Vorwort J zeitrecht völlig umstürzen und die endgültige Regelung vor⸗ wegnehmen, die das kommende Arbeitsschutzgesetz bringen sollte. Sie mußte sich vielmehr auf die dringlichsten Abänderungen der Arbeitszeilverordnung beschränken, besonders auf die Be⸗ seitigung derjenigen Vorschriften, die in den besonderen, bei Erlaß der Arbeitszeitverordnung bestehenden Ausnahmever⸗ hältnissen ihren Grund hatten, unter den veränderten Verhältnissen aber nicht mehr berechtigt oder erforderlich erschienen. Zugleich mußte die strenge Durchführung des gel— teuden Rechtes stärker als bisher gesichert werden. Dies waren die in der Begründung zum Arbeitszeitnot— gesetz von der Reichsregierung zum Ausdruck gebrachten Ab⸗ sichten, die der von ihr vorgelegate Entwurf des Notgesetzes verfolgen sollte. Der ursprüngliche Entwurf der Reichsregierung hat aller— dings bei den Beratungen im Reichsrat und Reichstag mannig— fache Anderungen erfahren. Das verabschiedete Gesetz brachte sozialpolitische Verbesse— rungen gegenüber der Verordnung vom 21. Dezember 1923; in seiner Fassung befriedigte es jedoch wenig. Es trug deutlich den Stempel des Kompromisses. Die sinn- und sachgemäße Durchführung des Gesetzes war und ist in starkem Maße auf die sozialpolitische Einsicht der Behörden abgestellt, die zu seiner Durchführung berufen sind. Wie die vorstehenden Ausführungen zu zeigen versuchten, ist das Arbeitsschutzrecht in seiner jetzigen Gestalt das Ergebnis jahrzehntelanger, wechselvoller Entwicklung. Die vielfachen Abänderungen und stückweisen Ergänzungen der Gewerbeord⸗ nung, die daneben ergangenen, selbständigen Gesetze und Ver⸗ ordnungen, insbesondere die gesetzliche Regelung der Arbeits— zeit, haben eine unübersichtliche und wenig einheitliche Regelung dieses wichtigen Rechtsgebietes zur Folge gehabt. Eine systematische Neufassung und Ausgestaltung des ge— samten Arbeitsschutzrechtes ist seit langem ein dringendes Bedürfnis. Ihm entspricht der vom Reichsarbeitsminister auf— gestellte Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes (val. Teil D dieses Buches). Der Entwurf hat am 29. März 1928 die Zustimmung des Reichssrats gefunden. Der neue Reichstag wird sich alsbald nach seinem Zusammentritt mit diesem sozialpolitisch wie wirtschaftspolitisch hochwichtigen Gesetzentwurf eingehend zu befassen haben. Berlin, im April 1928. Dr. Syrup.