Das Anerkennungsverhältnis. 277 ohne als soziales Wesen erlebt zu werden; aber es würde dabei unerklärt bleiben, wie sich ein solches Pflichtgefühl dem Fremden gegenüber aus- bilden sollte angesichts der Neigung der ursprünglichen Moral sich auf die eigene Gruppe zu beschränken ($ 34). — Anders liegt der Sachver- halt in unserer modernen Kultur, bei der der Volksgenosse selbst ähnlich wie ein Fremder behandelt wird. Hier werden wir am ehesten eine Rück- bildung zum Sachverhältnis erwarten können. Aber auch hier sind dieser Rückbildung Grenzen gezogen aus zwei Gründen: erstens beruht das Rechtsverhältnis auf einer angeborenen Anlage, die eine starke Tendenz zur Entfaltung besigt. Schon deswegen ist eher eine gewisse Abschwä- chung als ein völliges Fehlen der Neigung zum Rechtsverhältnis zu erwar- ten. Zweitens kann man den allgemeinen Sat aufstellen: neuere Eigen- schaften, die sich nur unter besonderen Bedingungen bilden, sind ver- hältnismäßig nicht tief verankert. Zu diesen neuen Eigenschaften gehört aber unser Rationalismus mit seiner einseitigen Ausbildung des reinen Intellektes und reinen Zweckwillens. Auch bei uns werden wir demgemäß eher eine Mischung von Sozial- und Sachverhältnis als die reine Form des lesteren erwarten. Die weitestgehende Verkümmerung werden wir im modernen Geschäftsleben und im modernen Arbeitsverhältnis suchen. Im legteren kann angesichts der tiefen Kluft, die hier vielfach zwischen bei- den Partnern besteht oder bestand, am ehesten der Arbeiter als ein bloßes Werkzeug für den Unternehmer erscheinen, demgegenüber er sich nur aus Nüglichkeitsgründen gebunden fühlt. Daß das Anerkennungsverhältnis auf einerangeborenen Ver- anlagung beruht und nicht etwa erst unter dem Einfluß der Erfah- rung aus anderweitigen Verhaltungsweisen als eine Art Anpassung oder wegen seines nüßlichen Effektes entstanden ist, bedarf kaum eines aus. drücklichen Wortes der Begründung. Erstens könnte man in formal-logi- scher Hinsicht sich darauf berufen, daß das Vertragsverhältnis nach sei- nem Wesen betrachtet ein Urphänomen ist, d. h. eine nicht auf andere Bestandteile zurückführbare Einheit darstellt. Von derartigen Erlebnis- formen aber nehmen wir allgemein an, daß sie auf angeborenen Anlagen beruhen. Ein gewichtiges Argument bildet zweitens das Auftreten des Rechtsverhältnisses unter solchen Verhältnissen, bei denen die Rücksicht auf die Erfahrung eher von seinem Eingehen abhalten könnte. Man denke an den stummen Handel: wo er zwischen zwei einander völlig fremden Stämmen entsteht, da fehlt jede Erfahrung über die Bereitwil- ligkeit zur Gegenseitigkeit und zum gewissenhaften Innehalten des Ver- hältnisses; nach der Art, wie sonst völlig fremde Stämme sich benehmen, müßte eher das Gegenteil erwartet werden. Ferner gehört ganz all- gemein hierher derjenige Typus von Tauschleistungen, bei denen auf der einen Seite ein Vorausleisten stattfindet, das für den andern Teil