherrn als Vorläufer dieser Erscheinung hinweist. — Unzutreffend ist,
wenn von Below, Vtjschr. f. Soc. u. WG., Bd. 20, S. 118, nur dann ein Bannrecht für den
Backofen annimmt, wenn es sich um einen „Gemeindebackofen‘“ handelt. In Lübeck
errichten die Unternehmer Backhäuser in größerer, aber immerhin begrenzter Zahl, auf
die die Bäcker allein angewiesen sind; diese Backhäuser besitzen also Bannrecht. — Das
Nähere über Badstuben und Backhäuser muß ich späterer Darstellung vorbehalten.
8) Über die dabei eintretenden Verschiebungen im Personenkreise vgl. oben S. 38,
Anm. 87.
°) Vgl. W. Stein, Handels- und Verkehrsgeschichte der deutschen Kaiserzeit, 1922,
S. 368.
1) Erschienen 1913.
4) Im April 1922 habe ich diesen Vergleich in einem Vortrag in Lübeck durchgeführt.
— Ganz neuerdings hat sich auch Frölich in ähnlichem Sinne geäußert (Ztschr. d. Sav.
St. G. A. 46, S, 512ff.). Es bestätigt die Richtigkeit der oben im Text vorgetragenen
Auffassung, daß auch Frölich im Anschluß an meine Untersuchungen über den Markt von
Lübeck zu ähnlichen Vermutungen kam. Der Aufsatz Frölichs, der sich eingehend mit
meinem Markt von Lübeck auseinandersetzt, wird von ihm irrtümlicher Weise als im
Bd. 23 der Ztschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. erschienen zitiert. Es muß heißen: Bd. 22. —
Über die Tätigkeit der Lübecker Unternehmer als Verfügungsberechtigte über die areae
habe ich mich bisher geäußert: oben Beitrag III, S. 129 und Geschichte der Freien und
Hansestadt Lübeck, herausgegeben von Endres, S. 31; danach hier oben die Darstellung
im Text.
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        VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 265

122) Zur Frage der Wiener Erbbürger, Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien I, S. 29ff.
13) In: „Wien, sein Boden und seine Geschichte‘‘, 1924, S. 170. Es ist offenbar ein
Versehen, wenn es in Mitt. z. Gesch, d. Stadt Wien H. I, S. 26 heißt: Markgraf Albrecht I.
14) Die Anfänge der Stadt Wien, S. 17.
15) Die auch deshalb nicht geringer zu bewerten sein dürfte, weil sie in geschickter
Weise die Reste der römischen Lagerstraßen benutzt hat. Vgl. Novotny, Mitt. IV, S. 18,
16) Über die Stellung des Landesherrn zu Wien in wirtschaftlicher Hinsicht vor und
nach 1156 vgl. unten. S. 256.
17) Nicht durchschlagend ist m. E. auch die Erklärung, die v. Voltelini, Die Anfänge
der Stadt Wien, S. 63ff. gibt, daß nämlich die ständische Qualität den Ausschlag
gegeben habe in dem Sinne, daß die freie oder unfreie, dann aber adlige Herkunft die
Erbbürger allein in die Lage versetzt habe, städtisches Grundeigentum zu besitzen. Es
stand ja an sich kein Hindernis im Wege, daß auch andere Kreise, z. B. auch Handwerker,
Grundbesitz rechtlich erwerben konnten, wie das Groß für das 14. Jahrhundert näher
nachgewiesen hat. Warum gerade in diesem konkreten Falle eben nur jener kleine Kreis
der Erbbürger in den Besitz fast des ganzen Stadtareals gekommen war, ist m. E. mit
Motivierungen ständerechtlicher Art nicht zu erklären.
1) Vgl. Pauli, Die sog. Wieboldsrenten, 1865, S. 24.
1) Hach, Das alte Lübische Recht, 1839, S. 310, Artikel 127. Vgl. dazu Pauli a. a. 0.
Ss. 17ff.
20) Vgl. v. Voltelini, Anfänge, S. 94.
21) Mitt. d. Ver. f. Gesch, d. Stadt Wien I, S. 27ff. — Für Lübeck vgl. oben S. 247,
2) Vgl. die Bestimmung des ältesten Lübecker Stadtrechts (Datierung s. oben S. 136)
L.U.B. I, S. 40 und als Einzelfall die Ehe zwischen der Tochter des Lübecker Bürgermeisters
 Tidemann Warendorp (Mitte des 14. Jahrhunderts) Mechtild und dem Ritter
Johann Tiesenhausen.
23) v. Voltelini, Anfänge, S. 68f.
24) Ebenda S. 69; Quellenstelle: Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte,
 S. 209, Abs. 19.
25) L.U.B. I, S. 40 und Hach, Das alte Lübische Recht, 1839, S. 189. — Es soll hier
nicht entschieden werden, ob diese Strafbestimmung nur die Abwanderung von beträchtlicherem
 Bürgergut in der Form von Mitgift aus der Stadt verhindern soll, oder ob ihr
der Gedanke einer Mißheirat im ständischen Sinne zugrunde liegt. — Im 14. Jahrhundert
waren eheliche Verbindungen mit dem Adel dem Lübecker Bürgertum erwünscht.
2) Franz Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von
Freiburg i. Br. etc. 1910, S. 123ff. — Auch dem neuesten Widerspruch v. Belows —
Ztschr. d. Ges. f. Beförderung der Geschichts- etc. -kunde von Freiburg etc. Bd. 39/40,
1927, S. 109ff. — gegenüber halte ich an dieser Beurteilung der Freiburger Vorgänge fest.
Im einzelnen habe ich zu diesen Ausführungen v. Belows Stellung genommen: unten
Anm. 60. Vgl. auch die Darstellung bei G. Seeliger, Artikel ‚‚Stadtverfassung‘“ in
Hoops Reallexikon Bd. IV, S. 253f., $ 20.
?7) Für Lübeck: s. oben S. 18 ff. — Für Wien: Stadtrecht von 1221. Druck: Keutgen,
Urkundenbuch S. 210, Absatz 28, — Dieser Paragraph ist m. E. nicht wörtlich in dem Sinne
zu interpretieren, als ob damals in Wien diese 24 eingesetzt und mit der Marktpolizei ausgestattet
 worden wären (so Lahusen, Zur Entstehung der Verfassung bayrisch-österreichischer
 Städte, 1908, S. 70). Selbstverständlich hat auch in Wien genau wie in Lübeck
und Freiburg ein größerer Zeitraum zwischen der Zeit, wo der Vorläufer des Rats (ich
sage die Unternehmerbehörde) marktpolizeiliche Funktionen ausübte, und wo er sich mit
„universa, que ad honorem et utilitatem civitatis pertinent‘“ zu beschäftigen hatte,
gelegen. Der Fall liegt auch hier so, daß mittelalterliche Privilegien oft die Form einer
Verleihung annehmen, wo sie in Wirklichkeit nur längst Bestehendes aufführen und
damit sanktionieren. Das längst Bestehende ist hier jedenfalls die Ausübung der Markt-
        <pb n="263" />
        266 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

polizei; aus der Tatsache, daß sie zuerst genannt wird, und dann die weit umfassendere
Funktion der jurati folgt, ergibt sich schon aus der Quelle selbst die Priorität der Marktpolizei;
 ganz abgesehen von dem zwingenden Vergleich mit Freiburg und Lübeck. —
In der Sache ist 1221 der Stadtrat da; die Bezeichnung „consules“ folgt sehr bald, bedeutete
 aber keine sachliche Anderung mehr. Vgl. v. Voltelini, Anfänge, S. 121.
2) Vgl. H. Rahtgens in: Lübecker Heimatbuch, 1926, S. 153, im Anschluß an die
ältere Forschung (W. Brehmer, Chr. Reuter). Die entscheidende Quellenstelle: „Lubicensis
 insula de altis nemoribus nuper eruta‘“ in der Urkunde Heinrichs des Löwen
für die Johanniskapelle vom Jahre 1175. UB. Bistum Lübeck S. 15ff. Diese Angabe der
Quelle bezieht sich gerade auf das Gelände des heutigen Lübeck, auf dem die eigentliche
Marktsiedlung, der heutige Markt und die nach der Trave heruntergehenden Straßen
angelegt sind. — Den Einwänden, die neuerdings R. Häpke (Hans. Gbll. 1925, S. 303f.)
gegen G. Aubin erhoben hat, weil dieser die Neugründung Lübecks vom Jahre 1158 als
die wesentliche unterstreicht und darüber die von 1143 zurücktreten läßt, kann ich
deshalb nicht beitreten; die Neugründung von 1158 hat offenbar räumlich und ihrer
inneren Bedeutung nach die von 1143 entschieden übertroffen. Der durch den törichten
Eingriff des dänischen Königs in die alte Handelsstellung Schleswigs 1156 erfolgte verhängnisvolle
 Übergriff gab der Neugründung von 1157/58 erst recht eine erhöhte Bedeutung.
 Vgl. H. J. Seeger,Westfalens Handel und Gewerbe, 1926, S. 161. — So anziehend
 auch der Bericht bei Helmold ist, man darf ihn doch nicht als eine Nachricht von
der Präzision einer Urkunde überschätzen. — Vgl. auch oben S. 23 und besonders S. 89f.
2) Mit A. Hofmeister, Ztschr. f. Lüb. Gesch. XXIII, S. 74, stimme ich in der zeitlichen
Ansetzung der Entstehung der deutschen Stadt Wisby überein: um oder kurz nach 1160.
Allerdings vermag ich die Meinung Hofmeisters, daß das Mandat Heinrichs von 1161 „so
recht eigentlich der Ausgang der deutschen städtischen Entwicklung in Wisby“ gewesen
sei (S. 74), nicht zu teilen. Die Anwesenheit eines Vogtes Heinrichs des Löwen auf Gotland
 hat m. E. ebensowenig mit der Entstehung Wisbys zu tun, wie die eines Vogtes
des Herzogs in Lübeck mit der Lübecks. Hier wie dort fällt dem Vogt die Wahrnehmung
herzoglicher Hoheitsrechte — in erster Linie der Hochgerichtsbarkeit — zu; die eigentlich
 städtische Entwicklung geht aber hier wie dort von dem Vorläufer der schließlich
das Feld allein behauptenden bürgerlichen, nicht herrschaftlichen Behörde aus: des Rats.
Mit guten Gründen hat W. Schlüter (Mittlgn. d. Ges. f. Gesch. u. Altertumskde. der
Ostseeprovinzen Rußlands XVII, S. 538 und 548 ff.) auch für Wisby das Vorhandensein
eines ausgebildeten Rates bereits für die Zeit um 1200, wenn nicht schon vorher, angenommen;
 auch Frensdorff (Hans. Gbil. 1916, S. 72) rechnet bereits für den Anfang
des 13. Jahrhunderts mit dem Vorhandensein eines Rates in Wisby als einer selbstverständlichen
 Tatsache. Jedenfalls war der Rat der Träger jener fernhändlerischen Kräfte,
denen Wisby seine Entstehung ebensogut verdankt wie Lübeck; der Rat und sein Vorläufer,
 als den wir für Wisby nach dem Vorbilde von Lübeck das Unternehmerkonsortium
zu vermuten haben, Das unmittelbare Quellenmaterial ist allerdings für Wisby so gut
wie vollständig vernichtet. Immerhin ist eine Notiz des Jahres 1376, daß nämlich damals
der Wisbyer Ratsherr Arnold Stoltevoet jun. dem Franziskanerkloster gegen den Willen
seines Vaters eine Badstube verkaufte, sehr gut mit dem sonst bekannten Bilde von der
Art des Grundeigentums von Gründungsunternehmerfamilien in Einklang zu bringen.
Zs. f. Lüb. Gesch., Bd, VII, S. 11, Nr. 64.
30) Vgl. von Bulmerincq, Die Verfassung der Stadt Riga, 1898, S. 14, 72, 57. Ich
gebe hier die Ergebnisse v, Bulmerincqs wieder, soweit sie mir gesichert zu sein scheinen.
%1) Auf eine weitgehende Unterstützung des Bischofs Albert durch die deutschen
Kaufleute, auf ein Zusammenarbeiten von Anfang an, weist die Urkunde von 1211 hin
(Hans., UB. I, S.38, Nr. 88): „.... quod nos, conversioni gentium operam dantes, ab
exordio nostri laboris mercatores praecipue Guttenses studiose nobis semper censuimus as
        <pb n="264" />
        VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 267

titisse.‘“ — Als Vertreter der an der Gründung Rigas mitbeteiligten mercatores gilt
bis 1226 ihr „syndicus‘‘; seitdem der Rat.
%) L. Arbusow, Das älteste Wittschopbuch der Stadt Reval (1312— 1360). Reval
1888, Register unter „boda‘‘; insbesondere unter: „ boda institrica‘, Vgl. die von E. von
Nottbeck bearbeiteten Ausgaben des zweit- und drittältesten Revaler Erbebuches.
— Inzwischen habe ich mich bei einem Besuch in Reval im August 1927 von den Herren
O. Greiffenhagen und A. Friedenthal darüber unterrichten lassen, daß das heutige
Marktgelände der Stadt Reval erst in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Besiedelung
 genommen wurde, während die ältere städtische Siedelung bei der Burg in der
Gegend der Nikolaikirche gelegen habe, aber wirtschaftlich verhältnismäßig unbedeutend
gewesen sei. Erst die oben erwähnte Neusiedelung des späteren 13. Jahrhunderts sei
wirklich aus kaufmännischen Gesichtspunkten größeren Maßstabes entstanden. Für
diese späte Marktsiedelung des 13. Jahrhunderts wäre also nach den Angaben der späteren
Grundbücher anzunehmen, daß sie doch noch wie die Lübecks 1158 erfolgt ist: nämlich
durch privatwirtschaftlich am Marktbudenbesitz beteiligte Gründungsunternehmer, Dafür
 spricht auch noch folgende Tatsache: Noch in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts
ist der Revaler Rat bestrebt, seinen eigenen Budenbesitz durch Ankauf von Buden aus
den Händen angesehener Familien zu vergrößern. Das iehrt ein Überblick über die
ältesten Verzeichnisse der Schusterbuden (budae sutoriae). Die älteste dieser Übersichten
ist auf ca. 1360 oder etwas früher anzusetzen. Quelle: Stadtarchiv Reval, Liber de diversis
articulis (A. d. 4) Bl. 2. Von den 21 Schusterbuden gehören damals nur 7 der Stadt,
14 Privaten, darunter so angesehenen Männern wie den Ratsherrn Thilo Lange und Hinrich
 Cruel. Gerade dieser beider Besitz an 3 Schusterbuden geht damals an die Stadt über,
so daß das Verzeichnis von 1363 (Stadtarchiv Reval, Liber de bodarum censu, A. d. 1, f. 1)
bereits 10 Schusterbuden in städtischem Besitz, und nur noch 11 in privatem aufweist.
Damals gehören von 12 Krämerbuden 8 der Stadt, 4 Privaten. Das alles weist auf den von
Lübeck her bekannten Zustand hin: das Marktbudeneigentum angesehener Privater ist
älter, das der Stadt jünger. — Für die andere Gestaltung der Verhältnisse bei Rostock,
Wismar und Stralsund vgl. unten Anm. 33 und 34. — Für Reval vgl. noch: O, Greiffenhagen,
 Historische Einleitung zum Führer durch Reval, Reval, Kluge &amp;amp; Ströhm, 5. Aufl.,
1926, S. 4ff. Es ist ein besonders schwerer Verlust für unsere Erkenntnis, daß von Dorpater
Archivalien, die für den Gründungsvorgang und die ältere Geschichte der Stadt Aufschlüsse
 geben könnten, nichts vorhanden ist. Aus dem oben, S. 230 Mitgeteilten ergibt
sich, wie hoch die wirtschaftliche Bedeutung dieser Stadt im 14. Jahrhundert war; für den
Verkehr nach Lübeck war sie allem Anschein nach noch bedeutender als Riga; Reval
tritt hinter beiden zurück. Darüber war man sich in Reval im 14. Jahrhundert durchaus
klar, 1356 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Reval einerseits, Riga und
Dorpat andrerseits. Reval beschwert sich bei Dorpat über die ihm zugedachte Beteiligung
an der Zahlung nach Flandern; es begründet seine Forderung, nicht so viel leisten zu
wollen, „ex eo, quod debeliores de bonis sumus, quam vos estis‘. (Stadtarchiv
Reval, A. a. 6 d f. 4; das richtige Datum in dem Regest bei P. Johansen in: Katalog
des Revaler Stadtarchivs, 2. Aufl. herausg. v. 0. Greiffenhagen, III. Abt., Nr. 231.)
%a) Für Stockholm ist bereits 1915 auf die Ähnlichkeit des Planes der Altstadt von
Stockholm mit dem Lübecks hingewiesen worden: vgl. N. Östmann, in der Festskrift
utgifven till minne af nya rädhusets invigning hösten, 1915, Teil I, S. 3. Hier wird an Hand
der einander gegenübergestellten Abbildungen der beiden Pläne gefolgert, daß der Stockholmer
 Marktplan nach Lage von Kirche, Rathaus und Marktplatz direkt eine Kopie des
Lübecker Marktes sei; schon hier wird ein starker Einfluß Lübecker Bürger auf das
Werden der Stadt gefolgert. Kenntnis und Besitz dieser prachtvollen Festschrift verdanke
 ich G. Bolin, dessen eindringender Aufsatz: Namnet Stockholm och Stockholms
uppkomst, St. Eriks Ärsbok 1921, S. 80ff., namentlich für die Vorgeschichte der eigentlichen
 Stadt Stockholm und ihre geographischen Voraussetzungen von Bedeutung ist.
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        268 VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. ‚Jahrhunderts

Bolin betont die Selbständigkeit des Vorgehens Birger Jarls bei der Stadtanlage des eigentlichen
 Stockholms; aber unter bewußter Benutzung der überlegenen Erfahrung der
Deutschen in der Stadtanlage und in städtischem Wesen (S. 137). An der Gründung der
Stadt Stockholm unter Birger Jarl um das Jahr 1250 kann jedenfalls kein Zweifel sein;
ebensowenig daran, daß diese Neugründung unter sehr starkem deutschen Einfluß und Bevölkerungszuschuß
 erfolgt ist. Die zusammenfassenden Erkenntnisse über Stockholms
Gründung verdanken wir jetzt A. Schück in dem zu Beitrag V, Anm. 4 angeführten
Werke, S. 262ff, Indem Schück nachweist, wie umfangreich die von Birger Jarl begünstigte
 Ansiedlung deutscher Bürger in den Städten Schwedens geworden ist, wie sehr
sie aber auch die Erwartungen des weitsichtigen Herrschers für die kulturelle Förderung
seines Landes erfüllt hat, möchte mir gerade bei Stockholm die von Schück selbst, im
Anschluß an meinen „Markt von Lübeck“ ausgesprochene Vermutung (S. 35, Anm. 1)
als zum mindesten sehr naheliegend erscheinen, daß nämlich gerade bei Stockholm die
Durchführung der deutschen Besiedelung der anzulegenden Stadt, dazu die Anlage der
Stadt selbst als moderner Kaufmannssiedelung, auch der organisatorischen Seite nach
im wesentlichen in den Händen mit und für Birger Jarl arbeitender deutscher Unternehmer
 gelegen hat. Über diese Vermutung wird allerdings bei dem überaus ungünstigen
Stand der Überlieferung nicht hinauszukommen sein. Daß sie nicht unbegründet ist, zeigen
der Stockholmer Stadtplan, die nachweisbare allgemeine Bedeutung des deutschen Elements
 in Schweden (Schück!), der starke Anteil der Deutschen an der späteren Ratsbesetzung,
 und der Vergleich mit den Vorgängen bei der Entstehung der übrigen Städte
des Baltikums. Ebenso ist es klar, daß Lübeck die gegebene Stelle war, mit der sich
Birger Jarl für die Ausführung seiner Pläne in Verbindung setzen mußte.
%) Dagegen spricht nicht, daß in Rostock — wie auch in Wismar, Stralsund und
Elbing — Eigentum an Marktbaulichkeiten von „„Gründerfamilien‘ wie in Lübeck nicht
nachweisbar ist, sondern sich sämtliche Marktbaulichkeiten im Besitze der von den
consules verwalteten Stadt befinden. Vgl.dazu vor allem: Meckl. U. B., Nr. 4608, Kämmereiregister
 vom Jahre 1325, Bd. VII, S. 256f.: die z. T. sehr zahlreichen Verkaufsstellen
 der verschiedensten Gewerbe — allein 84 der Schlachter — zahlen durchweg ihre
Abgaben von ihren Verkaufsstellen an die Stadt. Der Zwang, nur auf dem Markte in den
von der Stadt zur Verfügung gestellten Verkaufsstellen zu verkaufen, tritt hier z. T.
scharf hervor, in der Aufzeichnung von 1325 z. B. für die Hopfenverkäufer; an anderer
Stelle z. B. für die tonsores (M.U.B. Nr. 3734 [1315]). Gelegentlich benutzt die Stadt
ihre Einkünfte aus Marktbaulichkeiten, um aufgenommene Darlehen damit zu verzinsen;
so 1309 mit einem Teile der Einkünfte aus den Einnahmen der Altstadt, 1321 der „„mittleren‘“
 Stadt (M.U.B. 3334). Wenn es an dieser Stelle für das Jahr 1313 heißt: „redditus,
quos (civitas) habuit in locis carnificum antique civitatis, quas Thidericus de Susato
construxerat,‘“ so ist das kein Hinweis auf private Unternehmertätigkeit, sondern
darauf, daß zu der Zeit, als Tidemann von Soest Rostocker Kämmerer war (seit 1302:
M.U.B. Bd. V, S. XII), diese Verkaufsplätze gebaut waren; vermutlich neu gebaut an
Stelle einer älteren Anlage. Wesentlich ist hier — wie auch in Wismar, Stralsund und
Elbing — daß das Marktbudeneigentum in Bürgerhand ist, nicht an den Stadt- oder
einen sonstigen Herrn zinspflichtig. Dieser, Zustand entspricht ja ganz dem, der sich für
das Lübeck des 13. Jahrhunderts ergibt: seit etwa 1200 entstehen auch in Lübeck
Marktbaulichkeiten nur noch in städtischem Eigentum und auf städtische
Initiative (vgl. oben S. 45). Diese 1921 von mir geäußerte Vermutung wird jetzt durch
die Verhältnisse der bürgerlichen Gründungen der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts
am Südrande der Ostsee aufs beste gestützt: Rostock beginnt gleich mit der fertigen
Ratsverfassung, wie sie in Lübeck damals längst sich durchgesetzt hatte, und auch mit
jener Praxis, die damals auch in Lübeck üblich war: Marktbaulichkeiten, soweit sie jetzt
errichtet werden, sind Eigentum der Stadt. Dadurch. waren die jüngeren Gründungen
im Vorteil gegenüber Lübeck, wenn es sich um Aufrechterhaltung der Marktorganisation
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        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 269

im Sinne des Marktzwangs handelte: bei ihnen fehlten jene großen Blöcke von Budeneigentum
 in Händen der Nachfahren der Gründerunternehmer, die schon im 13. Jahrhundert,
 noch mehr im 14. Jahrhundert auf dem Wege des freien Verkaufs in die Hände
von Krämern und Handwerkern gelangten (vgl. oben S. 75). Die hierdurch entstehenden
Zustände haben die Marktorganisation in Lübeck sehr bald zugunsten der Verwischung
der alten Scheidung von Wohnstraßen und Markt als Konzentrierung allen Kleinverkaufs
zerstört (vgl. oben S. 78). In den Gründungen des 13. Jahrhunderts gab es diese Gefahr
nicht mehr, da mit dem alleinigen Markteigentum der Stadt auch die geschlossene Marktpolitik
 im Sinne der dauernden Bindung der Handwerke gesicherter war, wenn nicht etwa
die Stadt selbst zu Veräußerungen schritt. Rostock hat sich, so scheint es, wenn es Geld
brauchte, zunächst mit der Verpfändung von Markteinkünften begnügt. -
Das schließt nicht aus, daß bei der Entstehung Rostocks die als consules hervortretenden
 Persönlichkeiten die Rolle der Gründungsunternehmer tatsächlich ausgeführt haben;
es wäre zu untersuchen, wieweit sie sich außerhalb des Markts durch Grundbesitz und
Zinsbezug im Sinne der alten Lübecker Unternehmer (vgl. oben S. 129) schadlos gehalten
haben. Der ca. 1262 erfolgte Verkauf einer stupa durch den dominus Engelbert de pomerio
(Beitr. z. Gesch. Rostocks, Bd. 4, S. 2) scheint nach dieser Richtung zu weisen; auch das
frühe Auftreten der „platea Cusveld‘“ (M.U.B. Nr. 2683; 1259). Der Name scheint mir
auf die besondere Stellung.hinzuweisen, die der Familie Cusveld im Grundbesitz dieser
Straße zugefallen ist; sei es, daß ein Cusveld hier parzellierte (vgl. oben S. 129), sei es, daß
hier wertvoller Grundbesitz in den Händen dieser Familie blieb. Noch im 13. Jahrhundert
haben nicht weniger als 5 Cusveld im Rostocker Rat gesessen (M.U.B. Bd. IV, S. 246,
Register); zweifellos untereinander verwandt und aller Voraussicht nach ebenso wie
andere führende Persönlichkeiten Rostocks des 13. Jahrhunderts aus den entsprechenden
Lübecker Familien hervorgegangen. (Von Namen solcher Art nenne ich aus dem Stadtbuchfragment
 von 1258/60 nur einige: Bilrebeke, Cervo, Colner, Molendino, Monachus,
Monasterio, Nestwede, Plone, Puteo, Rekelnchusen, Revele, Rosendale, Sachtelevent,
Saltwedele, Warendorpe [Bruno, Godeco, Johannes]). Ich möchte die Vermutung aussprechen,
 daß ein Cusveld aus Lübeck in dem Ratsherren-Unternehmerkonsortium des
Jahres 1218 einen hervorragenden Platz eingenommen hat.
Ähnliches gilt für Wismar. Der Rolle eines Cusveld in Rostock dürfte hier die eines
Warendorp entsprochen haben; hier kommen seit 1260 auch 2 Ratsherren dieses Namens
nebeneinander vor, von denen der eine den so charakteristischen Namen der einen
Lübecker Hauptlinie trägt: Bruno (Crull, Die Ratslinie der Stadt Wismar, S. 4, Nr. 30
und S, 6, Nr. 38); daneben auch hier schon sehr frühzeitig ein Cusveld (Crull, S. 1, Nr. 3).
Marktbuden und Scharren waren hier von Anfang an städtisch (vgl. Techen, Hans.
Gbil. Bd. XXVII, S. 246 und Jahrg. 1897, S. 90, sowie die dort angegebenen Quellen).
Die wichtigste Quellenstelle ist: Techen, Das älteste Wismarer Stadtbuch, Nr. 876;
Nr. 1054—1057; daneben die Angaben des ältesten Kämmereibuchs über die Vermietung
 städtischer Einzelbuden aus den Jahren 1319—1336. Das Kämmereibuch
ist für die hier interessierenden Fragen nur in der Ausgabe im 29. Band der Mecklenburgischen
 Jahrbücher zu benutzen, da die Abdrucke im M.U.B. für die einzelnen Jahre
(angegeben Hans. Gbll. Jg. 1897, S. 90, Anm. 2) gerade die Budenzinse als vermeintlich
unwesentlich fortlassen. Die Gründung Wismars fällt in die Zeit kurz vor 1229; die
Urkunde M.U.B. Nr. 362 von diesem Jahre weist auf eine Stadt hin, die sich im Zustand
der Gründung befindet. F. Techen, Hans. Gbll., 1903, S. 127. Beachtenswert für den Zusammenhang
 der Gründung Wismars mit Lübeck ist das Auftreten von Lübecker Ratsherrn
 und angesehenen Bürgern unter den Zeugen der genannten Urkunde, Die von
Techen a. a. O0. S. 127 mitgeteilte Vermutung Crulls, „daß Verhandlungen über die Gründung
 Wismars die Mecklenburgischen Herrn 1226 nach Lübeck geführt hätten,‘ scheint
mir trotz des „apud Lubeke‘‘ des Datums von Bedeutung zu sein, zumal hier höchst
wahrscheinlich Lübecker Empfängerhand vorliegt.
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        270 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

%) Das um 1230 gegründete Stralsund ist allerdings nicht als Lübecker Gründung
anzusprechen, wohl aber als Rostocker (vgl. Chr. Reuter, Hans. Gbll. Jahrg. 1896,
S. 39); für die hier interessierende Frage der Art des Gründungsvorgangs ändert sich
dadurch aber nichts. Für Stralsund mit seinem reichen Stadtbuchmaterial 1äßt sich das
auch hier ursprünglich städtische Budeneigentum aufs anschaulichste nachweisen:
Fabricius, Das älteste Stralsundische Stadtbuch, I, Nr. 251, 254—256, 262-—267,
276 —284, 320 und weiter passim bis 347 (Nachrichten über Vermietung von Einzelbuden
durch die Stadt); dann vor allem die Zusammenstellung des städtischen Budenbesitzes
unter II und VIII. Die schwierige Finanzlage der Stadt nötigte zu Anfang des 14. Jahrhunderts
 zu zahlreichen Verkäufen von Renten aus dem städtischen Budenbesitz (VIIT,
Nr. 214ff.). Für die Zukunft der Marktorganisation werden von diesen Verkäufen jene
zu gelten haben, welche an die jeweiligen Budenpächter die städtischen Zinsen aus den
von ihnen benutzten Einzelbuden auslieferten: hier war dann die Gefahr gegeben, daß
sich volles Eigentum der Handwerker an ihren Buden mit den von Lübeck her bekannten
Folgen entwickelte. Die Gefahr war in Stralsund um so größer, als es hier üblich war,
daß die Budenpächter die gepachteten städtischen Buden verpfänden konnten, was sehr
häufig geschah, (Vgl. die sehr zahlreichen Beispiele auf S. 271 unter „Gegenstände der
Satzung“, boda, macella etc.) Die verpfändeten Buden waren aber der Stadt zinspflichtig,
nicht reines Eigentum der verpfändenden Personen. (Vgl. z. B. die Eintragungen über die
Bude des Hermann Burbode unter I, 182; II, 314, mit denen unter II, 45 und 72). Die
Buden gelten gebaut als „super aream civitatis‘““ (VI, 322).
%®) E. Keyser, Die Entstehung von Danzig, 1924, S. 32, 49ff., 53 ff. Auf das schwierige
Problem der Entstehung Danzigs näher einzugehen, muß ich mir an dieser Stelle versagen.
 Verweisen möchte ich auf den Meinungsaustausch, der sich an das Kaysersche
Buch gerade über die Frage der Entstehung der Altstadt angeschlossen hat: E. Carsten,
Elbinger Jahrbuch, 1924, S. 171ff.; A. Semrau, Mitteilungen des Kopernikusvereins
etc. zu Thorn, 1924, Heft 32, S.78ff.; G. Kisch, Zs. d. Sav. Stift. G. A., Bd. 46, S. 518 ff;
W. Stephan, Mitteilungen des Westpr. Gesch. Vereins, 25. Jahrg., S.61ff.undE. Keyser.
ebenda Jahrg. 26, 1ff.
%) Chr. Krollmann, Lübecks Bedeutung für die Eroberung Preußens, in der Festschrift
für Ad. Bezzenberger, 1921, S. 100; dgl. die ausführlicheren Ausführungen Krollmanns
in: Ztschr. d. Westpr. G. V. Bd. 54, S. 51ff.
*7) Ich verweise besonders auf die nach Problemstellung und durch genaueste Materialkenntnis
 ausgezeichnete Arbeit von A. Semrau, Der Markt der Altstadt Elbing, Mitt. d.
Kopernikusvereins etc. zu Thorn, Heft 30, 1922, S. 1ff. — Neuerdings hat Semrau sehr
treffend bei Besprechung der vom Orden kontrollierten Gründung der Neustadt Elbing
auf die „ganz anderen Bedingungen‘ hingewiesen, unter denen ca. 1340 diese Gründung
sich vollzog; sie gehört zu jenen landesherrlichen Gründungen, die am Schluß dieses
Beitrags kurz in ihren wesentlichen Unterschieden den Gründungsunternehmerstädten
gegenüber behandelt sind.
38) Vgl. über diese höchst bedeutsame Tätigkeit von Lübecker Bürgern auch als
ländliche Lokatoren Krollmann, Ztschr. d. Westpr. G. V. Bd. 54, S. 51ff.
%) L.U.B. I, S. 97 und 107ff. — Vgl. dazu Krollmann in der Bezzenberger Festschrift
S. 101. — Daß für die geplante Stadt von vornherein consules vorgesehen waren, ergibt
sich aus dem Brief von 1242,
40) Vgl. über den Gründungsplan von Neu-Damme die eindringenden Untersuchungen
von Walter Stein, Hansische Geschichtsbll. Jg. 1902, S. 85ff, Ebendort S. 73 der Nachtragsvermerk
 zu der Urkunde der Gräfin von Flandern, der sich auf den landesherrlichen
Vorbehalt über das Recht der Errichtung von Kaufhäusern bezieht.
4!) In der Frage nach der Kontinuität der römischen Siedlung schließe ich mich dem
von v. Voltelini vertretenen Standpunkt an. (Vgl. jetzt: Wien,‘ sein Boden und seine
Geschichte S. 161{ff.)
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        VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 271

2) v. Voltelini, Die Anfänge Wiens, S. 23f.
#3) Ich verweise auf: Th. Mayer, Der auswärtige Handel des Herzogtums Österreich im
Mittelalter, 1909, S. 3, 4, 6, 8, 49; hier ist die Rede von einer „vollständigen Beherrschung
des Handels in Österreich durch die Regensburger bis zum Ende des 12. Jahrhunderts‘“‘.
Vgl. ferner neuerdings W. Stein, Handels- und Verkehrsgeschichte der deutschen
Kaiserzeit, 1922, insbesondere S. 305ff, und 271ff. (Handelsweg Köln— Regensburg).
Stein sieht — offenbar mit vollem Recht — in Regensburg weitaus den bedeutendsten
Handelsort Ober- und Mitteldeutschlands; im 11. und 12. Jahrhundert wird in Deutschland
 nur Köln dieser Stadt an wirtschaftlicher Bedeutung überlegen gewesen sein.
4) Stein a. a. O. S. 311 und 313; auch Th. Mayer a. a. O0. passim.
45) Vgl. die interessanten Zusammenstellungen über den Regensburger Handel nach
Kiew bei Steina. a. O. S. 319ff. — Dort auch S. 316f. eine m. E. zutreffende Beurteilung
des Privilegs Herzog Leopolds von Österreich für die Regensburger Kaufleute vom Jahre
1192. Stein erblickt in ihm „einen neuen Ausdruck älterer Übung und Gewohnheit‘;
jedenfalls ist die von ihm hervorgehobene ganz einzigartige und beispiellose Art der Vergunstigung
 der Regensburger das Produkt ‚,alteingewurzelter Verkehrsbeziehungen‘‘;
nicht etwa erst ein Erzeugnis des Privilegs selbst. — Aus der Literatur über die Beziehungen
 Regensburgs zu Kiew erwähne ich noch die Übersetzung der Arbeit des russischen
Forschers Wasiliewski, Kiews Handel mit Regensburg in alter Zeit, in den Verhandlgn.
d. hist. Ver. der Oberpfalz, Bd. 57, N. F. 49. 1905.
%) Stein, a. a. O. S. 306.
7) Regensburger Urkundenbuch Bd. I, S. 12f.
Va) Einer aus meinem Seminar hervorgegangenen Kieler Staatsexamensarbeit des
Jahres 1925 (G. Lechner, Ursachen und Verbreitungsformen von Stadtgründungen in
Deutschland während des Mittelalters bis zum Jahre 1200) möchte ich folgendes Zitat
entnehmen, das gut auf den ursprünglich fernhändlerischen Charakter der Wiener Erbbürger
 (= Gründungsunternehmer) hinweist: „Eine organisatorische Großtat, wie sie sich
in der Gründung eines Marktes und einer Stadt im Kolonialland darstellt, kann unmöglich
allein aus der vorsichtig abwägenden, das Risiko scheuenden Haltung heraus erfolgen,
wie sie dem Rentnertum eigen ist.“
48) Vgl. Th. Mayer, a. a. O0. S. 7f. — Auch Luschin von Ebengreuth, Die Handelspolitik
 der österreichischen Herrscher, Almanach der Kais. Akademie der Wiss. 1893,
5.345: „Als hier (in Regensburg) Friedrich der Rotbart im Herbst 1156 einen Reichstag
abhielt, und am 17. September inmitten einer glänzenden Versammlung von Reichswürdenträgern
 die Erhebung der Ostmark zum Herzogtum Österreich verkündete, da
mögen wohl wenige Regensburger geahnt haben, daß sie die Folgen dieses
Vorgangs in so kurzer Zeit selbst empfinden würden.‘“ — Für die Zeit der Entstehung
 von Wien ist mit weit geringerer aktiver Wirtschaftspolitik des Landesherrn
zu rechnen, und damit mit jenem Grad von Bewegungsfreiheit für die Regensburger, der
ihnen die Neugründung Wiens als ein erstrebenswertes Ziel erscheinen lassen konnte;
ein Ziel, das an sich dem damaligen Landesherrn nur erwünscht sein konnte. Man
bedenke auch die ganz andere staatsrechtliche Stellung der Ostmark zum Herzogtum
Bayern vor dem Ereignis von 1156.
“) G. v. Schröder, Der Handel auf der Düna im Mittelalter, Hans. Gbll. Jg. 1917.
S. 81ff.
5°) Vgl. auch Lahusen a. a. O0. S. 31. — Meine Abweichungen von der Lahusenschen
Darstellung möchte ich hier nicht näher begründen.
) Vgl. oben Anm. 27.
#) Neues Archiv f. Sächs, Gesch. XLV, S.21 ff. — Bei aller Zustimmung zu Kötzschkes
Darstellung scheint mir in einer Nebenfrage ein anderer Schluß richtiger: was K. selbst
5. 25, Anm. 1 anführt, spricht doch m. E. für die bürgerliche Initiative beim Bau der
Freiberger Marienkirche mit ihrer . Goldenen Pforte‘.
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        272 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

5) Für die böhmischen Bergstädte vgl. Zycha, Ursprung der Städte in Böhmen,
Mitt. d. V. f. d. Gesch. d. Deutschen in Böhmen, Bd. 52, 1914, S. 46f.: Der städtischen
Bürgergemeinde ging die Berggemeinde der Unternehmer und Arbeiter voraus.
54) Kritische Vierteljahrsschrift f. Gesetzgebung und Verwaltung, Bd. 34, 1892, S. 205.
— Von besonderer Bedeutung ist der Satz: „Auch wenn die Stadtverfassung ohne jede
Entlehnung von Elementen der Gilde entstanden sein sollte, würde augenscheinlich die
der Gilde hiermit (mit der Rolle eines vorbereitenden Faktors) zugewiesene Rolle an
Bedeutung wenig geringer sein.“
5) Die Bedenken, daß die Rainoldigilde wegen ihres Schutzheiligen jüngeren Datums
sein müßte, wie sie Hegel vorbrachte, hat M. Pappenheima. a. O. widerlegt.
56) Ich schließe mich für Dortmund den grundlegenden Untersuchungen von
F, Frensdorff, Dortmunder Statuten, Hans. Gbll. Bd. 3, S. LI ff. an, die dann von
A. Doren, Kaufmannsgilden, S. 91, gegen die Einwendungen von Hegel und von Below
verteidigt und neuerdings durch die sorgfältige Forscherarbeit von Luise von Winterfeld
 vertieft und berichtigt worden sind. Ich habe auf S. 240, Anm. 30 darauf hinweisen
können, wie auch die weiteren Schicksale von Rainoldigilde in Dortmund und Unternehmerkonsortium
 in Lübeck weitgehende und gewiß nicht zufällige Parallelen aufweisen.
57) Ich nenne vor allem die weit günstigere Stellung der Lübecker Unternehmer im
Eigentum der Marktbaulichkeiten: in Dortmund geht erst 1241 ein großer Teil von
ıhnen aus dem Besitz des Grafen an die Stadt über. Frensdorffa. a. O0. S. 191f.
58) Vgl. z. B. oben S. 22 (Freiburg i. Br.); S. 1.13, Anm. 612; S. 114, Anm. 62, So sehr
ich auch überzeugt bin, daß die Unternehmerkonsortien Gilden gewesen sein können und
auch wirklich waren, so lehne ich auch hier jede Generalisierung ab: nur die Unternehmerkonsortien
 von Freiburg i. Br. und Freiberg i. Sa, waren m. E. bestimmt zugleich Gilden;
bei den übrigen muß die Frage offenbleiben. Um so wichtiger aber ist, daß neben diesem
persönlichen Band das dingliche des gemeinsamen qualifizierten Grundbesitzes von ganz
besonderer und absolut gesicherter Bedeutung ist.
59) Vgl. oben S. 114f., Anm. 62,
50) Hier ist auf jene Einwände G., v. Belows einzugehen, die sich auf die Zahl der
Teilnehmer eines solchen Unternehmerkonsortiums beziehen (Über die Freiburger
 Vierundzwanziger und das Unternehmerkonsortium als Ratsursprung, Ztschr.
d. Ges. für Beförderung der Geschichts- etc. -kunde von Freiburg i. Br. etc., 39/40. Band,
1927, S. 110ff.). Below geht hier zunächst darauf aus, die Unterschiede zwischen der
Anlage eines Dorfes oder einer Stadt und die Unterschiede des Umfangs und der Bedeutung
 der einzelnen Städte als unbedeutend hinzustellen (S. 110). Man habe sehr oft
damit zu rechnen, daß nur ein Unternehmer dabei beteiligt sei. Wohl habe der Stadtrat
eine „typische Zahl‘‘; dagegen finde sich bei den Unternehmern nirgends die Bevorzugung
 einer typischen Zahl. Die Zahl 24 komme dafür überhaupt nicht in Betracht,
denn ‚so viel Unternehmer hat es natürlich nie bei einer Städtegründung gegeben‘
(S. 112). Nach v. Below ist es deshalb wohl möglich, daß ‚,der‘“ Unternehmer Bürgermeister
oder auch Stadtrichter werden konnte (S. 112f.); aber ganz ausgeschlossen sei es gewesen,
daß der Stadtrat aus den Unternehmern hervorgegangen sei, da es sich ja höchstens um
eine „geringe Zahl“ von Unternehmern gehandelt haben könne (S. 113). — Demgegenüber
 lasse ich die Tatsachen sprechen. Zunächst kann man den Unterschied der kaufmännischen
 Fernhandelsgründungen zu kleineren Ackerbaustädten und Dörfern nicht
scharf genug hervorheben. Sodann: wir haben ja genaue Zahlenangaben über Unternehmerkonsortien.
 Unangreifbar ist jedenfalls die oben mitgeteilte Zahl für Freiberg i. Sa.:
24. (Vgl. R. Kötzschke, a. a. O. S. 24: „Danach ist klar, daß .... jene so wichtige und
eigentümliche Einrichtung städtischer Verfassung, die Verwaltungstätigkeit der „„Vierundzwanzig‘‘,
 mit dem ersten „Bau der Stadt“ zusammenhängen muß“.) Es
bleibt mir unverständlich, wie Below dem Freiberger Zeugnis gegenüber noch jetzt die
Behauptung vertreten konnte, 24 Unternehmer seien eine Unmöglichkeit. Soviel ich sehe,
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        VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 273

ist eigentlich auch nur die Überzeugung, daß 24 Unternehmer eine Unmöglichkeit seien,
der Grund, weshalb die 24 mercatores personati von Freiburg i. Br. nicht Gründungsunternehmer
 gewesen sein dürfen. Wenn ich trotz Belows neuestem Einspruch für Freiburg
 i. Br. dabei bleibe, daß hier ein Unternehmerkonsortium von 24 Fernhändlern bei
der Arbeit gewesen ist, so vertrete ich ja damit nur die Ansicht Franz Beyerles, eines
Forschers, der sich ja nach Belows eigenen Worten ‚‚alten Ruhm auf dem Gebiete der
Erforschung der Freiburger Verhältnisse erworben hat‘ (S. 114). Der Hauptruhm der
Beyerleschen Arbeit scheint mir aber gerade in jenem von Below befehdeten Kapitel
über die Vierundzwanzig zu liegen, das bei dem Stande der Freiburger Überlieferung etwas
Hypothetisches behalten mußte, aber durch meinen „Markt von Lübeck‘*, durch Kötzschkes
Feststellungen über Freiberg i. Sa. und endlich meine jetzigen Ergebnisse über Wien
so gesichert ist, wie es wohl selten möglich ist. Ich wiederhole also: Für nicht weniger
als drei Städte ist die Zahl 24 nicht etwa als typische Zahl des Rats, sondern
des Unternehmerkonsortiums belegt: Freiberg i. Sa., Freiburg i. Br. und
Wien. Vgl. auch noch das unten S. 276, Anm. 71 über Brünn Mitgeteilte. Ich möchte
hinzufügen, daß sie für Lübeck höchstwahrscheinlich auch zutreffen wird, wenn auch eine
genaue Zahl nicht anzugeben ist. — Auf geringere Zahlen weisen andere Quellen hin:
so die 12 jurati in Freiburg i. U., welche die macella und die perticae für verschiedene
andere Handwerker zu errichten und gegen einen in ihre Tasche fließenden Zins ausztutleihen
 haben. Beyerle hat auch hier das Verdienst gehabt, diese Stelle in ihrer Bedeutung
zu erkennen; die neuerlichen Einwände von Belows (a. a. O. S. 114f.) verkennen zunächst,
daß sich diese Quelle nicht nur auf die Metzger bezieht; sodann aber, daß es sich auch
hier bei den Einnahmen aus den Marktbaulichkeiten um Vergütung für die Unternehmer
handelt, nicht etwa um eine Vergütung an den Rat. Die Zahl von 24 und 12 Unternehmern
wird umsoweniger als besonders groß zu gelten haben, wenn man bedenkt, daß 1106 zur
Anlage von einigen hundert Marschhufen nicht weniger als 6 Unternehmer mit dem
Bremer Erzbischof jenen so oft mißverstandenen Vertrag schlossen. Die hohe Zahl der
Unternehmer ist geradezu selbstverständlich bei diesen Gründungen, wo Initiative
und Risiko bei den Unternehmern selbst liegen; wo diese Unternehmer noch dazu
höchstwahrscheinlich eine beträchtliche Geldsumme aufzubringen hatten, um von den
„Landesherren‘“ den notwendigen Grund und Boden, die notwendige Summe von Rechten
verschiedener Art, die zu einer gesunden Entwicklung ihres Unternehmens notwendig
waren, geradezu zu erkaufen (vgl. dazu oben S. 110, Anm. 39). Die Zahl von 24 Unternehnern
 verliert dann alles Überraschende. Ich möchte glauben, daß v. Below auch hier
viel zu sehr von der Vorstellung befangen ist, daß diese Unternehmer des 12. Jahrhunderts
nichts anderes sind als jene locatores namentlich des 13. Jahrhunderts, die als landesherrliche
 Beamte Gründungen vornehmen. Wenn ich von der Beweiskräftigkeit meiner
eigenen Arbeiten ganz absehe, so haben doch gerade in allerletzter Zeit andere Arbeiten
auf die Notwendigkeit einer weit größeren Differenzierung hingewiesen. Franz Beyerle
hat auf den Gegensatz ‚„‚herrschaftlicher und autonomer Marktanlage‘ hingewiesen
(Marktfreiheit und Herrschaftsrechte in oberrheinischen Stadtrechtsurkunden, Festgabe
der Jurist. Fak. der Universität Basel für Paul Speiser, 1926, S. 66, Anm. 72; S. 78ff.)
und H. Jecht hat die großen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen
Städten glücklich hervorgehoben (VSWG. Bd, XIX, S. 48ff.). R. Kötzschke, einer der
besten Kenner des deutschen Kolonisationsgebiets, hat in seiner Allgemeinen Wirtschaftsgeschichte,
 1924, S. 455, den Gegensatz von Handelsgründungen und Ackerbaustädten
im Osten knapp aber scharf umrissen. Ein wirklicher Fortschritt für die Erkenntnis
der Stadtgeschichte des 12. und 13. Jahrhunderts ist aber m. E. nur möglich, wenn
man sich diese qualitativen und quantitativen Unterschiede immer vor Augen hält;
aber nicht auf Grund von so gleichmachenden Vorstellungen, von denen Belows Polemik
affensichtlich (vgl. a. a. O. S. 110) ausgeht. Aus demselben Grunde ist es ein Schlag
ins Leere, wenn Below ebenda bemerkt, es sei „unmöglich, schlechthin zu behaupten,
Rörig. Hansische Beiträge.
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        274 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12, Jahrhunderts

die Städte seien durch Unternehmerkonsortien (oder gar Gilden) angelegt worden.‘‘
So etwas generell zu behaupten liegt ganz außerhalb des Wesens meiner Arbeitsweise
(vgl. oben S, 84f. und die weiteren Ausführungen im Text). Worauf es mir ankommt,
ist die Eigenart der durch Unternehmerkonsortien entstandenen Städte zu erfassen.
Das ist durchaus nicht die Mehrzahl der Gründungsstädte; aber gerade: die frühesten
bedeutenden Neugründungen.
%) Wenn auch sich zunächst keine direkten Anhaltspunkte dafür aus den Namen zu
ergeben scheinen. Kötzschke, a. a. O. S. 25, Anm. 2 der S. 24.
62) Ztschr. d. Ver. f. Lüb. Gesch. etc. Bd. XXII, S. 416f.
63) Ich erinnere hier namentlich an die Arbeiten von H,. Joachim, Oppermann und
Keussen,
64) Vgl. die Darstellung bei W. Wiederhold, Goslar als Königstadt und Bergstadt,
Hans. Pfingstbll. 1922, S. 20; namentlich S. 25. — Die neueste Arbeit über Goslar:
K. Frölich, Zs. d. Sav. Stift. G. A., Bd. 47, S. 287, ist mehr geneigt, in der kaufmännischen
Oberschicht Elemente zu suchen, die womöglich am Gründungsakt der Marktsiedelung
selbst teilgenommen haben, Z. B. S. 385.
61a) Für das Alter der eigentlichen Marktanlage der Altstadt folge ich L. Ohlendorf,
Das niedersächsische Patriziat und sein Ursprung. 1910, S. 9, bin aber mit P. J. Meier
der Ansicht, daß es sich bei dieser Marktanlage durchaus um eine planmäßige Neugründung
handelt. Vgl. die vortrefflichen Pläne für Braunschweig im Niedersächsischen Städteatlas,
 besonders Blatt V. — Meine kurzen Mitteilungen über Braunschweig beabsichtigen
keine Aufarbeitung der hierher gehörigen Fragen, sondern nur einen Hinweis auf die in
diesen Zusammenhang gehörenden Probleme der Braunschweiger Geschichte, Die neueren
Erörterungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden.
$ab) L. Ohlendorf, a. a. O. S. 10; dazu B.Vollmer, Die Wollweberei und der Gewandschnitt
 in der Stadt Braunschweig, 1913, S. XVII. Hier gibt Vollmer in Anm. 2 eine sehr
verdienstliche Zusammenstellung der Urkundenstellen über den Marktbudenbesitz der
altstädtischen Geschlechter, an dessen Ursprünglichkeit keine Zweifel möglich sind, wie
bereits die Urkunde von 1158 über die Stiftung der Michaeliskirche (Braunschw. U. B,.,
Bd. II, S. 6) beweist. Im Eigentum der Patrizier befinden sich in der Hauptsache Buden
der Höker, Krämer und Schneider; oft in großen Komplexen: noch 1341 bezieht die Witwe
Hildebrands von Lukenem aus 16 ‚„„hallae‘“ der im ganzen 48 ‚„hallae‘“ betragenden
Schneiderbuden vom Markt der Altstadt Zins. (Braunschw. U. B., Bd. IV, S. 6.) Gelegentlich
 ist auch hier Übergang von privatem Marktbudeneigentum in städtischen festzustellen:
 so 1302, U. B. II, S. 425 und 1330 U. B. III, S. 209. Auch dies spricht für die
Priorität des privaten Grundbesitzes. Der erste dieser beiden Fälle bezieht sich auf den
Übergang eines Zinses aus den macella carnificum an den Rat; Fleischhauerbänke, Bänke
der Bäcker, Gewandhaus, Verkaufsstellen der Kürschner sind im 14. Jahrhundert Eigentum
 des Rats. Die Ähnlichkeit der Verteilung von privatem und städtischem Marktbudeneigentum
 in Lübeck und Braunschweig ist also sehr weitgehend. Vgl. H.Dürre, Geschichte
der Stadt Braunschweig, 1861, S. 315 und 613f.
sc) L. Hänselmann, Chroniken der deutschen Städte, Bd. 6, 1868, Einl. S. XX.
Der m. E. unbegründete Einspruch bei W.‘/Varges, Zs. d. Harzvereins f. Gesch. etc.,
Bd. 25, S. 114. Der Verteidigung Hänselmanns durch L. Ohlendorf, a. a. O. S. 17
stimme ich durchaus zu.
644) L, Ohlendorf, a. a. O0. S. 13 — Die von Ohlendorf scharf hervorgehobene ursprüngliche
 Qualität der Patrizier als ländlicher freier Grundherrn, die eingewandert sind,
findet in dem Nachweis von Eigentum in den Orten, auf die ihr Namen hinweist, eine
wichtige Stütze. Aber auch Ohlendorf betont die starke Betätigung dieses Patriziats im
Fernhandel: a. a. O. S. 68. Vgl. auch die ganz auf den Fernhandel eingestellten Bestimmungen
 der „jura indaginis‘, die doch nach Ohlendorfs Ansicht vom altstädtischen
Patriziat mit beeinflußt sein müssen,
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        VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 275

&amp;amp;4e) Ich folge der Ausgabe bei F. Keutgen, Urkunden zur städt. Verfassungsgeschichte,
Nr. 151.
%) R. Kötzschke, in: Reumuth, Heimatgeschichte für Leipzig, Leipzig 1927, S. 91.
56) Vgl. z. B. Heyd, Gesch. des Levantehandels, Bd. I, 1879, S. 167 ff.
57) Neuerdings hat H. Jecht, Studien zur gesellschaftlichen Struktur der mittelalterlichen
 Städte, Vtjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch., Bd. XIX, S. 57f. im Anschluß an
Sombart den Gegensatz der großen wirtschaftlichen Unterschiede, ja Gegensätze, die
man unter dem Begriff „mittelalterliche Stadt‘‘ zusammenfaßt, scharf und glücklich
hervorgehoben. Ebenso finden sich hier gute Formulierungen über die Differenzierung
innerhalb der städtischen Bevölkerung, die mit den Ergebnissen meiner Untersuchungen
übereinstimmen.
5) Für Heinrich den Löwen gilt dasselbe, was für die böhmischen Landesherren des
12. Jahrhunderts Zycha (vgl. S. 38, Anm. 88) S. 584 eindrucksvoll formuliert hat. „Es
ist eine Verkennung des Ideen- und Machtkreises der Territorialherren jener Zeit überhaupt,
 ihnen zuzumuten, daß sie die soziale und rechtliche Entwicklung nach eigenem
Ermessen in neue Bahnen gelenkt hätten. Daß sich einer der Premysliden eine Maßnahme
von solcher Tragweite wie die erstmalige Schaffung eines böhmischen Städtewesens
vorgesetzt hätte, heißt nichts anderes, als die obersten Träger der Entwicklung zu deren
Organisatoren stempeln: Eine ganz andere Frage ist aber die, ob und in welchem Maße
die Städte durch schaffendes Mitwirken des (böhmischen) Königtums entstanden sind.“
Zycha weist an verschiedenen Stellen dieser Arbeit nach, wie im 13. Jahrhundert das
Königtum von einer verständnisvollen Förderung der in ihren letzten Kräften von ihm
unabhängigen Kolonisationsbewegung zu einer eigenen Gründungstätigkeit übergeht, die
zwar sehr viel, aber meist recht unbedeutende Städte geschaffen hat. Das ist der typische
Gegensatz von 12. und 13. Jahrhundert! Für das 12, Jahrhundert lasse ich noch einmal
Zychaa. a. O. S. 584 sprechen: „Am Anfang steht der Zuzug deutscher Kaufleute von
jenseits der Grenze. Ungerufen, wenn auch nicht ohne Einverständnis mit dem Fürsten,
waren sie gekommen und hatten diesem zum ersten Male die Bedeutung des bürgerlichen
Wesens im Lande selbst vor Augen geführt. Sie sind es gewesen, die die bürgerliche Entwicklung
 einleiteten.‘“ Und weiter S. 586: ‚In dieser ersten Periode stand demnach die
städtische Entwicklung Böhmens zunächst unter dem natürlichen Einfluß einer an
den Handelsverkehr anschließenden Kolonisationsbewegung; erst in zweiter
Linie unter der Einwirkung der landesherrlichen Macht.‘ Diese von Zycha gezeichnete
Entwicklung, die ich erst eben vor der Drucklegung des seit langem fertigen Manuskriptes
kennen lernte, deckt sich vollständig mit den allgemeinen Zügen der Entwicklung, wie
sie oben im Text entwickelt sind. Vgl. auch oben S. 110, Anm. 39. — Die von Zycha gewählte
 Terminologie — nämlich nur die späteren landesherrlichen Gründungen als
.‚Gründerstädte‘‘ zu bezeichnen, dagegen die vorausgehenden, aus ‚„„,Kaufmannskolonien‘““
nervorgegangenen Städte als ‚allmählich gewordene‘‘ Städte zu bezeichnen — scheint
mir nicht ganz glücklich zu sein. Es liegt an ihr, daß jene Städte, die man in Böhmen
vielleicht als „„Gründungsunternehmerstädte‘ im Sinne des 12. Jahrhunderts anzusprechen
hat, bei Zycha in die Kategorie der ‚„,allmählich gewordenen‘‘ Städte fallen; z. B. Brünn.
Vgl. unten S. 276, Anm. 71 und P. Rehme, Ztschr. d. Sav. Stift. Germ. Abt. Bd. 49,
N, F. 36, 1915, S. 546. — In der Sache glaube ich aber vollkommene Übereinstimmung
mit Zvcha feststellen zu dürfen.
%) S. Rietschel, Die Städtepolitik Heinrichs des Löwen, Hist. Ztschr. Bd, 102,
5. 247ff. — Für den Vergleich Lübeck—München schließe ich mich der Auffassung
G. Aubins, Lübeck und München, Eheberg-Festgabe 1925, S. 24 an, der es nicht mehr
als einen ‚Zufall‘ ansieht, daß München und Lübeck „durch denselben Herrscher ins
Leben getreten seien‘, und in der Darstellung selbst die grundverschiedene Bedeutung
und Entwicklung des mittelalterlichen Lübeck und München‘ gerade nach der wirtschaftlichen
 Seite hin scharf hervorhebt. Aus dem gleichen Grunde kann ich mir die ganz

o*%
        <pb n="273" />
        276 VIII, Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

unter dem Eindruck des Rietschelschen Aufsatzes stehenden Ausführungen bei v. Voltelini,
 Anfänge Wiens, S. 115, nicht zu eigen machen,
%) Franz Beyerle, Marktfreiheit und Herrschaftsrechte in oberrheinischen Stadtrechtsurkunden,
 Festgabe der Jur. Fakultät der Universität Basel für Paul Speiser, 1926,
5. 39ff., insbesondere S. 82.
*) Was natürlich nicht ausschließt, daß Gründungen ausgesprochen herrschaftlicher
Art auch ins 12, Jahrhundert zurückreichen, und umgekehrt im 13. auch noch Gründungen
durch bürgerliche Initiative und ‚Organisation vorkommen. Zu letzteren rechne ich
außer Wismar, Rostock, Stralsund, Riga, Dorpat und Reval namentlich mit Zycha die
ersten deutschen Städte in Böhmen aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts. Vgl. oben
5. 275, Anm. 68, Insbesondere verweise ich auf die 24 jurati, die in Brünn seit 1240
nachweisbar sind. Ich führe die wichtigste Stelle aus dem Privileg Wenzels von 1243 an:
„Decrevimus etiam, ut 24 civium jurati de mercatu et aliisque ad honorem et
utilitatem pertinent vivitatis, quorum ordinationem nec judex nec cives nec
alter quisquam irritabit. Quod si presumpserit attemptare, solvat judici penam ab
eisdem statutam. Precipimus insuper, ut aput quemcumque unventum fuerit injusta
mensura, vel injusta ulna, vel aliquid injustum genus ponderis, judici solvat 5 talenta‘‘.
Beachtenswert ist weiter die strafrechtliche Sonderstellung, die in Brünn wie in Wien die
‚„„honestiores civitatis‘“ einnehmen. — Die Stellung der Brünner 24 jurati mit ihren
Funktionen auf dem Gebiet der Verwaltung und des Gerichts z. B. im Vergleich mit
den Freiburger „conjuratores fori‘, die dann später ‚consules‘‘ werden, ist so augenscheinlich,
 daß man auch hier dieselbe Entstehungsart: durch bürgerliches Unternehmerkonsortium
 mit Funktionen auf dem Gebiet von Verwaltung und Gericht annehmen
muß, Das Privileg ist abgedruckt: Cod. diplom. Moraviae III. Nr. 33. — Ferner ist an die
„Jurati montium‘“ von Iglau zu erinnern, die 1234 ‚das erstbekannte Iglauer Berggerichtsurteil‘“
 finden (Zycha, a. a. 0. Bd. 53, S. 143; Zitat nicht auffindbar), in deren
Händen „auch die Bergverwaltung lag“. — Endlich ist noch, als einen späten Ausläufer,
auf die Gründung der Neustadt um St. Gallus von Prag zu erinnern, deren „„constructio“
durch den Münzmeister Eberhard und seine „amici‘“ in die Wege geleitet wurde. „Deren
Aufgabe war es alsdann, die schematisch vermessenen Hofstätten um den geräumigen
Neumarkt auszuteilen‘“ (Zycha, Prag, Prag 1912, S. 212). Diese Gründung erfolgte vor 1253.
Als Entgelt erhielten die Gründer auch hier die Marktbaulichkeiten; so hat man doch wohl
zweifellos das „„‚habere salas‘‘ aufzufassen. Dazu erhielt aber vermutlich eine der beteiligten
Familien das Patronatsrecht von St. Gallus. Es sei hier nur gestreift, daß der Besitz
des Patronatsrechts an der Marktkirche in Orten wie Freiburg i. Br. und Lübeck auch
mit den Gründungsvorgängen zusammenhängen wird. — Ich möchte hier immerhin die
Frage aufwerfen, ob nicht das starke Betonen der sozialen Differenzierung innerhalb der
deutschen Bürgerschaft von Prag, das Vorhandensein der cives majores, honestiores,
potiores, wie es Zycha, Prag, S. 173 eingehend nachgewiesen hat, doch weniger die Folge
„der rasch fortschreitenden Entwicklung“ ist, als auch hier bereits bei der Einwanderung
der deutsch-kaufmännischen Bevölkerung vorhanden war, und auf Vorgänge bei der
Entstehung hinweist, von denen dann die Gründung der Neustadt um St. Gallus nur ein
schwacher Nachklang gewesen wäre,
7?) Vgl. z. B. P. Schweizer, Habsburgische Stadtrechte und Städtepolitik, Festgaben
zu Ehren Max Büdingers, 1898, S. 225ff.; Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen
(Gierkes Untersuchungen H. 52) S. 32ff.; W. Spieß, Die Entstehung der deutschen
Städte etc., Dt. Gbll.Bd. XX, S. 103ff.; hier auch (S. 103, Anm. 2) der Hinweis auf reichsrechtliche
 Bestimmungen über das Anlegen von Städten zugunsten der domini terrae. —
Sehr aufschlußreich sind die Untersuchungen über die böhmischen Städte von Zycha
(vgl. oben S. 38, Anm. 88). Hier wird anschaulich geschildert, wie sehr die Landesherrn
 des 13. Jahrhunderts das Anlegen von Städten unter dem Gesichtspunkt betrieben,
möglichst hohen Gewinn schon beim Gründungsakt selbst herauszuschlagen; hier aber
        <pb n="274" />
        VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 277

auch S. 289f. auf das kümmerliche Ergebnis dieser Vielgründerei hingewiesen: kleinste,
nicht lebensfähige, sich gegenseitig hemmende Gebilde.
78) Über Thorn vgl. die grundlegende Arbeit von Semrau, Die Marktgebäude in der
Altstadt Thorn im 13. und 14. Jahrhundert (Mitt. d. Kopernikusvereins etc. Thorn,
24. Heft, Nr. 1), auch S. A, Thorn, 1916. — Über Breslau und seinen „‚,Ring‘ die sehr
aufschlußreiche Arbeit von H. Markgraf, Der Breslauer Ring (Mitt. aus dem Stadtarchiv
 und der Stadtbibliothek zu Breslau Heft 1) 1894. — Der Breslauer ‚Ring‘, d. h.
Marktplatz, ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil sich hier jene Gebundenheit
des Handwerks und Kleinhandels an und auf den Markt weit länger erhalten hat als in
Lübeck.
74) Vgl. die in der vorigen Anm, angeführte Literatur. — Die ursprünglichen Eigen-:umsverhältnisse
 an den Marktbaulichkeiten geben zweifellos ein wichtiges Mittel an die
Hand, um Art und Alter einer Stadt feststellen zu können. Auch hier beschränke ich mich
auf die wirtschaftlich bedeutenderen Städte. Es lassen sich 4 Gruppen bilden:
ı. Eigentum des Stadtherrn oder anderer Grundherren in der Stadt (Klöster etc.).
50 alle alten Städte bis ins 12. Jahrhundert hinunter: Köln, Goslar etc.; in Köln, wo das
stadtherrliche Eigentum bereits im 12. Jahrhundert durchbrochen ist (vgl. Keutgen,
Ämter und Zünfte S. 140ff.), erinnert die Zinspflicht an den Erzbischof noch deutlich an
den alten Zustand, .
2. Eigentum der Gründungsunternehmer (Lübeck, Freiburg, Wien). Charakteristisch
‘Ur die bedeutenden Gründungen des 12. Jahrhunderts,
3. Eigentum der Stadt (Rostock, Stralsund, Wismar). Art der Eigentumsgestaltung
nei den jüngeren autonomen Stadtanlagen. 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts.
4. Eigentum des Landesherrn oder seiner Organe: 13. Jahrhundert.
Die bedeutenderen Städte der Gruppen 1 und 4 bringen es dahin, daß die Stadt das
Eigentum an den Marktbaulichkeiten erhält. (Beispiel: Goslar. Hier erwirbt die Stadt
in den 90er Jahren nach heftigem Streit mit den alten grundherrlichen Eigentümern die
Hallen und Bänke. Vgl. die für die Bedeutung, die man dieser Eigentumsfrage beimaß,
sehr lehrreiche Darstellung bei E. Schiller, Bürgerschaft und Geistlichkeit in Goslar.
5. 66ff.; insbesondere S. 711. Beispiele für Ostdeutschland: Thorn und Breslau. Siehe
oben Anm, 73). Da es in Städten der Gruppe 2 um 1200 auch üblich wird, daß
neue Marktbaulichkeiten nur noch von der Stadt errichtet werden dürfen, so ist bei den
bedeutenderen Städten gegen Ende des 13. Jahrhunderts der Zustand ziemlich allgemein
der, daß die Städte selbst grundsätzlich Träger dieses Eigentums sind; wieweit dann
durch Erwerb seitens der wirtschaftlich auf die Marktbaulichkeiten angewiesenen
Gewerbetreibenden in das städtische Eigentum erneut Bresche gelegt wird, kann hier
ausscheiden. — Aus diesen Feststellungen heraus dürften sich die Einwände erledigen,
lie G. v. Below in der Vtjschr. f. Soz. u. Wirtschaftsgesch. Bd. 18, S. 245ff., insbesondere
5. 248, gegen meine Verwendung der Eigentumsverhältnisse an Marktbaulichkeiten zum
Verständnis der Stadtentstchung und Weiterentwicklung erhoben hat.
        <pb n="275" />
        NACHTRAG.

Da ich mich bemüht habe, den Zusammenhang mit der allgemeinen
Literatur bis zum Abschluß des Druckes herzustellen, so möchte ich noch
nachträglich auf den Vortrag von Bruno Kuske, Die Entstehung der
Kreditwirtschaft und des Kapitalverkehrs, Sonderdruck aus “Kölner Vorträge,
 veranstaltet von der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Köln, Winter-Semester 1926/27‘, Band I, hinweisen.
 Kuske, der wie ich, von einer genauen Kenntnis der ungemein reichen
archivalischen Quellen einer der beiden für die Handelsgeschichte des
14. Jahrhunderts bedeutendsten deutschen Städte ausgeht — bei Kuske ist
es Köln, bei mir Lübeck — kommt zu genau demselben allgemeinen Ergebnis,
daß sich für den, der „von einer geduldigen und nicht durch Theorien belasteten
 Durchsicht vieler Quellen‘‘ (S. 34) ausgeht, sich sofort nicht etwa
einzelne Angaben Sombarts, sondern der gesamte Aufbau der Sombartschen
Gedankengänge für das Mittelalter als nicht zutreffend herausstellt. Was
Kuske über die Wirtschaftspsyche des „mittelalterlichen Menschen“ etwa
S. 5f. oder S. 34 sagt, entspricht daher vollständig dem von mir im Text an
den verschiedensten Stellen gezeichneten Bilde. Wenn Kuske insbesondere
Sombart gegenüber nachweist, welch starke Rolle im Wirtschaftsverkehr
des Mittelalters die Kreditwirtschaft gespielt hat, und zwar gerade im Verkehr
 von Kaufmann zu Kaufmann, so stimmen auch hier selbstverständlich
unsere Ergebnisse überein. Ich hatte diese Dinge hier nur zu streifen ; immerhin
 verweise ich auf Beitrag III (S. 133f.); Beitrag VI (S. 177; 183) und
Beitrag VII (S. 218f.). Insbesondere ergeben sich bei Kuske enge sachliche
 Berührungen zu meiner Darstellung des spätmittelalterlichen Kaufmanns,
 wie er war, und nicht wie er immer noch von einer falschen Theorie
gezeichnet wird; ich verweise auf Kuske $. 38 zu meiner Darstellung S. 217ff.
und das, was Kuske über die „Schriftlichkeit‘‘ des spätmittelalterlichen
Kaufmanns Anm. 129 ausführt, zu S. 234f. Anm. 6, Als eins der allerwichtigsten
 Zeugnisse der großhändlerischen Kreditwirtschaft des Mittelalters hat
das 1277 angelegte Lübecker Niederstadtbuch zu gelten, aus dessen ältestem
noch erhaltenen Band (1325 beginnend) namentlich in Beitrag VI und VII
manches mitzuteilen war. — In Ergänzung der Kuskeschen Ausführungen
sei hier noch außer auf die Einrichtung von städtischen Schuldbüchern für
den kaufmännischen Privatverkehr (ihr vornehmster Vertreter das Lübecker
Niederstadtbuch) noch auf die Yperner Meßbriefe verwiesen. Vgl. Des
Marez, La lettre de foire a Ypre au XIII siecle in: Me&amp;amp;moires couronnes
d’Academie, 60. Bd. Brüssel 1901; dazu Huvelin, Revue historique, Bd. 77,
S. 152{ff.
        <pb n="276" />
        Nachtrag

279

Auch möchte ich noch darauf hinweisen, daß kürzlich G. Aubin,
jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, 127. Band, 1927, S. 339,
hervorgehoben hat, daß in Deutschland.das Verlagssystem im Handel bis
ins eigentliche Hochmittelalter zurückreicht ; auch hier sind „kapitalistische‘“‘
Organisationsformen zu einer Zeit bereits gang und gäbe, in der für sie den
herrschenden Anschauungen nach kein Platz ist.
Endlich hebe ich nochmals die nur andeutungsweise Behandlung der verfassungsgeschichtlichen
 Fragen (Zusammenhang von Rat und Gilde insbesondere
 S. 257f.) hervor. Ein systematischer Ausbau des dort nur skizzenhaft
 Vorgezeichneten würde wertvolle Anhaltspunkte finden in dem Aufsatz
von G. Schmoller, Die älteren deutschen Kaufgilden und die der Nachbarländer,
 Jb. f. Gesetzgeb. u. Verwaltung N. F. 42 Heft 1, 1918; namentlich
auch in Verfolg der dort mitgeteilten Ergebnisse H. Pirennes für Flandern.
        <pb n="277" />
        AUTORENREGISTER.

Arbusow, L. 267
Arnold, W. 6
Aubin, G. 5, 266, 275, 279

Bächthold, H. 126, 243, 263
Below, G. v. 6, 9, 33, 35, 36,
37, 38, 51, 56, 85, 87f.
111, 112, 113ff., 117, 122
123, 126, 154, 221, 235.
236f., 241, 242, 258, 263,
264, 265, 272, 273, 277
Bertram — La Baume —
Kloeppel 155
Beyerle, Franz 35, 111, 112
113, 114, 251, 261, 265.
273, 276
Beyerle, Konrad 35, 36, 83
Bippen W. v. 30
Blümcke, O, 154f.
Bloch, H. siehe Reincke-Bloch

Böckh, A. 6
Bolin, G. 267f.,
Braun, A. 240
Brehmer, W. 29, 105, 107,
108, 111, 119, 123, 125,
235, 241, 266
Brodnitz, G. 155
Bruns, F. 226, 238
Bücher, K. 6,83, 123,221, 236
Bugge, A. 170
Bulmerincq, A. v. 266 &amp;gt;
Carsten, E. 270
Crull, F. 29, 30, 37, 269
Deecke, E. 29, 30, 31
Des Marez 278
Dietz, A. 221, 236, 237
Doren, A. 112, 113, 272
Dörner, R. 121
Draeger, W. 29, 30, 33, 35, 37
Dürre, H. 274
Eberle, H. 29, 33, 34, 113
Edwards, W. H. 126, 205
Fabricius, F. 211, 270
Fehling, E. F, 205, 216, 240,
242

Feine, E. 38
Pink, G. 241
Flamm, H. 34, 113
Frensdorff, F. 15, 27f., 29,
30ff., 35f., 38f., 112f., 210
266, 272
Friedenthal, A. 267
Frölich, K. 38, 87, 90,
111, 114, 126, 239f., 259
263, 264, 274

Gengler, H. G. 116, 122
Gierke, O. 31, 113, 114
Giesebrecht, W. 110
Goetz, L. K. 155, 156
Greiffenhagen, O0. 267
Groeben, A. v. d. 122
Groß, L. 248, 250, 265
Güterbogk, F. 110

Hach, Th. 32, 39, 125, 264
265
Hagedorn, A. 119
Haller, J. 6
Hampe, K. 110f.
Hansen, Joh. 121, 211, 235
Hansen, Jos. 263
Hänselmann, L. 259, 274
Häpke, R. 90, 156, 235, 266
Hegel, K. 25, 29, 35, 37, 112,
272
Heise, G. 173
Heyd, W. 275
Heyne, M. 206
Hoeniger, R. 110
Hoffmann, M. 33
Mofmeister, A. 263, 266
Äöhler, J. 71, 108, 109, 118
119, 121, 122, 124
Hurelin 278

jecht, H. 273, 275
Joachim, H. 36, 274
Johansen, P. 267

Kallen, G. 264
Kawerau, S. 126
Keussen, H. 83, 110, 116, 274

Keutgen, F. 31, 34, 72, 108,
115, 121, 122, 205, 212,
221, 223, 234, 239, 265,
275, 277
Keyser, E. 154, 270
Kisch, G. 270
Klocke, F. v. 115, 264
Kober, E. 123, 124
Köbner, R. 33, 37f., 38, 39,
263
Koetzschke, P. R. 126
Koetzschke, R. 35, 87, 221,
257, 271, 272f., 274, 275
Kretzschmar, J. 172, 238.
263
Krogmann, W. 88ff., 112
Krollmann, Chr. 154, 270
Kunze, K. 205
Kuske, B. 110, 121, 278

Lagemann, H. 121, 122
Lahusen, J. 265, 271
Lechner, G. 271
Liesegang, E. 276
Loesch, H. v. 85, 110, 120,
121, 122
Luschin von Ebengreuth, A.
271
Lütgendorff, v. 41, 108, 210

Mantels, W. 155
Markgraf, H. 122, 277
Maurer, A. 83
Mayer, Th. 7, 91, 221, 237,
263, 271
Meyer, H. 211
Meyer, P. J]. 274
Milde, C, J. 208
Mollwo, C. 15, 31, 174, 192,
204, 212, 213, 234

Neumann, K. 235
Niese, H. 110
Nirrnheim, H. 221, 236, 237,
238f., 239
Nitzsch, K. W. 38
Nottbeck, E. v. 267
Novotnv 265
        <pb n="278" />
        Ohlendorf, L. 235, 242, 274
Jppermann, O0. 11, 29, 31,
32, 33, 34, 36, 113, 274
Otte, J. 236
Östmann, N. 267
Pantlen, R. 121
Dappenheim, M. 114, 257,
272
Passow, R. 92
&amp;gt;auli, C. W. 32, 35, 39, 40,
108, 116, 120, 121, 207,
212, 234, 265 -
Penndorf, B. 204, 213
Philippi, F. 30f., 72, 116,
121, 239f.
Pinder, W. 171 [279
Pirenne, H. 40, 235, 236, 239,
Plaesterer, A. 123
Plön, H. 32

Rathgen, K. 121
Rathgens, H. 90, 125, 266
Recke, W. 155
Rehme, Paul 40, 41, 83f., 87,
107, 125, 212, 213, 275
Reincke, H. 30, 120, 155
zeincke-Bloch, H. 5, 11,
I3f., 16f., 18, 25f., 29,
32f., 36f., 52, 111
Reinecke, W. 115
Reuter, Chr. 111, 266, 270
Rietschel, S. 5f., 24, 29, 30,
34, 35, 37, 38, 108, 110f.,
113, 248, 261, 263, 275
Rübel., K. 109

Autorenregister

Salin, E. 6, 7
Sander, P. 122
Sartori, Th. 120
Schaefer, K. 125, 173
Schiller, E. 277
Schlüter, W. 266
Schmidt, Benno 123
Schmidt-Rimpler, W. 213
Schmoller, G 123, 279
Schröder, H. 41f., 43, 48, 93,
108, 206, 207, 208, 210,
214, 215, 216
Schroeder, H. G. v. 155, 271
Schröder, R. 37
Schröder-Künßberg 115
Schück, A, 115, 172, 268
Schulte, A. 116, 213, 221,
236
Schultze, A. 34
Schweizer, P. 276
Seeger, H. J. 154, 266
Seeliger, G. 35, 37, 38, 125.
265
jemrau, A. 143, 154, 239.
270, 277
Sieveking, H. 204, 213
Sohm, R. 38
sombart, W. 6, 80, 85, 92,
108, 124, 125, 179, 205,
221, 232, 234, 235f., 237,
240, 241, 242, 246, 278
Spann, 0. 7
Spieß, W. 121, 123, 276
Stein, W. 156, 241, 264, 270,
5-74

28

Stephan, W. 155, 270
Stieda, W. 192, 213, 237f
Stöckmann, M. 241
Stoeven, M. 118, 124, 234
Strieder, J. 87, 111, 241
Struck, R. 173, 206

Techen, Fr. 87, 117, 122, 154.
269

Varges, W. 274
Vigener, Fr. 155
Vogel, W. 155, 156, 234, 238
Vollmer, B. 274
Voltelini, H. v. 248ff., 252,
255, 265, 266, 270, 276

Waitz, G. 30
Warncke, J. 108, 120, 125
Wasiliewski 271
Weber, M. 246
Wehrmann, K. 28, 39, 62f.,,
71, 109, 116, 119, 121.
123, 124, 239, 240
Weibull, C, 168, 224, 238
Wendt, O0. 238
Werner, P. 155
Wiederhold, W. 274
Winterfeld, L. v. 112, 240,
263, 264, 272

Zycha, A. 38, 271, 275, 276
        <pb n="279" />
        ORTSREGISTER.

Aire 114
Arbon 261
Augsburg 112, 241

Basel 19, 25
Bay de Bourgneuf 163
Belt 161, 162
Bergen 139, 149, 162, 165, 170f., 226f
Bern 231
Bischofsstädte 19, 26, 121, 128, 244, 253
Blüssen (Blusme) b. Schönberg, Meckl. 184,
189, 190, 194, 196ff., 208, 210, 212, 214
Böhmen 38, 271, 272, 275, 276
Bornhoeved 160
Brabant 144
Brandenburg 160
Braunsberg 143
Braunschweig 25, 148, 259, 274
Bremen 30, 117, 148, 170
Breslau 73, 122, 262, 277
Brieg 35
Brügge 139, 145f., 156, 157, 163, 192, 201
210f., 231, 254
Brünn 273, 275, 276

Cambray 33, 115
Cismar 134
Coesfeld 227
Colberg 199

Dänemark 114, 127, 136, 139, 147, 149.
159ff., 165, 166, 176, 238, 240, 266,
Danzig 142, 143ff., 151, 154, 163, 164,
166, 194, 254, 270
Dassow 32
Donau 128, 255, 259
Dordrecht 135, 235
Dorpat 130, 136, 141, 177f., 182, 230, 253,
267, 276
Dortmund 109, 112, 113, 148, 154, 236, 240
247, 257, 264, 272
Düna 143, 157, 256, 271

Eider 158
Elbe 128, 157, 160
Elbing 143f., 151, 154, 239, 254, 268, 270
Elbmarschen 113

Elde 160
Elsaß 260
England 21, 131, 139, 144{ff., 149, 150, 151,
155, 158, 162, 163, 165, 170, 177f., 182,
232
Enns 255, 256f.
Erfurt 231
Ermland 141

Flame 145
Flandern 74, 114, 121, 131, 135, 139f,,
144f., 148, 149, 150, 156, 157, 158, 163,
170, 177f., 188, 189, 191, 192, 199, 211,
218, 220, 224f., 227, 228f., 230, 254, 260,
267, 270, 279
Flumet in Savoyen 112, 113
Frankfurt a. M. 6, 83, 123, 147, 177, 183,
208, 218, 221, 230f., 236
Frankreich 114, 163, 232, 255, 260
Frauenberg 143
Freiberg i. Sa. 112, 114, 126, 257, 259, 272f.
Freiburg i. Br. 19, 22, 23, 24, 33, 34, 35,
36, 37, 51, 55f., 86, 88, 111, 112, 113,
114, 126, 251ff., 257, 260, 261, 265, 266,
272f£., 276, 277
Freiburg i. Ü. 273
Friesland 150

Gadebusch 18
Genua 245, 261
Goslar 38, 148, 168, 247, 259, 263, 264, 274,
277
Gotenburg 169
Gotland 130, 150, 157, 160, 163, 169, 171,
217, 253
Greifswald 130
Güstrow 25

Hadeln 135
Hagenau 33
Halberstadt 33
Hamburg 18, 27, 30, 33, 120, 145, 146, 147,
148, 157, 158f., 161, 163, 164, 165, 167,
170, 224f., 236, 237, 238f., 260
Hannover 154
Hildesheim 122, 231 ;
Holland 135, 146, 165, 166 [260
Holstein 134, 135, 147, 160, 164, 167, 225,
        <pb n="280" />
        Ortsregister

RR

iglau 276
italien 172, 245, 260f.

Nordeuropa 139{ff., 218, 223f., 231
Nordosteuropa 220
Norwegen 129, 131, 133, 162, 168, 170, 227,
240
Nowgorod 130, 131, 132, 139, 142, 146, 152,
157, 163
Nürnberg 151, 153, 156, 170, 172, 213, 231,
240.

Jütland 157, 158, 159, 164

Kalisch 143
Kalmar 169, 253
Kampen 150, 162
Kattegatt 145
Kiew 255, 271
Köln 25, 37f., 39, 78, 84ff., 108ff., 120, 121,
122, 126, 148, 162, 182, 230f., 238, 244f.,
247, 257, 258f., 263, 271, 277, 278
Königsberg 254
Kopenhagen 30
Krakau 35

Jberdeutschland 148, 170, 172, 233, 241.
255
Oberrhein 11, 24, 25, 31, 37, 261,
Oldenburg 27, 181, 209
Oldesloe 158, 163, 224f., 227, 228f., 238
Ordensland 139, 141, 142, 143, 144, 145,
146, 147, 163, 165, 235, 251, 254
Dsnabrück 121, 214

Lassen (Kreis Graudenz) 122
Leipzig 260 ;
Leitha 255
Lippstadt 33
Litauen 145
Livland 136, 142, 163, 165
Lödöse 156, 169
London 139, 151
Lund 136
Lübeck passim
Lüneburg 148, 163, 170, 220, 224, 239, 248
Lüttich 33

Pisa 245, 261
Pöhl 235
Prag 276
Preetz (in Holstein) 134, 137
Pregel 254
Preußen 136, 143, 144, 145, 146, 149, 151.
155, 161f., 163, 164, 166. 254, 270

Quedlinburg 33

Radolfzell 261
Rammelsberg 168
Ratzeburg 184, 214
Ravensburg 213, 236
Regensburg 115, 255ff., 259, 263, 271
Zehna (in Mecklenburg) 137, 181, 185, 186
Reinfeld 185
Reval 27, 123, 130, 143, 153, 156, 163, 224,
238, 253, 255, 256, 267, 276
zhein, Rheinland 128, 154, 171, 259
Riga 130, 131, 141f., 142f., 157, 177, 205,
216, 253, 256, 266, 267, 276
Roggenhorst 181
Rom 123, 265, 270
Römerstädte 24, 26, 128
Rostock 25, 37, 112, 120, 122, 130, 138,
141, 148, 167, 227, 229, 235, 254, 267,
268f., 270, 276, 277
Rußland 135, 150, 156. 163. 220, 257

Magdeburg 231
Main 255
Mainz 108, 230, 259
Malmö 169
Malsow 189
Mecklenburg 8, 32, 124, 147, 148, 160, 214
Medebach 33
Mitteldeutschland 230f.
Mittelmeergebiet 245, 260.
Mittelrhein 89
München 5, 261, 275
Münster 142. 247, 264

Naumburg 128
Neu-Damme 254, 270
Neukloster (in Mecklenburg) 137
Neustadt 184
Niederlande 166, 167
Niederrhein 130, 140, 153, 255, 262
Niedersachsen 125, 128, 130, 148, 235
Nienhagen 189, 206
Nogat 155

Saale 157
Sachsen 33
Saint Omer 112, 113
Samland 254
        <pb n="281" />
        284

Ortsregister

Schlei 158 )Ü
Schlesien 262
Schleswig 136, 141, 158, 164, 266
Schonen 135, 139, 149, 150, 159, 161, 162f.,
165, 168, 178, 188, 191, 200, 211, 227
Schweden 115, 133, 147, 156, 157, 161, 165,
166f., 168ff., 171f., 224, 240, 268
Schweiz 260, 262
Schwerin 25, 182
Segeberg 116
Siebenbürgen 260
Skandinavien 130, 139, 149, 158, 164, 166,
169, 172, 220
Soest 26, 30, 115, 142, 242, 247, 263, 264
Steiermark 256
Stendal 108, 260
Stettin 155
Stockholm 163, 169, 172, 240, 253. 255,
267.
Stralsund 139, 187, 211, 229, 235, 237, 254,
267, 268, 276, 277
Straßburg 37, 123, 230
Strehlen 73
Süddeutschland 230f.
Sund, Sundfahrt, Sundproblem, Sundschlösser
 8, 139, 145, 146, 155, 161ff., 164,
165, 166, 167, 168, 170, 172, 232, 238
Swin 145

140, 146, 158, 165, 180, 217, 224{f., 238,
247, 253, 266
Travemünde 8
Trier 25
Ungarn 145, 255, 256
Unna 227
Upsala 240
Vadstena 171
Venedig 231, 235, 245, 261
Villingen a. Schw. 35

Wakenitz 122, 133
Warendorp 177f.
Wehlau 73
Weichsel 143, 155
Westdeutschland 230
Westfalen 128, 130, 140, 141, 154, 158, 171,
177, 183, 208, 227, 258, 263
Wieliczka 35, 111
Wien, Wiener 89, 112, 114, 126, 248if..
255f., 258, 263, 270, 271, 273, 277
Wisby 130, 141f., 154, 157, 161, 168ff., 171.
211, 219, 220, 253, 260, 266
Wismar 130, 141, 148, 154, 163, 227, 235.
254, 267, 268f., 276, 277
Wordingborg 165
Ypern 278
Zuidersee 161, 162, 238
Zwolle 150

Thorn 73, 135, 178, 188, 191, 201, 262, 270,
277
Trave, Obertrave, Untertrave 123, 127, 129,

DRUCK VON J. J. AUGUSTIN IN GLÜCKSTADT UND HAMBURG
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Ferdinand Hirt in Breslau 1928

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        Die führende Zeitschrift
für deutsch-nordischen Geistesaustausch

DEUTSCH-NORDISCHE
ZEITSCHRIFT

Herausgegeben von Professor D. Dr. Otto Scheel, Kiel
unter Mitwirkung von Hauptpastor Johannes Tonnesen, Rendsburg
_ ” und Dr, Harry Schmidt, Kiel
. . WS $5 Kn # ne Fra U , ,
4 Hefte jährlich, Im Jahresbezug 12,— Rm., Einzelheft 3.50 Rm.
Die ersten Hefte bringen Aufsätze über: Grundtvigs Bedeutung für die Bildung
des dänischen Geistes‘ / Der Rembrandtdeutsche / Die neue Malerei ip
Schweden: / Die Tatsache der sozialen Zersetzung und die religiöse Volks
‘ erziehung / Struensee als Mediziner u. a.
„Es ist, eine Freude, von der Gründung einer Zeitschrift berichten zu können, die, von
den besten Beweggründen ausgehend, Bedeutung gewinnen kann für eine gesunde Entwicklung
 des. Verhältnisses zwischen Deutschland und dem Norden und ganz besonders
des Verhältnisses zwischen Deutschland und Dänemark... Alle Dänen, die Verständigung
mit dem deutschen Volke wünschen, werden diesen Ausdruck guter deutscher Bestrebungen
willkommen heißen,“ 00
Prof. Dr. Aage Friis in einem Aufsatz über die deutsch-nordische Ver-"ständigung
 und deren Voraussetzungen in „Politiken“, 10./11. Oktober 1927
„+ «+ Das eind Gedanken und Ziele, die gerade im Leserkreis des ‚Schleswigholsteiners‘
verständnisvolle Aufnahme und willensfrohe Zustimmung finden werden. Wir brauchen
deshalb die ‚Deutsch-Nordische Zeitschrift‘ hier nicht besonders zu empfehlen, sondern
wollen nur anregen; sich von seinem Buchhändler eine Probenummer zustellen zu lassen.“
Aus „Der Schleswigholsteiner“ vom 12. November 1927
„In dem altangesehenen Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau beginnt soeben die ‚Deutsch
Nordische Zeitschrift‘ zu erscheinen: Die Zeitschrift will den in den germanischen Ele
menten wurzelnden Gemeinsamkeiten der Ostseewelt und dem auf dieser Grundlage erwachsenen
 geistigen Leben das Wort reden und einen geistigen und kulturpolitischen
Austausch zwischen Deutschland und den nordischen Völkern schaffen. Das vorliegende erste
Heft läßt klar erkennen, daß wir es hier mit einem Unternehmen zu tun haben, daß durch
den Ernst seines Strebens und die Gediegenheit in Form und Inhalt sich kraftvoll aus deı
Flut heutiger Zeitschriften heraushebt. Obwohl ein politischer Pangermanismus ausdrücklich
abgelehnt wird, stehen doch die Probleme germanischen Volkstums und protestantischer Welt
anschauung im gebührenden Vordergrund aller Betrachtungen, Wir halten es für unsere Pflicht.
recht nachdenklich die allgemeine Aufmerksamkeit auf diese wertvolle Zeitschrift zu lenken.“
"Aus „Danziger Neueste Nachrichten“ vom 2. November 192“

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VII. Großhandel und Großhändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts 231

falls kein Zweifel mehr sein. Auf Lübecker Seite nenne ich als besonders am
Frankfurter Geschäft interessiert Johann Paternostermaker, den Vater
des Rädelsführers von 1384, einen ungemein tätigen Großkaufmann. Daneben
möchte ich die Pepersak nennen, eine aus Hildesheim eingewanderte
Familie, die im Rate saß und das Frankfurter Geschäft bevorzugte. Auch
die Schepenstede und Greverade wären hier anzuführen; die letzteren auch
in ihren Beziehungen zu Köln. Von Frankfurter Bürgern, die um 1340
regelmäßige Geschäfte mit Lübeck betrieben, nenne ich Johann Lemmekin,
Sein Lübecker Gesellschafter war Andreas von Rostock, der vor 1343 eine
große Zahl von Schuldverpflichtungen eingegangen war, zu denen sich 1343
sein Frankfurter Gesellschafter ausdrücklich als Mitschuldner bekannte.
Neben Frankfurt bestanden namentlich zu Nürnberg regelmäßige Beziehungen.
 Häufig weilte der Nürnberger Bürger Johann Lange in Lübeck, aus
Lübeck holte er sich auch seine Frau, eine Tochter Hinrich Raads®*), Auch am
Nürnberger Geschäft ist Johann Paternostermaker interessiert, und sein
Sohn, der berüchtigte Hinrich Paternostermaker, hat gar einen Geschäftsfreund
 in Bern. Über Nürnberg gingen auch Lübecks Beziehungen zu
Venedig. Von den mitteldeutschen Plätzen hatte neben Magdeburg Erfurt
besondere Bedeutung, weil diese Stadt der Mittelpunkt des Waidhandels
war. Was der Lübecker an all diese Plätze zu bringen hatte, war vor allem
Rauchware. Es ist eben nicht so, daß die ganze baltische Rauchware über
Lübeck nach Brügge gegangen wäre, sondern von Lübeck zweigte ein guter
Teil von ihr nach Süd- und Mitteldeutschland ab. Nur ein Beispiel. In Erfurt
hatten die Lübecker Bürger Nikolaus Stoltevoet und Ernst Sonnenberg
1375 5000 Stück Buntwerk verkauft; außerdem 3 Pack Hermelinfelle. Die
Ware war nicht in bar bezahlt, sondern die beiden Erfurter Käufer hatten
zwei Schuldurkunden ausgestellt, laut deren sie sich zur Zahlung von im
ganzen 273 Ib. Erfurter Münze verpflichteten. Nun erklären die beiden
Lübecker Kaufleute vor dem Niederstadtbuch, daß die Erfurter Schuldurkunden
 zwar auf ihren Namen lauten, daß aber der wirkliche Gläubiger
Eberhard Schepenstede sei. Stoltevoet und Sonnenberg hatten also als
Kommissionäre des Lübecker Kaufmanns Eberhard Schepenstede die Ware
in Erfurt abgesetzt.
Dieser letzte Vorgang mag Ihnen einigen Ersatz geben für ein näheres
Eingehen auf die kaufmännische Organisation, die ich heute ebensowenig
behandeln kann, wie das Gesellschaftswesen und die Frage des kaufmännischen
 Kreditwesens. Wenn ich jetzt mein Urteil dahin zusammenfasse: das
Lübeck des 14. Jahrhunderts war der Großhandelsplatz par excellence des
damaligen Nordeuropas, so wird das Mitgeteilte genügen, um diese These
als begründet gelten zu lassen. Und Sie werden mit mir für Lübeck jedenfalls
 eine wissenschaftliche Theorie ablehnen,‘ die den mittelalterlichen
Kaufmann als gänzlich unentwickelt und von handwerkmäßiger Gesinnung

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