Gegenstand und Gliederung der Soziologie. 5 nur dem Historiker zukommt, der sich die einschlägigen soziologischen Begriffe leichter aneignen kann, als die umgekehrte Ergänzung möglich ist. Ähnlich ist der Sachverhalt gegenüber denjenigen logischen Gegen- ständen, welche Gattungsbegriffe zu den Begriffen der historischen Indi- vidualitäten bilden, also gegenüber Begriffen wie Familie, Volk, Nation usw. Man kann die hier gemeinten Objekte sowohl nach ihrer geschicht- lichen Entwicklung (z. B. Geschichte der griechischen Familie), wie unter vergleichend-systematischen Gesichtspunkten auf ihre wesentlichen Eigen- schaften hin untersuchen (z. B. Zusammenhang zwischen den Formen der Familie und den Formen der Wirtschaft), in ähnlicher Weise wie man die Religion oder Wirtschaft sowohl historisch wie systematisch erforschen kann. Die Untersuchung richtet sich dabei in erster Linie auf „äußere“ Formen wie die rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, und erst in zweiter Linie auf innere Beziehungen, die wie die Machtverteilung, der Grad von Gemeinschaft oder von Gruppengeist durch spezifisch soziologische Begriffe erfaßt werden. Bei den Problemen der ersteren Art handelt es sich offenbar überhaupt nicht um Soziologie, bei denen der zweiten um eine Anwendung der Soziologie. Zur soziologischen Wissen- schaft werden wir in keinem Fall die einschlägigen Erkenntnisse zu rech- nen haben (abgesehen natürlich wiederum von dem Fall, daß man z.B. am Staat oder an einem Staat eine besondere Modifikation z. B. des Machtverhältnisses oder des Rechtsverhältnisses usw. feststellt.) Denn ihr Gegenstand ist stets ein besonderes Kulturgut, nämlich die Formen der gesellschaftlichen Organisation; und diese stehen im Erkenntnisgebiet nebengeordnet neben z. B. dem Recht und der Kunst als ein besonderes Kulturgebiet. Wir seen aber voraus, daß die Soziologie in einer ähnlichen Weise wie die Psychologie „über“ den einzelnen Kulturgütern steht und nicht etwa eines von diesen zum Gegenstand habe, also nicht etwa der Rechtsgeschichte und systematischen Wissenschaft vom Recht und ebenso den beiden entsprechenden Kunstdisziplinen nebengeordnet ist. Wollten wir nämlich mit dem Gedanken Ernst machen, die Soziologie habe ein bestimmtes Kulturgebiet, nämlich die Geschichte und Theorie der mensch- lichen Organisationsformen zu ihrem Gegenstande, so würden wir unsere Disziplin mit einer schweren Ungleichartigkeit ihres Gegenstandes be- lasten und sie dadurch in eine Zwiespältigkeit verwickeln. Es ist näm- lich im sozialen Leben zwischen dem „Inhalt“ und der „Form“ zu unter- scheiden. Es ist das große Verdienst Simmels, diese Unterscheidung sei- ner Begriffsbestimmung der Soziologie zugrundegelegt zu haben. Neh- men wir z. B. die Organisationsform des Staates, so finden wir bei ihr einerseits einen Inbegriff von rechtlichen, wirtschaftlichen, militärischen, politischen Verhältnissen, geographischen und statistischen Daten usw. Auf der andern Seite haben wir bei ihm eine Reihe von ..formalen“ oder