290 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). die ganze Persönlichkeit, während der Befehl sich mehr auf einzelne Akte bezieht. Das Verhältnis, sagt Scheler mit Recht‘), enthält eine Distanz in sich: man handelt, indem man einem Befehl gehorcht, aus Rücksicht auf einen „fremden‘“ Willen, nicht so, daß man „angesteckt“ ist (d. h. die ganze Persönlichkeit in sich aufgenommen hat). In der Tat hat erfahrungsgemäß das Befehlen die Tendenz, dem Abhängigen alles bis ins einzelne vorzuschreiben und ihm keinen Spielraum im Sinne bloßer Direktiven zu gewähren. Das hat wieder seinen guten Grund in der Tatsache, daß die innere Fühlung im Herrschaftsverhältnis viel geringer ist als im Führerverhältnis. Der Geführte kann sich die Pläne des Führers normalerweise im vollen Umfange aneignen, weil er sie versteht (und umgekehrt kann der bloße Führer mit seiner Macht nicht weiter greifen als das Verständnis bei dem Geführten reicht). Im Herr-;chaftsverhältnis dagegen kann es der Abhängige in der Regel nicht zum vollen Verständnis für die Pläne des Herrn bringen angesichts der bestehenden tiefen Kluft. Er fühlt sich deswegen in seiner freien Bewegung gehemmt; dazu lastet das Bewußtsein des minderen Wertes auf ihm und ebenso das Bewußtsein, sich überall in den Lebensformen seines Herrn nicht sicher bewegen zu können und dadurch von einer Welt von Werten ausgeschlossen zu sein. Alles das hat zur Folge, daß bei dem Abhängigen leicht ein Zustand der Hemmung und Lähmung eintritt, wofür gewisse Typen unseres Beamtenlebens uns bekannte Beispiele geben. Wir sehen zugleich auch, welchen Spielraum die äußere Macht, die ja bei der Herrschaft immer mitbeteiligt ist, in Gestalt der Furcht erhält: das Minderwertigkeitsbewußtsein und die durch die Situation hervorgerufene Unsicherheit geben offenbar für eine derartige Furcht einen äußerst günstigen Boden’ ab. — Mit Hilfe eines Schlagwortes können wir den ganzen Unterschied zwischen den Machtqualitäten der Führung und der Herrschaft dahin zusammenfassen: im Führerverhältnis herrscht die Autorität, im Herrschaftsverhältnis das Prestige. Wir fassen dabei diese beiden Begriffe in dem Sinne, den ihnen Ludwig Leopold in seiner Studie über das Prestige (Berlin 1916) gegeben hat. 4. Wenn im Herrschaftsverhältnis, von der historischen Seite aus betrachtet, auch die äußere Macht typischerweise mitbeteiligt ist, so bildet doch in systematischer Hinsicht die innere Macht, solange der Typus rein bleibt, die überwiegende und im Charakter das ganze Verhältnis in erster Linie bestimmende Grundlage, neben der die äußere Macht mehr eine akzessorische Bedeutung besigt. Schon Rousseau?) hat diesen Sachverhalt, wenn auch in verschleierter Form, 1) Der Formalismus usw. in Husserls Jahrbüchern IL, 377. 2) Gesellschaftsvertrag, Reclamausgabe S. 9, 17, 18.