Gemeinschaftsnahe und gemeinschaftsferne Verhältnisse. 243 hier der zarte Regenbogen einer sittlichen Verbundenheit, nämlich einer Gemeinsamkeit im formalen Wollen, die ein echtes Sozialphänomen aus- macht. {m Vertrag ist eine spezifische Verbundenheit von geistiger Art ent- halten, d. h. eine solche, die sich aus dem Sinn des Verhältnisses heraus ergibt, die dem ganzen Verhältnis den Charakter des Sozialverhältnisses sichert und der als Gesinnung beider beteiligten Personen die Vertrags- treue entspricht. Und zwar können wir diese innere Verbundenheit nach den folgenden vier Richtungen feststellen. Erstens ist darin enthalten die Achtung vor dem Rechte des anderen. Von Achtung sprechen aber kann man nur im Verhältnis zu Personen; einer Sache kann man keine Achtung entgegenbringen, auch wenn man Pflichten gegen sie hat. Wenn man von der Achtung vor einem tüchtigen Auto spricht, so ist das entweder eine ungenaue Ausdrucksweise, oder der Gegenstand dieser Achtung ist in der Auffassung vermenschlicht und dann zum möglichen Gegenstand eines Sozialverhältnisses gemacht. Eng verbunden hiermit ist der in der Vertragstreue enthaltene eigentümliche Tatbestand der G e- bundenheit durch das eingegangene Verhältnis. Gebunden fühlen kann man sich wiederum nur einer Person nicht einer Sache gegenüber; auch wenn man Pflichten gegen eine Sache hat, so ist man zwar in seinem Ver- halten ihr gegenüber gebunden, man ist aber nicht durch sie gebunden, so wie man im Vertrag durch seinen Partner gebunden ist. Ferner ist durch das Vertragsverhältnis für jeden Beteiligten ein Anspruch ge- schaffen auf Vollzug der ausbedungenen Leistung. Auch von einem An- spruch kann offenbar nur Personen gegenüber die Rede sein. Endlich kommt hinzu (falls der Vertrag nicht sofort beiderseits realisiert ist) das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages in der Zukunft durch den Partner. Auch Vertrauen kann man wiederum nur gegen Personen hegen. Wenn ein Kapitän von dem Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit seines Schiffes spricht, so liegt auch hier wieder entweder eine ungenaue Ausdrucksweise oder eine Vermenschlichung in der Auffassung vor. 8. Das Gesagte gilt nicht nur für den Vertrag, sondern für den ganzen Typus von Verhältnissen, von denen wir den Ver- trag als einen besonderen Fall hier betrachtet haben: es gilt also für jede „Kooperation‘“, mag diese ein Schauspiel oder ein Gespräch oder ein Tausch sein. Es gilt das Gesagte mithin überall, wo mehrere Personen in einem einheitlichen Verhalten oder Handeln ineinandergreifen, das nach seinem Wesen nur durch ein solches Ineinandergreifen zustande- kommen kann. Immer handelt es sich darum, daß ein bestimmter Sinn verwirklicht und zu diesem Zweck eine bestimmte Ordnung inne- gehalten werden soll. Was die beteiligten Personen verbindet, ist die