468 Die “wichtigsten historischen Formen der Gruppe. Existenz von Herrschaftsverhältnissen, genauer gesagt durch diejenige einer unbedingten Herrschergewalt: „Die Macht unbedingter Durchset- zung des eignen Willens gegen anderen Willen hat nur der Staat.“ Von hier aus leitet Jellinek die universale Verbreitung des Staates ab: „Eine jede organisierte weltliche Gemeinschaft, die keinen Verband über sich hat, ist Staat. Dieses Merkmal ist das einzige, welches die frühesten An- fänge der politischen Entwicklung mit den ausgebildeten souveränen Staaten der Gegenwart verbindet. Ein solches embryonales Staatsgebilde hat aber niemals gemangelt und mangelt auch heute nicht, selbst bei Völ- kern mit minimalstem sozialen Leben!).“ Man sieht aus diesen Proben zugleich, daß sich die Meinungsverschiedenheiten wenigstens zum Teil auf reine Tatsachenfragen beziehen, die nur durch beschreibende Einzel- untersuchungen beantwortet werden können. Es handelt sich wesentlich darum, wie weit von einer unbedingten Suprematie oder Souveränität nach innen hin bei den verschiedenen Gebilden die Rede sein kann. Es ist mindestens dogmatische Voreingenommenheit, diese von vornherein allen genossenschaftlichen politischen Gebilden abzusprechen. Alfred Knabenhans kommt für die australischen Eingeborenen gerade um- gekehrt zu dem Ergebnis, daß alle wesentlichen Eigenschaften des Staates bei ihren Lokalgruppen bereits vorhanden sind”). Anderseits ist es, wie schon angedeutet, mindestens ebenso fraglich, ob man auf der höheren Stufe überall von einer unbedingten Suprematie sprechen kann. Im ganzen ist es freilich nicht zu leugnen, daß zwischen der genossenschaft- lichen und der herrschaftlichen Organisationsform sehr tiefe Unterschiede bestehen, vielleicht die tiefsten, die überhaupt in den menschlichen Ge- sellschaften vorkommen, nämlich alle diejenigen, die mit der vollen Aus- geprägtheit des Machtverhältnisses zwischen den Teilgruppen und seinem Fehlen oder bloßen Angedeutetsein verbunden sind. Diese Tatsache würde dafür sprechen, das Wort: „Staat“ auf die herrschaftliche Form zu beschränken, für die es ursprünglich gebildet ist. Anderseits deckt die begriffliche Zergliederung des Staates eine Reihe grundlegender Eigen- schaften auf, die auch bei der genossenschaftlichen Form vorhanden sind. Es gibt also Gründe für wie gegen den herrschenden Sprachgebrauch. Es wird vorläufig also wohl nichts übrigbleiben als zwischen den beiden Begriffen des Staates im engeren Sinne und des Staates im weiteren Sinne zu unterscheiden. Vor allem aber muß man sich dahin einigen. zwischen den Worten und den Tatsachen (oder Begriffen) zu un- 1) Tellinek, Staatslehre S. 171 fg. und 355. 2) Alfred Knabenhans, Die politische Organisation bei den australischen Eingeborenen, Heft 2 der von mir herausgegebenen Studien zur Ethnologie und Sozio- logie, Leipzig 1919, S. 192 fg.