Vorwort unter restloser Ausnutzung der technischen Errungenschaften bei organisatorischer Verbesserung unserer Wirtschaft und emsiger Arbeit jedes einzelnen zu erreichen sein. Neben der Steigerung der Produktion durch diese Mittel wird auch die Neuregelung der Arbeitszeitgesetze unter grundsätzlicher Festhaltung des Achtstundentages als Normalarbeitstag nicht zu umgehen sein. Dabei ist auch die Möglichkeit der tariflichen oder gesetzlichen Überschreitung der jetzigen Arbeitszeit im Interesse einer volks— wirtschaftlich notwendigen Steigerung und Verbilligung der Produktion vorzusehen.“ Die Verordnung beschränkte sich im wesentlichen darauf, unter entsprechender Berücksichtigung der sozialpolitischen Be— lange wesentliche Hemmungen für die freie und kraftvolle Betätigung des Arbeitswillens mit dem Ziele einer Förderung und Verbilligung der Gütererzeugung zu beseitigen. Damit wurde freie Bahn für Ausnahmen vom strengen Achtstunden⸗ tag in erster Linie durch tarifliche Abrede, in zweiter durch behördliche Genehmigung geschaffen. Dabei hielt die Verord— nung aber am Grundsatz des Achtstundentages fest; sie ließ keineswegs jede Begrenzung fallen und die Arbeitnehmerschaft dem freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte ausliefern. Dies wäre, wie in der Begründung besonders hervorgehoben wurde, in einer Zeit allgemeiner Not, in welcher die wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer vielleicht nicht immer zu einem wirksamen Widerstand gegen zuweitgehende Forderungen von Unternehmerseite stark genug waren, nicht zu verantworten gewesen. Die Verordnung stellte sich nicht als ein erschöpfendes, in sich geschlossenes Arbeitszeitgesetz für gewerbliche Arbeiter und Angestellte dar, sondern war vielmehr als ein Rahmen— gesetz anzusprechen. Einmal ließ die Arbeitszeitverordnung die genannten Demobilmachungs-Verordnungen vom 23. November 1918/17. De— zember 1918 (Arbeiter) und vom 18. März 1919 (Angestellte) unter bestimmten Streichungen und Veränderungen wiederauf— leben. Sodann schaffte die Arbeitszeitverordnung durch besondere Vorschriften neues Recht, und endlich ließ sie ausdrücklich die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeit— nehmer, insbesondere von weiblichen und jugendlichen Arbeit— nehmern, unberührt. Damit blieben besonders die mannig— fachen Bestimmungen des Titels VII der Gewerbeordnung mit den zugehörigen zahlreichen Sonderverordnungen weiter neben der Arbeitszeitverordnung und den Demobilmachungs-Verord— nungen in Kraft.